UV.2004.00164
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Imhof
Urteil vom 15. Juni 2005
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 Der ___ geborene G.___ arbeitete seit dem 26. Mai 1998 als Gartenbauarbeiter beim Personalverleihunternehmen X.___ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er am 12. September 2002 beim Schneiden einer Hecke rückwärts von der zweiten oder dritten Leitersprosse fiel (Urk. 7/1, Urk. 7/13/2). Der anderntags aufgesuchte Dr. med. A.___, FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis vom 2. Oktober 2002 eine Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) und des Hinterkopfs sowie eine Cervicobrachialgie beidseits. Die Röntgenbilder ergaben keine Hinweise auf posttraumatische Läsionen im HWS- oder Schulterbereich. Dr. A.___ attestierte dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 12. September 2002 bis auf weiteres (Urk. 7/3 f.). Auf der Grundlage der Diagnose eines traumatischen cervicospondylogenen Syndroms links bei Status nach Sturz am 12. September 2002 hielt sich der Versicherte vom 11. bis 23. Dezember 2002 zwecks intensiver stationärer Physiotherapie im Kantonsspital Q.___ auf. Die dort durchgeführten bildgebenden Untersuchungen zeigten eine beginnende Dehydrierung der Bandscheiben C4/5 und C6/7, ergaben aber keine ursächlichen Hinweise für die angegebenen Beschwerden. Der Versicherte wurde bei unverändertem Beschwerdebild entlassen (Urk. 7/6). Im Rahmen einer neurologischen Untersuchung vom 22. Januar 2003 diagnostizierte Dr. B.___, FMH für Neurologie, beim Versicherten ein chronisches cervicospondylogenes Syndrom links nach Sturz am 12. September 2002 und ein leichtes Thoracic outlet-Syndrom links sowie ein leichtes Carpaltunnelsyndrom (CTS) links. Er hielt fest, abgesehen von den Handparästhesien liessen sich die angegeben Störungen organisch kaum erklären. Der Patient lege ein demonstratives Verhalten an den Tag (Urk. 7/11).
1.2 Eine weitere, im Kantonsspital Q.___ am 11. März 2003 durchgeführte Untersuchung ergab ein traumatisches cervicospondylogenes Syndrom links nach Sturz am 12. September 2002, ein thorakospondylogenes Syndrom, eine Coxarthrose beidseits, links symptomatisch, ein lumbospondylogenes Syndrom links mit den Differentialdiagnosen arthrogene Schmerzen und radikuläres Reizsyndrom S1 links (Urk. 7/20). Kreisarzt Dr. med. C.___, FMH für Chirurgie, diagnostizierte am 8. Mai 2003 zudem eine Anpassungsstörung und empfahl einen stationären Aufenthalt (Urk. 7/23). Der Versicherte weilte vom 25. Juni bis 6. August 2003 in der Rehaklinik Bellikon. Dres. med. D.___, Oberassistenzärztin, und E.___, FMH für Physikalische Medizin, bezeichneten im Austrittsbericht vom 14. August 2003 ein cervicocephales und cervicobrachiales Schmerzsyndrom linksbetont als aktuelles Problem des Versicherten. Die psychosomatische Abklärung habe keine klar fassbare psychische Störung von Krankheitswert ergeben, jedoch einen maladaptiven Umgang mit der Schmerzproblematik im Sinne einer Symptomausweitung. Im Einverständnis mit dem Versicherten wurde die Wiederaufnahme seiner bisherigen Tätigkeit vereinbart, und zwar ab 8. September 2003 im zeitlichen Umfang von 50 % und ab 13. Oktober 2003 im zeitlichen Umfang von 100 % (Urk. 7/31).
1.3 Dr. med. F.___, FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, diagnostizierte im konsiliarischen Bericht vom 26. September 2003 zuhanden der SUVA beim Versicherten ausgeprägte somatoforme Schmerzen mit Verdeutlichungstendenz bei Leitersturz vom 12. September 2002 mit Kontusion des Hinterkopfs, eine Osteochondrose C4-C7 mit Uncarthrose und Spondylarthrose in diesen Segmenten, eine Kapselauftreibung des AC-Gelenks links, Verdacht auf eine beginnende Coxarthrose links bei Status nach Oberschenkelfraktur links mit operativer Versorgung als Kind sowie ein diskretes CTS links. Der Arzt hielt fest, die Untersuchung gestalte sich wegen aktiven Gegenspannens schwierig, jedoch zeige der Versicherte beim selbständigen Aus- und Anziehen ein ordentliches Bewegungsausmass vor allem auch im Bereich der linken Schulter. Aus rheumatologischer Sicht ergäben sich keine Einwände gegen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab sofort und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 13. Oktober 2003 (Urk. 7/39).
