UV.2004.00137

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 28. Februar 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1962, war in der Zeit von 1981 bis 2003 in verschiedenen Betrieben tätig (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 14/39) und dabei jeweils bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.
1.2     Am 14. Juni 1981 verdrehte sich der Versicherte beim Fussballspielen das linke Knie (Urk. 9/1). Die SUVA übernahm die Heilungskosten. Wegen aufgetretener Knieblockaden wurden im Rahmen eines Rückfalles (Urk. 9/8) am 7. November 1983 eine Arthroskopie mit Resektion des Hinterhorns des lateralen Meniskus und Resektion einer kleinen Korbhenkelläsion im Vorderhorn des medialen Meniskus vorgenommen. Zusätzlich stellte man eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes fest (Urk. 9/11). Im Rahmen eines weiteren Rückfalls (Urk. 9/28) erfolgte wegen nach wie vor bestehender Bandinstabilität sowie Blockierungen (Pivot-Shift) am 21. Mai 1985 die operative Versorgung des linken Knies (Kreuzbandplastik) (Urk. 9/31). Ab dem 2. September 1985 bestand wieder volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/37 und 9/39).
         Am 6. März 1987 meldete der Versicherte einen Bagatellunfall, nachdem er beim Lauftraining mit dem Fuss eingeknickt und gestürzt war, was eine Schwellung des linken Knies zur Folge hatte (Urk. 9/43). Die geplante Arthroskopie wurde jedoch nicht vorgenommen, da die Beschwerden bereits wieder verschwunden waren (Urk. 9/47).
1.3     Am 8. November 1987 zog sich A.___ beim Fussballspielen am rechten Knie eine vordere Kreuzbandruptur sowie eine laterale Meniskusläsion zu (Urk. 10/2). Die Verletzung musste am 17. November 1987 operativ versorgt werden (vordere Kreuzbandersatzplastik und Reinsertion, laterale Bandplastik) (Urk. 10/5). Da der Heilungsverlauf nicht ganz befriedigend verlief, empfahl der Kreisarzt einen stationären Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik Bellikon (Urk. 10/12). Nach dem einmonatigen Aufenthalt (Urk. 10/17) konnte die Arbeitsfähigkeit gesteigert und ab 1. September 1988 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 10/18).
1.4     Am 2. September 2002 stürzte A.___ beim Montieren einer Tafel auf beide Knie (Urk. 11/1), was am 27. September 2002 eine beidseitige Kniearthroskopie (rechts mit lateraler Korbhenkelresektion und Nachglätten des Meniskus sowie subtotaler medialer Meniskektomie, links mit medialer Restmeniskusnachglättung, partieller lateraler Meniskektomie sowie interkondylärem Débridement) nötig machte (Urk. 11/3). In der Folge konnte A.___ seine damalige Tätigkeit als Chauffeur/Strassenwärter mit besonderen Aufgaben im Strassenunterhalt bei X.___ (vgl. Urk. 11/1) nicht mehr ausüben. Er war aber noch im Rahmen von einem Drittel der üblichen Arbeitszeit bei seinem Arbeitgeber im Magazin beschäftigt (Urk. 11/10 S. 4, Urk. 11/12). Das Arbeitsverhältnis wurde ihm schliesslich per 31. August 2003 gekündigt (Urk. 11/27).
         Am 4. Juni 2003 fand die Abschlussuntersuchung bei Kreisarzt Dr. med. B.___ statt (Urk. 11/21). Dieser kam zum Schluss, eine wesentliche weitere Besserung der Unfallfolgen könne nicht mehr erwartet werden, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Versicherten mit Schreiben vom 30. Juli 2003 eröffnete, dass die Heilungskosten- und Taggeldleistungen mit dem 31. August 2003 eingestellt werden (Urk. 11/29).
         Mit Verfügung vom 16. Oktober 2003 sprach die SUVA A.___ für die verbliebene Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus den Unfällen vom 14. Juni 1981, 8. November 1987 sowie vom 2. September 2002 eine Invalidenrente von 34 % ab dem 1. September 2003 zu und richtete ihm für die verbleibenden Folgen der drei Unfälle eine Integritätsentschädigung von 27,3 % bzw. von Fr. 21'713.-- aus (Urk. 11/54).
