UV.2004.00140

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 16. September 2005
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern,

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:


1.      
1.1     Der 1963 geborene K.___ arbeitete als Zimmermann bis am 28. Februar 1997 für die A.___ AG in "___". Nach dem Stellenverlust war er als Arbeitsloser bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 29. März 1997 Opfer einer Heckauffahrkollision wurde (Urk. 9/1). In der Folge litt der Versicherte unter Kopfweh sowie Schmerzen im ganzen Nackenbereich und Schultergürtel, die bis in den linken Arm ausstrahlten (Urk. 9/5, 9/14). Die Erstbehandlung übernahm Dr. med. B.___. Vom 2. Juli bis 23. Juli 1997 hielt sich der Versicherte zwecks stationärer intensiver Physiotherapie im Spital C.___ in "___" auf (Urk. 9/14). Es folgten Untersuchungen durch Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, und durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH.
1.2     Nachdem der Versicherte am 15. Mai 1998 bei der F.___ AG eine neue Stelle als Zimmermann angetreten hatte, erlitt er am 25. Mai 1998 im Rahmen eines Arbeitsunfalls eine Pilon tibiale Fraktur rechts, die im Spital G.___ osteosynthetisiert wurde (Urk. 8/2). Ende Januar 1999 wurde das Osteosynthesematerial entfernt. Im Verlauf entwickelte sich eine schwere posttraumatische OSG-Arthrose rechts.
         Am 17. Februar 2000 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der SUVA mit, dass sie dem Versicherten - aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % - ab 25. Mai 1999 eine bis 30. Juni 1999 befristete Invalidenrente ausrichte (Urk. 8/58). Die SUVA ihrerseits erbrachte weiterhin ein Taggeld auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/43, 8/68). Am 1. März 2001 wurde der Versicherte wie schon am 22. Oktober 1998 und 31. Mai 1999 erneut kreisärztlich untersucht (Urk. 8/18, 8/37, 8/81), worauf die SUVA die Heilkosten- und Taggeldleistungen per Ende Mai 2001 einstellte und dem Versicherten die Prüfung von Dauerleistungen in Aussicht stellte (Urk. 8/82). Es folgten diverse medizinische Abklärungen unter anderem in der Klinik H.___ in "___" und in der Klinik I.___ in "___" (Urk. 7/5).
1.3     Am 14. Mai 2001 trat der Versicherte bei der Temporärfirma F.___ SA eine Stelle als Chauffeur an. Er erlitt am 22. Juni 2001 einen weiteren Arbeitsunfall, als er von einer umfallenden Tür am Kopf getroffen wurde (Urk. 7/2), was bis in die rechte Schulter ausstrahlende Kopf- und Nackenschmerzen sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 5. Juli 2001 sprach die SUVA dem Versicherten aufgrund einer 15%igen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Juni 2001 eine Invalidenrente sowie bei einer ebenfalls 15%igen Integritätseinbusse im Zusammenhang mit einer Arthrose im oberen Sprunggelenk eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 8/95). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 12. Juli 2001 Einsprache erheben, unter anderem mit dem Antrag, der Invaliditätsgrad sei mit 21 % zu bemessen. Die gegen die Höhe der Integritätsentschädigung gerichtete Einsprache wurde am 30. August 2001 fallen gelassen (Urk. 8/97, 8/99). Mit Verfügung vom 19. September 2001 hob die SUVA ihren Entscheid vom 5. Juli 2001 bezüglich IV-Rente auf und sprach dem Versicherten - nach Vornahme eines Einkommensvergleichs - ab 1. Oktober 2001 erneut eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % zu (Urk. 8/101). Auch gegen diese Verfügung liess der Versicherte Einsprache erheben (Urk. 8/103).
