Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00141
UV.2004.00141

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Sturzenegger


Urteil vom 11. Mai 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Meier Fingerhut Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1960, arbeitete seit 22. Juni 1998 bei der Z.___, Y.___ und war somit obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 6/1). Am 1. Februar 2000 wurde er Opfer einer Auffahrkollision, als ein Motorfahrzeug von hinten auf seinen Wagen prallte (Urk. 6/10/3 S. 1). Dabei erlitt der Versicherte eine Commotio cerebri, eine Prellung occipital, eine Distorsion der Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS, LWS) sowie eine kleine Rissquetschwunde am linken Ohr, weswegen er bis zum 3. Februar 2000 im Spital V.___hospitalisiert wurde (Urk. 6/16 = Urk. 6/43); an den Fahrzeugen entstand Sachschaden (Urk. 6/10/3 S. 1). Der Heilungsverlauf erwies sich in der Folge als schleppend. Der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 16. April 2000 die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung nach Commotio cerebri und Distorsion der HWS und der LWS und empfahl eine stationäre Rehabilitation in der Klinik X.___ (Urk. 6/2). Der Versicherte hielt sich vom 26. Juli bis zum 20. September 2000 und vom 4. April bis zu 1. Juni 2001 in der Klinik X.___ auf, wo diverse Abklärungen stattfanden (Urk. 6/19-23; Urk. 6/83-84). Weitere stationäre Abklärungen erfolgten vom 2. März bis zum 30. März 2001, vom 1. Juni bis zum 29. Juni 2001 und vom 4. Dezember bis zum 20. Dezember 2002 im Zentrum Q.___ (Urk. 6/166 S. 1, Urk. 6/165 S. 1).
1.2     Der Versicherte erlitt weitere Unfälle. Am 9. September 2000 stürzte er zu Hause und brach sich die rechte Kleinzehe (Urk. 7/3) und am 5. Februar 2001 stürzte er wegen Schwindelbeschwerden, weswegen bis am 8. Februar 2001 eine Hospitalisation im Spital W.___ erfolgte (Urk. 6/97, Urk. 6/92 S. 1, Urk. 7/3). Am 3. April 2001 war der Versicherte in eine Schlägerei in einem türkischen Kaffeehaus verwickelt, wobei die dabei erlittenen Verletzungen folgenlos abheilten (Urk. 7/4 S. 2, Urk. 7/5, Urk. 7/7).   
1.3     Am 5. Dezember 2001 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente (sowie eine ordentliche Zusatzrente für die Ehefrau und zwei ordentliche Kinderrenten) zu (Urk. 6/113).
1.4     Mit Verfügung vom 21. November 2001 forderte die SUVA wegen Überversicherung einen Betrag in der Höhe von Fr. 2'234.70 vom Versicherten zurück (Urk. 6/108). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, am 28. November 2001 Einsprache (Urk. 6/109).
1.5     Mit Verfügung vom 30. April 2003 stellte die SUVA fest, dass sie für die Folgen des Unfalles vom 1. Februar 2000 die Heilungskosten für die Behandlung der psychischen Beschwerden bis zum 31. Mai 2001, die übrigen Heilungskosten bis zum 30. April 2003 und die Taggeldleistungen bis zum 31. August 2001 erbracht habe (Urk. 2 S. 2 lit. D = 6/176 S. 2 lit. D). Da die psychischen Probleme die vollständige Arbeitsunfähigkeit begründeten, seien spätestens seit dem 30. April 2003 keine Unfallfolgen mehr vorhanden, welche die Erwerbsfähigkeit messbar beeinträchtigten, weswegen die Voraussetzungen zur Erbringung weiterer Geldleistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) nicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 2 lit. D).
         Dagegen erhoben der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Meier, am 2. Juni 2003 (Urk. 6/192) und die Krankenversicherung Helsana Versicherungen AG, Zürich, am 9. Mai 2003 (Urk. 6/186, Urk. 6/206) Einsprache. Mit Entscheid vom 11. März 2004 wies die SUVA die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 21. November 2001 und 30. April 2003 ab (Urk. 6/208 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Meier, am 11. Juni 2004 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer vollen Invalidenrente und einer angemessenen Integritätsentschädigung; eventuell sei eine umfassende Begutachtung hinsichtlich der organischen und psychischen Unfallschäden anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2004 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 5). Mit Verfügung vom 4. August 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.      
1.1 Nachdem sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Verfügung vom 30. April 2003 betreffend Invalidenrente und Integritätsentschädigung richtet (Urk. 1 S. 2), erwuchs der Einspracheentscheid hinsichtlich der Verfügung vom 21. November 2001 betreffend Überversicherung in Rechtskraft.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.5     Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 366 Erw. 6a, letzter Absatz).
         Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel- Hirntrauma gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a).
1.6     In Konkretisierung seiner Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in seinem in RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff. veröffentlichten Urteil vom 18. Juni 2002 erkannt, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a nur in zwei Fällen anzuwenden sei, nämlich einmal in jenem, in welchem die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist (Erw. 3a), und zum andern in jenem, in welchem die psychische Problematik im Verlaufe der Entwicklung vom Unfall bis zur Beurteilung die physischen Beschwerden ganz in den Hintergrund treten lasse (Erw. 3b).
