UV.2004.00155
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 30. September 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. Der 1954 geborene S.___ erlitt als Versicherter der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 1. November 1994 bei seiner Arbeit mit einem Hubstapler einen Unfall, als er infolge einer gerissenen Hubkette circa drei Meter in die Tiefe stürzte (Urk. 9/1). Der Versicherte erlitt eine Deckplatten-Impressionsfraktur BWK 6 und war in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/2). Am 3. Januar 1995 nahm er seine Tätigkeit als Maschinenschlosser vorerst zu 50 % und ab dem 13. Februar 1995 wiederum vollzeitlich auf, klagte aber noch über teils brennende, teils stechende Schmerzen im Frakturbereich, über Ausstrahlung gegen die Rippen sowie über Hustenschmerzen (Urk. 9/9). Am 23. Mai 2003 meldete der Rechtsvertreter des Versicherten einen Rückfall. Er hielt fest, dass sich der Gesundheitszustand seines Mandanten in der letzten Zeit erheblich verschlechtert habe. Es seien massive Probleme aufgetreten, die in direktem Zusammenhang mit dem Unfall (vom 1. November 1994) stünden und die die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinflussten (Urk. 9/11).
Mit Verfügung vom 8. März 2004 hielt die SUVA - gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. A.___ vom 27. Februar 2004 (Urk. 9/33) - fest, die geltend gemachten Nacken- und lumbalen Beschwerden seien eindeutig unfallfremd, weshalb sie keine Versicherungsleistungen erbringen könne (Urk. 9/34). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2004 fest (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 18. Juni 2004 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
"1. Es sei die angefochtene Verfügung dahingehend abzu- ändern, als dass eine ganze Rente und eine IE von 50 % zugesprochen werde.
2. Eventualiter sei vor einer Abweisung ein unabhängiges Obergutachten einzuholen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechts- beistand in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten SUVA."
Am 25. Juni 2004 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zurück (Urk. 7). Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2004, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8). Am 29. Juli 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]) erstreckt sich auch auf Rückfälle und Spätfolgen eines Unfalles (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]), sofern die erneut geltend gemachten Beschwerden - nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) in einem natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) - und adäquaten (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zum seinerzeit durch den versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschaden stehen (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.2 Bei der Geltendmachung eines Rückfalls oder einer Spätfolge trägt der Leistungsansprecher hinsichtlich der Tatsachen, von denen das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall abhängt, die Beweislast. Nur wenn die Tatsachengrundlage, auf welcher die Unfallkausalität beruht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten wollte (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c in fine).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
1.4 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 23. Dezember 2004, U 210/04, Erw. 2; Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz 20 zu Art. 4). Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der Einspracheentscheid am 2. Juni 2004, nach In-Kraft-Treten des ATSG, erlassen wurde (vgl. BGE 130 V 446 Erw. 1 mit Hinweis auf BGE 130 V 329).
2.
2.1 Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Dr. med. B.___, Oberarzt am Spital C.___, berichtete am 16. Dezember 1994, rund sechs Wochen nach der Deckplatten-Impressionsfraktur BWK 6 bestehe noch eine leichte Klopfdolenz über der mittleren BWS. Der paravertebrale Hartspann sei verschwunden und die Beweglichkeit normal. Bei tiefer Inspiration klage der Patient über symmetrische seitliche Thoraxschmerzen. Klinisch könnten keine pathologischen Befunde erhoben werden. Aus Sicherheitsgründen habe er noch ein Thorax-Röntgenbild veranlasst, welches aber ebenfalls mit Ausnahme der bereits bekannten Aortenelongation keine pathologischen Befunde zeige (Urk. 9/4).