1.4 Die SUVA stellte in der Verfügung vom 3. November 2003 fest, dass der Versicherte unfallbedingt ab 8. September 2003 wieder zu 50 % sowie ab 13. Oktober 2003 zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie reduzierte daher die Unfalltaggelder ab dem ersten Zeitpunkt um die Hälfte und stellte sie ab dem zweiten Zeitpunkt ein (Urk. 7/51). Die dagegen vom Versicherten am 28. November 2003 erhobene Einsprache (Urk. 7/55) wies die SUVA nach Eingang eines Parteigutachtens vom 2. März 2004, worin Dr. med. G.___, FMH für Neurologie, dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten und eine solche von 50 % in einer wechselbelastenden Tätigkeit attestierte, (Urk. 7/54) und einer Stellungnahme vom 25. März 2004 von Dr. med. H.___, FMH für Chirurgie, (Urk. 7/63) mit Entscheid vom 31. März 2003 (richtig: 31. März 2004) ab (Urk. 2 = Urk. 8/64).
2.
2.1 Hiergegen liess der Versicherte am 25. Juni 2004 Beschwerde (Urk. 1) führen und beantragen, es sei ihm über den 8. September 2003 hinaus ein Unfalltaggeld auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszurichten. Zur Begründung stützte er sich insbesondere auf die ihm im Gutachten vom 2. März 2004 von Dr. G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit. Für den Fall, dass die SUVA dessen Untersuchungsbefunde weiterhin bestreiten sollte, werde das Einholen eines Gutachtens einer aussenstehenden Fachperson beantragt.
2.2 Die SUVA ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2004 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde. Die Parteien hielten in der Replik vom 1. Dezember 2004 (Urk. 13) und in der Duplik vom 3. Januar 2005 (Urk. 17) an ihren jeweiligen Anträgen fest. Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 26. Januar 2005 (Urk. 19) den Schriftenwechsel geschlossen hatte, reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Februar 2005 (Urk. 20) ein zweites Gutachten von Dr. G.___ vom 9. Februar 2005 (Urk. 21) ein.
2.3 Auf Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6) wurde am 15. Juni 2005 eine öffentliche Gerichtsverhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) durchgeführt. In ihren mündlichen Vorträgen (vgl. Protokoll S. 6 f. und Urk. 24) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Der Beschwerdeführer liess in beweisrechtlicher Hinsicht die Vornahme eines Augenscheins am Ort des Unfalles beantragen.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer infolge des Unfalls vom 12. September 2002 auch nach dem 8. September 2003 Unfalltaggelder auf der Grundlage einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit schuldet. Dies hängt unter anderem davon ab, ob zwischen jenem Unfallereignis und den nach dem 8. September 2003 (ab diesem Zeitpunkt reduzierte die Beschwerdegegnerin die Unfalltaggelder um die Hälfte) bzw. dem 13. Oktober 2003 (ab diesem Zeitpunkt stellte sie die Taggeldleistungen ein) geltend gemachten Beschwerden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie nach Art. 16 UVG Anspruch auf ein Taggeld.
2.2
2.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.2.2 Für die Beurteilung der Fragen des tatsächlichen Vorliegens einer geltend gemachten Gesundheitsschädigung, des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsstörung und schliesslich der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz dieser Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wieso auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Dabei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Führt eine pflichtgemässe Würdigung der vorhandenen Arztberichte zur Überzeugung des Gerichts, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist nach dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Darin liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör (BGE 122 V 162 Erw. 1d und 164 f. Erw. 2c mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen). Bei körperlichen Gesundheitsschäden spielt die Adäquanz als rechtliche Beschränkung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, weil die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (BGE 118 V 291 Erw. 3a mit Hinweis). Demgegenüber bildet das Adäquanzerfordernis bei psychogenen Unfallfolgen das massgebliche Kriterium für die Abgrenzung von haftungsbegründenden und haftungsausschliessenden Unfällen. Anknüpfend an die Art und Schwere der Unfallereignisse unterteilt die Rechtsprechung diese - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - in banale bzw. leichte, schwere und mittlere Unfälle und zieht bei letzteren weitere, unmittelbar mit dem Unfall zusammenhängende, objektiv fassbare Umstände für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen heran (BGE 117 V 366 ff. Erw. 6a, 115 V 139 f. Erw. 6a und 6c/aa).
