Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00144
UV.2004.00144

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Imhof


Urteil vom 30. März 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
c/o Burkart & Flum
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1962 geborene B.___ arbeitete seit dem 21. April 1995 als Bauarbeiter bei der X.___, ___, und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er mit seinem Auto am 13. April 1997 infolge stark übersetzter Geschwindigkeit einen Selbstunfall im Strassenverkehr erlitt (Urk. 8/1, Urk. 8/7). Er wurde mit der Ambulanz ins Spital Bülach überführt, wo die erstbehandelnden Ärztinnen und Ärzte eine Commotio cerebri, eine nicht dislozierte Nasenbeinfraktur und diverse Rissquetschwunden im Gesicht diagnostizierten. Nach Versorgung der Rissquetschwunden und Überwachung der Commotio entliessen sie den Versicherten am 16. April 1997 nach Hause (Urk. 8/6). Er war in der Folge bis zum 27. Juli 1997 vollständig arbeitsunfähig, alsdann für zwei Wochen zur Hälfte arbeitsunfähig sowie ab dem 18. August 1997 wieder vollständig arbeitsfähig. Nach Durchführung der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung am 27. August 1997 wurden die Unfallversicherungsleistungen formlos eingestellt (Urk. 8/13, Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 5. Oktober 1998 kürzte die SUVA die infolge des Unfallereignisses vom 13. April 1997 geschuldeten Taggelder um 20 % und begründete dies damit, dass der Versicherte den Unfall im Rahmen der Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt habe (Urk. 8/22).
1.2     In der Universitätsklinik Balgrist unterzog sich der Versicherte am 11. November 1999 auf der Grundlage der Diagnose einer Lumboischialgie rechts bei subligamentärer Diskushernie L4/5 paramedian rechts und anlagebedingt engem Spinalkanal L4/5 einer Dekompression L4/5 von rechts sowie einer Diskektomie L4/5 (Urk. 8/28 und Urk. 13/28/18), des Weitern am 11. September 2000 auf der Grundlage der Diagnose chronischer lumbaler Beschwerden bei Diskopathie L3/4 und L4/5 bei Status nach Morbus Scheuermann lumbal mit Kyphose L3-L5 einem operativen Eingriff im Sinne einer Spondylodese L3-L5 dorsolateral und einer Dekompression L4/5 beidseits (Urk. 13/28/20).
1.3     Mit Schreiben vom 16. Mai 2001 teilte der Rechtsvertreter des Versicherten der SUVA mit, dieser sei seit dem 14. April 1999 wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig, was möglicherweise in Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 13. April 1997 stehe (Urk. 8/31). Die SUVA verneinte mit Verfügung vom 12. Juli 2001 den Anspruch des Versicherten auf Leistungen mangels Unfallcharakters des Verhebetraumas vom April 1999 und mangels Kausalzusammenhangs der geltend gemachten Rückenbeschwerden mit dem Unfallereignis vom 13. April 1997 (Urk. 8/32). Hiergegen erhob der Versicherte am 10. August 2001 Einsprache (Urk. 8/32.1). Unter Beilage eines Gutachtens vom 18. Juli 2001 des C.___ (Urk. 8/37) machte er zudem in der Eingabe vom 7. November 2001 geltend, an einer depressiven Störung infolge ungenügender medizinischer Behandlung im Anschluss an das Unfallereignis vom 13. April 1997 zu leiden (Urk. 8/38). Mit Entscheid vom 19. Februar 2002 wies die SUVA die Einsprache betreffend Leistungen für die geklagten Rückenbeschwerden ab und trat auf die Anträge betreffend Leistungen für die geltend gemachten psychischen Beschwerden mangels Anfechtungsgegenstand nicht ein (Urk. 8/40). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4     Der Versicherte meldete mit Schreiben vom 5. Juni 2002 die psychischen Störungen erneut der SUVA und machte geltend, diese seien auf das Unfallereignis vom 13. April 1997 zurückzuführen, anlässlich dessen er auch ein Schleudertrauma der HWS erlitten habe (Urk. 8/41). Die SUVA verneinte mit Verfügung vom 3. Juli 2002 eine Leistungspflicht für die geltend gemachten Beschwerden (Urk. 8/42). Hiergegen erhob der Versicherte am 2. August 2002 Einsprache und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädigung (Urk. 8/43). Der beteiligte Krankenversicherer zog die am 3. Oktober 2002 erhobene Einsprache (Urk. 8/47) mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 zurück (Urk. 8/49). B.___ reichte der SUVA am 26. Februar 2004 (Urk. 8/55) ein Gutachten vom 18. Februar 2004 des D.___ zu Händen der Invalidenversicherung ein (Urk. 8/54). Mit Entscheid vom 10. März 2004 lehnte die SUVA die Ausrichtung von Leistungen mangels adäquatem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 13. April 1997 und den geltend gemachten psychischen Gesundheitsstörungen ab (Urk. 2 = Urk. 8/56).