2.2 Dr. med. D.___ von der Orthopädischen Klinik E.___ in "___" diagnostizierte am 14. Januar 2003 eine unklare Zervikobrachialgie links sowie eine unklare Lumboischialgie links. Die MRI der Halswirbelsäule vom 14. Januar 2003 zeige ein regelrechtes Myelon von zervikal bis hochthorakal, jedoch keine Einengung des Spinalkanals; es bestünden lediglich leichte degenerative Veränderungen der Bandscheiben C4/5 und C5/6. Hinweise auf eine zervikale Myelopathie bestünden nicht. Da die SSEP-Werte pathologisch verändert seien, müsse zum Ausschluss einer thorakalen Myelopathie eine MRI-Abklärung der Brustwirbelsäule (BWS) erfolgen (Urk. 9/15/2). Am 14. Februar 2003 führte Dr. D.___ aus, die gleichentags angefertigten Magnetresonanzbilder der BWS zeigten ausser zwei kleinen Diskusprotrusionen auf Höhe Th8 und Th7 keine Einengung des Spinalkanals. Der Spinalkanal sei normal weit. Das Myelon stelle sich normal dar. Morphologisch liessen sich die vom Patienten angegebene Lumboischialgie sowie die linksseitigen Armbeschwerden nicht auf eine Spinalpathologie zurückführen (Urk. 9/15/1).
2.3 Die Ärzte des Spitals F.___, wo der Patient vom 2. bis 9. April 2003 hospitalisiert war, diagnostizierten am 14. April 2003 ein cerviko- und lumbospondylogenes Syndrom links mit Parästhesien unklarer Ätiologie im linken Arm und Bein (DD funktionell im Rahmen des Schmerzsyndromes/depressiven Verstimmung) sowie eine leichtgradig depressive Episode (Urk. 9/17).
2.4 Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 3. Juli 2003 (Urk. 9/14/2), dass seit dem axialen Stauchtrauma der Wirbelsäule am 1. November 1994 Rückenschmerzen bestünden. Seit 1998 seien auch Ausstrahlungen ins linke Bein geschildert worden, seit ca. einem halben Jahr in den linken Arm ausstrahlende Schmerzen sowie Hüftschmerzen beidseits. Am 9. September 2002 sei es beim Heben einer Stahltafel zur Schmerzexazerbation gekommen. Es seien umfangreiche Abklärungen in der Klinik E.___ und im Spital F.___ vorgenommen worden, ohne dass schlüssige organische Diagnosen hätten erhoben werden können. Zunehmend hätte sich eine depressive Verstimmung entwickelt, weshalb der Patient auch bei Dr. med. H.___ in Behandlung stehe. Gemäss Dr. G.___ gab der Patient an, unter folgenden Beschwerden zu leiden: Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein, Kältegefühl und Kribbeln; Nackenverspannung mit ausstrahlendem Hitzegefühl in den linken Arm sowie Hüftschmerzen beidseits. Die Prognose sei mit Vorsicht zu stellen. Es handle sich um ein chronifiziertes Rückenleiden, ohne dass in den umfangreichen Untersuchungen ein pathologisches Substrat habe gefunden werden können. Als erschwerender Faktor komme der Verlust der Arbeitsstelle hinzu, welcher die depressive Entwicklung verstärke und eine Wiedereingliederung eher schwierig erscheinen lasse. Rein somatisch erachte er den Patienten als zumindest teilarbeitsfähig für leichtere Arbeiten, die aber nach Angaben des Psychiaters aus psychischen Gründen nicht ausgeführt werden könnten. Dr. G.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Lumboischialgie links bestehend seit 1998, Cervicobrachialgie links seit Sommer 2002, chronische Rückenschmerzen seit BWK 6 Fraktur bestehend seit 1. November 1994 sowie eine Depression bestehend seit ca. einem Jahr (Urk. 9/14/2).
2.5 In seinem Arztzeugnis vom 14. Juli 2003 diagnostizierte Dr. G.___ ein unklares panvertebrales Syndrom nach BWK VI Fraktur 1994 und hielt fest, er könne weder die Lumboischialgie links noch die Cervikobrachialgie links mit der BWK-VI-Fraktur in Zusammenhang bringen (Urk. 9/14/1).