2.3.2 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
3.
3.1 Den dargestellten medizinischen Berichten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 12. September 2002 rücklings von der zweiten oder dritten Sprosse einer Leiter stürzte, dabei seinen Hinterkopf, allenfalls seinen Nacken, und die linke Schulter anschlug und in der Folge an einem andauernden Schmerzsyndrom im Kopf-, Nacken- und Schulterbereich litt. Mittels mehrerer bildgebender Untersuchungen konnten keine organischen Ursachen für diese Schmerzen gefunden werden. Entsprechend diagnostizierte Dr. F.___ beim Beschwerdeführer eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 7/39) und Dr. C.___ eine psychisch bedingte Anpassungsstörung (Urk. 7/23), während gemäss Dres. D.___ und E.___ beim Beschwerdeführer keine klar fassbare psychische Störung, aber ein maladaptiver Umgang mit der Schmerzproblematik im Sinne einer Symptomausweitung vorliegt (Urk. 7/31). Mehrere Ärztinnen oder Ärzte berichten davon, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung der Beweglichkeit entgegenspanne oder ein auffälliges demonstratives Verhalten an den Tag lege (Urk. 7/11 S. 2, Urk. 7/39 S. 1 f., Urk. 7/54 S. 6). Dres. D.___ und E.___ setzten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit ab 8. September 2003 auf 50 % und ab 13. Oktober 2003 auf 100 % fest (Urk. 7/31). Diese Arbeitsfähigkeit bestätigte Dr. F.___ am 26. September 2003 (Urk. 7/39).
3.2 Der Beschwerdeführer stützt seine Darlegungen zur unfallbedingten andauernden Arbeitsunfähigkeit insbesondere auf die beiden Gutachten vom 2. März 2004 (Urk. 7/54) und vom 9. Februar 2005 (Urk. 21) von Dr. G.___. Dieser stellte im ersten Gutachten fest, angesichts der trotz einer Vielzahl von Behandlungen bis heute persistierenden Nacken- und Kopfschmerzen bestehe ein medizinischer Erklärungsbedarf für das Unvermögen des Beschwerdeführers zur Wiederaufnahme seiner bisherigen Tätigkeit als Gartenbauarbeiter. Dr. G.___ führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe am 12. September 2002 einen Sturz aus drei Metern Höhe erlitten, worauf er kurz bewusstlos und anschliessend schockiert gewesen sei. Folglich seien die Kriterien einer leichten Hirnerschütterung erfüllt und die andauernden Störungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal. Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig, jedoch könne eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit angenommen werden (Urk. 7/54). Im Gutachten vom 9. Februar 2005 berichtete Dr. G.___, er habe beim Beschwerdeführer bereits ein zweites Elektroencephalogramm durchgeführt und normale Resultate gefunden. Der Arzt legte weiter dar, auch wenn der Beschwerdeführer nur auf der zweiten oder dritten Leitersprosse gestanden habe, bedeute dies bei seiner Körpergrösse und der Neigung des Abhangs einen Sturz des Kopfes aus über drei Metern Höhe. Daher sei der Aufprall am Boden von erheblicher Wucht gewesen und erkläre die Gehirnerschütterung zwanglos. Stürze dieser Art bewirkten zudem regelmässig ein erhebliches Schleudertrauma der Halswirbelsäule, woraus sich auch der langwierige Heilverlauf und die Befunde erklären liessen (Urk. 21).