         Vom 14. November 2001 bis 11. Januar 2002 hielt sich der Versicherte in der Klinik J.___ auf (zwecks Evaluation und Behandlung von psychosomatischen Störungen, trainingsorientierter beruflicher Rehabilitation, Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit etc.; vgl. Urk. 7/15 S. 2). Am 28. Februar 2002 hob die SUVA die angefochtene Verfügung vom 19. September 2001 - mit Hinweis auf den erneuten Unfall vom 22. Juni 2001 - auf, erklärte das Einspracheverfahren für abgeschlossen und stellte dem Versicherten weiterhin Taggeld von 100 % in Aussicht (Urk. 8/107). Vom 25. bis 28. März 2002 war der Versicherte wegen zunehmender Nacken- und Rückenschmerzen im Spital L.___ in "____" hospitalisiert (Urk. 7/25).
         Mit Verfügung vom 22. August 2002 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. Mai 2002 - wiederum aufgrund einer 15%igen Erwerbsunfähigkeit - eine Invalidenrente zu. Für die Folgen des Unfalls vom 22. Juni 2001 sprach sie sodann - ausgehend von einer 10%igen Integritätseinbusse - eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 8/117, 7/54). Wiederum erhob der Versicherte gegen die Verfügung der SUVA Einsprache mit dem Antrag um Aufhebung und weitere Ausrichtung eines Taggeldes entsprechend einer vollen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/59). Am 10. Januar 2003 hob die SUVA auch die angefochtene Verfügung vom 22. August 2002 auf - mit der Begründung, der Fallabschluss sei verfrüht erfolgt - und nahm ihre Taggeldleistungen wieder auf (Urk. 7/63). Vom 14. bis 29. April 2003 war der Versicherte erneut in der Klinik J.___ hospitalisiert zwecks Vorbereitung des Fallabschlusses und nochmaliger psychosomatischer und rheumatologischer Beurteilung sowie zwecks Beurteilung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/79).
1.4     Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 sprach die SUVA dem Versicherten schliesslich für die verbliebene Beeinträchtigung aus den Unfällen vom 29. März 1997, 25. Mai 1998 und 22. Juni 2001 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % ab dem 1. Dezember 2003 eine Invalidenrente zu. Zudem wurde dem Versicherten - bei einer festgestellten Integritätseinbusse in der Höhe von 10 % - eine Integritätsentschädigung zugesprochen (Urk. 7/93). Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 10. März 2004 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte am 9. Juni 2004 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
"1.   Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
 2.    Die Beschwerdegegnerin sei in Abänderung der Verfügung vom 12. Dezember 2003 (Beilage 2) zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf Grund eines angemessenen, 22 % deutlich übersteigenden Invaliditätsgrades und basierend auf einem versicherten Verdienst von mindestens Fr. 67'535.-- auszurichten;
 3.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene, 10 % deutlich übersteigende Integritätsentschädigung für die Unfälle vom 29.3.97 und 22.6.2001 auszurichten.
 4.    In prozessualer Hinsicht wird die Durchführung einer umfassenden medizinischen Begutachtung insbesondere unter Einschluss einer neuropsychologischen Abklärung des Beschwerdeführers beantragt. Dem Beschwerdeführer ist nach durchgeführter Untersuchung Gelegenheit zu geben, die vorstehenden Anträge allenfalls zu präzisieren bzw. zu ergänzen."
         Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2004 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 29. November 2004 (Urk. 17) und in der Duplik vom 3. Januar 2005 (Urk. 21) hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest. Mit Verfügung vom 5. Januar 2005 (Urk. 22) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Unfälle haben sich im März 1997, Mai 1998 und Juni 2001 ereignet, während der Einspracheentscheid am 10. März 2004 ergangen ist. Damit ist ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich teils vor und teils nach dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 329 kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht etwa der Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend sei. Vielmehr sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war. Denn gemäss RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 entsprechen die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen.
1.2     Im Einspracheentscheid der SUVA vom 10. März 2004 werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) sowie die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG und Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] - je in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), zu deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV, gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVV) und zur Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; BGE 124 V 32 f. Erw. 1c, 211 Erw. 4a/cc, je mit Hinweisen; vgl. auch RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416 Erw. 5.1) richtig dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1) und der Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen). Darauf wird verwiesen.
1.3     Zu ergänzen ist, dass Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).


2.
2.1     Streitig ist die Höhe der Invalidenrente der Unfallversicherung und dabei zunächst die Frage des Umfangs der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Umstritten sind sodann die Höhe von Validen-, Invalideneinkommen und versichertem Verdienst sowie die Höhe der Integritätsentschädigung.
