UV.2004.00134

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 22. April 2005
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Juridica S.A. Rechtsschutz
Rechtsanwalt Christian Boras
Nüschelerstrasse 31, Postfach 4001, 8021 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.      
1.1 D.___, geboren 1953, war seit dem 15. März 1999 bei der A.___ AG, K.___, als angelernter Bau-Facharbeiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17. November 2000 rutschte er beim Übersteigen eines Dreitrittes auf der Baustelle aus und stürzte rückwärts. Anlässlich des gleichentags erfolgten Arztbesuches wurde eine Commotio cerebri, eine Kontusion und Schürfung des linken Handgelenks sowie eine Kontusion des thorako-lumbalen Übergangs festgestellt (Urk. 7/1 Ziff. 1, Ziff. 3-6; Urk. 7/2). In der Folge hielt sich der Versicherte mehrmals zur stationären Behandlung in der Rehaklinik B.___ auf (Urk. 7/17, Urk. 35, Urk. 7/43).
         Am 4. März 2002 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung dem Versicherten ab dem 1. November 2001 eine ganze Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 7/52).
         Für die vom Unfallereignis vom 17. November 2000 verbliebenen Restfolgen, welche zu einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit führten, sprach die SUVA dem Versicherten am 26. November 2002 mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine Rente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 48 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 30 % zu (Urk. 7/98).
1.2 Gegen die Verfügung vom 26. November 2002 erhob der Versicherte, vertreten durch die Juridica S.A. Rechtsschutz, Zürich, am 20. Dezember 2002 Einsprache (Urk. 7/99), welche am 6. Februar 2003 ergänzt wurde (Urk. 7/105). Mit Entscheid vom 9. März 2004 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 7/115 = Urk. 2). Mit Verfügung vom 9. Juni 2004 verneinte die SUVA sodann einen Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 7/120).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 9. März 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch die Juridica S.A. Rechtsschutz, Zürich, am 7. Juni 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, eventualiter Zusprache einer angemessen erhöhten Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2004 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 12. Juli 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
          Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.5 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.6 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
         Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 123 V 102 Erw. 2b) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.7 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
1.8 Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die ärztlichen Beurteilungen davon aus, dass als organische Folgen des Unfalls des Beschwerdeführers allein eine mittelschwere Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems sowie eine gewisse Hörstörung hätten objektiviert werden können. Für die Schulterschmerzen beidseits hätten keine Hinweise auf ein unfallbedingtes organisches Substrat gefunden werden können. Die Einschränkung des Sehvermögens des Beschwerdeführers sei nicht als unfallbedingt zu betrachten. Schliesslich habe das Schädel-MRI keine Hinweise auf Unfallfolgen erbracht; es bestehe kein Anlass für weitere medizinische Untersuchungen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3 lit. a).
Weiter sei ausgewiesen, dass der Versicherte an psychischen Beschwerden leide. Die psychische Problematik stehe eindeutig im Vordergrund, weshalb die Adäquanz unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen sei (Urk. 2 S. 4). Das Unfallereignis sei der Gruppe der mittelschweren Unfälle an der Grenze zu den leichten zuzuordnen. Der Beschwerdeführer sei lediglich beim Besteigen eines Dreitritts ausgerutscht und somit aus ganz geringer Höhe rückwärts gestürzt. Der Heilverlauf sei schon bald durch die psychische Problematik dominiert worden; die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der diagnostizierten psychischen Problematik sei zu verneinen (Urk. 2 S. 5; Urk. 6 S. 4 Ziff. 5).
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, die medizinischen Akten, auf die sich der Einspracheentscheid stütze, datierten aus den Jahren 2000 und 2001, weshalb der aktuelle Sachverhalt abzuklären sei. Dem Beschwerdeführer sei auch eine leichte Arbeitstätigkeit nicht zumutbar. Da das typische Beschwerdebild eines Schädel-Hirntraumas vorliege, sei die Adäquanz der Schulterschmerzen und der damit zusammenhängenden Schmerzausstrahlungen sowie der Sehstörungen zu bejahen, dies vor allem aufgrund der Dauerschmerzen und der langen ärztlichen Behandlung. Angesichts des rückwärtigen Sturzes von einer erhöhten Position und des Aufpralls von Nacken, Kopf und Rücken gegen ein Eisengeländer könne nicht von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zum leichten Unfall gesprochen werden, dies umso mehr, als unbestritten sei, dass er dadurch eine Gehirnverletzung davongetragen habe und bewusstlos gewesen sei. Die Beschwerden erschienen zudem als typische Folgen des Unfallereignisses (Urk. 1 S. 2 unten f.).
2.3     Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die den somatisch bedingten Einschränkungen entsprechenden Leistungen (Rente, Integritätsentschädigung) zugesprochen, hingegen eine darüber hinausgehende Leistungspflicht für die psychischen Beeinträchtigungen mangels Adäquanz verneint.
         Beschwerdeweise wurde die Bemessung der zugesprochenen Leistungen nicht in Frage gestellt; weder zu den einzelnen Elementen der Invaliditätsbemessung noch zur Bemessung der organisch bedingten Integritätseinbusse wurden Einwände geltend gemacht.
