UV.2004.00149
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 22. Februar 2005
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 C.___, geboren 1966, war seit dem 5. Juni 1987 bei der A.___ AG, F.___, als Maschinist angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mitte Oktober 2001 rutschte er auf der Baustelle beim Aussteigen aus der Baumaschine aus und stürzte auf die Schulter. Anlässlich seines Arztbesuches vom 17. Dezember 2001 wurde eine Kontusion der linken Schulter festgestellt (Urk. 9/1 Ziff. 1, Ziff. 3-6, Ziff. 9; Urk. 9/2 Ziff. 1, 5). Der Versicherte wurde in der Folge zweimal an der linken Schulter operiert (Urk. 9/5 = Urk. 9/11; Urk. 9/22).
Am 24. September 2003 löste die A.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 31. Januar 2004 auf, da dieser keinen Arbeitseinsatz als Maschinist mehr leisten könne (Urk. 9/54).
Für die vom Unfallereignis von Mitte Oktober 2001 verbliebenen Restfolgen, welche zu einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit führten (vgl. Urk. 9/41-42), sprach die SUVA dem Versicherten am 16. Oktober 2003 mit Wirkung ab 1. November 2003 eine Rente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 22 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 9/59).
1.2 Gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2003 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, Einsprache (Urk. 9/70). Mit Entscheid vom 16. März 2004 (Urk. 2 = Urk. 9/76) hiess die SUVA die Einsprache teilweise gut, indem sie dem Versicherten in Abänderung ihrer Verfügung vom 16. Oktober 2003 ab dem 1. November 2003 eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von neu 31 % zusprach.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. März 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Ammann, am 17. Juni 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 45 % sowie Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschluss vom 23. Juni 2004 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2004 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Birrer, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 2. September 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 f.).
In der Verwaltungsverfügung festgelegte - somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende -, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige - somit nicht zum Streitgegenstand zählende - Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 122 V 244 Erw. 2a, 117 V 295 Erw. 2a, 112 V 99 Erw. 1a, 110 V 51 Erw. 3c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 36 Erw. 2a).
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2004 (Urk. 2). Darin sprach diese dem Versicherten einerseits eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 31 %, andererseits eine einer Integritätseinbusse von 15 % entsprechende Integritätsentschädigung zu. Die Zusprechung der Integritätsentschädigung im angefochtenen Einspracheentscheid wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (vgl. Urk. 1 S. 3 oben), weshalb der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört.
2.
2.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
2.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Strittig ist der Erwerbsunfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend die Frage nach der Höhe eines allfällig vorzunehmenden behinderungsbedingten Lohnabzuges bei der Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens.
3.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die ärztlichen Beurteilungen davon aus, dass der Beschwerdeführer für eine leichte Tätigkeit ohne Überkopfarbeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3 lit. a-b). Die der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde liegende Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens anhand der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) entspreche nicht den medizinischen Gegebenheiten des Beschwerdeführers und habe sich als zu optimistisch erwiesen; es seien dafür die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer einer leichten, die linke Schulter nicht zu stark belastenden Erwerbstätigkeit vollumfänglich nachgehen könne, erscheine ein Lohnabzug von 10 % als gerechtfertigt (Urk. 2 S. 5 f. lit. d). Der Beschwerdeführer sei bei leichten Arbeiten nur wenig auf den adominanten linken Arm angewiesen; im Vergleich mit einem unbehinderten Arbeitnehmer zeige dies geringe Auswirkungen. Auch seien hinsichtlich Alter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad keine wesentlichen Nachteile im Vergleich mit unbehinderten Arbeitnehmern feststellbar. Dass ihm ein Behindertenabzug von 15 (richtig: 10) % zuerkannt worden sei, sei deshalb nicht zu beanstanden (Urk. 8 S. 7 Ziff. 7.5).
3.3 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass er hinsichtlich der ihm noch zumutbaren Tätigkeit vielseitig eingeschränkt sei. Er sei bis zu seinem Unfall ausschliesslich als Bauarbeiter tätig gewesen und habe in all den Jahren nur einen einzigen Arbeitgeber gehabt. Seine berufliche Karriere sei somit sehr einseitig verlaufen, besitze er doch einzig Kenntnisse als Bauarbeiter im Hoch- und Tiefbau. Erschwerend komme hinzu, dass ihm nun eine fast zwanzigjährige Arbeitstreue zum Nachteil gereiche. In Würdigung all dieser Umstände sei ein Abzug von mindestens 25 % angebracht, womit sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 45 % ergebe.
4.