1.7     Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.8     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
         Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfall-bezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbs-unfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.10   Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die SUVA im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der SUVA beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 212 Erw. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).
1.11   Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
        
2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die nach Abschluss der Heilbehandlung fortbestehende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers unfallbedingt ist und Anspruch auf eine Rente sowie auf eine Integritätsentschädigung begründet.
2.2     Der Beschwerdeführer rügte die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach er ausschliesslich an psychischen Unfallfolgen leiden solle und diesbezüglich keine erschwerenden Kriterien gegeben seien, die einen adäquaten Kausalzusammenhang ermöglichten (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Im Weiteren sei ungeklärt und gutachterlich nicht abgeklärt geblieben, ob die psychischen Störungen des Beschwerdeführers allenfalls hirnorganisch bedingt seien (Urk. 1 S. 4). Aus den Berichten der Ärzte der Klinik X.___ gehe hervor, dass weder neuropsychologische noch neurologische Untersuchungen erfolgt seien (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin mache es sich zu einfach, wenn sie glaube, auf eine umfassende Begutachtung verzichten zu können und die Erkrankung des Beschwerdeführers als rein psychische und nicht adäquate Unfallfolge qualifiziere (Urk. 1 S. 4 unten). Selbst wenn eine Begutachtung keine Hinweise auf eine hirnorganische Störung ergäbe, berechtigten der schwierige Heilungsverlauf und die Schwere der Erkrankung zur Annahme, dass eine adäquat kausale Unfallfolge vorliege (Urk. 1 S. 5).
2.3     Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid vom 11. März 2004 fest, gemäss Austrittsbericht der Ärzte der Klinik X.___ vom 25. Juni 2001 klage der Beschwerdeführer 16 Monate nach der Auffahrkollision über persistierende Rückenschmerzen, intermittierend auftretende Kopfschmerzen sowie Angst und Nervosität (Urk. 2 S. 5 Ziff. 4). Im Vordergrund stehe ein psychoreaktives Geschehen mit schwerer Angst- und depressiver Problematik, das durch das passiv-vermeidende Bewältigungsverhalten und durch die Schmerzen aufrecht erhalten und verstärkt werde. Ätiologisch entspreche das Beschwerdebild nicht dem sogenannten "typischen Beschwerdebild" nach einem Halswirbelsäulentrauma (Urk. 2 S. 6 Ziff. 4). Im Bericht vom 10. Juli 2001 führte Dr. med. C.___ aus, im Wesentlichen bestehe ein normales zentrales und peripher-vestibuläres Funktionssystem. Die Ursache der Schwindelbeschwerden lägen wahrscheinlich nicht in der ORL-Sphäre (Urk. 2 S. 6 Mitte). Es sei nicht von objektivierbaren unfallkausalen Beschwerden aufgrund des Unfalls vom 1. Februar 2000 auszugehen. Die Prüfung der Adäquanz habe gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen, da die zum Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen im Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik ganz in den Hintergrund getreten seien. Unbestrittenermassen sei das Unfallereignis als mittelschwer einzustufen; die in BGE 115 V 133 ff. aufgelisteten Kriterien seien nicht erfüllt, weswegen die kausale Adäquanz zu verneinen sei (Urk. 2 S. 7). Da der Beschwerdeführer in allen einschlägigen medizinischen Fachrichtungen abgeklärt worden sei, drängten sich keine weiteren Untersuchungen auf (Urk. 5 S. 5 oben).

3.
3.1     Im Arztzeugnis UVG vom 26. April 2000 (Urk. 6/4) berichtete Dr. med. D.___, Assistenzärztin, Spital V.___die Erstbehandlung habe am 1. Februar 2000 stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe über eine Druckdolenz occipital, keine Schwellung palpabel, sowie über Kopfschmerz angehend mit Schwindelgefühl, ungerichtet, initial Nausea, und leichte Schmerzen der LWS/HWS geklagt. Für den Unfall selbst bestehe eine Amnesie. Als oberflächliche Verletzung bestehe eine kleine Rissquetschwunde am Ohr links. Der Röntgenbefund der LWS/HWS sei unauffällig. Dr. D.___ diagnostizierte eine Commotio cerebri und eine HWS-Distorsion (Urk. 6/4). Gemäss Austrittsbericht des Stadtspitals Waid vom 3. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer nach 24-stündiger unauffälliger Commotio-Überwachung am 3. Februar 2000 in gutem Allgemeinzustand und Ernährungszustand mit noch leichten Kopfschmerzen, GCS 15, nach Hause und zur klinischen Nachkontrolle durch den Hausarzt entlassen (Urk. 6/16).
3.2     Dr. med. B.___, Spezialarzt Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 16. April 2000 aus, nach dem Unfall vom 1. Februar 2000 sei der Beschwerdeführer im Spital V.___ hospitalisiert gewesen mit der Diagnose einer Commotio cerebri wegen Amnesie für das Unfallereignis, einer Kontusion des Hinterkopfs und einer Distorsion der HWS/LWS (Urk. 6/2). In der Folge sei eine leichte Besserung des Schwindels eingetreten, die Schmerzen hätten jedoch in einem unerklärlichen Ausmass zugenommen und die Beweglichkeit des Beschwerdeführers werde zunehmend schlechter. Es habe jedoch keine neurologischen Ausfälle gegeben. Eine Abklärung im Universitätsspital Zürich habe den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung bestätigt.
