Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 27. April 2005
in Sachen
Dr. med. M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1938, arbeitet seit März 1965 als selbständige Spezialärztin FMH Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten (Urk. 9/1/1). Sie liess sich bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft freiwillig gegen Unfälle versichern (Urk. 9/4/2). Nach 13 Unfällen in der Periode 1990 bis 2002 (Urk. 9/4/1) erlitt sie am 27. Februar 2003 erneut einen solchen, als eine Fahrzeuglenkerin von hinten auf ihr im stockenden Verkehrsstau stehendes Auto auffuhr (Urk. 9/1/1). Der zunächst aufgesuchte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, welcher die Versicherte am 4. März 2003 erstmals untersucht hatte, diagnostizierte eine Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion sowie ein Lendenwirbelsäulen(LWS)-Syndrom, attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und überwies sie an PD Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, zur weiteren Behandlung (Bericht vom 9. April 2003, Urk. 9/2/3). Dieser veranlasste die am 28. Mai 2003 durchgeführte MR-Untersuchung der HWS in der Klinik Im Park (Urk. 9/2/7). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggeld (Urk. 9/4/1-19).
1.2 Am 5. Juni 2003 erlitt M.___ wieder einen Unfall, als sie aus dem Auto ausstieg und sich dabei eine Distorsion des Mittelfusses zuzog. Der gleichentags aufgesuchte Dr. med. C.___, FMH für Orthopädische Chirurgie, attestierte ihr am 11. Juni 2003 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/2/5).
1.3 Währenddem die Zürich Versicherungs-Gesellschaft eine Kollisionsanalyse durch D.___, Ingenieur FH, Experte Unfallanalyse, vom 18. Juni 2003 erstellen liess (Urk. 9/3/8), zog Dr. B.___ im Rahmen der Behandlung der Folgen des Autounfalls vom 27. Februar 2003 den neurologisch-neuroangiologischen Konsiliarbericht vom 30. Juni 2003 von Prof. Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, Konsiliarius für Neuroangiologie, bei (Urk. 9/2/6). Im Bericht vom 13. August 2003 (Urk. 9/2/9) diagnostizierte Dr. B.___ ein Zervikobrachial- und Zervikozephalsyndrom und attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
1.4 Mit Verfügung vom 13. Januar 2004 (Urk. 9/1/19) stellte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft ihre Leistungen ab 31. Januar 2004 ein. Dagegen erhoben M.___ am 9. Februar 2004 (Urk. 9/1/22) und der Krankenversicherer, die Helsana Versicherungen AG, am 18. Februar 2004 (Urk. 9/1/26) Einsprache. Währenddem Letztere das Rechtsmittel am 27. Februar 2004 (Urk. 9/1/27) zurückzog, wies die Zürich Versicherungs-Gesellschaft die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 4. März 2004 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen liess M.___ am 3. Juni 2004 durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. März 2004 seien ihr über den 31. Januar 2004 hinaus die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft schloss in ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2004 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. September 2004 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das EVG hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das EVG in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 31. Januar 2004 eingestellt hat. Dies ist dann zu bejahen, wenn zwischen dem Unfall vom 19. Juli 2002 und den am 31. Januar 2004 noch vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen kein adäquater Kausalzusammenhang (mehr) bestand.
2.2
2.2.1 Der erstbehandelnde Arzt Dr. A.___, welcher die Beschwerdeführerin 5 Tage nach dem Unfall, am 4. März 2003, untersucht hatte, diagnostizierte im Bericht an PD Dr. B.___ vom 9. April 2003 (Urk. 9/2/3) eine HWS-Distorsion sowie ein LWS-Syndrom nach einer eher leichten Auffahrkollision. Bei dem Unfallmechanismus habe sich der Kopf in gerader Stellung befunden. Etwa 36 Stunden danach hätten sich Schwindel und leichte Übelkeit, vergesellschaftet mit Nackenschmerzen bemerkbar gemacht. Während die leichten LWS-Beschwerden nach 2-3 Tagen zurückgegangen seien, hätten die Nacken- und Kopfschmerzen persistiert, so dass die Beschwerdeführerin ihrer Arbeit als Ärztin nur zu 50 % habe nachkommen können, insbesondere sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, Operationen durchzuführen. Anlässlich der Kontrolle vom 25. März 2003 habe sie über eine Erfolglosigkeit der eingeleiteten Physiotherapie (Urk. 9/2/1) berichtet, wobei die Schmerzen eher zugenommen hätten und ihr inzwischen auch die Nachtruhe raubten. Die Beschwerdeführerin könne deswegen höchstens zu 50 % arbeiten, an eine operative Tätigkeit sei im Moment nicht zu denken.
