UV.2004.00165
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 5. April 2005
in Sachen
V.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. V.___, geboren 1963, war seit 1. Oktober 1995 als Reinigungsangestellte bei A.___ AG, tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 8/1). Gemäss Unfallmeldung vom 10. Juni 2003 schlug die Versicherte am 20. September 2002 beim Putzen den Kopf an und zog sich dabei eine Muskelentzündung zu (Urk. 8/1). Am 19. August 2003 wurde ein Rückfall gemeldet (Urk. 8/2).
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 verneinte die SUVA einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen für den geltend gemachten Rückfall (Urk. 8/17). Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. November 2003 (Urk. 8/19) und Ergänzung vom 12. Dezember 2003 (Urk. 8/23) wies die SUVA mit Entscheid vom 29. März 2004 (Urk. 8/31 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2004 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Dübendorf, mit Eingabe vom 25. Juni 2004 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen für den Rückfall vom 11. August 2003, beziehungsweise für die damit seit 4. August 2003 einhergehende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2004 hielt die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, an ihrem Entscheid fest (Urk. 7). Am 26. August 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im angefochtenen Entscheid werden die für einen Leistungsanspruch gegenüber der obligatorischen Unfallversicherung vorausgesetzten Erfordernisse der natürlichen (vgl. BGE 119 V 337 ff. Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten (vgl. BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) Kausalität des versicherten Unfallereignisses für die vorhandenen gesundheitlichen Schädigungen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Richtig wiedergegeben wurde auch die Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und der in der Folge eintretenden psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133; vgl. auch BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen) sowie zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalentem Unfallmechanismus ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle und anhaltenden, invalidisierenden Beschwerden (BGE 117 V 359).
1.2 Zu ergänzen ist, dass die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt werden (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw. 4 Ingress).
Es obliegt der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteile Z. vom 9. Oktober 2003 Erw. 4.2, U 360/02, und B. vom 17. Mai 2002 Erw. 1 in fine, U 293/01, je mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Mit ihnen sind verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden.
Mit BGE 130 V 343 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass es sich bei den in Art. 6-8 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesene Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann. Keine materiellrechtliche Änderung bringt auch der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (ZBJV 140/2004 S. 746).
3.
3.1 In der Bagatellunfall-Meldung vom 10. Juni 2003 wurde der Unfall vom 20. September 2002 wie folgt umschrieben: "Beim Putzen Kopf angeschlagen." (vgl. Urk. 8/1 = Urk. 3/15).
3.2 In der Rückfallmeldung vom 19. August 2003 wurde für den Unfallhergang auf die Bagatellunfall-Meldung verwiesen (Urk. 8/2 = Urk. 3/14).
3.3 Die Beschwerdeführerin suchte am 26. September 2002, mithin eine Woche nach dem Ereignis vom 20. September 2002, Dr. med. B.___, Arzt für Innere Medizin FMH, auf. Dr. B.