UV.2004.00156

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Fehr

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 27. Oktober 2005
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8002 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     P.___, geboren 1961, war im Rahmen seiner seit Februar 1990 bei der A.___ Ltd., ___, ausgeübten Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfall versichert (Urk. 9/2). Ferner arbeitete er seit Juli 1995 im Nebenerwerb als Sicherheitsbeamter bei der B.___, ___, und war über diese bei der Y.___ Versicherungen gegen Unfall versicherte (Urk. 9/1).
         Auf dem Weg zur Arbeit stürzte P.___ am 7. Mai 1996 von der Treppe und zog sich gemäss Diagnose vom 13. Mai 1996 des erstbehandelnden Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, eine partielle Ruptur des vorderen Kreuzbandes nach Distorsion des linken Kniegelenkes zu (Urk. 9/2 und Urk. 9/4); Dr. C.___ bescheinigte mit Zeugnis vom 8. Mai 1996 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für vier bis sechs Wochen (Urk. 9/5).
1.2     Die B.___ meldete am 28. Januar 1997 eine neue, seit 3. Dezember 1996 (vgl. Arztzeugnis von med. pract. D.___ vom 8. Januar 1997, Urk. 9/10-11) bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie die Notwendigkeit einer Nachfolgebehandlung (Urk. 9/9). Am 29. Januar 1997 wurde eine Arthroskopie durchgeführt (vgl. Urk. 9/26, Urk. 9/13). P.___ nahm am 10. Februar 1997 seine Arbeit wieder zu 100 % auf (Urk. 9/16).
         Ab 3. November 1998 wurde erneut eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/18) und Dr. E.___, Chirurgische Klinik, Stadtspital Q.___, nahm am 13. Januar 1999 eine Kniegelenksspiegelung mit vorderer Kreuzbandplastik vor (Urk. 9/26), welcher Eingriff zunächst eine vollständige und ab 21. Juni 1999 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog (Urk. 9/28, Urk. 9/35, Urk. 9/37 S. 2, Urk. 9/53). Kreisarzt Dr. med. F.___, FMH für Chirurgie, attestierte in den Berichten vom 16./23. Juni 1999 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angespassten Tätigkeit (Urk. 9/44-45). Am 16. November 1999 operierte Dr. E.___ das Knie nochmals (Urk. 9/69); die SUVA kam für die Behandlung (Urk. 9/67) und die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit auf (Urk. 9/80 letzte Seite).
         Nach einer weiteren Untersuchung durch Dr. F.___ am 10. Februar 2000 (Urk. 9/90) stellte die SUVA am 15. März 2000 die Heilkosten- und Taggeldleistungen ein (Urk. 9/101) und sprach dem Versicherten ab 1. Mai 2000 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % eine Rente zu (vgl. Verfügung vom 1. Mai 2000, Urk. 9/110). Die Einsprache vom 29. Mai 2000 (Urk. 9/123) wies die SUVA mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid am 1. September 2000 ab (Urk. 9/125).
1.3     Am 23. Oktober 2000 meldete die B.___ erneut eine Nachbehandlung des Knies durch Dr. E.___ (Urk. 9/126), welche die SUVA nicht übernahm (Urk. 9/127).
         Am 1. Dezember 2000 berichtete Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, von einer Neurombildung unterhalb des linken Knies; er schlug eine Neuromexzision vor (Urk. 9/140). Die SUVA erklärte sich bereit, die Kosten für den operativen Eingriff, ausgeführt durch Dr. E.___, zu übernehmen, und erbrachte Taggeldleistungen für die attestierte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/146 S. 2; Urk. 9/159).
1.4     Am 8. Mai 2001 führte Dr. E.___ eine Narbenrevision durch (Urk. 9/165, Urk. 9/168) und bescheinigte ab 17. Juni 2001 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/170; vgl. auch Urk. 9/174), worauf dem Versicherten Arbeitslosentaggelder ausgerichtet wurden (Urk. 9/191-192, Urk. 9/217). Die SUVA erbrachte Leistungen für Ergotherapie (Urk. 9/211; Urk. 9/215).
1.5     Am 10. Mai 2002 teilte die SUVA dem Versicherten die Einstellung der Heilkostenleistungen mit (Urk. 9/218). Nach Abklärungen der anhaltenden Neurombeschwerden (Urk. 9/215-216, Urk. 9/219, Urk. 9/221, Urk. 9/223) nahm Dr. med. H.___, Chirurgie, spez. Handchirurgie FMH, am 25. November 2002 eine Neuromresektion vor (Urk. 9/225 Beilage, Urk. 9/232) und am 24. Februar 2003 schloss er die Behandlung ab (Urk. 9/227).