4.1 Im Formular betreffend die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit beurteilte Dr. med. B.___, Hausarzt des Beschwerdeführers (Urk. 9/13 S. 2), am 13. Mai 2003 zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich die physischen Funktionen des Beschwerdeführers wie folgt: Zumutbar sei das Heben und Tragen von mittleren (10-25 kg) und schweren bis sehr schweren (25 bis über 45 kg) Lasten bis Lendenhöhe sowie das Heben über Brusthöhe nicht. Sehr leichte Lasten (bis 5 kg) könne der Beschwerdeführer manchmal (eine halbe bis knapp 3 Stunden am Tag), leichte Lasten (5-10 kg) könne er selten (bis zirka eine halbe Stunde am Tag) bis Lendenhöhe heben und tragen. Das leichte und feinmotorische Hantieren mit Werkzeugen sowie Handrotationen seien ihm oft (3 bis rund 5 ¼ Stunden am Tag) zumutbar. Arbeit über Kopfhöhe sei nie, Knien und Kniebeuge selten möglich. Vorgeneigtes Sitzen und Stehen sei oft zumutbar, ebenso länger dauerndes Sitzen und Stehen. Das Gehen bis und über 50 Meter sei oft möglich; das Gehen auf langen Strecken, unebenem Gelände und das Treppen steigen manchmal, Leitern steigen nie möglich. Der Beschwerdeführer sei rechtsdominant, die Beidhändigkeit eingeschränkt (Urk. 3/3 S. 1). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar (Urk. 3/3 S. 2).
4.2 Mit Bericht vom 19. Mai 2003 (Urk. 9/41) führte SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, nach Vornahme einer Beweglichkeits- und Kraftbeurteilung (Urk. 9/41 S. 2) aus, dass beim Beschwerdeführer mässige Ruhe- und Belastungsschmerzen der linken Schulter bei mässiger Bewegungseinschränkung in Elevation und Abduktion bestünden. Es habe keine Arbeitsfähigkeit in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Maschinist und Bauarbeiter erreicht werden können. Wechselbelastende Tätigkeiten für die linke Schulter, eine Maximalbelastung Boden bis Hüfte von 5 kg, vereinzelt über die Hüfte bis Schulterhöhe von 1 kg und Arbeiten auf Tischhöhe innerhalb der Gewichtslimite seien uneingeschränkt zumutbar. Nicht zumutbar seien schnelle, repetitive Dreh- und Abspreizbewegungen für die linke Schulter, Hämmern, Spitzen, Vibrationen, Schaufeln, Pickeln und Bohren sowie Zwangshaltungen für den Oberkörper und die linke Schulter. Die leichten Arbeiten seien ganztags zumutbar (Urk. 9/41 S. 3).
4.3 In ihrem abschliessenden Bericht vom 7. Juli 2003 diagnostizierten die Ärzte der Universitätsklinik E.___ eine Frozen shoulder links, ein subacromiales Impingement links, diskrete Restbeschwerden im Bereich des Acromions bei Status nach offener AC-Gelenksresektion und Verschraubung des Os acromiale links am 3. Oktober 2002 sowie einen Status nach Acromioplastik im Januar 2001 (Urk. 9/48 S. 1). Die Beurteilung der endgültigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde dem SUVA-Kreisarzt überlassen; eine Tätigkeit mit Überkopfarbeit sollte aber vermieden werden. Mit einem Arbeitsfeld in Bauch- beziehungsweise Brusthöhe sollte eine ausreichende Arbeitsfähigkeit wieder zu erreichen sein (Urk. 9/48 S. 2).
4.4 Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 100 % in angepasster Tätigkeit ist grundsätzlich unbestritten; es kann dafür auf die schlüssige Beurteilung von Dr. D.___ abgestellt werden, die den praxisgemässen Anforderungen zu entsprechen vermag (vgl. vorstehend Erw. 2.4). Soweit der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm eingereichten Berichtes von Dr. B.___ geltend macht, er sei innerhalb dieser Arbeitsfähigkeit stärker eingeschränkt, als von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 4 f.), so ist dem entgegen zu halten, dass Dr. B.___ seine Angaben in keiner Weise begründete. Bei seinem Bericht handelte es sich lediglich um Kurzangaben zur medizinisch beurteilten Arbeitsbelastbarkeit; es liegen weder eine Diagnose noch Informationen über Anamnese, vorgenommene Untersuchungen oder Schlussfolgerungen vor. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer (unfallbedingt) als Rechtshänder bei ausgewiesener voller Arbeitsfähigkeit für leichte, die linke Schulter schonende Tätigkeiten lediglich 3 bis 5 ¼ Stunden pro Tag sitzen, stehen und gehen, leicht und feinmotorisch mit Werkzeug hantieren und nur selten die Knie beugen und knien kann. Nicht ersichtlich ist auch, warum angesichts der Behinderung des Beschwerdeführers das Gehen auf langen Strecken, unebenem Gelände und das Treppen steigen nur eine halbe bis knapp 3 Stunden am Tag zumutbar sein sollte (Urk. 3/3 S. 1). Es ist davon auszugehen, dass diese Angaben auf die Nähe und das Vertrauensverhältnis zwischen Hausarzt und Patient zurückzuführen sind und Dr. B.___ dementsprechend zugunsten seines Patienten urteilte (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
5.