1.5     Hiergegen liess A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, am 14. November 2003 Einsprache erheben (Urk. 11/59). Er beantragte, es seien weiterhin Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 67 % auszurichten, eventuell sei die Invalidenrente nach weiteren Abklärungen angemessen zu erhöhen, und die Integritätsentschädigung sei auf Fr. 26'760.-- zu erhöhen.
1.6     Mit Entscheid vom 8. März 2004 hiess die SUVA die Einsprache teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2003 in dem Sinne ab, als sie ab 1. September 2003 eine Invalidenrente von 37 % anstelle einer solchen von 34 % ausrichtete. Dabei verzichtete sie auf die Anrechnung eines Einkommens aus Nebenbeschäftigung und ging neu von einem mit Behinderung erzielbaren Einkommen von Fr. 52'806.-- gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzüglich eines leidensangepassten Abzuges von 10 % (anstelle eines Lohnes gemäss den fünf ermittelten zumutbaren DAP-Arbeitsplätzen von Fr. 52'500.-- zuzüglich Nebeneinkommen von Fr. 2'000.--) aus. Bezüglich der Integritätsentschädigung wies sie die Einsprache ab (Urk. 11/62 = Urk. 2).


2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid liess A.___ mit Eingabe vom 9. Juni 2004 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
 " 1.   In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. März 2004 sei dem Versicherten rückwirkend ab 1. September 2003 eine angemessene Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 82 % auszurichten,
   2.   es sei die Integritätsentschädigung zu erhöhen auf Fr. 26'760.--,
         unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2     Die SUVA liess mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2004 Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 11. August 2004 (Urk. 12) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) in Sachen des Beschwerdeführers bei (Urk. 14/1-45). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 28. Oktober 2004 an den gestellten Anträgen fest (Urk. 19). Nachdem auch die Beschwerdegegnerin duplicando ihr Rechtsbegehren erneuert hatte (Urk. 22), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 23).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und auf die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2
1.2.1   Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a).
1.2.2   Da erfahrungsgemäss die versicherte Person im Gesundheitsfall zumeist die bisherige Tätigkeit weitergeführt hätte, ist für die Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel von der letzten Beschäftigung auszugehen, die die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ausgeübt hat, und der damit erzielte Lohn der Teuerung und Reallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns anzupassen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; AHI 2000 S. 303, BGE 128 V 174).
1.2.3   Das Invalideneinkommen ist dann eine hypothetische Grösse, wenn die versicherte Person die ihr auch mit Gesundheitsschaden verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht mehr oder nicht in zumutbarer Weise verwertet (BGE 114 V 314 Erw. 3b). Indem das Gesetz beim Invalideneinkommen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt Bezug nimmt, der unter Absehen von konjunkturellen und strukturellen Ungleichgewichten einen Fächer unterschiedlicher Stellenangebote offen hält, grenzt es den Leistungsbereich der Rentenversicherungen von demjenigen der Arbeitslosenversicherung (BGE 110 V 276 Erw. 4b) sowie von Erwerbslosigkeit infolge weiterer invaliditätsfremder Gründe ab (AHI 1999 S. 238 f. Erw. 1). Für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens können praxisgemäss entweder die Löhne von mindestens fünf noch in Frage kommenden Tätigkeiten in verschiedenen Betrieben der Region der versicherten Person, welche in der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) erfasst sind, (BGE 129 V 472, RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4) oder die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Im letzteren Fall ist auf die im Anhang der LSE enthaltene Statistik der Lohnsätze, genauer auf die standardisierten Bruttolöhne der Tabellengruppe A, abzustellen. Dabei ist vom so genannten Medianwert auszugehen, der in der Regel tiefer liegt als das arithmetische Mittel, da er ausserordentlich hohe sowie ausserordentlich tiefe Werte nicht berücksichtigt. Massgebend sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass dieser Statistik generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert tiefer liegt als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit der vergangenen Jahre. Daher ist der Medianlohn entsprechend der tatsächlichen Durchschnittszeit des fraglichen Jahres hochzurechnen (vgl. BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347).
         Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
1.2.4   Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz unfallbedingter Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Experten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die SUVA im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der SUVA beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 212 Erw. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).
         Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
1.3
1.3.1   Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).   Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
         Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
         Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
         Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
1.3.2   Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Dabei werden die einzelnen Prozentzahlen zusammengezählt, selbst wenn keine Schädigung den Grenzwert von 5 Prozent erreicht. Die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der addierten Prozentzahlen den Wert von 5 Prozent oder mehr ergibt (RKUV 1989 Nr. U 78 S. 361). Die Bestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 58).

2.
2.1     Der Beschwerdeführer lässt beschwerdeweise (Urk. 1 S. 5 ff.) und unter Hinweis auf seine Ausführungen in der Einsprache (Urk. 11/59 S. 2 ff.) geltend machen, die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch Kreisarzt Dr. B.___ vermöge nicht zu überzeugen. Der mehrmonatige Arbeitsversuch in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit der freien Arbeitseinteilung (der Beschwerdeführer habe sich zum Beispiel jederzeit hinsetzen können) zeige deutlich auf, dass ihm eine Erhöhung des Pensums nicht zugemutet werden könne. Nach ungefähr 2-3 Stunden hätten die Knie jeweils dermassen geschmerzt, dass er sich habe hinlegen müssen. Ausserdem sei insbesondere das linke Knie jeweils angeschwollen. Dass keine Erhöhung des Beschäftigungsgrades als Allrounder im Magazin und der Kantine im Werkhof Wallisellen zumutbar sei, habe sogar Dr. B.___ in Urk. 11/21 S. 3 unten bestätigt. Umso unverständlicher sei, dass er dennoch einen vollzeitigen Einsatz in einer solchen Tätigkeit für zumutbar erachte. Ergänzend sei klarzustellen, dass weder Dr. C.___ noch Dr. D.___ die Auffassung von Dr. B.___ hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit teilen würden, wobei sich der Kreisarzt mit der abweichenden Auffassung von Dr. C.___ (jene von Dr. D.___ sei zu jenem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen) auch nicht auseinandergesetzt habe. Für die Bemessung des Invalideneinkommens sei daher auf das zuletzt als Allrounder im Magazin und der Kantine erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Dabei sei zu beachten, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer auch während des Arbeitsversuches ab Januar 2003 (bis auf die Zulagen für Nachtdienst, Pikettdienst etc.) aufgrund vertraglicher Verpflichtungen den vollen Lohn ausbezahlt habe. Effektiv sei jedoch die Tätigkeit im Magazin lohnmässig tiefer zu bewerten, weil es sich - im Gegensatz zur angestammten Tätigkeit als Strassenunterhaltsarbeiter - um eine körperlich leichte Hilfsarbeit handle. Die Beschwerdegegnerin habe es bisher versäumt, entsprechende Lohnabklärungen zu tätigen. Selbst wenn an Stelle des Einkommens als Magaziner auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden sollte, so müsse angesichts der zahlreichen lohnrelevanten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung sowie des Alters und der Nationalität jedenfalls ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorgenommen werden. Zudem wirke sich bei einem Mann auch die Notwendigkeit von Teilzeitarbeit auf den Lohn aus, was in der eben vom Bundesamt für Statistik publizierten Broschüre "Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002" in T8* erneut bestätigt werde. Demgemäss betrage die Lohneinbusse von Männern im Anforderungsniveau 4 bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 25 % und 49 % erhebliche 19 % (bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 % und 74 %: 9,2 %). Somit sei vom Tabellenlohn ein Abzug von 25 % vorzunehmen, so dass - bei einem Beschäftigungsgrad von einem Drittel - ein Invalideneinkommen von Fr. 14'451.50 resultiere (33 % von Fr. 57'806.-- abzüglich 25 %). Bei einem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 81'615.-- resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 82 %.