Als Befunde erhob Dr. A.___ eine HWS-Beweglichkeit FI/EX von 35/0/20, eine Seitwärtsneigung nach rechts von 25°, nach links von 20°, Rotationen nach rechts von 40°, nach links von 35°. Bei Bewegungsprüfungen seien alle Endstellungen schmerzhaft gewesen, der axiale Druck sowie manuelle Extensionen hingegen schmerzfrei. Die Paravertebralmuskulatur sowie der Trapeziusmuskel zeigten sich mässig druckdolent, ohne Vorliegen einer eindeutigen Muskelverspannung. Die oberen Extremitäten fanden sich frei beweglich sowie schmerzfrei. Ausser einer atypischen, nicht dermatombezogenen Hypästhesie der ganzen linken Hand fanden sich seitengleiche, unauffällige Reflexe.
Das Röntgenbild vom 4. März 2003 zeigte eine harmonische Lordosierung ohne Streckhaltung. Dr. A.___ schloss auf eine deutliche Spondylose und Spondyloarthrose der mittleren HWS mit einer Retroposition des C5 von 4 mm. Hingegen seien die LWS-Beschwerden fast vollständig zurückgegangen.
Zusammenfassend schloss Dr. A.___ auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
2.2.2 Im Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen vom 25. März 2003 (Urk. 9/2/2) bestätigte Dr. A.___ ein vorbestehendes chronisches HWS- und LWS-Syndrom bei degenerativer Osteochondrose nebst Spondylose C3/4 sowie C5/6/7, wobei seit 3 Jahren keine Schmerzen mehr aufgetreten seien.
Als innerhalb von 36 Stunden aufgetreten bezeichnete er Schwindel, Übelkeit und Erbrechen sowie Kopf- und Nackenschmerzen samt Bewegungseinschränkung der HWS.
2.3
2.3.1 Prof. Dr. E.___, welcher die Beschwerdeführerin bereits am 19. November 1998 beurteilt hatte und nun im Rahmen der Beschwerderesistenz erneut von PD Dr. B.___ um eine konsiliarische Untersuchung gebeten worden war, erwähnte in seinem Bericht vom 30. Juni 2003 (Urk. 9/2/6) die Vorzustände, welche im Laufe des Jahres 1999 sistiert seien, wie folgt: zervikale und lumbale Problematik mit subjektiver Vergesslichkeit, Wortfindungsschwierigkeiten, Schwindel, teils unspezifisch, teils mit Dreh-/Schwankeinschlag bei brüsken Kopf- oder Körperbewegungen sowie Kopfschmerzen bei Status nach Schädel-Hirn-Prellung 1993 nach Sturz und Aufschlag temporal links, wobei die Computertomographie-Aufnahmen keine intrakranielle Pathologie gezeigt hätten und auch im neurovaskulären Ultraschallstatus praktisch juvenile Verhältnisse auf der makrovaskulären Ebene extra- und intrakraniell im Bereich der Hirnbasis vorgelegen hätten.
2.3.2 Prof. Dr. E.___ berichtete über die am 28. (richtig: 27.) Februar 2003 erlittene mässige HWS-Whiplash-Traumatisierung, wobei die Beschwerdeführerin beim Unfall praktisch umgehend schmerzhafte Verspannungen paravertebral zervikal bzw. thorakal bzw. lumbal verspürt habe. Wenige Tage später, d.h. am 4. März 2003, sei es beim Abliegen in die Rückenlage zu schwindelähnlichen Misssensationen gekommen, ähnlich eines Schwebens bzw. eines präsynkopalen Gefühls. Ca. 2 Tage später sei nach einer Tarmed-Instruktion eine Akzentuierung aufgetreten, sodass die Beschwerdeführerin ihre operative Tätigkeit habe unterbrechen müssen und nur noch in der Praxissprechstunde tätig gewesen sei. Nach der Metatarsale-Fraktur V links sei dann auch die Praxistätigkeit unterbrochen worden.
