Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00147
UV.2004.00147

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 20. Januar 2005
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1954, arbeitete seit 1987 als Mitarbeiterin bei der B.___ AG, ___, und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 7/1 Ziff. 3 = Urk. 3/1 Ziff. 3). Gemäss Unfallmeldung vom 22. September 2003 zog sich die Versicherte am 15. Mai 2002 bei einem Sturz mit dem Velo einen Sehnenriss und eine Knochenschädigung am rechten Arm zu (Urk. 7/1 Ziff. 4, Ziff. 6 und Ziff. 9).
         Am 5. Mai 2003 diagnostizierte Dr. med. C.___, Assistenzarzt Orthopädie, D.___ Klinik, eine Partialruptur der Supraspinatussehne rechts (Urk. 7/3 S. 1 = Urk. 3/3 S. 1). Am 29. Juli 2003 führte PD Dr. med. E.___, Chefarzt, Orthopädie Handchirurgie, D.___ Klinik, eine operative Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts mit transossärer Reinsertion der Supraspinatussehne sowie eine Defilee-Erweiterung und AC-Gelenksresektion rechts durch (Urk. 7/4 = Urk. 3/4).
         Mit Verfügung vom 2. Dezember 2003 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 15. Mai 2002 (Urk. 7/11 = Urk. 3/10). Am 11. Dezember 2003 erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 7/12 = Urk. 3/12) und am 12. Dezember 2003 erhob der Krankenversicherer, die SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend SWICA), vorsorglich Einsprache (Urk. 7/14). Nachdem die SWICA ihre Einsprache am 19. Januar 2004 begründet hatte (Urk. 7/16/1 = Urk. 3/13), wies die SUVA beide Einsprachen mit Entscheid vom 12. März 2004 ab (Urk. 7/19 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 12. März 2004 (Urk. 2) erhob die SWICA mit Eingabe vom 15. Juni 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2004 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem die Versicherte auf einen Prozessbeitritt verzichtet hatte (vgl. Urk. 9-10), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 16. September 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.3     Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
         Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, dessen Einwirkung auf den menschlichen Körper eine Gesundheitsschädigung verursacht, wird im Regelfall ohne nähere Prüfung bejaht. In Fällen, die im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs nicht ohne weiteres als Unfälle wahrgenommen werden, etwa weil keine äussere Kraft eingewirkt oder weil die verunfallte Person den Handlungsablauf mit ihrer Vorstellung und ihrem Willen gesteuert hat, hat die Rechtsprechung zum Kriterium der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors Fallgruppen gebildet (vgl. RKUV 1999 Nr. U 232 S. 199 Erw. 3c mit Hinweisen).
Bei unkoordinierten Bewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn der Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes usw. gestört wird. Denn der in der Aussenwelt begründete Umstand, welcher den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst, ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c; SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 Erw. 3c/aa = RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa mit Hinweis auf Alfred Bühler, Der Unfallbegriff, in Alfred Koller [Hrsg.] Haftpflicht und Versicherungstagung 1995, Tagungsbeiträge, St. Gallen 1995, S. 195 ff, 237 und die dort angeführten Beispiele, in denen allerdings immer eine äussere Kraft auf den menschlichen Körper wirkt oder ein äusserer Widerstand dessen Kraft oder Bewegung entgegensteht).
         Wo sich die Schädigung auf das Körperinnere beschränkt und sie erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufes, auftreten kann, muss die unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung indessen unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b mit Hinweis auf BGE 99 V 138 Erw. 1 und RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4d).
1.4     Die schädigende Einwirkung muss plötzlich sein. Diese Plötzlichkeit bezieht sich auf den äusseren Faktor. Sie ist indessen ein relativer Begriff. Danach muss sich die schädigende Einwirkung nicht blitz- oder schlagartig ereignen. Wesentlich ist vielmehr die Einmaligkeit der schädigenden Einwirkung, die sich in einem abgrenzbaren Zeitraum abspielt. Diese einmalige Einwirkung kann von kontinuierlichen Einwirkungen unterschieden werden, aus denen die im alltäglichen Leben laufend auftretenden Mikrotraumata resultieren (vgl. Jean-Maurice Frésard, L'assurance-accidents obligatoire, in SBVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/ München 1998, Rz. 20; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 170; Alfred Bühler, Die unfallähnliche Körperschädigung, in SZS 1996, S. 81 ff., 88).
1.5     Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
1.6 Voraussetzung für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung ist, dass die Begriffsmerkmale des Unfalls mit Ausnahme der ungewöhnlichen äusseren Einwirkung erfüllt sein müssen, das heisst der Gesundheitsschaden muss durch eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den menschlichen Körper verursacht worden sein. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Es genügt, wenn eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den vor oder überwiegend krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutritt (BGE 123 V 43 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch unter der Herrschaft der seit 1. Januar 1998 in Kraft stehenden, vorliegend anwendbaren Fassung von Art. 9 Abs. 2 UVV (unveröffentlichte Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. S. vom 27. Juni 2001, U 158/00, und i.S. E. vom 5. Juni 2001, U 398/00).

2.
2.1     Streitig ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung.
         Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. IV), dass es sich beim Ereignis vom 15. Mai 2002 um einen Unfall im Rechtssinne handelt, wirkte doch beim fraglichen Vorfall kein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den Körper ein.
