Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00143
UV.2004.00143

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 10. Mai 2006
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint
Arquint & Tobler Rechtsanwälte
Dufourstrasse 161, Postfach 8, 8034 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern



Sachverhalt:
1.      
1.1 N.___, geboren 1948, arbeitete seit 1988 als Bauarbeiter bei der A.___ AG, S.___, und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 46/2/2). Am 3. Juli 2000 rutschte der Versicherte auf einem nassen Gerüstbrett aus und verletzte sich an der linken Kniescheibe (Ur. 9/1 Ziff. 6, Ziff. 9). Anlässlich des gleichentags erfolgten Arztbesuches wurde eine Kniebandzerrung und eine fragliche Verletzung der Kreuzbandansatzstelle diagnostiziert (Urk. 9/2 Ziff. 1, Ziff. 5). In der Folge war der Versicherte ab 3. Juli 2000 zu 100 % (Urk. 9/2 Ziff. 8) und ab 24. September 2000 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/12 Ziff. 4 lit. a). Ab 26. Februar 2001 arbeitete der Versicherte wieder zu 100 % (Urk. 9/15 Ziff. 4 lit. a).
1.2 Am 19. September 2001 sprang der Versicherte von einer Motorkarette und fiel auf den Rücken, wobei er sich eine Rückenprellung zuzog (Urk. 10/1 Ziff. 4, Ziff. 6, Ziff. 9). Anlässlich der Untersuchung vom 15. Oktober 2001 in der Klinik B.___ (Urk. 10/2) wurden eine Kompressionsfraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 1 unbestimmten Alters sowie sekundär degenerative leichtgradige Spinalkanaleinengungen festgestellt (Urk. 10/2 S. 1 unten f.). Vom 23. Januar bis 27. Februar 2002 hielt sich der Versicherte zur stationären Behandlung in der Rehaklinik C.___ auf (Urk. 10/19).
1.3 Für die von den Unfallereignissen vom 3. Juli 2000 und 19. September 2001 verbliebenen Restfolgen, welche zu einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit führten, sprach die SUVA dem Versicherten am 24. September 2003 mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine Rente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 21 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % zu (Urk. 10/65).
1.4 Gegen die Verfügung vom 24. September 2003 erhob der Versicherte am 27. Oktober 2003 Einsprache (Urk. 10/67). Mit Entscheid vom 9. März 2004 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 10/78 = Urk. 2).
Am 2. März 2004 löste die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrag mit dem Versicherten per sofort auf (Urk. 46/3).

2.1 2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 9. März 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. Juni 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Neufestsetzung der Renten- und Integritätsschadenhöhe, eventualiter Rückweisung zur Neubeurteilung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2004 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Beschluss vom 17. August 2004 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) abgewiesen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12).
2.2 Mit Replik vom 1. November 2004 (Urk. 16) hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest und reichte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Duplik vom 13. Dezember 2004 erneut die Abweisung der Beschwerde (Urk. 20). Am 22. Dezember 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 21).
2.3 Mit Verfügung vom 4. Mai 2005 (Urk. 23) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ergänzende Fragen zu beantworten, was mit Eingabe vom 10. Juni 2005 geschah (Urk. 25; Urk. 26/1-3a-d). Am 16. August 2005 wurde eine Referentenaudienz mit persönlicher Befragung des Beschwerdeführers durchgeführt. Die Parteien reichten sodann verschiedene Stellungnahmen ein (Urk. 25; Urk. 50; Urk. 54). Mit Verfügung vom 9. März 2006 (Urk. 55) wurde das Beweisverfahren abgeschlossen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind. Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101).
1.2 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zur Leistungspflicht gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), zum Erfordernis des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs, insbesondere bei psychischen Beeinträchtigungen, sowie zur Invaliditätsbemessung und zur Integritätsentschädigung sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 ff.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
1.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
1.5 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen vom 3. Juli 2000 und 19. September 2001 und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, womit auch die Frage nach dem Umfang der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin in Zusammenhang steht.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Unterlagen davon aus, die geltend gemachten Schmerzen im linken Hüftgelenk stünden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 3. Juli 2000 (Urk. 2 S. 4). Weiter seien hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Beschwerden die rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine adäquate Kausalität zu den Unfallereignissen vom 3. Juli 2000 und 19. September 2001 nicht erfüllt. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich; es lägen lediglich im Bereich des linken Knies und des Rückens Unfallfolgen vor (Urk. 2 S. 7). Der Einkommensvergleich ergebe bei einem behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 15 % einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 21 %. Die Integritätsentschädigung sei gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung erfolgt und betrage 20 % (Urk. 2 S. 10 f.).
Infolge der unfallkausalen Beeinträchtigungen am linken Knie und im Rücken wäre der Beschwerdeführer in der Lage, ganztags eine Arbeit zu verrichten, sofern dabei keine schweren Lasten gehoben und getragen werden müssten, kein längeres Stehen oder Gehen notwendig und keine Arbeiten auf Leitern oder Baugerüsten zu verrichten wären (Urk. 8 S. 7). Es sei weiter aus den echtzeitlich ergangenen Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer weder eine Commotio cerebri noch ein HWS-Distorsionstrauma erlitten habe. Er habe ausschliesslich Knie-, Rücken-, Hüft- und später Schulterbeschwerden geltend gemacht; von einem Drehschwindel oder Tinnitus sei nie die Rede gewesen (Urk. 50 S. 1).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, das objektive Unfallgeschehen sei bis anhin nicht genügend abgeklärt worden, so dass die Schwere der erlittenen Unfälle wie auch die rechtsprechungsgemässen Kriterien der adäquaten Kausalität bei psychischen Beeinträchtigungen nicht beurteilt werden könnten. Weiter sei in Anbetracht des Umstands, dass er auf die gesamte linke Seite und auf einen Stein gefallen sei, unklar, inwieweit die Hüftbeschwerden in kausalem Zusammenhang zum Unfall vom 3. Juli 2000 stünden (Urk. 1 S. 3). Es sei nicht abgeklärt worden, ob die festgestellte Hüftarthrose nicht auch auf Fehlbelastungen zurückgeführt werden müsste. Weiter sei in C.___ die Unfallbedingtheit seiner psychischen Beschwerden bejaht worden (Urk. 1 S. 4).
Im Übrigen sei die Ermittlung des Valideneinkommens nicht korrekt; es sei die Lohnentwicklung früherer Jahre zu berücksichtigen. Beim hypothetischen Invalideneinkommen sei ein Abzug von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 5 f.). Die adäquate Kausalität der psychischen Unfallfolgen sei gestützt auf beide Unfälle gemeinsam zu beurteilen (Urk. 1 S. 6).
Hinsichtlich des Unfalls vom 3. Juli 2000 habe es sich nicht um ein Hinunterrutschen, sondern um einen eigentlichen Sturz in eine Tiefe von 3-4 Metern gehandelt. Beim Unfall vom 19. September 2001 habe er von einem kippenden Motorkarren abspringen müssen und sei dabei auf den Rücken und gegen einen Stein gefallen (Urk. 16 S. 2). Weiter bleibe unklar, inwieweit die Schulterbeschwerden auf unfallbedingte Fehlhaltungen zurückzuführen sein könnten (Urk. 16 S. 4). Zudem bestünde ein Verdacht auf Läsionen der oberen zervikalen Facettengelenke, die durch die beiden Stürze verursacht worden seien (Urk. 45). Weiter liege ein unfallbedingter Tinnitus mit Drehschwindel vor (Urk. 54 S. 1).

