UV.2004.00131
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 31. August 2005
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
Helsana Versicherungen AG
Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1967, arbeitete seit Juli 2000 bei der X.___ GmbH, ___, als Telefonverkäufer und war über diese Tätigkeit bei der Helsana Versicherungen AG, Zürich (im Folgenden: Helsana), gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 10. August 2000 verunfallte er mit seinem Motorrad auf der Fahrt zur Arbeit und erlitt dabei eine Kontusion des Knies und der Lendenwirbelsäule (LWS, Urk. 7/K1; Bericht des Stadtspitals B.___, Chirurgische Klinik, Notfallstation, ___, vom 13. September 2000, Urk. 8/M1 Ziff. 1-5).
Die Helsana richtete G.___ ab 13. August 2000 Taggelder aus, über deren Höhe das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. März 2003 (Urk. 7/K17) und das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 25. Februar 2004 (Urk. 7/K18) entschied.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2003 stellte die Helsana die Taggeldleistungen per 31. Januar 2003 und die Übernahme der Heilungskosten per 31. März 2003 ein (Urk. 7/K22). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, am 10. Juni 2003 Einsprache (Urk. 7/K23), welche die Helsana am 3. März 2004 abwies (Urk. 7/K33 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. März 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Ausfeld, am 3. Juni 2004 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien die Heilungskosten und Taggeldleistungen über die genannten Daten hinaus zu erbringen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2004 beantragte die Helsana die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 16. August 2004 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 2) Rechtsanwalt Ausfeld zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt (Urk. 13). Nach Eingang der Replik vom 6. September 2004 (Urk. 15) und dem Verzicht auf Duplik vom 29. September 2004 (Urk. 18) wurde am 1. Oktober 2004 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 6 des Bundes-gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und das Erfordernis des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 3.1, S. 6 Ziff. 4.2). Darauf kann vorerst verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass gemäss den eingeholten medizinischen Beurteilungen aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe und dass noch vorhandene Beschwerden psychischer Art nicht in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stünden (Urk. 2 S. 5 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, auf das eingeholte medizinische Gutachten könne nicht abgestellt werden, da darin eine Commotio cerebri und ein Kopfanprall zu Unrecht lediglich als möglich angenommen worden seien (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 5). Auch liege eine Gehörsverletzung vor, da auf die einspracheweise erhobenen Einwände im Einspracheentscheid nicht eingegangen worden sei. Allerdings gehe der Hauptantrag dahin, es sei die Vorinstanz zur Einholung eines neuen Gutachtens zu verpflichten (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6; vgl. aber Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-3). Ferner sei die Adäquanz nicht gemäss der Praxis von BGE 115 V 133, sondern jener betreffend Schleudertrauma (mithin BGE 117 V 359) zu beurteilen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 12).
2.3 Auf die Rüge der Gehörsverletzung ist vorab einzugehen. Die Beschwerde-gegnerin hat im angefochtenen Entscheid die rechtlichen Grundlagen dargelegt (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 3), die medizinischen Akten zusammengefasst (Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 4.1) und die praxisgemässen Adäquanzkriterien gewürdigt (Urk. 2 S. 6 Ziff. 4.2).
Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Entscheid als nachvollziehbar und jedenfalls soweit begründet, als dem Beschwerdeführer offensichtlich ein sachgerechtes Anfechten desselben möglich war.
Tatsächlich ist die Beschwerdegegnerin nicht im Einzelnen auf die Kritik des Beschwerdeführers am zugrundegelegten Gutachten eingegangen. Diese Kritik bezog sich jedoch nicht auf etwaige Mängel im Sinne der massgebenden Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 1.2), sondern bewegte sich mit der eigenständigen Interpretation einzelner ICD-10-Diagnosen im Fachgebiet der Psychiatrie. Da allen direkten Verfahrensbeteiligten die dafür erforderliche (fachmedizinische) Kompetenz abgeht, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht näher auf diese Einwände eingegangen.
Die Rüge einer Gehörsverletzung erweist sich somit als unbegründet.
2.4 Strittig und nachstehend zu prüfen ist, ob die vorhandenen medizinischen Beurteilungen, insbesondere das eingeholte Gutachten, zur Entscheidfindung ausreichen und - bejahendenfalls - ob zwischen dem Unfall vom 10. August 2000 und den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (31. Januar und 31. März 2003) angegebenen Beschwerden ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang besteht, beziehungsweise ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in diesem Zeitpunkt noch immer in rechtserheblicher Weise eingeschränkt war.
3.