2.6 In seiner Beurteilung vom 27. Februar 2004 führte SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ aus, Dr. G.___ habe den Versicherten vom 24. Juni bis 2. Juli 1996 wegen einer Lumboischialgie mit Sensibilitätsstörung im lateralen Fussrand behandelt. Sonst hätten keine neurologischen Ausfälle vorgelegen. Diese Beschwerden seien also erstmals zwei Jahre nach dem Unfall behandelt worden und stünden nicht in einem kausalen Zusammenhang mit diesem, da sich die Beschwerden weiter distal befunden hätten. Im Übrigen hielt Dr. A.___ fest, dass aus den Angaben des Versicherten hervorgehe, dass die Hauptprobleme im Kreuz- und Nackenbereich lägen. Dies decke sich auch mit der Tatsache, dass in der Klinik E.___ die Behandlung im Februar 2003 mit den Diagnosen unklare Zervikobrachialgie und unklare Lumboischialgie abgeschlossen worden sei. Die Beschwerden im unteren Bereich der Brustwirbelsäule stünden nun eindeutig im Hintergrund und seien von untergeordneter Bedeutung. Die Nacken- und lumbalen Beschwerden seien eindeutig unfallfremd und seien vorwiegend für die Beeinträchtigung des Versicherten verantwortlich. Er empfehle deshalb, den Rückfall abzulehnen (Urk. 9/33).
3.
3.1. Dr. A.___ wies zutreffenderweise darauf hin, dass die Lumboischialgie erst mehrere Jahre nach dem Unfall vom 1. November 1994 auftrat (Urk. 9/33, 9/14/1, 9/14/2). Die Cervikobrachialgie besteht gemäss Dr. G.___ erst seit Sommer 2002 (Urk. 9/14/2). In Übereinstimmung mit Dr. G.___ (vgl. Urk. 9/14/1) kam Dr. A.___ zum Schluss, dass die Lumboischialgie wie auch die Zervikobrachialgie nicht in einem Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 1. November 1994 stehen. Diese Auffassung steht zudem im Einklang mit der Beurteilung Dr. D.___s, der eine unklare Zervikobrachialgie links sowie eine unklare Lumboischialgie links diagnostizierte (Urk. 9/15/1). Schliesslich hielten auch die Ärzte des Spitals F.___ fest, dass seit 1999 lumbale Rückenschmerzen ohne auslösendes Trauma bestünden (Urk. 9/17). Gegenteilige ärztliche Stellungnahmen liegen nicht vor.
3.2 Zu Recht wies Dr. A.___ sodann darauf hin, dass die Beschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule eindeutig in den Hintergrund getreten und nun von untergeordneter Bedeutung seien. Dies ergab sich nicht zuletzt anlässlich einer Besprechung des Beschwerdeführers mit dem SUVA Kundenbetreuer am 11. Februar 2004, im Rahmen derer der Beschwerdeführer zwar über einen gewissen Dauerschmerz im Nackenbereich sowie über einen mässigen Dauerschmerz im Kreuzbereich klagte, im Brustwirbelbereich jedoch nur einen gewissen Ruheschmerz angab. Im betreffenden Besprechungsbericht wurde sodann festgehalten, dass die Hauptprobleme im Kreuz- und im Nackenbereich (Gefühlsstörungen) lägen (Urk. 9/30 S. 3).