         Was die Integritätsentschädigung betrifft, macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Urk. 1 S. 8 f.) unter Hinweis auf die Vorbringen in der Einsprache (Urk. 11/59 S. 4 ff.) geltend, die Festsetzung derselben auf 30 % (25 % linkes Knie, 5 % rechtes Knie) erscheine als angemessen. Nicht nachvollziehbar sei hingegen die Kausalitätsaufteilung (80 % dem Unfall von 1981 zugeordnet, 20 % demjenigen von 2002), zumal der Beschwerdeführer während Jahren ohne Unterbruch eine körperlich und insbesondere die Kniegelenke belastende Arbeit verrichtet habe. Vor dem Unfall vom 2. September 2002 habe seitens der Beschwerdegegnerin nie Anlass für die Abklärung und Zusprechung einer Integritätsentschädigung bestanden. Auch leide er erst seit jenem Unfall an Kniebeschwerden, und zwar in einem Ausmass, welches eine Arbeitsleistung weitgehend verunmögliche. Angesichts dessen könne dem Unfall vom 2. September 2002 nicht nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen. Auch habe es sich nicht etwa um einen Bagatellunfall gehandelt, sei er doch immerhin aus einer Höhe von 2 Metern gestürzt. Der Beschwerdeführer habe auch nicht etwa nur Kontusionen erlitten, sondern wie Dr. C.___ in Urk. 11/3 festgestellt habe, viel erheblichere Verletzungen. Darum sei dem Unfall vom Jahr 2002 bezüglich beider Knieleiden ein Gewicht von mindestens 50 % zuzumessen. Schliesslich sei auch die intertemporalrechtliche Aufteilung zu Unrecht erfolgt, sei doch der Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses massgebend. Dieser sei erst am 12. Juli 1984 und somit nach Inkrafttreten des UVG erfolgt, weshalb der Abzug von 2,7 % nicht zulässig sei.
         Replicando liess der Beschwerdeführer zudem geltend machen, die Beurteilung von Dr. B.___ gründe auf der Annahme einer endoprothetischen Versorgung und entspreche daher nicht den tatsächlichen Verhältnissen (Urk. 19 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer habe seine Restarbeitsfähigkeit mit der Tätigkeit als Magaziner voll ausgeschöpft, weshalb erstellt sei, dass ihm nur noch ein zeitlicher Einsatz von 2 ¾ Stunden in einer körperlich leichten, wechselbelasteten Tätigkeit zugemutet werden könne. Diese Tätigkeit sei denn auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens beizuziehen, und die Beschwerdegegnerin habe den leistungsgerechten Lohn dafür abzuklären.
         Bei der Höhe des leidensbedingten Abzuges sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer allein schon wegen der ausländischen Nationalität einen geringeren Lohn zu erwarten habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er in einer neuen Tätigkeit nicht die seinem Alter entsprechende Berufserfahrung mitbringe.
         Bezüglich der Integritätsentschädigung sei anzumerken, dass die anlässlich des Eingriffs von Dr. C.___ festgestellten Schädigungen nicht Folgen des Unfalls aus dem Jahre 1981 seien, sondern durch den Unfall vom 2. September 2002 verursacht worden seien. Erst seit jenem Datum leide der Beschwerdeführer nämlich an Kniebeschwerden, und zwar in einem Ausmass, welches eine Arbeitsleistung weitgehend verunmögliche. Damit komme dem Unfall vom Jahre 2002 nicht eine untergeordnete Bedeutung zu. Schliesslich sei eine Kürzung der Integritätsentschädigung unzulässig, da intertemporalrechtlich der Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses massgebend sei, und dieser sei in Bezug auf den Unfall vom 7. November 1983 erst im Sommer 1984 erfolgt. Somit sei die Kürzung nicht gesetzmässig.
2.2     Demgegenüber liess die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 8 S. 3 ff.) geltend machen, es treffe nicht zu, dass Dr. B.___ festgehalten habe, eine Erhöhung des Arbeitspensums, wie er dies bei seinem letzten Arbeitsversuch mit drei Stunden gehabt habe, sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Der Kreisarzt habe lediglich erwähnt, dass bei der genannten Magazinertätigkeit eine Steigerung nicht erwartet werden könne, hingegen habe er ausdrücklich festgehalten, dass bei Beachtung des von ihm aufgezeigten Zumutbarkeitsprofils ein Ganztageseinsatz zu erreichen sei. Bei der Magazinertätigkeit habe der Beschwerdeführer meistens stehen müssen, was nicht ideal gewesen sei. Ausserdem sei eine solche Tätigkeit mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden, was ebenfalls nur noch in der Grössenordnung von 15-20 kg zugemutet werden könne. Es bestehe daher kein Anspruch darauf, das Invalideneinkommen basierend auf dieser ungeeigneten Tätigkeit festzulegen, weshalb es auch unnötig gewesen sei, entsprechende Lohnabklärungen zu tätigen.
