Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00133
UV.2004.00133

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 21. November 2006
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     T.___, geboren 1958, arbeitete seit dem 1. Juli 1995 als Servicemonteur bei der A.___ AG und war damit bei der SUVA gegen Unfälle versichert. Am 24. August 1995 erlitt er einen Unfall, als er beim Verdichten von Thermometerhülsen, welche noch unter Wasserdruck standen - was zu einem Rückschlag führte -, erschrak und von der Leiter fiel (Urk. 19/1). Der erstbehandelnde med. pract. B.___ diagnostizierte eine Rippenfraktur thorakolateral rechts sowie Kontusionen am Ellbogen rechts und an der rechten Hüfte (Bericht vom 30. August 1996, Urk. 19/5). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld. Am 20. September 1995 nahm der Versicherte die Arbeit wieder auf, wobei die physikalische Therapie bis am 14. Mai 1996 fortgeführt wurde (Urk. 19/5).
1.2     Am 23. Juli 1999 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall (Urk. 20/1). Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH spez. Rheuma, berichtete am 2. November 1999 (Urk. 20/4) über seit zwei Monaten wieder zunehmende Schmerzen im Schultergürtel-, Arm- sowie Hüft- und Beinbereich rechts. Die SUVA verneinte mit Schreiben vom 20. Dezember 1999 und 25. Februar 2000 (Urk. 20/7 und Urk. 20/10) einen Zusammenhang der Schulterbeschwerden zum Unfall vom 24. August 1995 und lehnte ihre Leistungspflicht für die von Dr. C.___ angeordnete physikalische Therapie mit Schwergewicht auf Behandlung der muskulären Dysbalance im Schultergürtelbereich rechts ab.
1.3     Am 18. Mai 2001 (Urk. 21/1) ging bei der SUVA erneut eine Rückfallmeldung der Arbeitgeberin ein unter dem Hinweis auf rezidivierende Schulterschmerzen des Versicherten. Mit Schreiben vom 22. Mai 2001 (Urk. 20/2) teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass bereits am 20. Dezember 1999 eine Kausalität der Schulterbeschwerden rechts zum Unfall vom 24. August 1995 verneint worden sei, und empfahl ihm, sich an den Krankenversicherer zu wenden.
1.4
1.4.1   Am 18. Februar 2002 (Urk. 21/3) sprach T.___ persönlich bei der SUVA vor und meldete seit dem Unfall bestehende Schulter- und Hüftbeschwerden rechts. Die deswegen aufgesuchten Ärzte des D.___ Klinik diagnostizierten am 12. April 2002 (Urk. 21/5) eine Coxarthrose beidseits sowie einen Verdacht auf einen partiellen Abriss der Sehne des Glutaeus maximus an der rechten Hüfte. Nach Einholung einer kreisärztlichen Beurteilung (vom 19. Juli 2002, Urk. 21/7) und einer Besprechung mit dem Versicherten verneinte die SUVA mit Schreiben vom 23. Juli 2002 eine Leistungspflicht mangels Kausalität der Schulter- und Hüftbeschwerden mit Unfall vom 24. August 1995 (Urk. 21/11). Nachdem Dr. med. E.___, Leitender Arzt Orthopädie/Handchirurgie an der D.___ Klinik, am 28. Januar 2003 (Urk. 21/14) ein MRI vom 15. Januar 2003 (Urk. 21/13) dahingehend interpretiert hatte, dass eine traumatisch getriggerte Supraspinatussehnenläsion, die vom Sturzereignis herrühre, vorliegt, befand SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___ am 4. Februar 2003 (Urk. 21/10), dass es rein aus der Art der Läsion nicht möglich sei auszusagen, ob eine Sache traumatisch oder degenerativ sei. Sodann verwies er darauf, dass der Versicherte nicht andauernd unter Schulterbeschwerden gelitten habe. Hierauf verneinte die SUVA mit Verfügung vom 20. Mai 2003 (Urk. 21/17a) ihre Leistungspflicht.
1.4.2   Gegen diese Verfügung erhoben der Krankenversicherer, die Progrès, am 26. Mai und 19. Juni 2003 (Urk. 21/18 und Urk. 21/20) sowie T.___ am 5. Juni 2003 (Urk. 21/23) Einsprache. Nachdem Dr. med. G.___, Leitender Arzt Orthopädie an der D.___ Klinik, am 23. Juni 2003 (Urk. 21/25a) einen Zusammenhang der Schulterbeschwerden mit dem Unfallereignis von 1995 bejaht und Kreisarzt Dr. F.___ am 3. Juli 2003 (Urk. 21/26) einen solchen bloss als möglich erachtet hatte, liess die SUVA die Sache von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie und leitender Arzt der SUVA-Versicherungsmedizin, beurteilen, welcher einen Zusammenhang verneinte (Bericht vom 25. Februar 2004, Urk. 21/31). Hierauf wies die SUVA die Einsprachen mit Entscheid vom 5. März 2004 (Urk. 2) ab.