3.3     Dr. med. C.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin, führte in seinem Bericht vom 5. September 2000 aus, er habe den Beschwerdeführer neurootologisch untersucht (Urk. 6/18 S. 2). Es bestehe kein Spontannystagmus, kein Blickrichtungsnystagmus und kein Kopfschüttelnystagmus (Urk. 6/18 S. 2). Konkrete Hinweise für einen zervikogenen Schwindel hätten nicht nachgewiesen werden können. Ebenso wenig beständen Anhaltspunkte für eine zentral-vestibuläre Funktionsstörung. Da der Beschwerdeführer sehr depressiv und schläfrig gewirkt habe, empfehle er, die Untersuchung in einem halben Jahr zu wiederholen (Urk. 6/18 S. 3).
3.4
3.4.1   Im Austrittsbericht der Klinik X.___ vom 25. September 2000 (Urk. 6/23) über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 26. Juli bis 20. September 2000 nannten Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Facharzt für Phyiskalische Medizin FMH, und Dr. med. F.___ nach psychosomatischen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen und neurootologischen Abklärungen (Urk. 6/18-21 und 6/26) als funktionelle Diagnosen und Probleme ein generelles Schmerzbild, die HWS aber auch den ganzen Rücken betreffend, eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Angst, Panikattacken (Urk. 6/23 S. 1). Nach der Auffahrkollision habe der Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Schmerz- und Beschwerdebild, mit eingeschränkter Beweglichkeit der HWS, aber auch einer diffusen Schmerzausbreitung in den ganzen Schultergürtelbereich und in den übrigen Wirbelsäulenbereich, entwickelt. Anlässlich der jetzigen Hospitalisation seien psychoreaktive Probleme mit Anpassungsstörungen, depressiven Reaktionen und Angstgefühlen im Vordergrund gestanden. Intermittierend seien auch Panikattacken mit Atemnot, Schwitzen und Erstickungszuständen aufgetreten. Vor diesem Hintergrund sei eine konklusive Beurteilung allfälliger organischer Folgen erschwert. Der Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Beschwerdebild sei aus medizinsicher Sicht schwer begründbar und die Kausalität nicht wahrscheinlich. Man müsste von einem massiven Trauma ausgehen, um ein derartiges Beschwerdebild zu begründen. Das Beschwerdebild werde zur Zeit vorrangig durch die depressive Anpassungsstörung geprägt (Urk. 6/23 S. 4). Ab dem 21. September 2001 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Ärzte empfahlen unter anderem eine intensive ambulante Therapie bei der türkischsprechenden Psychiaterin Dr. med. Susan Ferenz (Urk. 6/23 S. 4 unten).
3.4.2   Im neuropsychologischen Bericht vom 1. September 2000 führten Dr. med. G.___, Facharzt Neurologie FMH, Leitender Arzt Neurorehabilitation, und Dr. phil. H.___, Fachpsychologin Neuropsychologie FSP, aus, der Beschwerdeführer sei kaum belastbar und wirke erschöpft. Deswegen sei ein Screening erfolgt, welches ergeben habe, dass die Aufmerksamkeitsfunktionen und sekundär die sprachlich-mnestischen Funktionen beeinträchtigt seien. Das Ausmass der kongnitiven Störung beurteilten sie als leicht bis mittelschwer. Ätiologisch seien wahrscheinlich die Schmerzen und das im Umgang damit entwickelte Schonverhalten die Hauptursache für die Defizite (Urk. 6/21 S. 1 f.).
3.4.3   Im neurologischen Konsiliumsbericht vom 24. August 2000 führte Dr. G.___ aus, beim HWS-Distorsionstrauma des Beschwerdeführers sei eine durchgemachte milde traumatische Hirnverletzung nur möglich. Heute stehe sicher die ängstliche Problematik im Vordergrund, welche auch die Gleichgewichtsfunktion zu hemmen scheine. Da verschiedene Gleichgewichtstests sehr gut seien, sei eine erhebliche vestibuläre Komponente unwahrscheinlich (Urk. 6/20 S. 2).
3.4.4   Dr. E.___ führte im rheumatischen Konsiliumsbericht vom 18. August 2000 aus, im Vordergrund ständen ein allgemeines Krankheitsgefühl und eine Schmerzempfindlichkeit (Urk. 6/19). Die diffuse Schmerzhaftigkeit spreche für eine ausgeprägte psychische Komponente, da bei organischen Distorsionen in der Regel klinisch regionale Eingrenzungen der Beschwerden möglich seien. Der Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Beschwerdebild sei aus medizinischer Sicht schwer begründbar und die Kausalität nicht wahrscheinlich (Urk. 6/19 S. 2 unten).
