Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 21. Dezember 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1947 geborene M.___ war seit 1974 bei der A.___ Bau AG als Maurer-Gruppenführer angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 20. Februar 2002 erlitt er durch eine umkippende Gipsplatte eine Prellung des linken Ellbogens und des linken Unterarmes. Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin, welche der Versicherte wegen der anhaltenden Beschwerden aufsuchte, diagnostizierte eine sensomotorische Druckneuropathie im Carpaltunnelbereich und verordnete relative Ruhigstellung mittels Unterarmschiene und medikamentöse Therapie. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand nicht (Bericht vom 6. Mai 2002, Urk. 9/4; vgl. auch Urk. 9/1 und Urk. 9/11-12).
1.2 Am 18. August 2002 stürzte der Versicherte in den Ferien zu Hause in Kroatien aus ca. 1 m Höhe von einer Leiter und zog sich dabei eine distale, intraarticuläre Radiusfraktur rechts zu. Die Behandlung erfolgte konservativ mittels Gips (vgl. Berichte von Dr. B.___ vom 9. September 2002 [Urk. 8/2] und vom 2. Dezember 2002 [Urk. 8/6] sowie verschiedene Konsultationsberichte des Spitals Z.___, Klinik für Unfallchirurgie [Urk. 8/7]). Kreisarzt Dr. med. C.___ untersuchte den Versicherten am 3. März 2003. Er hielt fest, während der Konsolidation der Radiustrümmerfraktur sei es zu einem gewissen Sintern des distalen Radius gekommen, so dass jetzt eine Verkürzung und eine mässige Auskippung des distalen Radius bestehe. Es habe sich auch eine Dystrophie entwickelt. Das Handgelenk sei heute vermindert belastbar bei klinisch etwas diffusen, wenn auch ulnocarpal betonten Beschwerden (Urk. 8/24). Die SUVA zog weitere Berichte des Spitals Z.___ vom 5. März 2003 (Urk. 8/17), 8. April 2003 (Urk. 8/25), 23. Juni 2003 (Operationsbericht Arthroskopie, Urk. 8/29) sowie von Dr. B.___ vom 11. August 2003 (Urk. 8/32) bei. Nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 24. September 2003 durch Dr. C.___, welcher dem Versicherten unter Beachtung gewisser Limiten einen ganztägigen Arbeitseinsatz als zumutbar erachtete und die Integritätseinbusse auf 10 % festsetzte, stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen per 30. November 2003 ein und entschied - wie mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 (Urk. 8/35) angekündigt - über die Rente. Mit Verfügung vom 25. November 2003 (Urk. 8/50) sprach sie M.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine Invalidenrente von 26 % zu und legte die Integritätsentschädigung auf Fr. 10'680.-- fest, basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 %. Im Rahmen des Einspracheverfahrens liess der Versicherte Berichte von Dr. B.___ vom 9. Dezember 2003 (Beilage zu Urk. 8/53), von Dr. med. D.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie, vom 22. Januar 2004 und 25. Februar 2004 (Urk. 8/57 und Urk. 8/60) sowie von med. pract. E.___, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie (D), vom 20. Februar 2004 (Urk. 8/62) einreichen, wozu von der SUVA-Abteilung Versicherungsmedizin (Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH) eine Stellungnahme abgegeben wurde (Urk. 8/66). Mit Einspracheentscheid vom 30. März 2004 hielt die SUVA an den Beurteilungen des Kreisarztes fest, erhöhte indessen den Invaliditätsgrad aufgrund des neu bemessenen Invalideneinkommens auf 35 % (Urk. 2; vgl. auch Urk. 8/71).
1.3 Der Versicherte trat am 31. März 2004 aus der A.___ Bau AG aus und übt seither keine Erwerbstätigkeit mehr aus (Urk. 10/47; Urk. 1 S. 5 Ziff. 4).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2004 liess M.___ durch Rechtsanwältin Christine Fleisch mit Eingabe vom 29. Juni 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Verfügung vom 25. November 2003 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer gestützt auf ein Erwerbseinkommen von 79 % eine entsprechende Monatsrente zuzusprechen.
2. Es sei die Verfügung vom 25. November 2003 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Integritätsschaden von 30 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 32'040.- zuzusprechen.
3. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei."
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2004 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 11. August 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Am 21. September 2004 korrigierte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, als es statt "Erwerbseinkommen" von 79 % "Erwerbseinbusse" von 79 % heissen müsse, was auf ein offensichtliches Versehen zurückzuführen sei (Urk. 12). Mit Eingabe gleichen Datums (Urk. 13) reichte er zwei in seinem Auftrag erstellte Gutachten von Dr. D.___ vom 5. Juli 2004 (Urk. 14/1) und von Prof. Dr. med. G.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 4. August 2004 (Urk. 14/2) ein. Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin am 27. Oktober 2004 unter Beilage einer ärztlichen Beurteilung von Dr. F.___ Stellung (Urk. 17 und Urk. 18).