2.2     Die SUVA stellt auf die Auffassung der Ärzte der Klinik J.___ ab und geht davon aus, dass eine leichtere, wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar sei und dass der bestehenden offensichtlichen Symptomausweitung kein psychischer Krankheitswert zukomme, welcher die Zumutbarkeit beeinträchtigen könne (Urk. 2 S. 7); weitere Abklärungen seien nicht notwendig (Urk. 2 S. 4).
2.3     Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, gemäss Bericht der Klinik H.___ vom 16. Januar 2004 sei er bloss zu "50 % für leichte Tätigkeiten versuchsweise arbeitsfähig". Zudem sei eine neuropsychologische Untersuchung für eine allumfassende Abklärung der Beschwerden, insbesondere der typischen Probleme nach HWS-Distorsion und HWS-Kontusion zwingend notwendig (Urk. 1 S. 6).

3.
3.1     Kreisarzt Dr. N.___ befand in seiner Abschlussuntersuchung vom 31. Mai 1999, der Versicherte könne vorwiegend sitzende Arbeiten ausführen, mit gelegentlichem Gehen und Stehen und ohne Tragen von Lasten über 15 kg. Das Besteigen von Leitern, Gerüsten und Treppen sei kontraindiziert (Urk. 8/37 S. 2).
         Im Bericht vom 12. März 2001 hielt Dr. N.___ an der Zumutbarkeitsbeurteilung vom Mai 1999 fest. Bei der aktuellen Untersuchung bestünden beim Patienten praktisch die gleichen Verhältnisse wie bei der Abschlussuntersuchung, ausser dass sich die Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk rechts noch etwas verbessert habe und sich die Schonungszeichen am rechten Unterschenkel deutlich vermindert hätten. Von Seiten der Halswirbelsäule gebe der Patient bei der aktuellen Untersuchung keine Beschwerden an und die Befunde an der Halswirbelsäule seien bland und unauffällig. Die Schmerzen im linken Arm seien nicht unfallbedingt. Für jede vorwiegend sitzend ausgeübte Arbeit - wie beschrieben - sei der Patient zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/81 S. 4).
3.2     Mit Bericht vom 21. März 2001 hielten Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___ von der Klinik H.___ in "___" fest, die im Rahmen seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit als Zimmermann ausgeführten Arbeiten auf der Baustelle und das Tragen schwerer Lasten kämen ihrer Ansicht nach für den Versicherten nicht mehr in Frage (Urk. 7/5/6).
         Am 7. Juni 2001 berichtete Dr. med. Q.___ von der Klinik I.___ in "___", der Patient klage aktuell über vermehrte Zervikalgien mit ausstrahlenden Schmerzen in den Hinterhauptsbereich. Klinisch liege ein Lokalsyndrom vor. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (Urk. 7/5/5).