         Nach Bescheinigung einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. Januar 2003 (Urk. 9/230), MRI vom 4. März 2003 (Urk. 9/229, Urk. 9/236) und neuen (kreis-)ärztlichen Untersuchungen (Urk. 9/235, Urk. 9/237-238) verfügte die SUVA am 7. August 2003 einerseits die Einstellung der Taggeldleistungen per 18. August 2003 und sicherte andererseits die weitere Erbringung der notwendigen Heilungskostenleistungen zu (Urk. 9/239). Die Einsprache von P.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, Zürich, vom 11. September 2003 (Urk. 9/246) wies die SUVA nach Eingang zusätzlicher Arztberichte (Urk. 9/252-253) mit Einspracheentscheid vom 23. März 2004 ab (Urk. 9/254 = Urk. 2).

2.
2.1     Hiegegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Richter, mit Eingabe vom 21. Juni 2004 Beschwerde und stellte Antrag auf Ausrichtung des Taggeldes für die Zeit ab 19. August 2003 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 23. August 2004 ersuchte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
2.2     Das Gericht ergänzte die Akten mit erwerblichen Abklärungen bei der N.___ AG (Urk. 11, Urk. 14-16), während der Beschwerdeführer am 28. September 2004 nochmals Stellung nahm (Urk. 17). Die SUVA äusserte sich mit Eingabe vom 21. Oktober 2004 zu den beigezogenen Akten (Urk. 21), worauf mit Gerichtsverfügung vom 25. Oktober 2004 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 22).       
 

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Unfallversicherung (UVG) werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Krankheit gewährt.
         Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch erlischt unter anderem mit dem Beginn einer Rente (Art. 16 Abs. 2 UVG).
         Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen (vgl. auch BGE 118 V 296 f. Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 21. Februar 2003, U 306/02, Erw. 2 in fine mit weiteren Hinweisen) gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV).
2.2     Diese Bestimmung schreibt vor, dass nach der Festsetzung der Rente dem Rentenbezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13) gewährt werden, wenn er unter anderem unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (Art. 21 Abs. 1 lit. b UVG).
         Nach Art. 21 Abs. 3 UVG hat der Rentenbezüger bei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versicherer angeordneten Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen.
2.3     Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 297 Erw. 2d).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab 19. August 2003.
         Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, Dr. I.___ attestiere im Zeugnis vom 11. März 2003 (Urk. 9/230) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch in einer leidensangepassten Tätigkeit. Dies bestätige Dr. J.___ im Bericht vom 21. Juni 2004 (Urk. 3/11), weshalb vorliegend und insbesondere auch in Anbetracht der stets gescheiterten Arbeitsversuche wenigstens bis zur neuen Operation am 8. Juli 2004 (vgl. Urk. 18/7) davon auszugehen und entsprechend Taggeld zu leisten sei (Urk. 1).
         Die Beschwerdegegnerin wandte dagegen ein, die gesundheitliche Situation präsentiere sich nicht wesentlich anders als im Zeitpunkt der Rentenzusprache. Das linke Knie lasse eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu, so dass sich auch in erwerblicher Hinsicht keine Veränderung ergebe. Eine Rentenrevision falle daher ausser Betracht. Schliesslich stünden die später aufgetretenen Rückenschmerzen in keinem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis (Urk. 2). Der Beschwerdeführer habe sich sodann der empfohlenen Operation nicht unterzogen, welche eine erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gebracht hätte (Urk. 8 S. 3 f.).
3.2     Der Beschwerdeführer behauptete beschwerdeweise, er sei wegen der offensichtlichen Instabilität des linken Knies am 15. März 2001 gestolpert und habe sich dabei das linke Knie verdreht. Nach dieser Distorsion sei ein zäher Verlauf mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit und Taggeldleistungen gefolgt (Urk. 1 S. 3).
         Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob neben dem Unfall vom 7. Mai 1996 ein weiteres leistungsbegründendes Ereignis ausgewiesen ist.
3.3     Hiezu ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer am 20. März 2001 bei der Beschwerdegegnerin meldete und mitteilte, der frühere Hausarzt Dr. D.___ habe einen Infekt im linken Knie gefunden und eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin eine Unfallanzeige für die Arbeitgeberin zukommen liess (Urk. 9/151). Damit meldete die A.___ Ltd. am 30. März 2001, der Beschwerdeführer sei am 15. März 2001 auf dem Nachhauseweg im Dunkeln gestolpert und habe sich das linke Bein, mithin das selbe Knie wie beim Unfall 1996, verdreht; er habe die Arbeit ausgesetzt (Urk. 9/153).
