UV.2004.00163

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 2. November 2005
in Sachen
J.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     J.___, geboren 1952, war arbeitslos und bezog seit 1. Januar 1997 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Dadurch war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als er am 14. Oktober 1998 in Slowenien als Fahrzeuglenker an einer Auffahrkollision beteiligt war (Urk. 9/1). Dabei zog er sich eine Verletzung der Halswirbelsäule (HWS) zu (Urk. 9/2). Die SUVA holte unter anderem ein medizinisches Gutachten bei PD Dr. med. A.___, Medizinisches Zentrum B.___, ___ (nachfolgend: B.___; Urk. 9/100), ein.
1.2     Mit Verfügung vom 22. März 2001 stellte die SUVA einen Invaliditätsgrad von 10 % fest, sprach dem Versicherten ab 1. April 2001 eine dem festgestellten Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente zu und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 9/114).
Wiedererwägungsweise sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 17. April 2002 eine einem Invaliditätsgrad von 50 % entsprechende Rente mit Wirkung ab 1. April 2002 zu (Urk. 9/137). Diese Verfügung wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 9/137, Urk. 9/150 S. 2 lit. A).
1.3     Mit Verfügung vom 26. April 2002 (Urk. 9/143) und Einspracheentscheid vom 8. Juli 2002 (Urk. 9/150) verneinte die SUVA erneut einen Anspruch des Versicherten auf eine Integritätsentschädigung, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 12. Februar 2003 (Urk. 9/153/2) und vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. März 2004 (Urk. 9/153/1) bestätigt wurde.
1.4     Am 11. Juni 2003 teilte der Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, der SUVA mit, sein Gesundheitszustand habe sich seit dem letzten Monat wesentlich verschlechtert. Sein Hausarzt Dr. med. D.___ und der Neurologe Dr. med. C.___ hätten beide festgestellt, dass er unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/154).
         Mit Verfügung vom 17. November 2003 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht, da sich nach dem medizinischen Befund weder die Unfallfolgen verschlimmert hätten noch die Wiederaufnahme einer ärztlichen Behandlung angezeigt sei (Urk. 9/160). Die dagegen am 13. Dezember 2003 erhobene Einsprache (Urk. 9/163) wies die SUVA am 31. März 2004 ab (Urk. 9/172 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Milosav Milovanovic, am 24. Juni 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache einer Invalidenrente von 70 % (Urk. 1 S. 1). In der Beschwerdeantwort vom 30. September 2004 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 13. Oktober 2004 (Urk. 13) reichte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufforderungsgemäss ihre Akten (Urk. 14/1-28, Urk. 15/1-52) ein. Dazu nahmen die Parteien am 19. November 2004 (Urk. 18) beziehungsweise 29. Dezember 2004 (Urk. 21) Stellung, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. Januar 2005 geschlossen wurde (Urk. 24).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Leistungspflicht bei Rückfällen und Spätfolgen gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) zu Unfällen (vgl. Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) und die dabei zu beachtenden Beweisgrundsätze sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 lit. G). Darauf kann verwiesen werden.

2.       Strittig ist, ob sich ab Juni 2003 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Rentenzusprache vom 17. April 2002 unfallbedingt verschlechtert hat, so dass von einem Rückfall oder Spätfolgen auszugehen und die Rente revisionsweise entsprechend anzupassen wäre.
         Der Beschwerdeführer bejaht - mit Hinweis auf ärztliche Stellungnahmen - diese Frage (Urk. 1, Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin verneint sie (Urk. 2, Urk. 8, Urk. 21).
         Zu prüfen ist somit, welchem Gesundheitszustand entsprechend im April 2002 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 50 % zugesprochen wurde, und ob seither unfallbedingt eine Verschlechterung eingetreten ist.

3.