         Strittig ist somit einzig, ob zusätzlich zu den - als solchen nicht bestrittenen - Leistungen für die organisch bedingten Einschränkungen auch Leistungen für psychisch bedingte Beeinträchtigungen geschuldet sind. Dies hängt davon ab, ob diese Beeinträchtigungen in einem rechtsgenüglichen, insbesondere adäquaten Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen. Dies ist nachstehend zu prüfen.

3.
3.1 Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie am Universitätsspital K.___, die den Beschwerdeführer erstbehandelten, diagnostizierten mit Bericht vom 20. November 2000 (Urk. 7/2) eine Commotio cerebri, eine Kontusion und Schürfung des linken Handgelenks und eine Kontusion des thorako-lumbalen Übergangs. Der Beschwerdeführer sei beim Sturz auf ein Baugerüst mit dem Rücken auf ein Geländer gefallen. Beim Eintreffen auf der Notfallabteilung habe ein Glasgow Coma Score (GCS) von 11, im Verlauf ein solcher von 15 bestanden. Eine Amnesie sei fraglich. Am Schädel seien keine äusseren Verletzungen festgestellt worden. Die Halswirbelsäule wurde als frei befunden. Im Verlauf habe eine problemlose neurologische Überwachung mit einem ständigen GCS von 15 stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei am 18. November 2000 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden, als Procedere wurde eine Kontrolle der Commotio cerebri und der Wunde am Handgelenk durch den Hausarzt angegeben (Urk. 7/2).
3.2 Mit Zwischenbericht vom 8. Januar 2001 (Urk. 7/6) diagnostizierte Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, einen Status nach Commotio cerebri, eine Kontusion des thorakalen Übergangs und eine Handgelenkskontusion links mit Schürfwunde (Urk. 7/6 Ziff. 1). Ein Arbeitsversuch vom 5. bis zum 9. Dezember 2000 sei an zunehmenden Schmerzen im Arm und an Schwindel gescheitert. Trotz fehlendem objektivem Befund werde die Therapie mit Analgetika und Antiphlogistika fortgesetzt. Am 6. Januar 2001 sei der Beschwerdeführer der Meinung gewesen, die Arbeit bis in etwa einer Woche wieder aufnehmen zu können (Urk. 7/6 Ziff. 2). Die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % sei per 15. Januar 2001 vorgesehen, es sei kein bleibender Nachteil zu erwarten (Urk. 7/6 Ziff. 4 lit. a, lit. c).
3.3 Anlässlich eines neurologischen Konsiliums vom 12. März 2001 an der Rehaklinik B.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 14. Februar bis zum 21. März 2001 aufhielt (vgl. Urk. 7/17 S. 1 oben), wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer definitionsgemäss mit dem tiefen initialen GCS nicht nur eine milde, sondern eine leichte traumatische Hirnverletzung durchgemacht habe. Heute stehe jedoch eine Überlagerung mit funktioneller Verlangsamung und Reduktion vieler Funktionen weit im Vordergrund. Die gefundenen Sensibilitätsstörungen links seien schwer zu interpretieren, von einem Hemisyndrom könne bei ausgesparter Rückenhälfte nicht gesprochen werden. Ein MR des Schädels sei möglicherweise indiziert (Bericht vom 20. März 2001; Urk. 7/15 S. 2 unten).
3.4 Ein psychosomatisches Konsilium an der Rehaklinik B.___ ergab als psychiatrische Diagnose eine komplexe Störung mit somatoformen und dissoziativen Anteilen (ICD-10 F45.4, F44.4) und maladaptivem Bewältigungsmuster nach Sturz mit milder traumatischer Hirnläsion (Bericht vom 9. März 2001; Urk. 7/16 S. 1). Der Beschwerdeführer habe am 17. November 2000 einen Arbeitsunfall mit Sturz auf Rücken und Hinterkopf erlitten. Vom Sturz bis zum Erwachen im Spital bestehe eine Amnesie. Er leide seither an persistierenden, eher zunehmenden Schmerzen in Kopf, Rücken und Schulter-Arm-Bereich und klage auch über Kraftlosigkeit, Schwindel und Ohrgeräusche beidseits.
Eigentliche psychopathologische Symptome von Krankheitswert fänden sich keine. Der Beschwerdeführer wirke jedoch ängstlich und vorsichtig und bewege sich kaum. Es entstehe der Eindruck einer ängstlichen Hilflosigkeit, die zu einem maladaptiven Bewältigungsmuster beitrage. Die ausgeprägte Kraftlosigkeit und das Bedürfnis, sich immer wieder abzustützen, könnten sogar auf dissoziative Phänomene (Konversion) hindeuten. Der Beschwerdeführer scheine durch den Sturz und seine Folgen psychisch destabilisiert worden zu sein, nachdem er zuvor nie gesundheitliche Probleme gehabt habe und nie dem Arbeitsplatz habe fernbleiben müssen. Er scheine diese Destabilisierung jedoch hauptsächlich körperlich zu erleben und auszudrücken. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass Ohrgeräusche sehr belastend sein könnten und möglicherweise auch die milde traumatische Hirnläsion die Unfallverarbeitung beeinträchtige (Urk. 7/16 S. 2 unten f.). Insgesamt handle es sich wahrscheinlich um ein komplexes Zustandsbild von Somatisierung, Konversion und maladaptivem Bewältigungsmuster nach milder traumatischer Hirnläsion; die Prognose erscheine eher ungünstig (Urk. 7/16 S. 3).
