UV.2004.00146

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 6. September 2005
in Sachen
C.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
Dell'Olivo Frey & Pribnow
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil


Sachverhalt:
1.       Die 1963 geborene C.___ war als juristische Mitarbeiterin und Mediatorin in einer Anwaltskanzlei tätig und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) obligatorisch unfallversichert, als sie am 19. November 2002 in einen Auffahrunfall verwickelt wurde. Ein Fiat Seicento kollidierte mit der rechten Heckseite des am Schluss einer Kolonne vor dem Lichtsignal an der Talstrasse am Bürkliplatz in Zürich wartenden Chrysler Grand Voyager der Versicherten (Urk. 8/Z1 und Urk. 8/Z55). Ein Beizug der Polizei erfolgte nicht, und die Versicherte setzte nach einem Adressentausch mit der Unfallverursacherin die Fahrt nach Hause fort. Da ca. eine halbe Stunde nach dem Vorfall Schmerzen an der Halswirbelsäule (HWS) einsetzten, begab sie sich noch gleichentags notfallmässig ins Spital Z.___, wo die Ärzte ein HWS-Distorsionstrauma diagnostizierten und nebst medikamentöser Behandlung für vier Tage Bettruhe verordneten (Notfallbericht vom 19. November 2002, Urk. 9/ZM2). Die Beschwerden nahmen in den folgenden Tagen zu, weshalb die Versicherte von Dr. med. A.___, Spezialärztin für Innere Medizin, zur stationären Behandlung in die Klinik Y.___ an Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, überwiesen wurde (vgl. Urk. 9/ZM1). Im Rahmen dieser vom 27. November bis 16. Dezember 2002 dauernden Hospitalisation wurden u.a. ein MRI der HWS und ein neurologisches Konsilium bei Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, durchgeführt (Bericht vom 29. November 2002, Urk. 9/ZM4; Bericht Dr. B.___ vom 24. Dezember 2002, Urk. 9/ZM5). Auch nach einem sechswöchigen Aufenthalt in der Rehaklinik X.___ (vom 9. Januar bis 20. Februar 2003) blieb die Versicherte bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig und wurde intensiv ambulant weitertherapiert (Bericht von Prof. Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ vom 3. April 2003, Urk. 9/ZM10). Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld), wobei sie die Fallführung der Activita Care Management AG übertrug (vgl. Urk. 8/Z16 und 8/Z25).
         Nach Einholung einer unfallanalytischen Beurteilung durch den Fachexperten G.___, Ingenieur FH, stellte die Zürich ihre Leistungen (Taggeld und Heilungskosten) per Ende August 2003 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. März 2004 fest (Urk. 2), nachdem sie die Versicherte vergeblich zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert hatte, (vgl. Urk. 8/Z99).

2.       Hiergegen liess C.___ durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Zug, mit Eingabe vom 15. Juni 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. Es sei in Aufhebung der Verfügung vom 17. September 2003 und des Einspracheentscheides vom 15. März 2004 festzustellen, dass auch nach dem 31. August 2003 eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht,
  2. unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2004 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 12. Juli 2004 legte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 25. Juni 2004 (Urk. 13) ins Recht und verzichtete im Übrigen auf eine Replik (vgl. Urk. 12 und Urk. 15). Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 27. August 2004 Stellung (Urk. 22). Nach Abschluss Schriftenwechsel (Verfügung vom 31. August 2004, Urk. 23) reichte die Beschwerdeführerin mit mehreren Eingaben weitere Unterlagen ein (Urk. 24-25, Urk. 27-29). Am 13. Juli 2005 teilte Rechtsanwalt Volker Pribnow, Baden, seine Mandatsübernahme mit (Urk. 30).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.2     Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in BGE 117 V 360 Erw. 4b bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhanges ausgeführt, dass dieser in der Regel zu bejahen ist, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und das für diese Verletzung typische Beschwerdebild vorliegt. In BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa hat das Gericht präzisierend festgehalten, auch bei Schleudermechanismen der HWS würden zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektive Befunde, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen bilden; das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssten somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein; treffe dies zu und sei die natürliche Kausalität - auf Grund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten, so könne der natürliche Kausalzusammenhang ebenso aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten, ohne dass ausführliche Darlegungen zur Beweiswürdigung nötig wären (vgl. auch Urteil des EVG in Sachen M. vom 26. März 2003, U 125/01, Erw. 2.2).