2.
2.1     Hiergegen liess der Versicherte am 14. Juni 2004 Beschwerde führen und beantragen (Urk. 1):
"1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 10.3.2004 vollumfänglich aufzuheben.
 2. Es sei dem Beschwerdeführer gemäss den nachfolgenden Erwägungen eine UVG-Rente auszurichten.
 3. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen.
 4. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
 5. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Der Beschwerdeführer begründete die Anträge damit, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 13. April 1997 und den psychischen Gesundheitsstörungen offen gelassen und den adäquaten Kausalzusammenhang verneint habe.
2.2     Nachdem die SUVA in der Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2004 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 6), erklärte das Gericht mit Verfügung vom 19. Juli 2004 den Schriftenwechsel als geschlossen (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 21. Februar 2005 (Urk. 10) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Beschwerdeführers beigezogen (Urk. 13/1-64).

3.       Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juli 2004 rückwirkend ab 1. April 2000 eine Teilrente der Invalidenversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 100 % samt Zusatzrente für die Ehegattin und drei Kinderrenten zu (Urk. 13/1). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung für die geltend gemachten psychischen Gesundheitsstörungen schuldet. Dies hängt unter anderem davon ab, ob zwischen dem Unfallereignis vom 13. April 1997 und den psychischen Störungen ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
1.2     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.   
         Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
2.2
2.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2.2   In Bezug auf einen streitigen Rückfall kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Oktober 2004 in Sachen D., U 163/04, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c am Ende). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten will (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b).
2.3    
2.3.1   Für die Beurteilung der Fragen des tatsächlichen Vorliegens einer geltend gemachten Gesundheitsschädigung, des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsstörung und schliesslich der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz dieser Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wieso auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Dabei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.3.2   Führt eine pflichtgemässe Würdigung der vorhandenen Arztberichte zur Überzeugung des Gerichts, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist nach dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Darin liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör (BGE 122 V 162 Erw. 1d und 164 f. Erw. 2c mit Hinweisen).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass das Unfallereignis vom 13. April 1997 zu einem Schleudertrauma der HWS geführt habe und dass die gegenwärtigen depressiven Störungen bereits infolge des Unfallereignisses vom 13. April 1997 aufgetreten und ungenügend behandelt worden seien. Bezüglich des Ersteren ist darauf hinzuweisen, dass die erstbehandelnden Ärztinnen und Ärzte des Spitals Bülach, in dem sich der Beschwerdeführer nach dem besagten Unfallereignis während dreier Tage aufhielt, keinerlei Symptome eines HWS-Distorsionstraumas festhielten (Urk. 8/6). Die Diagnose einer Distorsion der HWS findet sich erstmals im ärztlichen Zwischenbericht vom 17. Juli 1997 von Dr. A.___ (Urk. 8/9). Auf dessen Veranlassung hin wurde am 24. Juli 1997 in der Universitätsklinik Balgrist auf der Grundlage der Diagnose eines Status nach HWS-Distorsion am 13. April 1997 bei hypermobilem Segment C4/5 eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule vorgenommen, welche keine Anhaltspunkte für traumatische Läsionen im Bereich der HWS, insbesondere im Segment C4/5, ergab (Urk. 8/12). Anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 27. August 1997 schilderte der Beschwerdeführer noch leichte Beschwerden im Nacken; der SUVA-Kreisarzt fand eine freie Kopfbeweglichkeit, keine Verspannungen der Nackenmuskulatur und keine neurologischen Ausfälle. Ab dem 18. August 1997 arbeitete der Beschwerdeführer wieder vollzeitlich als Bauarbeiter (Urk. 8/13).
