UV.2004.00159

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 31. Mai 2005
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
Susanne Neill
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8070 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1 W.___, geboren 1953, war seit dem 1. April 1978 bei der damaligen A.___ als Luftverkehrsangestellte tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1 Ziff. 1-3). Am 15. August 2000 erlitt sie mit ihrem Auto einen Selbstunfall, bei dem sie sich Prellungen und ein Schleudertrauma zuzog (Urk. 8/1 Ziff. 4, Ziff. 9; Urk. 8/8 S. 1). Anlässlich der gleichentags erfolgten Behandlung im Spital B.___, C.___, wurde eine Sternumkontusion diagnostiziert (Urk. 8/4). In der Folge begab sich die Versicherte zweimal in stationäre psychiatrische Behandlung (Urk. 8/6, Urk. 8/8-9, Urk. 8/67).
Da die Versicherte den Unfall vom 15. August 2000 in angetrunkenem Zustand verursacht hatte (vgl. Urk. 8/2), kürzte die SUVA mit Verfügung vom 10. Oktober 2000 die Taggeldleistungen um 30 % (Urk. 8/11). Diese Kürzung wurde mit Verfügung vom 13. Oktober 2000 auf 20 % reduziert (Urk. 8/14).
Am 6. September 2002 stellte die Eidgenössische Invalidenversicherung fest, dass der Versicherten, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 15. August 2001, eine ebenfalls um 20 % gekürzte halbe Rente zusteht (Urk. 8/61).
1.2 Am 12. August 2003 verfügte die SUVA die Einstellung der Heilkosten und Taggelder per 31. August 2003 (Urk. 8/78).
1.3 Gegen diese Verfügung erhob der zuständige Krankenversicherer Sanitas am 18. August 2003 (Urk. 8/81; ergänzt am 29. September 2003, Urk. 8/92) und die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung, Zürich, am 22. August 2003 Einsprache (Urk. 8/87). In der Folge tätigte die SUVA weitere Abklärungen (Urk. 8/95; Urk. 8/100-101; Urk. 8/103; Urk. 8/106). Daraufhin zog die Sanitas ihre Einsprache am 21. April 2004 zurück (Urk. 8/108). Mit Entscheid vom 4. Juni 2004 wies die SUVA die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 22. August 2003 ab (Urk. 8/109 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung, am 23. Juni 2004 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Verpflichtung der SUVA zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2004 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 6. September 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und dem Unfallereignis.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die ärztlichen Beurteilungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits Jahre vor dem Unfallereignis unter einer depressiven Symptomatik und einer ausgeprägten Alkoholabhängigkeit gelitten habe. Durch den Unfall sei lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung verursacht worden. Das Beschwerdebild entspreche heute demjenigen, welches bereits vor dem Unfall bestanden habe. Der Unfall sei somit nicht Ursache der Depression und der Alkoholabhängigkeit. Es sei korrekt, dass die Versicherungsleistungen eingestellt wurden. Dies zeige auch der Rückzug der Einsprache durch die Sanitas (Urk. 2 S. 4).
Es habe sich bei dem erlittenen Distorsionstrauma und der allenfalls erlittenen Commotio cerebri um eher leichtgradige Verletzungen handeln müssen, da sie erst mit einiger Latenzzeit zum Unfallereignis diagnostiziert worden seien. Deshalb und da Beschwerden nach HWS-Distorsionen üblicherweise innert weniger Monate abheilten, sei davon auszugehen, dass die heute geklagten Beschwerden nicht Folgen des Unfallereignisses seien. Der Kausalzusammenhang sei deshalb nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Auf jeden Fall mangle es an der adäquaten Kausalität (Urk. 7 S. 7 lit. c). Es habe sich um einen Unfall im mittleren Bereich gehandelt, der sich nicht unter besonders dramatischen Umständen ereignet habe. Die erlittenen Verletzungen seien nicht besonders schwerwiegend und insbesondere nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen hervorzurufen (Urk. 7 S. 8 Ziff. 11.1 lit. a-b). Auch die weiteren von der Rechtsprechung entwickelten Adäquanzkriterien seien nicht erfüllt (Urk. 7 S. 9).
2.3 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, sie leide heute an Kopf- und Nackenschmerzen, Lärmempfindlichkeit, Schwindel-, Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten und Müdigkeit. Die Beschwerdegegnerin verneine diesbezüglich den natürlichen Kausalzusammenhang, da sie ansonsten auch den adäquaten Kausalzusammenhang hätte prüfen müssen, und scheine diese Beeinträchtigungen entweder auf die behauptete Alkoholabhängigkeit oder auf eine Depression zurückzuführen (Urk. 1 S. 3 unten f.). Bei den angegebenen Beschwerden handle es sich um typische Symptome eines Schleudertraumas. Vor dem Unfall habe die Beschwerdeführerin nicht an solchen Beeinträchtigungen gelitten; diese würden auch von den behandelnden Ärzten auf den Unfall vom 15. August 2000 zurückgeführt (Urk. 1 S. 4 oben).
Es bestünden keine Hinweise und Diagnosen hinsichtlich einer bereits vorbestehenden Depression, diese sei unfallbedingt entstanden. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr an einer Depression gelitten, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass die heute geklagten Beschwerden auf eine Depression zurückzuführen seien. Weiter werde ihr jahrelanger exzessiver Alkoholkonsum unterstellt, dies gehe jedoch aus den medizinischen Unterlagen nicht hervor. Daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die heutigen Beschwerden auf eine Alkoholabhängigkeit zurückzuführen seien (Urk. 1 S. 5). Es sei nicht auszuschliessen, dass das heutige Beschwerdebild mindestens im Sinne einer Teilursache auf den Unfall zurückzuführen sei, was für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genüge (Urk. 1 S. 6 Mitte).