1.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges nicht entscheidend ist, ob die im Anschluss an ein Schleudertrauma oder eine äquivalente Verletzung der HWS (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) auftretenden Beschwerden medizinisch eher als organischer oder als psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 364 Erw. 5d/aa). Die Unterscheidung ist jedoch insoweit von Belang, als die Adäquanzbeurteilung nicht nach den für Schleudertraumen der HWS und äquivalente Verletzungen (BGE 117 V 359 ff.), sondern nach den für psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff.) geltenden Regeln zu erfolgen hat, wenn die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 123 V 99 Erw. 2a).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin übernahm aus dem Ereignis vom 19. November 2002 bis Ende August 2003 die Heilbehandlung der Beschwerdeführerin und richtete Taggelder aus. Danach stellte sie die Leistungen mangels Adäquanz ein. Die bis dahin erbrachten Leistungen forderte sie nicht zurück (vgl. Verfügung vom 17. September 2003, Urk. 8/Z75). Im Einspracheentscheid vom 15. März 2004 erachtete sie zudem den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 19. November 2002 und den nachfolgend aufgetretenen Beschwerden als nicht nachgewiesen, da ein möglicher pathologischer Vorzustand wegen fehlender Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht habe abgeklärt werden können (Urk. 2 Ziff. 3). Darauf bezugnehmend macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin dürfe Leistungen, die sie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erbracht hat, im Einspracheentscheid nicht wieder in Frage stellen (ausser der Rechtsgrund erweise sich als offensichtlich falsch; vgl. Urk. 1 S. 14).
2.2     In BGE 130 V 380 hat das des Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass eine Leistungseinstellung ex nunc und pro futuro kein Rückkommen auf die bisher gewährten Leistungen bedeutet, weshalb die Berufung auf die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision nicht erforderlich ist. Nur wenn der Unfallversicherer bereits ausgerichtete Leistungen zurückfordert, muss er die erwähnten Rückkommenstitel ausweisen. Dies gilt etwa in Bezug auf die Adäquanz, welche der Unfallversicherer trotz vorheriger Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld verneinen und gestützt darauf die Leistungen ex nunc einstellen kann, oder bei der Prüfung des Unfalltatbestandes, dessen eingehende Prüfung unter Umständen längere Zeit beanspruchen kann und oft von zusätzlichen Feststellungen abhängt (vgl. BGE 130 V 384 Erw. 3.2.1). Im vorliegenden Fall verhält es sich nicht anders. Die Beschwerdegegnerin hat zusätzliche Leistungen verweigert, weil sie zum Schluss kam, dass der natürliche Kausalzusammenhang nicht nachgewiesen, jedenfalls aber die Adäquanz zu verneinen sei (Urk. 2 Ziff. 3-4). Da sie mit der Einstellung der Leistungen keine Rückforderung verknüpfte, ist ihr Vorgehen nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

3.       Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Unfalles vom 19. November 2002 über den von der Beschwerdegegnerin auf den 31. August 2003 festgesetzten Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder hat.