3.
3.1 Gemäss Unfallmeldung vom 8. Juli 2000 (Urk. 9/1) rutschte der Beschwerdeführer am 3. Juli 2000 auf einem nassen Gerüstbrett aus. Als betroffenes Körperteil wurde das linke Knie genannt, als Art der Schädigung „Kniescheibe“ (Urk. 9/1 Ziff. 6, Ziff. 9). Anlässlich der Erstbehandlung am 3. Juli 2000 diagnostizierte Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin, eine Kniebandzerrung sowie eine fragliche Verletzung der Kreuzbandansatzstelle (Urk. 9/2 Ziff. 5). Nach Angaben des Beschwerdeführers sei dieser in einen Graben und auf sein linkes Knie gestürzt und habe das Knie dabei verdreht (Urk. 9/2 Ziff. 2). Es sei eine Überweisung an die chirurgische Abteilung des Spitals E.___ veranlasst worden; der Beschwerdeführer sei ab 3. Juli 2000 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 9/2 Ziff. 7-8).
3.2 Ein MRI vom 13. Juli 2000 ergab einen ossären, tibialen Ausriss des hinteren Kreuzbandes, eine Läsion des medialen Kollateralbandes und intakte Menisken (Urk. 9/3). Dr. D.___ führte mit Bericht vom 29. September 2000 (Urk. 9/8) aus, er habe seit der Überweisung des Beschwerdeführers an das Spital E.___ nichts mehr von ihm gehört. Er habe ihn am 27. September 2000 untersucht; das Knie sei immer noch überwärmt und leicht geschwollen gewesen. Der Beschwerdeführer arbeite seit dem 24. September 2000 zu 50 %, leide aber immer noch unter Schmerzen und sei dadurch behindert (Urk. 9/8).
3.3 Mit Bericht vom 21. November 2000 (Urk. 9/9/1) diagnostizierte Dr. F.___, Co-Chefarzt am Spital E.___, einen ossären tibialen Ausriss des hinteren Kreuzbandes am linken Kniegelenk sowie eine mediale Seitenbandzerrung (Urk. 9/9/1 Ziff. 1 in Verbindung mit Urk. 9/9/2 Ziff. 1). Im gegenwärtigen Zustand bestehe eine symmetrische Beweglichkeit des Kniegelenks und eine Quadricepsatrophie von 0,5 cm. Das Kniegelenk sei stabil, bei forcierter Flexion träten noch Schmerzen in der Kniekehle auf. Im Heilungsverlauf spielten keine unfallfremden Faktoren mit (Urk. 9/9/1 Ziff. 2 in Verbindung mit Urk. 9/9/2 Ziff. 2). Die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % werde durch den Hausarzt des Beschwerdeführers festgelegt. Ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit gesagt werden (Urk. 9/9/1 Ziff. 4 in Verbindung mit Urk. 9/9/2 Ziff. 4).
3.4 Dr. D.___ führte mit Bericht vom 22. Januar 2001 (Urk. 9/10) aus, es gehe dem Beschwerdeführer besser. Er habe im Moment keine Überwärmung mehr im Kniegelenk, sei aber bei der Arbeit weiterhin behindert. Die Schmerzen seien in Richtung Kniekehle und in den Bereich des oberen Sprunggelenkes abgewandert. Das Bergabgehen tue ihm weh, auch das Gehen auf unebenen Strassen bereite ihm noch Probleme (Urk. 9/10).
Mit Bericht vom 26. Januar 2001 (Urk. 9/13) diagnostizierte Dr. D.___ einen Status nach ossärem tibialem Ausriss des hinteren Kreuzbandes ohne Dislokation und eine mediale Seitenbandzerrung am linken Knie (Urk. 9/13 Ziff. 1). Der Zustand sei weitgehend gleichbleibend, es habe sich keine weitere Verbesserung eingestellt. Bergabgehen und Gehen auf unebenem Boden tue noch sehr weh, zusätzlich bestünden Schmerzen im oberen Sprunggelenk. Möglicherweise habe sich der Beschwerdeführer diese durch falsche Belastung zugezogen. Fraglich sei, ob sich hier eine Arthrose entwickle, weshalb eine Abklärung hinsichtlich des unfallbedingten Anteils notwendig sei. Möglicherweise spielten somit unfallfremde Faktoren in Form einer eventuellen beginnenden Arthrose im linken oberen Sprunggelenk und im linken Kniegelenk im Heilungsverlauf mit (Urk. 9/13 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer habe seine Arbeit seit 24. September 2000 zu 50 % wieder aufgenommen (Urk. 9/13 Ziff. 4).
Am 12. März 2001 (Urk. 9/16) berichtete Dr. D.___ bei gleicher Diagnose  (Urk. 9/16 Ziff. 1), es gehe dem Beschwerdeführer unter konservativer Therapie recht viel besser; er könne seit dem 26. Februar 2001 wieder voll arbeiten. Im Heilungsverlauf spielten keine unfallfremden Faktoren mit (Urk. 9/16 Ziff. 2). Er habe immer noch Schmerzen bei der Rotation im gebeugten Knie, könne aber ohne Probleme einer leichteren Arbeit nachgehen. Er solle nicht zu schwere Lasten tragen und nicht bei gebeugtem Knie Rotationsbewegungen ausführen (Urk. 9/16 Ziff. 3 lit. a, Ziff. 5).
3.5 Am 19. September 2001 erlitt der Beschwerdeführer einen weiteren Unfall, als er von einer Motorkarrette sprang und dabei auf den Rücken fiel (Urk. 10/1 Ziff. 6). Ein MRI vom 15. Oktober 2001 ergab eine Kompressionsfraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 1 unbestimmten Alters mit intaktem dorsalem Alignement sowie eine sekundär degenerative leichtgradige Spinalkanaleinengung vor allem auf dem Niveau L3/4 bis L5/S1, am ausgeprägtesten L4/5. Eine Neurokompression liege nicht vor (Urk. 10/2).
3.6 Der erst- und nachbehandelnde Dr. G.___, Chiropraktor (vgl. Urk. 10/1 Ziff. 11), diagnostizierte mit Bericht vom 13. November 2001 (Urk. 10/4) einen Status nach Kompressionsfraktur L1 sowie eine spinale Stenose der LWS (Urk. 10/4 Ziff. 5). Der Befund habe eine massive mittellumbale und lumbosacrale Druckdolenz und einen Hust-Press-Schmerz ergeben. Die Inklination und Rotation sei etwa zu 50 % eingeschränkt und schmerzhaft. Es bestehe eine Kompressionsfraktur L1, eine Chondrose L5/S1, eine Spondylose L4/5 sowie eine Osteonekrose des linken Femurkopfes vor (Urk. 10/4 Ziff. 4). Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor. Der Beschwerdeführer sei ab dem 19. September 2001 bis Ende 2001 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/4 Ziff. 6, Ziff. 8).