Weiter müsse hinsichtlich der adäquaten Kausalität von einem schweren Unfall im mittleren Bereich, wenn nicht sogar von einem schweren Unfall ausgegangen werden. Es habe sich um einen eindrücklichen Unfall gehandelt, dem eine gewisse Dramatik nicht abzusprechen sei. Die Beschwerdeführerin leide weiter seit dem Unfall an den geklagten Beschwerden und die ärztliche und physiotherapeutische Behandlung dauere immer noch an. Da es sodann bereits kurz nach dem Unfall zu einer Häufung der für ein HWS-Schleudertrauma charakteristischen Symptome gekommen sei und diese insgesamt schwerwiegende Auswirkungen gezeitigt hätten, sei auch das Kriterium der besonderen Art der Verletzung zu bejahen. Weiter betrage die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der auf das Schleudertrauma zurückzuführenden Beschwerden lediglich noch 50 % (Urk. 1 S. 7).

3.
3.1 Bei der Erstbehandlung am 15. August 2000 im Spital B.___ wurde eine Sternumkontusion diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, einen Auffahrunfall bei zirka 80 km/h erlitten zu haben; der Airbag sei aufgegangen. Sie habe sternale Schmerzen, sonst keine Beschwerden. Der Befund habe einen starken sternalen Kompressionsschmerz ergeben, der Röntgenbefund des Thorax sei unauffällig. Die Beschwerdeführerin sei nicht hospitalisiert worden; man empfehle eine Nachkontrolle beim Hausarzt (Urk. 8/4).
3.2 Am 15. September 2000 trat die Beschwerdeführerin in der Klinik N.___ in stationäre Behandlung bis zum 30. September 2000 ein (Urk. 8/6; vgl. Urk. 8/9 S. 1). Mit Bericht vom 28. September 2000 über die neuropsychologische Untersuchung (Urk. 8/8) wurden ein Schleudertrauma vom 15. August 2000 bei und mit Nacken- und Kopfschmerzen sowie ein C2-Abusus vom Epsilon-Typ mit und bei verschiedenen Schüben und rezidivierenden Stürzen unter C2, zuletzt am 10. September 2000, diagnostiziert. Die neuropsychologische Diagnose ergab eine leichte Störung (Urk. 8/8 S. 1). Bei längerer kognitiver Belastung manifestiere sich eine noch erhöhte mentale Ermüdbarkeit, die sich einerseits unter Bedingungen der Daueraufmerksamkeit in einem noch deutlich schwankenden Konzentrationsniveau äussere und die andererseits die Beschwerdeführerin in Form eines steigenden Drucks im Kopf auch selbst wahrnehme. Spezifische Hinweise auf einen alkoholbedingten Abbauprozess lägen nicht vor. Bezüglich der Alkoholproblematik befinde sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/8 S. 2 unten).
In einem weiteren Bericht vom 9. Oktober 2000 (Urk. 8/9) stellten die Ärzte der Klinik N.___ folgende Diagnose (Urk. 8/9 S. 1):
1.   HWS-Schleudertrauma vom 15. August 2000 (Autounfall)
- Nacken- und Kopfschmerzen
- leichte neuropsychologische Störung
- Schädel-CT Spital E.___ (2x) normal
2.   Alkohol-Abusus vom Epsilontyp
- verschiedene Schübe
- ambulante Psychotherapie im Psychiatriezentrum D.___
- rezidivierende Stürze unter Alkoholeinfluss, zuletzt am 10. September 2000
Zu Diagnose 1 wurde ausgeführt, dass bei Eintritt eine deutliche Nackensteifigkeit mit Verhärtung der gesamten Halswirbelsäule sowie ausgeprägten Kopfschmerzen imponiert habe. Der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin sei deutlich reduziert gewesen. Im Verlauf seien die Schmerzen unter Analgesie zurückgegangen und habe sich die Nackensteifigkeit unter intensiver Physiotherapie erfreulich gebessert. Neurologische Ausfälle hätten nicht bestanden, die HWS-Beweglichkeit habe sich im Verlauf vollständig normalisiert. Die Beschwerdeführerin habe motiviert am aufbauenden Kreislauftraining teilgenommen (Urk. 8/9 S. 1).
Bezüglich Diagnose 2 sei der Entzug ohne Komplikationen durchgeführt worden; die Beschwerdeführerin sei während ihres ganzen Aufenthaltes abstinent geblieben. Sie sei im weiteren Verlauf fast euphorisch gewesen, was an eine bipolare Komponente ihrer Störung habe denken lassen (Urk. 8/9 S. 1 unten).
Die Anamnese sei nach Angaben der Beschwerdeführerin bland. Gesichert seien seit Oktober 1999 rezidivierende Alkoholexzesse vom Epsilontyp, meist vor den Ferien. Es sei deshalb im Oktober 1999 eine Hospitalisation im Spital E.___ erfolgt. Seit Juli 2000 befinde sie sich in ambulanter Psychotherapie im Psychiatrischen Zentrum D.___. Die Nacken- und Kopfschmerzen seit dem Schleudertrauma habe sie mit Alkohol therapiert. Im Verlauf habe sie verschiedene Stürze in alkoholisiertem Zustand erlitten, den letzten auf der Treppe mit nachfolgendem Schädelröntgen und unauffälliger Computertomographie. Sie habe versucht, einen Selbstentzug vorzunehmen, sei jedoch immer wieder zittrig und unruhig gewesen und habe sich unter Alkohol vom Schmerz und vom psychischen Druck erlöst gefühlt (Urk. 8/9 S. 3).
Weiter wurde ein komplikationsloses Entzugssyndrom festgestellt. Die Beschwerdeführerin weise einen Trinkstil zwischen Gamma und Epsilon auf, sei phasenweise abstinent, beginne dann aus nichtigem Anlass mit Wein und erleide einen Kontrollverlust. Sie sei aufgrund dieser Umstände nicht für eine langfristige Entzugstherapie zu gewinnen (Urk. 8/9 S. 3).
3.3 Vom 7. November bis zum 27. Dezember 2000 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik F.___ in G.___ auf (Urk. 8/67 S. 1). Die dort mit Bericht vom 23. Januar 2001 (Urk. 8/67) gestellte Diagnose ergab in psychiatrischer Hinsicht eine bipolare Affektstörung mit hypomanischen und vor allem depressiven Phasen mit anorektischem Verhalten, akut exazerbiert durch das Schleudertrauma im August 2000 (ICD-10 F31.6), sowie einen schädlichen Gebrauch von Alkohol in Form von episodischen schweren Alkoholexzessen seit dem Schleudertrauma im Rahmen der ausgelösten depressiven Episode (ICD-10 F10.1). In somatischer Hinsicht wurden chronische Kopfschmerzen bei Schleudertrauma der HWS im August 2000, ein Zustand nach Commotio cerebri im August 2000 und eine leichte kognitive Einbusse und Lärmüberempfindlichkeit nach Schleudertrauma diagnostiziert (Urk. 8/67 S. 1).