3.1     Im B.___-Gutachten vom 28. November 2000 (Urk. 9/100) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/100 S. 16, Ziff. 4):
- Status nach Distorsionstrauma der HWS am 14. Oktober 1998
- Cervicocephales und cervicobrachiales Schmerzsyndrom, vorwiegend weichteilrheumatisch
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links
- Mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F32.10)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)
         Für körperliche Schwerarbeit, insbesondere der oberen Extremitäten, sei der Beschwerdeführer nicht mehr einsetzbar. Für leichtere bis mittelschwer belastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Positionswechsel und ohne Heben und Tragen von Lasten von über 15 kg bestehe jedoch aus rheumatologischer Sicht eine praktisch unbeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/100 S. 17 unten). Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %; diesbezüglich sei jedoch der Endzustand noch nicht erreicht (Urk. 9/100 S. 18). Insgesamt und bei Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer zur Zeit für alle schweren körperlichen Tätigkeiten arbeitsunfähig. Für leichtere bis mittelschwere körperliche Arbeiten bestehe zur Zeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %; die Reduktion der Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich beruhe ganz vorwiegend auf den psychiatrischen Befunden (Urk. 9/100 S. 18 Mitte).
         Aufgrund der Akten sei anzunehmen, dass das cervicocephale und cervicobrachiale Schmerzsyndrom und die daraus resultierenden weichteilrheumatischen Beschwerden Folge des Unfalls seien. Das lumbospondylogene Syndrom könne nicht mit dem Unfall in Zusammenhang gebracht werden. Für die Entwicklung einer somatoformen Schmerzstörung und eine mittelgradig depressive Episode sei die psychische Konstellation des Beschwerdeführers verantwortlich zu machen, die nicht unfallkausal sei (Urk. 9/100 S. 19 Ziff. 6.3a).
         Unter Berücksichtigung lediglich unfallbedingter Beschwerden organischer Genese bestünde theoretisch für eine körperlich leichtere und wechselbelastende Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, die aber aus psychischen Gründen auf 50 % reduziert sei (Urk. 9/100 S. 21 Ziff. 6.8-9).
3.2     Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, teilte am 4. September 2002 mit, nach Angaben des Beschwerdeführer seien die Beschwerden unverändert, im Vordergrund seien Nackenbeschwerden und Gleichgewichtsstörungen beim Gehen (Urk. 9/151).
         Dr. med. C.___, Neurologie FMH, führte am 18. Dezember 2002 aus, er behandle den Beschwerdeführer (seit Juni 2001) medikamentös gegen  Schwindel und Schmerzen; am meisten Schmerzen bestünden bei Bewegungen des Kopfes und der HWS (Urk. 9/152).
3.3     Am 25. Juni 2003 berichtete Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an Dr. D.___, aufgrund dessen Zuweisung er den Beschwerdeführer behandelte (Urk. 9/153/5). Er diagnostizierte eine „schwere depressive Störung nach einem Autounfall mit Distorsionstrauma der HWS am 14.10.1998“ (Urk. 9/153/5 S. 3 Mitte). Trotz der Therapie seit Februar 2000 habe sich der Zustand des Beschwerdeführers gar nicht gebessert; nach wie vor bestünden Schmerzen wie psychische Beschwerden gleicher Intensität. Aus psychiatrischer Sicht halte er den Beschwerdeführer für mindestens 70 % arbeitsunfähig (Urk. 9/153/5 S. 3 unten).
         Dr. D.___ nannte in seinem Zwischenbericht vom 4. August 2003 folgende Diagnosen (Urk. 9/155 S. 1 Ziff. 1):
- Somatoforme Schmerzstörung bei Status nach Distorsionstrauma der HWS am 14. Oktober 1998 mit cervicocephalem und vor allem cervicobrachialem Schmerzsyndrom
- Lumbospondylogenes Syndrom
- Fuss- und Unterschenkelödeme vor allem links, wahrscheinlich venös bedingt
         Leider habe sich das Zustandsbild des Beschwerdeführers wegen zusätzlicher Beschwerden in den unteren Extremitäten eher verschlechtert. Befundmässig sei am Bewegungsapparat cervicobrachial keine Besserung eingetreten (Urk. 9/155 S. 1 Ziff. 2a).