3.1 Am 10. August 2000 war der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben auf seinem Motorroller mit rund 20 km/h im Kolonnenverkehr unterwegs und im Begriff, links abzubiegen, als ihm ein Personenwagen, der ebenfalls links abbiegen wollte, den Weg abschnitt, worauf die beiden Fahrzeuge seitlich kollidierten und der Beschwerdeführer zu Boden fiel (Urk. 7/K3 S. 6). Der Beschwerdeführer wurde mit der Sanität ins Stadtspital B.___ gebracht (Urk. 7/K3 S. 8), wo eine Kniekontusion und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) diagnostiziert, ein Verband angelegt und die Behandlung gleichentags abgeschlossen wurde (Urk. 8/M1 Ziff. 5, 7a und 10).
Am Tag nach dem Unfall wurde der Beschwerdeführer von seinem damaligen Hausarzt Dr. med. C.___ behandelt. Während im Bericht des Stadtspitals B.___ kein Bewusstseinsverlust erwähnt wurde, nannte Dr. C.___ eine Erinnerungslücke von wenigen Sekunden Dauer, Kopfschmerzen in den nächsten Tagen, Hirnerschütterung sowie ein Knacken in der rechten Schulter (vgl. Urk. 8/M14 S. 2 Mitte).
3.2 Ab 13. September 2000 stand der Beschwerdeführer bei Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, in Behandlung (Urk. 8/M3; vgl. Urk. 8/M5). Dr. E.___ diagnostizierte einen Status nach Motorradunfall am 10. August 2000 mit leichter commotio cerebri (und multiplen Schürfungen und Prellungen am Körper), und zwar sowohl in seinem ersten Bericht vom 21. September 2000 (Urk. 8/M3) als auch übereinstimmend in allen weiteren Berichten, in denen er eine Diagnose nannte (Urk. 8/M4, Urk. 8/M10, Urk. 8/M24).
Zum Verlauf und zur Arbeitsunfähigkeit äusserte sich Dr. E.___ folgender-massen:
Am 21. September 2000 berichtete er, der Beschwerdeführer habe 2½ Wochen nach dem Unfall die Arbeit wieder aufgenommen, jedoch hätten die Beschwerden dabei zugenommen (Urk. 8/M3 S. 1 unten). Der Beschwerdeführer sei noch immer zu 100 % arbeitsunfähig, im Verlaufe des Oktobers 2000 sollte jedoch eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % realisierbar sein (Urk. 8/M3 S. 2 unten).
Am 20. Oktober 2000 berichtete er über bis anhin anhaltende und unter Belastung zunehmende Nacken- und Kopfschmerzen und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 11. August 2000 (Urk. 8/M4 Ziff. 2 und 5), dies auch im nächsten Bericht vom 18. Dezember 2000 (Urk. 8/M7 Ziff. 3).
Am 30. Januar 2001 führte er aus, die Arbeitsunfähigkeit von 100 % werde sicher bis Ende März 2001 bestehen bleiben (Urk. 8/M10 Ziff. 5). Um eine Begründung ersucht (vgl. Urk. 8/M11), führte er am 9. März 2001 aus, er habe mit dem Beschwerdeführer die Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme eingehend besprochen und es habe sich gezeigt, dass auch angesichts der klinischen Befunde nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 8/M12 S. 2 oben).
Am 6. Juni 2001 führte er aus, im Rahmen der letzten Konsultationen vom 16. und 28. Mai 2001 habe der Beschwerdeführer über unvermindert anhaltende Beschwerden berichtet, „weshalb er sich nicht im Stand sieht, eine Arbeit, auch nur teilweise, aufzunehmen“. Empfohlen und geplant sei deshalb eine stationäre Rehabilitation (Urk. 8/M17).
Am 28. November 2001 teilte er mit, der Heilverlauf sei weiterhin zähflüssig, der Beschwerdeführer beklage noch immer intermittierend auftretende Nacken- und Kopfschmerzen. Dieser führe 2-3 Mal pro Woche ein Aufbautraining durch, gehe 2 Mal pro Woche in eine Physiotherapie und ein Mal pro Woche in ein Thermalbad. Seit dem 10. September 2001 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, die aber nicht habe umgesetzt werden können; der Beschwerdeführer sei momentan stellenlos, beziehe Arbeitslosentaggelder und besuche zusätzlich einen Computerkurs (Urk. 8/M21).
Im Zwischenbericht vom 12. März 2002 bezeichnete er den Verlauf als unvermindert zähflüssig mit Klagen über anhaltende Nacken- und Kopfschmerzen (Urk. 8/M24 Ziff. 2).
