UV.2004.00160
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 25. Januar 2005
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Helsana-advocare
Birmensdorferstrasse 94, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. H.___, geboren 1973, war als Sachbearbeiterin bei der A.___ AG, B.___, tätig (Urk. 8/2) und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als sie am 5. Februar 2000 einen Schlag auf den Rücken erhielt (Urk. 8/2, Urk. 8/6 S. 1). Die Versicherte war sodann seit dem 10. November 2000 bei der C.___ AG, W.___, als Sachbearbeiterin tätig und über diese weiterhin bei der SUVA versichert, als sie am 15. Oktober 2001 als Fahrzeuglenkerin an einer Auffahrkollision zwischen zwei Motorfahrzeugen beteiligt war (Urk. 9/1, Urk. 9/2/1-2). Die SUVA erbrachte für die Folgen beider Unfälle Versicherungsleistungen.
Am 10. April 2003 liess die Versicherte durch ihre Ärztin der SUVA Rückfälle zu den Unfällen vom 5. Februar 2000 und vom 15. Oktober 2001 melden (Urk. 9/6). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2003 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht für die gemeldeten Rückfälle (Urk. 9/34). Die vom Krankenversicherer der Versicherten, der Helsana Versicherungen AG, am 8. Oktober 2003 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/38), zog diese am 20. Oktober 2003 zurück (Urk. 9/41). Die von der Versicherten, vertreten durch die Helsana Zusatzversicherungen AG, Helsana-advocare, gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2003 am 4. November 2003 erhobene Einsprache (Urk. 9/43/1) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 24. März 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 9/53).
2. Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch die Helsana Zusatzversicherungen AG, Helsana-advocare, am 22. Juni 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1. Der Einspracheentscheid vom 24. März 2004 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die versicherten Leistungen zu erbringen.
2. Eventualiter sei zur Frage der Unfallkausalität ein neutralärztliches Gutachten zu Lasten der Beschwerdegegnerin unter Mitwirkung der Parteien durchzuführen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
In der Beschwerdeantwort vom 23. August 2004 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. August 2004 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. März 2004 begründete die Beschwerdegegnerin die Verneinung ihrer Leistungspflicht damit, dass es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den versicherten Unfallereignissen vom 5. Februar 2000 und 15. Oktober 2001 und der nach dem 10. April 2003 weiterbestehenden, überwiegend psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin fehle. Die Frage, ob bereits ein natürlicher Kausalzusammenhang zu verneinen sei, könne offen gelassen werden (Urk. 2 S. 9).
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen zur Hauptsache vor, dass sie in Folge der versicherten Unfallereignisse aus somatischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. An einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Leiden leide sie nicht (Urk. 1 S. 7).
2.
2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.4 Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 366 Erw. 6a, letzter Absatz).
Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel- Hirntrauma gemäss BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a).
2.5 In Konkretisierung seiner Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in seinem in RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff. veröffentlichten Urteil vom 18. Juni 2002 erkannt, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a nur in zwei Fällen anzuwenden sei, nämlich einmal in jenem, in welchem die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist (Erw. 3a), und zum andern in jenem, in welchem die psychische Problematik im Verlaufe der Entwicklung vom Unfall bis zur Beurteilung die physischen Beschwerden ganz in den Hintergrund treten lasse (Erw. 3b).
2.6 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.7 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
2.8 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Vorab zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin sich anlässlich der versicherten Unfallereignisse vom 5. Februar 2000 und 15. Oktober 2001 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) zuzog.
3.2 Bei der gemeinhin als Schleudertrauma der HWS bezeichneten Einwirkung handelt es sich um einen Beschleunigungsmechanismus an der HWS - ohne Kopfanprall - mit der dazugehörigen Diagnose einer Distorsion der HWS respektive des Nackens (vgl. RKUV 1995 U 221 S. 112 Fall A 5).
3.3
3.3.1 Laut der Unfallmeldung der A.___ AG vom 24. Februar 2000 (Urk. 8/2) erlitt die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2000 eine Stauchung der Nackenwirbelsäule, als sie mit Kindern herumgetollt sei (Urk. 8/2).