3.5 Im Austrittsbericht vom 4. April 2001 (Urk. 7/17) stellten die Ärzte der Rehaklinik B.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/17 S. 1):
1.    Komplexe Störung mit somatoformen und dissoziativen Anteilen und maladaptivem Bewältigungsmuster nach Unfall
2.    Diskretes zervikothorakovertebrales Schmerzsyndrom mit und bei
- Fehlhaltung (muskuläre Verspannungen, Verkürzungen, Dysbalance, sternosymphysale Belastungshaltung)
- myofaszialen Ausstrahlungen in den linken Arm
- Überlagerung mit Diagnose 1
- Status nach Unfall
3.    Kopfschmerzen vom gemischten Typ mit
- posttraumatischen (diffuser Druck, Belastungsabhängigkeit) und myofaszialen (nuchal, auslösbar durch Muskelpalpation) Komponenten
4.    Belastungsabhängige Schulterschmerzen, links mehr als rechts,
- ohne artikuläre Bewegungseinschränkung (freie passive Beweglichkeit)
- ohne klinische oder radiologische Hinweise für muskuläre oder ossäre Läsion
mit und bei
- myofaszialen Ausstrahlungen
- ausgeprägtem Schonverhalten
- Diagnose 1
Etwa vier Monate nach dem Sturzereignis mit leichter traumatischer Hirnverletzung, Kontusion am linken Handgelenk sowie am thorakolumbalen Übergang beständen noch ein zervikothorakovertebrales Schmerzsyndrom, belastungsabhängige Schulterschmerzen linksbetont sowie chronifizierte Kopfschmerzen mit Tinnitus und gelegentlich auftretendem Schwindel. Im Vordergrund stehe jedoch aktuell eine komplexe psychische Störung mit somatoformen und dissoziativen Anteilen und einem maladaptiven Bewältigungsmuster. Die zervikothorakale Problematik interpretiere man im Rahmen eines myofaszialen Schmerzsyndroms, wofür die Verstärkung durch tonische Haltearbeit, die Bewegungsunruhe sowie die Linderung durch Wechselbelastung und Wärme sprächen. Einen Teil der linksbetonten Schulter/Armbeschwerden sehe man ebenfalls in diesem Zusammenhang, wobei das Ausmass der Beschwerden somatisch nicht genügend erklärbar sei. Hier spiele offenbar die psychiatrische Symptomatik eine Rolle, mit möglicherweise einer Konversionssymptomatik und somatoformen Anteilen. Das Beschwerdebild werde zudem durch die Fehlhaltung und das ausgeprägte Schonverhalten zusätzlich unterhalten (Urk. 7/17 S. 3).
Aufgrund der diversen Beschwerden bestehe eine deutlich eingeschränkte psychophysische Belastbarkeit. Der Beschwerdeführer könne an Therapien stundenweise teilnehmen, aber eine regelrechte Arbeitstätigkeit im Moment noch nicht ausfüllen. Bei den Verrichtungen des alltäglichen Lebens sei er dagegen selbständig, ebenso sei das Gehen nicht eingeschränkt. Es bestehe noch keine verwertbare Arbeitsfähigkeit; der Beschwerdeführer sei nach einer halben bis einer Stunde Tätigkeit ruhebedürftig (Urk. 7/17 S. 3 unten).
Es sei die Aufnahme einer Tagesstruktur im Tagesheim für Behinderte und Betagte in E.___, möglichst an mehreren Tagen der Woche, geplant. In diesem therapeutischen Rahmen solle sich der Beschwerdeführer weiterhin stabilisieren, vermutlich sei eine Dauer von mehreren Monaten sinnvoll. Bei Persistenz der psychischen Problematik wäre eine Prüfung der Adäquanz angebracht (Urk. 7/17 S. 4).
3.6 Dr. med. F.___, Augenärztin FMH, führte mit Bericht vom 24. April 2001 (Urk. 7/22) aus, dass beim Beschwerdeführer für die Ferne und die Nähe eine Sehschwäche sowie eine Alterssichtigkeit bestehe, weiter habe eine Akkommodationsschwäche diagnostiziert werden können. Es bestehe eindeutig eine Tendenz zur Aggravation bei gewissen Tests und bei der Sehschärfe. Andererseits könne man bei solchen Unfällen häufig Akkommodationsschwächen und Sehschärfeschwankungen beobachten (Urk. 7/22 S. 2). Die verordnete Brille stehe nicht in einem kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 17. November 2000 (Urk.7/63 Ziff. 5).
3.7 Anlässlich eines weiteren psychosomatischen Konsiliums wurde von den Ärzten der Rehaklinik B.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 25. Juli bis zum 26. September 2001 erneut aufhielt (vgl. Urk. 7/35 S. 1), mit Bericht vom 24. September 2001 (Urk. 7/34) eine komplexe Störung mit somatoformen und dissoziativen Anteilen (ICD-10 F45.4, F44.4) und maladaptivem Bewältigungsmuster nach Sturz mit milder traumatischer Hirnläsion sowie eine depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) diagnostiziert (Urk. 7/34 S. 1).