Am 19. Juli 2002 berichtete er, der weitere Heilungsverlauf sei unverändert schlecht geblieben mit wechselhaftem Auftreten von Nacken- und Kopfschmerzen, so dass eine Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit bis heute nicht möglich gewesen sei. Gemäss der Aussage des Beschwerdeführers habe dieser eine in Aussicht stehende Stelle „nicht annehmen können, weil bei der geforderten Präsenzzeit von bis zu 12 Stunden pro Tag mit erheblichen Schmerzrezidiven und entsprechenden Arbeitsausfällen gerechnet werden müsse“ (Urk. 8/M26).
Am 15. Oktober 2002 führte er aus, der weitere Heilverlauf sei unverändert schlecht mit der Angabe von wechselhaftem Auftreten von Nacken- und Kopfschmerzen und seit einigen Wochen würde es zusätzlich zu Nauseagefühlen kommen. Im Rahmen der letzten Konsultation vom 27. August 2002 „berichtete Herr G.__ über nach wie vor unveränderte Beschwerden, weswegen ein Arbeitseinsatz weiterhin fraglich sei“ (Urk. 8/M27 S. 1).
3.3 Zur Abklärung persistierender Schulterschmerzen überwies Dr. E.___ den Beschwerdeführer an Dr. med. F.___, orthopädische Chirurgie FMH, der am 12. Januar 2001 berichtete, er habe eine aktiv freie Schulterbeweglichkeit gefunden. Der Beschwerdeführer habe über ein Knacken in der Halswirbelsäule (HWS), im Schultergelenk und im rechten Handgelenk berichtet, das passiv kaum habe reproduziert werden können. Die Untersuchungen seien endphasig etwas schmerzhaft gewesen (Urk. 8/M8 S. 1). Er - Dr. F.___ - glaube eher, dass die Befunde in eine allgemeine Verspanntheit hineingehörten, werde aber noch ein MRI veranlassen (Urk. 8/M8 S. 1 unten).
Nicht glücklich sei der Beschwerdeführer mit seiner Feststellung gewesen, die einzig richtig vernünftige Therapie wäre jetzt endlich ein Arbeitsversuch: „Hier habe ich mich etwas ins Fettnäpfchen gesetzt, womit die Richtung der Beschwerden vielleicht etwas definiert werden konnte“ (Urk. 8/M8 S. 2 oben).
Das von Dr. F.___ veranlasste MRI vom 17. Januar 2001 ergab Anhaltspunkte für geringfügige tendinotische Veränderungen der Supraspinatussehne und keine Anhaltspunkte für eine posttraumatische Läsion, insbesondere keinen Hinweis auf eine Rotatorenmanschettenruptur (Urk. 8/M9).
3.4 Am 13. März 2001 erstattete Prof. Dr. med. I.___, FMH für Rechtsmedizin, speziell forensische Biomechanik, ein biomechanisches Gutachten (Urk. 8/M14). Aufgrund der Kollisionsumstände könne nicht als erstellt betrachtet werden, dass ein Kopfanprall gegen das im oberen Bereich schmalere Fahrzeug erfolgt sei. Ein relevantes Anschlagen des Kopfes gegen das Fahrzeug sei nicht als gegeben anzunehmen (Urk. 8/M14 S. 3 unten). Ein allfälliger Kopfanprall sei eher beim Aufprall auf die Strasse als durch einen streifenden Kontakt mit der Fahrzeugseite entstanden. Ein Aufprall auf die harte Strasse führe mit Helm zu einer biomechanisch relativ geringen Kopfbelastung (Urk. 8/M14 S. 4 oben).
Die Kopfbelastung führe bei einer solchen Situation erfahrungsgemäss kaum zu länger dauernden, vom Hirn ausgehenden Beschwerden. Infolge des zwar nicht direkt nachweisbaren, aber ohne weiteres möglichen Kopfanpralls auf die Strasse habe sich aber wahrscheinlich ein Abknickmechanismus der HWS ergeben (Urk. 8/M14 S. 4 f.). Die entsprechenden HWS-Belastungen könnten somit zur Erklärung der vom Beschwerdeführer im biomechanisch überschaubaren Zeitraum von zirka einem halben bis einem Jahr nach dem Ereignis geschilderten Beschwerden im Nacken-, Schulter-, Arm- und auch Kopfbereich dienen. Über die spätere Entwicklung der Beschwerden könne aus biomechanischer Sicht keine Vermutung angestellt werden (Urk. 8/M14 S. 5).