3.3
3.3.1   Im Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 28. Januar 2002 wurden folgende funktionellen Diagnosen und Probleme festgehalten (Urk. 7/15 S. 1 f.):
         "1.      Zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom links
                   mit
· bewegungs- und belastungsabhängigen Beschwerden parietal, im Hinterkopf-, Nacken- sowie Schulter-/Armbereich links (VAS 4-5/10)
· leichtgradig schmerzhaft eingeschränkter HWS-Beweglichkeit
· schmerzabhängigen Schwankschwindelsensationen
· klinisch Hinweise für eine vestibuläre Funktionsstörung rechts
ohne
· AP für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik
bei
· Status nach HWS-Kontusion 22.06.2001
· Status nach HWS-Distorsion 29.03.1997 (SUVA versichert)
          2.       Anlauf-, belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzsymptomatik im     OSG- und Fersenbereich rechts
                   mit
· mittelschwer eingeschränkter OSG-Beweglichkeit
· leichtgradiger periartikulärer Weichteilschwellung OSG
· deutlich verminderter Abrollphase rechts
· Rückfussvarusfehlstellung und supinatorischer Verwindung der Sohlenplatte rechts
bei
· posttraumatischer OSG-Arthrose rechts nach Pilon tibiale-Fraktur 1998 (OME Januar 1999 Spital G.___), SUVA versichert"
3.3.2   Zu den organischen Schädigungen und funktionellen Störungen hielten die Ärzte der Klinik J.___ fest, circa sieben Monate nach HWS-Kontusion bestehe ein zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom links mit klinisch nur leichtgradig schmerzhafter HWS-Beweglichkeitseinschränkung und - bis auf eine leichte Unsicherheit im vestibulären Bereich - ohne Anhaltspunkte für eine neurologische Irritations- oder Ausfallsymptomatik. Von einem früheren Unfall - von 1998 - her bestehe eine posttraumatische OSG-Arthrose rechts nach Osteosynthese einer Pilon tibiale-Fraktur (OME 1999) mit Anlauf-, belastungs- und bewegungsabhängigen OSG-Beschwerden, mittelschwer eingeschränkter OSG-Beweglichkeit, vor allem der Abrollphase, und deutlich verminderter Gehfähigkeit auch auf ebenem Gelände. Der Patient sei wegen der OSG-Problematik rechts in der Klinik H.___ in "___" beurteilt worden. Anlässlich der letzten Konsultation im März 2001 sei im Hinblick auf seine damals ausgeübte berufliche Tätigkeit als Zimmermann zu einer OSG-Arthrose geraten worden. Aus psychosomatischer Sicht bestehe keine psychische Störung von Krankheitswert, hingegen eine dysfunktionellle Anpassung an die Schmerzproblematik und die schwierige familiäre Situation im Sinne einer Symptomausweitung.
3.3.3   Unter dem Titel "Behinderungen/Fähigkeitsstörungen" hielten die Ärzte der Klinik J.___ fest, Heben und Tragen auch von leichten Gewichten (bis 10 kg) sei nur bis Taillenhöhe möglich, repetitiv sei es limitiert und beschwerlich. Längeres Stehen und Gehen speziell auf unebenem Boden sei nur eingeschränkt möglich. Die Fähigkeit, Leitern oder Gerüste zu besteigen, sei ebenfalls beeinträchtigt. Zu den beruflichen und sozialen Auswirkungen führten sie aus, unfallbedingt sei dem Patienten die bisher ausgeübte Tätigkeit als angelernter Zimmermann im Bauwesen nicht mehr in vollem Ausmass zumutbar. Aktuell seien ihm nur noch leichte bis höchstens mittelschwere vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne repetitives Überkopfarbeiten ganztags zumutbar. Eine berufliche Neuorientierung sei indiziert. Es würden der Fallabschluss und die berufliche Wiedereingliederung mit Hilfe der IV empfohlen (Urk. 7/15 S. 4).
3.4     Am 28. März 2002 bestätigte das Spital L.___ in "___", dass der Beschwerdeführer vom 25. bis 28. März 2002 hospitalisiert gewesen sei und seine Arbeitsunfähigkeit ab 25. März 2002 bis auf Weiteres 100 % betrage (Urk. 7/24).
3.5     Dr. med. X.___ attestierte mit Zeugnis vom 25. April 2002 ab 4. September 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/32). Auch in seinem Bericht vom 23. Mai 2002 ging Dr. X.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 8/119). Am 21. Januar 2003 bestätigte er, dass der Patient aufgrund der Unfallfolgen seit dem 1. Mai 2002 nicht arbeitsfähig war (Urk. 7/66).