___ legte in seinem Bericht vom 27. Mai 2003 dar, die Beschwerdeführerin habe am 20. September 2002 beim Putzen, als sie aufstehen wollte, den Hinterkopf an einem Computertisch angeschlagen. Wegen anhaltender occipitaler Kopfschmerzen habe sie ihn am 26. September 2002 aufgesucht. Er habe eine Behandlung mit Ecofenac- sowie Mydocalm-Tabletten eingeleitet. In der Folge habe die Beschwerdeführerin über zunehmende Schwindelbeschwerden, Kopfschmerzen, Schwarzwerden vor den Augen, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen und Nausea geklagt, weshalb er zum Ausschluss einer intrakraniellen Schädigung ein Schädel-CT veranlasst habe, welches unauffällig gewesen sei. Die Schwindel- und Kopfschmerzen hätten angehalten und die Beschwerdeführerin habe ein zunehmendes posttraumatisches zervikospondylogenes Syndrom entwickelt, weshalb er am 6. November 2002 eine Behandlung mit Brufen retard Tabletten sowie Sirdalud eingeleitet und eine physikalische Therapie verordnet habe. Trotz dieser Behandlung hätten die Beschwerden persistiert. Es sei eine zunehmende Verhärtung der Schulter-Nacken-Muskulatur aufgetreten mit knackenden Geräuschen bei Bewegungen. Am 27. Februar 2003 habe er erneut eine physikalische Therapie eingeleitet. Die Beschwerden hätten sich dadurch jedoch weiterhin nicht beeinflussen lassen. Aufgrund der Therapieresistenz sei die Beschwerdeführerin für eine intensive physikalische Therapie stationär in die Rehaklinik C.___ einzuweisen (Urk. 8/3 = Urk. 3/9).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, Manuelle Medizin (SAMM), Sportmedizin (SGSM), diagnostizierte am 17. Juni 2003 ein therapieresistentes posttraumatisches zervikospondylogenes Syndrom. Er führte aus, dass es bei Reinigungsarbeiten im September 2002 bei einer Aufwärtsbewegung zu einer Kontusion der HWS gekommen sei. Seither bestünden therapieresistente zervikospondylogene Schmerzen. Er stellte bei Rotation eine beidseits schmerzhafte und um 1/3 eingeschränkte Halswirbelsäule, eine freie übrige Beweglichkeit, paravertebrale Druckdolenzen C4 bis C7 beidseits, eine druckdolente Trapezius-Muskulatur beidseits sowie ein Scapula-Knarren beidseits fest. Es stelle sich die Frage, ob eventuell eine stationäre Behandlung angezeigt wäre (Urk. 8/4 = Urk. 3/8).
3.5 In seinem Bericht vom 26. August 2003 wies Dr. B.___ darauf hin, dass die Schmerzsymptomatik zugenommen habe und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 11. August 2003 (Urk. 8/14 = Urk. 3/10).
3.6 Prof. Dr. med. E.___, Neurologie FMH, Fachärztezentrum Prisma, Zollikerberg, der die Beschwerdeführerin am 10. September 2003 untersuchte, legte in seinem Bericht vom 10. September 2003 zuhanden der Beschwerdegegnerin dar, dass die Beschwerdeführerin am 20. September 2002 ein Schädeltrauma erlitten habe. Beim Reinigen und sich Aufrichten habe sie eine Tischkante nicht beachtet, auf der ein Computer gestanden sei. Durch den Kopfanprall an der Tischunterplatte sei der Computer über die Tischkante gefallen, ihr auf den Nacken. Sie habe keine grösseren Verletzungen erlitten, jedoch am selben Abend über Schwindel und Kopfschmerzen geklagt. In der Folge habe sie vollzeitig weitergearbeitet unter Physiotherapie und Medikamenten, jedoch unter Schmerzen und Schwindel (Urk. 8/15 = Urk. 3/11, je S. 1).
Die Beschwerdeführerin wirke zweifelsohne leidend, wobei keine neurologischen Auffälligkeiten bestünden und alle Symptome auf muskuläre Verspannungen zurückzuführen seien. Unklar sei, warum die Symptomatik nach einem Bagatellunfall progredient dekompensiert sei. Wie so häufig könne dies nicht beantwortet werden. Im März habe eine kurzzeitige Arbeitsunfähigkeit wegen eines grippalen Infekts bestanden, eventuell habe im Anschluss daran zusätzlich eine Exazerbation stattgefunden. Bei der Untersuchung seien die wenig physiologischen Bewegungen beider Arme aufgefallen. Die Beschwerdeführerin ziehe die Schultern auf unnatürliche Weise nach oben und erst dann bewege sie die Arme bei der Abduktion und auch bei der Elevation, dies erfordere natürlich einen deutlich grösseren Kraftaufwand und fördere sicher auch die muskuläre Verspannung. Zum Teil habe eine Überreaktion stattgefunden, zum Teil seien die Bewegungen trotz der sehr starken Schmerzen gut möglich gewesen, beispielsweise der Schürzengriff. Die Beschwerdeführerin sei sicherlich auch verzweifelt. Der Ehemann spreche davon, dass sie nicht mehr zu gebrauchen sei. Die Verunsicherung habe sicher auch ihren Grund darin, dass die Beschwerdeführerin über die Bedeutung der Schmerzsymptomatik falsche Vorstellungen habe, zum Teil auch physiotherapeutisch induziert, beispielsweise habe man ihr gesagt, dass Wirbel im Bereich der HWS falsch stünden, was natürlich nicht zutreffe.