3.4.5   Im Bericht vom 2. Oktober 2000 über das psychosomatische Konsilium vom 14. August 2000 führten Dr. med. I.___, Klinischer Psychologe, und Dr. med. Hans J.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, psychodiagnostisch handle es sich bei den Beschwerden des Beschwerdeführers um ein gemischtes Bild aus depressiver Symptomatik und Angst, ein halbes Jahr nach dem Unfall immer noch im Rahmen einer Anpassungsstörung einzuordnen, bei längerer Persistenz dann allerdings eher als "Angst und depressive Störung, gemischt" zu qualifizieren (Urk. 6/26 S. 2 unten). Neu habe der Beschwerdeführer auch über Panikattacken berichtet. Eine neuropsychologische Testung brächte wahrscheinlich kaum interpretierbare Resultate (Urk. 6/26 S. 3 oben). Eine psychiatrische Weiterbehandlung in der Muttersprache des Beschwerdeführers sei notwendig.
3.5     Dr. med. K.___, Spezialärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in ihrem Bericht vom 11. März 2001 aus, der Beschwerdeführer sei nur fünf Mal bei ihr in Therapie gewesen (Urk. 6/57 S. 1). Sie stellte die Diagnose einer posttraumatischen schweren depressiven Symptomatik mit Angst, Panik, schweren Schlafstörungen mit Alpträumen in der Nacht sowie ständigem starken Schwindel mit Angst vor Stürzen, Übelkeit, ständigen Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen, Erschöpfung und Kraftlosigkeit, ICD-10: F41.00 und ICD-10: F43.22 (Urk. 6/57 S. 1).
3.6     Med. pract. L.___, Oberärztin, Zentrum Q.___, führte in ihrem Bericht vom 19. März 2001 aus, der seit 2. März 2001 stationär behandelte Beschwerdeführer klage über Konzentrationsstörungen (Urk. 6/60 S. 1). Er sei vermehrt gereizt und ziehe sich sozial zurück, indem er kaum mehr Kontakt zu Freunden habe. Zudem habe er Schuldgefühle wegen Konflikten mit Familienmitgliedern. Der Beschwerdeführer habe sich über klopfende occipitale Kopfschmerzen sowie lumbale Rückenschmerzen beklagt. Gelegentlich träten Sehstörungen auf. Besonders beeinträchtigt fühle er sich durch den wiederkehrenden Schwindel mit Schwarzsehen vor den Augen (Urk. 6/60 S. 1). Er sei deswegen bereits mehrfach hingefallen und habe Angst, alleine zu Hause zu sein oder alleine das Haus zu verlassen. Da er sich völlig hilflos fühle, würde er gerne nochmals in die Klinik X.___ (Urk. 6/60 S. 2 oben). Dr. L.___ diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Anpassungsstörung, mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (Urk. 6/60 S. 2 oben). Zurzeit stehe das Zustandsbild einer schweren Depression mit latenter Suizidialität im Vordergrund. Wegen des über einjährigen Beschwerdeverlaufs sei realistischerweise eine rasche Änderung der Beschwerdesymptomatik nicht zu erwarten. Neben den psychotherapeutischen Behandlungsformen seien dem Beschwerdeführer auch psychopharmakologische Medikamente verschrieben worden (Urk. 6/60 S. 2 oben).
3.7     Med. pract. L.___ und med. pract. M.___, Assistenzärztin, Zentrum Q.___, führten im Austrittsbericht vom 2. April 2001 (Urk. 6/164 S. 1) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2. März bis zum 30. März 2001 aus, der bis zum Unfall psychisch und physisch unauffällige Patient leide seit dem Unfall an Kopfschmerzen und lumbalen Rückenschmerzen. Diese könnten zum einen als somatoforme anhaltende Schmerzstörung interpretiert werden, die lumbale Rückenschmerzproblematik erkläre sich nicht durch den Unfallhergang. Des Weiteren klage der Patient seit dem Unfall über Schwindel, die zum Teil mit Stürzen einhergingen. Daraus habe sich eine ausgeprägte Angst eben vor diesen Stürzen mit ausgeprägtem Vermeidungsverhalten und hilfesuchendem Verhalten entwickelt. Dieses Vermeidungsverhalten habe möglicherweise mit der Schmerzproblematik und der prekären sozialen Situation zu einer depressiven Dekompensation geführt, die im ambulant-psychiatrischen Rahmen nicht mehr beherrschbar gewesen sei. Als Schlussdiagnosen nannten die Ärztinnen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine Anpassungsstörung Angst und depressive Störung gemischt, eine somatoforme anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und psychosoziale Belastungsfaktoren.  Bei der Entlassung sei der Beschwerdeführer wach und voll orientiert gewesen, kognitiv unauffällig. Seine Stimmung könne als gereizt und depressiv beschrieben werden. Im Antrieb sei er reduziert gewesen. Der formale und inhaltliche Gedankengang seien unauffällig gewesen (Urk. 6/164 S. 3).
