Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00135
UV.2004.00135

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 20. Dezember 2004
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Barandun und Hess Rechtsanwälte
Seefeldstrasse 45, Postfach, 8034 Zürich

gegen

SWICA Versicherungen
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1961, arbeitete seit dem 1. Oktober 2001 als Kellner im Restaurant „A.___“ in B.___ und war bei den SWICA Versicherungen (nachfolgend SWICA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 19. Juli 2002 einen Verkehrsunfall erlitt (Urk. 11/1).
         Die erstbehandelnde Ärztin, Dr. med. C.___, diagnostizierte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (Urk. 11/2 und 11/5). Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, vom Zentrum für Rheuma- und Knochenerkrankungen der Klinik E.___ untersuchte den Versicherten am 6. September 2002 (Urk. 11/14). Vom 24. März bis 22. April 2003 war der Versicherte in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik F.___ hospitalisiert (Urk. 11/64-65).
         Mit Verfügung vom 13. Januar 2004 (Urk. 11/79) verneinte die SWICA per 22. April 2003 (Klinikaustritt) ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass zwischen dem Unfallereignis vom 19. Juli 2002 und den noch vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen (zum Einstellungszeitpunkt) kein adäquater Kausalzusammenhang (mehr) bestanden habe. Mit Eingabe vom 27. Januar 2004 (Urk. 11/81) liess der Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache erheben. Mit Entscheid vom 5. März 2004 (Urk. 2 = Urk. 11/86) wies die SWICA die Einsprache ab.

2.       Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 7. Juni 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„Es seien der Einsprache-Entscheid vom 5.3.2004 und die Verfügung vom 13. Januar 2004 aufzuheben, und dem Versicherten seien weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten; evtl. sei über den Versicherten ein polidisziplinäres Gutachten einzuholen, dass sich insbesondere über die psychischen Beschwerden zu äussern hat;
dem Einsprecher [richtig: Beschwerdeführer] sei [...] eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen“.
         In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. August 2004 (Urk. 10) schloss die SWICA auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. August 2004 (Urk. 12) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin bewilligt und der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
1.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
         Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausüben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere Tätigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen).
1.3     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
1.4     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.5
1.5.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.5.2   Diese Beweisgrundsätze gelten ohne weiteres auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata oder äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden  wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.6
1.6.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.6.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
1.6.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
         Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.6.4   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c).
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.6.5   Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
1.7     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht nach dem 22. April 2003 im Wesentlichen mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall die psychischen Gesundheitsstörungen stark im Vordergrund stünden, weshalb die Adäquanzprüfung nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien zu erfolgen habe. Es könne offen bleiben, ob es sich beim Unfallereignis vom 19. Juli 2002 um einen leichten Unfall gehandelt habe. Selbst wenn der Unfall als mittelschwer zu qualifizieren wäre, wäre die Adäquanz zwischen dem Unfallereignis und den noch verbliebenen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu verneinen. Aufgrund aller Umstände könne höchstens von einem mittelschweren Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen ausgegangen werden. Die "somatisch bedingten Zusatzkriterien" müssten deshalb in gehäufter Form vorhanden sein, damit die Adäquanz zu bejahen wäre. Eine solche Häufung liege jedoch nicht vor.
2.2     Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass eine psychische Überlagerung vorliege, durch die medizinische Aktenlage nicht gestützt werde. Die Adäquanz sei nicht nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien zu prüfen; denn dies würde voraussetzen, dass sehr bald nach dem Unfall, gleichsam an diesen anschliessend, die psychische Problematik derart überwiegt, dass die für das Schleudertrauma typischen Beschwerden völlig in den Hintergrund treten würden. Dies treffe im vorliegenden Fall aber nicht zu. Der Beschwerdeführer habe letztmals 18 Monate vor dem Unfall einen Psychiater konsultiert; er habe im Rahmen einer bevorstehenden Ausweisung psychiatrische Hilfe benötigt. In casu liege das typische Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule vor. Betreffend Adäquanzprüfung gelte Folgendes: Es sei mindestens von einem schweren Unfall im mittleren Bereich auszugehen. Dem Unfall könne allein schon wegen der Schadenhöhe eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Der Beschwerdeführer habe Verletzungen erlitten, welche bekanntlich auch geeignet wären, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Der Heilungsverlauf sei schwierig. Er leide unter schweren körperlichen Dauerschmerzen und Bewegungseinschränkungen sowie neurologischen Störungen. Er stehe in ständiger therapeutischer Behandlung. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sei auch der adäquate Kausalzusammenhang in jedem Fall gegeben.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht per 22. April 2003 eingestellt hat, weil zwischen dem Unfall vom 19. Juli 2002 und den noch vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen kein adäquater Kausalzusammenhang (mehr) bestand.