Zur Zeit fänden sich neu auch Bedrückung und Trauer und eine gewisse Verschiebung hin zu somatoformen Komponenten und einer Konversionssymptomatik in Form von Klagen über Schmerzen in den Händen und Schwäche im linken Arm. Es könne zusätzlich eine depressive Anpassungsstörung diagnostiziert werden (ICD-10 F43.21). Insgesamt verhalte sich der Beschwerdeführer aber sehr bemüht und zeige mehr Aktivität im Umgang mit seinen Beschwerden. Die stützende Psychotherapie solle zur Stabilisierung ambulant weitergeführt werden, bevor erneut der Versuch unternommen werden könne, den Beschwerdeführer an einem geschützten Arbeitsplatz zu integrieren (Urk. 7/34 S. 2).
3.8 Im Austrittsbericht vom 2. Oktober 2001 (Urk. 7/35) stellten die Ärzte der Rehaklinik B.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/35 S. 1 f.):
1.    Kombinierte psychische Symptomatik mit
- somatoformen und dissoziativen Anteilen (ICD-10: F45.4, F44.4) und maladaptivem Bewältigungsmuster nach Unfall
- Entwicklung einer depressiven Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21)
2.    Diskretes zerviko-thorako-vertebrales Schmerzsyndrom mit und bei
- Fehlhaltung (muskuläre Verspannung, Verkürzung, Dysbalance, sternosymphysale Belastungshaltung)
- myofaszialen Ausstrahlungen in den linken Arm
- Überlagerung mit Diagnose 1
- Status nach Unfall
3.    Posttraumatische Kopfschmerzen
4.    Belastungsabhängige Schulterschmerzen, links stärker als rechts, ohne
- klinische oder radiologische Hinweise für muskuläre oder ossäre Läsion
- artikuläre Bewegungseinschränkung (freie passive Beweglichkeit)
mit und bei
- myofaszialen Ausstrahlungen
- ausgeprägtem Schonverhalten
- Diagnose 1
5.    Tinnitus beidseits
6.    Dreh- und Schwankschwindel, vor allen Dingen bei Kopfbewegungen
Etwa zehn Monate nach durchgemachter leichter traumatischer Hirnverletzung stünden belastungsabhängige Schulterschmerzen, links stärker als rechts, im Vordergrund. Infolge der ausgeprägten Schmerzsymptomatik könne der linke Arm nur teilweise eingesetzt werden. Das zerviko-thorako-vertebrale Schmerzsyndrom beeinträchtige den Beschwerdeführer im Alltag weniger. In geringerem Masse bestünden rezidivierende Kopfschmerzen. Insgesamt hätten sich diese Symptome im Vergleich zum letzten stationären Aufenthalt und auch während des zwischenzeitlichen Aufenthaltes zu Hause eher gebessert. Während des stationären Aufenthaltes sei es bei anfänglicher Besserung zu einem fluktuierenden Verlauf mit zwischenzeitlicher Verschlechterung der Schmerzsymptomatik und verstärktem Auftreten von auch dissoziativen Anteilen der psychischen Störung gekommen (Urk. 7/35 S. 3).
Grundsätzlich könnten sehr leichte körperliche Tätigkeiten in zeitlich stark begrenztem Umfang durchgeführt werden, in der berufsorientierten Ergotherapie zuletzt drei Stunden mit mehreren Pausen. Der linke Arm sei nur sehr begrenzt einsetzbar. Bei Belastung entstehe sehr schnell eine Schmerzverstärkung. Arbeiten über Kopf sowie Arbeiten, die die linke Hand verstärkt belasten, seien somit nicht möglich. Die psychophysische Belastbarkeit sei insgesamt stark eingeschränkt. Bezüglich der alltäglichen Verrichtungen sei der Beschwerdeführer selbständig. Weiterhin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Bauarbeiter. Auch für sonstige, allenfalls leichtere Tätigkeiten sei im Moment eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei insgesamt stark verminderter psychophysischer Belastbarkeit gegeben (Urk. 7/35 S. 3 f.).
3.9 Mit Bericht vom 12. November 2001 (Urk. 7/39) diagnostizierte lic. phil. G.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, Angst und eine depressive Reaktion (ICD-10 F43.22). Die jetzigen Beschwerden stünden in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis (Urk. 7/39).
3.10 Im Austrittsbericht vom 19. Dezember 2001 (Urk. 7/43) über den dritten Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Rehaklinik B.___ vom 28. November bis zum 12. Dezember 2001 wurde die im Austrittsbericht vom 2. Oktober 2001 bereits gestellte Diagnose wiederholt (vgl. Urk. 7/43 S. 1 f. und Urk. 7/35 S. 1 f.; vorstehend Erw. 3.8). Der Beschwerdeführer sei zur Organisation einer Schnupperwoche in der Stiftung H.___ in die Klinik eingetreten. Er erscheine morgens pünktlich zur Arbeit, habe allerdings keine ganze Stunde der Arbeit zu folgen vermocht. Er klage über Schmerzen im Rücken, lumbal beginnend bis Mitte Halswirbelsäule, sowie über Krämpfe in den Fingern. Ebenso beklage er Schwindel beim Aufstehen. Ein erneuter Arbeitsversuch sei beim aktuellen Stand der Dinge sinnlos (Urk. 7/43 S. 2).