Weitere Untersuchungen seien unergiebig und würden die Beschwerdeführerin nur verunsichern. In der Physiotherapie sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Armbewegungen physiologisch durchführe und nicht mit Hilfe von Fehlstellungen des Schultergürtels. Weiterhin sollten medizinische Fehlinformationen unbedingt vermieden werden, und es müsse der Beschwerdeführerin gegenüber betont werden, dass das Knacken Ausdruck muskulärer Verspannungen und nicht physiologischer Bewegungen sei, dass jedoch dieses Knacken medizinisch harmlos sei. Er könne die Schwierigkeiten des Hausarztes vollumfänglich nachvollziehen. Ein Jahr nach einem Bagatellunfall sei es zur zunehmenden Verschlechterung gekommen und aufgrund dieses nun einjährigen Verlaufs sei die Prognose eigentlich schlecht und eine erst nach einem Jahr eingeleitete Arbeitsunfähigkeit werde wahrscheinlich persistieren. In diesem Sinne, auch wenn auf lange Sicht ein stationärer Aufenthalt wenig ergiebig sei, empfehle er jetzt ebenfalls eine stationäre Therapie und insbesondere eine Beurteilung der Beschwerdeführerin, dies auch zur Entlastung des Hausarztes (Urk. 8/15 S. 3).
3.7 Dr. med. F.___, SUVA-Kreisarzt, führte am 23. Oktober 2003 aus, die Beschwerdeführerin habe beim Unfall keine Verletzung der Halswirbelsäule erlitten, vielmehr handle es sich um eine Kopfkontusion. Eine genaue neurologische Abklärung bei Prof. Dr. E.___ habe keine Anhaltspunkte für irgend welche neurologische Auffälligkeiten ergeben. Ein Akzelerations-/Dezelerationstrauma habe die Beschwerdeführerin nicht erlitten, auch keine strukturelle Läsionen der Wirbelsäule. Es sei allgemein bekannt, dass Distorsionen der Wirbelsäule ohne strukturelle Läsionen innerhalb von 6 Monaten abheilen würden. Diese Zeit sei hier schon lange verstrichen (Urk. 8/16 = Urk. 3/13).
3.8 Im Zeugnis vom 12. November 2003 zuhanden der Beschwerdeführerin erklärte Dr. B.___, der Unfall habe sich am 20. September 2002 ereignet. Die Beschwerdeführerin habe ihn wegen anhaltender Schmerzen erstmals am 26. September 2002 aufgesucht. Er habe damals eine medikamentöse Behandlung eingeleitet. Am 30. September 2002 habe ihn die Beschwerdeführerin wegen Zunahme der Beschwerden erneut aufgesucht, so dass er ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 30. September 2002 attestiert habe. Die Beschwerdeführerin habe vom Unfallereignis (20. September 2002) bis am 29. September 2002 weitergearbeitet. Am 4. Oktober 2002 sowie am 22. Oktober 2002 habe sie ihn erneut aufgesucht. Ab 9. Oktober 2002 sei sie wieder arbeitsfähig gewesen. Seit 4. August 2003 sei die Beschwerdeführerin wegen einer erneuten Exazerbation wieder 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/23/2 = Urk. 3/2).
3.9 Aufgrund des therapieresistenten chronischen zervikospondylogenen Syndroms war die Beschwerdeführerin vom 16. bis 27. Dezember 2003 in der RehaClinic G.___ zur stationären Rehabilitation hospitalisiert. Dr. med. H.___, Oberarzt Rheumatologie, und med. pract. I.___, Assistenzarzt, stellten im Austrittsbericht vom 21. Januar 2004 folgende Diagnosen:
"- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung bei depressiver Entwicklung mit
- generalisiertem Schmerzsyndrom bei
- Status nach Bagatelltrauma am 20.09.2002
- Chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei
- thorakolumbalen Flachrücken
- Haltungsinsuffizienz
- Verdacht auf Symptomausweitung
- Status nach zweimaliger Hallux valgus-Operation rechts 1999."
Die Ärzte der RehaClinic G.___ berichteten, dass die Beschwerdeführerin am 20. September 2002 bei der Arbeit als Reinigungsangestellte den Kopf beim Aufstehen an einem Schreibtisch angeschlagen habe. Die Beschwerdeführerin habe erzählt, dass ihr dabei ein Computer auf den Nacken gefallen sei.