2. Hiergegen erhob T.___ durch Rechtsanwältin Christine Fleisch am 4. Juni 2004 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.    Es sei die Verfügung der SUVA vom 20. Mai 2003 aufzuheben und es [sei] festzustellen, dass die heutigen Beschwerden des Beschwerdeführers (rechte Körperseite: Schulter, Arm, Bein und Fuss) auf den Unfall vom 27. August 1995 zurückzuführen sind, weshalb die Gegenpartei zu verpflichten ist, Versicherungsleistungen gemäss UVG zu erbringen.
2.    Eventualiter sei die Verfügung der SUVA vom 20. Mai 2003 aufzuheben und es sei die Gegenpartei zu verpflichten, zusätzliche Untersuchungen der rechten Hüfte (MRI, BV-Infiltration) durchzuführen.
Unter Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei."
         Der Beschwerdeführer liess darauf hinweisen, dass eine Begutachtung in Auftrag gegeben worden sei (Urk. 1 S. 10). Am 12. Juli 2004 (Urk. 7) ersuchte die SUVA um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des erwähnten Gutachtens, womit sich der Versicherte am 26. Juli 2004 (Urk. 10) einverstanden erklärte. Hierauf wurde der Prozess mit Verfügung vom 28. Juli 2004 (Urk. 11) sistiert. Am 4. April 2006 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer das Gutachten des Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 16. März 2006 (Urk. 15) ein und nahm in der gleichen Eingabe dazu Stellung. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2006 (Urk. 18) schloss die SUVA nach Beizug der ärztlichen Beurteilung von Dr. H.___ vom 1. Mai 2006 (Urk. 21/40) auf Abweisung der Beschwerde. T.___ hielt am 13. September 2006 (Urk. 26) replicando an den gestellten Anträgen fest und legte die ergänzende Stellungnahme von Dr. I.___ vom 12. Juli 2006 (Urk. 27/1) ins Recht. Nachdem die SUVA am 19. Oktober 2006 (Urk. 31) unter Hinweis auf die erneute Beurteilung von Dr. H.___ vom 5. Oktober 2006 (Urk. 21/43) nach wie vor die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 (Urk. 32) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.4     Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).

2.
2.1
2.1.1   Der am Unfalltag erstbehandelnde med. pract. B.___ berichtete am 27. Juni 1996 (Urk. 19/3b), der Beschwerdeführer sei anscheinend nie ganz beschwerdefrei gewesen, insbesondere bestünden Restbeschwerden im Bereich des Trochanter majus rechts. Er diagnostizierte eine muskuläre Dystrophie bei Status nach Sturz von einer Leiter sowie Myogelosen durch Schonhaltung.
2.1.2   Im Bericht vom 30. August 1996 (Urk. 19/5) führte med. pract. B.___ sodann aus, insbesondere im Bereich der Hüfte persistierten Beschwerden. Das ausgeprägte muskuläre Defizit im Bereich der Hüfte könne unter physikalischer Therapie gebessert werden mit einer deutlichen Regredienz der Beschwerden. Am 14. Mai 1996 hätten akzeptable Befunde vorgelegen, weshalb die Behandlung (physikalische Therapie) abgeschlossen worden sei. Er diagnostizierte residuelle Beschwerden bei Status nach Sturz von einer Leiter mit Rippenfraktur thorakolateral rechts sowie Kontusionen am Ellbogen rechts und an der Hüfte rechts. Sodann wies er auf die Wiederaufnahme der bisherigen Arbeitstätigkeit am 20. September 1995 hin.
2.1.3   Nach der ersten Rückfallmeldung vom 23. Juli 1999 berichtete med. pract. B.___ am 9. September 1999 (Urk. 20/2) erneut und erwähnte vom Beschwerdeführer geklagte Schmerzen in der Hüfte rechts, im Ellbogen rechts und thorakolateral rechts. Er erhob (1) eine thorakolaterale Druckdolenz sowie Schmerzen bei tiefer Inspiration, (2) am Ellbogen Schmerzen, eine Rötung, eine Schwellung distal des Olecranons sowie eine Bewegungsschmerzhaftigkeit, (3) an der Hüfte eine freie Beweglichkeit bei einer Schwellung sowie Schmerzen im proximalen Oberschenkel. Die Röntgenaufnahmen ergaben keine Hinweise für einen Pneumothorax, und auf den Bildern des rechten Ellbogens waren keine ossären Läsionen zu erkennen. Med. pract. B.___ diagnostizierte bloss noch einen Verdacht auf eine Rippenfraktur nebst den bekannten Kontusionen. Den Behandlungsabschluss per 16. Dezember 1996 bei vollständiger Arbeitsfähigkeit ab 20. September 1995 bestätigte er.
2.2
2.2.1   Dr. C.___, welcher den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ersten Rückfallmeldung ab 30. Juni 1999 behandelte, erwähnte in seinem Bericht vom 2. November 1999 (Urk. 20/4) den Sturz von der Leiter aus drei Metern Höhe auf die rechte Körperseite mit zwei Jahre dauernder ärztlicher Behandlung und Abschluss mit verbleibenden Restbeschwerden. Seit zwei Monaten leide der Beschwerdeführer wieder zunehmend unter Schmerzen im Schultergürtel-, Arm- sowie Hüft- und Beinbereich rechts. Dr. C.___ stellte eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance im Schultergürtelbereich rechts sowie in geringerem Masse auch lumbosakral rechts fest und diagnostizierte nebst einem lumbospondylogenen ein zerviko-thorakovertebrales Syndrom mit spondylogener Brachialgie rechts bei muskulärer Dysbalance. Er bejahte das ausschliessliche Vorliegen von Unfallfolgen.