         In der Krankengeschichte von Dr. E.___ ist bei der Konsultation vom 29. März 2001 vermerkt, der Beschwerdeführer habe sich am 15. März 2001 auf der operierten Seite eine Kniedistorsion zugezogen, welche am folgenden Tag durch Dr. D.___ mit Ultraschall behandelt worden sei. Dr. E.___ meinte, am ehesten liege eine mediale Seitenbandzerrung oder Kapselverletzung vor (Urk. 9/154).
         Gemäss Aktennotiz der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführer am 10. April 2001 ausgesagt, er sei weder gestolpert noch gestürzt, sondern einfach spaziert, und dabei hätten plötzlich Schmerzen eingesetzt, vermutlich durch eine ungeschickte Belastung. Er wisse auch nicht, wieso die A.___ Ltd. dies solcherart notiert habe. Dr. D.___ denke, es handle sich um eine Infektion, wobei noch Abklärungen im Gang seien (Urk. 9/155).
         Dr. D.___ berichtete am 25. April 2001 unter anderem von einer Distorsion im linken Kniegelenk am 15. März 2001 und schlug wegen eines Verdachtes auf Seitenbandläsion ein MRI vor (Urk. 9/157), welches am 17. April 2001 durchgeführt wurde, indes keinen Hinweis auf Meniskus- oder Seitenbandläsion ergab, sondern vielmehr normale Verhältnisse bei vorderer Kreuzbandplastik (Urk. 9/163). Dr. E.___ behandelte denn auch am 8. Mai 2001 ein Narbenneurom bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik (Urk. 9/165), während von einer Seitenbandläsion keine Rede mehr war.
3.4     Nachdem der Beschwerdeführer selbst anlässlich der Vorsprache bei der Beschwerdegegnerin am 10. April 2001 eine unkoordinierte Bewegung als Auslöserin der Knieschmerzen verneint und bloss von einer ungeschickten Belastung gesprochen hatte (Urk. 9/155), ist zumindest fraglich, ob das Ereignis vom 15. März 2001 überhaupt als Unfall qualifiziert werden kann. Denn es ermangelt - soweit der Aktennotiz (Urk. 9/155) gefolgt werden kann - offensichtlich an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor, um den Unfallbegriff zu erfüllen, zumal allein die ärztliche Feststellung einer Distorsion noch nicht den Schluss auf das Vorliegen eines aussergewöhnlichen Geschehensablaufes zulässt, wenn kein solches Ereignis beschrieben wird.
         Jedenfalls ist aufgrund der dargelegten medizinischen Akten auszuschliessen, dass das Ereignis vom 15. März 2001 eine Körperschädigung nach sich gezogen hat. Zwar meinte Dr. D.___ zunächst, es läge eine Seitenbandläsion vor (Urk. 9/157), welchen Verdacht das MRI vom 17. April 2001 jedoch zweifelsfrei ausräumte, so dass die vorhandenen Schmerzen auf den durch Dr. E.___ am 8. Mai 2001 mittels Narbenrevision (vgl. Urk. 9/165) behandelten Zustand des Knies zurückzuführen sind.
3.5     Damit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Rückfalles oder von Spätfolgen weitere Taggeldleistungen zu erbringen hat.

4.
4.1     Erleidet der Versicherte während der Behandlung von Spätfolgen oder Rückfällen eine Verdiensteinbusse, so erhält er ein Taggeld, das nach dem letzten vor der neuen Heilbehandlung erzielten Verdienst bemessen wird (Art. 22 Abs. 3 UVG).
         Es rechtfertigt sich daher, vorerst die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers näher zu beleuchten.
4.2     Im Zeitpunkt des Treppensturzes, das heisst dem ursprünglichen Unfall vom 7. Mai 1996, war der Beschwerdeführer einerseits in der Hauptbeschäftigung als Sicherheitsbeamter bei der A.___ Ltd. tätig (Urk. 9/2) und überdies im Nebenerwerb bei einem Pensum von 29 Wochenstunden als Sicherheitsbeamter bei der B.___ (K.___ Altersheim, vgl. Urk. 9/51) beschäftigt (Urk. 9/1). Nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Sicherheitsbeamter konnte keine der beiden Arbeitgeberinnen eine andere, leidensangepasste Tätigkeit anbieten (vgl. Urk. 9/38), weshalb der Beschwerdeführer die Aufnahme eines Studiums in Erwägung zog (Urk. 9/38, Urk. 9/44, Urk. 9/68). Nach Aussage der Arbeitgeberinnen baute der Beschwerdeführer nach dem Unfall allerdings sein Pensum bei der B.___ aus, während er es bei der A.___ Ltd. abbaute (Urk. 9/51).