3.5 Vom 7. August bis 4. September 2001 weilte der Beschwerdeführer in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik H.___; in deren Austrittsbericht vom 6. Oktober 2001 wurde folgende Diagnose gestellt (Urk. 8/M19 S. 1):
- Zervikospondylogenes und zervikocephales Syndrom
- HWS-Distorsionstrauma am 10. August 2000 mit leichter Commotio cerebri
- globale Haltungsinsuffizienz
- Symptomausweitung
Der Beschwerdeführer habe an allen Therapien teilgenommen, die Kooperation sei schwankend gewesen, der Beschwerdeführer habe grosse Mühe gehabt, Grenzen und strukturelle Gegebenheiten zu akzeptieren. Aus neuropsychologischer Sicht könne der Beschwerdeführer als verhältnismässig gut belastbar eingestuft werden. Die allgemeine Belastbarkeit sei jedoch reduziert; der Beschwerdeführer gebe rasch auf, wenn etwas nicht auf Anhieb gelinge, und stufe sich selbst als wenig leistungsfähig ein. Empfohlen sei eine weiterführende ambulante Psychotherapie (Urk. 8/M19 S. 2). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 7. August bis 9. September 2001 und eine solche von 50 % vom 10. bis 30. September 2001 attestiert (Urk. 8/M19 S. 2 unten).
3.6 Am 8. Februar 2002 berichtete Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, über drei Konsultationen des Beschwerdeführers, der ihn mit dem Wunsch nach einer Standortbestimmung aufgesucht habe. Am 10. August 2000 habe der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit eine leichte traumatische Hirnverletzung erlitten; in der Folge habe sich ein anhaltendes Schmerzsyndrom entwickelt. Ein Rehabilitationsaufenthalt in H.___ sei für ihn enttäuschend verlaufen (Urk. 8/M23 S. 1 Mitte).
Aufgrund seiner Explorationen habe er - Dr. J.___ - keine umschriebene psychiatrische Störung finden können. Der Beschwerdeführer sei aber bezüglich seines weiteren Rehabilitationsprozesses verunsichert (Urk. 8/M23 S. 1 unten).
3.7 Am 14. März 2002 berichtete Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Psychosomatische und psychosoziale Medizin APPM, Manuelle Medizin SAMM, er kenne den Beschwerdeführer seit dem 20. Dezember 2001. Somatisch finde er ein myofasziales cervicales Schmerzsyndrom mit Insuffizienzzeichen der kleinen Haltemuskulatur und entsprechender Verspannung der grossen Muskeln (Urk. 8/M25).
3.8 Am 23. Januar 2003 erstatteten Dr. med. L.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. M.___, Facharzt Psychiatrie, Zentrum N.___ (N.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/M28).
Das Gutachten basierte auf den vorhandenen Akten (Urk. 8/M28 S. 1-5) und eigenen Untersuchungen des Beschwerdeführers, der vom 9. bis 13. Dezember 2002 im N.___ weilte (Urk. 8/M28 S. 1 Mitte), aus allgemein- und internmedizinischer (Urk. 8/M28 S. 9 f.), orthopädischer (Urk. 8/M28 S. 10 ff.), neurologischer (Urk. 8/M28 S. 13 ff.), psychiatrischer (Urk. 8/M28 S. 17 ff.) und neuropsychologischer (Urk. 8/M28 S. 21 ff.) Sicht.
Der Beschwerdeführer nannte in erster Linie dauernde ziehende, in den Hinterkopf ausstrahlende Nackenschmerzen, sodann intermittierend in den linken Arm ausstrahlende Schmerzen und lumbale Rückenschmerzen ohne Ausstrahlungen. Die Schulterschmerzen rechts hätten gebessert; zeitweise spüre er keine Schmerzen. Der Schlaf sei schmerzbedingt gestört; Wetterwechsel und Lastenheben führten zu einer Schmerzzunahme (Urk. 8/M28 S. 8 unten). Ab und zu habe er verschwommenes Sehen festgestellt, leide intermittierend auch unter Ohrenschmerzen sowie häufig unter Unwohlsein, selten Erbrechen, verspüre leichten ungerichteten Schwindel. Das Gedächtnis und die Konzentration hätten seit dem Unfall stark abgenommen (Urk. 8/M28 S. 9 oben).