Im angestammten Beruf als Bauarbeiter bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Auch für sonstige, allenfalls leichtere Tätigkeiten sei im Moment bei insgesamt stark verminderter psychophysischer Belastbarkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. 7/43 S. 2). Aus globaler Sicht sei der Beschwerdeführer ab dem 12. Dezember 2001 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/43 S. 3).
3.11 Frau G.___ diagnostizierte mit Bericht vom 11. Februar 2002 (Urk. 7/48) eine depressive Anpassungsstörung (ICD-10: F43.25) sowie ein Schmerzsyndrom (Urk. 7/48 S. 1). Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 2. Oktober 2001 bei ihr in Behandlung. Sein Gesundheitszustand habe sich trotz ständiger ärztlicher Behandlung verschlechtert. Als aktuelle Beschwerden nannte Frau G.___ anhaltende Kopf-, Nacken-, Arm- (links) und Beinschmerzen sowie Verlust der Kraft und Schwindelgefühle mit Tinnitus. Stehen, Sitzen und jegliche Bewegung machten dem Beschwerdeführer Mühe. Die Schmerzen seien in jeder Position vorhanden (Urk. 7/48 S. 1).
Psychopathologisch bestünden Schlafstörungen mit Einschlafschwierigkeiten und erhöhte Reizbarkeit, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, eine bedrückte Stimmung sowie Interesse- und Libidoverlust. Vor dem Unfall sei der Beschwerdeführer ein vitaler, familiärer Mann gewesen, der seinen Pflichten absolut entsprochen habe. Er betrachte sich als sehr zuverlässigen und leistungsfähigen Mitarbeiter. Die jetzige Hilflosigkeit falle ihm schwer. Bezüglich der Prognose hielt Frau G.___ fest, dass für den Beschwerdeführer anhaltende Schmerzen im Zentrum seiner Wahrnehmung stünden. Die Fixierung auf Symptome sei sehr stark; es bestehe eine Tendenz zur Chronifizierung (Urk. 7/48 S. 1 f.).
3.12 Die Ärzte der Rehaklinik B.___ führten mit Bericht vom 8. April 2002 (Urk. 7/62) aus, dass bezogen auf den Zustand des Beschwerdeführers bei Austritt aus der Klinik am 12. Dezember 2001 klinisch und radiologisch Hinweise für muskuläre oder ossäre Läsionen, welche die belastungsabhängigen Schulterschmerzen links stärker als rechts erklären könnten, fehlten. Bei freier passiver Beweglichkeit seien die angegebenen artikulären Bewegungseinschränkungen der linken Schulter nicht vollständig nachvollziehbar. Die bestehenden myofaszialen Ausstrahlungen seien aber nicht wegzudiskutieren. Das ausgeprägte Schonverhalten dürfte also am ehesten auf die bekannte kombinierte psychische Symptomatik zurückzuführen sein. Der Beschwerdeführer erscheine für eine sehr leichte bis leichte Arbeit aus rein organischer Sicht ganztägig einsatzfähig (Urk. 7/62 Ziff. 1).
Aus rein körperlich-somatischer Sicht seien die Voraussetzungen für einen Fallabschluss gegeben. Inwieweit der beschriebene Dreh- und Schwankschwindel limitierend sei, könne aufgrund der ausgeprägten kombinierten psychischen Symptomatik nicht schlüssig beurteilt werden (Urk. 7/62 Ziff. 2-3).
Eine abschliessende Beurteilung bezüglich Integritätsschaden beziehungsweise Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers könne aufgrund der komplexen Verwebung von psychischen und organischen Befunden zu diesem Zeitpunkt nicht vorgenommen werden (Urk. 7/62 Ziff. 4).
3.13 Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin, führte in seinem unter Einbezug der Akten erstatteten Bericht vom 21. Oktober 2001 (richtig: 2002) aus, dass die vermutlich beidseitige Canalolithiasis, nachdem sie über zwei Jahre persistiert habe, als bleibend zu betrachten sei. Leider ergäben sich aktuell keine besonderen weitergehenden therapeutischen Konsequenzen, ausser dass die auslösenden Bewegungen möglichst gemieden werden sollten. Trotzdem könne eventuell mit der Zeit eine gewisse Beruhigung dieser Beschwerden erhofft werden, wobei aktuell sicher von einer bleibenden Schädigung auszugehen sei (Urk. 7/85 S. 3 Mitte).
Bezüglich der objektivierbaren pathodiagnostischen Systembefunde ergebe sich eine Stufe "mittelschwer", eher im oberen Grenzbereich und bezüglich der subjektiven Beschwerden entsprechend der Kategorie "schwer". Somit errechne sich ein Integritätsschaden von 25 % entsprechend einer mittelschweren Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems (Urk. 7/85 S. 3 Mitte).
Weiter bestehe beim Beschwerdeführer eine beidseitige pancochleäre Innenohr-Hörstörung, die wahrscheinlich zumindest zu einem nicht unwesentlichen Teil ebenfalls unfallbedingt sein dürfte, für sich allein genommen nicht erheblich sei und einem Integritätsschaden vom 0 bis 5 % entspreche. Für den Beschwerdeführer seien Tätigkeiten, die Ansprüche an das Gleichgewichtsfunktionssystem stellten, sicher nicht mehr zumutbar, ebenfalls solche, die heftigere Kopfbewegungen erforderten. Es gelte auch zu beachten, dass die auch bei vorsichtiger Bewegungsweise immer wieder auftretenden Schwindelanfälle durchaus zu einer vermehrten Ermüdung führten und damit die zumutbare Arbeitszeit um mindestens 20 % einschränkten, indem häufigere Pausen sicher erforderlich seien (Urk. 7/85 S. 3).
