Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 16. September 2005
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Marktgasse 18, Postfach,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1981 geborene A.___ arbeitete als Rezeptionistin für "B.___" und war damit bei der Alpina Assurances ([im Folgenden: Alpina]; heute: Zürich Versicherungs-Gesellschaft [im Folgenden: Zürich]) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 8. April 2003 teilte "B.___" der Alpina mit, die Versicherte habe am 10. März 2003 im Rahmen einer Abfahrt auf einer Tobogganing-Piste eine Verletzung im Rückenbereich erlitten. Im Arztzeugnis des Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 22. Mai 2003 wurde die Diagnose "posttraumatisches panvertebrales Syndrom" gestellt (Urk. 12/2). Vom 10. Januar (richtig wohl: März) 2003 bis am 13. Juni 2003 wurde eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, danach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 12/2-3).
Mit Verfügung vom 10. November 2003 lehnte die Alpina den Anspruch auf Versicherungsleistungen ab mit der Begründung, der Vorfall vom 10. März 2003 sei nicht als Unfall zu qualifizieren, da kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorgelegen habe (Urk. 11/18). Die dagegen erhobene Einsprache lehnte die Zürich mit Entscheid vom 16. März 2004 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte am 15. Juni 2004 mit folgendem Rechtsbegehren Beschwerde erheben (Urk. 1):
"1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2004 aufzuheben und die Beschwerde- gegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für den Unfall vom 10. März 2004 die im Unfallversicherungsgesetz vorgesehenen Leistungen auszurichten.
2. Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne- rin."
Sodann stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, das am 30. August 2004 bewilligt wurde.
In der Beschwerdeantwort vom 11. August 2004 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Replik vom 12. Oktober 2004 (Urk. 17) und Duplik vom 29. Oktober 2004 (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest. Am 1. November 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2 Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich dabei nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
1.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2b mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., S. 176 f.) oder in einer (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 Erw. 2) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 Erw. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 118 Erw. 2.2 mit Beispielen aus der Rechtsprechung). In diesem Sinne wurde mit Bezug auf eine Versicherte entschieden, die nach ihren Aussagen der ersten Stunde ohne besondere Vorkommnisse einen Rückwärtspurzelbaum ausgeführt und sich dabei im Nacken-/Schulterbereich verletzt hat (vgl. RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183). Hingegen ist bei sportlichen Tätigkeiten ein Unfall im Rechtssinne dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Turnerin einen Hechtsprung nicht in korrekter Weise abschliessen kann und sich dabei im Bereich des Knöchels verletzt (vgl. RKUV 1992 Nr. U 156 S. 258). Wenn sich das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 185 Erw. 4.4).
1.5 Negiert wurde die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei einer "explosionsartigen" Fallschirmöffnung und der damit einhergehenden abrupten Drehung von der Bauchlage in eine aufrechte Position, was zu Nackenschmerzen führte (Urteil N. vom 30. Dezember 2003, U 165/03). Ebenfalls verneint wurde dieses Kriterium mit Blick auf einen Volleyballspieler, der nach einem geschlagenen Schmetterball in überstreckter Rückenlage mit anschliessender Landung in dieser spezifischen Körperlage einen Zwick im Rücken und starke Kreuzschmerzen verspürte (Urteil D. vom 10. Mai 2004, U 199/03).
1.6 Verläuft die Bewegung unkoordiniert, liegt der ungewöhnliche äussere Faktor darin, dass die körperliche Bewegung durch etwas Programmwidriges gestört wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht. Wo sich die Schädigung auf das Körperinnere beschränkt und sie erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann, muss die unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung indessen unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b).