3.2     Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 18. September 2002 (Urk. 11/14) aus, dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 2002 auf dem Weg zur Arbeit im Stau gestanden sei, als das hinter ihm stehende Fahrzeug durch einen dritten Wagen von hinten gerammt und in das Auto des Beschwerdeführers geschoben worden sei. Der Beschwerdeführer könne sich nur noch an einen „Schlag“ erinnern. Der Unfall sei „wie ein Schock“ gewesen; er sei jedoch nicht bewusstlos geworden und könne sich an die Ereignisse erinnern. Nach dem Unfall habe er sich an seinen Arbeitsort begeben, die Arbeit jedoch wegen Nackensteifigkeit und starken Kopfschmerzen abbrechen müssen. Am folgenden Tag habe er sich in ärztliche Behandlung begeben. Radiologisch seien keine ossären Läsionen nachweisbar gewesen. Anlässlich der Untersuchung vom 6. September 2002 habe der Beschwerdeführer über starke Kopfschmerzen occipital sowie Nackenschmerzen und einen ausgeprägten beidseitigen Tinnitus sowie über Übelkeit geklagt. Bei der Untersuchung sei ein depressiver Affekt aufgefallen. Die aktive Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei praktisch vollständig aufgehoben und eine segmentale Untersuchung nicht möglich gewesen. Die seitliche und vordere Halsmuskulatur sei verkürzt. Die Hirnnerven seien kursorisch unauffällig, die Muskeleigenreflexe im Bereich der oberen Extremitäten symmetrisch und mässig lebhaft. Es hätten sich keine sicheren wurzelgebundenen sensiblen Ausfälle gezeigt. Es bestehe eine globale Kraftminderung im Bereich der oberen Extremitäten. Die HWS-Übersichtsaufnahmen in zwei Ebenen vom 20. Juli 2002 hätten Folgendes ergeben: „Hyperlordose der HWS, Alinement der Wirbelkörper erhalten, beginnende Osteochondrose D6/7 mit angedeuteter ventraler und dorsaler Spondylose, dorsale spondylotische Randzacke auch im Bereich der Bodenplatte HWK 5.“ Dr. D.___ gab folgende Beurteilung ab: Seit dem genannten Unfallereignis klage der Beschwerdeführer über ein Cervikalsyndrom mit Kopfschmerzen und dauerndem Tinnitus. Klinisch bestehe eine gewisse Haltungsinsuffizienz und eine weitgehende Blockade der cervikalen Beweglichkeit mit (etwas ostentativ wirkender) vollständiger, aktiver Verspannung der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur. Die HWS-Übersichtsaufnahmen zeigten keine traumatisch bedingten Läsionen. Auch auf einer ergänzenden Zielaufnahme des Dens finde er radiologisch keine abnormen ossären Veränderungen oder indirekte Anzeichen einer ligamentären Läsion. Zusammenfassend bestehe für ihn eindrucksmässig nach einem relativ bescheidenen Initialtrauma eine völlige Fehlverarbeitung mit Arbeitsniederlegung und ausgeprägter Somatisierungstendenz.
         Dr. C.___ und Dr. med. G.___ von der Arztstation „I.___“ in Zürich diagnostizierten in ihrem Bericht vom 27. Februar 2003 (Urk. 11/35) ein akutes HWS-Schleudertrauma. Anlässlich der Erstkonsultation vom 20. Juli 2002 habe der Beschwerdeführer über beginnende Nackenschmerzen, Ohrgeräusche, Erbrechen und Schwindelzustände geklagt. Am 20. Juli 2002 habe folgender Befund erhoben werden können. „Verspannte paravertebrale Muskulatur, keine sensomotorischen Ausfälle, verminderte Rotation, Inclination“. Anlässlich der Kontrolle vom 31. Januar 2003 habe sich eine deutlich verbesserte Situation gezeigt.