Im Rahmen der Unfallfolgen könne somit die Diagnose einer mittelschweren Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems sowie einer gewissen Hörstörung gestellt werden. Besondere weitergehende diagnostische oder therapeutische Konsequenzen ergäben sich aktuell nicht, es sollte einzig versucht werden, die sehr vielseitige psychotrope Medikation etwas zu reduzieren, um damit eventuell eine gewisse Besserung der allgemeinen Unsicherheitsgefühle zu erreichen (Urk. 7/85 S. 3 unten f.).
Für den gesamten neurootologischen Fachbereich errechne sich Integritätsschaden von 30 % (Urk. 7/86).
3.14 Am 13. Februar 2004 (Urk. 7/114) teilte Dr. med. J.___, FMH Innere Medizin, mit, dass der Beschwerdeführer von ihm seit der Praxisaufgabe von Dr. C.___ wegen der chronischen Beschwerden im Sinne eines zerviko-thorakovertebralen Schmerzsyndroms sowie der Entwicklung einer schweren Depression mit Schmerzverarbeitungsstörung nach dem Unfall vom 7. (richtig: 17.) November 2000 behandelt werde. Verschiedene physiotherapeutische Massnahmen seien gescheitert. Der Zustand des Beschwerdeführers könne mit Antidepressiva und Analgetika stabil gehalten werden. Beklagt würden zunehmende Schmerzen im Sinne eines zervikozephalen und zervikospondylogenen Syndroms nach Reduktion und beziehungsweise oder Weglassen der Medikamente (Urk. 7/114).

4.
4.1 Zum Hergang des Unfalls vom 17. November 2000 ergab der Befund der Baukontrolle vom 5. Dezember 2000 (Urk. 7/5), dass der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsweg gewesen sei, wobei der Weg zum Umkleideraum über ein Eisengeländer geführt habe, an dem beidseitig eine Leiter aus drei Sprossen angebracht worden sei. Er sei beim Übersteigen auf der Holzleiter ausgerutscht und rückwärts über das Eisengeländer gestürzt (Urk. 7/5). Die erstbehandelnden Ärzte am Universitätsspital K.___, Klinik für Unfallchirurgie, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 20. November 2000 nebst einer Kontusion und Schürfung des linken Handgelenks und einer Kontusion des thorako-lumbalen Übergangs eine Commotio cerebri (Urk. 7/2). Beim Eintreffen des Beschwerdeführers auf der Notfallabteilung habe ein GCS-Wert von 11, im Verlauf und während der folgenden Überwachung von 15 bestanden. Ein Punktwert von 13-9 wird als mittelschweres, ein Wert von 15-14 als leichtes Schädel-Hirntrauma interpretiert (Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 603).
Es kann angesichts des Unfallgeschehens und der ärztlichen Angaben als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des versicherten Unfallereignisses ein Schädel-Hirntrauma erlitt. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit ist somit zu bejahen (vgl. vorstehend Erw. 1.2, 1.5).
4.2 Bezüglich der Frage der adäquaten Kausalität und der anzuwendenden Beurteilungskriterien ist zunächst zu prüfen, ob im Verlauf der Entwicklung vom Unfall- bis zum Beurteilungszeitpunkt das psychische Leiden die somatischen Beschwerden ganz in den Hintergrund treten liess (vgl. vorstehend Erw. 1.7).
Anlässlich der Erstbehandlung am Universitätsspital K.___ vom 17. bis 18. November 2000 (Urk. 7/2) wurde eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers noch nicht erwähnt. Die darauffolgenden Berichte enthalten jedoch durchgehend Hinweise auf eine entsprechende Entwicklung beziehungsweise auf eine Überlagerung der somatischen durch psychische Beschwerden. So notierte Dr. C.___ in seinem Zwischenbericht vom 8. Januar 2001, dass trotz fehlendem objektivem Befund die Therapie mit Analgetika und Antiphlogistika fortgesetzt werde (Urk. 7/6 Ziff. 2). Sodann wurde bereits im Aufnahmegesuch für die Rehaklinik B.___ vom 22. Januar 2001 eine psychosomatische Abklärung beantragt (Urk. 7/9 unten). Am 9. März 2001 wurde im psychosomatischen Konsilium an der Rehaklinik B.___ eine komplexe Störung mit somatoformen und dissoziativen Anteilen (ICD-10 F45.4, F44.4) und maladaptivem Bewältigungsmuster diagnostizert (Urk. 7/16 S. 1) und im neurologischen Konsilium mit Bericht vom 20. März 2001 festgestellt, dass eine Überlagerung mit funktioneller Verlangsamung und Reduktion vieler Funktionen weit im Vordergrund stehe (Urk. 7/15 S. 2). Der Austrittsbericht vom 4. April 2001 (Urk. 7/17) führte sodann die komplexe Störung mit somatoformen und dissoziativen Anteilen und maladaptivem Bewältigungsmuster als erste Diagnose mit Einfluss auf weitere Diagnosen auf (vgl. Urk. 7/17 S. 1 f.). Das Ausmass der Schulter-Armbeschwerden sei somatisch nicht genügend erklärbar, hier spiele offenbar die psychiatrische Symptomatik eine Rolle (Urk. 7/17 S. 3 Mitte). Bei Persistenz der psychischen Problematik sei eine Prüfung der Adäquanz angebracht (Urk. 7/17 S. 4). Dr. F.___ stellte sodann eine Tendenz zur Aggravation fest (Urk. 7/22 S. 2). Die verordnete Brille stehe nicht in einem kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 17. November 2000 (Urk.7/63 Ziff. 5).