2.3.3 Prof. Dr. E.___ beurteilte die diversen erhobenen Befunde (extrakranielle sowie transkranielle zerebrovaskuläre Doppleruntersuchung, farbcodierte B-Bild-Duplex-Triplex-Untersuchung) als in den letzten 4½ Jahren nur diskret verändert. Er schloss auf eine ca. 15%ige/1 cm lange, dorsal lokalisierte, ¼-zirkuläre Plaque vom fibrös-partiell-sklerotischen und damit relativ stabilen Typ im Bifurkationsbereich und im proximalen Segment der Arteria carotis interna rechts mit glatter Oberfläche und ohne fassbare relevante Störung des lokalen Blutflusses.
Weiter beschrieb er eine ca. 10%ige/1 cm lange, dorsal lokalisierte Plaque vom fibrös-geschichteten und damit ebenfalls relativ stabilen Typ im Bifurkationsbereich und im proximalen Segment der Arteria carotis interna links mit glatter Oberfläche und ohne fassbare relevante Störung des lokalen Blutflusses.
Kleinere Plaques erkannte er im zentralen Abschnitt der Arteriae subclaviae, in den Arteriae vertebrales und der Arteria basilaris, was aufgrund der Carotisbefunde indirekt anzunehmen sei - ohne hämodynamisches Korrelat.
Prof. Dr. E.___ fand hingegen keine höhergradigen, d.h. >70%ige Stenosen und Verschlüsse in den extrakraniellen und grösseren intrakraniellen zerebralen Arterien im Bereich der Hirnbasis (trotz nicht durchführbarer quantitativer transtemporaler Beschallung beidseits sei - aufgrund der qualitativen Registrierungen und der übrigen Befunde - kein relevantes Perfusionsdefizit in den grossen hirnbasisnahen Arterien anzunehmen).
Auch klinisch-neurologisch vermerkte Prof. Dr. E.___ keine Auffälligkeiten, abgesehen von der bekannten zervikalen Problematik und dem Status nach Metatarsalefraktur V links.
2.3.4 Prof. Dr. E.___ nahm an, dass es im Rahmen der mässigen HWS-Whiplash-Bewegung zu einer leichten Schädel-Hirnprellung einschliesslich Commotio bzw. leichter Contusio labyrinthii gekommen sei, was die deutlich weniger als initial ausgeprägten schwindelähnlichen Beschwerden generiert habe, eventuell akzentuiert durch einen sogenannten zervikalen Schwindel (= Fehlinformation aus den Stellungsrezeptoren der oberen HWS an das zentral-vestibuläre System).
Er führte schliesslich aus, die zerebrovaskuläre Untersuchung habe nur minimale Veränderungen in den präzerebralen Arterien ergeben, was beinhalte, dass eine traumatisch induzierte prolongierte Obliteration eines hirnzuführenden Gefässes mit oder ohne Dissektion ausgeschlossen sei. Eine intrakranielle Pathologie im Sinne einer Raumforderung sei aufgrund des bisherigen Verlaufs und der aktuellen Klinik wenig wahrscheinlich.
2.4 Anlässlich der MR-Untersuchung der HWS vom 28. Mai 2003 (Urk. 9/2/7) in der Klinik Im Park fanden die Ärzte eine Streckhaltung der HWS mit angedeuteter kyphotischer Knickbildung im Segment C5/6, wobei sämtliche Zwischenwirbelräume verschmälert und die Bandscheiben entwässert seien. Ebenfalls degenerativ verändert seien die Intervertebralgelenke bei ausgezogenem Prozessus uncinati. Im Rahmen der Uncarthrose und der Osteochondrosen werde vor allem die Foramina 4/5 rechts und 5/6 beidseits eingeengt. Zusätzlich gebe es kleine Bandscheibenvorwölbungen praktisch auf allen Höhen, am ausgeprägtesten C4/5 rechts und C5/6 beidseits. Der Subarachnoidalraum bleibe trotz der degenerativen Veränderungen frei, eine Rückenmarkskompression bestehe sicher nicht.