         Zur Frage, ob unfallfremde Faktoren im Heilungsverlauf mitspielten, verwies Dr. D.___ auf das B.___-Gutachten (Urk. 9/155 S. 1 Ziff. 2b).
         Einerseits bestehe eine Chronifizierung des bekannten cervicobrachialen Schmerzsyndroms bei Status nach Distorsionstrauma, hinzu komme eine lumbospondylogene Schmerzsymptomatik, bisher ohne organisches Substrat und eine Schmerzausbreitung im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung mit Symptomausweitung. Aufgrund des posttraumatischen Leidens und der zusätzlichen unfallfremden Faktoren müsse man davon ausgehen, dass insgesamt - auch in angepasster Tätigkeit - eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % vorliege (Urk. 9/155 S. 2 oben).
         Mit Formular vom 30. Juli 2003 erbat die Beschwerdegegnerin von Dr. C.___ ebenfalls einen ausführlichen Bericht. Dieser berichtete am 29. September 2003 in Stichworten über eine am 11. Juni 2003 erfolgte Konsultation (Urk. 9/157): Bei der aktuellen Temperatur (über 30°) gehe es mit dem Nacken besser; jetzt klage der Beschwerdeführer über Schwellungen im Bereich der Füsse beidseits, links ausgeprägter als rechts, und er habe vom Hausarzt ein Medikament erhalten. Als Befund nannte Dr. C.___ „HWS kaum beweglich, in allen Richtungen, massive Druckdolenz der Nacken- und Schultermuskulatur und der Dornfortsätze. Leichte Reflexbetonung der linken oberen Extremität,  keine sensomotorischen Ausfälle.“ (Urk. 9/157 unten). Weitere Angaben machte Dr. C.___ keine.
3.4     Am 27. Oktober 2003 erstattete Dr. med. Betrand G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin, gestützt auf die ihm unterbreiteten Akten eine ärztliche Beurteilung (Urk. 9/159). Er wies darauf hin, dass bereits im B.___-Gutachten festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer seine Halswirbelsäule kaum bewege und dass die Beweglichkeit der Wirbelsäule wegen aktiver Abwehrspannung sowie Muskelzittern nur schwer prüfbar sei (vgl. Urk. 9/100 S. 11 Ziff. 3.4.1, S. 17 Mitte). Auf das Fehlen eines organischen Korrelats habe auch Dr. D.___ am 4. August 2003 hingewiesen (vgl. Urk. 9/155 S. 2 oben). Gemäss wissenschaftlicher Erkenntnis hange das Ausmass der erfolgten Bewegung der HWS nicht nur vom Zustand des Gewebes ab, sondern auch vom Mut des Untersuchers und dem Willen des Patienten. Dass die dritte Einflussgrösse für die beim Beschwerdeführer festgestellte HWS-Sperre massgeblich verantwortlich sei, lasse sich aus den Beobachtungen des B.___-Gutachters eindeutig ableiten (Urk. 9/159 S. 1).
         Beschwerden oder Befunde, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im November 2000 nicht vorgelegen hätten, lägen heute keine vor (Urk. 9/159 S. 2 oben).

4.
4.1     Im Gutachten des B.___ wurden das damals diagnostizierte cervicocephale und -brachiale Schmerzsyndrom als unfallkausal und das Lumbovertebralsyndrom als unfallfremd beurteilt. Die festgestellten psychischen Beeinträchtigungen waren laut gutachterlicher Beurteilung ebenfalls unfallfremd, wurden von der Beschwerdegegnerin bei der wiedererwägungsweisen Erhöhung des Invaliditätsgrads von 10 % auf 50 % offenbar aber auch dem Unfall zugerechnet.
4.2     In seiner Anmeldung vom 11. Juni 2003 führte der Beschwerdeführer aus, Dr. D.___ und Dr. C.___ hätten beide eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % festgestellt (Urk. 9/154). Dies erweist sich nach Lage der Akten als falsch. Dr. C.___ äusserte sich in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin gar nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/157). Dr. D.___ führte aus, aufgrund des posttraumatischen Leidens und der zusätzlichen unfallfremden Faktoren sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % auszugehen (Urk. 9/155 S. 2 oben).