2.2.2   Am 18. Januar 2000 (Urk. 20/8a) ergänzte Dr. C.___ zu Händen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer klage seit dem Sturz über Nacken- sowie Schulter-Armschmerzen rechts, welche inadäquat behandelt worden seien. Mit der nunmehr durchgeführten Physiotherapie sei eine deutliche, leider aber keine vollständige Beschwerdefreiheit erreicht worden.
2.3
2.3.1   Dr. J.___ von der D.___ Klinik interpretierte im Bericht vom 19. März 2002 (Urk. 21/4) die gleichentags angefertigten Röntgenbilder (Beckenübersicht und beide Hüften lateral) entsprechend einer bereits deutlichen Degeneration beider Hüften aufgrund einer Offset-Störung mit vor allem rechts grosser kranialer Zyste und osteophytären Ausziehungen. Er sah das Hauptproblem anamnestisch nicht in der beginnenden Degeneration der Hüfte, sondern im traumatischen partiellen Abriss der Glutaeus maximus-Sehne.
         In der anschliessend durchgeführten MRI-Untersuchung wurden erhebliche degenerative Veränderungen mit Aufbrauch des Gelenkknorpels, eine Degeneration des Labrums sowie eine grosse Zyste nachgewiesen. Der gluteale Ansatz wurde nicht zur Ansicht gebracht. Dr. J.___ erachtete die Beschwerden nunmehr als durch eine atypische Ausstrahlung der Coxarthrose bedingt (Bericht vom 12. April 2002, Urk. 21/5).
2.3.2 Betreffend die Schulterproblematik wurde am 15. Januar 2003 (Urk. 21/13) ein Arthro der rechten Schulter durchgeführt, wobei sich - ausser einer anterodistal zunehmenden Ausdünnung der Sehne mit transmularer Rissbildung, vermehrter sklerosierter Akromionunterfläche sowie einem leicht arthrotischen AC-Gelenk unauffällige Befunde zeigten. Dr. E.___ von der D.___ Klinik, welcher den Beschwerdeführer am 28. Januar 2003 (Urk. 21/14) untersuchte, interpretierte die Bilder als grosse anterodistale Supraspinatussehnenläsion gelenksseitig, welche fast bis ins Intervall reiche. Entgegen der Meinung in der Sonographie äusserte er einen Verdacht auf eine traumatisch getriggerte Supraspinatussehnenläsion, welche vom Sturzereignis herrühre; das Verletzungsmuster sei dafür an sich typisch.
         Auch im Bericht vom 23. Juni 2003 (Urk. 21/25a) betreffend die Konsultation vom gleichen Tag befand Dr. G.___ von der D.___ Klinik aufgrund der Lokalisation der Ruptur (im vorderen Supraspinatusbereich übergehend zum Intervall) eine traumatische Ursache als gegeben, seien doch rein degenerative Läsionen eher im mittleren bis dorsalen Supraspinatussehnenbereich zu erwarten.
2.4
2.4.1 Kreisarzt Dr. F.___ wies in seinem Bericht vom 4. Februar 2003 (Urk. 21/10) darauf hin, dass der Befund eines partiellen Abrisses der Glutaeus maximus-Sehne der rechten Hüfte nicht habe bestätigt werden können. Betreffend den Schulterbeschwerden hielt er fest, dass der Beschwerdeführer nicht andauernde Beschwerden gehabt habe, sei doch die Schulter lange gar nicht erwähnt worden. Sodann führte er aus, rein aus der Art einer Läsion könne nicht gesagt werden, ob diese traumatisch oder degenerativ sei. Am 3. Juli 2003 (Urk. 21/26) ergänzte Dr. F.___, dass aufgrund der fehlenden Schulterbeschwerden nach dem Unfall 1995 sowie im Rahmen des Rückfalls 1999 von einer degenerativen Natur auszugehen und ein Zusammenhang mit dem Unfall bloss möglich sei.
2.4.2 Versicherungsmediziner Dr. H.___ hielt in seiner Beurteilung vom 25. Februar 2004 (Urk. 21/31) fest, die Beschwerden der rechten Schulter seit Februar 2002 stünden in einem unwahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit dem Sturz von der Leiter vom 24. August 1995. Zur Begründung führte er aus (S. 5/6), nach dem Sturz habe der behandelnde Arzt nichts von Beschwerden im Bereich der rechten Schulter erfahren und in diesem Gebiet keine medizinischen Befunde festgestellt. Auch in der nachfolgenden Zeit sei die Schulter kein Thema gewesen. So habe Dr. C.___ erst knapp vier Jahre nach dem Sturz erstmals Schulterbeschwerden thematisiert.