Die Beschwerdeführerin habe im August 2000 infolge eines Autounfalls ein Schleudertrauma sowie eine Commotio cerebri erlitten. Danach seien mindestens in 14-tägigen Abständen schwere Alkoholexzesse mit Kontrollverlust bei hohem Leidensdruck im Rahmen einer schweren depressiven Krise aufgetreten, mit Scham und Schuldgefühlen sowie massiver Inappetenz und Rückzug. Vor dem Eintritt sei ebenfalls eine stationäre Behandlung im Spital wegen einer Commotio nach Sturz in alkoholisiertem Zustand erfolgt, anschliessend habe die Beschwerdeführerin eine ambulante Therapie im Psychiatrischen Zentrum D.___ bei Dr. med. M.___ begonnen. Zum Eintritt in die Klinik F.___ sei es wegen Persistierens der schweren Alkoholexzesse im Rahmen einer schweren depressiven Krise im Anschluss an den Unfall mit Schleudertrauma gekommen (Urk. 8/67 S. 1).
Vor dem Aufenthalt in der Klinik sei bekannt gewesen, dass sie sich zunehmend beruflich überfordert habe, ohne es selbst wahrzunehmen. So sei sie etwa während mehrerer Jahre phasenweise an Wochenenden in Erschöpfungszustände mit anhaltender mehrtägiger Essunlust geraten. Aus diesen Zuständen habe sie sich mit Hilfe ihres Partners immer wieder selbst befreien können, bis zum Schleudertrauma im August 2000 (Urk. 8/67 S. 2 oben).
Subjektiv gebe sie an, dass sie vor dem Schleudertrauma eine bessere Konzentrationsfähigkeit und ein besseres Gedächtnis gehabt habe und sich erst jetzt langsam wieder in der Lage fühle, eine Zeitung zu lesen und zu verstehen, was nach dem Schleudertrauma nicht mehr möglich gewesen sei. Die Stimmung sei grösstenteils ausgeglichen; jedoch zeige sich, dass die Beschwerdeführerin in Situationen, wo sie auf sich alleine gestellt sei, Leere spüre und inaktiv sei. In solchen Situationen habe sie gemäss Anamnese mehrmals depressiv reagiert, wie auch nach dem Schleudertrauma, wo dies eskaliert habe und sie exzessiv Alkohol konsumiert und so die Depression vor Eintritt perpetuiert habe (Urk. 8/67 S. 2 Mitte).
Somatisch habe es bis auf anfängliche leichte Blutdruck- und Pulsanstiege im Anschluss an den vorherigen Alkoholexzess keine Komplikationen gegeben. In der Physiotherapie habe das Verbessern der HWS- und Kopfbeschwerden und der Konzentrationsstörungen im Vordergrund gestanden. Die Beschwerdeführerin habe davon profitieren können; allgemein sei sie am Ende der Physiotherapie ruhiger und konzentrierter gewesen. Auch psychopathologisch habe sich eine bessere Konzentration und auch eine Verringerung der Hyperaktivität gezeigt (Urk. 8/67 S. 3 unten f.). Sie werde sich über den stationären Aufenthalt hinaus einer längerfristigen ambulanten Therapie bei Dr. M.___ unterziehen (Urk. 8/67 S. 4).
Bis Ende Januar 2001 wäre eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu empfehlen, danach ein Langsamaufbau mit 50 % und anschliessend ein Übergang bis vorerst 80 %, um einer erneuten Überforderungssituation im Beruf und einer Tendenz zur Hyperaktivität entgegen zu wirken (Urk. 8/67 S. 4).
3.4 Mit Bericht vom 30. April 2001 (Urk. 8/30) diagnostizierte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, einen Status nach Autoanfall am 15. August 2000 mit Überdehnungstrauma der HWS und Commotio cerebri, mit posttraumatischen Kopfschmerzen, leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen und verminderter Belastbarkeit sowie eine bipolare Affektstörung und Alkoholabusus in Form von Exzessen (Urk. 8/30 S. 1).
Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie ihre angestammte Tätigkeit wieder zu 50 % aufgenommen, was gerade gehe. Die ständigen Kopfschmerzen in Form eines Druckgefühls frontal und occipital, welche zwei mal pro Woche exazerbierten, würden ihr weiterhin zu schaffen machen. Dann bestehe oftmals Schwindel und ausgeprägte Lärmüberempfindlichkeit. Weitere Begleitsymptome zum Kopfschmerz seien unscharfes Sehen und zum Teil auch Doppeltsehen. Dann komme es am Arbeitsplatz zu einer ungewöhnlich raschen Ermüdung und vermehrten Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten. Sie erhalte Physiotherapie und eine psychologische Betreuung (Urk. 8/30 S. 2 unten).
Dr. H.___ stellte fest, dass die Kopfbeweglichkeit schmerzbedingt in allen Richtungen um insgesamt zirka 20 % eingeschränkt sei. Palpatorisch beständen deutlich verhärtete und zum Teil druckdolente Nacken- und Schultermuskeln auf beiden Seiten. Fokal-neurologische Ausfälle hätten sich keine gefunden; die Muskelreflexe seien mittellebhaft und seitengleich auslösbar (Urk. 8/30 S. 3 oben).