Bei einem weiteren psychosomatischen Konsilium an der Rehaklinik B.___ vom 12. September 2001 wurde zusätzlich zu den bereits gestellten Diagnosen eine depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) diagnostiziert (Urk. 7/34 S. 1). Die stützende Psychotherapie solle zur Stabilisierung ambulant weitergeführt werden (Urk. 7/34 S. 2). Die im neurologischen Konsilium gestellten Diagnosen wurden im Austrittsbericht vom 2. Oktober 2001 wiederum als erste Diagnose mit Einfluss auf die weiteren Diagnosen genannt (Urk. 7/35 S. 1 f.).
Auch die späteren Arztberichte spiegeln diese Entwicklung wieder: Frau G.___ diagnostizierte im November 2001 Angst und eine depressive Reaktion (ICD-10 F43.22; Urk. 7/39) und im Februar 2002 eine depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.25) und ein Schmerzsyndrom (Urk. 7/48 S. 1). Im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 19. Dezember 2001 blieben die früheren Diagnosen unverändert; der Beschwerdeführer sei auch für leichtere Tätigkeiten bei insgesamt stark verminderter psychophysischer Belastbarkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/43 S. 1-2). Dessen ausgeprägtes Schonverhalten führten die Ärzte der Rehaklinik B.___ mit Bericht vom 8. April 2002 (Urk. 7/62) auf die bekannte kombinierte psychische Symptomatik zurück (Urk. 7/62 Ziff. 1). Am 13. Februar 2004 (Urk. 7/114) berichtete sodann Dr. J.___ über die Behandlung des Beschwerdeführers wegen eine zerviko-thorakovertebralen Schmerzsyndrom sowie der Entwicklung einer schweren Depression mit Schmerzverarbeitungsstörung nach dem Unfall vom 7. (richtig: 17.) November 2000.
4.3 Aufgrund dieser ärztlichen Beurteilungen, die den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.9) grundsätzlich zu genügen vermögen und insgesamt übereinstimmen, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach dem Unfallereignis nicht mehr hauptsächlich unter somatischen, sondern überwiegend unter psychischen Gesundheitseinschränkungen litt: So hielten die Ärzte der Rehaklinik B.___ mit Bericht vom 9. und 20. März 2001, somit rund vier Monate nach dem Unfallereignis vom 17. November 2000, ausdrücklich fest, dass eine Überlagerung mit funktioneller Verlangsamung und Reduktion vieler Funktionen weit im Vordergrund stehe (Urk. 7/15 S. 2), und diagnostizierten eine komplexe Störung mit somatoformen und dissoziativen Anteilen (ICD-10 F45.4, F44.4) und maladaptivem Bewältigungsmuster (Urk. 7/16 S. 1). Die Beurteilung von Dr. I.___ vom 21. Oktober 2001 (Urk. 7/85) ergab eine organisch nachweisbare Erklärung für die Schwindel- und Hörbeschwerden, nicht jedoch für die Schmerzen und die weiteren gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, die aufgrund der schlüssigen ärztlichen Beurteilungen auf dessen psychische Situation zurückzuführen sind.
4.4 Die vorliegenden, zeitnah zum Unfallereignis und engmaschig vorgenommenen ärztlichen Beurteilungen vermögen genügenden Aufschluss über die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu geben. Insbesondere kann auch dem Bericht von Dr. J.___ vom 13. Februar 2004 (Urk. 7/114), der kurz vor Erlass des Einspracheentscheides vom 9. März 2004 verfasst wurde, keine Veränderung des psychischen Zustandes entnommen werden, welcher eine neuerliche Untersuchung rechtfertigen könnte: Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). Von der Einholung weiterer ärztlichen Berichte ist deshalb abzusehen.
4.5 Was die Sehbeschwerden angeht, so können diese gemäss Dr. F.___ bei solchen Unfällen häufig beobachten werden (Urk. 7/22 S. 2). Die daraufhin verordnete Brille stand jedoch nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Unfall (Urk. 7/63 Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerin übernahm dennoch die Kosten für eine erste Brille (Urk. 7/67-68); für die Ausrichtung weiterer Leistungen in diesem Zusammenhang besteht jedoch angesichts der blossen Möglichkeit eines Zusammenhangs (vgl. vorstehend Erw. 1.2) kein Anlass.

5.
5.1 Da nach dem Gesagten die somatischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik nicht mehr im Vordergrund stehen, ist die Beurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach den für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (vgl. vorstehend Erw. 1.7). Dabei ist zuerst auf die Schwere des Unfallereignisses einzugehen (vgl. vorstehend Erw. 1.6).