         Auch die Beschwerden der rechten Hüfte sah Dr. H.___ bloss in einem möglichen Kausalzusammenhang mit dem Sturz stehend. Er verwies zur Begründung (S. 6/7) auf die tatsächlich erlittene Kontusion, wobei keine ernsthaftere Verletzung (Fraktur oder Luxation) diagnostiziert worden sei. Eine Weichteilprellung der Hüfte sei nicht in der Lage, dauernde Gewebeschäden und Beschwerden zu hinterlassen. Mit Sicherheit seien die organischen Folgen spätestens Ende 1999 vollständig erloschen. Zwischen der ersten (1999) und der zweiten Rückfallmeldung (2002) sei von der rechten Hüfte nicht mehr die Rede gewesen. Sodann seien Coxarthrosen aufgrund einer Offset-Störung diagnostizierte worden, welche anlagemässige Deformität auf dem Röntgenbild erkennbar sei. Selbst im Falle eines Risses im Gebiet des rechten Gesässes könne man mehr als sieben Jahre später nicht mehr mit Beschwerden rechnen, abgesehen davon habe es nach dem Leitersturz keine Symptomatik im rechten Gesässbereich gegeben. Sodann seien die Coxarthrosen beidseits in etwa in gleichem Ausmass vorhanden.
2.5
2.5.1   Dr. I.___ verwies in seinem pendente lite erstellten Gutachten vom 16. März 2006 (Urk. 15) vorweg auf eine Ellbogenarthroskopie links (S. 8) sowie auf eine am 9. Februar 2004 an der D.___ Klinik durchgeführte Arthroskopie mit offener Rotatorenmanschettennaht (Supraspinatus, Subscapularis-Oberrand), AC-Resektion sowie Acromioplastik rechts (S. 11/12). Da bezüglich der Schulter in der Folge eine kapsuläre Bewegungseinschränkung bestand, wurde am 24. März 2005 erneut eine Schulterarthroskopie rechts mit arthroskopischem subacromialem Débridement sowie zirkumferenzieller Kapsulotomie vorgenommen.
         Dr. I.___ diagnostizierte (1) Restbeschwerden rechte Schulter bei Status nach posttraumatischer, initial verpasster Rotatorenmanschettenruptur 8/95, Status nach offener Rotatorenmanschettennaht (Supraspinatus/Subscapularis), AC-Gelenksresektion, Acromioplastik 2/04 und Status nach arthroskopischem subacromialem Débridement und Kapsulotomie wegen retraktiler Kapsulitis 3/05, (2) eine Coxarthrose beidseits, rechts deutlich progredienter als links, bei Offset-Störung beidseits, Status nach Hüftkontusion rechts und initial verpasstem posttraumatischem Riss des Muskulus glutaeus maximus 8/95 sowie (3) eine beginnende Arthrose im PIP Finger V rechts mit Streckdefizit bei Status nach Distorsion/Kontusion 8/95 (S. 20). Er bejahte die Unfallkausalität betreffend rechte Hüfte, rechte Schulter und rechte Hand (S. 21).
2.5.2   Zur rechten Schulter führte Dr. I.___ aus (S. 21 ff.), in der Krankengeschichte des Hausarztes fänden sich die klar dokumentierten Brückensymptome der rechten Schulter; die Beschwerden seien von Anfang an dokumentiert. Gleicher Ansicht sei Dr. G.___, welcher eine einseitige Rotatorenmanschettenruptur als eher traumatisch denn degenerativ beurteilte (vgl. Brief vom 30. Oktober 2003, Urk. 3/4). Bereits vier Tage nach dem Unfall seien laut Krankengeschichte Schulterbeschwerden rechts beschrieben worden (vgl. Urk. 3/3 S. 4 oben). Die Brückensymptome nähmen hier ihren Anfang und seien bis zur Operation am 9. Februar 2004 dokumentiert. Zusammen mit dem anatomischen Ort der Läsion sei von einer klaren Unfallkausalität auszugehen.
         Dr. I.___ brachte weiter vor, die Schulterpathologie und entsprechende Beschwerden hätten immer bestanden, nur seien diese initial vom Hausarzt nie beurteilt oder ernst genommen worden. Für eine traumatische Genese spreche sodann der Unfallmechanismus mit einer Kontusion des Ellbogens, man könne sich leicht vorstellen, dass bei einem Sturz aus drei Metern auf den Ellbogen die Kraft, welche dann axial auf den Supraspinatus fortgeleitet werde, die traumatische Genese der Läsion höchstwahrscheinlich werden lasse.
2.5.3   Zur Hüfte führte Dr. I.___ aus (S. 24 ff.), es bestehe auf beiden Seiten die identische, ungünstige anatomische Offset-Situation, so dass sich ohne Unfall eine seitengleiche arthrotische Degeneration vorfinden müsste. Die rechte Seite sei indes in ihrer arthrotischen Veränderung weit fortgeschritten. Sodann sei die traumatische Genese des Abrisses des Glutaeus maximus rechts von Dr. J.___ klar diagnostiziert worden. Die präarthrotisch veränderte rechte Hüfte sei durch den Leitersturz richtunggebend geschädigt worden, was aus den aktuellen Röntgenbildern hervorgehe (vgl. S. 17: 20.07.2004, beginnende Coxarthrose beidseits, rechts mehr als links, fragliche Fissur des Pfannenerkers rechts, dort ist im Lauenstein das Ossikel deutlich sichtbar, beide Köpfe bereits mit Spondylophyten).