3.7 Kreisarzt Dr. med. H.___ führte mit Bericht vom 21. Dezember 2001 (Urk. 10/8) aus, der Beschwerdeführer sei am 19. September 2001 von einem Motorkarren nach hinten auf den Rücken gestürzt. Es sei eine LWK 1-Fraktur diagnostiziert worden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hätten gleichzeitig die Kniebeschwerden wieder zugenommen (Urk. 10/8 S. 3).
Es bestehe eine leichte rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule mit kompensatorischer linkskonvexer Skoliose der Lendenwirbelsäule. Die Inklination sei schmerzhaft eingeschränkt. Das Aufrichten sei recht gut möglich, die Seitwärtsneigung aufgrund von Beschwerden etwa um einen Drittel limitiert. Es liege auch eine Druckdolenz der paravertebralen Muskulatur im thorakolumbalen Übergang, jedoch keine radikuläre Symptomatik vor. Hinsichtlich des linken Kniegelenks finde man palpatorisch einen leichten Erguss. Der Beschwerdeführer gebe eine Druckdolenz über dem medialen Gelenkspalt sowie parapatellär medial an. Die Kniegelenksfunktion sei nicht nennenswert eingeschränkt, es liege jedoch eine Muskelatrophie am Oberschenkel mit einer Umfangdifferenz von 2 cm vor. Instabilitäten bestünden keine. Möglicherweise sei der ossäre Ausriss wieder geheilt. Weiter bestehe eine Coxarthrose im linken Hüftgelenk mit Zeichen einer Deformierung des Femurkopfes und einer grossen Zystenbildung. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben diesbezüglich keine Beschwerden gehabt. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei weiterhin ausgewiesen. Dr. H.___ empfahl eine stationäre Rehabilitation (Urk. 10/8 S. 3).
3.8 Mit Bericht vom 4. Januar 2002 (Urk. 10/10) diagnostizierten die Ärzte der Orthopädischen Universitätsklinik I.___, Hüfte/Becken, eine Femurkopfnekrose mit ausgeprägter osteophytärer Reaktion und Zystenbildung sowie eine Lumbalgie bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Der Beschwerdeführer sei wegen eines Lumbovertebralsyndroms in chiropraktischer Behandlung, diesbezüglich sei der Verlauf problemlos. Auf einer Röntgenaufnahme sei als Zufallsbefund eine zystische Aufhellung im Bereich des Femurkopfes links festgestellt worden. Die Hüfte sei beschwerdearm, anamnestisch liege kein Trauma vor. Der Beschwerdeführer erleide im Leistenbereich keine Schmerzen, weshalb zur Zeit keine Operation indiziert sei (Urk. 10/10 S. 1). Das Hüftproblem sei anamnestisch nicht auf ein Trauma zurückzuführen. Eine Arbeitsunfähigkeit werde nicht attestiert. Bei Femurkopfnekrosen mit einer ausgeprägten osteophytären Reaktion und Zystenbildung seien, wenngleich aktuell keine Beschwerden bestünden, Hüftschmerzen und Funktionseinschränkungen sowie längerfristig ein prothetischer Ersatz zu erwarten (Urk. 10/10 S. 2).
3.9 Vom 23. Januar bis 27. Februar 2002 hielt sich der Beschwerdeführer zur stationären Behandlung in der Rehaklinik C.___ auf (Urk. 10719 S. 1). Mit Bericht vom 26. Februar 2002 (Urk. 10/18) über das psychosomatische Konsilium diagnostizierten Dr. med. J.___, Psychotherapeutin, und Dr. med. K.___, Leitender Arzt, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21; Urk. 10/18 S. 1). Als weitere Diagnosen wurden eine Coxarthrose links und ein Diabetes mellitus genannt (Urk. 10/18 S. 2).
Beim ersten Unfall habe der Beschwerdeführer einen etwa 3,5 m tiefen Graben auf einem Brett überqueren wollen. Dabei sei er mit einem Bein auf der feuchten Erde ausgerutscht und in den Graben gestürzt, wobei er den linken Unterschenkel verdreht habe. Beim zweiten Unfall habe er von einem Motorkarren abspringen müssen, weil dieser auf einem Abhang zu kippen gedroht habe. Dabei sei der Beschwerdeführer auf den Rücken gegen einen Stein gefallen (Urk. 10/18 S. 2).
Der erste Unfall habe zu Albträumen geführt, die durch den zweiten Unfall reaktiviert worden seien. Psychopathologisch liege ausserdem Bedrücktheit, Nervosität und Gereiztheit sowie sozialer Rückzug vor. Manchmal wirke der Beschwerdeführer unkonzentriert und abwesend. Es könne somit eine Anpassungsstörung diagnostiziert werden, wobei die depressiven Symptome beinahe das Ausmass einer depressiven Episode erreichten. Dadurch sei die Arbeitsfähigkeit auch aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt. Zusammen mit den unfall- und nicht unfallbedingten körperlichen Beschwerden ergebe sich wohl weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit, wobei die psychischen Ursachen etwa zur Hälfte beteiligt sein dürften. Für die psychischen Folgen seien die beiden Unfälle kausal. Aus rein psychiatrischer Sicht könnte dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Arbeit vorerst halbtags, später ganztags zugemutet werden (Urk. 10/18 S. 3).
Im Austrittsbericht vom 15. März 2002 (Ur. 10/19) stellten die Ärzte der Rehaklinik C.___ folgende primären Unfall- und Krankheitsdiagnosen (Urk. 10/19 S. 1):
Unfall vom 3. Juli 2000 (Sturz in einen Graben auf das linke Knie)
- Distorsion/Kontusion des linken Kniegelenks
- Ossärer tibialer Ausriss des hinteren Kreuzbandes ohne nennenswerte Dislokation
- Mediale Seitenbandzerrung
Unfall vom 19. September 2001 (Sprung vom Motorkarren und Sturz auf den Rücken)
- Kompressionsfraktur LWK 1
- Vorbestehende degenerative leichtgradige Spinalkanaleinengung vor allem auf dem Niveau L3/L4 bis L5/S1, am ausgeprägtesten L4/L5 ohne Neurokompression
Als funktionelle Diagnosen und Probleme nannten die Ärzte (Urk. 10/19 S. 1 f.):
1. Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21)
2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Morbus Forestier-Ott, DISH (disseminierte idiopathische skelettale Hyperostose), pseudoradikulären Ausstrahlungen ohne Anhaltspunkte für Claudicatio spinalis
3. Belastungsabhängige Schmerzen am linken Knie, insbesondere im Bereich des medialen Kniegelenkspalts
4. Belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen der linken Hüfte bei Protrusionscoxarthrose und einer grossen Zyste im Femurkopf links
5. Impingementsyndrom Schulter rechts
6. Hypotrophie der Ober- und Unterschenkelmuskulatur links
Während der ganzen Hospitalisation habe man keinen therapeutischen Zugang zum Beschwerdeführer gefunden. Es habe keine wesentliche Verbesserung der Belastbarkeit und keine Schmerzreduktion erreicht werden können. Trotz allen physiotherapeutischen Massnahmen und einer Schmerzmedikation klage der Beschwerdeführer immer wieder über diffuse Schmerzen am Kopf, der rechten Schulter, der Lendenwirbelsäule sowie der linken Hüfte bis zum linken Knie und linken Fuss. Er sei am 27. Februar 2002 in gutem Allgemein- und Ernährungszustand nach Hause entlassen worden (Urk. 10/19 S. 3).
