Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00150
UV.2004.00150

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 29. Dezember 2004
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser
Seidenhofstrasse 12, Postfach 3445, 6002 Luzern


Sachverhalt:
1.       Die 1944 geborene und in A.___ wohnhafte V.___ arbeitete seit 1983 teilzeitlich als Fachlehrkraft an der Fachschule B.___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Ende Februar 2001 trat bei ihr ein Haarausfall auf, der zur Glatzenbildung führte. Nach einer erfolglosen dermatologischen Behandlung mit hormonellen Medikamenten und einer gynäkologischen Abklärung besserte sich der Zustand erst durch eine intensive Behandlung mit Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM) und Akupunktur. Da die Versicherte den Haarausfall mit Elektro-Smog in Zusammenhang brachte, dem sie anlässlich der Semester-Sitzung vom 20. Februar 2001 in der B.___ ausgesetzt gewesen sei, legte sie am 1. Februar 2002 ihre Arbeit nieder. Der Fall wurde unter Hinweis auf eine exogen induzierte Elektrosensibilität am 27. Mai 2002 bei der SUVA angemeldet (Urk. 8/1-4).
Die SUVA zog die Berichte der untersuchenden Ärzte und Abklärungspersonen sowie der für das Schulhaus der B.___ verantwortlichen Behörden bei (Urk. 8/6-15, 8/20-24, 8/26-27). Ferner wurde die Strahlenbelastung an V.___s Arbeitsplatz von der Abteilung Arbeitsmedizin, Bereich Physik, am 20. Januar 2003 gemessen (Urk. 8/41), und die SUVA betraute PD Dr. med. C.___, Leitender Arzt der Dermatologischen Klinik des Spitals J.___, mit der Begutachtung der Versicherten. Nachdem dessen Gutachten vom 13. Oktober 2003 (Urk. 8/58) V.___ von Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Allgemeinmedizin, SUVA-Abteilung Arbeitsmedizin, am 2. Dezember 2003 (Urk. 8/60-61) erläutert worden war, lehnte die SUVA mit Verfügung vom 11. Dezember 2003 (Urk. 8/62) und Einspracheentscheid vom 23. März 2003 (Urk. 2) die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2003 erhob V.___ am 17. Juni 2004 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1.  Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2004 sei aufzuheben, und es seien weitere medizinische und wissenschaftliche Berichte von unabhängigen Fachleuten einzuholen und Abklärungen zu tätigen.
2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2004 aufzuheben, und es seien der Beschwerdeführerin Leistungen aus der Unfallversicherung, Lohnausfall bis zum Pensionierungsalter, Entschädigungsleistungen für die Expertise und die enorm grosse Recherchierarbeit der Beschwerdeführerin, sowie eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.“
Die SUVA stellte in der Beschwerdeantwort vom 24. August 2004 (Urk. 7) den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.


Das Gericht zieht in Betracht:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2.
2.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2.2     Als Unfall gilt laut Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen), wobei die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) voraussetzt.
2.3     Als Berufskrankheiten gelten gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.
         Die Generalklausel von Art. 9 Abs. 2 UVG bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 9 Abs. 1 UVG und Art. 14 UVV in Anhang I zur UVV ergangene bundesrätliche Liste einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit, die durch die Arbeit verursacht wurde, nicht aufführt (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis).
         Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis). Die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG ist nur dann erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
2.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
         Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
         Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

3.
3.1     Zu Art und Entstehung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ist den Akten folgendes zu entnehmen:
- Laut Unfallmeldung vom 27. Mai 2002 (Urk. 8/1) war der Kopf der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2001 während des Aufenthalts im Schulzimmer 104 durch Neon-Röhren, deren Raster entfernt worden war, bestrahlt worden.