Beim Unfallereignis müsse aufgrund der Unfallschilderungen und der eingetretenen Bewusstseinsstörung von einer Commotio cerebri und einem wahrscheinlich heftigen Überdehnungstrauma der HWS ausgegangen werden. Die beim Erstversorger beschriebene Sternumkontusion scheine keine Rolle mehr zu spielen. Die noch heute persistierenden Beschwerden, einerseits die Kopfschmerzen und andererseits die Ermüdbarkeit mit fehlender Belastbarkeit, seien typische Spätsymptome solcher Verletzungen. Die neuropsychologische Abklärung habe zudem leichte Defizite ergeben. Solche Beschwerden könnten über Monate, manchmal auch über Jahre persistieren und seien für die Rehabilitation äusserst belastend. Bekannte Rezepte, um dieser Problematik zu begegnen, existierten nicht. Immerhin sei der Wiedereinstieg in die angestammte Tätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % gelungen, dieser sollte in den nächsten Monaten beibehalten werden. In therapeutischer Hinsicht solle die Physiotherapie durch ein leichtes Krafttraining (medizinische Trainingstherapie) ergänzt werden. Damit sei aber das Problem der leichten neuropsychologischen Defizite noch nicht gelöst. Hier solle mit einer spezifischen Therapie noch zugewartet werden, da sich bei der Beschwerdeführerin vermutlich rasch eine Überforderung einstellen könnte. Eventuell gelinge es, auf dem Weg der Muskelkräftigung eine Teilbesserung zu erzielen (Urk. 8/30 S. 3 unten f.).
3.5 In seinem Zwischenbericht vom 21. Juli 2001 (Urk. 8/38) diagnostizierte Dr. I.___, Allgemeine Medizin FMH, einen Status nach HWS-Distorsion vom 15. August 2000 und Commotio cerebri sowie ein posttraumatisches neuropsychologisches Defizit (Urk. 8/38 Ziff. 1) und führte hinsichtlich des Verlaufs aus, dass, kompliziert durch die bipolare Affektstörung mit Alkoholabusus in Form von Exzessen, nur eine zögernde Besserung eintrete. Nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik F.___ sei die Beschwerdeführerin heute "trocken". Occipitale Kopfschmerzen, teils starke Schwindel und verminderte psychophysische Belastbarkeit würden persistieren, es bestünden neuropsychologische Defizite (Urk. 8/38 Ziff. 2 lit. a).
Im Heilungsverlauf spielten unfallfremde Faktoren mit; die Vorgeschichte mit bipolarer Affektstörung und C2-Konsum wirkten komplizierend. Die gegenwärtige Behandlung bestehe aus Physio- und Psychotherapie, voraussichtlich dauere die Behandlung noch bis Ende 2001 (Urk. 8/38 Ziff. 2 lit. b, Ziff. 3 lit. a, lit. d). Es sei ein bleibender Nachteil zu erwarten; welcher Art, sei definitiv noch nicht sicher beurteilbar (Urk. 8/38 Ziff. 4 lit. c).
3.6 Mit Zwischenbericht vom 6. Februar 2002 (Urk. 8/47) diagnostizierte Dr. I.___ einen Status nach HWS-Distorsion vom 15. August 2000, ein persistierendes neuropsychologisches Defizit, eine bipolare Affektstörung sowie einen Status nach C2-Abusus (Urk. 8/47 Ziff. 1). In den letzten vier bis sechs Monaten sei der Zustand mehrheitlich stationär gewesen, wechselnd bestünden starke occipitale Kopfschmerzen, rasche Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen. Die komplizierende Vorgeschichte mit bipolarer Affektstörung und C2-Abusus spiele als unfallfremder Faktor im Heilungsverlauf mit (Urk. 8/47 Ziff. 2). Es seien kognitive Defizite und persistierende Schmerzen als bleibender Nachteil wahrscheinlich (Urk. 8/47 Ziff. 4 lit. c).
Mit Zwischenbericht vom 30. Mai 2002 (Urk. 8/54) diagnostizierte Dr. I.___ einen Status nach HWS-Distorsion und hielt fest, es bestehe ein stationärer Zustand unter praktisch täglicher Therapie mit täglichen Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen nach längerer Arbeit. Im Heilungsverlauf spiele die bekannte Vorgeschichte mit (Urk. 8/54 Ziff. 1-2). Die gegenwärtige Behandlung bestehe in Physiotherapie und Heimübungen; es sei eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt (Urk. 8/54 Ziff. 3 lit. a-b). Als bleibende Nachteile seien kognitive Defizite und Schmerzen zu erwarten (Urk. 8/54 Ziff. 4 lit. c).
3.7 Bei Kreisarzt Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, machte die Beschwerdeführerin folgende Angaben (Bericht vom 12. August 2002; Urk. 8/60): Sie gehe einmal pro Woche in die Therapie; sie erhalte alternierend Physiotherapie und Akupunktur-Massage. Als Medikamente nehme sie noch Magnesium, Calcium und ein Mittel gegen Osteoporose. Sie leide weiterhin an Schwindel, Müdigkeit und Konzentrationsschwäche und sei überaus lärmempfindlich. Sie werde nicht mehr psychologisch betreut: Der Psychologe habe es nicht mehr für nötig gehalten. Zum jetzigen Zeitpunkt arbeite sie 50 %, manchmal arbeite sie sieben Tage hintereinander, dann merke sie langsam, dass sie an den Anschlag komme. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich, das sehe auch ihr Umfeld so (Urk. 8/60 S. 1).
Bei der Untersuchung sei ausser einer leichten Einschränkung der Extensions- und Flexionsfähigkeit kein pathologischer Befund zu erheben. Die Beschwerdeführerin sei anorektisch und es sei ein langjähriger Alkoholabusus bekannt. Es dürfte schwer sein, eine bloss 50%ige Leistung mit den Folgen des Selbstunfalls in Übereinstimmung zu bringen. Einen grossen Teil dürften die vorbestehende Depression und die Anorexie beitragen. Es sei deshalb eine exakte psychiatrische Exploration notwendig, gleichzeitig sei die genaue Ursache des Schwindels abzuklären. In der Zwischenzeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/60 S. 2).
3.8 Am 19. Februar 2003 erfolgte eine psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin. Mit Bericht vom 4. März 2003 (Urk. 8/70) hielt Dr. K.___ fest, gemäss eigenen Angaben gehe es der Beschwerdeführerin eigentlich wieder gut, es gehe ihr viel besser als in der Zeit nach dem Unfallereignis. Aber sie mache seit geraumer Zeit keine Fortschritte mehr. Dabei tue sie therapeutisch ganz viel: Physiotherapie, Fitness, bewusste Ernährung, Bewusstsein um die Bedeutung der Abstinenz. Weiterhin stünden die Kopfschmerzen im Vordergrund, mit denen sie in der Regel schon aufwache, und die sich im Verlauf des Tages insbesondere bei Anstrengung intensivierten. Sie ermüde nach wie vor sehr schnell. Mit zunehmender Müdigkeit mache ihr Lärm "weh"; sie wolle dann nur noch ihre Ruhe haben (Urk. 8/70 S. 6 unten). Mit den Kopfschmerzen habe sie mehr oder weniger gelernt zu leben, sie mache muskelentspannende Übungen. Schmerzmittel nehme sie keine, die habe sie nie genommen. Sie hoffe einfach, dass sie in den nächsten ein bis zwei Jahren kleine weitere Fortschritte mache (Urk. 8/70 S. 8 unten).