Infolge der Anpassungsstörung mit einem Teil der Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung benötige der Beschwerdeführer weiterhin psychiatrische Unterstützung (Urk. 10/19 S. 3 ).
Es seien folgende Einschränkungen zu beachten: Kein Heben und Tragen von schweren Lasten, kein längeres Stehen oder Gehen, keine Arbeit auf einer Leiter oder einem Baugerüst. Die bisherige Tätigkeit als Maurer sei nicht mehr zumutbar. Das linke Knie sei nicht der limitierende Faktor, sondern die lumbalen Beschwerden mit pseudoradikulären Ausstrahlungen, die aber grösstenteils nicht auf die LWK 1-Fraktur zurückzuführen seien, sondern auf degenerative Veränderungen vorwiegend im Bereich L4/5 und L5/S1. Aus rein orthopädischer Sicht wäre eine wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar. In psychiatrischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer mindestens halbtags für leichte bis mittelschwere Arbeiten einsetzbar (Urk. 10/19 S. 4). Seit dem 19. September 2001 sei er vollständig arbeitsunfähig und ab 4. März 2002 arbeitsfähig im Rahmen des Zumutbaren (Urk. 10/19 S. 5).
3.10 Die Ärzte der Schulter- und Ellbogensprechstunde an der Orthopädischen Universitätsklinik I.___ diagnostizierten mit Bericht vom 7. August 2002 (Urk. 10/34) einen Verdacht auf ein subacromiales Impingement rechts, einen Status nach Distorsion des linken Kniegelenks mit ossärem tibialem Ausriss des hinteren Kreuzbandes ohne nennenswerte Dislokation und medialer Seitenbandzerrung nach Unfall am 3. Juli 2000 sowie eine Kompressionsfraktur LWK 1 und Spinalkanaleinengung vor allem auf dem Niveau L3/4 bis L5/S1 ohne Neurokompression bei Status nach Unfall vom 19. September 2001 (Urk. 10/34).
Die die rechte Schulter betreffende Diagnose beschrieben die Ärzte der Universitätsklinik I.___ mit Bericht vom 11. September 2002 (Urk. 10/36) als chronische Schmerzpersistenz und wiederholten im Übrigen die bereits gestellten Diagnosen (Urk. 10/36 S. 1). Die Gesamtsituation scheine mit multilokulären Schmerzen zu eskalieren, einerseits als Unfallfolge, andererseits unfallfremd wie die Femurkopfnekrose rechts. Als Maurer werde der Beschwerdeführer nicht mehr arbeiten können; leichte Arbeiten zu 50 % seien gemäss dessen Angaben aufgrund der multilokulären Schmerzen in stehender, sitzender, gehender und liegender Position nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei offenbar wegen der erfolglosen Arbeitssuche und dem Dauerschmerz unter ständigem starkem psychischem Druck (Urk. 10/36 S. 1).
3.11 Kreisarzt Dr. med. L.___ führte mit Bericht vom 20. Februar 2003 (Urk. 10/46) aus, die Halswirbelsäule des Beschwerdeführers sei ergänzend radiologisch abgeklärt worden. Die Bilder zeigten eine Bandscheibendegeneration C5/C6 leichten bis mässigen Grades, jedoch keinen zusätzlichen traumatischen Dauerschaden. Die Schulterbeschwerden stünden nicht in unfallkausalem Zusammenhang. Für diese Beurteilung spreche der Umstand, dass es initial zu keiner Schulterverletzung gekommen und eine solche nicht festgestellt worden sei. Die Beeinträchtigung sei nach Angaben des Beschwerdeführers denn auch erst nach einer gewissen zeitlichen Latenz nach dem Unfall aufgetreten. Die diagnostizierte Schulterpathologie setze weiter keine unfallmässige traumatische Schädigung voraus. Als Unfallfolgen verblieben somit die Rückenbeschwerden, verursacht durch die LWK 1-Fraktur vom 19. September 2001, sowie die Kniebeschwerden links im Zusammenhang mit der Kniebänderverletzung vom 3. Juli 2000 (Urk. 10/46 S. 3 f.).
3.12 Dr. med. M.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 21. Oktober 2003 (Urk. 10/67/3) eine chronische Schmerzpersistenz der rechten Schulter, einen Status nach Distorsion des linken Kniegelenks mit ossärem tibialem Ausriss des hinteren Kreuzbandes ohne nennenswerte Dislokation und medialer Seitenbandzerrung nach Unfall am 3. Juli 2000 (Sturz vom Gerüst 3,5 m) sowie eine Kompressionsfraktur LWK 1 und Spinalkanaleinengung vor allem auf dem Niveau L3/4 bis L5/S1 ohne Neurokompression bei Status nach Unfall vom 19. September 2001 (Arbeitsunfall, Sturz mit Karette). Als Nebendiagnose nannte Dr. M.___ einen Diabetes mellitus (Urk. 10/67/3 S. 1). Im Weiteren wiederholte Dr. M.___ die Angaben von Dr. L.___ (Urk. 10/46 S. 3 in Verbindung mit Urk. 10/67/3 S. 1) und diejenigen der Ärzte der Universitätsklinik I.___ vom 11. September 2002 (Urk. 10/36 S. 1 in Verbindung mit Urk. 10/67/3 S. 1-2).
3.13 Dr. med. O.___, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 4. Mai 2004 (Urk. 39/1) einen Status nach zwei Sturzunfällen vom 3. Juli 2000 und 19. September 2001, einen posttraumatischen Tinnitus links mit Hyperakusis cochleo-synaptischen und zentral-limbischen Ursprungs, eine Hochtonsenke beidseits mit gering- bis mittelgradiger sensori-neuraler Schwerhörigkeit, ein multisensorisches Vertigosyndrom leichten Grades sowie chronische Zervikozephalgien und Lumboischialgien (Urk. 39/1 S. 5). Beim Beschwerdeführer stünden im Zusammenhang mit den Unfällen vom 3. Juli 2000 und 19. September 2001 die chronischen, therapieresistenten Rückenschmerzen sowie die nucho-occipitalen bis nach parieto-temporal ausstrahlenden Kopfschmerzen im Vordergrund. Aufgrund der anamnestischen Angaben und der Rekonstruktion des Unfallhergangs, vor allem desjenigen vom 19. September 2001 mit Sturz auf den Hinterkopf und die Schulter, müsse wahrscheinlich von einer Schädelkontusion, einem HWS-Abknicktrauma und einer leichten Commotio cerebri ausgegangen werden (Urk. 39/1 S. 1). Anhand der analytischen audio-neuro-otologischen Anamnese, der Analyse des sehr wahrscheinlichen Unfallmechanismus beim Unfall vom 19. September 2001 sowie der darauf mit relativ kurzen Delay-Intervallen ausgelösten Symptomatik stünden aus neuro-otologischer Sicht die Schwindel- und auditive Symptomatik mit grosser Wahrscheinlichkeit im direkten natürlich-kausalen Zusammenhang mit diesem Unfall (Urk. 39/1 S. 5). Bei den chronischen, teilweise therapieresistenten zerviko-zephalgischen Beschwerden müsse bei diesem Unfallmechanismus neben der somatoformen Schmerzkomponente auch eine Funktionsstörung des zervikalen Proprio- und Nociceptoren beziehungsweise Läsionen der oberen zervikalen Facettengelenke in Erwägung gezogen werden. (Urk. 39/1 S. 6).
