Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00151
UV.2004.00151

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin  Annaheim

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 28. November 2005
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt
Birmensdorferstrasse 125, 8036 Zürich

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach,
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     M.___, geboren 1929, arbeitete seit dem 1. Juni 1994 als Nachtwächter bei der Betriebsgesellschaft A.___ Zürich AG und war bei der ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend „ELVIA"; heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend „Allianz“) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 8. Februar 1999 auf einer Treppe ausrutschte und sich am rechten Knie verletzte (Urk. 9/16). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. B.___, diagnostizierte eine Distorsion des rechten Knies und erhob die Verdachtsdiagnose eines traumatisierten Risses des Restmeniskus rechts lateral (Urk. 9/21).
         Am 31. März 1999 wurde der Versicherte in der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals C.___, wo er vom 30. März bis 1. April 1999 hospitalisiert war, operiert ("Arthroskopische partielle laterale Meniskektomie und Knorpelglättung"; Urk. 9/25 und 9/27). Am 6. Juli 1999 fand im Institut für Röntgendiagnostik des Stadtspitals C.___ eine MRI-Untersuchung des rechten Knies statt (Urk. 8/38). Am 23. November 1999 erstattete Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, sein Gutachten (Urk. 9/63). Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, reichte am 2. Dezember 1999 seinen Bericht über die Untersuchungen vom 17. August, 28. September und 17. November 1999 zu den Akten (Urk. 9/65). Am 20. Januar 2000 reichte Dr. E.___ einen weiteren Bericht nach (Urk. 8/70). Dr. D.___ nahm dazu Stellung (Urk. 9/74).
1.2     Mit Verfügung vom 4. Mai 2000 (Urk. 9/78) stellte die ELVIA die Versicherungsleistungen per 29. Oktober 1999 ein mit der Begründung, dass zu diesem Zeitpunkt der Status quo sine erreicht worden sei. Mit Eingabe vom 2. Juni 2000 (Urk. 9/79) liess der Versicherte dagegen Einsprache erheben. Am 27. Juli 2000 erhob auch die Krankenversicherung von M.___, die F.___ Versicherung, Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Mai 2000 (Urk. 9/85), zog sie jedoch am 9. August wieder zurück (Urk. 9/87). Mit Entscheid vom 14. August 2000 (Urk. 9/88) wies die ELVIA die Einsprache des Versicherten ab.
         Die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. September 2001 (Urk. 9/97) in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die ELVIA zurückgewiesen wurde, damit diese nach Einholung weiterer (medizinischer) Abklärungen über ihre Leistungspflicht nach dem 29. Oktober 1999 neu verfüge. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
1.3     In der Folge betraute die Allianz Prof. Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, mit der Ausarbeitung eines Obergutachtens (vgl. Urk. 9/152 und 9/160). Prof. Dr. G.___ untersuchte den Versicherten am 15. April 2002, liess weitere Röntgenbilder anfertigen und reichte sein Gutachten schliesslich am 4. Juli 2002 zu den Akten (Urk. 9/170). Am 18. September 2002 gab die Allianz bei PD Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, eine Aktenbeurteilung in Auftrag (Urk. 9/172). Am 22. und 23. Oktober 2002 reichte PD Dr. H.___ seine Berichte zu den Akten (Urk. 9/174-175).
1.4     Am 29. November 2002 liess der Versicherte zum Gutachten von Prof. Dr. G.___ und zu den Berichten von PD Dr. H.___ Stellung nehmen (Urk. 9/181). Mit Verfügung vom 5. März 2003 (Urk. 9/182) stellte die Allianz die Versicherungsleistungen per 29. Oktober 1999 ein. Der Rentenanspruch wurde ausdrücklich verneint. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zum genannten Zeitpunkt der Status quo sine erreicht worden sei. Bezüglich Rentenanspruch vertrat die Allianz den Eventualstandpunkt, der Versicherte sei in der Lage, ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen zu erzielen. Die dagegen vom Versicherten am 27. März 2003 erhobene Einsprache (Urk. 9/184) wies die Allianz mit Entscheid vom 24. März 2004 (Urk. 2 = Urk. 9/189) ab.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1.  Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5.3.2003 sowie deren Einsprache-Entscheid vom 24.3.2004 seien aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer auch nach dem 29.10.1999 die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen.
2.  Es sei dem Beschwerdeführer ab 29.10.1999 eine Rente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 %, eventualiter von 50 % sowie eine entsprechende Integritätsentschädigung auszurichten; subeventualiter sei die Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätsschädigung von 10 % gemäss Gutachten von Prof. Dr. med. G.___ vom 4.7.2002 auszurichten.