2.5.4   Dr. I.___ verwies schliesslich auf den rechten Kleinfinger, wo in der D.___ Klinik eine Arthrose festgestellt worden sei, und bejahte ebenfalls eine Unfallkausalität.
2.6
2.6.1   Dr. H.___ hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 1. Mai 2006 (Urk. 21/40) zum Bericht von Dr. I.___ fest, dass anhand der neu aufgelegten Akten, namentlich der Krankengeschichten, die symptomlose Latenzzeit für die rechte Schulter sieben Monate betragen habe, habe doch med. pract. B.___ am 21. März 1996 als Ursprungsort von Schmerzen und Beschwerden die rechte Schulter erwähnt (S. 3).
2.6.2   Zur Situation der rechten Schulter führte Dr. H.___ aus (S. 4 ff.), wenn der Beschwerdeführer am Unfalltag eine traumatische Teilruptur der Supraspinatussehne erlitten hätte, hätte er oder sein Arzt irgendetwas davon bemerkt, und zwar in den ersten Stunden oder Tagen, und nicht erst sieben Monate nach dem Sturz. Sodann sei der Beschwerdeführer bereits sieben Wochen nach dem Unfall in der Lage gewesen, seine Arbeit als Sanitärmonteur in voller Leistung wieder aufzunehmen.
         Dr. H.___ hielt des Weiteren fest, dass die Schulter in der Krankengeschichte am 1. Oktober 1996 innerhalb einer Kette von Myogelosen Nacken-Schulter-Arm aufgetreten sei, was gegen eine Rotatorenmanschettenruptur spreche. Sodann seien die postulierten Brückensymptome weder in Hinsicht auf die rechte Schulter noch in Bezug auf die rechte Hüfte gegeben, habe doch im Jahr 1997 keine einzige ärztliche Konsultation stattgefunden.
2.6.3 Betreffend die rechte Hüfte brachte Dr. H.___ vor (S. 7), die erlittenen Weichteilprellungen seien nicht geeignet, das rechte Hüftgelenk richtunggebend zu verschlimmern. Coxarthrosen und degenerative Schäden des Labrums seien erstmals am 19. März und 5. April 2002 diagnostiziert worden, weshalb sie schwerlich 6½ Jahre zuvor traumatisch hätten verschlimmert werden können. Sodann fehle auch für die rechte Hüfte für das ganze Jahr 1997 hindurch jedes Brückensymptom.
2.7     Am 12. Juli 2006 (Urk. 27/1) hielt Dr. I.___ an seiner Einschätzung fest und verwies ergänzend auf den Operationsbericht des Dr. med. K.___ vom 9. Februar 2004 folgenden Inhalts (S. 5): "Am Humeruskopf zeigt sich palpatorisch ein Loch in der Supraspinatussehne anterodistal, wobei ein narbiges Segel mit sichtbarem Impingementzeichen (Aufrauung, Rötung) sich darüber gebildet hat. Der Supraspinatus wird nach Eröffnen dieser Sehne mit einem Haltefaden gefasst und die degenerativen Anteile medial inspiziert. Nach medial hin wird das Pulley ebenfalls eröffnet. Das Intervall wird dann gegen den Subscapularis hin eröffnet und der Subscapularisoberrand gesehen. ... Nach medial erscheint eine delaminierte Subscapularisoberrandruptur".
2.8     Am 5. Oktober 2006 (Urk. 21/43) hielt auch Dr. H.___ an seiner Beurteilung fest unter dem Hinweis, dass einer symptomlosen Latenzzeit eines Körperteils nach einem Unfall die prioritäre Beweiskraft für die Frage zukomme, ob körperliche Unfallfolgen vorliegen oder nicht (S. 1/2).

3.
3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass es das Eidgenössische Versicherungsgericht in konstanter Rechtsprechung abgelehnt hat, eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht zu erachten, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb). Damit kann den Dres. C.___ (Urk. 20/8a), E.___ (Urk. 21/14) und G.___ (Urk. 21/25a) von vornherein nicht gefolgt werden, wenn sie einen Zusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden mit dem Unfall deshalb bejahen, weil der Beschwerdeführer nach diesem über Schmerzen geklagt hat. Im Gegenteil hat sich die Kausalitätsbeurteilung an objektiven Kriterien zu orientieren. Hierzu ist in erster Linie von den unmittelbar nach dem Unfall geklagten Beschwerden und den erhobenen Befunden auszugehen.