3.14 Die Ärzte des Medizinischen Zentrums P.___ diagnostizierten mit Bericht vom 12. Mai 2004 (Urk. 39/2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), einen Tinnitus (ICD-10 H93.1), einen Status nach einer Kompressionsfraktur LWK 1 sowie einen Diabetes mellitus Typ II (Urk. 39/2 S. 1). Seit dem ersten Unfall am 3. Juli 2000, wo er bei einem Sturz von 3,5 m mit der linken Hüfte auf einen Stein und dann aufs linke Knie gefallen sei, und dem zweiten Unfall am 19. September 2001 mit Sturz von einer Maschine auf den Rücken, einer LWK 1-Kompressionsfraktur und einer Prellung der rechten Schulter, beklage der Beschwerdeführer aktuell Ausstrahlungen vom Rücken ins linke Bein, Kopfschmerzen, Schmerzen in der rechten Schulter, Angstzustände und Tinnitus (Urk. 39/2 S. 1).
3.15 Dr. Q.___, Chiropraktor, diagnostizierte mit Bericht vom 23. Juni 2004 (Urk. 17) ein lumbospondylogenes Syndrom links und ein zervikospondylogenes Syndrom. Als Nebendiagnose nannte Dr. Q.___ eine Hüftarthrose links (Urk. 17 S. 1). Die thorakolumbalen und lumbosakralen Rückenbeschwerden könnten auf die Wirbelsäulenfehlform beziehungsweise die Deformation infolge der Wirbelkörperkompressionsfraktur zurückgeführt werden, ebenso die ausgeprägt verhärtete und druckdolente Muskulatur. Die Kopf-, Gesichts- und Nackenschmerzen des Beschwerdeführers seien wahrscheinlich ebenso eine Spätfolge der anhaltenden Rückenbeschwerden (Urk. 17 S. 2).
3.16 Dr. med. R.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem der Beschwerdeführer seit 18. April 2002 in Behandlung steht, diagnostizierte mit Bericht vom 18. Mai 2005 (Urk. 37/3) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach einem Arbeitsunfall am 19. September 2001 mit LWK 1-Kompressionsfraktur und chronifiziertem Schmerzsyndrom sowie einen Diabetes mellitus Typ II (Urk. 37/3 S. 3). Anamnestisch hielt Dr. R.___ fest, der Beschwerdeführer sei am 3. Juli 2000 aus 3,5 m Höhe mit der linken Hüfte auf einen Stein, dann auf das linke Knie gestürzt. Er habe drei Monate lang intensive Schmerzen gehabt, habe danach wieder arbeiten können, obwohl er die Verletzung weiterhin gespürt habe. Am 19. September 2001 sei er von einer Maschine auf den Rücken gestürzt und habe dabei eine LWK 1-Kompressionsfraktur sowie eine Prellung der rechten Schulter erlitten. Nach dem Unfall habe er starke Kopf- und Rückenschmerzen verspürt, die in das linke Bein ausgestrahlt hätten (Urk. 37/3 S. 2). Die psychische Störung sei nach den Arbeitsunfällen entstanden. Der Beschwerdeführer habe mit depressiven und Angstgefühlen reagiert, sei psychomotorisch verlangsamt und erschöpft geworden und zeige starke Störungen der kognitiven Funktionen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei er zu 75 % arbeitsunfähig (Urk. 37/3 S. 3).
3.17 Dr. M.___ stellte mit Bericht vom 15. August 2005 (Urk. 37/2) folgende Diagnose (Urk. 37/2 S. 1):
- Chronische Schmerzpersistenz der rechten Schulter
- Zervikozephales Syndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite mit Begleittinnitus bei Status nach HWS-Distorsion
- Status nach Distorsion des linken Kniegelenks mit ossärem tibialem Ausriss des hinteren Kreuzbandes ohne nennenswerte Dislokation und medialer Seitenbandzerrung bei Status nach Unfall vom 3. Juli 2000 (Sturz von Gerüst 3,5 m)
- Kompressionsfraktur LWK1 und Spinalkanaleinengung vor allem auf dem Niveau L3/L4 bis L5/S1 ohne Neurokompression bei Status nach Unfall vom 19. September 2001 (Sturz mit Karrette)
- Femurkopfnekrose rechts (richtig: links)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F46.4) als Unfallfolge
- Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
- Diabetes mellitus Typ II
Von den beiden Unfällen seien Rückenschmerzen, Schmerzen im linken Hüftgelenk mit Ausstrahlungen ins linke Bein sowie Schmerzen in der rechten Schulter zurück geblieben. Seit dem zweiten Unfall leide der Beschwerdeführer an Kopfschmerzen, die bis heute zugenommen hätten und inzwischen fast täglich aufträten. In der angestammten Tätigkeit als Maurer sei er vollständig arbeitsunfähig. Aus psychischen und physischen Gründen wäre er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit leichter, wechselbelastender Arbeit, wahlweisem Sitzen oder Stehen, keinem Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und nicht mehr als 1 kg längerfristig, zu 30 % (2-3 Stunden am Tag) arbeitsfähig (Urk. 37/2 S. 2).

4.
4.1 Zu klären ist vorerst der Hergang beider Unfälle.
4.2 Gemäss Unfallmeldung vom 8. Juli 2000 (Urk. 9/1) rutschte der Beschwerdeführer am 3. Juli 2000 auf einem nassen Gerüstbrett aus und verletzte sich am linken Knie (Urk. 9/1 Ziff. 6, Ziff. 9). Gegenüber dem erstbehandelnden Dr. D.___ gab er am Unfalltag an, er sei in einen Graben und auf sein linkes Knie gestürzt und habe das Knie dabei verdreht (Bericht vom 19. Juli 2000; Urk. 9/2 Ziff. 2). Die Befragung durch die Beschwerdegegnerin vom 22. September 2000 (Urk. 9/6) ergab, dass der Beschwerdeführer auf einem Zugangsgerüstbrett auf nasser Unterlage ausgerutscht und in der Folge eine leichte Böschung hinunter in einen Graben gestürzt und dabei mit seinem linken Knie aufgeprallt sei (Urk. 9/6 S. 1). Auf diese Unfallbeschreibungen ist abzustellen, da sie in zeitlich nächster Nähe zum Unfallereignis ergingen. Als „Aussagen der ersten Stunde“ kommt ihnen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zu (vgl. vorstehend Erw. 1.5) als den späteren Darstellungen, wonach der Beschwerdeführer in einen etwa 3,5 m tiefen (Urk. 10/17 S. S. 2) beziehungsweise rückwärts in einen mindestens 3,5 bis 4 m tiefen Graben gestürzt sei, sich auf die linke Seite abgestützt habe beziehungsweise auf die gesamte linke Seite gefallen und dabei auf einen Stein aufgeschlagen sei, wie er erst einsprache- und beschwerdeweise wie auch anlässlich der gerichtlichen Befragung vom 16. August 2005 vorbrachte (Urk. 10/70 S. 3; Urk. 1 S. 3; Protokoll der Referentenaudienz mit persönlicher Befragung vom 16. August 2005 S. 10). Diese Darstellungen sind weniger glaubhaft, insbesondere da der Beschwerdeführer das angebliche Aufschlagen auf einen Stein ursprünglich mit dem zweiten Unfall in Verbindung gebracht hatte (vgl. Urk. 10/19 S. 2) und dies auch replizierend tat, wobei nun bezüglich des ersten Unfalls kein Stein mehr erwähnt wurde (vgl. Urk. 16 S. 2).