3.  Die Stellungnahmen von PD Dr. med. H.___ vom 22. und 23.10.2002 seien aus den Akten zu entfernen, und diese seien unberücksichtigt zu lassen.
4.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
         Die Allianz schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2004 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 13 und 16). Mit Verfügung vom 31. Januar 2005 (Urk. 17) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
         Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
2.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
2.3
2.3.1   Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
         Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind.
2.3.2   Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a).
2.3.3   Gemäss Art. 18 Abs. 3 UVG kann der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die Bestimmung des Invaliditätsgrades erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass von Art. 28 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht, welche Bestimmung verschiedene Sonderfälle der Invaliditätsbemessung regelt. Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn sie nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa "42 Jahren" oder zwischen "40 und 45 Jahren" und das vorgerückte Alter im Bereich von "rund 60 Jahren", wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 419 Erw. 1b, 122 V 426 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1   Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
2.4.2   Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
         Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziffer 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziffer 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziffer 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziffer 2).
         Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).


2.5
2.5.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.5.2   Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.5.3   Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
Dagegen werden nach Art. 36 Abs. 2 UVG die Invalidenrenten, die Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten (BGE 121 V 333 Erw. 3c mit Hinweis).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die neuerliche Einstellung der Versicherungsleistungen per 29. Oktober 1999 im Wesentlichen gestützt auf den Bericht von PD Dr. H.___ vom 23. Oktober 2002. Aus diesem Bericht gehe hervor, dass der Status quo sine wenige Tage oder Wochen nach der Operation vom 31. März 1999 erreicht worden sei. Damit sei die Leistungsvoraussetzung der natürlichen Kausalität weggefallen, weshalb die Versicherungsleistungen zu Recht per 29. Oktober 1999 eingestellt worden seien. Aber selbst wenn man in Anlehnung an die Beurteilung von Prof. Dr. G.___ die natürliche Kausalität auch heute noch bejahte, wären keine Leistungen geschuldet. Der Beschwerdeführer könne nämlich in einer leidensangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen erzielen. Zu betonen sei ausserdem, dass gemäss den Ausführungen von Prof. Dr. G.___ die Unfallfolgen bei einem Mann im mittleren Alter lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt hätten und somit von einer vollen Arbeitsfähigkeit als Nachtwächter auszugehen sei. Auch das schliesse einen Rentenanspruch aus.
3.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass er seit dem Jahr 1992 als Nachtwächter gearbeitet habe und dabei jede Nacht beschwerdefrei „20-30 Kilometer, treppauf, treppab“ gegangen sei. Seit dem Unfallereignis vom 8. Februar 1999 sei der Beschwerdeführer dazu nicht mehr in der Lage. Es werde bestritten, dass ein Vorzustand am rechten Knie vorliege, der geeignet wäre, die Unfallkausalität aufzuheben. Auch wenn der Beschwerdeführer früher einmal, im Jahre 1989, also vor über 15 Jahren an Beschwerden im rechten Knie gelitten habe, beweise das nicht, dass die heutigen Beschwerden auf einen Vorzustand zurückzuführen seien. Gemäss der Einschätzung von Dr. E.___ seien sowohl die geklagten Beschwerden als auch die klinischen Untersuchungsbefunde Folgen des erlittenen Unfalls. Subjektiv und klinisch liessen sich auch heute noch keine Symptome eines unfallfremden, offensichtlichen Vorzustandes nachweisen. Ohne den Unfall vom 8. Februar 1999 wäre es nicht zur Erwerbsunfähigkeit gekommen. Das Alter des Beschwerdeführers sei irrelevant; es seien ihm schliesslich bei jeder Lohnabrechnung UVG-Beiträge abgezogen worden. Weiter werde bestritten, dass der Beschwerdeführer in einer anderen, weniger kniebelastenden Tätigkeit grundsätzlich zu 100 % arbeitsfähig wäre. Entsprechende Erhebungen fehlten. Auch sei es nicht richtig, von einem Invalideneinkommen von Fr. 52'884.-- auszugehen und lediglich einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorzunehmen. Weiter habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 100 % (eventualiter von 50 %, subeventualiter von 10 %).

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen zu Recht per 29. Oktober 1999 - infolge des Erreichens des Status quo sine beziehungsweise aufgrund des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Beschwerden und dem Unfall vom 8. Februar 1999 - eingestellt hat. Insbesondere ist zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung hat.