1.7 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors wurde bei einem Skifahrer im Sinne eines Grenzfalles bejaht, der im buckligen Gelände auf einer vereisten Stelle ausglitt und danach - ohne zu stürzen - unkontrolliert auf den Boden aufschlug (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420 ff.). Als Programmwidrigkeit wurde in jenem Urteil das Ausgleiten auf der vereisten Stelle, das sich daraus ergebende unkontrollierte Anfahren eines Buckels, das Abgehobenwerden bei verdrehter Oberkörperhaltung und das harte Aufschlagen gesehen (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 424 f. Erw. 4). Mangels Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors wurde der Unfallbegriff hingegen nicht als erfüllt betrachtet, wenn es beim Skifahren auf einer steilen, buckligen Piste und Kompression in einer Wellenmulde zum Auftreten einer Diskushernie kommt (nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 16. Mai 1991 [U 16/91] zitiert in RKUV 1999 Nr. U 345 S. 426 Erw. 5).
2.
2.1. Im "procès-verbal de l'entretien" vom 24. Juni 2003 hielt ein Vertreter der Alpina im Beisein der Beschwerdeführerin folgenden von derselben unterschriftlich bestätigten Sachverhalt fest (Urk. 11/8):
"Pour la première fois de sa vie, Mlle A.___ a décidé d'aller faire des descentes au Tobogganing de "___". Le 10 mars, en fin d'après-midi, elle a fait une première descente sur la piste facile qui s'est bien déroulée et elle l'a refaite trois ou quatre fois. Ensuite, elle a décidé de se rendre sur une piste plus difficile et plus rapide. Pour effectuer la descente, les participants s'asseyent dans une chambre à air dont le fond est recouvert d'une toile. En raison de l'inégalité de la piste, Mlle A.___ a tapé plusieurs fois le coccyx sur la neige dure. Lors de la fermeture du parc d'attraction, Mlle A.___ est rentrée chez elle sans douleurs particulières. Environ une demi-heure après la dernière descente, alors qu'elle était chez elle, Mlle A.___ a ressenti des douleurs sur le sommet du crâne, comme si elle avait reçu un coup sur la tête, ainsi qu'à la nuque où il lui semblait qu'elle n'avait plus de force et de stabilité pour tenir la tête."
2.2 Mit Schreiben vom 25. Juli 2003 ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschreibung des Geschehensablaufs vom 10. März 2003 wie folgt (Urk. 11/11):
"En descendant les pistes de tobogganing on est assis sur le bord d'une bouée gonflée. Mon opposition est motivée par le fait que je suis soudainement tombée dans la bouée lors de la 2ième et dernière descente par une piste plus rapide mais d'une degrée moyenne. Je ne suis pas arrivée à me remettre sur le bord de la bouée après être tombée dedans.
Comme le dessous de la bouée n'est que recouvert d'une toile de tissu, j'ai tapé involontaire plusieurs fois directement la piste dure avec le coccyx. La tombée et par la suite les cous qui ont causé un refoulement de toute l'épine dorsale, s'étaient provoqués par l'inégalité de la piste."
2.3 Mit einem weiteren Schreiben vom 29. September 2003 präzisierte die Beschwerdeführerin den Hergang folgendermassen (Urk. 11/17):
"Je tiens à préciser ma position sur la bouée, car vous m'attribuez à tort d'avoir pris volontairement une fausse position. J'ai suivi exactement les instructions et j'ai pris donc la position suivante sur la bouée:
Assis, en appui sur le dos et les jambes repliées devant moi, comme décrit par Monsieur D.___ (voir E-Mail du 29 âout 2003).
Cette position représante pour moi plutôt d'être assis que d'être couché et c'est pourquoi je parle d'avoir été assis sur le bord de la bouée. Pour sûr j'ai pris connaissance du conseil de sécurité, mais je n'ai trouvé aucun danger pour moi de pratiquer le tobogganing. J'ai éffectué le tobogganing selon ce conseil et avec l'équippement du tobogganing parc."