Aus den subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin sei vor allem deutlich geworden, dass sie den wesentlichen Einschnitt in ihrem Leben im Unfallereignis vom 15. August 2000 sehe. Seitdem habe sich für sie Gravierendes verändert: Ihr bereits vorher exzessiver Alkoholkonsum habe vollständig dekompensiert, sie sei schwer depressiv geworden, sei wiederholt gestürzt, habe sich eine Commotio cerebri zugezogen und lebe seit der stationären Entzugsbehandlung in der Klinik F.___ Ende 2000 abstinent (Urk. 8/70 S. 10 oben).
Aus den Akten sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits geraume Zeit vor dem Unfallereignis nicht nur regelmässig abends, sondern dazu phasenweise exzessiv Alkohol konsumiert habe. Die wiederholten Stürze sprächen dafür, dass der Konsum nach dem Unfallereignis weiter dekompensiert habe. Die Beschwerdeführerin habe angedeutet, dass sie dann ausser Wein auch Spirituosen getrunken habe. Im Verlauf des Gesprächs sei der Eindruck entstanden, dass sie sich über die Bedeutung der Alkoholabhängigkeit, auch bei kontinuierlicher Abstinenz, nicht ganz im klaren sei. Sie scheine sich ein wenig zu sicher zu sein, dass sie von nun an abstinent würde leben können. Es sei wahrscheinlich, dass das Unfallereignis zur weiteren Verschlimmerung der Alkoholexzesse und der depressiven Episode beigetragen habe; beide Erkrankungen seien aber zweifellos vorbestehend (Urk. 8/70 S. 10).
Schwierig sei die Beurteilung, ob die jetzt geklagten Beschwerden, insbesondere die Dauerkopfschmerzen, die leichte Erschöpfbarkeit und die Schwindelgefühle noch immer im Kontext des Unfallereignisses gesehen werden müssten. Die Beschwerdeführerin habe über viele Jahre regelmässig und wahrscheinlich auch über geraume Zeit vor dem dokumentierten Oktober 1999 phasenweise exzessiv Alkohol konsumiert. Es sei bekannt, dass bei Menschen, die unter einer Alkoholabhängigkeit litten und "trocken" würden, eine ganze Reihe von Beschwerden aufträten, häufig affektive Störungen oder Angststörungen. Zusätzlich bestünden nicht selten verschiedene körperliche Beschwerden. Für die Beschwerdeführerin sei der Vergleich "vorher-nachher" nicht nur der Vergleich von vor und nach dem Unfallereignis, sondern auch der Vergleich eines Lebens mit massivem Alkoholkonsum gegenüber dem in gänzlicher Abstinenz (Urk. 8/70 S. 11 oben).
Die Beschwerdeführerin sei weiterhin subdepressiv und dissimuliere eher ihre Verletzlichkeit und Stimmungsschwankungen. Aufgrund der Schilderungen ihres Alltags, ihrer Beschwerden, ihrer jetzigen Arbeitssituation und aufgrund der Akten sei sie aktuell wahrscheinlich nicht mehr als 50 bis maximal 60 % arbeitsfähig. Ob die von ihr gewünschte Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % möglich sei, sei aktuell nicht vorhersehbar. Empfehlenswert wäre der Versuch einer stimmungsstabilisierenden Dauermedikation, wozu die Beschwerdeführerin aktuell nicht bereit sei, es sich jedoch überlegen wolle (Urk. 8/70 S. 11 Mitte).
Es sei sehr wahrscheinlich, dass das Unfallereignis die kaum noch kompensierte Alkoholabhängigkeit zur Dekompensation und die wahrscheinlich vorher schon beginnende depressive Störung zur Exazerbation gebracht habe. Im Hinblick auf beide Störungen sei die Beschwerdeführerin aktuell kompensiert, jedoch weiterhin gefährdet. Die von ihr geschilderten fortbestehenden Kopfschmerzen, die leichte Erschöpfbarkeit und phasenweise Geräuschempfindlichkeit könne aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht mit letzter Sicherheit zugeordnet werden; sehr wahrscheinlich sei sie überwiegend nicht mehr Folge des Unfallereignisses. Eine Mitbeteiligung könne jedoch nicht ausgeschlossen werden (Urk. 8/70 S. 11 unten).
Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei die Fortsetzung einer ambulanten psychiatrisch psychotherapeutischen Behandlung dringend zu empfehlen, insbesondere der Versuch einer Basismedikation zur Stabilisierung der Stimmung und der Empfindsamkeit. Die weiterhin bestehende begrenzte Arbeitsfähigkeit müsse im Kontext der psychischen Beschwerden gesehen werden. Eine Vorhersage für die weitere Entwicklung sei aktuell nicht gut möglich (Urk. 8/70 S. 12).
3.9 Mit Bericht vom 26. Juni 2003 (Urk. 8/76) führte Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin an der Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin, aus, die Beschwerdeführerin habe kurz nach dem Unfallereignis starke Schwindelbeschwerden bemerkt, vor allem bei körperlicher Anstrengung. Es handle sich vor allem um Dreh- und Schwankschwindel, ohne bestimmte Fallrichtung. Trotzdem sei es relativ oft vorgekommen, dass sie wegen des Schwindels gestürzt sei. Seit zirka einem Jahr gehe es kontinuierlich besser, so dass sie jetzt bezüglich des Schwindels praktisch beschwerdefrei sei. Zur Zeit könne sie ihrer beruflichen Tätigkeit in der Flugzeugabfertigung am Boden nachgehen und habe keine spezifische Behandlung (Urk. 8/76 S. 1).