3.2     Nachdem der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2000 bei der IV-Stelle ein Leistungsgesuch aufgrund seiner lumbalen Rückenbeschwerden gestellt hatte (Urk. 13/61), holte diese einen Bericht von Dr. A.___ vom 19. Januar 2001 ein. Darin hielt der behandelnde Arzt beim Beschwerdeführer eine normale Beweglichkeit der Gelenke bis auf das Gebiet der Lendenwirbelsäule fest, wo schon bei leichten Bewegungen starke Schmerzen aufträten. Es lägen Folgen der Rückenoperation vom 11. September 2000 vor. In neurologischer Hinsicht bestünden keine Auffälligkeiten, in psychischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer wegen der vorhandenen Rückenprobleme ab und zu etwas depressiv. Dr. A.___ diagnostizierte schliesslich einen Status nach Spondylodese L3-L5 bei chronisch-lumbalen Schmerzen und bei einer Diskopathie L3/4 und L4/5 bei Status nach Morbus Scheuermann (Urk. 13/29). Im Bericht vom 16. Januar 2001 diagnostizierten die Ärztinnen und Ärzte der Universitätsklinik Balgrist beim Beschwerdeführer einen Status nach Spondylodese L3-5 dorsolateral und Dekompression L4/5 beidseits mit Knochenentnahme im Beckenkamm dorsal rechts am 1. September 2000 und bei chronisch-lumbalen Beschwerden mit Diskopathie L3/4 und L 4/5 bei Status nach Dekompression DH L4/5 von rechts im November 1999 sowie einen Status nach lumbalem Morbus Scheuermann mit Kyphose L3-L5. Der Gesundheitsschaden an der LWS müsse seit vielen Jahren vorhanden sein, da radiologisch ein Status nach Morbus Scheuermann mit Kyphosierung der Wirbelkörper bestehe; stark symptomatisch seien die Beschwerden indes seit 1999 (Urk. 13/28).
3.3     In der Folge holte die IV-Stelle das Gutachten vom 18. Juli 2001 des C.___ ein. Dessen Ärztinnen und Ärzte hielten darin als strukturelle Diagnosen ein Achsenskelett (Lendenwirbelsäule) mit Restzustand nach Diskushernie L4/5 rechts mit radikulärer Kompression L5 (1999), nach chirurgischer Dekompression (November 1999), nach Spondylodese und Lordosierung mittels Verschraubung L3-5 (September 2000) sowie mit Restzustand nach Osteochondrosis Morbus Scheuermann sowie als klinische oder funktionelle Diagnosen ein persistierendes radikuläres oder pseudoradikuläres Schmerzsyndrom, eine rezidivierende depressive Störung mit somatischen Symptomen, aktuell mittelgradiger Ausprägung, sowie eine Tendenz zu Aggravation und Chronifizierung fest. Die depressive Störung sei ungenügend behandelt. Bei gezielter Compliance könne bis in einem Jahr mit gezieltem verhaltensorientiertem Case Management auf der psychischen Ebene eine Arbeitsfähigkeit von 100 % hergestellt werden (Urk. 13/25). Auf Nachfrage der IV-Stelle gaben die begutachtenden Ärztinnen und Ärzte am 18. Mai 2002 zur Auskunft, die Depression habe sich ausschliesslich aus der unbefriedigenden Rehabilitations- und Schmerzsituation heraus entwickelt. Rückblickend und vermutungsweise sei der Eintretenszeitpunkt einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus Gründen psychischer Beeinträchtigung nach der zweiten, subjektiv erfolglosen Rückenoperation auf den 1. Oktober 2000 festzusetzen (Urk. 13/27).