2.5
2.5.1 Im Bericht vom 13. August 2003 (Urk. 9/2/9) erwähnte PD Dr. B.___ zu Händen des Haftpflichtversicherers der Unfallverursacherin (Urk. 9/1/24) die Erstkonsultation vom 14. Mai 2003, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin über Schwindel und HWS-Schmerzen mit Ausstrahlung in die Arme sowie lumbale Schmerzen berichtet habe. Die lumbalen Schmerzen seien inzwischen fast verschwunden. In der HWS habe sie nach längerem Sitzen Schmerzen, vor allem links zervikal und im Arm. Die Beschwerdeführerin klage auch über eine Schwäche im linken Arm mit Parästhesien im Liegen sowie über Schwindel und Übelkeit.
PD Dr. B.___ diagnostizierte ein Zervikobrachial- und Zervikozephalsyndrom und führte aus, die Beschwerden im Zusammenhang mit früher behandelten zervikalen Problemen seien in den letzten Monaten vor dem Unfall nicht mehr vorhanden gewesen. Er attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit der ersten Untersuchung.
2.5.2 Am 8. Dezember 2003 (Urk. 9/2/12) berichtete PD Dr. B.___ über nach wie vor geklagten Schwindel sowie Nackenschmerzen, Übelkeit und Gangunsicherheit. Die Beschwerdeführerin arbeite seit dem 29. September 2003 zu 50 %, vorher sei sie wegen des Fusses arbeitsunfähig gewesen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte PD Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin könne wegen der Nacken-/ Kopfschmerzen fast nicht operieren, daneben habe sie auch Mühe bei der Arbeit am PC.
2.6
2.6.1 Wie bereits erwähnt, liess die Beschwerdegegnerin eine Kollisionsanalyse durch D.___ erstellen, welcher am 18. Juni 2003 (Urk. 9/3/8) Bericht erstattete und sich dabei auf die Schadenmeldungen, die Expertise inklusive Fotografien des verunfallten Fahrzeugs der Beschwerdeführerin sowie Fotografien des Fahrzeugs der Unfallverursacherin stützte.
2.6.2 D.___ ging von den Schäden an den Fahrzeugen aus und stellte einen minim nach unten verschobenen Stossfänger am Auto der Beschwerdeführerin fest, welcher sich allerdings aufgrund der Fotografien (Urk. 9/3/3-4) nicht nachvollziehen lasse. Ausserdem seien keinerlei äusserliche Beschädigungen oder Kratzspuren ersichtlich gewesen und seien auch auf den Fotografien nicht ersichtlich. Der Schaden am Fahrzeug der Beschwerdeführerin sei pauschal für Stossfängeranpassung und -lackierung sowie Pralldämpferersatz mit Fr. 500.-- beziffert worden, wobei das Fahrzeug offensichtlich nicht repariert worden sei (Urk. 9/3/8 S. 2).
Auf den Bildern des Autos der Unfallverursacherin (Urk. 9/3/2) sei lediglich ein kleiner Kratzschaden am Stossfänger ersichtlich (Urk. 9/3/8 S. 2).
2.6.3 Aufgrund dieser Fakten berechnete D.___ einen EES-Wert (Geschwindigkeit, mit der das Fahrzeug gegen eine starre und unverformbare Barriere fahren muss, um die entsprechende Beschädigung zu erfahren) von maximal 5 km/h für das Auto der Beschwerdeführerin und einen solchen von maximal 8 km/h für das Auto der Unfallverursacherin (Urk. 9/3 S. 3). Bei einer errechneten maximalen Kollisionsgeschwindigkeit von 13,5 km/h ergibt sich laut den Berechnungen eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin von maximal 7 km/h (Urk. 9/3 S. 4). Als unterer Grenzwert wurde unter Hinweis auf die minimalen Schäden eine Geschwindigkeitsänderung von gegen 0 km/h angegeben (Urk. 9/3 S. 5).
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf diese medizinischen und unfall-analytischen Abklärungsergebnisse den natürlichen Kausalzusammenhang der geltend gemachten Gesundheitstörungen mit der Begründung, es lägen keine Akten vor, welche belegten, dass die einschlägigen Beschwerden nach einem Schleudertrauma innerhalb von höchstens 72 Stunden nach dem Unfall aufgetreten seien (Urk. 2).
3.1.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, durch die erfolgte Leistungsausrichtung habe die Beschwerdegegnerin bestätigt, dass die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin sowie die Feststellungen von Dr. A.___ anlässlich der ersten Konsultation vom 4. März 2003 absolut glaubwürdig und widerspruchsfrei seien, weshalb kein Anlass bestehe, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nachträglich in Zweifel zu ziehen (Urk. 1 S. 4 f.).