4.3 Hinsichtlich des zweiten Unfalls lässt sich der Unfallmeldung vom 21. September 2001 (Urk. 10/1) entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2001 von einer Motorkarrette gesprungen und dabei auf den Rücken gefallen ist (Urk. 10/1 Ziff. 6). Gegenüber dem erstbehandelnden Dr. G.___ beschrieb der Beschwerdeführer den Unfallhergang mit „Sturz mit Motorkarren während der Arbeit“ (Urk. 10/4 Ziff. 2). Auch hier ist auf diese Aussagen der ersten Stunde abzustellen. Erst im Februar 2002 erwähnte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik C.___, er sei auf den Rücken gegen einen Stein gefallen (Urk. 10/19 S. 2), wobei er, wie vorstehend beschrieben, später nicht an dieser Version festhielt, sondern sie mit dem ersten Unfall in Verbindung brachte. Diese unterschiedlichen späteren Unfallbeschreibungen dürften auf versicherungstechnische Überlegungen zurückzuführen sein (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Unfallhergang bei beiden Unfällen hinreichend klar ist. Für weitere Abklärungen (Urk. 1 S. 7; Urk. 16 S. 7) besteht kein Anlass.

5.
5.1 In der Folge ist zu prüfen, welche der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit den erlittenen Unfällen stehen.
5.2 Für die durch die LWK 1-Fraktur vom 19. September 2001 verursachten Rückenbeschwerden sowie für die Kniebeschwerden links im Zusammenhang mit der Kniebänderverletzung vom 3. Juli 2000 erbringt die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen (Urk. 10/68 S. 1, S. 2); die Kausalität dieser gesundheitlichen Einschränkungen ist somit unbestritten. Die von Dr. Q.___ mit Bericht vom 23. Juni 2004 (Urk. 17) festgestellten Beschwerden stehen, soweit sie nicht auf eine Wirbelsäulenfehlform zurückzuführen sind, in Zusammenhang mit der Rückenverletzung des Beschwerdeführers und werden deshalb bereits von der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mitumfasst. Entsprechend kommt dem Bericht von Dr. Q.___ für das vorliegende Verfahren lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu.
5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei unklar, inwieweit sein Hüftleiden auf den Unfall vom 3. Juli 2000 zurückzuführen sei (Urk. 1 S. 3).
Die vor dem zweiten Unfall vom 19. September 2001 ergangenen Arztberichte (Urk. 9/2; Urk. 9/8-10; Urk. 9/13; Urk. 9/16) enthalten keinerlei Angaben zu einer unfallbedingten Beeinträchtigung der linken Hüfte des Beschwerdeführers. Nachdem gemäss Unfallhergang am 3. Juli 2000 keine Verletzung der linken Hüfte ausgewiesen ist (vgl. vorstehend Erw. 4.2), fehlt es an der natürlichen Kausalität zwischen diesem Unfallereignis und dem Hüftleiden des Beschwerdeführers.
Erst anlässlich der im Zusammenhang mit dem zweiten Unfall durchgeführten Untersuchungen wurde eine Beeinträchtigung der linken Hüfte des Beschwerdeführers festgestellt. So ergab eine von Dr. G.___ am 19. September 2001 veranlasste radiologische Untersuchung nebst einer Deckplattenimpressionsfraktur LWK1 einen deformierten Femurkopf links mit Zystenbildung und wahrscheinlich partieller Osteonekrose (Urk. 10/8 S. 2 unten). Gegenüber Kreisarzt Dr. H.___ hielt der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2001 fest, er habe diesbezüglich eigentlich keine Beschwerden gehabt (Urk. 10/8 S. 3). Auch anlässlich der Untersuchung durch die Hüftspezialisten der Orthopädischen Universitätsklinik I.___ ergab sich, dass die als Zufallsbefund festgestellte Femurkopfnekrose aktuell wenig Beschwerden verursache, anamnestisch nicht auf ein Trauma zurückzuführen und unfallfremd sei (Bericht vom 4. Januar 2002, Urk. 10/10 S. 1 f.). Davon ist auszugehen; der genannte Bericht vermag den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.6) zu genügen. Der Unfallhergang des Ereignisses vom 19. September 2001 (vgl. vorstehend Erw. 4.3) beinhaltete denn auch keine traumatische Verletzung der Hüfte, die eine Femurkopfnekrose zur Folge haben könnte. Diese ist somit auf ein degeneratives, krankhaftes Geschehen zurückzuführen und auch zum Unfall vom 19. September 2001 nicht natürlich kausal.
5.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen in der rechten Schulter (Urk. 16 S. 4) wurden erstmals anlässlich seines stationären Aufenthalts in der Rehaklinik C.___ vom Januar und Februar 2002 festgestellt und als Impingementsyndrom beschrieben (Urk. 10/19 S. 2). Weitere Abklärungen in der Schultersprechstunde der Universitätsklinik I.___ ergaben einen Verdacht auf ein subacromiales Impingement rechts (Urk. 10/34) beziehungsweise eine chronische Schmerzpersistenz (Urk. 10/36 S. 1). Am 6. Mai 2002 führte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, er habe seit dem Unfall vom 19. September 2001 Schulterbeschwerden rechts. Diese seien aber erst etwas später aufgetaucht. Ob er sich bei diesem Unfall im rechten Schulterbereich ebenfalls verletzt habe, wisse er nicht. Er sei mehr oder weniger flach auf den Rücken gefallen (Urk. 10/23 S. 2).
Dies entspricht der Beschreibung des Unfallhergangs, auf die vorliegend abzustellen ist (vgl. vorstehend Erw. 4.2) und worin keine Schulterverletzung belegt ist. Darüber hinaus handelt es sich bei einem Impingement um eine Funktionsbeeinträchtigung des Schultergelenkes infolge chronischer Überlastung (Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 784; vgl. auch Urk. 10/46 S. 4), die kaum just im Anschluss an den Unfall vom 19. September 2001 eingetreten sein dürfte, war der Beschwerdeführer doch anschliessend bis zum 4. März 2002 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/19 S. 5) und konnte demnach auch seine rechte Schulter nicht überlasten. Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend Erw. 1.4) davon auszugehen, dass es sich bei den Schulterbeschwerden um eine degenerative und nicht um eine unfallkausale Beeinträchtigung handelt.