Die Beurteilung habe eine leichte peripher-vestibuläre Funktionsstörung links ergeben. Es zeige sich, dass diese zentral noch nicht optimal kompensiert sei. Die Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems der Beschwerdeführerin stehe mit Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Subjektiv fühle sie sich schon weitgehend beschwerdefrei, so dass sich weitere therapeutische Massnahmen erübrigten. Aus rein ORL-ärztlicher Sicht sei sie, ausser für Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr, auf ungesichertem Grund oder an schnell rotierenden Maschinen, voll arbeitsfähig (Urk. 8/76 S. 2 unten).
3.10 Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Beschwerdegegnerin zwei Berichte des Spitals E.___ sowie einen Bericht des Psychiatrischen Zentrums D.___ ein (vgl. Urk. 8/95):
Mit Bericht vom 12. November 1999 (Urk. 8/100) über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 7. bis zum 11. November 1999 im Spital E.___ wurde unter anderem ein chronischer Aethylabusus diagnostiziert (Urk. 8/100 S. 1 oben). Die Systemanamnese ergab einen Alkoholkonsum von mindestens 2 l Wein und, seit 2 Wochen zunehmend, Vodka bis zu 2/3 einer Flasche pro Tag (Urk. 8/100 S. 1 oben). Seit dem Tod ihrer Eltern vor zwei Jahren bestehe regelmässiger, zunehmender Alkoholgenuss, mindestens 5 dl Wein pro Tag, zeitweise viel mehr. Sie habe keine Kontrolle mehr über ihren Alkoholkonsum und möchte aufgrund ihrer Hilflosigkeit gegenüber der Alkoholbedürftigkeit eine Entziehungskur und Therapie zusammen mit ihrem Partner, der auch regelmässig Alkohol konsumiere, einleiten lassen. Sie werde deshalb am 15. November 1999 im Psychiatrischen Zentrum D.___ eintreffen (Urk. 8/100 S. 2).
Mit Bericht vom 30. August 2000 (Urk. 8/101) diagnostizierten die Ärzte des Spitals E.___ eine Polytoxikomanie bei Aethyl- und Tablettenüberdosierung sowie eine HWS-Distorsion und Sternumkontusion bei Status nach Autounfall (Urk. 8/101 S. 1 oben). Die Systemanamnese ergab Schmerzen im Bereich der HWS seit dem Autounfall und depressive Verstimmungen und den Konsum von Wein, Vodka, Whisky und Kirsch in unbekannten Mengen (Urk. 8/101 S. 1). Die Beschwerdeführerin habe heute Alkohol in unbekannten Mengen getrunken und zudem Tabletten eingenommen; vor sieben Wochen habe eine ähnliche Exazerbation bei vermehrtem Aethylkonsum stattgefunden. Die ambulante psychiatrische Nachbetreuung im Anschluss an die Hospitalisation im Hause 1999 sei wieder sistiert worden (Urk. 8/101 S. 1). Die Beschwerdeführerin werde eine Wiederaufnahme in die Wege leiten. Als Ausdruck des chronischen Aethylabusus lägen im Labor eine Makrozytose sowie eine diskrete GOT-Erhöhung vor (Urk. 8/101 S. 2).  
3.11 Dr. M.___, leitender Psychologe am Psychiatrischen Zentrum D.___, führte mit Bericht vom 1. Oktober 2001 (Urk. 8/103/2) aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 26. Juli 2000 ambulant psychiatrisch betreut worden. Als Austrittsdiagnose wurden genannt (Urk. 8/103/2 S. 1):
1. Schädlicher Gebrauch von Alkohol in Form von episodischen schweren Alkoholrückfällen, gegenwärtig abstinent
2. Auftreten von depressiven Stimmungsschwankungen, vor allem im Zusammenhang mit akutem Alkoholismus, seit Abstinenz nicht mehr beobachtet
3. Chronische Kopfschmerzen und leichte neuropsychologische Funktionsstörungen mit verminderter Belastbarkeit seit Schleudertrauma der HWS im August 2000.
Nach dem Austritt aus der Klinik F.___ habe die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit wieder aufgenommen. Medikamentös sei sie bis im Juli 2001 auf Fluctine eingstellt gewesen, das einen dokumentierten Anti-craving-Effekt habe. Es sei der Beschwerdeführerin gelungen, ihren Alltag mit Ruhe- und Entspannungszeiten gut zu strukturieren. Im weiteren Verlauf seien keine Alkoholprobleme mehr beobachtet worden. Die in der Klinik F.___ diagnostizierte bipolare Affektstörung habe man aufgrund eigener Befunde nicht bestätigen können (Urk. 8/103/2 S. 1 unten f.).
Die Beschwerdeführerin beklage sich vermehrt über persistierende Kopfschmerzen, Schwindelgefühle und allgemein verminderte Belastbarkeit. Der zugezogene Neurologe Dr. H.___ beurteile diese Symptomatik als Spätsymptome des Unfalls vom 15. August 2000. Neuropsychologisch hätten sich ausser der erhöhten mentalen Ermüdbarkeit, die sich vor allem unter Bedingungen der Daueraufmerksamkeit äussere, keine Beeinträchtigungen anderer kognitiver Funktionen gefunden (Urk. 8/103/2 S. 2 oben).
Aufgrund des positiven Verlaufs in Bezug auf die Alkoholproblematik sei die Behandlung am 22. August 2001 abgeschlossen worden. Sollten die neuropsychologischen Probleme andauern, empfehle man eine neuropsychologische Kontrolluntersuchung in etwa einem halben Jahr (Urk. 8/103/2 S. 2 Mitte).
3.12 Die nachträglich eingeholten Berichte beurteilte Dr. K.___ am 25. März 2004 (Urk. 8/106) wie folgt: Es sei nicht unüblich, dass an Alkoholabhängigkeit erkrankte Patienten die Thematik gerne auf einen äusseren Anlass zurückführten, wenn es diesen gebe; dies wäre bei der Beschwerdeführerin das Unfallereignis vom 15. August 2000. Die depressive Symptomatik habe vor dem Unfallereignis, wahrscheinlich seit dem Tod der Eltern, in mehr oder weniger ausgeprägtem Umfang bestanden. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht bestehe keinerlei Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin bereits Jahre vor dem Unfall unter einer depressiven Symptomatik und einer ausgeprägten Alkoholabhängigkeit gelitten habe; dies werde durch die zusätzlichen Berichte bestätigt (Urk. 8/106 S. 2).