4.2 Vorweg ist festzuhalten, dass - entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers - kein Grund ersichtlich ist, die Berichte von PD Dr. H.___ vom 22. und 23. Oktober 2002 aus den Akten zu entfernen. Es war der Beschwerdegegnerin, die selbst über keine fachspezifischen medizinischen Kenntnisse verfügt, unbenommen, das Gutachten von Prof. Dr. G.___ einer Fachperson vorzulegen, um abklären zu lassen, ob es in medizinischer Hinsicht überzeuge oder nicht. Zum Beweiswert der Berichte von PD Dr. H.___ kann in grundsätzlicher Hinsicht auf das in Erw. 2.6 Ausgeführte und im Einzelnen auf das in Erw. 4.4 und 4.6 Folgende verwiesen werden.
4.3     Dr. med. W. ___ vom Institut für Röntgendiagnostik des Stadtspitals C.___ hielt am 9. März 1999 folgenden Röntgenbefund fest (Urk. 9/22): „Leichte arthrotische Veränderungen im medialen Kniekompartiment mit unregelmässiger Gelenkoberfläche der medialen Condylen im medialen Bereich sowie einem randständigen intercondylärem Osteophyten. Zudem zeigt sich ein randständiger Osteophyt am lateralen Rand der rechten Patella. Periostale Reaktion der lateralen Tibiakante.“
         Oberarzt Dr. med. I.___ vom Institut für Röntgendiagnostik des Stadtspitals C.___ führte in seinem Bericht vom 7. Juli 1999 (Urk. 9/38) über die tags zuvor durchgeführte MRI-Untersuchung aus, dass noch Restanteile des lateralen Meniskus bestehen würden. Es zeige sich eine deutliche Verkürzung der Meniskusanteile im Vorder- und Hinterhorn mit abgestumpftem Winkel zentral. Weiter seien arthrotische Veränderungen mit osteophytärer Randausziehung des lateralen Tibiaplateaus und eine unregelmässige Kontur des Knorpels über dem lateralen Femurkondylus sowie eine unregelmässig begrenzte Oberfläche des Rests des lateralen Meniskushinterhornes erkennbar. Der mediale Meniskus zeige vor allem im Hinterhorn zentral ausgedehnte Signalanhebungen. Diese würden zum Teil bis an die Unterfläche reichen. Das Signal erreiche jedoch nicht die Intensität von Flüssigkeit. Es dürfte sich daher eher um ausgedehnte degenerative Veränderungen des medialen Meniskus als um einen Riss handeln. Die Strukturen des vorderen und hinteren Kreuzbandes seien intakt. Es lasse sich kein Ödem im Markraum der Tibia oder des Femurs nachweisen. Somit sei eine Tibiakopfnekrose ausgeschlossen. Es bestehe eine kleine Bakerzyste. Dr. I.___ schloss mit folgender Beurteilung: „Kein Nachweis einer Osteonekrose, Status nach Teilresektionen im lateralen Meniskus. Schwere degenerative Veränderungen des medialen Meniskus.“
         Dr. med. J.___, Leitender Arzt, und Assistenzarzt Dr. med. K.___ vom Stadtspital L.___ hielten in ihren Bericht vom 22. Oktober 1999 (Urk. 9/57) fest, dass die von ihnen erhobenen Befunde vereinbar seien mit „degenerativen Veränderungen im Bereich des Condylus medialis rechts, diskret in den lateralen Anteilen des rechten Kniegelenks sowie etwas vermehrter Knochenumbau im Bereich der Patella“, wobei diese Läsionen nicht aktiviert seien.
         Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 23. November 1999 (Urk. 9/63) eine fortgeschrittene, medialbetonte Gonarthrose bei Status nach Teilmeniskektomie lateral 1989, lateraler Teil-Remeniskektomie 3/99 und Knorpelglättung. Weiter hielt Dr. D.___ fest, dass die noch vorliegende Gesundheitsschädigung nicht mehr als Folge des Unfallereignisses vom 8. Februar 1999 anzusehen sei. Die Veränderungen am Kniegelenk seien - trotz der beiden lateralen Operationen - vorwiegend medial. Der laterale Anteil des Kniegelenks zeige hingegen nur diskrete arthrotische Veränderungen. Daraus folge, dass als unfallfremder Faktor eine gut dokumentierte, vorbestehende mediale Gonarthrose vorliege. Der Unfall vom 8. Februar 1999 habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung unfallfremder Faktoren geführt; der Status quo sine sei etwa nach sechs bis acht Monaten nach dem Unfall erreicht worden.
         Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 20. Januar 2000 (Urk. 9/70 = Urk. 3/3; vgl. auch Urk. 3/4) fest, dass der Beschwerdeführer bereits 1989 eine traumatische Verletzung des rechten Kniegelenks erlitten habe, weshalb damals schon ein Teil des äusseren Meniskus entfernt worden sei. Danach sei er während zehn Jahren vollkommen beschwerdefrei gewesen und habe seine Arbeit als Securitaswächter bis zum Unfallereignis vom 8. Februar 1999 uneingeschränkt ausüben können. Diese Arbeit habe er praktisch ausschliesslich stehend und gehend ausgeübt, und zwar mit erheblicher täglicher Belastung der Gelenke der unteren Extremitäten. Wäre der unfallfremde Vorzustand des rechten Kniegelenks derart erheblich, wie vom Gutachter Dr. D.___ beurteilt, so hätte dieser Vorzustand bei der alltäglichen Belastung zu Beschwerden führen müssen. Anhand der bildgebenden Befunde werde vom Gutachter die mediale Gonarthrose als erheblicher unfallfremder Vorzustand und auch als Grund für die heute noch geklagten Beschwerden betrachtet. Demgegenüber werde im Operationsbericht die arthrotische Veränderung im medialen Gelenkanteil als unerheblich beschrieben. Der Innenmeniskus sei intakt gewesen. Der für eine Arthrose massgebende Knorpelbelag der Femurrollen innen und aussen sei zu jener Zeit unauffällig gewesen. Im Gutachten seien weder subjektive Beschwerden noch objektive Befunde hinsichtlich des medialen Kniegelenks aufgeführt worden. Der Beschwerdeführer klage auch heute nicht über Beschwerden, die auf eine fortgeschrittene mediale Gonarthrose hinweisen würden. Hingegen bestünden noch belastungsabhängige Schmerzen im lateralen Kniegelenk, wo insbesondere bei belastender Kniestreckung oder in der endgradigen Beugung eine Instabilität vorherrsche. Es sei anzunehmen, dass die Entfernung des Meniskusrestes lateral zur schmerzbedingten Störung des Gelenkschlusses geführt habe. Diese funktionelle Störung werde bei Dauerbelastung oder aber Überbelastung die arthrotische Entwicklung rasch beschleunigen. Dr. E.___ hielt abschliessend fest, dass die geklagten Beschwerden wie auch die klinischen Untersuchungsbefunde auch heute noch als Folgen des am 8. Februar 1999 erlittenen Unfalls betrachtet werden müssten. Subjektiv und klinisch liessen sich auch heute noch keine Symptome eines unfallfremden offensichtlichen Vorzustandes nachweisen.
         Dr. D.___ entgegnete darauf am 2. März 2000 im Wesentlichen (Urk. 7/74), dass die Angaben im Operationsbericht zum Kniebinnenzustand rein deskriptiv und ohne reproduzierbare Beurteilungsgrundlage (Bilder) seien. Sie würden in entscheidenden Teilen von den objektivierbaren Befunden der MRI-Untersuchung vom 6. Juli 1999, der Skelettszintigraphie vom 22. Oktober 1999 und auch von den Röntgenbildern abweichen. Damit stehe ausser Zweifel, dass zum Unfallzeitpunkt eine erhebliche mediale Gonarthrose bestanden habe. Dieser Beurteilung schliesse sich im Übrigen auch Dr. E.___ an, wobei die Pangonarthrose seiner Ansicht nach durch den Unfall vom 8. Februar 1999 aktiviert worden sei. Nachdem der arthroskopische Knieeingriff lateral vom März 1999 offensichtlich gut überstanden worden sei und der Beschwerdeführer erst viereinhalb Monate danach dem Orthopäden zur Beurteilung vorgestellt worden sei, dürfe davon ausgegangen werden, dass zu diesem Zeitpunkt die direkten Traumafolgen (laterale Meniskusschädigung) weitgehend beseitigt worden seien und die vorbestehende, medialbetonte Gelenksarthrose und der MR-tomographisch gesicherte, schwere mediale Meniskusschaden zunehmend symptomatisch geworden seien. Gemäss allgemeiner Ansicht sei die Arthrose ein degeneratives Leiden, welches sich über Jahre beziehungsweise Jahrzehnte hinweg entwickle. Die Ausbildung einer Pangonarthrose innerhalb von sechs Monaten bei vorher unauffälligem Kniegelenk wäre äusserst ungewöhnlich und würde mit den hier vorliegenden Dokumenten nicht korrelieren. Insgesamt spreche die überwiegende Mehrzahl der objektivierbaren Befunde für einen vorbestehenden, arthrotischen Zustand besonders im medialen Teil des Gelenks, welcher nach den erfolgreich operativ behandelten Unfallfolgen im Bereich des lateralen Gelenkanteils mit einer Latenz von etwa fünf Monaten symptomatisch geworden sei. Die direkten Unfallfolgen seien demgegenüber nach sechs bis acht Monaten geheilt.