3.8
3.8.1   Dr. med. N.___, Oberarzt Neurorehabilitation, und Dr. med. O.___, Assistenzärztin, Klinik X.___, führten in ihrem Austrittsbericht vom 25. Juni 2001 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 4. April bis 1. Juni 2001 aus, nach dem ersten Unfall habe der Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Schmerz- und Beschwerdebild mit eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule, aber auch eine diffuse Schmerzausbreitung im ganzen Schultergürtel- und dem übrigen Wirbelsäulenbereich entwickelt (Urk. 6/84 S.  3). Die konklusive Beurteilung allfälliger organischer Folgen werde vor dem Hintergrund einer im Vordergrund stehenden psycho-reaktiven Problematik, die zur Zeit das Beschwerdebild vorrangig präge, erschwert. Es liege eine Angststörung mit Panikattacken sowie eine depressive Störung mit latenter Suizidialität vor. Eine neuropsychologische Untersuchung und Diagnose sei aufgrund des schlechten Befindens des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen; es sei jedoch im Vergleich zum Voraufenthalt im September 2000 eine Verschlechterung festzustellen. Ätiologisch entspreche das Beschwerdebild nicht dem sogenannten "typischen Beschwerdebild" nach einem Halswirbelsäulentrauma; im Vordergrund stehe ein psychoreaktives Geschehen mit schwerer Angst- und depressiver Problematik, das durch das passiv-vermeidende Bewältigungsverhalten und auch durch die Schmerzen aufrecht erhalten und verstärkt werde. Die kognitiven Defizite seien in diesem Zusammenhang zu sehen (Urk. 6/84 S. 4 oben). Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und empfahlen eine Einweisung in das Zentrum Q.___. Als Diagnosen nannten sie (Urk. 6/84 S. 1f.):
         1.    Agoraphobie mit Panikstörung
         2.      Depressive Störung mit latenter Suizidialität
         3.      Panvertebrales Schmerzsyndrom mit
           - maximaler Ausprägung im Zervikalbereich
           - eingeschränkter Beweglichkeit der HWS
           - Ausstrahlung in die Schultergürtelmuskulatur
           - Verspannungen im HWS- und Thorakalbereich
             ohne fibromyalgische Beschwerden bei HWS-Distorsionstrauma vom
              1. Februar 2000 und erneuter Kontusion der HWS am 3. April 2001
         4.      Kopfschmerzen mit leichter Verstärkung bei Bewegung
              bei milder traumatischer Hirnverletzung am 3. April 2001
         5.      Rezidivierende Schwindelattacken
              mit Verstärkung durch milde traumatische Hirnverletzung vom 3. April      2001 bei Verdacht auf zervikogenen Schwindel nach HWS-     Distorsionstrau-     ma vom 1. Februar 2000.
                  
3.8.2   Dr. G.___, Dr. J.___ und Dr. phil. H.___ nannten in ihrem neuro-psychologischen und psychiatrischen Bericht vom 11. April 2001 als psychiatrische Diagnosen eine Agoraphobie mit Panikstörung und eine depressive Störung (Urk. 6/83 S. 1). Eine neuropsychologische Diagnose sei nicht möglich gewesen, es sei jedoch im Vergleich zum 1. September 2000 eine Verschlechterung eingetreten.  Auch im Vergleich zum psychosomatischen Konsilium vom 2. Oktober 2000 sei eine Verschlechterung festzustellen (Urk. 6/83 S. 2 unten). Der Beschwerdeführer sei zu keiner kontinuierlichen geistigen Anstrengung fähig. Er ertrage praktisch keine Belastung. In alltäglichen Anforderungssituationen beziehungsweise sobald er allein sei, fühle er sich gefährdet und völlig hilflos, er werde nervös und entwickle Schwindelgefühle, die zu Stürzen führten. Im Vordergrund stehe ein psychoreaktives Geschehen mit schwerer Angst- und depressiver Problematik (Urk. 6/84 S. 2). Die Betreuung durch Frau Dr. Ferenz habe sich gemäss Beschwerdeführer nicht bewährt, da er selbständig zur Therapie habe gehen müssen (Urk. 6/84 S. 3).
3.9     Med. pract. L.___ stellte in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2001 über den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zentrum Q.___ seit dem 1. Juni 2001 folgende Diagnosen (Urk. 6/87 S. 2 oben; vgl. Urk. 6/165 S. 2)
         - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
         - Somatoforme Störung mit Schmerzen und Schwindel (ICD-10: F45.4)
         - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01)
         - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2)
         Als somatische Diagnose nannte die Ärztin:
         - Status nach HWS-Distorsionstrauma vom 1. Februar 2000
         - Status nach Fraktur Grundphalanx rechts Dig. V nach Sturz am 11. September 2000
         - Status nach milder traumatischer Hirnverletzung, HWS-Kontusion vom 3. April 2001
         - Psychosoziale Belastungsfaktoren: Schwierige finanzielle Situation mit der überlasteten Ehefrau als Alleinverdienerin
         - Global Assessment of Functioning Score zwischen 31 und 40
         Die Fragen, in welchem prozentualen Ausmass die jetzige Behandlung in der Klinik Hard dem Unfall vom 1. Februar 2000 und in welchem prozentualen Anteil dem Unfall vom  3. April 2001 angelastet werden müsse, könnten so nicht beantwortet werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem ersten Unfall weder körperlich noch psychisch beeinträchtigt gewesen sei. Die massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei gemäss Aussagen der Familie und des Hausarztes nach dem ersten Unfall aufgetreten. Eine leichte Verschlechterung sei subjektiv nach dem zweiten Unfall aufgetreten, nach dem dritten Unfall hätte sich das Zustandbild aber nicht weiter verschlechtert. Med. pract. L.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/87 S. 3).