3.3.2 In ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2000 schilderte die Beschwerdeführerin das Unfallereignis vom 5. Februar 2000 folgendermassen (Urk. 8/6 S. 1):
| „ | Zu viert rammelten wir auf dem Sofa. Ich sass mit den Knien auf dem Sofa, den Kopf hatte ich nach vorne gebeugt. Einer von den Dreien ist auf mich gejuckt. Es machte Knall im Nacken. Ich hatte nicht direkt Schmerzen, aber konnte den Kopf nicht mehr so gut drehen.“ |
3.3.3 Dr. D.___ gab in seinem Bericht vom 1. Juli 2003 folgende Schilderung des Unfalls vom 5. Februar 2000 durch die Beschwerdeführerin wieder (Urk. 9/16 S. 2):
| „ | Die Patientin sass auf einem Sofa, etwas nach vorne gebückt, ein Kind sprang ihr auf Rücken und Nacken, so dass sie nach vorne knickte (das Kind war ca. 10 Jahre alt).“ |
3.3.4 Des Weiteren führt Dr. D.___ in seinem Bericht vom 1. Juli 2003 aus, dass ihm die Beschwerdeführerin anlässlich der Konsultation vom 8. April 2003 mitgeteilt habe, dass ihre frühere Schilderung des Unfallereignisses vom 5. Februar 2000, wonach ihr ein Kind auf den Rücken gesprungen sei, nicht zutreffe. Vielmehr habe sie an diesem Tag mit ihrem damaligen Freund gestritten, welcher ihr während einer tätlichen Auseinandersetzung auf den Rücken gesprungen sei (Urk. 9/16 S. 2). Beschwerdeweise hielt die Beschwerdeführerin an dieser Schilderung des Unfalls vom 5. Februar 2000 fest (Urk. 1 S. 2).
3.4 Laut der Unfallmeldung vom 15. November 2001 war die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2001 als Fahrerein an einer Auffahrkollision zwischen zwei Motorfahrzeugen beteiligt. Als das vor der dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin anfahrende Fahrzeug unvermittelt wieder abbremste, bemerkte dies die Beschwerdeführerin nicht und fuhr in das vor ihr stehende Fahrzeug auf (Urk. 9/1).
3.5
3.5.1 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Rheumatologie, diagnostizierte im Bericht vom 5. April 2000 (Urk. 8/10 = Urk. 9/43/2) ein cervikales Schmerzsyndrom nach einer Distorsion der HWS am 5. Februar 2000 (Urk. 8/10 S. 1). Die Beschwerdeführerin habe am 5. Februar 2000 bei einem Gerangel einen Stoss auf das Occiput und eine Distorsion der HWS erlitten, was eine sofortige schmerzbedingte Bewegungsblockade zu Folge gehabt habe. In der Folge sei es durch Behandlung zu einem weitgehenden Abklingen der Symptomatik gekommen. Ein Arbeitsversuch bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % sei zu vertreten (Urk. 8/10 S. 2).
3.5.2 Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Medizin, stellte im Bericht vom 15. Januar 2001 (richtig: 2002) fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfallereignisses vom 15. Oktober 2001 ein Trauma der HWS erlitt. Danach habe sie unter Nackenbeschwerden gelitten. Die Behandlung der Unfallfolgen sei am 1. Dezember 2001 abgeschlossen worden (Urk. 9/3).
3.5.3 Dr. med. G.___, Augenarzt FMH, diagnostizierte in seinen Berichten vom 1. Dezember 2001 (Urk. 9/43/3) und vom 16. Mai 2002 (Urk. 9/5/2) eine postkommotionelle Akkomodationsstörung bei leichter Hyperopie. Die Beschwerdeführerin habe seit dem Unfall vom 15. Oktober 2001 unter Sehstörungen gelitten, weshalb er ein Nahsichtbrille verordnet habe (Urk. 9/5/2).
3.5.4 Die Ärzte der Klinik I.___, psychotherapeutische Klinik, J.___, diagnostizierten mit Bericht 26. August 2002 (Urk. 9/23/3 S. 1):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)
- Cannabismissbrauch (ICD-10 F12.1).
Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine rezidivierende depressive Störung vor dem Hintergrund einer selbstunsicheren Persönlichkeit, welche die Beschwerdeführerin mittels Cannabismissbrauch zu behandeln versucht habe. Sie leide unter familiären Problemen sowie darunter, dass sie während der Schulzeit von ihren Mitschülern geplagt worden sei (Urk. 9/23/3 S. 3).
3.5.5 Im Austrittsbericht vom 12. Dezember 2002 stellten die Ärzte der Klinik I.___ folgende Diagnosen (Urk. 9/23/2 S. 1):
| | Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typus (ICD-10 F60.31)
Differential-Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (Z61.2). |
Die Beschwerdeführerin habe in Bezug auf die Angstthematik und die Selbstunsicherheit in den letzten Monaten wesentliche Fortschritte gemacht. Die Medikation sei bei Klinikaustritt umgestellt worden (auf Edronax, Fluanxoil, Imovane und Valverde) und es sei nach Klinikaustritt eine psychiatrisch-psychotherapeutische Anschlusstherapie vorgesehen (Urk. 9/23/2 S. 2).