4.3     Am 19. Juli 1999, nachdem der Unfallversicherer die Prüfung des Rentenanspruches in Aussicht gestellt hatte (Urk. 9/46), bot die B.___ dem Beschwerdeführer an, ihn anfangs (teilzeitig) als Chauffeur (Urk. 9/46; vgl. Urk. 9/51) und später zu 100 % als Portier einzusetzen (Urk. 9/73). Gemäss Aktennotiz vom 3. Januar 2000 offerierte die B.___ sodann eine Stelle als Hauswart zu einem höheren Lohn, sofern der Beschwerdeführer die entsprechende Umschulung absolviere (Urk. 9/76). Die Invalidenversicherung übernahm die Kosten einer Umschulung nicht und verneinte am 21. November 2000 mit unangefochten gebliebener Verfügung sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch den Rentenanspruch (vgl. Urk. 9/100, Urk. 9/138).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Mai 2000 eine Rente von 15 % zugesprochen und dabei das jährliche Invalideneinkommen bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit auf Fr. 72'800.--, mithin auf Fr. 6'067.-- monatlich festgesetzt hatte (Urk. 9/110), nahm der Beschwerdeführer am 1. Mai 2000 eine vollzeitige Anstellung bei der B.___ als Portier/Chauffeur an (vgl. Unfallmeldung vom 23. Oktober 2000, Urk. 9/126; Urk. 9/130). Diese Anstellung löste der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2000 wieder auf (Urk. 9/130-131, Urk. 9/133). Wie er bereits bei der Kündigung in Aussicht genommen hatte (vgl. Urk. 9/130), war er in der Folge bei einem Pensum von 4 beziehungsweise 5 Stunden pro Tag als Chauffeur/Kontrolleur von Koffern (Sicherheitskontrolle) abermals bei der A.___ Ltd. tätig (Urk. 9/144, Urk. 9/146, Urk. 9/153 mit Beilagen). Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 30. April 2001 wegen gesundheitlichen Problemen aufgelöst (Urk. 9/158).
         Die Beschwerdegegnerin bot dem Beschwerdeführer darauf eine Unterstützung bei der Stellenvermittlung an (Urk. 9/147), welche Bemühungen wegen erneuter Arbeitsunfähigkeit eingestellt werden mussten (Urk. 9/151). Per 18. Juni 2001 war der Beschwerdeführer für eine angepasste Tätigkeit wieder arbeitsfähig (Urk. 9/174, Urk. 9/170), worauf er Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 9/191-192, Urk. 9/217). Auch die Beschwerdegegnerin unterstützte ihn bei der Stellensuche (Urk. 9/175), stellte derweil jedoch ihre Taggeldleistungen ein (vgl. Urk. 9/218).
4.4     Nach einer erneuten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 9/178 mit Beilage) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Bemühungen zur Arbeitsvermittlung am 6. Juli 2001 ein. Der Beschwerdeführer bezog weiterhin, offenbar bis Juli 2002 Arbeitslosentaggelder (Urk. 9/217; vgl. auch IK-Auszug in der Beilage zu Urk. 9/269).
         Im Spätsommer 2002 eröffnete er als Selbständigerwerbender eine Bildergalerie (Urk. 9/225 S. 2; vgl. Urk. 9/228, Urk. 9/231). Auf die Operation vom 25. November 2002 (vgl. Beilage zu Urk. 9/225) folgte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Unfallschein in der Beilage zu Urk. 9/246 = Urk. 3/4), wofür die Beschwerdegegnerin aufgrund des Umsatzverlustes Taggelder entrichtete (Urk. 9/226). Ab 1. Januar 2003 war der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/230).