- Dr. med. E.___ von der Klinik F.___, in dessen Behandlung sich die Versicherte am 23. Mai 2002 begab (Urk. 8/2), hielt im Bericht vom 21. Juni 2002 fest, unmittelbar nach der Teilnahme an einer Konferenz in der Schulaula sei es zu einem dramatischen Haarausfall gekommen. In der als auslösende Ursache genannten Konferenzsitzung vom 20. Februar 2001 hätten Sendeanlagen des gepulsten Mobilfunks und Sparlampen-Röhren auf sie eingewirkt. Seit diesem Ereignis klage sie zudem über vegetativ geprägte Allgemeinsymptome wie Konzentrationsstörungen, Denkblockaden, schlechte Merkfähigkeit, Stimmungsschwankungen, trockene Nase, Bluthochdruck, allgemeine Schwäche, innere Gereiztheit, Antriebslosigkeit, allgemeine Lustlosigkeit und Reizbarkeit (Urk. 8/3 S. 1).
Im Bericht von Dr. E.___ sind ferner die folgenden Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben (Urk. 8/3 S. 2):
„Dienstag, 20.02.01 obligatorische Semester-Abteilungssitzung von 11.00 - 13.00, in der Aula, Raum 107. E-S durch Antenne von aussen, siehe Messbericht.
Anschliessend begab ich mich mit meinen 3 Kolleginnen zur weiteren Besprechung ins Zimmer 104. Die ersten 2 geerdeten Raster der Leuchtstoffröhren-Leuchten waren ausnahmsweise entfernt und ich befand mich zufälligerweise darunter. Ich teilte darauf meinen Kolleginnen mit, dass ich es unter diesen Röhren nicht aushalte, es sei, als ob ein Spielzeugauto auf meinem Schädel hin- und herfahre. E-S: Im UG, von der eigenen Antenne, von den kleinen Halogenleuchten auf den Tischen im Z. 104 und besonders von deren Transformern, welche an das metallene Tischgestell montiert werden.“
Dr. E.___ kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide unter exogen induzierter Elektrosensibilität. Eine besondere Emissionskonstellation habe im Februar 2001 zu den plötzlich aufgetretenen Symptomen geführt, eine erheblich erhöhte Sensibilität induziert und in dem auf diese Weise labilisierten Organismus eine breite Reihe pathologischer Symptome hinterlassen, deren Konstellation typisch sei für das Krankheitsbild der Elektrosensibilität. Als weitere pathophysiologische Parameter hätten kofaktoriell eine chronische Schwermetallintoxikation aus zahnheilkundlichen Werkstoffen, eine chronische Ostitis maxillaris et mandibularis bei dentaler Störfeldsituation und statische Magnetfeldschwankungen nachts gewirkt. Die pathologische Dynamik dieser Kofaktoren habe erst eingesetzt, nachdem die Patientin externen elektromagnetischen Feldquellen niederfrequenter Art und niederfrequent gepulsten Hochfrequenz-Emittenten exponiert worden sei. Dieses Ereignis habe als Startermechanismus für die Schädigung des Organismus durch die bis dahin vom biologischen System noch kompensiert gebliebenen, potentiell pathogenen zusätzlichen Reize.
- Dem Bericht der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2002 ist zu entnehmen (Urk. 8/15 S. 2):
„Am 20. Februar 2001 hielt ich mich um 13.20 anschliessend an unsere Sitzung in der Schulaula im Eingangsbereich des Zimmers 104 auf. Dabei verspürte ich starke Schmerzen auf meiner Schädeldecke. Ich stellte fest, dass über meinem Kopf die Leuchtenraster ausnahmsweise entfernt waren. „Darunter halte ich es nicht aus!“ meldete ich meinen Kolleginnen. In unsere Schulaula strahlt eine G.___-Antenne von der Strasse I.___ her. An diesem Dienstag sass ich im Fensterbereich und wurde deshalb ungehindert von 10.50 bis etwa 13.00 (Mittagszeit = höhere Leistung) am Kopf voll angestrahlt.“
- In der Unfallmeldung an die private Zusatzversicherung der H.___ Versicherungen gab die Beschwerdeführerin an (Urk. 8/46 Blatt 2):
„Schulhaus B.___ Aula: 20.2.01 Abteilungssitzung (Z. 107). Dauer der Sitzung: 10.50-13.00, d.h. ich sass folgendermassen: Hinterkopf von G.___-Antenne von der Strasse I.___ angestrahlt (über Mittag Höchstleistung). Nach der Sitzung: Mit Kolleginnen zum Gespräch in Z. 104. Ich stand unter den Leuchten ohne geerdeten Raster. Ich verspürte starke Schmerzen auf dem Schädel. Später Glatze!“
- In der Einsprache vom 25. Januar 2004 (Urk. 8/63) wurde festgehalten:
„Am 20. Februar 2001 ereignete sich der Unfall in der B.___, als ich nach der zweistündigen Konferenz in der Aula die ungewöhnlich starken Schmerzen auf meiner Schädeldecke unter der Leuchtstoffröhre ohne Metallraster im Zimmer 104 direkt unter der Mobilfunkantenne auf dem Schulhausdach verspürte. Der Bestrahlungswert meines Schädels durch die G.___-Antenne an der Strasse I.___ betrug in der Aula, Z. 107: 1V/m. Seit diesem Tag bin ich "elektrosensibel", das man heute als "Mikrowellen-Syndrom" bezeichnet."