3.1     Anlässlich der notfallmässigen Erstbehandlung im Spital Z.___ stellten die dortigen Ärzte die Diagnose eines HWS-Distorsionstraumas. Als Befunde erhoben sie einen paravertebralen Hartspann und Muskelschmerz an der HWS rechts sowie schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der HWS nach allen Richtungen. Es fanden sich keine neurologischen Ausfälle, keine Kribbelparästhesien, keine Prellmarken, Thorax, Abdomen, Kopf und Extremitäten waren klinisch bland. Das Röntgenbild von HWS und Dens zeigte eine Streckhaltung, aber keine ossären Läsionen (Urk. 9/ZM2). Gegenüber Dr. B.___ (vgl. Bericht vom 24. Dezember 2002, Urk. 9/ZM5) gab die Beschwerdeführerin bei der Anamneseerhebung an, ca. 20 Minuten nach dem Unfall hätten massive Schmerzen im Nacken und Übelkeit (noch ohne Erbrechen) sowie eine Müdigkeitsgefühl eingesetzt. Nach der Entlassung aus dem Spital Z.___ sei sie dann mehrere Tage nur gelegen. Beim Aufstehen habe sie das Gefühl gehabt, den Kopf nicht mehr halten zu können. Zunehmend seien weitere Symptome wie Kribbeln, Lärmempfindlichkeit, Alpträume, Herzklopfen, Fehlleistungen und Konzentrationsstörungen, beim Aufrichten teilweise blitzartig einschiessende Schmerzen in Nacken und Schultern sowie Kopfschmerzen aufgetreten. Dr. B.___ bestätigte - unter Einbezug des beim Neurologen Dr. D.___ eingeholten Untersuchungsberichts (Urk. 9/ZM4) - ein beim Unfall vom 19. November 2002 erlittenes HWS-Distorsionstrauma. Seine Diagnose umfasst ausserdem ein sensibles Reizsyndrom C8 rechts, deutliche Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen bei minimal brain damage (commotio cerebri) und eine ausgeprägte, myofasziale Schmerzsymptomatik mit Verspannungen und Triggerpunkten im Bereich der Nacken-Schultergürtelmuskulatur.
         Beim Eintritt in die Rehaklinik X.___ am 9. Januar 2003 standen gemäss Angaben der behandelnden Ärzte (Prof. Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___) eine massive vegetative Dysregulation mit Übelkeit und Erbrechen, eine wahrscheinlich zervikogene Schwindelsymptomatik sowie ein ausgeprägtes Zervikozephalsyndrom mit initialer Unmöglichkeit, länger als 3 Minuten zu sitzen, im Vordergrund. Die im Rahmen dieses Aufenthaltes durchgeführte neuropsychologische Testung führte erstmals zur Diagnose einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung, wobei die Ergebnisse massgeblich durch eine stark verminderte Belastbarkeit mit Auftreten von Übelkeit und einer Zunahme von Schmerzen beeinflusst waren. Ein ebenfalls während dieses Aufenthaltes durchgeführtes MRI des Kopfes zeigte einen normalen Befund. Die augenärztliche Kontrolle der geschilderten Fokussierungsprobleme ergab keinen pathologischen ophthalmologischen Befund (Bericht vom 3. April 2003, Urk. 9/ZM10 S. 4). Trotz gewisser Verbesserungen, die während des sechswöchigen Aufenthaltes erzielt werden konnten (u.a. Erhöhung der Geh- und Stehdauer auf 30 Minuten), bestanden bei Austritt immer noch eine deutlich reduzierte Ausdauer sowie eine stark belastungsabhängige, inkonsistente myofasziale Schmerzsituation (Urk. 9/ZM10 S. 5).
3.2     Zusammenfassend ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass von keinem der behandelnden Ärzte die nach dem Unfall vom 19. November 2002 gestellte Diagnose eines HWS-Traumas bezweifelt wurde. Das für einen solchen Verletzungsmechanismus typische bunte Beschwerdebild (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b) lag bereits Stunden nach dem Unfall teilweise vor (Hartspann, Muskelschmerz und Bewegungseinschränkung HWS). Nach den ersten Tagen und Wochen kamen weitere Beschwerden hinzu, namentlich auch die im Bericht der Rehaklinik X.___ erwähnten visuellen Funktionsstörungen, die Schwindelsymptomatik und neuropsychologische Funktionsstörungen (vgl. Urk. 9/ZM10).
         Zur Frage, ob der Auffahrunfall vom 19. November 2002 ganz oder teilweise Ursache der diagnostizierten Schleudertraumaproblematik war, äusserten sich die behandelnden Ärzte nicht konkret. Sie scheinen implizit davon auszugehen, dass dem so sei. Aus rechtlicher Sicht kann der natürliche Kausalzusammenhang indessen aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ohne weiteres als erstellt gelten. Wie vorstehend in Erw. 1.2 ausgeführt, ist es für die Leistungspflicht des Unfallversicherers unerlässlich, dass die geklagten Beschwerden nicht lediglich den von der versicherten Person subjektiv umschriebenen Leiden entsprechen, sondern medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können, und diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis steht (BGE 119 V 340 Erw. 2b/bb).