3.2 Zur Beurteilung der natürlichen Kausalität sind vorweg die Angaben der Beschwerdeführerin vor Augen zu halten, welche anlässlich der Erstkonsultation bei Dr. A.___ vom 4. März 2003 und damit fünf Tage nach dem Unfall berichtete, etwa 36 Stunden nach dem Unfall hätten sich Schwindel und leichte Übelkeit vergesellschaftet mit Nackenschmerzen bemerkbar gemacht. Währenddem die leichten LWS-Beschwerden nach 2-3 Tagen zurückgegangen seien, hätten die Nacken- und Kopfschmerzen persistiert (Urk. 9/2/3). Gegenüber Prof. Dr. E.___ sprach die Beschwerdeführerin anlässlich der dem Bericht vom 30. Juni 2003 (Urk. 9/2/6) zugrunde liegenden Untersuchung von schwindelähnlichen Misssensationen am 4. März 2003 samt Akzentuierung zwei Tage später. PD Dr. B.___ erwähnte noch am 8. Dezember 2003 (Urk. 9/2/12) über geklagten Schwindel, Nackenschmerzen, Übelkeit sowie Gangunsicherheit. In ihrer Einsprache vom 9. Februar 2004 (Urk. 9/1/22) hielt die Beschwerdeführerin daran fest, seit dem Unfall an Dauerbeschwerden mit schwierigem Heilungsverlauf zu leiden.
3.3 Aus den Akten ergibt sich indes, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall wegen Nackenbeschwerden in Behandlung war. So berichtete Prof. Dr. E.___ am 30. Juni 2003 (Urk. 9/2/6) über die 1998 durchgeführten Untersuchungen sowie die Sistierung der Beschwerden (zervikale und lumbale Problematik mit subjektiver Vergesslichkeit, Wortfindungsschwierigkeiten, Schwindel sowie Kopfschmerzen) im Laufe des Jahres 1999. Prof. Dr. E.___ hielt denn auch fest, dass sich die erhobenen Befunde in den letzten 4½ Jahren nur diskret verändert hätten. Insbesondere konnte er weder fassbare relevante Störung des lokalen Blutflusses noch höhergradige Stenosen und Verschlüsse in den zerebralen Arterien im Bereich der Hirnbasis oder klinisch-neurologische Auffälligkeiten feststellen. Die Ärzte der Klinik Im Park ersahen anlässlich der MR-Untersuchung der HWS vom 28. Mai 2003 lediglich degenerative Veränderungen (Urk. 9/2/7).
3.4 Damit sprechen in beweisrechtlicher Hinsicht einzig die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin sowie gegenüber den behandelnden Ärzte, welche die geklagten Leiden schilderten, für die Möglichkeit eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Ende Januar 2004 nach wie vor anhaltenden Problematik mit dem Unfallereignis vom 27. Februar 2003. Insbesondere gaben die bildgebenden Untersuchungsresultate keine Hinweise auf eine nachweisbare Verletzung, klagte die Beschwerdeführerin doch auch nie über eine Bewusstlosigkeit. Weiter litt sie in den Jahren 1998 und 1999 an teils identischen Beschwerden und konnten die Ärzte nach dem Unfall vom 27. Februar 2003 nur eine diskrete Veränderung der somatischen Befunde erheben. Schliesslich ist das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin zu beachten, in welchem körperliche Beschwerden zuweilen in häufigerer Form aufzutreten pflegen.
3.5 Ausgehend von der Rechtsprechung des EVG, wonach ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen ist, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b), ist von einer natürlichen Teilkausalität auszugehen. Immerhin klagte die Beschwerdeführerin über knapp die Hälfte der vom EVG erwähnten Beschwerden, lagen aber anderseits bereits zum Unfallzeitpunkt diverse degenerative Veränderungen im Nackenbereich vor.
4.
4.1 Ist das Vorliegen eines mindestens teilweisen natürlichen Kausalzusammenhangs zu bejahen, bleibt die Frage der Adäquanz der Ende Januar 2004 noch vorliegenden Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 27. Februar 2003 zu pfüfen.