- Die Entstehung der Gesundheitsstörung wird in der Beschwerde schliesslich wie folgt beschrieben (Urk. 1 S. 2):
„Die Beschwerdeführerin erlitt am Arbeitsort nach einer über zweistündigen Konferenz in der Aula des Arbeitsortes, nach deren Weiterführung im kleineren Rahmen im Unterrichtszimmer Nr. 104 um 13.20 Uhr am Dienstag, den 20. Februar 2001 wegen der plötzlichen und unerwarteten Interferenz unterschiedlichster gepulster Strahlung einen Unfall. Augenblicklich verspürte die Beschwerdeführerin sehr starke Schmerzen auf der Schädeldecke. Sie leidet seit diesem Augenblick an starker Elektrosensibilität, auch Mikrowellen-Krankheit genannt. Nach gut zwei Wochen begann zudem enorm starker Haarausfall, der sich bis zur Glatzenbildung entwickelte.
Starkes Kribbeln auf der Kopfoberfläche, Konzentrationsstörungen, Gedächtnisbeeinträchtigungen, beängstigende Erhöhung des Blutdrucks erlebt die Beschwerdeführerin seither speziell unter Lampen mit gepulster Strahlung und unter Mobilfunkantenne oder beide in Kombination."
3.2     Gemäss diesen Angaben kommen als äussere schädigende Einwirkung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV die von der G.___-Antenne und die von den Leuchtstoffröhren ausgehenden Strahlungen in Betracht. Allenfalls steht auch die Strahlung der im Untergeschoss vorhandenen hauseigenen Antenne sowie der im Zimmer 104 am Tischgestell montierten Halogenleuchten und deren Transformer zur Diskussion. Als schädigende Einwirkung wird schliesslich auch die Interferenz, das heisst das Zusammenspiel unterschiedlich gepulster Strahlung (vgl. Urk. 3/21), angeführt.
         All diesen äusseren, allenfalls schädigenden Faktoren war die Beschwerdeführerin jedoch während längerer Zeit ausgesetzt, und sie wirkten nicht plötzlich auf sie ein. Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid richtig erkannt hat, liegt somit das dem Unfallbegriff innewohnende Merkmal der Plötzlichkeit nicht vor. Dass sich die unangenehmen Empfindungen auf der Kopfhaut unvermittelt bemerkbar machten, ist diesbezüglich nicht von Bedeutung. Die geschilderten Vorfälle vom 20. Februar 2001 kommen somit von vornherein nicht als Unfall im Rechtssinn in Betracht. Es kann daher offen bleiben, inwieweit die andern Elemente des Unfallbegriffs erfüllt sind. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht und für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit somit ohne Belang ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
3.3     Da laut Ziffer 2 des Anhangs 1 zur UVV als arbeitsbedingte Erkrankungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG unter anderem Erkrankungen durch ionisierende Strahlen und Erkrankungen durch nicht ionisierende Strahlen gelten (Laser, Mikrowellen, Ultraviolett, Infrarot usw. bei allen Arbeiten), ist die Leistungspflicht der SUVA für den nach dem 20. Februar 2001 aufgetretenen Haarausfall beziehungsweise die in dieser Form zutage getretene Elektrosensibilität auch unter dem Gesichtspunkt der Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG zu prüfen.
