UV.2004.00139
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 27. April 2005
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard
Weinplatz 7, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 Z.___, geboren 1959, arbeitet seit dem 13. März 1986 im Elementbau und als Bauarbeiter bei der A.___, H._______, und ist in dieser Eigenschaft bei der SUVA gegen Unfälle versichert. Am 3. September 1999 erlitt er einen Unfall im Betrieb, als ihm eine schwere Eisenplatte auf die Vorderseite seines linken Knies schlug, was einen Kreuzbandriss nach sich zog. Seither verspürt er belastungsabhängige Schmerzen (vgl. Besprechungsprotokoll vom 16. Juni 2003, Urk. 7/4).
1.2 Am 12. Februar 2003 (Urk. 7/1) meldete die Arbeitgeberin vom Versicherten geklagte Schmerzen im rechten Knie, aufgetreten beim Arbeiten am 29. Januar 2003. Der am 11. Februar 2003 aufgesuchte Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte am 30. April 2003 (Urk. 7/2) nach Einholen der MRI-Abklärung vom 24. Februar 2003 beim Röntgeninstitut Jona (Urk. 7/3) beidseitige mediale Gonarthrosen sowie vordere Kreuzbandrupturen und empfahl die Durchführung von Valgisations-Osteotomien mit Kreuzbandplastiken an beiden Knien. Die SUVA trat auf den Schaden in Bezug auf die Kreuzbandproblematik ein und gewährte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2 und Urk. 6 S. 2).
1.3 Anlässlich der Befragung durch die SUVA am 13. Juni 2003 gab der Versicherte unter anderem an, dass die durchgeführte Physiotherapie am rechten Knie keine Besserung gebracht habe, weshalb diese Behandlung wieder eingestellt worden sei. Vor einer allfälligen Weiterbehandlung wolle Dr. B.___ wissen, ob die SUVA dafür aufkomme (Urk. 7/4). Nachdem Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, H._______, den Versicherten am 7. November 2003 Dr. B.___ überwiesen hatte, diagnostizierte dieser gestützt auf die Untersuchung vom 10. November 2003 eine mediale Gonarthrose rechts und empfahl deren operative Behandlung in Form einer Valgisations-Osteotomie, womit der Versicherte einverstanden war (Bericht vom 20. November 2003, Urk. 7/6).
Nach Eingang der Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 5. Dezember 2003 (Urk. 7/8) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht für die Behandlung der Kniebeschwerden rechts mit Verfügung vom 12. Januar 2004 (Urk. 7/10). Die dagegen am 12. Februar 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/18) wurde mit Entscheid vom 9. März 2004 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Am 10. Juni 2004 erhob Z.___ durch Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2), es sei der Einspracheentscheid vom 9. März 2004 aufzuheben und es seien die Kosten, die durch die Beschwerden des Beschwerdeführers entstanden sind und weiterhin entstehen, durch die SUVA zu übernehmen. Nachdem die SUVA durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf am 26. Juli 2004 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. Juli 2004 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
Selbst ohne Einwirkung eines äusseren Faktors kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn infolge eines ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach den Umständen des Geschehens vom 29. Januar 2003 einen leistungsbegründenden Unfall erlitten hat.
2.1 Anlässlich der persönlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2003 (Urk. 7/4) führte dieser aus, am 3. September 1999 sei beim Giessen von Betonelementen eine schwere Eisenplatte nach unten geklappt und dabei heftig an die Vorderseite seines linken Knies geschlagen, was zu starken Schmerzen geführt und eine Infiltration notwendig gemacht habe. Auf dem Ende September 1999 angefertigten MRI-Bild habe man ein gerissenes vorderes Kreuzband festgestellt. Durch Physiotherapie sei eine gewisse Linderung erzielt worden, aber auch nach Behandlungsabschluss im Frühjahr 2000 habe er immer noch gewisse Restbeschwerden verspürt, dies in Form von belastungsabhängigen Schmerzen; zudem habe er nicht mehr knien können. Im Oktober 2002 seien die bekannten Kniebeschwerden links dann ohne ersichtlichen Grund stärker geworden.
2.2 Zum Geschehen vom 29. Januar 2003 brachte der Beschwerdeführer vor, beim Aufheben eines 50 kg schweren Zementsackes sei er leicht in die Knie gegangen und habe das linke Knie etwas entlastet. Beim Anheben habe es ihm einen einschiessenden Schmerz im rechten Knie von der Aussenseite und im Kniekehlenbereich gegeben, sonst habe sich nichts Besonderes zugetragen, auch kein Ausrutschen oder Ähnliches.
2.3 Der Beschwerdeführer klagte sodann über einen unveränderten „gewissen“ Dauerschmerz im linken Knie sowie einen „leichten“ Dauerschmerz im rechten Knie, welche bei Bewegung und Belastung stärker würden. Der Arbeitgeber nehme diesbezüglich Rücksicht und halte ihm wenn möglich leichtere Aufgaben zu in dem Sinne, dass er nur dann auf Baustellen eingesetzt werde, wenn im Magazin und im Elementbau keine Arbeit mehr vorhanden sei.