2.4 Die Beschwerdegegnerin hat erwogen, dass es angesichts der Position, die der Benützer eines Snow-Tube einnehmen müsse, nicht ungewöhnlich sei, dass das Gesäss und das Steissbein auf der Piste aufschlagen, zumal der Boden des Snow-Tube nur mit Stoff bespannt sei. Es genüge, dass der Snow-Tube ein wenig zu gross sei oder dass der Teilnehmer aufgrund erhöhter Geschwindigkeit oder mangelnder Kraft seine anfängliche gekrümmte Position verliere und in den Snow-Tube hineinsinke, so dass das Steissbein in der Folge auf den Boden aufschlage. Das Aufschlagen auf der Piste mit dem Steissbein müsse somit als ein dem Tobogganing inhärentes Risiko betrachtet werden, weshalb nicht von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor gesprochen werden könne (Urk. 2 S. 3, 10 S. 3).
2.5 Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, bei Einhalten der in den Sicherheitsvorschriften zum Tobogganing als optimal bezeichneten Fahrposition könne das Gesäss den Boden nicht berühren und das Steissbein keine Schläge erleiden. Das Aufprallen des Gesässes auf die Piste sei dementsprechend kein dem Tobogganing inhärentes Risiko. Dass die Beschwerdeführerin in den Snow-Tube gefallen sei und sich nicht mehr habe befreien können, sei keineswegs üblich. Mithin sei der äussere ungewöhnliche Faktor gegeben und die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet, für die Folgen des Unfalls die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 5 f.).
2.6 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. Erw. 1.3), kann der ungewöhnliche äussere Faktor, welcher dem Unfallbegriff inhärent ist, auch darin bestehen, dass eine Körperbewegung "programmwidrig" beeinflusst worden ist. Der auf diese Weise unkoordinierte Bewegungsablauf stellt dann den ungewöhnlichen äusseren Faktor dar. Genau dies trifft vorliegend zu: Die Beschwerdeführerin fiel - nachdem sie zuvor die in den Sicherheitsvorschriften empfohlene Position inne gehabt hatte - während der Fahrt in den Snow-Tube hinein, so dass sie mit dem Gesäss in der Folge mehrmals auf die Piste stiess. Der Fall in den Snow-Tube ist als relevante Programmwidrigkeit zu qualifizieren, vergleichbar mit dem Verlust der Skiführung auf vereister Unterlage, welche im Falle des Skifahrers zur Bejahung des Merkmals des ungewöhnlichen äusseren Faktors führte (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420 ff.). Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Beschwerdegegnerin, das Anschlagen des Gesässes auf der Piste beim Tobogganing könne als sich noch in der Spannweite des Üblichen bewegend betrachtet werden. In den Sicherheitsvorschriften des Tobogganing Park wird die ideale Fahrposition wie folgt umschrieben: "sitzend, Rücken und Oberschenkel auf den Snow-Tube-Rand gestützt, beide Beine angezogen". Zudem wird darauf hingewiesen, dass das Gesäss den Boden des Snow-Tube nicht berühren soll (Urk. 3). Im Zusammenhang mit der zur Diskussion stehenden Fahrt, während der die Beschwerdeführerin aus der Idealposition in den Snow-Tube hineinfiel mit der Folge, dass ihr Gesäss während der Fahrt den Boden des Snow-Tube berührte und so in Kontakt mit der Pistenoberfläche kam, kann deshalb nicht von einer Art der Ausführung des Tobogganing gesprochen werden, die sich noch in der Spannweite des Üblichen bewegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die betreffende Abfahrt deutlich anders verlief als geplant, weshalb der Unfallbegriff in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdeführerin erfüllt ist.
2.7 Aufgrund des Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 16. März 2004 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückweisen, damit sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin abkläre und hernach erneut verfüge.
3. Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 268 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festgelegt.
Der zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte Rechtsanwalt Leimbacher machte mit Honorarnote vom 16. September 2005 (Urk. 22) einen Aufwand von insgesamt 6.67 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 34.50 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) geltend, was bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- zu einer Entschädigung von Fr. 1'474.65 (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. März 2004 aufgehoben und die Sache an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Leimbacher, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'474.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).