         Es kann nicht verkannt werden, dass verschiedene gesundheitliche Beschwerden aufgrund eigener Beobachtungen der Betroffenen zunehmend auf den Einfluss von elektromagnetischen Feldern zurückgeführt werden. Wie die zahlreichen, Publikationen zeigen, welche die Beschwerdeführerin vorlegte (so unter anderem Urk. 3/18a, 3/19, 3/21-22, 3/23c, 3/24, 3/25a, 3/25d, 8/11-12, 8/14/1.5 - 1.6, 8/19/19, 9/32-35, 9/44/3, 9/50), bestehen denn auch einleuchtende Erklärungsansätze für die Wirkungsweise elektromagnetischer Felder und deren Einfluss auf das biologische System des Menschen. Indes weist das Bundesamt für Gesundheit in seiner am 28. September 2004 aktualisierten Verlautbarung darauf hin, dass der Nachweis eines tatsächlichen Zusammenhangs im Einzelfall kaum möglich sei, zumal die Symptome unspezifisch und bei vielen Krankheiten anzutreffen seien (www.bag.admin.ch/strahlen/nonionisant/emf/grundlagen/elektrosensibilitaet.php). Im vorliegenden Einzelfall kommt erschwerend hinzu, dass der nachzuweisende Kausalzusammenhang insofern ein qualifizierter ist, als die schädigende Strahlung mindestens 50 % aller mitwirkenden Ursachen ausmachen und dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargetan werden muss (vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 83).
3.4     Vorliegend scheitert denn auch ein derartiger Nachweis nicht nur am Ergebnis des dermatologischen Gutachtens von PD Dr. C.___, der die Glatzenbildung (Alopecia areata) den Autoimmunkrankheiten zuordnet und weder auf den Einfluss elektromagnetischer Felder noch auf eine anderweitige exogene Ursache zurückführt (Urk. 8/58 S. 6), sondern auch an den konkreten Resultaten der nachträglich erfolgten physikalischen und elektrobiologischen Messungen, welche die Schädlichkeit der geltend gemachten Strahlungen oder elektromagnetischen Felder nicht oder zumindest nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit belegen.
         So kam der zuständige SUVA-Mitarbeiter des Bereichs Physik aufgrund der Messungen vom 20. Januar 2003 in den Schulzimmern 104, 105 und in der Aula Zimmer 107 und im Lehreraufenthaltsraum 315 der B.___ zum Ergebnis, dass die elektromagnetischen nieder- und hochfrequenten Felder der untersuchten Schul- und Arbeitsräume unbedenklich seien; denn es würden maximal 1,8 % der für den Arbeitsplatz festgelegten Grenzwerte erreicht. Dies gelte auch für das elektrische Wechselfeld der Fluoreszenzbeleuchtungskörper mit oder ohne Blendschutzraster. Die untersuchten Räume erfüllten vollumfänglich die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS-Verordnung) bezüglich der Nutzung als Wohn- und Aufenthaltsräume. Trotz der etwas erhöhten Ultraviolettstrahlung der vorhandenen Beleuchtung seien auch diesbezüglich die Grenzwerte eingehalten. Die ionisierende Strahlung durch externe Bestrahlung oder durch Radon entspreche den normalen, innerhalb von Gebäuden zu erwartenden Werten. Mit höchster Wahrscheinlichkeit kämen daher weder die vorhandenen elektromagnetischen Felder noch die UV-Bestrahlung oder die ionisierende Strahlung als Ursache für die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in Frage. Es sei somit unwahrscheinlich, dass diese den vorliegenden Beschwerdekomplex direkt beeinflusst hätten (Urk. 8/41).