4.3     Dr. D.___ berichtete im August 2003, befundmässig sei am Bewegungsapparat cervicobrachial keine Besserung eingetreten; das Zustandsbild habe sich wegen zusätzlicher Beschwerden in den unteren Extremitäten (Fuss- und Unterschenkelödeme) verschlechtert (Urk. 9/155 S. 1).
         Zusammen mit dem Verweis auf das B.___-Gutachten zur Frage unfallfremder Faktoren ergibt sich aus diesen Ausführungen von Dr. D.___, dass sich die festgestellte Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf die zusätzlich aufgetretenen Unterschenkel- und Fussödeme bezog, die klarerweise in keinem Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall, bei dem sich der Beschwerdeführer eine HWS-Distorsion zugezogen hatte, standen. Bezüglich der Unfallfolgen wurde keine Veränderung des Gesundheitszustandes festgestellt. Die von Dr. D.___ angenommene höhere Arbeitsunfähigkeit von 75 % wurde von ihm ebenfalls ausdrücklich auf die Gesamtheit unfallbezogener und unfallfremder Leiden bezogen.
4.4     Dem Kurzbericht von Dr. C.___ vom September 2003 ist sodann zu entnehmen, dass es dank wärmeren Temperaturen mit dem Nacken besser gehe; jetzt klage der Beschwerdeführer über Schwellungen im Bereich beider Füsse. Ferner erhob Dr. C.___ den Befund einer kaum beweglichen HWS (Urk. 9/157).
         Der von Dr. C.___ berichtete HWS-Befund steht zwar in einem gewissen Widerspruch zur ebenfalls berichteten Verlagerung der geklagten Beschwerden vom Nacken, mit dem es besser gehe, zu den unteren Extremitäten. Da er jedoch ohnehin von Dr. G.___ nachvollziehbar und schlüssig erklärt wurde (vgl. Urk. 9/159), ist darauf nicht weiter einzugehen. Festzuhalten ist hingegen, dass auch Dr. C.___ berichtete, die - wie bereits dargelegt eindeutig unfallfremde - Problematik der Fussbeschwerden stehe mittlerweile im Vordergrund.
4.5     Der Psychiater Dr. F.___ schliesslich berichtete im Juni 2003 von seit Februar 2000 unveränderten psychischen Beschwerden (Urk. 9/153/5 S. 3), so dass auch diesbezüglich von einer relevanten Verschlechterung nicht die Rede sein kann. Dass Dr. F.___ die Arbeitsunfähigkeit mit 75 % höher veranschlagte als im B.___-Gutachten mit 50 %, vermag sodann keine Verschlechterung im Zeitverlauf zu belegen, sondern erklärt sich durch den Umstand, dass Dr. F.___ den Beschwerdeführer seit Februar 2000, wenn auch offenbar erfolglos, behandelt, so dass seine Abweichung gegenüber der gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit entsprechend zurückhaltend zu würdigen ist (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3b/cc).
4.6     Dass die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 12. Mai 2004 den Invaliditätsgrad von bisher 55 % (vgl. (Urk. 14/8) auf 70 % erhöhte (Urk. 14/1), ist darauf zurückzuführen, dass Dr. D.___ unter Einbezug auch unfallfremder Leiden nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % statt wie bisher von 50 % attestiert hatte (vgl. Urk. 14/11). Für die Frage einer unfallbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dies ohne Belang.
4.7     Insgesamt belegen die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten ärztlichen Berichte, dass zusätzlich Unterschenkel- und Fussödeme aufgetreten sind, dass jedoch, bezogen auf den Gesundheitszustand, welcher am 17. April 2002 zu einer Rentenzusprache entsprechend einem Invaliditätsgrad von 50 % geführt hatte, keine Verschlechterung hinsichtlich der Folgen des Unfalls vom Oktober 1998 eingetreten ist.
         Somit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).