         Kreisarzt Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, legte am 16. Juli 2003 dar, dass eine ganztägige stehende Belastung nicht möglich sei, doch erschienen im die geklagten Funktionseinschränkungen aufgrund seiner Befunde auch nicht vollständig nachvollziehbar (Urk. 9/235 S. 3). Im Hinblick auf die Beurteilung durch die M.___ Klinik attestierte er bis zur Standortbestimmung weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/235 S. 4), wobei eine geeignete Tätigkeit zu 100 % zumutbare wäre (Urk. 9/235 S. 4 in fine). Diese Einschätzung bestätigte er nach der Untersuchung in der M.___ Klinik vom 18. Juli 2003 (Urk. 9/237) mittels Aktenbeurteilung vom 4. August 2003 (Urk. 9/238), worauf die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. August 2003 die bis dahin erbrachten Taggeldleistungen einstellte (Urk. 9/239 = Urk. 3/5).
         Vom 1. Januar bis 30. Juni 2004 stand der Beschwerdeführer mit der N.___ AG in einem Arbeitsverhältnis als Chauffeur und erzielte dabei einen Monatslohn von Fr. 7'000.-- (Urk. 9/259, Urk. 9/262, Urk. 14/1 = Urk. 16/1 je Ziff 6, Urk. 18/5/1-3). Dass er daneben noch als Galerist tätig gewesen sei (vgl. Telefonnotiz vom 10. Mai 2004, Urk. 9/259), bestritt der Beschwerdeführer und machte geltend, er habe diese Geschäftstätigkeit wegen der zu starken Belastung im Spätsommer/Herbst 2003 aufgegeben (Urk. 17 S. 2). Allerdings ist im Widerspruch dazu sowie zu seinen Äusserungen vom 14. März 2003 gegenüber dem SUVA-Sachbearbeiter (Urk. 9/231) und jenen vom 16. Juli 2003 gegenüber dem Kreisarzt (Urk. 9/235 S. 1) den im Rechte liegenden Verträgen und Kalendern zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - in der hier fraglichen Zeit ab 19. August 2003 - offenbar zumindest bis Weihnachten 2003 - stets als Galerist tätig gewesen war (vgl. Urk. 9/228). Der mit dieser Tätigkeit erzielte monatliche Verdienst hätte sich gemäss seinen eigenen Aussagen bei voller Arbeitsfähigkeit angeblich auf ca. Fr. 5'000.-- belaufen (vgl. Aktennotiz vom 14. März 2003, Urk. 9/231).
4.5     Der Verdienst des Beschwerdeführers aus seiner selbständigerwerbenden Tätigkeit als Galerist ist - ausgenommen von seiner eigenen Aussage vom 14. März 2003 (Urk. 9/231) - nicht weiter belegt, so dass nicht zweifelsfrei feststeht, wie hoch sein Verdienstausfall in der Zeit ab 19. August 2003 war beziehungsweise ob überhaupt ein solcher angefallen ist.
4.6     Weiter ist zu berücksichtigen, dass in zeitlicher Hinsicht für die Bemessung des Taggeldes der Verdienst im Zeitpunkt vor der neuen Heilbehandlung massgebend ist (Art. 21 Abs. 3 letzter Satz UVG).
         Am 25. November 2002 führte Dr. H.___ wegen anhaltenden Neuromschmerzen (vgl. Urk. 9/219) eine Neuromresektion durch (Urk. 9/232). Zuvor war der Beschwerdeführer nach Einschätzung von Dr. F.___ vom 3. April 2002 in einer angepassten Tätigkeit voll einsatzfähig, obwohl auch der Kreisarzt eine lokale Überempfindlichkeit feststellte (Urk. 9/216). Der Beschwerdeführer selbst machte im Schreiben vom 25. Februar 2003 nicht geltend, dass er bereits vor der Operation arbeitsunfähig gewesen sei, sondern vielmehr, dass er als Galerist gearbeitet habe (Urk. 9/225). Auch dem Unfallschein kann nicht entnommen werden, dass vor diesem Eingriff eine Arbeitsunfähigkeit beständen hätte (vgl. Urk. 3/4).
         Nach dem operativen Eingriff war der Beschwerdeführer zunächst zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 3/4) und seit 1. Januar 2003 (Urk. 9/235, Urk. 9/230, Urk. 9/223, Urk. 9/221) bis zum hier interessierenden Zeitpunkt der Einstellung des Taggeldes am 18. August 2003 attestierten die Ärzte übereinstimmend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
         Demnach ist der letzte vor der neuen Heilbehandlung erzielte, zur Ermittlung des Taggeldes massgebende Verdienst (Art. 21 Abs. 3 UVG) als Galerist von Oktober/November 2002 auf Fr. 5'000.-- zu beziffern, wovon bei 50%iger Arbeitsfähigkeit allenfalls Fr. 2'500.-- taggeldversichert sind.