4.2
4.2.1 Unter dem Hinweis auf die Rechtsprechung des EVG, wonach bei einer Geschwindigkeitsänderung von 5 bis 9 km/h ein leichter Unfall vorliegt, verneinte die Beschwerdegegnerin die Adäquanz ohne weitere Begründung (Urk. 2).
4.2.2 Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte vor, die Beschwerdegegnerin hätte nicht vor Ablauf eines Jahres die kausalitätsrechtliche Beurteilung nach Massgabe der Rechtsprechung des EVG vornehmen dürfen, da noch keine verlässliche Beurteilung über den weiteren Krankheitsverlauf habe gemacht werden können. Insbesondere seien für mehrere der Adäquanzkriterien die Dauer der Beeinträchtigung von entscheidender Bedeutung (Urk. 1 S. 8).
Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, es sei von einem mittelschweren Unfall auszugehen, und sprach dem Bericht von D.___ die Verlässlichkeit ab, da ihm wesentliche Angaben gefehlt hätten (Details zu den Fahrzeugschäden, Art und Weise des Aufpralls bzw. Überdeckungsgrad etc.). Mithin würden seine Berechnungen auf einer Reihe von Annahmen beruhen, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 9 f.).
4.3 Nach der Rechtsprechung des EVG kann bei Unfällen, welchen eine Geschwindigkeitsänderung von lediglich 5 bis 9 km/h zugrunde liegt, die Adäquanz des Kausalzusammenhangs in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse, davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (Urteil des EVG in Sachen B. vom 7. August 2001, U 33/01).
4.4
4.4.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann vorliegend auf die eingeholte Unfallanalyse von D.___ vom 18. Juni 2003 (Urk. 9/3/8) abgestellt werden. Wohl traf er in seiner Beurteilung gewisse Annahmen, diese waren indes allesamt auch zugunsten der Beschwerdeführerin mit einer Maximalvariante gerechnet (Urk. 9/3/8 S. 3).
4.4.2 Schon ein Blick auf die bei den Akten liegenden Fotografien der kollisionsbeteiligten Fahrzeuge (Urk. 9/3/2-4) erhellt, dass der Aufprall nicht von grosser Wucht gewesen sein kann, sind doch nur marginale Beschädigungen zu ersehen (minimaler Kratzschaden auf der Kunststoffstossstange am Auto der Unfallverursacherin, leicht nach unten gedrückter Stossfänger am Auto der Beschwerdeführerin). Der von D.___ nach der Auswertung der Schäden gezogene Schluss auf eine Geschwindigkeitsänderung des Autos der Beschwerdeführerin beim Unfall von 0 km/h bis 7 km/h ist ohne weiteres nachvollziehbar und in keiner Weise zu beanstanden (Urk. 9/3 S. 5).
4.5
4.5.1 Steht nach dem Gesagten fest, dass es sich beim Ereignis vom 27. Februar 2003 um einen leichten Unfall handelt, ist eine Adäquanzprüfung nur dann durchzuführen, wenn sich aus dem Unfall unmittelbare Folgen ergaben, die nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 ff.). Das ist vorliegend nicht der Fall.
4.5.2 Selbst wenn indes eine Adäquanzbeurteilung vorgenommen werden müsste, müssten angesichts des leichten Unfalls für eine Bejahung des Kausalzusammenhang die bundesgerichtlicher Kriterien besonders gehäuft oder auffallend vorhanden sein, was zu verneinen ist. Vorweg war der Unfall weder von besonders dramatischen Umständen begleitet oder besonderes eindrücklich, noch erlitt die Beschwerdeführerin schwere Verletzungen, welche eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung nötig machten. Wohl klagte sie über Dauerbeschwerden. Diese waren aber nicht von einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit in erheblichem Ausmass begleitet. Sie konnte schon bald wieder zu 50 % ihrer Arbeit nachgehen und musste bloss auf die Operationstätigkeit verzichten, was zwar subjektiv als erheblicher Einschnitt erscheint, in objektiver Hinsicht angesichts des geringfügigen Unfalls aber nicht die Adäquanz zu begründen vermag. Weiter ergaben sich weder eine ärztliche Fehlbehandlung noch ein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen.
4.5.3 Damit steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin ab 31. Januar 2004 geklagten Beschwerden keinesfalls adäquat kausal zum Unfallereignis vom 27. Februar 2003 sind.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).