         Die Vielzahl funktioneller Beschwerden werden von den Ärzten ursächlich dem Unfall vom 19. November 2002 zugeschrieben, einzig mit der Begründung, diese seien nach diesem Vorfall aufgetreten (vgl. etwa Urk. 9/ZM5 S. 2 unten). Wenn Dr. B.___ zudem berichtet, unfallfremde Faktoren hätten keine eruiert werden können, dann entspricht dies nicht der Aktenlage. Es bestehen Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin bereits früher gelegentlich an Rückenschmerzen und Schulterverspannungen litt, mithin also ein möglicher Vorzustand bestand (vgl. Urk. 8/Z13 S. 5). Im Weiteren ist mit der Beschwerdegegnerin auf die grossen familiären und beruflichen Belastungen und Stressfaktoren hinzuweisen (Kinderbetreuung, Trennung vom Ehemann mit Unterhaltsstreitigkeiten [Urk. 8/Z48], hohe Leistungserwartungen im Beruf, Anwaltsprüfung), durch welche erfahrungsgemäss ähnliche Beschwerdebilder ausgelöst werden können (Urk. 2 S. 3; Urk. 8/Z75 S. 3 unten).
         Da bisher keine Beurteilung der Gesamtsituation unter Einbezug auch unfallfremder Faktoren vorliegt, kann die Frage, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin geklagten gesundheitlichen Störungen um eine natürliche Folge des Unfalles vom 19. November 2002 handelt, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden (vgl. Erw. 1.1). Die an sich erforderlichen weiteren Abklärungen können aber unterbleiben, weil es - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - jedenfalls an der Adäquanz des Kausalzusammenhanges fehlt. Damit kann auch die Frage offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat und die Beschwerdegegnerin bereits gestützt darauf den natürlichen Kausalzusammenhang verneinen durfte (vgl. Urk. 2 S. 3).

4.       In analoger Anwendung der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wird: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). Bei leichten Unfällen wie z. B. einem gewöhnlichen Sturz kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 117 V 366 Erw. 6a, vgl. BGE 115 V 139 Erw. 6a).
4.1     Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 19. November 2002 als leicht eingestuft und allein deshalb einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen diesem Vorfall und den nachfolgend aufgetretenen Gesundheitsstörungen verneint (Urk. 2 S. 4). Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vor allem die Relevanz des von der Beschwerdegegnerin erstellten unfallanalytischen Gutachtens, weil darin wesentliche unfallbedingte Karosserieschäden unterschlagen und nicht in die schon im Allgemeinen mehr als nur zweifelhafte Schätzung einbezogen worden seien (Urk. 1 S. 13).
4.2     Das Eidgenössische Versicherungsgericht stuft Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis ein. Zwar hat es in einzelnen Fällen auch bei Auffahrkollisionen einen leichten Unfall angenommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v unter 10 km/h) und - zusätzlich - weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall aufgetretenen Beschwerden. Auch bei einem als leicht zu qualifizierenden Auffahrunfall ist indessen der adäquate Kausalzusammenhang - als Ausnahme von der Regel - dann zu prüfen, wenn er unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die sich nicht offensichtlich als unfallunabhängig erweisen (z. B. Komplikationen durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf, langdauernde Arbeitsunfähigkeit). In diesem Fall sind die Adäquanzkriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 10. November 2004, U 174/03, Erw. 5.2 mit verschiedenen Hinweisen auf RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2).