5.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 115 V 401 Erw. 11b ein Unfallereignis, bei dem die versicherte Person eine Treppe hinunterstürzte und anschliessend mit der Stirn an der Kante einer Stufe anschlug und sich dabei eine kleine Rissquetschwunde zuzog, als mittelschweren Unfall bezeichnet. In BGE 123 V 141 Erw. 3d hat es einen schweren Sturz auf den Rücken („lourde chute sur le dos“) und in BGE 115 V 144 Erw. 11a-b ein Unfallereignis, bei dem die versicherte Person beim Hinuntersteigen von einer Böschung ausrutschte und mit dem Rücken auf einem Betonstück am Boden aufschlug, als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert.
5.3 Der Beschwerdeführer rutschte am 17. November 2000 auf einer dreisprossigen Holzleiter aus, die an beiden Seiten eines Eisengeländers angebracht war, und stürzte rückwärts auf dieses Geländer (Urk. 7/5). Der Unfallmeldung ist zu entnehmen, dass der Baustellenzugang über das Fassadengerüst auf ein Flachdach zur Unterkunft führe und dabei ein Dreitritt überstiegen werden musste (Urk. 7/1). Über die Höhe des Geländers beziehungsweise die Tiefe des Sturzes liegen keine Angaben vor. Da lediglich eine dreisprossige Leiter zu überwinden war, muss es sich jedoch um eine geringe Höhe gehandelt haben. Aufgrund des Geschehensablaufes und angesichts der erwähnten Vergleichsfälle ist das fragliche Unfallereignis somit weder der Gruppe der leichten noch jener der schweren Unfälle zuzuordnen, sondern gehört in den mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Unfällen.
5.4 Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist daher erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien erfüllt ist oder dass mehrere Kriterien gegeben sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb; vgl. vorstehend Erw. 1.6). Diese Kriterien sind bei psychischer Fehlverarbeitung von Unfällen nur zu berücksichtigen, soweit sie somatisch bedingt sind (BGE 115 V 140, RKUV 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b).

6.
6.1 Der Unfall vom 17. November 2000 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet und war nicht von besonderer Eindrücklichkeit. Auch hat der Beschwerdeführer keine Verletzungen von besonderer Schwere erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung: Das Beschwerdebild war bereits im Januar 2001, somit rund zwei Monate nach dem versicherten Unfall, von einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung zumindest mitbeeinflusst, wobei im Laufe der Behandlung die psychischen Beschwerden immer stärker in den Vordergrund traten (vgl. vorstehend Erw. 4.2 f.). Entsprechend ist das für die Adäquanzbeurteilung massgebende Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der somatisch erforderlichen ärztlichen Behandlung ebenso wenig erfüllt wie dasjenige körperlicher Dauerschmerzen; letztere mögen zwar vorhanden sein, sind aber beim Beschwerdeführer gerade psychisch bedingt (vgl. vorstehend Erw. 4.2) und müssen deshalb im Rahmen der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs weitgehend unberücksichtigt bleiben. Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die körperlichen Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, oder einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen bestehen sodann keine Anhaltspunkte.
6.2 Nicht als erfüllt gelten kann sodann das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall überwiegend auf unfallfremde psychische Gründe zurückzuführen war (vgl. vorstehend Erw. 4.2) So hielt Dr. C.___ mit Zwischenbericht vom 8. Januar 2001 (Urk. 7/6) fest, die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % sei auf den 15. Januar 2001 vorgesehen und es sei kein bleibender Nachteil zu erwarten (Urk. 7/6 Ziff. 4 lit. a und c). Der Beschwerdeführer war anlässlich der Konsultation vom 6. Januar 2001 offenbar selbst der Meinung, bis in etwa einer Woche die Arbeit wieder aufnehmen zu können (Urk. 7/6 Ziff. 2 lit. a). Wie lange die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit jedoch genau gedauert hat, ist nicht näher zu prüfen, da im Grenzbereich der mittleren zu den leichten Unfällen ein einziges, aber nicht in auffallender Weise erfülltes Kriterium für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht genügt.
6.3 Da somit weder ein einzelnes Beurteilungskriterium in besonders ausgeprägter Weise noch mehrere der massgebenden Beurteilungskriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den überwiegend psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und dem versicherten Unfallereignis vom 17. November 2000 zu verneinen. Dies muss umso mehr gelten, als die obligatorische Unfallversicherung für eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit, die zum Unfallereignis in einem krassen Missverhältnis steht, nicht einzustehen hat (BGE 115 V 133 Erw. 7).
6.4 Eine eingehende Überprüfung der zugesprochenen Versicherungsleistungen erübrigt sich, da nicht deren Bemessung, sondern die Leistungspflicht für die psychischen Beschwerden (vgl. vorstehend Erw. 2.1 f.) und nach Lage der Akten die Höhe der aufgrund der organischen Unfallfolgen zugesprochenen Versicherungsleistungen insgesamt nicht zu beanstanden ist (vgl. Urk. 7/85 S. 3, Urk. 7/86, Urk. 7/92, Urk. 7/94, Urk. 2 S. 6 ff).

7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die Verneinung der Adäquanz der psychischen Folgen des Unfallereignisses vom 17. November 2000 und somit der angefochtene Entscheid als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Juridica S.A. Rechtsschutz
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).