         Assistenzärztin med. pract. J.___, Oberarzt Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Neurologie, Chefarzt Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH Neurologie und Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, der Psychologe lic. phil. M.___ und die Leitende Neuropsychologin Dr. phil. N.___ von der Rehabilitationsklinik F.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 23. Mai 2003 (Urk. 11/64) ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion (Auffahrunfall vom 19. Juli 2002), eine psychosoziale Belastungssituation, Adipositas und eine Penicillin-Allergie. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer bis zum 31. Mai 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Danach sei es aus somatischer Sicht vertretbar, von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Der Beschwerdeführer sei im Verlauf des Rehabilitationsaufenthalts körperlich etwas stabiler geworden. Die Schmerzen seien jedoch unverändert. Auch aus psychologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer ein Arbeitsversuch im Rahmen eines 50%-Pensums als Kellner zumutbar (vgl. auch Urk. 11/66).
3.3
3.3.1   Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, die in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 19. Juli 2002 stehen (vgl. Erw. 1.5.2). Dieser Kausalnexus wird - soweit ersichtlich (vgl. Urk. 11/72 S. 1) - zu Recht auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt. Unterschiedlicher Auffassung sind die Parteien jedoch in Bezug auf die Frage, ob auch die Adäquanz bejaht werden müsse, und die Vorfrage, nach welchen Kriterien die Adäquanzprüfung vorzunehmen sei. Während die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang von einer psychischen Überlagerung des Beschwerdebildes ausgeht, lässt dies der Beschwerdeführer bestreiten.
3.3.2   Wie oben in Erw. 1.6.5 dargelegt wurde, hat die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien zu erfolgen. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass Dr. D.___ bereits zwei Monate nach dem Unfall eine völlige Fehlverarbeitung und eine ausgeprägte Somatisierungstendenz festgestellt habe. Auch die Ärzte der Rehabilitationsklinik F.___ hätten festgehalten, dass sich das Beschwerdebild gegen Ende des Rehabilitationsaufenthaltes durch Eheschwierigkeiten (Scheidungsproblematik) deutlich verschlechtert habe. Zudem beruft sich die Beschwerdegegnerin darauf, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall in psychiatrischer Behandlung gewesen sei (vgl. Urk. 11/85 und Beilage zu Urk. 2).
         Insoweit kann der Beschwerdegegnerin jedoch nicht gefolgt werden. Zwar ist richtig, dass beim Beschwerdeführer auch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt (vgl. etwa Urk. 11/64), es kann allerdings nicht die Rede davon sein, dass diese im Sinne der zitierten Praxis „ausgeprägt“ sei und das übrige Beschwerdebild „ganz in den Hintergrund“ gedrängt hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entwicklung einer Depression nach der in Erw. 1.5.2 wiedergegebenen ständigen Gerichtspraxis durchaus zum typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule gehört. Wie die Beschwerdegegnerin auf ihrer „Checkliste Kausalität“ selbst festhielt, liegt beim Beschwerdeführer tatsächlich ein breites und nach HWS-Distorsionsverletzungen typisches Beschwerdespektrum vor (vgl. Urk. 11/72 S. 1).
         Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Akten keine fachärztlich-psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers findet. Eine psychische Überlagerung im Sinne der genannten Praxis darf jedoch - entgegen der offenbar von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung - nicht leichthin angenommen werden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer geraume Zeit vor dem Unfall in psychiatrischer Behandlung war (vgl. Urk. 11/85), ist im vorliegenden Kontext für sich allein nicht sehr aussagekräftig. Es ist nicht einmal aktenkundig, weshalb er psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen hat. Ausserdem lässt die Höhe der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen von lediglich Fr. 2'240.-- den Schluss zu, dass es sich nicht um eine besonders intensive beziehungsweise ausgedehnte Behandlung gehandelt hat.
         Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht nicht abgeklärt wurde. Auf eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens kann im vorliegenden Fall allerdings verzichtet werden, weil bereits die vorhandenen medizinischen Akten den zwingenden Schluss zulassen, dass keine psychische Überlagerung vorliegt. Wie nämlich dem Bericht der Ärzte der Rehabilitationsklinik F.___ zu entnehmen ist, ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits aus somatischen Gründen auf 50 % herabgesetzt (Urk. 11/64). Und auch unter Einbezug der psychischen Problematik wurde keine weitere Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit befürwortet. Die Arbeitsunfähigkeit wurde somit im Wesentlichen somatisch begründet. Eine manifeste psychische Überlagerung kann deshalb ausgeschlossen werden. Somit ergibt sich, dass die Adäquanzprüfung nach den in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien zu erfolgen hat.