3.6
3.6.1   Mit Gutachten vom 1. Mai 2003 stellte Dr. med. R.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, Klinik J.___, folgende Diagnosen (Urk. 7/79 S. 1):
         "Unfall vom 29.03.1997 (Suva Nr. 7.18840.97.0): Heckauffahrkollision als Beifahrer
         A. HWS-Distorsion
         Unfall vom 25.05.1998 (Suva Nr. 11.11843.98.4): Während der Arbeit fiel dem Patienten eine Stahlplatte auf den rechten Fuss
         B. Dislozierte Pilon tibiale-Trümmerfraktur mit Absprengung des Malleolus    medialis mit Aussprengung des Volkmann'schen Dreiecks sowie lateraler         Malleolarfraktur Weber B rechts
· Status nach blutiger Reposition und Osteosynthese (Dr. med. S.___, Spital G.___)
· Status nach Osteosynthesematerialentfernung 01/1999
· Im Verlauf Diagnose einer posttraumatischen OSG-Arthrose rechts
         Unfall vom 22.06.2001 (Suva Nr. 11.10568.01.7): Beim Aufladen von zwei Türen auf einen Sackrolli fielen diese auf den Kopf des Patienten, keine Bewusstlosigkeit
         C. HWS-Kontusion
         Unfallfremd
         D. Ponstan-Unverträglichkeit"
3.6.2   Im Übrigen legte Dr. R.___ dar, aktuell bestünden folgende Probleme: 1. Belastungsabhängige Beschwerden, Bewegungseinschränkung und eingeschränkte Gehfähigkeit im rechten OSG; 2. Belastungsabhängige myofasziale Beschwerden im Nacken-Hinterhauptsbereich, verbunden mit Kopfbeschwerden und zeitweise Schwindelsensationen; 3. Ausbreitungssymptomatik mit Beschwerden im ganzen Brustwirbelsäulenbereich und lumbosakralen Übergang ohne organisches Korrelat (Urk. 7/79 S. 1). Psychische Störungen mit Krankheitswert seien nicht festgestellt worden (Urk. 7/77, 7/79 S. 3).
3.6.3   Unter dem Titel "Zumutbarkeit/Arbeitsunfähigkeit" führte Dr. R.___ aus, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Der Versicherte könne wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ausführen, ohne längere Gehstrecken und ohne Heben von Lasten über 10 bis 15 kg. Ebenfalls eingeschränkt sei das Besteigen von Leitern oder Gerüsten sowie das Arbeiten in Zwangspositionen (Urk. 7/79 S. 1 f.).
3.6.4   Weiter hielt Dr. R.___ zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest, aus den Akten gehe hervor, dass die von Kreisarzt Dr. N.___ am 31. Mai 1999 beschriebene Zumutbarkeit bezüglich Restfolgen der Pilon tibiale-Trümmerfraktur nicht bestritten sei. Es stelle sich die Frage, ob die Unfallereignisse vom 29. März 1997 und vom 22. Juni 2001, welche myofasziale Beschwerden und Kopfbeschwerden als Restfolgen hinterlassen hätten, eine Anpassung der Zumutbarkeitsbeurteilung nötig machten. Grundsätzlich könne festgehalten werden, dass dem Versicherten auch mit den zusätzlichen Nacken-Schulterbeschwerden eine leichte wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit sicher zugemutet werden könne. Es seien damals bereits aufgrund der OSG-Verletzung deutliche Einschränkungen postuliert worden für Tätigkeiten wie Besteigen von Leitern, Gerüsten oder Treppensteigen. Diese Einschränkungen gälten sachgemäss auch für myofasziale Nackenbeschwerden, wenn auch nicht in diesem Ausmasse. Führend für das Einschränkungsprofil bleibe die Verletzung am Unterschenkel, beziehungsweise die Pilon tibiale-Fraktur (Urk. 7/79 S. 5).
3.7     Dr. med. T.___, Oberarzt Orthopädie, Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, von der Klinik H.___, diagnostizierte am 16. Januar 2004 eine chronische Zervikobrachialgie links, eine chronische Lumbago, einen Status nach HWS-Distorsion 1997 sowie eine mässige Mehretagendegeneration C4-C7. Der Patient klage über chronische belastungsabhängige Nackenschmerzen und zwischenzeitlich auch zunehmende Lumbalgien ohne Ausstrahlung. Er zeige dabei Zeichen der Symptomausweitung; aktuell seien die konservativen Massnahmen nicht voll ausgeschöpft; klinisch und radiologisch fänden sich keine Indikationen zur operativen Intervention. Auf Röntgen der LWS sei verzichtet worden. Aufgrund der deutlichen Regredienz der vor vier Monaten akuten Verschlechterung (plötzliche Taubheit der Finger IV und V links und Kraftlosigkeit) werde aktuell keine Indikation für ein neues bildgebendes Verfahren gesehen. Für leichte Tätigkeiten sei der Patient zu 50 % "versuchsweise arbeitsfähig" (Urk. 7/96 S. 2).