3.3 Dr. A.___ gelangte mithin in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung sämtlicher der SUVA vorliegenden medizinischen Akten zu seinen Erkenntnissen, weshalb auf seine überzeugenden und einleuchtenden Darlegungen abgestellt werden kann. Die vom Beschwerdeführer behauptete Unfallkausalität der angegebenen Beschwerden im Kreuz- und Nackenbereich ist demzufolge nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
3.4 Bezüglich der im Bericht des Spitals F.___ vom 9. April 2003 erwähnten leichtgradig depressiven Episode (Urk. 9/17) beziehungsweise der von Dr. G.___ im Bericht vom 3. Juli 2003 diagnostizierten Depression (Urk. 9/14/2) ist festzuhalten, dass es zwar möglich ist, dass psychische Beschwerden erst nach einer längeren Latenzzeit auftreten; jedoch gilt, dass je grösser der zeitliche Abstand zwischen Unfall und Eintritt psychischer Störungen ist, desto strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen sind. Denn medizinische Aussagen über den Kausalverlauf bei psychischen Beschwerden, welche - bei beschwerdefreiem Intervall - erst mehrere Jahre nach einem Unfall auftreten, werden mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfall immer schwieriger und hypothetischer. Bei konkurrierenden Ursachen kommt einem Unfall daher nicht ohne Weiteres die Bedeutung einer massgeblichen Teilursache zu. Diese setzt vielmehr voraus, dass die Ärzte einen ursächlichen Zusammenhang klarerweise bejahen und insbesondere überzeugend zu begründen vermögen, weshalb ein lange zurückliegender Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine psychische Fehlentwicklung ermöglicht oder begünstigt hat. Andernfalls lässt sich die Gefahr nicht mehr von der Hand weisen, dass schon bei nicht auszuschliessender oder bloss möglicher Kausalkette der natürliche Kausalzusammenhang angenommen oder einfach unterstellt und damit das die Unfallversicherung beherrschende Kausalitätsprinzip unterlaufen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 8. Mai 2003, U 180/02, Erw. 3.3.1 mit Hinweisen; RKUV 1996 Nr. U 249 S. 179).
3.5 Dr. G.___ hielt in seinem Bericht vom 3. Juli 2003 dafür, dass die Depression seit ca. einem Jahr bestehe. Sodann vermerkte er, dass die depressive Entwicklung durch den Verlust der Arbeitsstelle verstärkt worden sei (Urk. 9/14/2). Er vertrat aber nicht die Ansicht, die psychischen Probleme seien unfallkausal und äusserte sich dementsprechend auch nicht zur Frage, weshalb sie erst nach einer langen Latenzzeit aufgetreten sein sollen. Auch die Ärzte des F.___ stellten keinen Zusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 1. November 1994 her, sondern wiesen auf die psychosoziale Belastungssituation durch die Arbeitslosigkeit und den "transkulturellen Hintergrund" hin (Urk. 9/17).
3.6 Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt noch durch weitere (psychiatrische) Abklärungen zu beweisen, dass die geklagten psychischen Beschwerden eine - eventuell auch erst nach einer jahrelangen Latenzzeit ausgebrochene - Spätfolge des Unfalles von November 1994 sind; die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. Erw. 1.2 hievor).
3.7 Mangels rechtsgenüglich nachgewiesenem Kausalzusammenhang besteht in der Folge keine Leistungspflicht der SUVA.
In der Beschwerdeschrift wird nichts vorgebracht, was einen anderen Schluss zulassen könnte. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der behandelnde Arzt der Beurteilung des Kreisarztes "vehement" widerspreche (Urk. 1 S. 4). Vielmehr konnte - wie bereits festgehalten (Erw. 2.5) - auch Dr. G.___ weder die Lumboischialgie noch die Cervikobrachialgie mit dem Unfall vom 1. November 1994 in einen Kausalzusammenhang bringen (Urk. 9/14/1). Im Übrigen kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Ereignis vom 1. November 1994 (angeblich) nicht an gesundheitlichen Beschwerden litt (Urk. 1 S. 4), nicht einfach in Anwendung der - im unfallversicherungsrechtlichen Bereich untauglichen - Formel "post hoc ergo propter hoc", nach welcher eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 341 f.), auf einen rechtsgenüglichen Zusammenhang zu den jetzt geltend gemachten Beschwerden geschlossen werden.
3.8 Da die medizinischen Akten eine hinreichend schlüssige Beurteilung der Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden erlauben und von zusätzlichen Abklärungen, insbesondere der Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung, keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können, die zu einem abweichenden Ergebnis zu führen vermöchten, ist dem entsprechenden Eventualantrag des Beschwerdeführers nicht stattzugeben.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).