3.4
3.4.1   Der Verkehrsunfall vom 19. Juli 2002 ereignete sich laut Feststellung der Stadtpolizei Zürich folgendermassen (Urk. 11/7): „O.___ (Pw) fährt hinter P.___ (Pw) und H.___ (Pw) auf dem rechten Fahrbahnstreifen durch den Bucheggtunnel stadtauswärts. Als sich der Verkehr staut, ist O.___ unaufmerksam, fährt P.___ ins Heck und schiebt diese ins Heck von H.___.“ P.___ gab zu Protokoll: „Ich weiss noch, dass ich mit Schritt-Tempo durch den Bucheggtunnel stadtauswärts fuhr. Es herrschte Kolonnenverkehr. Als ich vor mir den Audi [des Beschwerdeführers] stehen sah, hielt ich mit einem Abstand von einer Wagenlänge an. [...] Nachdem wir bereits einige Sekunden still standen, knallte uns plötzlich ein Renault ins Heck. In der Folge wurden wir nach vorne in den Audi geschoben.“ Der Unfallverursacher gab zu Protokoll, mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h gefahren zu sein. Diese Angabe erscheint zum einen aufgrund der Aussagen der übrigen Beteiligten, welche ähnliche Geschwindigkeitsangaben machten, als glaubhaft und zum anderen kam auch der unfalltechnische Gutachter Dipl.-Ing. Q.___ zu einem ähnlichen Resultat (vgl. Urk. 11/40).
         Aufgrund der Aktenlage ist der Verkehrsunfall vom 19. Juli 2002, soweit der Beschwerdeführer davon betroffen war, als leichter Unfall zu qualifizieren. Entgegen seiner Auffassung (Urk. 1 S. 5 f.) sprechen auch die an den Autos entstandenen vergleichsweise leichten Schäden, denen in diesem Zusammenhang aber ohnehin keine erhebliche Relevanz zukommt, nicht gegen die genannte Qualifikation des Unfalls. Zu beachten ist nämlich, dass der Beschwerdeführer nicht vom Unfallverursacher angefahren wurde, sondern lediglich „mittelbar“, nämlich vom Fahrzeug von P.___ angeschoben wurde, was die Wucht des Aufpralls erheblich gemindert hat. Auch wenn dem Beschwerdeführer in seiner Kritik an der unfalltechnischen Expertise (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) bis zu einem gewissen Grad gefolgt werden kann, ist durch die gesamten Akten doch zweifelsfrei erstellt, dass das Unfallereignis vom 19. Juli 2002 an sich eher leicht bis höchstens mittelschwer (an der unteren Grenze) war. In Bezug auf den nur „mittelbar angeschobenen“ Beschwerdeführer ist daher um so eher von einem lediglich leichten Unfall auszugehen. Dies führt ohne weiteres zur Verneinung der Adäquanz und zur Beschwerdeabweisung.
3.4.2   Selbst wenn man jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem mittelschweren Unfall (an der Grenze zu den leichten Unfällen) ausginge, wäre - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - die Adäquanz zu verneinen. Die in der Beschwerdeschrift vertretene Auffassung, dass es sich vorliegend „offensichtlich zumindest um einen schwereren Unfall im mittleren Bereich“ handle (Urk. 1 S. 5), ist nicht nachvollziehbar und findet in den Akten keine Stütze.
         Der Verkehrsunfall vom 19. Juli 2002 war weder besonders dramatisch noch eindrücklich; es handelte sich vielmehr um einen unspektakulären Auffahrunfall im dichten Stadtverkehr. Die erlittenen Verletzungen waren weder besonders schwer noch von besonderer Art, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitt. Die ärztliche Behandlung dauerte nicht ungewöhnlich lange. Anzeichen für eine Fehlbehandlung liegen nicht vor. Der Heilungsverlauf war nicht schwierig; Komplikationen traten keine auf. Hingegen sind die Kriterien „Dauerbeschwerden“ und „Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit“ (bis zu einem gewissen Grad) als erfüllt anzusehen. Dies reicht jedoch im vorliegenden Fall - auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hat - nicht aus, um einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 19. Juli 2002 zu begründen.

4.       Die mit Verfügung vom 16. August 2004 (Urk. 12) bestellte unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde am 9. Dezember 2004 telefonisch aufgefordert, umgehend ihre Honorarnote einzureichen. Sie kam diesem Ersuchen jedoch nicht binnen nützlicher Frist nach, weshalb ihre Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen unter Berücksichtigung des zu beurteilenden Sachverhalts, des getätigten Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist. Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Rechtsanwältin Samuelsson, Zürich, wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- SWICA Versicherungen
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).