         Was die Festsetzung des Invalideneinkommens betreffe, so sei festzuhalten, dass bei einer angepassten Tätigkeit bereits den gesundheitlichen Bedingungen mittels der Möglichkeit, wechselnde Positionen einzunehmen, Rechnung getragen werde. Eine Erhöhung des Abzugs von 10 % auf 20 % sei aus diesem Grund daher nicht vorzunehmen. Ebenso wenig sei dies wegen des Alters oder der Nationalität der Fall. Da gemäss Kreisarzt ein Ganztageseinsatz bei einer angepassten Tätigkeit möglich sei, müsse auch nicht wegen Teilzeitarbeit ein Abzug vorgenommen werden. Den gemäss Kreisarzt an eine angepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen (zu mindestens 50 % sitzende Stellung, ohne Unterbruch höchstens 45 Minuten Stehen oder Gehen) entsprächen im übrigen auch die fünf DAP-Arbeitsplätze (Urk. 11/46-50). Nach dem Gesagten sei daher das im Rahmen des Einspracheverfahrens ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 52'025.-- dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 81'615.-- entgegen zu setzen, was einen Invaliditätsgrad von 36,26 % bzw. aufgerundet 37 % entspreche.
Für die Festsetzung des Integritätsschadens massgebend seien nicht die Diagnosen des behandelnden Arztes, sondern die aus dem Unfall resultierenden dauernden und erheblichen Schädigungen der körperlichen oder geistigen Integrität. Diese seien durch Dr. B.___ fundiert und nachvollziehbar eingeschätzt worden. Was den Abzug von 2,7 % bei der Integritätsentschädigung betreffe, so sei die unfallbedingte Behandlung des linken Knies als Folge des Unfalls vom 14. Juni 1981 noch vor dem 1. Januar 1984 erfolgt. Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sei also teilweise bereits vor Inkrafttreten des UVG eingetreten, konkret vor dem Rückfall im November 1983.
Duplicando brachte die Beschwerdegegnerin schliesslich noch vor, aus der Tatsache, dass die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer eine volle Rente zugesprochen habe, könne nichts zu dessen Gunsten abgeleitet werden könne, zumal diese aus somatischer Sicht ebenfalls von einem Invaliditätsgrad von 37 % ausgegangen und den Rest der Invalidität auf psychische Gründe abgestützt habe (Urk. 22 S. 4).
3.
3.1     Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten Schäden an beiden Knien nicht mehr in der Lage ist, seinem vor dem letzten Unfall vom 2. November 2002 ausgeübten Beruf als Strassenunterhaltsarbeiter nachzugehen. Strittig und zu prüfen ist hingegen, welche Tätigkeit (stehend, sitzend und/oder gehend) der Beschwerdeführer noch ausüben kann und in welchem Ausmass. Weiter ist zu prüfen, welches Einkommen der Beschwerdeführer damit zumutbarerweise noch erzielen könnte. Schliesslich ist auch die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Integritätsentschädigung zu prüfen.
3.2     Kreisarzt Dr. med. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 4. Juni 2003 (Urk. 11/21) abschliessend und kam dabei unter Berücksichtigung der medizinischen Akten zum Schluss, die Geh- und Stehfähigkeit des Patienten sei vermindert, ohne Unterbruch sollte er höchstens 45 Minuten stehen und bisweilen gehen, dies auf guter Unterlage, den Rest der Zeit sollte er sitzend arbeiten können ohne Zwangsstellung für die Beine. Das Begehen von Treppen sei gelegentlich möglich, das Niederkauern unter Vorstellen des linken Beines ausnahmsweise ausführbar, ebenso das Erklimmen einer Leiter, wobei sich der Versicherte mit beiden Händen festhalten müsse. Gehen in unwegsamem Gelände sei nicht zumutbar. Auf den ganzen Tag gesehen, solle der Beschwerdeführer zu etwa 50 % in sitzender Stellung arbeiten können. Auf guter Unterlage und in der Ebene könne der kräftige Versicherte über kurze Strecken 15-20 kg tragen, gelegentlich auf Treppen die Hälfte. Unter Beachtung dieser Einschränkungen wäre ein Ganztageseinsatz zu erreichen. Die Energielosigkeit interpretiere er als Folge der situationsbedingten Depression, welche mit der neuen beruflichen Perspektive wohl verschwinden würde.