4.
4.1 Bei der Erstbehandlung der Beschwerdeführerin vom 15. August 2000 im Spital B.___ wurde eine Sternumkontusion diagnostiziert; die Beschwerdeführerin gab sternale Schmerzen an (Urk. 8/4). Eine ärztlich gestellte Diagnose über ein erlittenes Schleudertrauma findet sich in den Akten erstmals im Bericht der Klinik N.___ vom 28. September 2000 (Urk. 8/8), wo die Beschwerdeführerin sich vom 15. bis zum 30. September 2000 stationär aufhielt. In diesem Bericht wurde festgehalten, dass es unter C2-Abusus zu rezidivierenden Stürzen gekommen sei, letztmals am 10. September 2000 (vgl. Urk. 8/8 S. 1 oben). Die Beschwerdeführerin gab bei der Befragung durch die Beschwerdegegnerin am 8. November 2000 zu Protokoll, sie habe sofort nach dem Unfall eine Schnittwunde am rechten Fuss, Druckstellen vom Gurt, Schmerzen an Brustbein und Rippen und einen Schock wahrgenommen. Innert Stunden seien Kopfschmerzen sowie Nacken- und Schulterschmerzen, innerhalb von drei Tagen Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Lärm- und Lichtempfindlichkeit und Schwindelanfälle aufgetreten (Urk. 8/19 S. 1). Am 30. April 2001 diagnostizierte Dr. H.___ sodann einen Status nach Autounfall am 15. August 2000 mit Überdehnungstrauma der HWS und Commotio cerebri, mit posttraumatischen Kopfschmerzen, leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen und verminderter Belastbarkeit (Urk. 8/30 S. 1).
         In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin am 15. August 2000 auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h auf einen Aufpralldämpfer auffuhr (vergleiche Urk. 8/2 S. 3 oben, Urk. 8/4), kann davon ausgegangen werden, dass sie anlässlich dieses Unfalles ein Schleudertrauma erlitten hat. Dies wird im Übrigen von den Parteien nicht bestritten.
4.2 Die vorliegenden Arztberichte enthalten nebst den die physischen Leiden betreffenden Diagnosen überwiegend Hinweise auf psychische Probleme der Beschwerdeführerin. So wurde im Bericht der Klinik N.___ vom 28. September 2000 auch ein C2-Abusus vom Epsilon-Typ mit und bei verschiedenen Schüben und rezidivierenden Stürzen diagnostiziert (Urk. 8/8 S. 1). Bezüglich der Alkoholproblematik befinde sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/8 S. 2 unten). Im Bericht vom 9. Oktober 2000 wurde bei weitgehend gleicher Diagnose ausgeführt, dass seit Oktober 1999 rezidivierende Alkoholexzesse vom Epsilontyp gesichert seien, weshalb damals eine Hospitalisation im Spital E.___ erfolgt sei. Seit Juli 2000 befinde sich die Beschwerdeführerin in ambulanter Psychotherapie im Psychiatrischen Zentrum D.___ (Urk. 8/9 S. 3).
Der Bericht der Klinik F.___ vom 23. Januar 2001 (Urk. 8/67) nannte als psychiatrische Diagnose eine bipolare Affektstörung mit hypomanischen und vor allem depressiven Phasen mit anorektischem Verhalten, akut exazerbiert durch das Schleudertrauma im August 2000, sowie einen schädlichen Gebrauch von Alkohol in Form von episodischen schweren Alkoholexzessen seit dem Schleudertrauma im Rahmen der ausgelösten depressiven Episode. Zum Eintritt in die Klinik F.___ sei es wegen Persistierens der schweren Alkoholexzesse im Rahmen einer schweren depressiven Krise im Anschluss an den Unfall gekommen (Ur. 8/67 S. 1). Die Stimmung sei grösstenteils ausgeglichen; es zeige sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin in Situationen, wo sie auf sich alleine gestellt sei, Leere spüre und inaktiv sei. In solchen Situationen habe sie gemäss Anamnese mehrmals depressiv reagiert, wie auch nach dem Schleudertrauma (Urk. 8/67 S. 2 Mitte).
Dr. H.___ diagnostizierte am 30. April 2001 eine bipolare Affektstörung sowie einen Alkoholabusus in Form von Exzessen (Urk. 8/30 S. 1). Diese Diagnose erwähnte auch Dr. I.___ in seinen Zwischenberichten vom 21. Juli 2001 (Urk. 8/38) und 6. Februar 2002 (Urk. 8/47). Zudem hielt Dr. I.___ fest, die Vorgeschichte mit bipolarer Affektstörung und der C2-Konsum wirkten im Heilungsverlauf komplizierend (Urk. 8/38 Ziff. 2 lit. b; Urk. 8/47 Ziff. 2 lit. b; vergleiche auch Urk. 8/54 Ziff. 2 lit. b). Kreisarzt Dr. J.___ hielt mit Bericht vom 12. August 2002 (Urk. 8/60) sodann fest, dass die Beschwerdeführerin schon vor ihrem Unfall Antidepressiva genommen habe und die vorbestehenden Depressionen einen grossen Teil zu der reduzierten Leistungsfähigkeit beitrügen (Urk. 8/60 S. 2).
4.3 Das psychiatrische Gutachten von Dr. K.___ vom 4. März 2003 (Urk. 8/70) wurde unter Einbezug der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Akten, Erhebung der Anamnese und basierend auf eigenen Befunden erstattet; es vermag den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht zu genügen (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Darin legte Dr. K.___ schlüssig dar, dass das Unfallereignis wahrscheinlich zur weiteren Verschlimmerung der Alkoholexzesse und der depressiven Episode beigetragen habe, beide Erkrankungen aber zweifellos vorbestehend seien (Urk. 8/70 S. 10). Die Beschwerdeführerin sei weiterhin subdepressiv (Urk. 8/70 S. 11 Mitte). Es sei sehr wahrscheinlich, dass das Unfallereignis die kaum noch kompensierte Alkoholabhängigkeit zur Dekompensation und die wahrscheinlich vorher schon beginnende depressive Störung zur Exazerbation gebracht habe (Urk. 8/70 S. 11 unten).