         Mit ärztlichem Zeugnis vom 26. Oktober 2000 (Urk. 7/93) bestätigte Dr. B.___, dass er den Beschwerdeführer seit dem 29. Februar 1996 regelmässig wegen vegetativer Beschwerden (Blutdruck, Augen, Kopf) behandelt habe. Bis zum Unfall am 8. Februar 1999 habe er keine Kniebeschwerden gehabt. „Auch keine Kniebehandlung oder Arbeitsunfähigkeit."
         Dr. E.___ hielt in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers am 31. Januar 2002 fest, dass seine Knieschmerzen, seit er nicht mehr viel herumgehen und stehen müsse, etwas weniger stark seien. Er könne während knapp dreissig Minuten gehen. Am Abend sei das Knie geschwollen und heiss. Zum Gehen trage er eine Kniekappe. Sein grösstes Problem sei, dass er weder eine Unfallentschädigung noch einen Lohn noch eine Rente erhalte (Urk. 9/158).
         Prof. Dr. G.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 4. Juli 2002 (Urk. 9/170) eine mässige lateralbetonte Arthose mit Knorpelschäden am lateralen Tibiaplateau und Knorpelschäden an der Patellarückfläche, einen Status nach ausgedehnter lateraler Meniskusresektion 1989, einen Status nach erneuter Traumatisierung 1999 mit folgender geringer Nachresektion  am lateralen Meniskus und Knorpelresektion am lateralen Tibiaplateau, eine Bewegungseinschränkung sowie mässige ossäre Veränderungen im Röntgenbild (vergleichbar mit den mässigen Veränderungen im Röntgenbild des linken Kniegelenks). Der Beschwerdeführer klage über belastungsabhängige Schmerzen im rechten Kniegelenk. Er könne mit mässigen Schmerzen rund zehn Minuten gehen; danach würden sehr starke Schmerzen auf der Aussenseite des rechten Kniegelenks und unter der Kniescheibe auftreten. Nach Ansicht von Prof. Dr. G.___ habe erst die Traumatisierung durch den Unfall im Jahre 1999 zur heutigen Schmerzsymptomatik und zur Bewegungseinschränkung am rechten Knie geführt. Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Folge des Sturzes vom 8. Februar 1999. Beim Beschwerdeführer seien zwar gravierende Vorschäden vorhanden gewesen und der durch den Unfall zusätzlich verursachte Schaden sei rein morphologisch gesehen gering, der Sturz vom 8. Februar 1999 habe aber zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren geführt. Die Verschlimmerung sei nicht nur vorübergehend, da der Vorzustand nicht wieder erreicht worden sei. Sie betreffe die Schmerzsymptomatik und die Schmerzempfindung. Das Intervall von 1989 bis 1999 sei nicht so beschwerdefrei verlaufen, wie es vom Beschwerdeführer dargestellt worden sei. Schon die Erholung im Jahre 1989 sei langwierig gewesen. 1994 seien neben den Wirbelsäulenbeschwerden erhebliche Arthrosebeschwerden am rechten Knie vorhanden gewesen. Vorübergehend sei es zu einer Berentung gekommen. Nach dem geringen Unfall im Jahre 1994 sei der Verlauf bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sehr langwierig gewesen. „Richtungsgebend und nicht nur vorübergehend war die Verschlimmerung durch den Unfall, weil der Status quo ante bzw. sine nicht wieder erreicht wurde. Es ist auch nicht damit zu rechen, dass dies wieder erreicht wird.“ Der Beschwerdeführer sei als Nachwächter unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig. Von einer weiteren Behandlung sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten; der Endzustand sei erreicht. Aus medizinischer Sicht wäre dem Beschwerdeführer eine sitzende Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar. Die Frage, wie sich die gleichen Unfallfolgen bei einer Person im mittleren Alter (42 Jahre) ausgewirkt hätten, beantwortete Prof. Dr. G.___ dahingehend, dass die gleichen Unfallfolgen bei den gleichen Vorschäden wohl nur eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit sich gebracht hätten. Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung führte Prof. Dr. G.