3.10   Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 10. Juli 2001 aus, es sei erneut nicht gelungen, die subjektiven Schwindelbeschwerden des Beschwerdeführers mit den Untersuchungsmethoden zu objektivieren. Aufgrund der Anamnese und der wiederholten Untersuchungsresultate liege die Ursache für die Schwindelbeschwerden wahrscheinlich nicht in der ORL-Sphäre. Im Wesentlichen bestehe ein normales zentrales und peripher-vestibuläres Funktionssystem (Urk. 6/94 S.  2).
3.11   Dr. B.___ nannte in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 12. Oktober 2001 die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung bei Status nach leichter Commotio cerebri, einem Distorsionstrauma der HWS, einer Agoraphobie mit Zwangstörungen, und Panikattacken (Urk. 6/105). Der Zustand sei stationär.
3.12   Dr. med. P.___, Spezialarzt Neurologie FMH, beurteilte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2001 den neurologischen Befund des Beschwerdeführers in allen Teilen als regelrecht (Urk. 6/114 S. 2). Unter der Renzelbrille sei kein Spontan-, Blickrichtungs- und Lagerungsnystagmus aufgetreten. Der Strichgang sei ausreichend sicher. Aus psychischer Sicht bestehe eine ausgeprägte depressive Verstimmung. Eine eingehendere Exploration sei nicht möglich gewesen. Es bestehe keine organische Wesensveränderung (Urk. 6/114 S. 2). Die mehrfachen, von Trümmelsensationen eingeleiteten Anfälle mit Tonus- und Bewusstseinsverlust entsprächen überwiegend wahrscheinlich vagovasalen Synkopen. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Epilepsie hätten sich nicht ergeben (Urk. 6/114 S. 2).
3.13   Prof. Dr. med. Q.___, Spezialarzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, Luzern, hielt in seinem Bericht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2001 fest, das gesamte Erkrankungsbild werde von einer auffälligen Verhaltensstörung geprägt (Urk. 6/125 S. 5 unten in Verbindung mit S. 4). Der Beschwerdeführer wirke leidend und manchmal wie in einer eigenen Welt lebend und dennoch alles registrierend, im Denken verlangsamt, mit fast erstarrter Mimik, sich vorsichtig bewegend. Die ausgesprochene Bewegungshemmung beziehungsweise -verarmung habe zu strukturellen Muskelversteifungen und -verkürzungen geführt, sodass einzelne Gelenke an Bewegungsfreiraum eingebüsst hätten Urk. 6/125 S. 5 unten). Es fehle an einer Generalisierungstendenz der weichteilrheumatischen Befunde und Beschwerden (Urk. 6/125 S. 6. Mitte). Die rezidivierenden Sturzereignisse seien am wahrscheinlichsten Folge gravierender Gleichgewichtsstörungen, die ihrerseits kombiniert zervikogen-psychogener Art seien. An der natürlichen posttraumatischen Kausalität der beiden Hauptbefunde, das heisst der posttraumatischen Belastungsstörung und der sehr schmerzhaften Segmentsbewegungsstörung zervikothorakal sei nicht zu zweifeln (Urk. 6/125 S. 6 Mitte). Dem Beschwerdeführer sei heute und mittelfristig keine Arbeit zumutbar (Urk. 6/125 S. 7).
3.14   Dr. med. R.___, Oberärztin, und Dr. med. S.___, Assistenzarzt, Zentrum Q.___, führten in ihrem Bericht vom 14. Januar 2003 aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 4. Dezember bis zum 20. Dezember 2002 zum dritten Mal im Zentrum aufgehalten (Urk. 6/166 S. 1). In der Nacht vom 4. Dezember 2002 habe er die Notfallstation des Universitätsspitals Zürich aufgesucht wegen Atemnot und einem Taubheitsgefühl der linken Körperhälfte. Die Untersuchungen (EKG, Rx Thorax und Abdomen, CT Schädel und Labor) des Universitätsspitals Zürich seien ohne Befund gewesen. Wegen der blanden Befunde sei ein psychiatrisches Konsilium durchgeführt worden. Dabei sei die Diagnose einer schweren depressiven Episode bei Verdacht auf anhaltende Persönlichkeitsstörung gestellt worden, die zu dieser dritten Hospitalisation geführt habe (Urk. 6/166 S. 1). Der Beschwerdeführer habe sich im deren Verlauf leidend, wenig schwingungsfähig, antriebsarm, psychomotorisch verharrend und verlangsamt gezeigt. Als Schlussdiagnose nannten die Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und eine somatoforme anhaltende Schmerzstörung bei Status nach Schleudertrauma (Urk. 6/166 S. 2 oben). Bei der Entlassung sei der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen, von einer Suizidialität habe er sich distanziert. Auffälligkeiten bezüglich Gedächtnis und formalem Denken hätten keine bestanden.
3.15   Prof. Dr. med. T.___, Institut für Anästhesiologie, Universitätsspital Zürich, führte in seinem Bericht 16. April 2003 aus, die HWS-Beweglichkeit des Beschwerdeführers sei eingeschränkt (Urk. 6/173 S. 1). Es bestehe eine Druckdolenz der gesamten Wirbelsäule wie auch im paravertebralen Bereich beidseits. Sämtliche grossen Gelenke, grob getestet, seien gut beweglich, wobei die Schulterbeweglichkeit eingeschränkt sei. Der Lasègue sei beidseits negativ. Es beständen weder sensorische Störungen noch motorische Ausfälle.