4.7     Insoweit der Beschwerdeführer deshalb für die Zeit ab 1. Januar 2004 während der Anstellungsdauer bei der N.___ AG Taggelder beanspruchte, ist seine Beschwerde offensichtlich abzuweisen, da sein Einkommen mit Fr. 7'000.-- (Urk. 18/5/1-3) weit über dem versicherten Taggeld liegt.
         Strittig bleibt jedoch, wie es sich mit dem Taggeldanspruch für die Zeit vom 19. August bis 31. Dezember 2003 verhält.

5.
5.1     Dabei ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Einstellung der Taggelder zwischen den noch bestehenden Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c).
5.2     Der Beschwerdeführer zog sich beim Treppensturz am 7. Juni 1996 mit der Distorsion des linken Kniegelenkes eine partielle Ruptur des vorderen Kreuzbandes zu (Urk. 9/2 und Urk. 9/4). Diese Verletzung erforderte die von Dr. E.___ am 13. Januar 1999 durchgeführte Kreuzbandplastik (Urk. 9/26), welche verschiedene Nachfolge- beziehungsweise Revisionseingriffe nach sich zog, und zwar am 16. November 1999 (Entfernung der Interferenzschraube mit lokaler Denervierung, Urk. 9/69) und nach Neurombildung (vgl. Urk. 9/134, Beilage zu Urk. 9/140) am 8. Mai 2001 (Narbenrevision, Urk. 9/165) sowie am 25. November 2002 (Neuromresektion, Urk. 9/225 Beilage und Urk. 9/232). Diese Eingriffe wurden von der Beschwerdegegnerin, welche deren Kausalität nicht in Frage stellte, als Heilbehandlungen übernommen.
5.3     Der Kreisarzt berichtete am 16. Juli 2003, dass der Beschwerdeführer nach dem Fallabschluss im Jahr 2000 dauernd Probleme mit Neuromschmerzen gehabt habe. Im Untersuchungszeitpunkt bestünden Schmerzen unterhalb des medialen Kniegelenkspaltes nach zweimaliger Neuromexcision und -revision und im medialen Gelenkspalt sowie leichte bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen bei nachgewiesenen leichten degenerativen Veränderungen. Dr. L.___ stellte im Vergleich zu den kreisärztlichen Untersuchungen vom 9. Februar 2000 (Urk. 9/90) und vom 1. November 2001 (Urk. 9/203) keine wesentlichen Änderungen fest (Urk. 9/235 S. 3); er attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei beruflicher Integration gemäss dem früher genannten Zumutbarkeitsprofil, wobei er für die abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die bevorstehende Abklärung durch die M.___ Klinik vorbehielt. Dr. L.___ hielt schliesslich dafür, weitere Therapien bezüglich des bestehenden Schmerzsyndroms nach Neuromrevisionen seien nicht angezeigt (Urk. 9/235 S. 4).
         Hinsichtlich der zwischenzeitlich aufgetretenen Rückenbeschwerden hielt der Kreisarzt fest, diese stünden in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis (Urk. 9/235 S. 4).
5.4     Nach der Konsultation vom Vortag stellten die Ärzte der M.___ Klinik im Bericht vom 18. Juli 2003 folgende Diagnosen (Urk. 9/237 S. 1).
"Anterior Knee pain links bei
- Verdacht auf Entrapement N. suralis
- Hoffa-Nekrose
- Zustand bei St. n. vorderer Kreuzbandplastik 1999 (Dr. E.___)
- Revision 2000 mit Verdacht auf periphere Nervenläsion und
- Narbenrevison 2002 (Dr. Kaiser, Dr. H.___, Männedorf)
Radikuläres Schmerzsyndrom partiellem sensomotorischem Ausfall L4/L5 bei Verdacht auf Bandscheibenvorfall L4/L5."
         Sie empfahlen, den Beschwerdeführer in Bezug auf das Suralis-Entrapement Prof. J.___ vorzustellen. Falls dieser eine Revision des Nervs in Betracht ziehe, solle er gleichzeitig die Revision des Hoffa-Körpers durchführen. Zur Abklärung des Verdachts auf Bandscheibenvorfall schlugen sie eine MRI-Untersuchung vor (Urk. 9/237 S. 2).
         Im Anschluss an diese Untersuchung bestätigte Dr. L.___ am 4. August 2003 seine bereits geäusserte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/238).