In der klinischen Untersuchung habe sich eine leidende Beschwerdeführerin gezeigt. Der internistische Status sei bis auf das Übergewicht unauffällig gewesen. Im Bereich des Bewegungsapparates habe sich ein thorakolumbaler Flachrücken mit schwach ausgeprägter lumbaler paravertebraler Muskulatur und mit Muskelhartspann im Bereich des Musculus trapezius beidseits gezeigt. Die Beweglichkeit der einzelnen Segmente sei nicht eingeschränkt gewesen. Es sei ein leichter Beckenhochstand rechts von 1 cm festgestellt worden. Der Lasègue sei beidseits negativ. Die peripheren Gelenke seien allseits unauffällig gewesen. Es habe sich ein flüssiges hinkfreies Gangbild gezeigt. Neurologisch seien seitengleich gesteigerte ASR mit verbreiteter Reflexzone aufgefallen. Die übrigen Muskeleigenreflexe seien mittellebhaft seitengleich auslösbar gewesen. Die Motorik und die Sensibilität sei allseits unauffällig gewesen. Klinisch hätten keine Korrelate für die beschriebenen Beschwerden im Bereich des linken Armes wie auch für die zirkulären Beinschmerzen links gefunden werden können.
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sollte nach Meinung der Ärzte der RehaClinic G.___ polydisziplinär erfolgen (Urk. 8/27 = Urk. 3/12, je S. 1-2).
3.10 Dr. med. J.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, der die Beschwerdeführerin am 15. März 2004 untersucht hatte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. März 2004 ein posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Arbeitsunfall am 20. September 2002 mit Kopfprellung und Überdehnungstrauma der HWS. Er legte dar, dass sich die Beschwerdeführerin beim Putzen unter ein Gestell gebückt und beim Aufrichten mit dem Hinterkopf gegen ein Tablar geschlagen habe, worauf dieses Gestell gekippt und der Beschwerdeführerin mit samt dem darauf liegenden Computern und Bildschirmen auf den Kopf und Nacken gefallen sei. Es seien sofort Schmerzen am Kopf und Nacken aufgetreten begleitet sei es zu Schwank-Schwindel gekommen. Bis heute hätten sich diese Beschwerden kaum zurückgebildet, in den letzten Monaten hätten sie trotz einer Vielzahl von Physiotherapien sogar eher zugenommen.
Die Untersuchung der Beschwerdeführerin habe eine um insgesamt etwa 50 % eingeschränkte Beweglichkeit der HWS mit deutlich verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur ergeben. Es seien dies typische Befunde nach einem HWS-Trauma, so dass die geschilderten Beschwerden, hauptsächlich Nacken- und Kopfschmerzen, welche die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsunfall vom 20. September 2002 zurückführe, glaubhaft seien. Neurologische Ausfälle würden sich keine finden. Im Bericht der RehaClinic G.___ werde von einer somatoformen Schmerzstörung und von einem Verdacht auf Symptomausweitung gesprochen. Im Rahmen seiner Untersuchung habe er diesen Eindruck nicht gehabt, wenn aber trotzdem daran festgehalten werde, gelte es zu beachten, dass ein relevanter Befund wie eingangs erwähnt vorhanden sei. Im weiteren sei zu bedenken, dass bei chronischen Schmerzverläufen Symptomausweitungen häufig stattfinden würden. Aus dem Bericht der RehaClinic G.___ habe man den Eindruck, dass mit der Symptomausweitung eine Aggravierung gemeint sei. Hier würde man der Beschwerdeführerin Unrecht tun (Urk. 8/29/2 = Urk. 3/6/1).
4.