4.
4.1     Nach dem Gesagten besteht zwischen den Berichten der Klinik H.___ vom 16. Januar 2004 und des Dr. med. X.___ vom 21. Januar 2003 auf der einen Seite sowie denjenigen der Klinik J.___ vom 28. Januar 2002 sowie vom 1. Mai 2003 auf der anderen Seite eine erhebliche Differenz hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Während die Ersteren von einer "versuchsweise" 50%igen beziehungsweise einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für leichte Tätigkeiten ausgehen, erachtet die Letztere eine leichte wechselbelastende, vorwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeit als ganztags zumutbar.
4.2     Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sind jedoch keine Gründe ersichtlich, den Berichten der Klinik J.___ einen ausschlaggebenden Beweiswert zuzuerkennen, zumal an ihre Überzeugungskraft angesichts der Tatsache, dass die Klinik J.___ von der SUVA betrieben wird und der Beschwerdeführer   dort Ende 2001/Anfang 2002 einen mehrwöchigen Rehabilitationsaufenthalt absolviert hat, ein strenger Massstab anzulegen ist. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer in der Klinik J.___ stationär abgeklärt wurde, gibt dem aktuellen Bericht zwar ein gewisses Gewicht. Doch ist zu beachten, dass der Bericht der Klinik H.___ zeitlich am nächsten beim Datum des Einspracheentscheides liegt, während der aktuellste Bericht der Klinik J.___ zehn Monate vor diesem Zeitpunkt erging.
4.3     Die Berichte der Klinik J.___ vermögen sodann aus verschiedenen Gründen auch inhaltlich nicht zu überzeugen: In den Berichten der Klinik J.___ vom 28. Januar 2002 und vom 1. Mai 2003 werden unterschiedliche Diagnosen gestellt. Während im ersten noch von einem zervikozephalen und zervikobrachialen Schmerzsyndrom links die Rede ist (Urk. 7/15), wurden im zweiten Bericht neben der dislozierten Pilon tibialen Trümmerfraktur eine HWS-Distorsion sowie -Kontusion diagnostiziert (Urk. 7/79). Beschwerden im Armbereich links wurden im zweiten Bericht - im Gegensatz zum ersten (Urk. 7/15 S. 1) - nicht mehr erwähnt (Urk. 7/79). Dies steht einerseits im Widerspruch dazu, dass gemäss späterem Bericht aus Sicht des Patienten seit dem letzten Rehabilitationsaufenthalt keine Veränderung oder tendenziell zeitweise eher eine Verschlechterung des subjektiven Beschwerdebildes eingetreten ist; anderseits besteht auch ein Widerspruch zu den Berichten Dr. X.___s vom 23. Mai 2002 und der Klinik H.___ vom 16. Januar 2004, in welchen von Armbeschwerden und einem zervikobrachialen Schmerzsyndrom beziehungsweise von einer chronischen Zervikobrachialgie links die Rede ist (Urk. 8/119, 7/96). Es ist mithin unklar, ob diese Beschwerden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Klinik J.___ im Mai 2003 miteinbezogen wurden und falls nicht, weshalb nicht. Die - ohne Begründung festgehaltene - Einschätzung Dr. N.___s, die Schmerzen im linken Arm seien nicht unfallbedingt (Urk. 8/81 S. 4), wurde von der Klinik J.___ - nicht wiederholt, aber auch nicht erläutert.