         Der neue behandelnde Arzt, Dr. med. H. I.___, überwies den Beschwerdeführer am 21. August 2003 bei gestellter Diagnose an Prof. J.___, O.___klinik, ___. Dabei berichtete er von abgeklungenen Wirbelsäulenbeschwerden nach einer Injektion und attestierte in Abweichung zu Dr. L.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. auch Unfallschein in der Beilage zur Einsprache, Urk. 9/246), wenigsten solange mittels einer chirurgischen Intervention nicht eine Schmerzlinderung erreicht werden könne (Urk. 9/244).
5.5     Prof. J.___ hielt es gemäss Patientengeschichte vom 17. September 2003 für unvermeidlich, eine mediale Denervierung des Kniegelenks vorzuschlagen (Urk. 9/252). Auch die Testanästhesie, welche ein schlagartiges Verschwinden der Schmerzen verursacht habe, indiziere diese Operation. Gemäss Prof. J.___ sei der Zusammenhang des neuralgieformen Schmerzsyndroms und der entsprechenden Arbeitsunfähigkeit mit der 1999 durchgeführten Kreuzbandplastik eindeutig (vgl. Bericht vom 14. Oktober 2003, Urk. 9/253). Zum nämlichen Schluss gelangte Prof. J.___ gemäss Patientengeschichte am 1. Juni 2004 (Urk. 9/267). Am 4. Juni 2004 ersuchte er die Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache für einen neuen Eingriff (Urk. 9/268).
         Auf den Bericht von Prof. J.___ bescheinigte Dr. I.___ am 23. September 2003 weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Beilage zu Urk. 9/252). Der Beschwerdeführer begab sich darauf nicht mehr zu Dr. I.___ in Behandlung (vgl. Bericht von Dr. I.___, Urk. 9/255).

6.
6.1     Prof. J.___ bejahte die natürliche Kausalität der Kniebeschwerden klar und hielt eine weitere Heilbehandlung für indiziert, was selbst der Kreisarzt im Bericht vom 4. August 2003 nicht in Frage stellte, denn er erachtete sie als sinnvoll (vgl. Urk. 9/238). Dementsprechend entschied die Beschwerdegegnerin zu Recht, sie übernehme auch nach der Einstellung ihrer Taggeldzahlungen weitere Heilbehandlungskosten, was sie gemäss Schreiben vom 28. Mai 2004 denn auch tat (Urk. 3/6).
         Dagegen sind die Rückenschmerzen nach der medizinischen Aktenlage auf einen Bandscheibenvorfall zurückzuführen (Urk. 9/237, Urk. 9/246) und sind somit nicht unfallkausal. Denn im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Februar 2004 in Sachen E., U 185/03 mit Hinweisen insbesondere auf RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a).
         Hier sind die besonderen Bedingungen, bei deren Vorliegen der Unfallversicherer für die Folgen einer Diskushernie einzustehen hat, nicht erfüllt.
6.2     Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Leistungseinstellung lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:
         Der behandelnde Dr. I.___ bescheinigte zwar noch am 17. Juni und am 21. August 2003 eine bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/236 und Urk. 9/244, Unfallschein in der Beilage zu Urk. 9/246). Bei gleicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hatte Dr. I.___ bereits im Zeugnis vom 11. März 2003 festgehalten, wegen der Beschwerden des Kniegelenkes sei der Beschwerdeführer in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit mit Kunden bei verschiedenen Einkaufszentren, wo er längere Zeit stehen und Auto fahren müsse, sicherlich mittel- und vor allem langfristig eingeschränkt. Es sollte ein Berufswechsel/Umschulung ohne langes Stehen und Heben von schweren Gegenständen in Erwägung gezogen werden. Hingegen äusserte sich Dr. I.___ damals nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 9/230), während er am 21. August 2003 überhaupt keine Möglichkeit zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 50 % sah (Urk. 9/244).
         Nach der Untersuchung vom 10. Februar 2000, auf welche sich die Rentenzusprache vom 15. März 2000 stützte (Urk. 9/101), führte der Kreisarzt aus, die bestehende Muskulatur sei für eine normale, wechselbelastende Tätigkeit ausreichend und werde sich im Laufe der Zeit normalisieren. Eine Behinderung für sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten liege nicht mehr vor. Auch wechselbeiniges Treppensteigen und das Tragen von Lasten bis 20 Kilogramm wären zumutbar, sollte aber nicht einen Grossteil der Tätigkeit umfassen. In diesem Sinn seien auch häufiges Leiternsteigen und Arbeiten in hockender oder kniender Position zu vermeiden (Urk. 9/90 S. 3). In der neueren Beurteilung vom 16. Juli 2003 hielt der Kreisarzt fest, dass die genannten Einschränkungen unverändert gelten würden; eine geeignete Tätigkeit wäre dagegen stets zu 100 % zumutbar (Urk. 9/235 S. 4). Im Weiteren anerkannte Dr. L.___, dass die selbstgewählte Tätigkeit als Galerist wegen des ganztägigen Stehens nicht günstig gewählt und aus medizinischer Sicht davon eher abzuraten sei, ausser eine Anpassung in Richtung Wechselbelastung der unteren Extremitäten sei möglich (Urk. 9/235 S. 4).