5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des Valideneinkommens auf den bei der A.___ AG im Jahr 2003 erzielten Lohn von Fr. 75'465.-- (Fr. 5'805.-- x 13; vgl. Urk. 9/46 S. 1, Urk. 9/58 S. 2, Urk. 2 S. 6 Ziff. 4). Dies ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 2).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4 Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2002 S. 43, Tabellengruppe A, Rubrik „Total“, Niveau 4).
5.5 Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4’557.-- pro Monat (LSE 2002 S. 43 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4’557.-x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung von 1,4 % für das Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 9/2004 S. 87 Tabelle B10.2) ergibt sich ein Betrag von Fr. 57'806.-- (Fr. 57'008.-- x 1,014). Dieser Betrag wurde auch von der Beschwerdegegnerin ermittelt (Urk. 2 S. 5 unten) und wird grundsätzlich vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Urk. 1 S 3 Mitte). Nicht einig sind sich die Parteien hingegen über die Höhe eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn.
5.6 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Die Verwaltung hat kurz zu begründen, warum sie einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt, insbesondere welche Merkmale sie bei ihrer gesamthaften Schätzung berücksichtigt. Das Sozialversicherungsgericht darf dabei bei der Überprüfung des Abzuges sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 80 Erw. 5 b) dd, Erw. 6).
5.7 Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % vor und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der Unfallfolgen weiterhin einer leichten, die linke Schulter nicht zu stark belastenden Erwerbstätigkeit vollumfänglich nachgehen könne (Urk. 2 S. 6). Auf die in der Beschwerdeantwort zusätzlich angeführten Begründungen (Urk. 8 S. 6 Ziff. 7.4) kann nur begrenzt abgestellt werden, da darin von einem Abzug in Höhe von 15 % ausgegangen wurde (Urk. 8 S. 3 Ziff. 7, S. 7 Ziff. 7.5).
Der Beschwerdeführer ist in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Er ist Rechtshänder (Urk. 9/13 S. 1); die Behinderung seiner linken Schulter beeinträchtigt somit seine Gebrauchshand nicht. Er hat jedoch Gewichtslimiten zu beachten und sollte Zwangshaltungen für den Oberkörper und die linke Schulter sowie Überkopfarbeiten vermeiden (vgl. vorstehend Erw. 4.2 f.). In Konkurrenz mit einem nichtbehinderten Arbeitnehmer besteht deshalb auf dem Arbeitsmarkt eine gewisse Benachteiligung, der mit einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn angemessen Rechnung getragen wird. Die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sind hingegen nicht geeignet, einen höheren Abzug zu rechtfertigen: Dass der 1966 geborene Beschwerdeführer wegen seiner italienischen Nationalität (Urk. 9/1 Ziff. 2) eine wesentliche Lohneinbusse zu befürchten hat, ist angesichts seines vor Eintritt seiner Behinderung erzielten, eher hohen Einkommens (vgl. Urk. 9/46) nicht offenkundig. Seine langjährige Tätigkeit für einen einzigen Arbeitgeber (Urk. 9/1 Ziff. 3) muss sich sodann nicht nachteilig auswirken; spricht dies doch für zuverlässiges Arbeiten und grosse Erfahrung, was sich auch positiv auf einen Anfangslohn in einer neuen Firma auswirken kann.
Es ist somit kein Grund ersichtlich, von der Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. vorstehend Erw. 5.6). Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 75'465.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.2) mit dem um 10 % reduzierten hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 52'025.-- (Fr. 57'806.-- x 0,9; vgl. vorstehend Erw. 5.5) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 23'440.--. Dies entspricht einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 31 %.
6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die von der Beschwerdegegnerin per 1. November 2003 zugesprochene, auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 31 % basierende Invalidenrente als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).