4.3     Zum Unfallhergang kann davon ausgegangen werden, dass der Fiat Seicento auf den stehenden Chrysler der Beschwerdeführerin auffuhr, wobei die linke Vorderseite des Fiat den Chrysler mit einer Berührüberdeckung von rund einem Drittel erfasste (vgl. Unfallanalyse, Urk. 8/Z55 S. 2). Während die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren noch geltend machte, die Unfallverursacherin habe ihr Fahrzeug während des Spurwechsels von links nach rechts touchiert (Urk. 8/Z58), hielt sie beschwerdeweise nicht mehr an diesem Unfallablauf fest, sondern machte nun geltend, der Fiat sei frontal auf die hintere rechte Ecke ihres Wagens aufgefahren. Diese Kollisionssituation liegt auch dem unfallanalytischen Gutachten zugrunde. Der Gutachter ging damit von der in Bezug auf die übertragenen Kräfte ungünstigsten Situation aus (frontaler Aufprall statt seitlich schräges touchieren), weshalb hier keine genaueren Abklärungen mehr erforderlich sind. Das Schadensbild am Chrysler bestand in zwei Druckspuren im unteren Bereich des Stossfängers, welche den Lufteinlassstreben am Stossfänger des Fiat zugeordnet werden konnten. Dieser wies im linken Eckbereich einen Riss auf. Laut dem Experten entstand an den beiden Fahrzeugen kein weiterer Schaden (vgl. Urk. 8/Z55 S. 2). Die Beschwerdeführerin behauptet ohne nähere Substantiierung, der Experte habe nicht alle Karosserieschäden berücksichtigt (Urk. 1 S. 13). Indessen sind aus den in den Akten befindlichen Fotos nicht die geringsten Anhaltspunkte für Schäden am Wagen der Beschwerdeführerin an den relevanten Stellen ersichtlich (hintere Stossstange rechts). Gestützt auf dieses Schadensbild und weitere relevante Grössen ergab die wissenschaftliche Auswertung eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von max. 4,5 km/h (Urk. 8/Z55 S. 3). Laut Angaben des Experten wurden der Chrysler, mit 1838 kg mehr als doppelt so schwer wie der kollidierende Fiat, bei dem Aufprall höchstens im Zentimeterbereich verschoben. Allenfalls habe der Aufbau vorn etwas eingefedert, wie dies etwa beim Bremsen vorkomme. Die aufgetretene Verzögerung habe in etwa derjenigen einer Vollbremsung entsprochen (Urk. 8/Z55 S. 4 f.).
         Im Weiteren erlitt die Beschwerdeführerin keine äusseren Verletzungen. Sie konnte die Fahrt fortsetzen, wobei ca. 20 Minuten nach dem Ereignis erste Beschwerden auftraten.
         Anknüpfend an das Unfallereignis und den geschilderten Geschehensablauf ist zu schliessen, dass keine ausserordentlichen Kräfte auf Kopf- und Halsregion der Beschwerdeführerin einwirkten, jedenfalls nicht grössere, als sie auch im normalen Strassenverkehr, etwa bei einer Vollbremsung, vorkommen können. Es sind auch sonst keine äusseren Umstände ersichtlich, welche geeignet wären, eine langandauernde erhebliche Gesundheitsstörung mit entsprechender Arbeitsunfähigkeit zu verursachen. Die Diagnose eines HWS-Traumas allein vermag die schwere oder besondere Art der Verletzung nicht zu begründen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin schräg, am Fenster anlehnend im Auto gesessen haben sollte (vgl. Urk. 8/Z58) - was sie beschwerdeweise nicht mehr behauptet -, wäre dies eine Abweichung von der Grundposition, welche noch im Rahmen des Üblichen läge und nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden könnte (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 24. Juni 2005, U 290/04, Erw. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
         Der Unfall vom 19. November 2002 wies somit weder objektiv eine gewisse Schwere auf noch fiel er massgebend ins Gewicht, so dass ihm für die Entstehung der Arbeitsunfähigkeit keine massgebende Bedeutung zukam (vgl. BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Es liegt ein banaler Unfall vor, der trotz der danach aufgetretenen, zumindest teilweise dem typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas oder einer äquivalenten Verletzung entsprechenden Gesundheitsstörung nicht zur Anwendung des Ausnahmefalles mit einer Adäquanzprüfung analog zu Unfällen im mittleren Bereich führt (vgl. Erw. 4.2).
4.4     Da ein banaler Unfall vorliegt, der nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen, fällt die Leistungsvoraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhanges zum Vornherein weg. Es erübrigt sich damit auch eine Auseinandersetzung über die Höhe der bis am 31. August 2003 ausgerichteten Taggelder (vgl. Urk. 1 S. 14 Ziff. 13).

5.       Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).