Aus orthopädischer Sicht konnten die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht objektiviert werden (Urk. 8/M28 S. 12 unten). Neurologisch wurde festgehalten, dass bildgebend keine Hinweise für eine traumatische Läsion der HWS, im spinalen Cervikalbereich oder des Plexus cervicobrachialis bestünden. Der sehr protrahierte Heilungsverlauf mit dem persistierenden cervicocephal betonten Schmerzsyndrom mit vielfältigen weiteren Symptomen und ohne neurologische Ausfälle sei wohl wesentlich beeinflusst durch eine mangelhafte Schmerzbewältigung bei schwieriger sozialer Situation besonders im beruflichen Bereich im Rahmen einer psychischen Fehlentwicklung (Urk. 8/M28 S. 16 unten). Die psychiatrische Beurteilung ergab, dass der Beschwerdeführer im Psychostatus multiple Symptome gezeigt habe, die von ihrer Zusammensetzung, Charakteristik und Ausprägung ebenso wie von ihrer Wechselhaftigkeit eindeutig für eine psychosomatische Symptomatik beziehungsweise psychosomatische Überlagerung allfälliger organischer Befunde sprächen (Urk. 8/M28 S. 20). Die Erinnerungslücke von kurzer Dauer, die der Beschwerdeführer angebe, betreffe die Zeit zwischen Kollision und Aufprall auf dem Boden, also vor dem möglichen Anschlagen des Kopfes, was überwiegend wahrscheinlich für einen psychogenen Blackout und gegen eine organisch bedingte Lücke spreche (Urk. 8/M28 S. 20 unten).
Es wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/M28 S. 24 Ziff. 4.4):
- Status nach Verkehrsunfall am 10. August 2000 mit
- Kniekontusion rechts
- LWS-Kontusion
- Hautabschürfungen am rechten Ellbogen und rechten Knie
- Schulterkontusion rechts
- möglicher HWS-Distorsion
- möglicher Commotio cerebri
- Somatoforme Störung
- Differentialdiagnose: Angabe körperlicher Symptome aus psychischen Gründen
Im somatischen Bereich hätten sich keine organischen pathologischen Befunde gezeigt, welche die vom Beschwerdeführer geklagten multiplen Beschwerden hätten erklären können. Die angegebenen Beschwerden seien im Zusammenhang mit einer Schmerzfehlverarbeitung beziehungsweise einer somatoformen Störung zu verstehen; als Differentialdiagnose sei eine Angabe körperlicher Symptome aus psychischen Gründen in Erwägung zu ziehen. Diese psychosomatische Entwicklung sei überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall vom 10. August 2000 ausgelöst worden (Urk. 8/M28 S. 25 Ziff. 4.5).
Der Beschwerdeführer sei auf somatischer Ebene ab sofort vollständig arbeitsfähig, sowohl im angestammten Beruf als auch in anderen zumutbaren Tätigkeiten; diesbezüglich bestünden keine medizinisch begründbaren Einschränkungen. Im psychosomatischen Bereich stellten sich die Gutachter auf den Standpunkt, es könnte dem Beschwerdeführer die Willensanstrengung zur Überwindung des psychosomatischen Leidens zugemutet werden; er könnte jegliche Tätigkeit ohne irgendeine Gefährdung seiner Gesundheit auf körperlicher oder seelischer Ebene ausüben (Urk. 8/M28 S. 26 Ziff. 4.6).
4.
4.1 Die vorhandenen medizinischen Berichte ergeben das folgende Bild:
Der behandelnde Dr. E.___ diagnostizierte stets einen Status nach Motor-radunfall mit leichter Commotio cerebri und hielt, meist als belastungsabhängig oder intermittierend bezeichnete, Nacken- und Kopfschmerzen fest. Im September 2002 seien gemäss Angaben des Beschwerdeführers (erstmals) Nauseagefühle aufgetreten. Bemerkenswerterweise erwähnte Dr. E.___ zu keinem Zeitpunkt eine HWS-Distorsion. Bezüglich Arbeitsfähigkeit stellte Dr. E.___ offensichtlich vollumfänglich auf die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers ab, wie aus seinen Formulierungen deutlich wird: Der Beschwerdeführer sah sich nicht in der Lage, eine Arbeit aufzunehmen (Urk. 8/M17); der Beschwerdeführer trat ein Stelle nicht an, weil er selber (nicht etwa Dr. E.___) mit Schmerzrezidiven und Arbeitsausfällen rechnete (Urk. 8/M26); der Beschwerdeführer selber (nicht etwa Dr. E.___) erachtete wegen unveränderter Beschwerden einen Arbeitseinsatz als fraglich (Urk. 8/M27 S. 1).