3.2
3.2.1   In Bezug auf die Schulterproblematik ist festzuhalten, dass der erstbehandelnde med. pract. B.___ in seinen Berichten vom 27. Juni und 30. August 1996 (Urk. 19/3b und Urk. 19/5) auf eine Rippenfraktur sowie Kontusionen am Ellbogen und der Hüfte rechts verwies. Aus der Krankengeschichte (Urk. 21/37) ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer am Unfalltag über Schmerzen im Bereich der Hüfte, des Ellbogens sowie thorako-lateral rechts klagte (24. August 1995). Am 28. August 1995 lagen immer noch Schmerzen thorako-lateral rechts vor. Bei einem ausgedehnten Hämatom rechts waren aber keine Hinweise für eine Fraktur der Hüfte zu finden. Der Ellbogen schmerzte mit Ausstrahlung in die Schulter. Am 4. September 1995 zeigte sich noch eine schmerzhafte Hüfte, der Ellbogen war indes indolent. Die Schulter wurde nicht mehr erwähnt. Erst am 21. März 1996 findet sich dann ein Hinweis auf Schulterschmerzen im Sinne einer weiterhin reichlichen Druckdolenz und Verspannung. Das nächste Mal fand die Schulter am 1. Oktober 1996 Erwähnung im Rahmen eines Hals-Schulter-Arm-Syndroms rechts. Auch am 22. Oktober 1996 wurden Beschwerden im Bereich der Schulter thematisiert. Der nächste Eintrag in der Krankengeschichte findet sich erst am 28. Januar 1998, wobei von einer seit einigen Tagen vorliegenden leichten Schwellung sowie Schmerzen über dem linken Ellbogen die Rede war. Die Schulter wurde erst am 11. November 2000 wieder erwähnt.
3.2.2   Aus diesen echtzeitlichen Angaben ergibt sich, dass unmittelbar nach dem Unfall keine Schulterproblematik vorherrschte. Namentlich sind die am 28. August 1995 und damit vier Tage nach dem Unfall geklagten Ellbogenschmerzen mit Ausstrahlung in die Schulter nicht dergestalt dargelegt worden, dass daraus - ohne eine entsprechende echtzeitliche Diagnose sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Problematik bis am 4. September 1995 zurückgebildet hatte - auf eine Schulterpathologie geschlossen werden könnte.
         Insofern kann Dr. I.___ nicht gefolgt werden, wenn er es als Ermessenssache qualifiziert, ob es nun vom Ellbogen aus- oder von der Schulter zurückstrahle. Dass er es dann ohne weitere Begründung als wahrscheinlicher erachtet, dass vier Tage nach Unfall tatsächlich Schulterbeschwerden bestanden hätten (Urk. 27/1 S. 3), ist nicht nachvollziehbar. In der juristischen Beurteilung eines Sachverhaltes ist von den dokumentierten Fakten auszugehen und nicht von bereits interpretierten Äusserungen. Und diese Fakten besagen, dass das Schmerzzentrum nicht im Bereich der Schulter, sondern des Ellbogens lag.
         Weiter erweist sich die Aussage von Dr. I.___, dass sich klar dokumentierte Brückensymptome der rechten Schulter fänden, als nicht im Einklang mit der Aktenlage stehend. Im Gegenteil fand die Schulter nach der Schilderung vom 28. August 1995 und dem Hinweis vom 4. September 1995, wonach sich die Ellbogenproblematik (welche mit Ausstrahlung in die Schulter beschrieben wurde) entspannt habe, erst am 21. März 1996 wieder Erwähnung. Damit liegt zwischen dem Unfall und der erstmaligen Schilderung eines von der Schulter ausgehenden Schmerzempfindens fast sieben Monate. Weiter fällt auf, dass im Jahr 1997 keine ärztliche Konsultation dokumentiert ist, weshalb per definitionem nicht von Brückensymptomen gesprochen werden kann.
         Weshalb Dr. I.___ dann die Kompetenz des Hausarztes med. pract. B.___ anzweifelt, indem er diesem vorhält, die Schulterbeschwerden nicht beurteilt und nicht Ernst genommen zu haben, ist unverständlich. Seine Interpretation dürfte sich auf die dokumentierte Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung im Jahr 2006 stützen, wonach er mehrmals seinen Hausarzt auf die Schulterproblematik aufmerksam gemacht haben und deswegen auch bei der Beschwerdegegnerin vorstellig geworden sein soll, dort aber kein Interesse an der Schulter wach geworden sei (Urk. 15 S. 13). Diese Aussagen stimmen aber mit der übrigen Aktenlage nicht überein. Namentlich fehlt ein Hinweis auf eine derartige Klageäusserung des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin. Sodann ist es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Hausarzt verschiedentlich auf Schulterbeschwerden will aufmerksam gemacht haben, er aber von diesem während Jahren ignoriert worden sein soll. Denn unter diesen Umständen hätte jede andere Person den Arzt schon längstens gewechselt oder die Schulterproblematik anderorts abklären lassen.
3.2.3   Die ersten aktenkundigen bildgebenden Untersuchungen der rechten Schulter stammen aus dem Jahr 2003. Auf den Bildern der Arthro-Untersuchung vom 15. Januar 2003 (Urk. 21/13) waren eine anterodistal zunehmende Ausdünnung der Sehnen mit transmularer Rissbildung, vermehrter sklerosierter Akromiounterfläche sowie einem leicht arthrotischen AC-Gelenk zu sehen.