3.5.6 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte mit Bericht vom 1. Juli 2003 fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Auffahrkollision vom 15. Oktober 2001 eine Distorsion der HWS erlitt und in Folge dessen an einem Cervicalsyndrom mit vorwiegend neurovegetativer Symptomatik gelitten habe. Neuroradiologisch bestehe eine mässige Hypermobilität des Wirbelkörpers C1 nach rechts und eine Hypomobilität von C5 nach rechts. Hinweise auf eine cervicale Diskushernie und auf Spinalkanal- oder Forameneinengungen seien jedoch nicht vorhanden (Urk. 9/16 S. 4).
3.5.7 Dr. med. K.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in ihrem Bericht vom 26. Mai 2003, dass sie die Beschwerdeführerin seit Juli 2000 wegen agoraphobischen Angstzuständen und depressiven Episoden behandle. Die Beschwerdeführerin habe unter Beziehungsproblemen sowie unter den Folgen des Aufwachsens in schwierigen familiären Verhältnissen gelitten. Nachdem im Frühjahr eine antidepressive Medikation (Deroxat) abgesetzt werden konnte, sei nach dem Auffahrunfall vom 15. Oktober 2001 erneut eine antidepressive Medikation (Jarsin) aufgenommen worden (Urk. 9/14/2 S. 1). Wegen einer belastenden Arbeitssituation im Sinne von sexuellen Belästigungen sei die Beschwerdeführerin im Sommer 2002 in der Klinik I.___ in J.___ stationär behandelt worden. Die Beschwerdeführerin habe unter sich ändernden, wandelnden Beschwerden gelitten, welche als psychosomatische Symptombildung zu qualifizieren seien (Urk. 9/14/2 S. 2).
3.5.8 In seinem Bericht vom 27. Februar 2004 stellte SUVA-Kreisarzt Dr. med. L.___, Orthopädische Chirurgie FMH, auf Grund der Akten fest, dass somatisch fassbare Läsionen, welche sich auf die Unfälle vom 5. Februar 2000 und vom 15. Oktober 2001 zurückführen liessen, nicht vorhanden seien. In somatischer Hinsicht hätten die erwähnten Unfälle vielmehr keine Residuen hinterlassen. Bei dem am 1. April 2003 festgestellten leichten Zervikalsyndrom handle es sich nicht um einen Rückfall zu den erwähnten Unfallereignissen, sondern um eine funktionelle, reversible Störung (Urk. 9/49 S. 3 f.).
3.6
3.6.1 Während der Hergang des Unfalls vom 15. Oktober 2001 unbestritten ist, widersprechen sich die in der Stellungnahme der Beschwerdeführein vom 26. Februar 2000 (Urk. 8/6 S. 1) enthaltene Schilderung des Unfallherganges vom 5. Februar 2000 mit der späteren von Dr. D.___ am 1. Juli 2003 dokumentierten Schilderung der Beschwerdeführerin (Urk. 9/16 S. 2). Welche der beiden Varianten zutrifft, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2000, einem Samstag, einen Schlag im Bereich der Halswirbelsäule erlitt.
3.6.2 Bereits der erstbehandelnde Dr. F.___ stellte im Bericht vom 15. Januar 2002 ein Trauma der HWS fest (Urk. 9/3). Dr. D.___ diagnostizierte Bericht vom 1. Juli 2003 anschliessend eine Distorsion der HWS und ein Cervicalsyndrom mit vorwiegend neurovegetativer Symptomatik (Urk. 9/16 S. 4). Angesichts dieser Diagnose einer Distorsion der HWS ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des versicherten Unfallereignisses vom 15. Oktober 2001 ein Schleudertrauma der HWS erlitt.
4.
4.1 Zu prüfen ist im Folgenden einerseits, ob zwischen den Unfällen vom 5. Februar 2000 und vom 15. Oktober 2001 und der Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin ein natürlicher Kausalzusammenzusammenhang besteht. Andererseits ist im Hinblick auf die Adäquanzfrage zu prüfen, ob eine psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall vom 15. Oktober 2001 eindeutige Dominanz aufwies, und/oder ob eine solche im Verlaufe der Entwicklung vom Unfall- bis zum Beurteilungszeitpunkt die somatischen Beschwerden ganz in den Hintergrund treten liess.