5.5 Weiter sind nach Ansicht des Beschwerdeführers auch seine Tinnitus- und Drehschwindelprobleme sowie Halswirbelverletzungen auf die Unfallereignisse zurückzuführen (Urk. 45; Urk. 54 S. 1).
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes - hier des Einspracheentscheids vom 9. März 2004 - gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).
Die im Anschluss an den Einspracheentscheid vom 9. März 2004 ergangenen Arztberichte (Urk. 39/1-2; Urk. 17; Urk. 37/2-3) stehen in engem Zusammenhang mit den fraglichen Unfallereignissen und deren Folgen. Es rechtfertigt sich daher, sie in diesem Verfahren zu berücksichtigen.
5.6 Dr. O.___ führte mit Bericht vom 4. Mai 2004 (Urk. 39/1) die Schwindel- und Tinnitusdiagnosen sowie die in Erwägung gezogenen Läsionen der oberen zervikalen Facettengelenke auf den Unfall vom 19. September 2001 zurück (Urk. 39/1 S. 5, S. 6). Dabei führte Dr. O.___ gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers aus, es habe ein Sturz auf den Hinterkopf und die Schulter stattgefunden, weshalb wahrscheinlich von einer Schädelkontusion, einem HWS-Abknicktrauma und einer leichten Commotio cerebri ausgegangen werden müsse (Urk. 39/1 S. 1). Ein solcher Unfallhergang beziehungsweise solche Verletzungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 19. September 2001 sind jedoch in den Akten nicht dokumentiert, weshalb die Kausalität der von Dr. O.___ festgestellten gesundheitlichen Beschwerden bezüglich der hier zu beurteilenden Unfälle ohne weitere Abklärungen zu verneinen ist. Da Dr. O.___ seine Diagnose auf diese nicht zutreffende Anamnese stützte, fehlt es seinem Bericht zudem insgesamt an Nachvollziehbarkeit, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. vorstehend Erw. 1.6).

6.
6.1 Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers diagnostizierten die Ärzte der Rehaklinik C.___ mit Bericht vom 26. Februar 2002 (Urk. 10/18 S. 2) eine Anpassungsstörung. Am Medizinischen Zentrum P.___ wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt (Bericht vom 12. Mai 2004; Urk. 39/2 S. 1). Dr. R.___ diagnostizierte mit Bericht vom 18. Mai 2005 eine posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 37/3 S. 3). Nachdem anlässlich der beiden Unfallereignisse keine Verletzung der Halswirbelsäule stattgefunden hat (vgl. vorstehend Erw. 5.6), ist die Adäquanzprüfung dieser psychischen Beeinträchtigungen nach den Regeln von BGE 115 V 138 ff. vorzunehmen.
6.2 Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische Fehlentwicklung ein, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs insbesondere dann, wenn diese Unfälle - wie vorliegend - verschiedene Körperteile betreffen und zu völlig unterschiedlichen Verletzungen führen, grundsätzlich für jeden Unfall gesondert gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6) zu beurteilen (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 Erw. 4b).

6.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
6.4 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
6.5 Die Beschwerdegegnerin ordnete die beiden Unfallereignisse den mittelschweren Unfällen zu (Urk. 2 S. 6), was der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestreitet (Urk. 1 S. 7). Diese Zuordnung ist angesichts des hier massgeblichen Herganges der beiden Unfälle - Ausrutschen auf nasser Unterlage mit Sturz über eine leichte Böschung hinunter in einen Graben und Knieaufprall (Urk. 9/6 S. 1) sowie Sprung von einer Motorkarrette mit Sturz auf den Rücken (Urk. 10/1 Ziff. 6; vgl. vorstehend Erw. 4.2-3) - nicht zu beanstanden: Selbst wenn beim ersten Unfall eine Tiefe des Grabens von über drei Metern - die nicht als erstellt gelten kann; vgl. vorstehend Erw. 4.2 - angenommen werden müsste, würde dies keine andere Einschätzung zulassen, da gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Stürze in 6-8 Meter Tiefe immer noch als Unfälle im mittleren Bereich, wenn auch an der Grenze zu den schweren Unfällen, zu qualifizieren sind (vgl. die Beispiele in RKUV 2005 Nr. U 555 S. 324 f. Erw. 3.4.1). Sodann ist ein Sturz auf den Rücken nach Sprung von einer Motorkarrette nicht als leichtes, jedoch auch nicht als schweres Unfallereignis zu werten. So hat beispielsweise das Eidgenössische Versicherungsgericht das Ausrutschen beim Hinuntersteigen von einer etwa 2 Meter hohen Böschung mit Aufschlagen des Rückens auf einem Betonstück und Kompressionsbruch eines Thorakalwirbels als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (BGE 115 V 133 Erw. 11 a-b).
6.6 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
6.7 Der erste Unfall vom 3. Juli 2000 spielte sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen oder mit besonderer Eindrücklichkeit ab, zumal der Beschwerdeführer über eine Böschung hinunter und somit nicht in freiem Fall stürzte. Die erlittene Bänderverletzung des linken Knies war weder schwer noch besonderer Art und grundsätzlich nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung lag sodann nicht vor: Im Zusammenhang mit diesem Unfall datiert der letzte aktenkundige Arztbericht vom 12. März 2001 (Urk. 9/16). Darin hielt Dr. D.___ fest, dass keine Kontrollen vorgesehen seien (Urk. 9/16 Ziff. 3 lit. b) und es dem Beschwerdeführer viel besser gehe, er leichteren Arbeiten ohne Probleme nachgehen und seit dem 26. Februar 2001 wieder voll arbeiten könne (Urk. 9/16 Ziff. 2, Ziff. 3 lit. a). Die Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen, einer ärztlichen Fehlbehandlung, eines schwierigen Heilungsverlaufs oder erheblichen Komplikationen wie auch einer erheblichen Dauer der körperlich bedingten Arbeitsunfähigkeit sind damit ebenfalls nicht erfüllt. Entsprechend ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 3. Juli 2000 zu verneinen.