4.2 Gemäss der biomechanischen Beurteilung durch Prof. I.___ vom März 2001 hat möglicherweise ein Kopfaufprall auf der Strasse, verbunden mit einem Abknickmechanismus der HWS, stattgefunden, was zur Erklärung der geklagten Beschwerden über zirka ein Jahr, mithin bis August 2001, dienen könnte (vgl. vorn Erw. 3.4).
4.3 Im Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik H.___ vom Oktober 2001 wurde unter anderem eine Symptomausweitung sowie eine neuropsychologisch verhältnismässig gute, aber eine reduzierte allgemeine Belastbarkeit festgehalten, eine weiterführende Psychotherapie empfohlen und eine Arbeitsunfähigkeit (von 50 %) nur bis Ende September 2001 attestiert (vgl. vorn Erw. 3.5).
4.4 Der Psychiater Dr. J.___ hielt im Februar 2002 fest, er habe keine umschriebene psychiatrische Störung finden können (vgl. vorn Erw. 3.6). Seine Annahme einer leichten traumatischen Hirnverletzung steht im Widerspruch zu den Erkenntnissen von Prof. I.___, so dass anzunehmen ist, dass ihm diese nicht bekannt waren.
4.5 Die polydisziplinäre Begutachtung im N.___ ergab im Januar 2003 einen Status nach Verkehrsunfall vom 10. August 2000 und eine somatoforme Störung. Für die angegebenen Beschwerden fanden sich keine sie erklärenden organischen pathologischen Befunde und auf somatischer Ebene wurde dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit attestiert. Die angegebenen Beschwerden wurden als Ausdruck einer somatoformen Störung und dieses psychosomatische Leiden als zumutbarerweise überwindbar beurteilt (vgl. vorn Erw. 3.8).
5.
5.1 Voraussetzung einer Leistungspflicht der Unfallversicherung ist ein rechtsge-nüglicher Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis (Unfall) einerseits und dem eingetretenen Schaden (versicherungsrelevante Gesund-heitsschädigung) andererseits.
Als versicherungsrelevante Gesundheitsschädigungen kommen in Frage:
– eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im Hinblick auf Taggeldleistungen gemäss Art. 16 UVG;
– eine zu Invalidität (Art. 8 ATSG) führende Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG im Hinblick auf Rentenleistungen gemäss Art. 18 UVG;
– eine Integritätsschädigung im Hinblick auf eine Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 UVG;
– der medizinischen Behandlung bedürftige und zugängliche Gesundheits-schäden im Hinblick auf eine Kostenübernahme der Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG.
5.2 Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.3). Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. Kriterien für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung sind:
(1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheits-verlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission
(2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens
(3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit")
(4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person.
5.3 Das nach HWS-Verletzungen typische (oder sogenannt „bunte“; BGE 117 V 382 Erw. 4b) Beschwerdebild, das praxisgemäss zur Adäquanzbeurteilung gemäss BGE 117 V 359 Anlass gibt, umfasst eine „Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.“ (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
Wenn die zum genannten typischen Beschwerdebild gehörenden Beein-trächtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Proble-matik aber ganz in den Hintergrund treten, sind für die Adäquanzbeurteilung die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb).
6.
6.1 Vorerst ist zu klären, ob die vorhandenen medizinischen Beurteilungen zur Entscheidfindung ausreichend sind. Der Beschwerdeführer machte insbesondere Einwände gegen das N.___-Gutachten geltend (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 5). Allerdings betreffen diese Einwände weder eines der Merkmale für den Beweiswert medizinischer Beurteilungen (vgl. vorstehend Erw. 1.2) noch die Begründetheit der gestellten Diagnose oder der vorgenommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Die Einwände betreffen vielmehr die Frage, ob es beim Unfall vom 10. August 2000 mit Sicherheit, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit oder nur möglicherweise zu einem Kopfanprall und zu einer Commotio cerebri gekommen sei (vgl. Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. 5). Ein Zusammenhang zwischen dieser Frage und der Feststellung, dass sich für die geklagten mannigfachen Beschwerden kein organisches Substrat hat finden lassen und sie nur im Rahmen einer somatoformen Störung nachvollziehbar sind, ist jedoch - auch in den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht ersichtlich.
Auf die Beurteilung, ob im strittigen Zeitpunkt anhaltende oder später dazugetretene Beschwerden organisch bedingt oder psychosomatischer Art sind, hat die Frage, ob und mit welchem Beweisgrad ein Kopfanprall oder eine Commotio cerebri im August 2000 anzunehmen seien, keinen nachvollziehbaren Einfluss. Es besteht deshalb keine Veranlassung, diesen Aspekt des Unfallherganges weiter zu vertiefen oder gar zusätzliche Abklärungen zu veranlassen.