4.1 In Bezug auf den konkreten Unfallhergang liegen verschiedene Sachverhaltsdarstellungen vor.
Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 10. Juni 2003 (Urk. 8/1) und Rückfallmeldung vom 19. August 2003 (Urk. 8/2) sowie der vom erstbehandelnden Arzt Dr. B.___ im Mai 2003 (Urk. 8/3) und von Dr. D.___ im Juni 2003 aufgenommenen Unfallschilderung (Urk. 8/4) hat die Beschwerdeführerin beim Putzen, als sie aufstehen wollte, den Hinterkopf an einem Computertisch angeschlagen. Gegenüber Prof. Dr. E.___ und gegenüber den Ärzten der RehaClinic G.___ erklärte sie hingegen, dass ihr dabei ein Computer auf den Nacken gefallen sei (Urk. 8/15 S. 1, Urk. 8/27 S. 1). Gemäss Bericht von Dr. J.___ kippte sogar das Gestell und die darauf liegenden Computer und Bildschirme fielen der Beschwerdeführerin auf den Kopf und den Nacken (Urk. 8/29/2). Auffallend ist, dass die ersten vier Schilderungen einzig das Anschlagen des Kopfes erwähnen.
Bei sich widersprechenden Angaben einer versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
Angesichts der dem Unfallereignis näher liegenden ersten vier Darstellungen des Unfallherganges ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin beim Putzen, als sie aufstehen wollte, den Hinterkopf an einem Computertisch angeschlagen hat. Die Unfallschilderungen, welche die Beschwerdeführerin gegenüber Prof. Dr. E.___, den Ärzten der RehaClinic G.___ sowie Dr. J.___, die die Beschwerdeführerin erstmals nach der Rückfallmeldung vom 19. August 2003 untersucht hatten, abgab und die von diesen übernommen wurden, vermögen daran nichts zu ändern. Auch allfällige abweichende Zeugenaussagen oder eine Parteibefragung der Beschwerdeführerin könnte angesichts der erheblichen Zeitspanne den aufgrund der Aussagen der ersten Stunde als erstellt zu betrachtenden Sachverhalt in Bezug auf den Unfallhergang nicht in Frage zu stellen.
4.2 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass im Bericht des erstbehandelnden Arztes, den die Beschwerdeführerin eine Woche nach dem Ereignis aufsuchte, keine Nackenbeschwerden erwähnt werden. Es wurde berichtet, dass sich zunehmend ein cervico-spondylogenes Syndrom entwickelt habe (Urk. 8/3). Auch in den Berichten von Dr. D.___, Prof. Dr. E.___ und den Ärzten der RehaClinic wurden keine unmittelbar nach dem Ereignis vom 20. September 2002 aufgetretenen Nackenschmerzen erwähnt (vgl. Urk. 8/4, Urk. 8/15, Urk. 8/27). Demgegenüber erklärte Dr. J.___ am 17. März 2004, es seien sofort Schmerzen am Kopf und Nacken aufgetreten (Urk. 8/29/2). Wenn im Bericht von Dr. J.___ von 2004 erstmals von sofort aufgetretenen Nackenbeschwerden die Rede ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass diese tatsächlich auch bereits am 20. September 2002 vorhanden waren, sondern dass es sich dabei um die - den erwähnten Berichten widersprechende Schilderungen handelt. Soweit Folgen des Ereignisses vom 20. September 2002 in Frage stehen, geht aus der Bagatellunfall-Meldung vom 10. Juni 2003 (Urk. 8/1) und der Rückfallmeldung vom 19. August 2003 (Urk. 8/2), hervor, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Unfall allein über Kopfschmerzen beklagte. Hinweise dafür, dass sie eine Traumatisierung der HWS erlitten habe, finden sich weder im ersten Berichten des behandelnden Arztes Dr. B.___ (Urk. 8/3) noch im kreisärztlichen Bericht von Dr. F.___ (Urk. 8/16). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in den ersten neun Monaten nach dem Unfall keinerlei Symptome aufwies, die auf eine Traumatisierung der HWS hindeuteten, und erstmals Dr. D.___ am 17. Juni 2003 eine Kontusion der HWS und Prof. Dr. E.___ am 10. September 2003 ein Schädeltrauma erwähnt, weckt erhebliche Zweifel an der von Dr. J.___ vertretenen Ansicht, dass die Beschwerdeführerin am 20. September 2002 ein Überdehnungstrauma der HWS erlitten hat. Denn erfahrungsgemäss treten Beschwerden und medizinische Befunde in der Halsregion oder an der HWS innerhalb einer kurzen Zeitspanne nach dem Unfall auf. Sie müssen binnen 24 bis höchsten 72 Stunden nach dem Unfall auftreten, damit sie diesem zugerechnet werden können (RKUV 2000 Nr. U 359, S. 29 mit Hinweisen, insbesondere auf: Wieser/Mumenthaler, Schleuderverletzungen der HWS, Mechanismus, Diagnostik, Therapie und Begutachtung, Therapeutische Umschau 1974 S. 643; Dvorak/Valach/Schmid, Verletzungen der HWS in der Schweiz, Orthopädie 1987, S. 2ff; Radanov/Dvorak/Valach, Psychische Veränderungen nach Schleuderverletzungen der HWS, Schweiz. Med. Wschr. 1989 S. 538 ff.; Ramseier, Strassenverkehrsunfall - Das Schleudertrauma der Halswirbelsäule aus versicherungsmedizinischer Sicht, Zeitschrift für Unfallchirurgie und Versicherungsmedizin, 1991, S. 106 ff.).