6.3     Der Bericht des Kreisarztes stützt sich auf die Vorakten und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und ist nachvollziehbar begründet. Dagegen beliess es Dr. I.___ im Wesentlichen bei der einfachen Feststellung, die Arbeitsfähigkeit betrage 50 %, ohne dass er dies begründete. Insbesondere setzte er sich im Bericht vom 21. August 2003 überhaupt nicht mit der abweichenden Einschätzung von Dr. L.___ auseinander, sondern hielt dieser bloss die Aussage entgegen, es bestünde keine Möglichkeit einer Arbeitssteigerung von mehr als 50 % (Urk. 9/244). Diese Beurteilung überzeugt nicht, zumal auch als fraglich erscheint, ob sich Dr. I.___ dabei tatsächlich auf leidensangepasste Tätigkeiten bezog oder ob er lediglich die anerkanntermassen nicht angepasste Galeristentätigkeit im Auge hatte. Schliesslich darf und soll auch der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass die behandelnden Ärzte wie die Hausärzte aufgrund ihrer Vertrauensstellung mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
         Auch der Bericht von Prof. J.___ vom 21. Juni 2004 (Urk. 3/11) ist nicht geeignet, die kreisärztliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Prof. J.___ hielt lediglich fest, in der Zwischenzeit (mithin ab 19. August 2003) wäre eine Arbeitsfähigkeit in der bisher angegebenen Grösse von 50 %, das heisst leichte angepasste Arbeit, zu erwägen gewesen. Überdies wies Prof. J.___ selbst darauf hin, er könne als nicht behandelnder Arzt die Arbeitsfähigkeit nicht ganz einfach beurteilen. Im Weiteren ist nicht schlüssig, wie seine Angaben zu verstehen sind, denn Prof. J.___ führte in nicht zutreffender Weise aus, die Invaliditätsbeurteilung der SUVA beruhe auf völlig anderen Berechnungsmodalitäten, indem es hier um den Integritätsschaden bezogen auf die verletzte Extremität gehe; diese sei eigentlich unabhängig von der eigentlichen Arbeitsfähigkeit und berechne sich nach vorgegebenen Tabellen (Urk. 3/11). Da sie auf falschen Annahmen gründet, kann auf Prof. J.___s Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden.
         Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Januar 2004 eine geeignetere Tätigkeit bei der N.___ Ltd. angetreten hat und durchaus in der Lage gewesen ist, diese zu 100 % auszuüben. Ausserdem hat es nach zugesprochener Rente nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten, wenn der Beschwerdeführer seine im Rahmen der Rentenbemessung ermittelte Restarbeitsfähigkeit nicht vollumfänglich ausschöpft. Ebenso wenig hat der Unfallversicherer dafür einzustehen, dass der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt keine ihm zusagende, leidensangepasste Tätigkeit findet.
6.4     Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 19. August 2003 die nämliche, vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidenangepassten Tätigkeit gegeben war wie im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 15. März 2000. Die damals vorgelegenen Beschwerden sind mit der Rentenzusprache abgegolten, so dass die Leistungseinstellung zu Recht erfolgte.
         Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

7.       Ob die Beschwerdegegnerin für eine allfällige Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der neuen Operation vom Juli 2004 (Urk. 1 S. 4, Urk. 3/8, Urk. 9/267-268) einzustehen hat, ist nicht in diesem Verfahren zu beurteilen.
         Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist lediglich die verfügte Leistungseinstellung. Die Beschwerdegegnerin selbst ging zwar davon aus, dass nach der Operation begrenzt eine volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei (Urk. 9/271). Indes hat sie sich nicht dazu geäussert, wie es sich mit der Taggeldleistungspflicht für diese Zeit verhält, weshalb eine Ausdehnung des Streitgegenstandes nicht in Betracht fällt.
         Gegebenenfalls wird diese Leistungspflicht im Rahmen eines neuen Rückfalles zu prüfen sein.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).