         Auch nach den am 1. Februar 2002 im Auftrag der Beschwerdeführerin vorgenommenen baubiologischen Messungen werden in den Räumlichkeiten der B.___, in denen sie sich am 20. Februar 2001 aufgehalten hatte, die gesetzlichen Anlagegrenzwerte bei weitem nicht erreicht. Wie im Anhang zum Messbericht (Urk. 8/14/1.1 S. 1) erläutert wird, orientieren sich diese Grenzwerte an den physikalisch feststellbaren und unmittelbar auftretenden Wirkungen elektrischer und magnetischer Felder auf der Basis der Wärmeabsorbtionsrate sowie der direkten physikalischen Schädigung. Demgegenüber beruhen die sogenannten biologischen Grenzwerte auf den Wahrnehmungen der elektrobiologisch sensiblen Menschengruppe sowie der Elektrobiologen bei der Ermittlung und Behebung von Befindlichkeits- und Gesundheitsstörungen im Bereich elektromagnetischer Immissionen. Sie berücksichtigten die Reizschwelle des Organismus bezüglich der empfangenen Immisssionen aus verschiedenen technischen Einrichtungen wie Hausinstallationen, Gebäudebeschaffenheit, Werk- und Überlandleitungen, Einrichtungen der Medienübertragung (Radio- und TV-Sendeanlagen, Mobilfunkeinrichtungen und Richtstrahlantennen etc.) auf die biologischen Vorgänge im Körper (Urk. 8/14/1.1 S. 1). Diese biologischen Grenzwerte werden laut Messbericht durchgehend, teilweise um ein Mehrfaches überschritten (Urk. 8/14/1.3). Insbesondere die Feldemissionen der Deckenbeleuchtung in den Räumen 104, 105 und 107 werden als hoch bezeichnet (Urk. 8/14/1.1 S. 4). Allerdings halten sich diese Überschreitungen offenbar in einem Rahmen, der auch aus elektrobiologischer Sicht nicht für einen klaren und eindeutigen Zusammenhang zu den gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten spricht. Denn der Elektrobiologe betrachtet die vor allem ins Gewicht fallenden Feldemissionen der Deckenlampen in ihrer Art und Zusammensetzung lediglich im Zusammenwirken mit anderen elektromagnetischen Einflüssen als für die Konstitution der Versicherten "schlecht erträglich" (Urk. 8/14/1.1 S. 4). Insgesamt erachtet er nur einen "gewissen" Zusammenhang zwischen den gemessenen Feldstärken und Feldarten und dem Krankheitsbild der Beschwerdeführerin als gegeben (Urk. 8/14/1.1 S. 9). Namentlich bezüglich der von den Antennen ausgehenden Hochfrequenzwellen weist er darauf hin, dass jeder Mensch generell mit einem Vielfachen der biologischen Reaktionsschwelle von 10nW/m2 bestrahlt werde und die sich daraus ergebende Gesundheitsschädigung noch nicht definitiv erforscht sei. Vorliegend seien die in den Zimmern 107, 307 und 314 gemessenen Felder so klein, dass durch diese allein erfahrungsgemäss im Tagesaufenthalt keine gesundheitlichen Störungen zu erwarten seien. Dabei handle es sich allerdings um eine Momentaufnahme; die Hochfrequenz-Feldstärken könnten je nach Anzahl Sender und Sendeleistung stark schwanken (Urk. 8/14/1.1 S. 6-8).
         Die vorliegenden Messresultate sprechen somit nicht für das Vorhandensein eindeutig gesundheitsschädigender elektromagnetischer Felder am Arbeitsort der Versicherten. Die Möglichkeit, dass die Strahlungsintensität am 20. Februar 2001 höhere oder gar gesundheitsschädigende Werte aufgewiesen hatte als diejenigen der nachträglich erfolgten Messungen, vermag den fehlenden objektiven Nachweis auch dann nicht zu ersetzen, wenn die Beschwerdeführerin selber davon überzeugt ist, die elektromagnetischen Felder als solche und ihre schädigende Wirkung direkt wahrgenommen zu haben. Das Auftreten der verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden allein lässt jedenfalls keine eindeutigen Rückschlüsse auf deren Ursache zu, auch wenn die Beschwerdeführerin versichert, vor dem 20. Februar 2001 nie krank gewesen zu sein oder unter psychischen Problemen gelitten zu haben (Urk. 1 S. 5). Denn die von Dr. E.___ angeführten Allgemeinsymptome wie Konzentrationsstörungen, Denkblockaden, schlechte Merkfähigkeit, Stimmungsschwankungen, trockene Nase, Bluthochdruck, allgemeine Schwäche, innere Gereiztheit, Antriebslosigkeit, allgemeine Lustlosigkeit und Reizbarkeit sind unspezifischer Art. Auch weist PD Dr. C.___ in seinem dermatologischen Gutachten darauf hin, dass es bisher keine wissenschaftlich nachgewiesene, statistisch gesicherte Erkenntnisse für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Umweltbelastungen, namentlich elektromagnetische Felder, und der Entstehung einer Alopecia areata gebe (Urk. 8/58 S. 6).