4.4     Auch sonst erweisen sich die Berichte der Klinik J.___ als widersprüchlich und zu wenig überzeugend. So wird etwa im ersten Bericht vom 28. Januar 2002 unter dem Titel "Behinderungen/Fähigkeitsstörungen" ausgeführt, Heben und Tragen von leichten Gewichten bis 10 kg sei - wenn auch repetitiv limitiert und beschwerlich - bis Taillenhöhe möglich (Urk. 7/15 S. 4), obwohl kurz zuvor dargelegt worden war, im Rahmen der individuellen Trainingsgruppe sei der Patient maximal imstande gewesen, Gewichte bis 8 kg auf Taillenhöhe zu heben und zu tragen, jedoch nicht repetitiv (Urk. 7/15 S. 3). Ein weiterer Widerspruch ist darin zu sehen, dass die Ärzte der Klinik J.___ einerseits festhalten, aufgrund der Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen eines klinikinternen Berufsberatungsgesprächs seien berufliche Massnahmen nur mit Vorbehalt empfohlen worden (Urk. 7/15 S. 3), sie aber anderseits eine berufliche Neuorientierung für indiziert halten und den Fallabschluss und die berufliche Wiedereingliederung mit Hilfe der IV empfehlen (Urk. 7/15 S. 4). Unpräzise wirkt der Bericht der Klinik J.___ vom 1. Mai 2003 sodann, wenn auf Seite 3 die Notwendigkeit einer neuropsychologischen Untersuchung mit der Begründung verneint wird, dass die zwei Unfallereignisse mit Halswirbelsäulenbeteiligung nicht zu einer leichten traumatischen Hirnverletzung geführt hätten (Urk. 7/79 S. 3), gleichzeitig aber auf Seite 2 und 4 desselben Berichts immerhin von einer fraglichen milden traumatischen Hirnverletzung die Rede ist. 
4.5     Im übrigen haben sich die Ärzte der Klinik J.___ nicht dazu geäussert, ob die vorliegend geklagten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen mit dem am 29. März 1997 erlittenen Distorsionstrauma der HWS beziehungsweise der am 22. Juni 2001 erlittenen HWS-Kontusion im natürlichen Kausalzusammenhang stehen, und wie weit diese Beeinträchtigungen sich gegebenenfalls auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Nicht zu überzeugen vermögen diesbezüglich die Ausführungen Dr. U.___s, der geltend macht, die leichten Aufmerksamkeitsstörungen könnten "mit praktischer Sicherheit nicht als organisch bedingt auf die zwei Unfälle" zurückgeführt werden (Urk. 7/78). Gilt doch grundsätzlich, dass bei gesicherter Diagnose einer Verletzung nach einem dem Schleudertrauma der HWS äquivalenten Mechanismus und Vorliegen der mit einer solchen Verletzung erfahrungsgemäss häufig einhergehenden Beschwerden die natürliche Kausalität rechtsprechungsgemäss als gegeben zu betrachten ist, sofern die medizinischen Grundlagen schlüssig sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 18. Juni 2003, U 135/00, Erw. 3.2). Ob die Konzentrationsstörungen und die Vergesslichkeit tatsächlich nur leichter Natur sind, wie dies Dr. U.___ in seiner Stellungnahme angibt, lässt sich anhand seiner Ausführungen und auch aufgrund der Akten nicht nachprüfen. Die vom Beschwerdeführer geklagte zunehmende Lärm- und Lichtempfindlichkeit (Urk. 1 S. 5) hat in den Akten ebenfalls keinen Niederschlag gefunden.
4.6     Angesichts dieser Unklarheiten und Widersprüche ist eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Integritätsschadens nicht möglich. Eine umfassende medizinische Begutachtung unter Einbezug aller relevanten medizinischen Unterlagen und allfälliger neuropsychologischer Befunde erweist sich deshalb als unumgänglich, um abzuklären, ob nebst den somatischen auch die nach einer HWS-Distorsion, einer HWS-Schleudertrauma ähnlichen Verletzung oder einen Schädelhirntrauma typischen Beschwerden vorliegen, welche davon unfallkausal sind und wie weit sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Notwendig ist alsdann eine differenzierte Stellungnahme zum Umfang der Arbeitsunfähigkeit in den in Betracht fallenden Erwerbstätigkeiten. Danach wird die SUVA über den Rentenanspruch und die Integritätsentschädigung neu verfügen, wobei sie in Bezug auf die letztere zu beachten haben wird, dass die Integritätsentschädigung bei mehreren Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen nach der gesamten Beeinträchtigung festzusetzen ist (Art. 36 Abs. 3 UVV).

5.       In Anwendung von § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist mit Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 10. März 2004 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).