6.2 Die polydisziplinäre Begutachtung im N.___ ergab im Januar 2003 einen Status nach Verkehrsunfall vom 10. August 2000 und eine somatoforme Störung. Für die angegebenen Beschwerden fanden sich keine sie erklärenden organischen pathologischen Befunde und auf somatischer Ebene wurde dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit attestiert. Die angegebenen Beschwerden wurden als Ausdruck einer somatoformen Störung und dieses psychosomatische Leiden als zumutbarerweise überwindbar beurteilt.
Dr. F.___ hatte schon im Januar 2001 die von ihm erhobenen (bescheidenen) Befunde im Rahmen einer allgemeinen Verspanntheit interpretiert und zum Ausdruck gebracht, dass die geklagten Beschwerden auch im Zusammenhang mit dem Ausmass der Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers zu sehen seien (vgl. Urk. 8/M8 S. 1 f.). Prof. I.___ vermochte aus biomechanischer Sicht einen mutmasslichen Unfallhergang zu erkennen, welcher als Erklärung für die somatischen Beschwerden im Zeitraum von zirka einem halben bis einem Jahr nach dem Unfall, aber nicht darüber hinaus, dienen könne (vgl. Urk. 8/M14 S. 5). Im Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik H.___ vom Oktober 2001 wurde unter anderem eine Symptomausweitung diagnostiziert und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer rasch aufgebe, wenn etwas nicht gelinge, und sich selbst als wenig leistungsfähig einstufe (vgl. Urk. 8/M19 S. 2).
Diese übereinstimmenden Feststellungen in früher erfolgten Beurteilungen, wonach einerseits eine augenfällige psychische Komponente bereits wenige Monate nach dem Unfall erkannt wurde und andererseits die somatischen Beschwerden bis höchstens ein Jahr nach dem Unfall erklärbar schienen, untermauern die Diagnose einer somatoformen Störung, die im Übrigen im Rahmen einer fachpsychiatrischen Begutachtung gestellt und beschwerdeweise nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurde.
6.3 Rechtsprechungsgemäss kann im Falle einer somatoformen Störung, wie sie hier vorliegt, nur ausnahmsweise von der Nichtüberwindbarkeit der Hürden, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen, ausgegangen werden (vgl. vorstehend Erw. 5.2).
Eine nebst der somatoformen Störung bestehende psychische Beeinträchtigung von Krankheitswert ist in keinem Zeitpunkt diagnostiziert beziehungsweise vom Psychiater Dr. J.___ ausdrücklich verneint (vgl. Urk. 8/M23 S. 1 unten) worden, womit es an der geforderten psychischen Komorbidität mangelt. Auch für das Erfülltsein der alternativ massgeblichen Zusatzkriterien fehlen jegliche Anhaltspunkte.
Es ist im Gegenteil geradezu augenfällig, dass - mit Ausnahme der Beurteilung durch Dr. E.___ (vgl. vorstehend Erw. 4.1), bei der jedoch die auftragsrechtliche Vertrauensstellung des behandelnden Arztes unübersehbar die Überzeugungskraft beeinträchtigt (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) sowie des ebenfalls behandelnden und ohne Aktenkenntnis sich äussernden Dr. J.___ - die mit dem Beschwerdeführer befassten Ärztinnen und Ärzte übereinstimmend die entsprechende Willensanstrengung als dem Beschwerdeführer zumutbar erachtet haben.
Mithin ist auch die zentrale Schlussfolgerung im N.___-Gutachten, wonach es dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, aus eigener Anstrengung die psychosomatisch bedingten Beeinträchtigungen zu überwinden, nachvollziehbar und überzeugend. Daraus folgt, dass auch die Feststellung einer vollen Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit schlüssig und gerechtfertigt ist.
6.4 Die Begutachtung im N.___ fand im Dezember 2002 statt; das Gutachten wurde im Januar 2003 erstattet. In diesem Zeitpunkt bestand gemäss der wie dargelegt nachvollziehbaren und überzeugenden Beurteilung der Gutachter keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischen Gründen und allfällig bestehende psychosomatisch bedingte Beeinträchtigungen waren als zumutbarerweise überwindbar einzustufen.
Vor diesem Hintergrund entfällt letztlich die Frage nach einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und allfälligen versicherungs-relevanten Gesundheitsschädigungen (vgl. vorstehend Erw. 5.1), da jedenfalls ab Januar 2003 gar keine solche vorhanden waren.