3.
3.1
3.1.1 Dr. med. F.___, Radiodiagnostik FMH vom Röntgeninstitut Jona, welcher am 14. Februar 2003 auf Veranlassung von Dr. B.___ eine MRI-Untersuchung des rechten Knies durchgeführt hatte, stellte eine fortgeschrittene mediane Gonarthrose mit osteophytären Reaktionen fest, mit oberflächlichen Osteonekrosen und mit destruiertem Meniskus, ferner einen chronischen Riss im vorderen Kreuzband, hingegen keine erkennbare Pathologie im lateralen Gelenkkompartiment (Urk. 7/3).
3.1.2 Unter Berücksichtigung der Beurteilung von Dr. F.___ und der eigenen Untersuchungsergebnisse vom 11. Februar 2003 diagnostizierte Dr. B.___ im Bericht vom 30. April 2003 (Urk. 7/2) mediale Gonarthrosen beidseits sowie vordere Kreuzbandrupturen und empfahl die Durchführung von Valgisations-Osteotomien und gleichzeitige Kreuzbandplastiken an beiden Knien.
Am 20. November 2003 (Urk. 7/6) berichtete Dr. B.___ über die Untersuchung vom 10. November 2003 und schilderte eine Beweglichkeit des rechten Knies von 130/5/0 Grad bei einer 0 Grad Achse und vorderen Schublade von +, mit deutlichem Gelenkserguss. Das linke Kniegelenk zeigte eine Beweglichkeit von 130 Grad mit voller Streckung, hier sei nur die forcierte Endflexion schmerzhaft, bei normalem Gehen werde das linke Kniegelenk schmerzfrei.
Dr. B.___ führte die beidseitigen, eindeutig rechts ausgeprägten Kniegelenksbeschwerden auf eine mediale Gonarthrose zurück und empfahl die Durchführung einer Valgisations-Osteotomie. Die Beschwerden beruhten weitgehend auf der medialen Gelenksdegeneration, die ligamentäre Instabilität sei eindeutig im Hintergrund und als zweitrangig zu bezeichnen.
3.2 Kreisarzt Dr. D.___ hielt am 5. Dezember 2003 in seiner Stellungnahme zum Bericht von Dr. B.___ vom 20. November 2003 (Urk. 7/8) fest, bei der vorgesehenen Valgisations-Osteotomie gehe es um die Behandlung der medialen Arthrose, die mit der alten Kreuzbandläsion, die am 14. Februar 2003 dokumentiert worden sei, nicht kausal zusammenhänge. Die Übernahme dieser Arthrose unter dem Titel einer unfallähnlichen Körperschädigung stehe nicht zur Diskussion, weil es sich um keine Listendiagnose handle und sich kein Unfallereignis zugetragen habe.
4.
4.1 Nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 5. Juli 2004, U 123/04) ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors insbesondere bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte. Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 Erw. 4.3).
4.2 Im vorliegenden Fall hob der Beschwerdeführer am 29. Januar 2003 einen 50 kg schweren Zementsack hoch, was einer in seinem Beruf üblichen Arbeit entspricht und naturgemäss mit einem erheblichen Kraftaufwand verbunden ist. Da das Hochheben mit keinen äusseren Besonderheiten verbunden war - insbesondere kein Ausrutschen -, lag keine ungewöhnliche Wirkung eines äusseren Faktors vor, sondern im Gegenteil eine übliche Verrichtung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit.
Das ungewöhnliche Moment im Geschehensablauf liegt denn einzig darin begründet, dass der Beschwerdeführer durch den an sich üblichen Vorgang des Hebens eines Zementsackes einen einschiessenden Schmerz im rechten Knie verspürte. Da dies aber lediglich den inneren Vorgang betrifft und mithin keine äussere Ungewöhnlichkeit vorliegt, ist das Geschehen vom 29. Januar 2003 nicht als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren. Dies anerkannte im Übrigen auch der Beschwerdeführer selber (Urk. 1 S. 3).
In diesem Sinne ging denn auch Dr. B.___ im Bericht vom 20. November 2003 (Urk. 7/6) davon aus, dass die mediale Gelenksdegeneration für die Beschwerden verantwortlich ist. Diese ist jedoch degenerativ und damit krankheitsbedingt.
4.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Ereignis vom 29. Januar 2003 nicht als Unfall zu bezeichnen ist, weshalb die Beschwerdegegnerin nur für die in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgezählten Körperschädigungen einzustehen hat. Diesbezüglich hat sie anerkannt, für die Folgen der diagnostizierten Kreuzbandläsion aufzukommen. Für die Kosten im Zusammenhang mit der diagnostizierten Gonarthrose trifft die Beschwerdegegnerin indes keine Leistungspflicht, weshalb sie mit Einspracheentscheid vom 9. März 2004 (Urk. 2) zu Recht eine solche verneint hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- Progrès, Postfach, 8024 Zürich (Versicherten Nr. 70179544 - Service Center Wetzikon)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).