         Die kausalitätsbejahenden Beurteilungen der Dres. E.___ (Urk. 21/14), G.___ (Urk. 21/25a) und I.___ (Urk. 15 S. 21 ff.) stützen sich allesamt auf das Verletzungsmuster bzw. die Lokalisation der Ruptur (im vorderen Supraspinatusbereich übergehend zum Intervall), wogegen bereits Dr. F.___ am 4. Februar 2003 (Urk. 21/10) nachvollziehbar darlegte, dass rein aus der Art der Läsion nichts über die Genese (traumatisch oder degenerativ) gesagt werden könne.
         Schliesslich erscheint es als irrelevant, dass Dr. H.___ in seiner Beurteilung vom 25. Februar 2004 (Urk. 21/31 S. 6) von einer am 19. Februar 2002 durchgeführten Operation der linken Schulter (statt des Ellbogens) ausging. Vorweg teilte der Beschwerdeführer selber der Beschwerdegegnerin diesen Sachverhalt mit (Urk. 21/3) und ist die linke Körperseite gar nicht Thema des vorliegenden Rechtsstreits.
3.2.4   Damit steht in beweisrechtlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer echtzeitlich nicht über Schulterbeschwerden klagte, diese erstmals knapp sieben Monate nach dem Unfall thematisierte, im Jahre 1997 keine ärztliche Behandlung in Anspruch nahm, Anfang 1998 von einer Schwellung sprach und sich deswegen erst am 30. Juni 1999 bei Dr. C.___ in Behandlung begab. Eine bildgebende Abklärung fand im Jahr 2003 statt, und eine Operation erfolgte am 9. Februar 2004.
         Bei dieser Aktenlage erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Sturzes von der Leiter vom 25. August 1995 eine Schulterverletzung zugezogen hat. Auch wenn die Lokalisation der Ruptur nach der Meinung einiger Ärzte auf eine traumatische Schädigung hinweist, so ist doch vor Augen zu halten, dass die Beweislast für das Vorliegen einer kausalen Schädigung anlässlich des Unfalls beim Beschwerdeführer liegt. Die echtzeitlichen Angaben mit anfänglichem vollständigen Fehlen von Schulterbeschwerden wiegen beweismässig schwerer als die blosse Wahrscheinlichkeit einer Ruptur anlässlich des Unfalls aufgrund der Lokalisation. Namentlich konnte keiner der kausalitätsbejahenden Ärzte darlegen, inwiefern eine traumatische Läsion anlässlich des Unfalls geeignet ist, anfänglich und zwischenzeitlich gar keine Beschwerden zu verursachen und weshalb diese erst ab dem Jahr 2003 einer konsequenten Behandlung unterzogen wird.
3.2.5   Damit ist festzuhalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den ab 18. Februar 2002 (Urk. 21/3) geklagten Schulterbeschwerden und dem Unfall vom 24. August 1995 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist.
3.3
3.3.1   Die Hüftbeschwerden wurden vom Beschwerdeführer bereits am Unfalltag beschrieben. So findet sich in der Krankengeschichte (Urk. 21/37) ein Schmerzklagen an der rechten Hüfte mit einer festgestellten kleineren Schwellung im Bereich des proximalen Oberschenkels und lokaler Druckdolenz bei unauffälliger Beweglichkeit, wobei auch am 27. Juni 1996 (Urk. 19/3b) noch Restbeschwerden im Bereich des Trochanter majus rechts geschildert wurden. Der behandelnde med. pract. B.___ diagnostizierte eine muskuläre Dystrophie sowie Myogelosen durch Schonhaltung sowie eine Kontusion der Hüfte (Urk. 19/3b und Urk. 19/5). Die Behandlung wurde am 16. Dezember 1996 abgeschlossen (vgl. Urk. 20/2).
         Nachdem im Jahr 1997 keine ärztliche Konsultation stattgefunden hatte, klagte der Beschwerdeführer im Januar 1998 bloss über Ellbogenschmerzen (Urk. 21/37 S. 8). Am 25. Februar 1998 stellte med. pract. B.___ dann wohl ein muskuläres Defizit gluteal lateral rechts fest sowie eine leichte lokale Durckdolenz, in der Folge fand die Hüfte aber keine Erwähnung mehr, bis Dr. C.___ am 2. November 1999 (Urk. 20/4) wieder von Schmerzen auch im Hüftbereich sprach.
3.3.2   Eine eingehende Abklärung der Hüftbeschwerden fand erst ab März 2002 (Urk. 21/4) statt, wobei auf den Röntgenbildern deutliche Degenerationen beider Hüften aufgrund einer Offset-Störung zur Darstellung gebracht wurden. Hierbei zeigten sich rechts eine grosse kraniale Zyste sowie osteophytäre Ausziehungen. Die von Dr. J.___ geäusserte Annahme eines partiellen Abrisses der Glutaeus maximus-Sehne konnte in der MRI-Untersuchung vom 12. April 2002 indes nicht bestätigt werden. Auf den von Dr. I.___ gefertigten Röntgenbildern vom 20. Juli 2006 war eine beginnende Coxarthrose beidseits, rechts mehr als links, eine fragliche Fissur des Pfannenerkers rechts (im Lauenstein ist das Ossikel deutlich sichtbar), beide Köpfe bereits mit Spondylophyten, zu sehen (Urk. 15 S. 17).