___ Folgendes aus: „Der UVV-Anhang 3 mit den Tabellen bestimmt die festzulegende Schädigung der körperlichen Integrität klar nach morphologischen Gesichtspunkten. Von einer unfallbedingten Arthrosebildung kann in Anbetracht der gut dokumentierten Vorschäden und dem weitgehend unveränderten Röntgenbild von heute verglichen mit dem zum Unfallzeitpunkt keine Rede sein. Es liegt auch keine Bandinstabilität vor. Rein unfallbedingt kann darum lediglich die Einschränkung der Beweglichkeit mit einem Streckausfall von 5° und einer Einschränkung der Flexion auf 100° in Betracht gezogen werden. Die SUVA-Tabelle Nr. 2 gibt bezüglich Funktionsstörungen der unteren Extremität eine Integritätsschädigung von 10 % bei einer Beweglichkeit von 0-90° des Kniegelenkes an. Die reinen Unfallfolgen haben zu einer bleibenden Schädigung der körperlichen Integrität des Versicherten geführt; die rein unfallbedingte Integritätsschädigung ist mit 10 % einzuschätzen.“ Das Beschwerdebild einer Arthrose - so Prof. Dr. G.___ weiter - gehe nicht parallel mit den morphologischen Schädigungen einher; schwere arthrotische Veränderungen würden oftmals mit sehr geringen oder gar keinen Beschwerden ertragen; hingegen könnten leichte Schädigungen zu einer starken Schmerzreaktion führen. Allerdings sei das einzige objektivierbare Zeichen für einen schmerzbedingten Nichtgebrauch der Oberschenkelmuskulatur, nämlich die Rückbildung der Muskulatur, im vorliegenden Fall nicht vorhanden. Die Muskelmasse sei am rechten Oberschenkel dieselbe wie am linken.
         PD Dr. H.___ führte in seinem Bericht vom 22. Oktober 2002 (Urk. 9/174) aus, dass die Ausführungen von Prof. Dr. G.___ den Anforderungen eines Obergutachtens nicht gerecht würden. Weder setze sich das Gutachten mit den unterschiedlichen Auffassungen der Dres. E.___ und D.___ auseinander, noch unterscheide es mit Klarheit zwischen unfallfremden und unfallbedingten Faktoren. Die Begriffe „Status quo ante“ und „Status quo sine“ würden nicht den Definitionen entsprechend angewandt. Die entsprechenden Ausführungen im Gutachten seien unverständlich. Wenn feststehe, dass der Status quo ante aufgrund der instrumentellen Intervention vom 31. März 1999 mit zusätzlicher Dezimierung des lateralen Restmeniskus nie mehr erreicht werden könne, sei die Formulierung von Prof. Dr. G.___, wonach auch der Status quo sine nicht wieder erreicht werden könne, nicht zu verstehen. Unter der hypothetischen Annahme, dass der kleine Lappenriss im Hinterhornbereich beziehungsweise der kleine radiäre Einriss in der Intermediärzone im Rahmen des Ereignisses vom 8. Februar 1999 entstanden sei, müsse im Gefolge der Sanierung vom 31. März 1999 davon ausgegangen werden, dass der Schaden behoben sei. Mit anderen Worten sei klinisch-morphologisch davon auszugehen, dass unfallmässig kein Substrat mehr vorhanden sei und dass der Status quo sine erreicht sei. Ein Reizerguss sei auch postoperativ nicht aufgetreten. Der Status quo sine sei bereits nach einige Tagen oder allenfalls Wochen erreicht worden. Auch von Prof. Dr. G.___ werde auf die fehlende Umfangdifferenz der Oberschenkelmuskulatur hingewiesen. Dieser Umstand deute darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Gebrauch seines rechten Beines nicht erheblich beeinträchtigt sei. In der Tat sei aufgrund der fehlenden Rückbildung der Quadrizepsmuskulatur rechts (seitengleiche Umfangmasse der Oberschenkelmuskulatur) gestützt auf die medizinische Alltagserfahrung eine relevante Schonung des Kniegelenkes rechts auszuschliessen. Auch die gutachterlichen Ausführungen zur Integritätseinbusse seien widersprüchlich: Es bestehe nämlich kein Zweifel darüber, dass die Einschränkung der Knieextension/-flexion rechts nicht auf die zwei kleinen Einrisse am lateralen Restmeniskus zurückzuführen seien. Dabei handele es sich überdies um Läsionen, die im Rahmen der Arthroskopie vom 31. März 1999 behoben worden seien. Wie von Prof. Dr. G.___ ausgeführt werde, bestehe beim Beschwerdeführer auch kein kapsuloligamentärer Schaden. Die Bewegungseinschränkung stehe vielmehr im Zusammenhang mit dem arthrotischen Vorzustand. Eine Bewegungseinschränkung, die auf den Unfall vom 8. Februar 1999 zurückzuführen wäre, könne vorbehaltlos ausgeschlossen werden.