3.4     Gegenüber den begutachtenden Fachpersonen des D.___ gab der Beschwerdeführer am 27. Januar 2004 unter anderem zur Auskunft, er habe ständige Schmerzen am ganzen Körper, insbesondere im Kopf- und Nackenbereich, habe auch Missempfinden, insbesondere linksseitig, Taubheitsgefühle und  Rückenschmerzen mit Ausstrahlung bis in die Beine. Die Kopfschmerzen seien seit dem Autounfall im Jahr 1997 derart intensiv. Bis im April 1999 sei er immer gesund und arbeitsfähig gewesen, und seit dem Verhebetrauma habe er zunehmende Schmerzen am ganzen Körper. Seit einem zweiten Autounfall im Jahr 2003 höre er ausserdem Geräusche. Die Ärztinnen oder Ärzte hielten als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit panvertebraler Ausdehnung bei Status nach Diskushernie L4/5 mit Dekompression (1999) und bei Status nach Spondylodese L3-L5 (2000), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) fest, des Weitern als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie und einen Status nach lumbalem Morbus Scheuermann. Aus rein rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu zwei Dritteln arbeitsfähig. Jedoch stehe zur Zeit die psychische Erkrankung einer Eingliederung entgegen, weshalb der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen gegenwärtig vollständig arbeitsunfähig sei. Die psychische Erkrankung habe sich wahrscheinlich nach der zweiten Rückenoperation im Verlauf des Jahres 2001 langsam entwickelt und ab Beginn des Jahres 2002 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt (Urk. 13/23).

4.
4.1     Aus dem Dargestellten folgt, dass die medizinischen Fachpersonen des Spitals Bülach, in dem sich der Beschwerdeführer während der drei dem Unfallereignis vom 13. April 1997 folgenden Tage aufhielt, bei diesem keine für ein Distorsionstrauma der HWS typischen Symptome festhielten. Vielmehr wird die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas erstmals im Bericht des behandelnden Arztes vom 17. Juli 1997 gestellt. Angesichts der nach ständiger Rechts prechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts geltenden maximalen Latenzzeit von 72 Stunden (vgl. RKUV 2000 U 359 S. 29 ff. und U 391 S. 307 f.) muss daher ausgeschlossen werden, dass das Unfallereignis vom 13. April 1997 beim Beschwerdeführer ein HWS-Distorsionstrauma verursachte.
4.2     Die obige Darstellung zeigt weiter, dass die begutachtenden Ärztinnen und Ärzte trotz des Wissens um das Unfallereignis vom 13. April 1997  die depressiven Störungen des Beschwerdeführers übereinstimmend auf die im Jahr 1999 symptomatisch gewordenen lumbalen Rückenbeschwerden zurückführten. Auch der behandelnde Arzt Dr. A.___ hielt im Bericht vom 19. Januar 2001 zuhanden der IV-Stelle fest, dass der Beschwerdeführer "wegen der vorhandenen Rückenprobleme ... ab und zu etwas depressiv" sei (Urk. 13/29). Auch angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 18. August 1997 und dem 14. April 1999 eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit ausübte, sind die von den Ärztinnen oder Ärzten gemachten Ausführungen zum zeitlichen und sachlichen Ursprung der depressiven Störungen des Beschwerdeführers plausibel, da nicht anzunehmen ist, dass dieser bei einer Gesundheitsstörung von Krankheitswert während mehr als anderthalb Jahren als Bauarbeiter hätte tätig sein können. Angesichts der übereinstimmenden Beurteilung durch die beteiligten medizinischen Fachpersonen sind von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal auch ein neuer Gutachter zum heutigen Zeitpunkt keine verlässlicheren Aussagen über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im damaligen Zeitpunkt machen kann. Eine natürliche Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 13. April 1997 und den späteren depressiven Störungen des Beschwerdeführers ist demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
4.3     Da bei Rückfällen und Spätfolgen die versicherte Person die Folgen der objektiven Beweislosigkeit trägt, ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für die am 5. Juni 2002 geltend gemachten psychischen Gesundheitsstörungen zu verneinen.

5.       Im Ergebnis erweist sich damit die Beschwerde als in jeder Hinsicht unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
Rechtsanwalt Tomas Kempf, c/o Burkart & Flum, 8610 Uster
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Luzern
Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).