4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass hinsichtlich einer bereits vorbestehenden Depression keine Hinweise und Diagnosen bestünden, diese sei unfallbedingt entstanden. Weiter werde ihr jahrelanger exzessiver Alkoholkonsum unterstellt, was jedoch aus den Akten nicht hervorgehe (Urk. 1 S. 5).
Diese Vorbringen finden in den Akten keine Stütze. So wurde im Bericht der Klinik N.___ vom 9. Oktober 2000 in der Anamnese festgehalten, dass seit Oktober 1999 rezidivierende Alkoholexzesse vom Epsilontyp gesichert seien, weshalb damals eine Hospitalisation im Spital E.___ erfolgt sei. Seit Juli 2000 befinde sich die Beschwerdeführerin in ambulanter Psychotherapie im Psychiatrischen Zentrum D.___ (Urk. 8/9 S. 3). Gemäss Bericht der Klinik F.___ vom 23. Januar 2001 habe eine bipolare Affektstörung mit hypomanischen und vor allem depressiven Phasen mit anorektischem Verhalten durch das Schleudertrauma im August 2000 akut exazerbiert (Urk. 8/67 S. 1): Unter Exazerbation versteht man die deutliche Verschlimmerung der Symptome einer bereits bestehenden Erkrankung. Weiter habe die Beschwerdeführerin in Situationen, wo sie auf sich alleine gestellt sei, gemäss Anamnese mehrmals depressiv reagiert, wie auch nach dem Schleudertrauma (Urk. 8/67 S. 2 Mitte). Dr. I.___ erwähnte die den Heilungsverlauf komplizierende Vorgeschichte mit bipolarer Affektstörung und dem C2-Konsum (Urk. 8/38 Ziff. 2 lit. b; Urk. 8/47 Ziff. 2 lit. b). Kreisarzt Dr. J.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin schon vor ihrem Unfall Antidepressiva genommen habe und die vorbestehenden Depressionen einen grossen Teil zu der reduzierten Leistungsfähigkeit beitrügen (Urk. 8/60 S. 2).
Insbesondere aber sind die nachträglich im Einspracheverfahren eingeholten Berichte aufschlussreich: Bereits mit Bericht vom 12. November 1999 diagnostizierten die Ärzte des Spitals E.___ unter anderem einen chronischen Aethylabusus (Urk. 8/100 S. 1 oben); die Beschwerdeführerin gab damals an, dass ihre Alkoholkrankheit in engem Zusammenhang mit dem nicht abgeschlossenen Trauern um den Tod ihrer Eltern vor zwei Jahren bestehe. Sie werde am 15. November 1999 im Psychiatrischen Zentrum D.___ eintreffen (Urk. 8/100 S. 2). Der Bericht vom 30. August 2000 ergab sodann als Ausdruck des chronischen Aethyhlabusus eine Makrozytose und eine diskrete GOT (Glutamat - Oxalacetat - Transaminase) -Erhöhung (Urk. 8/101 S. 2). Weiter hielt Dr. M.___ vom Psychiatrischen Zentrum D.___ am 1. Oktober 2001 fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 26. Juni 2000, somit bereits vor dem Unfallereignis vom 15. August 2000, ambulant psychiatrisch betreut worden sei (Urk. 8/103/2 S. 1).

5.
5.1 Aufgrund der Akten ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfallereignis vom 15. August 2000 an einem krankhaften Vorzustand in Form von Alkoholkrankheit und Depressionen gelitten hat, der durch den Unfall verschlimmert wurde. Damit stellt sich die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang: Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
5.2 Gemäss dem Bericht von Dr. K.___ vom 4. März 2003, auf den hier abzustellen ist (vgl. vorstehend Erw. 1.4) war die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bezüglich ihrer Alkoholkrankheit und ihrer depressiven Störung kompensiert, jedoch weiterhin gefährdet (Urk. 8/70 S. 11). Damit hat der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt den status quo ante, somit den Zustand, wie er vor dem Unfallereignis war, erreicht, litt sie doch wie dargelegt schon vor dem Unfall an diesen gesundheitlichen Störungen.
Die weiteren geschilderten Beschwerden, nämlich die fortbestehenden Kopfschmerzen, die leichte Erschöpfbarkeit und die phasenweise Geräuschempfindlichkeit, können gemäss Dr. K.___ nicht mit letzter Sicherheit zugeordnet werden, sie seien sehr wahrscheinlich überwiegend nicht mehr Folge des Unfallereignisses, wenn auch eine Mitbeteiligung nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 8/70 S. 11 unten). Gestützt auf diese Aussage und in Anbetracht der nachvollziehbaren medizinischen Begründung, dass bei einem gänzlich abstinenten Leben nach Alkoholkrankheit auch körperliche Beschwerden auftreten können (Urk. 8/70 S. 11), ist davon auszugehen, dass die genannten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Unfallereignis vom 15. August 2000 zurückzuführen sind. Dafür spricht auch der Umstand, dass sich die Schmerzen der Beschwerdeführerin bereits nach der Behandlung in der Klinik N.___ im September 2000 zurückgebildet hatten (Urk. 8/9 S. 1), ihre Konzentrationsfähigkeit in der Klinik F.___ im November und Dezember 2000 verbessert wurde (Urk. 8/67 S. 3 unten f.) und Dr. J.___ im August 2002 in organischer Hinsicht keine pathologischen Befunde mehr erheben konnte (Urk. 8/60 S. 2); mit anderen Worten allfällige Restbeschwerden, die auf den Unfall zurückzuführen wären, bereits abgeheilt waren. Dass Dr. L.___ am 26. Juni 2003 hinsichtlich der Schwindelbeschwerden eine leichte peripher-vestibuläre Funktionsstörung links feststellte (Urk. 8/76 S. 1), die er "mit Wahrscheinlichkeit" in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis sah (Urk. 8/76 S. 2 unten), ist mangels diesbezüglicher Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht relevant (vgl. Urk. 8/76 S. 2 unten).
5.3 Nach dem Gesagten war somit spätestens im Zeitpunkt der umstrittenen Leistungseinstellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine natürliche Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 15. August 2000 und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin mehr gegeben, weshalb sich der angefochtene Entscheid als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).