3.3.3 Aufgrund dieser Darlegungen ist erstellt, dass sich die kausalitätsbejahenden Dres. J.___ und I.___ hauptsächlich darauf abstützten, dass es beim Unfall zu einem partiellen Abriss der Glutaeus maximus-Sehne gekommen sei. Genau dies ist aber aufgrund der bildgebenden Darstellungen nicht erwiesen. Eine exakte Untersuchung konnte wegen der Weigerung des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden (Urk. 21/5). Insofern ist es falsch, wenn Dr. I.___ in seinem Gutachten von einer klare Diagnose seitens Dr. J.___s spricht (Urk. 15 S. 24).
         Dr. I.___ verwies zur weiteren Begründung sodann auf seine eigenen Röntgenbilder und führte aus, die rechte Seite sei in ihrer arthrotischen Veränderung weit fortgeschritten (Urk. 15 S. 24). Vergleicht man indes die vorliegenden Röntgenbefunde, so ist grundsätzlich festzuhalten, dass auf beiden Seiten eine Offset-Störung sowie eine Coxarthrose vorliegen. Im März 2002 waren rechts zusätzlich eine grosse kraniale Zyste sowie osteophytäre Ausziehungen zu sehen, im Juli 2006 eine fragliche Fissur des Pfannenerkers mit sichtbarem Ossikel im Lauenstein. Es fanden sich aber auf beiden Köpfen Spondylophyten. Bei diesem Röntgenergebnis ist erstellt, dass die Pathologie der rechten Hüfte intensiver ist, von einer rechts "weit fortgeschrittenen" arthrotischen Veränderung kann jedoch nicht gesprochen werden.
3.3.4 Vergleicht man diese objektiven Befunde mit den Angaben des erstbehandelnden Arztes, so muss festgehalten werden, dass eine richtunggebende Verschlechterung der bereits vor dem Unfall pathologischen Hüften angesichts der bloss rudimentären diagnostizierten Schäden nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Der Beschwerdeführer erlitt namentlich keine Fraktur oder Luxation, und es erscheint als unwahrscheinlich, dass die erlittene Weichteilprellung nach Jahren diese Beschwerden verursacht. Namentlich der Umstand, dass während längerer Dauer bei voller Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Servicemonteur keine Hüftbeschwerden geklagt wurden (keine einzige ärztliche Behandlung im Jahr 1997), lässt eine unfallbedingte Schädigung der rechten Hüfte mit Beschwerden bis zum heutigen Tag als unwahrscheinlich erscheinen.
3.3.5   Damit steht fest, dass der Kausalzusammenhang zwischen den ab 18. Februar 2002 (Urk. 21/3) geklagten Hüftbeschwerden und dem Unfall vom 24. August 1995 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist.
3.4
3.4.1   Die von Dr. I.___ vorgebrachte Problematik am rechten Kleinfinger (Urk. 15 S. 27) wurde vom Beschwerdeführer auch beschwerdeweise nicht thematisiert (Urk. 1 S. 2). Der Vollständigkeit halber ist jedoch auszuführen, dass in der Krankengeschichte erstmals am 14. Mai 1996 solche Probleme geschildert wurden, als beim Beschwerdeführer eine Schwellung festgestellt wurde und er über Schmerzen auf dem Rist klagte. Dabei wurde eine unklare Arthritis diagnostiziert (Urk. 21/37 S. 5/6). Auf dem von Dr. I.___ am 27. Januar 2006 angefertigten Röntgenbild der rechten Hand war eine Arthrose im PIP V rechts zu sehen.
3.4.2   Auch bezüglich der Fingerproblematik fällt auf, dass nach Unfall keine diesbezüglichen Klagen vorgetragen wurden, sondern Beschwerden erstmals im Mai 1996 und damit nach über acht Monaten dokumentiert sind. Dass Dr. I.___ nach über zehn Jahren ohne Begründung und Evaluation weiterer möglicher Ursachen davon spricht, dass die Fraktur bzw. die Läsion des V. Fingers rechts verpasst worden sei (Urk. 15 S. 13), überzeugt nicht.
3.4.3   Bei dieser Aktenlage kann ein Kausalzusammenhang zwischen den ab 18. Februar 2002 (Urk. 21/3) geklagten Fingerbeschwerden und dem Unfall vom 24. August 1995 nicht angenommen werden. Es sind andere Ursachen denkbar, und mangels echtzeitlichen Klagen fehlt ein objektiver Anhaltspunkt für eine unfallbedingte Schädigung.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer ab dem 18. Februar 2002 (Urk. 21/3) geklagten Beschwerden mit dem Unfall vom 24. August 1995 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Zusammenhang stehen. Von weiteren Beweismassnahmen kann abgesehen werden, ist doch aufgrund des zeitlichen Ablaufs seit dem Unfall davon auszugehen, dass keine verlässlichen Angaben mehr gemacht werden können. Demgemäss stehen dem Beschwerdeführer keine Leistungen der Beschwerdegegnerin mehr zu, weshalb sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. März 2004 als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).