4.2 In Würdigung der medizinischen Aktenlage zur somatischen Komponente des Gesundheitsschadens gilt es zu beachten, dass Dr. D.___ ausser einer Hypermobilität von C1 nach rechts, einer Hypomobilität von C5 nach rechts keine organischen Funktionsausfälle, insbesondere keine Hinweise auf eine Spinalkanal- oder Forameneinengung, keine Bandscheibenprotrusionen und Diskushernien feststellte (Urk. 9/16 S. 4). Der Unfall habe eine vorübergehende cervikale Symptomatik mit deutlicher Besserung nach vier Monaten bewirkt. Am 27. Februar 2004 führte Dr. L.___ sodann aus, dass die versicherten Unfälle in somatischer Hinsicht keine Residuen hinterlassen hätten (Urk. 9/49 S. 3 f.).
4.3 Im Hinblick auf die psychische Komponente des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin ist aus der Beurteilung von Dr. K.___ vom 26. Mai 2003 zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2000 psychotherapeutisch behandelt wurde (Urk. 9/14/2 S. 1). Die Ärzte der Klinik I.___, wo die Beschwerdeführerin vom 8. Juli bis 2. Dezember 2002 stationär behandelt wurde, stellten anschliessend die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sowie die Verdachtsdiagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung des Borderline-Typus (Urk. 9/23/2 S. 1). Somit hat als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 15. Oktober 2001 an einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung litt.
4.4 An einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den versicherten Unfallereignissen vom 5. Februar 2000 und 15. Oktober 2001 und den danach aufgetretenen Beschwerden der Beschwerdeführerin ist nicht zu zweifeln. Bei den nach dem Unfall vom 15. Oktober 2001 aufgetretenen Beschwerden handelt es sich sodann um Beschwerden, welche dem typischen bunten Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma der HWS entsprechen (vgl. BGE 117 V 377, 380). Dazu können insbesondere - neben der cervikalen Symptomatik - auch psychische Beschwerden gehören.
4.5 Es bestehen gewisse Zweifel, ob für sämtliche psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin der Unfall vom 15. Oktober 2001 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens eine Teilursache darstellt. Die Frage, ob das versicherte Unfallereignis zumindest Teilursache der geklagten späteren psychischen Beschwerden ist, oder ob diese als unfallfremd anzusehen sind, das heisst die Frage nach der natürlichen Kausalität des psychischen Leidens, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn jedenfalls wies das psychische Leiden bereits unmittelbar nach dem ersten Unfall im Februar 2000 eine gewisse Dominanz auf und liess bereits kurze Zeit nach dem Unfallereignis vom 15. Oktober 2001 die somatischen Beschwerden ganz in den Hintergrund treten. Dass den Unfallereignissen nur eine gänzlich untergeordnete Bedeutung zukam, lässt sich schon daraus ersehen, dass die Ärzte der Klinik I.___ in ihren Berichten vom 26. August 2002 (Urk. 9/23/3) und vom 12. Dezember 2002 (Urk. 9/23/2) diese nicht einmal erwähnten.
4.6 Bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 15. Oktober 2001 und den überwiegend psychischen Beschwerden ist im Folgenden daher nicht nach der für Schleudertraumen der HWS geltenden Rechtsprechung (BGE 117 V 366 ff. Erw. 6a und b) sondern - wie bei der Beurteilung der Adäquanz des Unfallereignisses vom 5. Februar 2000 - nach derjenigen für psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 133) vorzugehen.
4.7 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Der Sachverhalt erscheint für die vorliegend im Streite stehende Frage nach der Unfallkausalität vielmehr als rechtsgenügend abgeklärt. Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2), kann demnach von weiteren Beweismassnahmen - insbesondere der Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen - abgesehen werden (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c je mit Hinweisen).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt im Hinblick auf die Adäquanzfrage die objektive Schwere der Unfallereignisse vom 5. Februar 2000 und 15. Oktober 2001.
5.2
5.2.1 Das EVG hat in BGE 115 V 139 Erw. 6a einen gewöhnlichen Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Als leichte Unfälle hat das EVG im Urteil vom 19. Dezember 2001 in Sachen „Winterthur“, U 91/01, Erw. 4, auch einen Treppensturz auf das Gesäss mit initial einem Verdacht auf Handgelenksbruch und später festgestelltem Steissbeinbruch sowie im Urteil vom 17. Oktober 2000, U 18/00, einen Sturz beim Hinuntersteigen von einer Baumaschine, bezeichnet. Demgegenüber hat das EVG in BGE 123 V 141 Erw. 3d einen schweren Sturz auf den Rücken („lourde chute sur le dos“) und in BGE 115 V 144 Erw. 11a-b ein Unfallereignis, bei dem die versicherte Person beim Hinuntersteigen von einer Böschung ausrutschte und mit dem Rücken auf einem Betonstück am Boden aufschlug, als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert.