         Zur Tätigkeit als Magaziner, welche der Beschwerdeführer nach dem letzten Unfall noch inne hatte, äusserte sich dieser gegenüber dem SUVA-Arzt dahingehend, dass er knapp drei Stunden im Tag arbeite, wobei er vorwiegend, aber nicht ausschliesslich auf den Beinen sei (stehend). Nach dieser Zeit schmerze das Knie und er müsse sich zu Hause hinlegen. Der Kreisarzt kam daher zum Schluss, bei dieser Tätigkeit sei - im Gegensatz zu einer mindestens zur Hälfte sitzenden Tätigkeit - eine Steigerung nicht möglich.
Diese Einschätzung des Kreisarztes erscheint als schlüssig, ist nachvollziehbar begründet sowie - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - in sich widerspruchsfrei, und es bestehen keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers basiert die Einschätzung des Kreisarztes auch nicht etwa auf der Hypothese, es sei bereits eine endoprothetische Versorgung der Knie erfolgt. Vielmehr sind die Ausführungen von Dr. B.___ klarerweise so zu verstehen, dass im Falle der Implantation einer oder zweier Knieendoprothesen sogar noch mit einer Zunahme der Belastbarkeit zu rechnen wäre. Daher wäre, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik zu Recht festhält (Urk. 22 S. 3 oben), im Falle einer gelungenen Prothesenversorgung zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Herabsetzung der Rente zu rechnen.
3.3     Der behandelnde Arzt, Dr. med. R. C.___, hielt in dem am 22. April 2003 an die Beschwerdegegnerin gesandten Auszug aus der Krankengeschichte (Urk. 11/16) fest, der Beschwerdeführer sei aus orthopädischer Sicht mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht mehr arbeitsvermittelbar, eine Arbeitsfähigkeit über einen Beschäftigungsgrad von 50 % sei unrealistisch. Diese Einschätzung erfolgte allerdings ohne jegliche Begründung und entbehrt auch einer gewissen Logik, ist doch auch ein Arbeitnehmer, der zu 50 % arbeiten kann, durchaus - eben in diesem Umfang - vermittelbar. Unklar bleibt insbesondere, auf welche Art von Tätigkeit (die angestammte oder eine wie auch immer geartete behinderungsangepasste Tätigkeit) sich der Arzt bezieht. Zudem geht aus der Aussage nicht hervor, inwiefern auch die neu aufgetretenen Beschwerden in beiden Hand- und den Fingergelenken beider Zeigefinger, welche unfallfremd sind, in dieser Beurteilung mitberücksichtigt wurden. Auf die Einschätzung von Dr. C.___ kann daher nicht abgestellt werden.
3.4     Ebenso wenig vermögen die Feststellungen von Dr. med. F. D.___, FMH für Innere Medizin und Vertrauensarzt der Pensionskasse Y.___, zu einer anderen Einschätzung zu führen, als sie Kreisarzt Dr. B.___ vertritt. Dr. D.___ kommt in seinem Bericht vom 16. April 2003 (Urk. 3/3) zwar zum Schluss, der Beschwerdeführer sei für die bisherige Tätigkeit (als Strassenunterhaltsarbeiter) zu 100 % invalid. Abgesehen von dieser Berufsinvalidität, welche der Vertrauensarzt der Pensionskasse zu beurteilen hatte und welche auch von Dr. B.___ nicht bestritten wurde, äusserte er sich gar nicht zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit in einer anderen, leidensangepassten Tätigkeit.
3.5     Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit, wie sie der Kreisarzt in seinem Abschlussbericht vom 4. Juni 2003 (Urk. 11/21) beschreibt, ganztags zumutbar ist. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Keinesfalls kann allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Magaziner nicht über ein Pensum von 2 ¾ Stunden hinaus ausdehnen konnte oder wollte, automatisch geschlossen werden, dass eine leidensangepasste ganztägige Tätigkeit nicht zumutbar wäre. Zudem gilt es zu beachten, dass neben den orthopädischen auch psychische Faktoren zu berücksichtigen sind, wird der Beschwerdeführer doch schon seit Jahren auch wegen depressiven Zuständen bzw. Dysthymia behandelt (vgl. z.B. Urk. 3/3 S. 4). Diese - unfallfremden - Ursachen wirken sich auch auf die Arbeitsfähigkeit aus und waren der Grund, weshalb die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zusprach (Urk. 14/2).