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht im angefochtenen Entscheid somit zu Recht verneint, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
6.5 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass ein rechtsgenüglicher Kau-salzusammenhang auch mit folgender Überlegung zu verneinen wäre:
Aufgrund der medizinischen Akten kann nicht gesagt werden, dass im strittigen Zeitpunkt ein Beschwerdebild vorgelegen hat, das als für ein im August 2000 erlittenes HWS-Trauma typisch bezeichnet werden könnte. Einerseits sind aus der Fülle des klassischen Beschwerdebildes (vgl. vorstehend Erw. 5.3) nur einzelne Beeinträchtigungen als vom Beschwerdeführer angegeben aktenkundig, während andere sogar ausdrücklich fehlen: So wurden die neuropsychologische Belastbarkeit als gut beurteilt (vgl. Urk. 8/M19 S. 2) und eine Depression oder andere psychiatrische Einschränkungen verneint (vgl. Urk. 8/M23 S. 1 unten). Andererseits ist nicht zu übersehen, dass gemäss der diesbezüglich konsistenten Berichterstattung von Dr. E.___ im ersten Jahr nach dem Unfall ausschliesslich Nacken- und Kopfschmerzen angegeben wurden; Nauseagefühle erwähnte der Beschwerdeführer erstmals über ein Jahr nach dem Unfall, und die ganze von ihm namhaft gemachte Palette von Beschwerden trat erst im Rahmen der N.___-Begutachtung im Dezember 2002 zu Tage.
Vor diesem Hintergrund handelt es sich klarerweise nicht um einen Sachverhalt, der gemäss den Kriterien von BGE 117 V 359 zu beurteilen wäre.
Feststellungen im Sinne der gutachterlichen Beurteilung, dass für die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden kein organisches Korrelat besteht, sondern dass diese psychosomatischer Genese sind, wurden verschiedentlich gemacht. Bereits die Ausführungen von Dr. F.___ im Januar 2001 (vgl. Urk. 8/M8 S. 2 oben) wiesen in diese Richtung und auch die von Dr. E.___ durchwegs berichtete subjektive Schonhaltung des Beschwerdeführers selber untermauert die Einschätzung, dass der schleppende Verlauf nicht auf organischen Ursachen beruhte, sondern auf der Fehlverarbeitung infolge mangelhafter Leistungsbereitschaft beziehungsweise psychischer Überlagerung seitens des Beschwerdeführers.
Somit wäre ein allfälliger Kausalzusammenhang gemäss den Kriterien von BGE 115 V 133 zu beurteilen: Ein einfacher Sturz vom relativ langsam fahrenden Motorrad auf die Strasse ist offensichtlich ein Unfallereignis im mittleren Bereich, das weder als besonders dramatisch noch eindrücklich zu taxieren ist. Die zugezogenen Verletzungen sind sodann nicht von namhafter Schwere oder einer besonderen Art. Von Dauerschmerzen kann angesichts der ausdrücklich als belastungsabhängig geschilderten Nacken- und Kopfschmerzen nicht gesprochen werden, ebenso wenig von einer ärztlichen Fehlbehandlung. Die Behandlungsdauer hingegen erscheint erheblich und der Verlauf erwies sich als schleppend. Da diese beiden Merkmale jedoch gerade Ausdruck der psychischen Überlagerung sind, käme das Bejahen der entsprechenden Kriterien einem Zirkelschluss gleich, womit sie zu verneinen sind. Schliesslich wurde von Dr. E.___ ursprünglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im Verlaufe des Oktobers 2000 als realisierbar erachtet (vgl. Urk. 8/M3 S. 2 unten). Dass dies so nicht umgesetzt wurde, ist - auch unter Berücksichtigung der permissiven Haltung von Dr. E.___ - Ausdruck der einsetzenden psychischen Überlagerung, weshalb auch das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt ist.
Somit wäre ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang, wenn es ihn denn zu noch vorhandenen versicherungsrelevanten Gesundheitsschädigungen zu prüfen gäbe, auch mangels Adäquanz zu verneinen.
7. Mit Honorarnote vom 27. Juni 2005 hat der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einen Aufwand von 11,75 Stunden und Barauslagen von Fr. 74.-- geltend gemacht (Urk. 20), wobei sich dies auf das vorliegende Verfahren und das ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tag erledigte Verfahren des Beschwerdeführers gegen die Invalidenversicherung bezieht, mithin hier zur Hälfte abzugelten ist. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) resultiert ein Gesamtbetrag von Fr. 2'610.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), so dass dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren Fr. 1'305.-- aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird für seine Bemühungen mit Fr. 1'305.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).