5.2.2 Auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufes und der Verletzungen, die sich die Beschwerdeführerin dabei zuzog, ist der Unfall vom 5. Februar 2000, bei welchem die Beschwerdeführerin einen Schlag auf den Rücken erhielt, -ob von Kindern oder vom damaligen Freund, mag dahingestellt bleiben - (Urk. 8/6), den leichten Unfällen zuzuordnen. Da besondere Umstände, bei deren Vorliegen auch bei leichten Unfällen eine Adäquanzbeurteilung vorzunehmen wäre, wie beispielsweise ein verzögerter Heilungsverlauf, eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit oder Komplikationen durch eine besondere Art der erlittenen Verletzung (vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 ff.), vorliegend nicht erstellt sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. Februar 2000 und einer nachfolgenden psychischen Gesundheitsstörung daher ohne Weiteres zu verneinen (BGE 115 V 139 Erw. 6a).
5.3
5.3.1 Das EVG stuft Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis ein (Urteile in Sachen P. vom 22. November 2002, U 207/01, Erw. 5; in Sachen G. vom 6. November 2002, U 99/01, Erw. 4.1; in Sachen B. vom 22. Mai 2002, U 339/01, Erw. 4b/aa mit Hinweisen; in Sachen S. vom 8. April 2002, U 357/01, Erw. 3b/bb). In einzelnen Fällen hat es demgegenüber einen leichten Unfall angenommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v unter 10 km/h; Urteil B. vom 7. August 2001, U 33/01, Erw. 3a) und bei weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Beschwerden (Urteil in Sachen S. vom 29. Oktober 2002, U 22/01, Erw. 7.1).
5.3.2 Angesichts des Unfallgeschehens vom 15. Oktober 2001 sowie der nur geringfügigen Beschädigung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin („Front eingedrückt, Lichter kaputt“; Urk. 9/2/2) ist davon auszugehen, dass die Wucht des Aufpralls nicht sehr stark war. Hingegen suchte die Beschwerdeführerin bereits kurz nach dem Unfall einen Arzt auf und litt im Anschluss an den Unfall unter cervicalen Beschwerden (Urk. 9/3). Unter diesen Umständen kann nicht mehr von einem leichten Unfallereignis ausgegangen werden. Das Unfallereignis vom 15. Oktober 2001 ist vielmehr den mittelschweren Unfallereignissen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen.
5.3.3 Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist daher erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Diese Kriterien sind bei psychischer Fehlverarbeitung von Unfällen nur zu berücksichtigen, soweit sie somatisch bedingt sind (BGE 115 V 140, RKUV 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b).
5.4
5.4.1 Der Unfall vom 15. Oktober 2001 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Auch hat die Beschwerdeführerin keine Verletzungen von besonderer Schwere und insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
5.4.2 Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Denn es ist davon auszugehen, dass das Beschwerdebild bereits zum Unfallzeitpunkt durch eine behandlungsbedürftige psychische Störung überlagert war, weshalb das für die Adäquanzbeurteilung massgebende Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ebenso wenig erfüllt ist wie dasjenige körperlicher Dauerschmerzen. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die körperlichen Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, oder einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen kann ebenfalls nicht die Rede sein.
5.4.3 Nicht als erfüllt gelten kann sodann das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Denn es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit nach Abheilung der erlittenen körperlichen Unfallfolgen schon vergleichsweise kurze Zeit nach dem Unfall weit überwiegend auf psychische Gründe zurückzuführen und somit nicht mehr als unfallbedingt anzusehen ist.
5.4.4 Da somit weder ein einzelnes Beurteilungskriterium in besonders ausgeprägter Weise noch mehrere der massgebenden Beurteilungskriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den weit überwiegend psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und dem versicherten Unfallereignis vom 15. Oktober 2001 zu verneinen.
6. Mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den Unfällen vom 5. Februar 2000 sowie 15. Oktober 2001 und der im Jahre 2003 weiterbestehenden, überwiegend auf psychischen Gründen beruhenden Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin ist im Ergebnis daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1. Oktober 2003 (Urk. 9/34) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 24. März 2004 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen für die am 10. April 2003 gemeldeten Rückfälle zu den Unfällen vom 5. Februar 2000 und vom 15. Oktober 2001 (vgl. Urk. 9/6) verneinte. Die gegen den Einspracheentscheid vom 24. März 2004 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana-advocare
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).