3.5     Hinzu kommt, dass Dr. E.___ im Bericht vom 21. Juni 2002 auf die bei der Beschwerdeführerin bestehenden zahlreichen kofaktoriellen pathophysiologischen Parameter wie chronische Schwermetallintoxikation aus zahnheilkundlichen Wirkstoffen, chronische Ostitis maxillaris et mandibularis bei dentaler Störfeldsituation sowie statische Magnetfeldschwankungen nachts hinweist (Urk. 8/3 S. 4). Zudem wird im Anhang zum elektrobiologischen Messbericht betont, dass die Reaktion auf bestimmte Feldarten, Modulationen und Komponenten auch in Verbindung mit anderen Umständen, wie Ernährung und Stress stattfinden könne (Urk. 8/14/1.1 S. 1). Es sei besonders zu beachten, dass die elektromagnetischen Wechselfelder nicht direkt, sondern als Co-Faktoren wirkten und somit alle möglichen Arten von Beschwerden ausgelöst, verschleppt oder verstärkt werden könnten und auch die Genesungsvorgänge langsamer verlaufen könnten als ohne Exposition (Urk. 8/14/1.1 S. 5).
         Angesichts dieser zahlreichen Faktoren, die als Mitursache für die gesundheitlichen Beschwerden genannt werden, lässt sich der für die Anerkennung einer Berufskrankheit erforderliche Nachweis, dass der Anteil der elektromagnetischen Felder und Strahlungen mindestens 50 % aller mitwirkenden Ursachen der Gesundheitsstörungen beträgt, selbst dann nicht erbringen, wenn der Kausalzusammenhang zwischen dem sogenannten Elektrosmog und den Gesundheitsstörungen an sich mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad nachgewiesen wäre. Dass nach Dr. E.___ die pathologische Dynamik dieser Co-Faktoren erst durch die Exposition der Patientin in den externen elektromagnetischen Feldern niederfrequenter Art und in den Feldern von niederfrequent gepulster Hochfrequenz-Sendern in Gang gesetzt wurde (Urk. 8/3 S. 4), vermag daran nichts zu ändern.
3.6     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder die gesundheitsschädigende Wirkung der am 20. Februar 2001 in der B.___ vorhandenen elektromagnetischen Felder noch der qualifizierte Kausalzusammenhang zwischen diesen Einwirkungen und den verschiedenen Gesundheitsstörungen nachweisen lässt. Dies gilt auch in Bezug auf den kurz danach aufgetretenen, zweifellos eindrücklichen Haarausfall. Ob dieser von PD Dr. C.___ im dermatologischen Gutachten zu Recht mit einer Autoimmunkrankheit in Zusammenhang gebracht wird (Urk. 8/58 S. 5) oder ob die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten, vornehmlich die Blutanalyse betreffenden Argumente (Urk. 1 S. 7, Urk. 3/9a) zutreffen oder nicht, kann bei dieser Beweislage offen gelassen werden. Zudem erübrigt sich der Beizug der Resultate der in der Beschwerde erwähnten neurologischen Untersuchung (Urk. 1 S. 5).
         Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- V.___
- Rechtsanwalt Rudolf Keiser
- Bundesamt für Gesundheit
- Sanitas Krankenkasse, Postfach, 4002 Basel
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).