Es ist daher weiter zu prüfen, welches Einkommen der Versicherte in einer solchen ganztägigen leidensangepassten Tätigkeit erzielen könnte.
3.6     Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen mit Einspracheentscheid vom 8. März 2004 (Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 5) gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Dieses Vorgehen ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, nachdem der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4’557.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2003 von 1,4 % (vgl. Die Volkswirtschaft 7-2004 S. 91) und bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 7-2004 S. 90) ein Gehalt von monatlich Fr. 4'817.-- oder (x 12) von Fr. 57’804.-- pro Jahr ergibt.
3.7     Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen dadurch in einem gewissen Masse benachteiligt, dass er auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die ihm einen häufigen Wechsel der Arbeitsposition ermöglicht. Dasselbe gilt hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrung) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Kaum ins Gewicht fällt demgegenüber die ausländische Nationalität des Beschwerdeführers, werden doch die statistischen Löhne auf Grund der Erwerbseinkommen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung erfasst (AHI 2002 S. 70) und arbeitet er seit vielen Jahren in der Schweiz. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich vollzeitig arbeiten kann, lässt einen Abzug nicht zu. Auf Grund der genannten Umstände erscheint eine Herabsetzung um insgesamt 10 %, wie ihn die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, als angemessen.
3.8     Bei Abzug von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 52'025.-- und im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 81’615.-- (inkl. Nebenbeschäftigung) eine Einbusse von Fr. 29'590.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 36,25 %, den die Beschwerdegegnerin auf 37 % aufgerundet hat. Demgemäss ist der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 37 % nicht zu beanstanden.

4.
4.1     Bezüglich der Integritätsentschädigung ist unbestritten, dass der Integritätsschaden für das linke Knie mit 25 % und für das rechte mit 5 %, somit insgesamt auf 30 % zu bewerten sei. Strittig ist indessen die Kausalitätsaufteilung (die Beschwerdegegnerin hat 80 % dem Unfall von 1981 zugeordnet, 20 % demjenigen von 2002) bzw. wie die Übergangsbestimmung in Art. 118 UVG zu verstehen ist.
4.2     Gemäss den Übergangsbestimmungen in Art. 118 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1984 ereignet haben, nach bisherigem Recht (KUVG) gewährt. Davon abweichend sieht Art. 118 Abs. 2 UVG u.a. in Bezug auf Integritätsentschädigungen vor, dass für Versicherte der SUVA vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen gelten, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten des UVG entsteht (lit. c). Ob ein Versicherter, der vor dem 1. Januar 1984 einen Unfall erlitt, für dessen Folgen gestützt auf Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG eine Integritätsentschädigung beanspruchen kann, hängt demnach davon ab, in welchem Zeitpunkt die für diesen Anspruch massgeblichen Voraussetzungen, namentlich die Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit der Beeinträchtigung (Art. 36 Abs. 1 UVV in Verbindung mit Art. 24 UVG), erfüllt sind. Trifft dies vor dem 1. Januar 1984 zu, so entfällt ein Anspruch auf Integritätsentschädigung. Hat dagegen evolutives Geschehen über diesen Zeitpunkt hinaus angehalten, so dass damals weder Erheblichkeit noch Dauerhaftigkeit schlüssig feststellbar waren, so ist der Anspruch erst unter der Geltung des UVG entstanden, weshalb in solchen Fällen eine Integritätsentschädigung in Frage kommt. In diesem Zusammenhang ist die Vorschrift des Art. 24 Abs. 2 UVG zu berücksichtigen, wonach die Integritätsentschädigung mit der Invalidenrente festgesetzt wird oder, falls kein Rentenanspruch entsteht, bei Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt wird. Der Integritätsschaden ist somit in der Regel bei Behandlungsabschluss hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit feststell- und beurteilbar, somit in diesem Zeitpunkt entstanden (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 284 f.).