         Am 23. Oktober 2002 ergänzte PD Dr. H.___, dass auch im weiteren Verlauf keine objektivierbaren Zeichen eines Reizzustandes im rechten Kniegelenk, beispielsweise in Form eines chronisch-rezidivierenden Gelenkergusses, aktenkundig sei. Die arthroskopische Revision vom 31. März 1999 habe minimale morphologische Veränderungen ergeben, die keinesfalls gesichert auf das Ereignis vom 3. Februar 1999 zurückzuführen seien.
         Dr. B.___ nahm am 18. November 2002 zu den Berichten von PD Dr. H.___ Stellung und kritisierte unter anderem, dass dieser den Beschwerdeführer gar nie untersucht habe und alle Risse als klein und den Eingriff als minimal bezeichnet habe (Urk. 9/181/1).
4.4     Mit Urteil vom 7. September 2001 (Urk. 9/97) hatte das hiesige Gericht die vorliegende Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur Einholung eines Obergutachtens, das insbesondere die Frage der Kausalität der Kniebeschwerden abschliessend beantworten sollte. Ungeklärt war unter anderem, weshalb der Beschwerdeführer - wie er behauptet hatte und wie einige Ärzte bestätigt hatten - trotz schwerer degenerativer Veränderungen uneingeschränkt seiner kniebelastenden Tätigkeit hatte nachgehen können. Wie die Aktenergänzungen der Beschwerdegegnerin ergaben (vgl. etwa Urk. 9/6-8) kann allerdings von einer zehnjährigen Beschwerdefreiheit vor dem Unfall vom 8. Februar 1999, von der insbesondere auch Dr. E.___ ausging (vgl. Urk. 9/70), nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer klagte denn auch anlässlich seines stationären Aufenthalts im Stadtspital C.___ vom 16. März bis 20. April 1994 unter anderem auch über Knieschmerzen beidseits (Urk. 9/7).
         Trotz den erfolgten Aktenergänzungen wurde die Frage, inwieweit das Beschwerdebild am rechten Knie durch degenerative Faktoren hervorgerufen wird, nicht abschliessend beantwortet. Das Gutachten von Prof. Dr. G.___ erweist sich nämlich nicht in allen Belangen als schlüssig. Wie die Beschwerdegegnerin und PD Dr. H.___ zu Recht ausführten, scheint Prof. Dr. G.___ den Begriff „Status quo sine“ zu missverstehen, wenn er ausführt, dass dieser Zustand nicht wieder erreicht worden sei beziehungsweise auch nicht zu rechnen sei, dass er wieder erreicht werde. Der Begriff „Status quo sine“ bezeichnet nämlich nicht einen früheren Zustand, der „wieder“ erreicht werden könnte, sondern - wie in Erw. 2.5.2 ausgeführt - den Zustand, der sich auch ohne Unfall eingestellt hätte. Ein „Status quo sine“ kann demzufolge definitionsgemäss nicht „wieder“ erreicht werden; es handelt sich um einen neuen Zustand. Auch soweit PD Dr. H.___ rügte, dass im Gutachten von Prof. Dr. G.___ nicht genügend klar zwischen unfallfremden und unfallbedingten Faktoren unterschieden werde, erscheint seine Kritik zutreffend. Bei aller berechtigten Kritik am Gutachten kann darauf - wie sogleich zu zeigen sein wird - aber doch weitgehend abgestellt werden, weil die divergierenden Auffassungen von Prof. Dr. G.___ und PD Dr. H.___ für einen Teil der vorliegend zu beantwortenden Rechtsfragen ohne Belang sind. Im Übrigen wäre es - wie sich ebenfalls zeigen wird - angezeigt gewesen, den Gutachter rechtzeitig zu Präzisierungen anzuhalten (etwa durch die Stellung von Ergänzungsfragen).
         Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht immerhin ausser Frage, dass beim Beschwerdeführer bereits seit geraumer Zeit der Endzustand erreicht ist, weil von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte (vgl. etwa Urk. 9/63 und 9/170). Es ist demzufolge über die Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung zu befinden.