Die Schlussfolgerung des Kreisarztes Dr. F.___, dass die Beschwerdeführerin kein Azelearations-/Dezelerationstrauma erlitten habe, ist aufgrund der langen Latenzzeit zwischen Unfall und auftreten der Symptome im HWS-Bereich somit wissenschaftlich breit abgestützt. Dem Umstand, dass Dr. J.___ ein HWS-Trauma diagnostizierte, ist damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine entscheidende Bedeutung beizumessen, zumal Dr. J.___ von unzutreffenden, von der Beschwerdeführerin übernommenen, Annahmen zum Unfallhergang und den sofort aufgetretenen Beschwerden ausging. Aus den übrigen ärztlichen Berichten geht ebenfalls nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Halswirbelsäule erlitten hat. Es wurde weder ein HWS-Distorsionstrauma noch eine äquivalente Verletzung noch ein Schädel-Hirntrauma diagnostiziert. Vielmehr führte Prof. Dr. E.___ am 10. September 2003 aus, dass keine neurologischen Auffälligkeiten bestünden und alle Symptome auf muskuläre Verspannungen zurückzuführen seien (Urk. 8/15).
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 20. September 2002 ihre Erwerbstätigkeit noch bis 29. September 2002 ohne wesentliche Einschränkung ausüben konnte. Ab 30. September 2002 attestierte Dr. B.___ ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, die allerdings nur bis zum 8. Oktober 2002 andauerte. Erst ab 4. August 2003 war die Beschwerdeführerin wiederum 100 % arbeitunfähig (Urk. 8/23/2). Die geltend gemachten Beschwerden haben damit während eines Zeitraumes von elf Monaten zwischen dem Unfall vom 20. September 2002 und der Rückfallmeldung im August 2003 zu keiner nachgewiesenen anhaltenden Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit geführt. Sie können daher nicht als für das Bestehen der Kausalität beweiskräftiger Brückensymptome gelten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 24. Oktober 2001, U 458/00, Erw. 4b). Somit hat die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Anwendung zu finden, die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem Rückfall entwickelt wurde (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
5.
5.1 Zu klären ist ferner, ob bezüglich der psychischen Beschwerden eine Leistungspflicht besteht. Dass eine psychische Komponente das Beschwerdebild beeinflusst, wurde bereits im September 2003 von Prof. Dr. E.___ festgestellt (Urk. 8/15 S. 3).
5.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und den späteren Beeinträchtigungen ein sowohl natürlicher als auch adäquater Kausalzusammenhang besteht. Bei Beeinträchtigungen somatischer Art wird die Adäquanz in aller Regel bei Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhang als gegeben betrachtet und nicht gesondert geprüft. Bei psychischen Beschwerden hingegen ist gemäss der seit BGE 115 V 133 feststehenden Praxis das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs im Sinne einer Rechtsfrage gesondert zu prüfen, indem in einem ersten Schritt das Unfallereignis nach seiner Schwere eingeteilt wird (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
5.3 Aufgrund des bekannten Hergangs (vgl. vorstehend Erw. 4.1) ist das Ereignis vom 20. September 2002 in der Kategorie der leichten Unfälle einzuordnen. Es fehlt mithin an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs, womit keine Leistungspflicht für die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen besteht (vgl. vorstehend Erw. 5.2).
6. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid vom 29. März 2004 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).