6.8 Was den zweiten Unfall vom 19. September 2001 angeht, so kann auch diesem Ereignisablauf keine besondere Dramatik oder Eindrücklichkeit entnommen werden. Der dabei erlittene Lendenwirbelkörperbruch ist zwar von gewisser Schwere, vermag jedoch das dabei massgebliche Kriterium nicht in besonders ausgeprägter Weise zu erfüllen, insbesondere da diese Verletzung nicht geeignet ist, psychische Beeinträchtigungen hervorzurufen. Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung der physischen Unfallfolgen ist sodann nicht gegeben: Gemäss Austrittsbericht der Ärzte der Rehaklinik C.___ vom 15. März 2002 (Urk. 10/19) wurde der Beschwerdeführer am 27. Februar 2002, somit etwa ein halbes Jahr nach dem Unfall, in gutem Allgemeinzustand entlassen (Urk. 10/19 S. 3), brauche aber - was hier unberücksichtigt bleiben muss - weiterhin psychiatrische Unterstützung (Urk. 10/19 S. 3). Damit fällt auch das Kriterium der körperlichen und körperlich bedingten Dauerschmerzen ausser Betracht, zumal nach ärztlicher Einschätzung die lumbalen Beschwerden nicht auf die LWK-Fraktur, sondern auf degenerative Veränderungen der Wirbelsäule zurückzuführen seien (Urk. 10/19 S. 4). Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, oder einen - wiederum körperlich bedingten - schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen liegen sodann nicht vor. Aus physischen Gründen war der Beschwerdeführer sodann zwischen dem 19. September 2001 und dem 4. März 2002 arbeitsunfähig und anschliessend angepasst zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/19 S. 4 f.), weshalb auch Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht ins Gewicht fallen.
6.9 Die adäquate Kausalität der psychischen Leiden des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten für beide Unfallereignisse zu verneinen. Soweit die Ärzte der Rehaklinik C.___ die psychischen Diagnosen auf die Unfälle zurückführten (Urk. 10/19 S. 3) und damit natürliche Kausalzusammenhänge darlegen, ist dies nicht zu beanstanden. Wenn damit jedoch die Adäquanz gewertet werden soll, kann der Auffassung der Ärzte nicht beigepflichtet werden; denn die Rechtsfrage der adäquaten Kausalität ist von der Verwaltung bzw. vom Gericht zu beantworten (BGE 115 V 133 Erw. 11 b).
Somit stehen lediglich die Knie- und die Rückenverletzung des Beschwerdeführers in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit den beiden Unfallereignissen. Für die weiteren gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin nicht einzustehen; weitere diesbezügliche Abklärungen sind nicht erforderlich.
6.10 Gemäss der von den Ärzten der Rehaklinik C.___ vorgenommenen Beurteilung ist dem Beschwerdeführer eine wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar, wobei folgende Einschränkungen zu beachten seien: Kein Heben und Tragen von schweren Lasten, kein längeres Stehen oder Gehen, keine Arbeit auf einer Leiter oder einem Baugerüst. Die bisherige Tätigkeit als Maurer sei nicht mehr zumutbar (Urk. 10/19 S. 4). Davon ist auszugehen. Der Einschätzung von Dr. M.___, wonach der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsfähig sei (Urk. 37/2 S. 2), kann nicht gefolgt werden, da Dr. M.___ diese Beurteilung auch auf unfallfremde Diagnosen abstützte (vgl. Urk. 37/2 S. 1).

7.
7.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
7.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf die Angaben der A.___ AG, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2003 Fr. 62'985.-- (Fr. 4'845.-- x 13) verdient hätte (Urk. 2 S. 9; Urk. 10/59). Dies ist nicht zu beanstanden; Vergleichsgrösse bildet der mutmassliche Jahreslohn im Zeitpunkt des Rentenbeginns, der vorliegend auf den 1. Oktober 2003 angesetzt ist (Urk. 10/65). Die nachträglichen Angaben der A.___ AG vom 23. Mai 2005 (Urk. 26/1), wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2005 Fr. 5'050.-- brutto monatlich verdienen könne, sind hier deshalb nicht zu berücksichtigen.
7.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
7.4 Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 6.9) steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2002 S. 43, Tabellengruppe A, Rubrik „Total“, Niveau 4).
7.5 Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4’557.-- pro Monat (LSE 2002 S. 43 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4’557.-x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung von 1,4 % für das Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 1/2-2006 S. 95 Tabelle B10.2) ergibt sich ein Betrag von Fr. 57'806.-- (Fr. 57'008.-- x 1,014).
7.6 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
7.7 Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 15 % (Urk. 2 S. 10). Dies erscheint als angemessen: Der Beschwerdeführer hat zwar unfallbedingt gewisse Einschränkungen zu beachten (vgl. vorstehend Erw. 6.9), es ist ihm aber eine ganztägige Beschäftigung zumutbar. Seine Nationalität (Ex-Jugoslawien; Urk. 9/1) und sein Alter von 55 Jahren im massgebenden Jahr 2003 lassen grundsätzlich keine wesentliche Lohneinbusse vermuten; Hinweise auf eine Aufenthaltskategorie, die eine Anstellung erschweren würde, sind nicht aktenkundig. Die lange Dienstdauer bei der früheren Arbeitgeberin hat sich sodann nicht nachteilig auszuwirken, spricht sie doch für grosse Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers. Ein höherer Abzug ist deshalb nicht gerechtfertigt. Es ergibt sich somit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 49'135.-- (Fr. 57'806.-- x 0,85).
7.8 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 62'985.-- (vgl. vorstehend Erw. 7.2) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 49'135.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 13'850.-- Dies entspricht einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 21,9 oder gerundet 22 %. Damit hat der Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Oktober 2003 Anspruch auf eine Rente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 22 %.

8.
8.1 Hinsichtlich der Höhe der Integritätseinbusse und -entschädigung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung von Kreisarzt Dr. L.___ vom 26. Juni 2003 (Urk. 10/57), wonach angesichts des Grades der Kyphose und des eher ungünstigen funktionellen Befundes der den Rücken betreffende Integritätsschaden im Bereich der oberen Limite des Schätzungsspielraums und somit bei 20 % angesiedelt werden könne. Beim Knie sei der Befund nicht mit einer zumindest mässig ausgeprägten posttraumatischen Arthrose vergleichbar und es liege auch keine zumindest mässig ausgeprägte Instabilität vor, so dass die entschädigungspflichtige Mindestgrenze von 5 % nicht erreicht werde. Es resultiere somit ein gesamter unfallbedingter Integritätsschaden von 20 %.
8.2 Nachdem die weiteren gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht unfallbedingt sind (vgl. vorstehend Erw. 6.8), kommt eine höhere Integritätsentschädigung nicht in Betracht. Eine Neuberechnung (Urk. 1 S. 7; Urk. 16 S. 8) ist deshalb nicht erforderlich; die zugesprochene Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % (Urk. 10/65) ist nicht zu beanstanden.

9.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Oktober 2003 Anspruch auf eine Rente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 22 % hat. Im Übrigen erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Weitere Abklärungen sind nicht vorzunehmen.

10.     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der Anspruch besteht auch bei bloss teilweisem Obsiegen (vgl. BGE 117 V 407).
Der Beschwerdeführer obsiegt lediglich dahingehend, dass die Berechnung seines Erwerbsunfähgkeitsgrades ein Prozent mehr, nämlich 22 statt 21 %, ergab (vgl. vorstehend Erw. 7.7). Diese Erhöhung ist auf eine Berechnungsmodalität zurückzuführen. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch im Hauptthema des Prozesses, nämlich der Frage nach der Kausalität seiner sämtlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der davon abhängigen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend Erw. 2.3) unterliegt, rechtfertigt sich eine reduzierte Prozessentschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen ist.


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Beschwerdeführer rückwirkend per 1. Oktober 2003 Anspruch auf eine Rente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Sararard Arquint
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).