4.3     Vorliegend erlitt der Beschwerdeführer mehrere Unfälle, bei denen er sich wiederholt an den Knien verletzte. Für den detaillierten Verlauf kann - neben den gesamten von der Beschwerdegegnerin eingereichten medizinischen Akten - auf die von dieser erstellte Übersicht verwiesen werden (Urk. 11/31-33). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist bei der Integritätsentschädigung nicht der Erwerbsausfall massgebend, sondern die körperliche Schädigung. Daher ist unerheblich, dass die Schädigungen an beiden Knien, unter welchen der Beschwerdeführer leidet, vor dem Unfall im Jahr 2002 keinen Erwerbsausfall zur Folge hatten. Vielmehr ist zu prüfen, wie sich die körperliche Schädigung im Lauf der Jahre entwickelte.
         Anlässlich der beidseitigen Kniearthroskopie, welche Dr. C.___ am 27. September 2002 vornahm (vgl. Urk. 11/3), erhob er bei beiden Kniegelenken - neben weiteren Befunden - ausgeprägte degenerative Veränderungen, welche nicht auf das Unfallereignis vom Jahre 2002 zurückgeführt werden können. So finden sich - wie der SUVA-Kreisarzt in seinem Bericht vom 18. Juni 2003 zur Beurteilung des Integritätsschadens (Urk. 11/22) zu Recht darlegt - bereits nach dem Unfall im Jahre 1981 und einer 1982 in Italien durchgeführten Meniskektomie am linken Knie deutliche Knorpelschäden. Ausserdem bestanden eine ausgeprägte Bandlaxität (Pivot-Shift) und Blockierungen (vgl. z.B. Urk. 9/16 S. 2, Urk. 9/25), weshalb im Mai 1985 schliesslich eine Kreuzbandplastik vorgenommen werden musste (Urk. 9/31). Anlässlich der Untersuchung vom März 1987 wurde bereits eine deutliche Femerotibialarthrose festgestellt (Urk. 9/42). Angesichts dieser Entwicklung erscheint es jedenfalls nicht als unangemessen, wenn der Kreisarzt in Bezug auf das linke Knie davon ausging, dass 80 % des Integritätsschadens (von insgesamt unbestrittenermassen 25 %) dem Unfall von 1981 und 20 % dem Unfall von 2002 zuzuordnen seien (vgl. Urk. 11/22). Damit gründet ein Anteil von 20 % des Integritätsschadens aus dem Unfall 1981 und ein solcher von 5 % aus dem Unfall 2002. Die Aufteilung im selben Verhältnis bezüglich des rechten Knies (Integritätsschaden insgesamt 5 %) auf den Unfall vom 8. November 1987 (80 %) und vom 2. September 2002 (20 %) ist ebenso wenig zu beanstanden und wirkt sich im Übrigen, da sich beide Unfälle nach Inkrafttreten des UVG ereignet haben, ohnehin nicht auf die Höhe der Entschädigung aus.
         Betreffend das linke Knie kürzte die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung gestützt auf ihre Verwaltungspraxis um 2,7 %, da in diesem Umfang der Schaden vor Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 und damit vor der Einführung des Instituts der Integritätsentschädigung entstanden sei. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einem vergleichbaren Fall die Verwaltungspraxis der SUVA gemäss ihrem Merkblatt "Beurteilung des Integritätsschadens" vom November 1984 als mit Art. 118 Abs. 1 und 2 lit. c UVG vereinbar erklärt (RKUV 1988 a.a.O.). Danach begründen altrechtliche Fälle, d.h. Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1984 eintraten, dann einen Anspruch auf Integritätsentschädigung, wenn der Schaden durch Rückfall oder als Spätfolge nach dem 1. Januar 1984 dauernd und erheblich (mindestens 5 %) zugenommen hat, wobei alsdann eine Teilvergütung für die Zunahmen erfolgt. Die Beschwerdegegnerin ging im vorliegenden Fall ebenso vor. Unter der Annahme, dass sich die Arthrose zwischen 1981 bis 2003 linear verschlimmert hat, und dass nur die Jahre ab 1984 entschädigungspflichtig seien, ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf ihr Merkblatt (vgl. Anhang zu Urk. 11/22, Ziff. 5) einen (Teil-) Anspruch auf Integritätsentschädigung von 17,39 % (unbestrittener ungekürzter Anspruch für das linke Knie = 25 %; 1984-2003 = 20 entschädigungspflichtige Jahre von 23 Jahren). Dieses Vorgehen ist im Lichte der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht zu beanstanden und erscheint auch angemessen.
         Damit ist auch die Bemessung der Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden.

5.       Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).