3.3 Der Beschwerdeführer legte anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2005 dar, der Leitersturz vom 12. September 2002 habe sich am oberen Rand eines steil abfallenden, ungefähr 2.80 Meter hohen Abhangs ereignet, weshalb Kopf und Schulter beim Sturz bis zum Aufprall auf der Wiese ungefähr 3 Meter tiefer gefallen seien (Urk. 24 S. 2). Der Beschwerdeführer beantragte die Vornahme eines Augenscheins durch das Gericht. Wie sich den Schilderungen des Unfallhergangs in der Unfallmeldung vom 17. September 2002 (Urk. 7/1), im Gespräch vom 20. Februar 2003 gegenüber der SUVA-Kundenberaterin (Urk. 7/13/2) und der Triplik vom 15. Juni 2005 (Urk. 24) entnehmen lässt, rutschte der Beschwerdeführer beim Heruntersteigen von der Leiter von der zweiten oder dritten Leitersprosse ab, worauf er zusammen mit der Leiter rückwärts den Abhang hinunter fiel und sich überschlug. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Abhang hinunterfiel und dabei Kopf und Schulter anschlug, war von Anfang an aktenkundig und wurde von den ihn untersuchenden Ärzten miteinbezogen (vgl. Urk. 7/3, Urk. 7/6 S. 3, Urk. 7/5 S. 1, Urk. 7/11 S. 1, Urk. 7/31/2 S. 2). Von einem Augenschein des Gerichts lassen sich daher keine neuen massgeblichen Erkenntnisse erwarten. Der Beschwerdeführer legte gegenüber der Kundenberaterin zudem dar, er habe keine Beule oder Wunde am Kopf davon getragen und sei infolge des Sturzes nicht bewusstlos gewesen, was in den medizinischen Akten - mit Ausnahme derjenigen von Dr. G.___ - bestätigt wird. Angesichts dieser Aktenlage kann nicht angenommen werden, dass der Kopf des Beschwerdeführers nach einem unvermittelten Drei-Meter-Sturz auf den Boden aufprallte, ohne dass er zuerst mit einem andern Körperteil die Kraft des Sturzes in gewissem Mass abgebremst hätte. Auch an dieser Schlussfolgerung vermöchte ein Augenschein nichts zu ändern, weshalb diesem Beweisantrag nicht zu folgen ist.
3.4 Laut Dr. G.___ berichtete der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchungen zum ersten Gutachten "glaubhaft", dass er nach dem Leitersturz während kurzer Zeit bewusstlos gewesen sei, und im zweiten Gutachten hält Dr. G.___ fest, der Beschwerdeführer habe beim Sturz wahrscheinlich ein erhebliches Schleudertrauma erlitten. In sämtlichen vorangehenden medizinischen Akten finden sich keine Hinweise für das eine oder andere behauptete Geschehen. Insbesondere sind nirgends die typischen Symptome und Kriterien für das Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS oder eines milden Schädel-Hirn-Traumas ausgewiesen, welche rechtsprechungsgemäss innert maximal 72 Stunden nach dem Unfallzeitpunkt auftauchen bzw. festgestellt werden müssen (vgl. RKUV 2000 U 359 S. 29 ff. und U 391 S. 307 f.). Wie bereits dargelegt, verneinte der Beschwerdeführer am 20. Februar 2003 auf die entsprechende Nachfrage der SUVA-Kundenbetreuerin zudem ausdrücklich, dass beim Sturz eine Bewusstlosigkeit eingetreten sei (Urk. 7/13/2). Folglich kann nicht auf die beiden Hypothesen des Parteigutachters abgestellt werden. Auch erübrigen sich angesichts der übereinstimmenden und nachvollziehbaren medizinischen Beurteilungen in den Berichten der andern beteiligten Ärztinnen oder Ärzte eine Zeugeneinvernahme von Dr. G.___ und das Einholen eines weiteren medizinischen Gutachtens, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
4. Zwecks Prüfung der Adäquanzfrage ist vorerst zu unterscheiden, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer am 12. September 2002 erlittenen Unfall um einen leichten, einen mittleren oder einen schweren Unfall im Sinne der in Erw. 2.3.1 hiervor angeführten Rechtsprechung handelt. Angesichts der oben festgehaltenen Schilderungen des Unfallortes und Unfallherganges ist davon auszugehen, dass es sich beim Ereignis vom 12. September 2002 jedenfalls nicht um mehr als einen mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen handelt. Folglich müssen die von der Rechtsprechung in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien in gehäufter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bejaht werden kann. Dies trifft vorliegendenfalls nicht zu. Das Unfallereignis ist weder eindrücklich noch sind dramatische Begleitumstände gegeben. Verletzungen besonderer Art oder Schwere liegen nicht vor, vielmehr handelt es sich dabei im Wesentlichen um Kontusionen. Eine ärztliche Fehlbehandlung ist nicht ersichtlich. Anzeichen für einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sind nicht gegeben. Die allein somatisch bedingten Beschwerden dauerten gleich der diesbezüglichen ärztlichen Behandlung nicht mehr denn einige Wochen. Dasselbe muss für die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit gelten. Liegen aber die nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien nicht oder nicht in gehäufter Weise vor, so ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 12. September 2002 und den nach dem 8. September 2003 bzw. dem 13. Oktober 2003 weiterhin geltend gemachten Störungen und der allenfalls daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit zu verneinen.
5. Aus dem Dargestellten folgt, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. März 2004 die Taggeldleistungen für die nach dem 8. September 2003 geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit zu Recht - ab dem letzteren Datum vorerst zur Hälfte und ab dem 13. Oktober 2003 vollständig - eingestellt hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).