2.2. Medizinisch steht fest, dass bei der Versicherten etwa ein Jahr nach dem Vorfall vom 15. Mai 2002 ein chronisches subacromiales Impingementsyndrom der rechten dominanten Schulter bei Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatussehne) Gruppe III A rechts diagnostiziert wurde (vgl. Urk. 7/3 S. 1, Urk. 7/4 S. 1, Urk. 7/5 S. 1, Urk. 7/7). Nach dem Vorfall vom 15. Mai 2002 trat somit eine Schädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV auf. Aufgrund der ärztlichen Berichte ist ausgewiesen, dass die Versicherte eine Rotatorenmanschettenruptur erlitten hat, was unter die Sehnenrisse zu subsumieren ist (vgl. BGE 123 V 44 ff. Erw. 2b) und als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren ist, sofern die übrigen Voraussetzungen (vgl. vorstehend Erw. 1.5) erfüllt sind, was im Folgenden zu prüfen ist.
2.3     Für den Hergang des Vorfalls vom 15. Mai 2002 ist das von der Versicherten unterzeichnete Protokoll vom 13. April 2003 (Urk. 7/9 = Urk. 3/7) massgebend und nicht die unbestrittenermassen unzutreffende Darstellung gemäss Unfallmeldung vom 22. September 2003 (vgl. Urk. 7/1).
         Nach der Darstellung der Versicherten vom 13. April 2003 hat sie während der Veloferien im Mai 2002 im Veloraum eines Hotels ein Rennvelo aufgehängt und dabei einen Zwick im rechten Arm verspürt. Vorher habe sich nichts Aussergewöhnliches wie zum Beispiel ein Sturz ereignet. Früher sei sie zwar auch schon einmal mit dem Velo gestürzt, habe aber keine Schulter- oder Armbeschwerden gehabt (Urk. 7/9-10).
2.4     Bei der Schilderung des Herganges fehlen Hinweise auf ein äusseres Ereignis, das heisst auf einen ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfall. Der natürliche Ablauf der Körperbewegung wurde nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt. In diesem Sinne gab die Versicherte im Protokoll zum Unfallhergang auch an, es habe sich nichts Aussergewöhnliches wie zum Beispiel ein Sturz ereignet.
Es ist möglich, dass die körpereigene Kraft oder Bewegung auf den Widerstand des Bewegungsapparates selbst trifft und diesen schädigt, ohne dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor oder überhaupt ein äusserer Faktor mitwirkt (zum Letzteren vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, Sonderdruck, S. 25; Alfred Maurer, a.a.O., S. 202; Alfred Bühler, a.a.O., S. 85). Beispiele hierfür sind der Sprung von einer Verpackungskiste (SVR 2002 Nr. 3 S. 5 ff.), das Stolpern und Anschlagen des Knies an einem Fahrradanhänger (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen SUVA vom 27. Juni 2001, U 158/00), das Verdrehen des Kniegelenkes beim ruckartigen Verschieben eines Wäschekorbes mit dem Fuss (RKUV 2000 S. 267 ff.), ein Misstritt beim Volleyballspiel (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen SUVA vom 27. Juni 2001, U 92/00), eine Bandläsion bei Umknicken des Fusses (vgl. Alfred Bühler, a.a.O., S. 95), das Schlagen mit dem Fuss ins Leere beim Fussballspiel oder eine brüske Gegenbewegung bei Verlust des Gleichgewichts. In all diesen Fällen liegt kein aussergewöhnliches äusseres Ereignis vor, jedoch ist aufgrund des einmaligen, gegenüber dem alltäglichen Gebrauch abgrenzbaren Geschehen das Erfordernis der Plötzlichkeit erfüllt, weshalb ein unfallähnliches Ereignis gegeben ist. Damit dieses einmalige Ereignis gegenüber alltäglichen Belastungen in qualitativer Hinsicht abgrenzbar bleibt, kann nicht jede noch so leicht belastende Drehung eines Gelenkes oder jede Anstrengung eines Muskels als unfallähnliches Ereignis betrachtet werden. Vielmehr ist zwecks Abgrenzung zum alltäglichen Gebrauch eine gewisse Erheblichkeitsgrenze notwendig.
2.5 Vorliegend ist unter den Parteien streitig, ob das Aufhängen eines Rennvelos in einem Velokeller ein unfallähnliches Ereignis darstellt. Dieser Vorgang ist mit den erwähnten Fallkonstellationen vergleichbar (vgl. vorstehend Erw. 2.4). Insbesondere liegt beim Anheben eines leichteren Gegenstandes kein aussergewöhnliches äusseres Ereignis vor. Es ist zwar von einem einmaligen, gegenüber dem alltäglichen Gebrauch abgrenzbaren Geschehen auszugehen und das Erfordernis der Plötzlichkeit ist zu bejahen. Jedoch mangelt es an der erforderlichen Erheblichkeitsgrenze. Das Anheben und Einhängen eines Rennvelos in einen Veloständer stellt eine geringe körperliche Belastung dar, weshalb sie gegenüber den alltäglichen Belastungen in qualitativer Hinsicht nicht abgegrenzt werden kann. Damit liegt kein unfallähnliches Ereignis vor.
2.6     Daran vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, einem Vorfall wie dem vorliegenden könne die Eigenschaft eines "unfallähnlichen Ereignisses" nicht abgesprochen werden, weshalb die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts grundsätzlich hinterfragt und überdenkt werden müsse (vgl. Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 8-9), nichts zu ändern. Insbesondere erfolgte vorliegend keine restriktive Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen. Das Anheben eines Rennvelos stellt lediglich eine geringe körperliche Belastung dar, die in masslicher Hinsicht nicht von alltäglichen Belastungen bei der Arbeit, im Haushalt oder in der Freizeit unterschieden werden kann.
         Da kein unfallähnliches Ereignis vorliegt, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers und es kann offen bleiben, ob die Gesundheitsschädigung überhaupt auf den Vorfall vom 15. Mai 2002 zurückzuführen ist.
         Demnach kann der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. März 2004 nicht beanstandet werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).