4.
4.1     Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2000 einen Auffahrunfall erlitt. Diesbezüglich bestand eine retrograde Amnesie (vgl. Urk. 6/16), eine Bewusstlosigkeit ist hingegen entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen. Ebenso ist eine milde traumatische Hirnverletzung beim Ereignis vom 1. Februar 2000 nicht erstellt, da eine solche gemäss der neurologischen Beurteilung von Dr. G.___ nur als möglich erscheint (vgl. Urk. 6/20 S. 2), was dem sozialversicherungsrechtlich erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt.
         Im erstbehandelnden Spital V.___wurden eine Commotio cerebri und eine HWS-Distorsion diagnostiziert (vgl. Arztbericht UVG vom 26. April 2000, Urk. 6/4). Der Beschwerdeführer beklagte Kopfschmerzen angehend mit Schwindelgefühl sowie über Schmerzen der LWS/HWS. Angesichts dieser Diagnose einer Distorsion der HWS ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des versicherten Unfallereignisses vom 1. Februar 2000 ein sogenanntes Schleudertrauma der HWS erlitt.
4.2     Zu prüfen ist im Folgenden einerseits, ob zwischen dem Unfall vom 1. Februar 2000 und der Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin ein natürlicher Kausalzusammenzusammenhang besteht. Die weiteren Unfälle vom 9. September 2000, 5. Februar und 3. April 2001 stehen unbestrittenermassen in keinem Zusammenhang mit dem geklagten Beschwerdebild; insbesondere die Verletzungen des Unfalls vom 3. April 2001, als der Kläger durch Landsleute angefallen und verletzt worden war, sind folgenlos abgeheilt (vgl. Urk. 93 S. 2). Andererseits ist im Hinblick auf die Adäquanzfrage zu prüfen, ob eine psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall vom 1. Februar 2000 eindeutige Dominanz aufwies, und/oder ob eine solche im Verlaufe der Entwicklung vom Unfall- bis zum Beurteilungszeitpunkt die somatischen Beschwerden ganz in den Hintergrund treten liess. 
4.3     In Würdigung der medizinischen Aktenlage zur somatischen Komponente des Gesundheitsschadens gilt es zu beachten, dass trotz ausgedehnten Abklärungen (unter anderen zwei stationäre Aufenthalte in der Klinik X.___ und drei Hospitalisationen im Zentrum Q.___), keine Anhaltspunkte für organische Funktionsausfälle, insbesondere auch nicht bezüglich der beklagten Schwindel, gefunden werden konnten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein Schädel-CT vom 14. Dezember 2002 keine Auffälligkeiten zeigte (vgl. Urk. 6/166) und neurologische Abklärungen durch Dr. G.___ vom 24. August 2000 (Urk. 6/20) und von Dr. P.___ vom 5. Dezember 2001 (Urk. 6/114) keine organischen Befunde ergaben. Unter diesen Umständen erweist sich der Sachverhalt als umfassend abgeklärt und es besteht kein Anlass für weitergehende medizinische Abklärungen. Es muss mit der Feststellung, dass dem Beschwerdebild kein organisches Korrelat zugrunde liegt, sein Bewenden haben.
4.4     An einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 1. Februar 2000 und den danach aufgetretenen Beschwerden des Beschwerdeführers ist nicht zu zweifeln. Bei den nach dem Unfall vom 1. Februar 2000 aufgetretenen Beschwerden handelt es sich sodann - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - um Beschwerden, welche dem typischen bunten Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma der HWS entsprechen (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b). Dazu können insbesondere - neben der cervikalen Symptomatik - auch psychische Beschwerden gehören.
4.5         Hinsichtlich der Frage der adäquaten Kausalität ist zunächst zu prüfen, ob die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufwies oder ob im Verlaufe der Entwicklung vom Unfall- bis zum Beurteilungszeitpunkt das psychische Leiden die somatischen Beschwerden ganz in den Hintergrund treten liess (vgl. vorstehend Erw. 1.6).
4.6 Anlässlich der Erstbehandlung durch die Ärzte des Spitals V.___, vom 1. Februar 2000 wurde von einer psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers noch nichts erwähnt; er sei nach 24-stündiger, unauffälliger Commotio-Überwachung mit leichten Kopfschmerzen am 3. Februar 2000 nach Hause entlassen werden (Urk. 6/16). Die darauffolgenden Berichte enthalten jedoch mehrheitlich Hinweise auf eine klare psychische Dominanz. So erwähnte bereits Dr. B.___ mit Bericht vom 16. April 2000 eine konsekutive Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 6/2). Im Rahmen der ersten Hospitalisierung vom 26. Juli bis zum 20. September 2000 in der Klinik X.___ wies Dr. E.___ darauf hin, dass die diffuse Schmerzhaftigkeit für eine ausgeprägte psychische Komponente und gegen eine organische Distorsion spreche (Urk. 6/19 S. 2). Dr. C.___ beschrieb den Beschwerdeführer am 5. September 2000 als sehr depressiv während der neurootologischen Untersuchung (Urk. 6/18 S. 3). In der Folge wurde das Beschwerdebild des Beschwerdeführers durch die psychiatrischen Diagnosen (posttraumatische Belastungsstörung, somatoforme Schmerzstörung, Agoraphobie mit Panikstörung und schwere depressive Episode ohne psychische Symptome, vgl. Urk. 6/87 S. 2, 6/84 S. 1) absolut dominiert.
         Bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 1. Februar 2000 und den überwiegend psychischen Beschwerden ist im Folgenden daher nicht nach der für Schleudertraumen der HWS geltenden Rechtsprechung (BGE 117 V 366 ff. Erw. 6a und b), sondern nach derjenigen für psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 133) vorzugehen.

5.
5.1     Das EVG stuft Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis ein (Urteile in Sachen P. vom 22. November 2002, U 207/01, Erw. 5; in Sachen G. vom 6. November 2002, U 99/01, Erw. 4.1; in Sachen B. vom 22. Mai 2002, U 339/01, Erw. 4b/aa mit Hinweisen; in Sachen S  vom 8. April 2002, U 357/01, Erw. 3b/bb). In einzelnen Fällen hat es demgegenüber einen leichten Unfall angenommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Urteil B. vom 7. August 2001, U 33/01, Erw. 3a) und bei weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Beschwerden (Urteil in Sachen S. vom 29. Oktober 2002, U 22/01, Erw. 7.1).
         In einem in RKUV 1995 Nr. U 122 S. 114 auszugsweise veröffentlichten Entscheid hat das EVG ein Unfallereignis, bei dem das von der versicherten Person gelenkte Fahrzeug bei einer Kollision mit einem anderen Personenwagen durch einen Aufprall hinten links nach links abgedreht wurde und anschliessend an einen Pfosten prallte und um 180° abgedreht wurde und schliesslich nach rund sieben Metern zum Stillstand kam, als mittelschweren Unfall (im engeren Sinne) qualifiziert. Desgleichen bezeichnete das EVG ein Unfallereignis, bei dem die versicherte Person in ihrem Personenwagen seitlich von einem Tram gerammt wurde und anschliessend an einem seitlichen Distorsionstrauma der HWS, an einer Commotio cerebri und an einer reaktiven Depression litt (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 ff.), als Unfall im mittleren Bereich (im engeren Sinne).
5.2     Zum Unfallhergang lässt sich aus den Akten entnehmen, dass ein Personenwagen von hinten auf jenen des Beschwerdeführers auffuhr, als dieser verkehrsbedingt stark abbremste (Urk. 6/63 S. 1; Urk. 6/10/3 S. 4). Gemäss einer biomechanischen Kurzbeurteilung durch Prof. Dr. med. U.___, Spezialarzt Rechtsmedizin FMH, Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, habe die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) für den Opel des Beschwerdeführers inner- oder oberhalb eines Geschwindigkeitsbereiches von 10-15 km/h gelegen; durch die dabei wirksamen Beschleunigungskräfte habe sich der Beschwerdeführer relativ zum Fahrzeug weitgehend gerade nach hinten bewegt. Als Harmlosigkeitsgrenze für nicht unerhebliche HWS-Beschwerden nach Heckkollisionen dürfe im "Normalfall" ein Wert für die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des angestossenen Fahrzeuges im Bereich von 10 bis 15 km/h angenommen werden. Da an biomechanischen Besonderheiten ein eventueller Kopfanprall links in Betacht gezogen werden müsse, liege wahrscheinlich eine Abweichung vom Normalfall vor und es sei von einer nicht unerheblichen Belastung  auszugehen (Urk. 6/63 S. 2 unten).
         In Gesamtwürdigung dieser Umstände ist das Unfallereignis vom 1. Februar 2000 dem mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle zuzuordnen (Urk. 1 S. 3 oben).
5.3     Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist daher erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien in ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass mehrere Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb; vgl. vorstehend Erw. 1.8). Diese Kriterien sind bei psychischer Fehlverarbeitung von Unfällen nur zu berücksichtigen, soweit sie somatisch bedingt sind (BGE 115 V 140, RKUV 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b).

6.
6.1     Der Unfall vom 1. Februar 2000 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet und war nicht von besonderer Eindrücklichkeit. Auch hat der Beschwerdeführer keine Verletzungen von besonderer Schwere und insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung: Das Beschwerdebild war bereits zwei Monate nach dem versicherten Unfall von einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung zumindest mitbestimmt, wobei im Laufe der Behandlung die psychischen Beschwerden immer stärker in den Vordergrund traten. Entsprechend ist das für die Adäquanzbeurteilung massgebende Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der somatisch erforderlichen ärztlichen Behandlung ebenso wenig erfüllt wie dasjenige körperlicher Dauerschmerzen. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die körperlichen Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, oder einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen kann ebenfalls nicht gesprochen werden.
Nicht als erfüllt gelten kann sodann das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall spätestens ab Juni 2001 überwiegend auf psychische Gründe zurückzuführen war.
6.2     Da somit weder ein einzelnes Beurteilungskriterium in besonders ausgeprägter Weise noch mehrere der massgebenden Beurteilungskriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den überwiegend psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und dem versicherten Unfallereignis vom 1. Februar 2000 zu verneinen.
         Die gegen den Einspracheentscheid vom 11. März 2004 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.  

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).