4.5     Der Beschwerdeführer war zum Unfallzeitpunkt fast 70 Jahre alt. Wie in Erw. 2.3.3 ausgeführt wurde, sind bei Versicherten im vorgerückten Alter gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt. Wie Prof. Dr. G.___ in seinem Gutachten ausführte, ist anzunehmen, dass die gleichen Unfallfolgen bei einer Person im mittleren Alter lediglich zu einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten (Urk. 9/170 S. 11). Daraus folgt, dass eine Person im mittleren Alter auch keine dauerhafte Einkommenseinbusse erlitten hätte und somit im Sinne des Gesetzes auch nicht invalid geworden wäre.
         Dies führt ohne weiteres zum Schluss, dass ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen ist. Dabei ist es unerheblich, ob man bezüglich Unfallkausalität der vorhandenen Beschwerden der Auffassung von Prof. Dr. G.___, der sie nach wie vor für unfallbedingt hält, oder denjenigen von Dr. D.___ und PD Dr. H.___, wonach der Status quo sine längst erreicht sei, folgt. Entscheidend ist, dass die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers, selbst wenn sie auf den Unfall vom 8. Februar 1999 zurückzuführen wäre, nicht eingetreten wäre, wenn er sich in einem mittleren Alter befunden hätte. In Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen und die Beschwerde insoweit abzuweisen.
4.6 Bezüglich des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung erweist sich die Sache nach wie vor als nicht spruchreif. Wie bereits ausgeführt wurde, geht aus dem Gutachten von Prof. Dr. G.___ nicht mit genügender Klarheit hervor, welche unfallbedingten Diagnosen erhoben wurden. Soweit im Gutachten ausgeführt wurde, dass die Einschränkung der Beweglichkeit des Kniegelenks unfallbedingt sei (vgl. Urk. 9/170), bleibt offen, wodurch diese Einschränkung hervorgerufen wird. Es geht lediglich hervor, dass keine unfallbedingte Arthrosebildung vorliegt. Es wäre angezeigt gewesen, Prof. Dr. G.___ entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen.
         Die Auffassung von PD Dr. H.___, dass die festgestellte Bewegungseinschränkung im Zusammenhang mit dem arthrotischen Vorzustand stehe (Urk. 9/174 S. 7), erscheint zwar bis zu einem Grad einleuchtend. Es ist aber insbesondere ungeklärt, ob vorliegend nicht allenfalls ein Anwendungsfall von Art. 36 Abs. 2 UVG gegeben sein könnte, indem die Gesundheitsschädigung nur, aber immerhin teilweise Folge des Unfalls wäre.
         Überdies ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftigem Urteil vom 7. September 2001 verpflichtet wurde, die Kausalitätsfrage mittels eines Obergutachtens abzuklären (Urk. 9/97 S. 10 Erw. 3d). Nachdem sich das Gutachten von Prof. Dr. G.___ bezüglich Integritätseinbusse als nicht genügend klar erwiesen hatte (wie die Beschwerdegegnerin sofort erkannt hatte), wäre es ihre Aufgabe gewesen, entsprechende Ergänzungsfragen an den Gutachter zu formulieren (oder einen neuen Gutachter mit der Abklärung zu beauftragen). Die Einholung eines schriftlichen Berichts bei PD Dr. H.___ war zwar - wie bereits ausgeführt - (als Ergänzung) nicht unstatthaft, damit erfüllte die Beschwerdegegnerin die ihr mit Urteil vom 7. September 2001 auferlegten Verpflichtungen jedoch offensichtlich nicht. Die Berichte von PD Dr. H.___ können auf keinen Fall als (Ober-) Gutachten qualifiziert werden.
         Da sich die Sache insoweit (und im Gegensatz zur Rentenfrage) immer noch als nicht spruchreif erweist, ist der angefochtene Einspracheentscheid, soweit damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung verneint wurde, aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird betreffend Unfallbedingtheit der Integritätseinbusse (Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk) die noch notwendigen Abklärungen zu veranlassen haben, und zwar entweder durch Beauftragung eines neuen Gutachters oder durch die Ergänzung des bestehenden Gutachtens durch Prof. Dr. G.___.

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als Obsiegen gilt insoweit auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (BGE 110 V 57 Erw. 3a). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nur zu einem kleinen Teil obsiegt (soweit die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist), erscheint vorliegend eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 24. März 2004, soweit damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung verneint wurde, aufgehoben und die Sache insoweit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hermann Eigenbrodt
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).