3. Die Invalidenversicherung ihrerseits wies das Leistungsbegehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (Verfügung vom 20. Januar 2004, Urk. 8/56). Über die hiergegen erhobene Einsprache ist noch nicht entschieden (vgl. Telefonnotiz, Urk. 20).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid wird. Invalidität in diesem Sinne ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den "Regelfall" gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Es ist unbestritten, dass der Versicherte aufgrund der bestehenden Unfallrestfolgen einen Anspruch auf eine Invalidenrente wie auch auf eine Integritätsentschädigung der Unfallversicherung hat. Streitig und zu prüfen ist zunächst der für den Rentenumfang massgebende Invaliditätsgrad.
2.1 Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilungen ihrer internen Fachärzte davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine der Behinderung der rechten Hand angepasste Erwerbstätigkeit ganztags ausüben und dabei ein Einkommen von Fr. 52'259.-- erzielen könnte (Urk. 2 Erw. 2), macht der Beschwerdeführer geltend, ein Ganztageseinsatz sei nicht mehr zumutbar. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen am linken Ellbogen und der rechten Hand betrage die Arbeitsfähigkeit gemäss der Einschätzung von Dr. D.___ noch 66 2/3 %, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 17'419.50 bzw. einem Invaliditätsgrad von 79 % führe (Urk. 1 S. 6 f.).
2.2 Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass die distale Radiusfraktur, welche sich der Beschwerdeführer bei seinem Sturz am 18. August 2002 zugezogen hatte, in einer leichten Fehlstellung mit Radiusverkürzung abheilte. Es entwickelte sich eine posttraumatische Handgelenks-Arthrose mit chronischen belastungsabhängigen Schmerzen. Eine Arthroskopie (vgl. Urk. 8/29) brachte keine Besserung der Beschwerden (Urk. 8/30). In seinem Abschlussbericht (Urk. 8/34) stellte Kreisarzt Dr. C.___ fest, der Radius sei etwas verkürzt, das DRUG (distales Radio-Unlar-Gelenk) inkongruent, die Radiusgelenkfläche weise keine grösseren Stufen auf, sei aber etwas unregelmässig und leicht nach dorsal ausgekippt bei vermindertem radialem Anstieg. Anlässlich der Arthroskopie hätten sich radiokarpal eine Synovitis und eine Chondromalazie gefunden. Vor allem das Lunatum und die entsprechende Facette am Radius hätten keinen Knorpelbelag mehr aufgewiesen. Der TFCC (Triangular Fibro Cartilage Complex) sei radial abgelöst und zeige zentral einen Defekt bei überlanger Ulna. Einen operativen Eingriff erachtete Dr. C.___ als nicht sinnvoll, da kein hochbelastbares Handgelenk resultieren würde und sich der Beschwerdeführer zudem vor einem Eingriff fürchte. Möglicherweise könne es längerfristig zu einer Arthrodese des Handgelenks kommen, doch auch damit wäre eine Arbeit auf dem Bau nicht mehr vereinbar. Die nach dem früheren Unfall (Ellbogenprellung links am 20. Februar 2002) festgestellte Carpaltunnelproblematik sei noch etwas vorhanden, doch müssten die Auswirkungen jenes Unfalles eineinhalb Jahre danach als behoben betrachtet werden. Allenfalls müsste die Situation für den Fall, dass ein chirurgischer Eingriff am Carpaltunnel links notwendig würde, neu überprüft werden.
Nach der Beurteilung von Dr. C.___ kann der Beschwerdeführer seine rechte Hand nur noch leichten Belastungen aussetzen. Schreiben könne er nur kürzere Zeit. Es seien rasch sich wiederholende Bewegungen im Handgelenk und auf das Gelenk wirkende Schläge zu vermeiden. Das Tragen von Lasten sei auf den Bereich von ein bis zwei Kilogramm limitiert. Unter diesen Bedingungen könne ein Ganztageseinsatz erwartet werden, wobei eigentliche manuelle Tätigkeiten ausschieden.
Der Bericht von Dr. C.___ beruht auf eigenen (mehrfachen) Untersuchungen und umfassender Aktenkenntnis. Die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Insbesondere beschreibt er detailliert, welche Arbeiten dem Beschwerdeführer trotz der Beeinträchtigungen der rechten Hand noch möglich und zumutbar sind. Dem Bericht kommt deshalb im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erw. 1.3) voller Beweiswert zu.
2.3 Zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer nachgereichten Gutachten von Dr. D.___ und von Prof. Dr. G.___ die Einschätzungen von Dr. C.___ zu entkräften vermögen.
Die Beschwerdegegnerin erhebt aus rein medizinischer Sicht keine Einwände gegen die beiden Gutachten (Urk. 17; vgl. auch Bericht von Dr. F.___, Urk. 18). Es ist somit davon auszugehen, dass sowohl die Beschwerdegegnerin wie die beiden Gutachter grundsätzlich von den gleichen Befunden und Diagnosen ausgegangen sind. Übereinstimmung herrscht auch darin, dass medizinisch der Endzustand erreicht ist und operative Eingriffe kaum eine Funktionsverbesserung bringen würden. In Bezug auf die zumutbare Arbeitstätigkeit bestehen indessen unterschiedliche Auffassungen. Dr. D.___ schätzt die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit in einer Gesamtbeurteilung unter Einbezug des linken und des rechten Armes sowie der Schultergelenks-Beschwerden auf 66 2/3 %, wobei die verbleibende Arbeitsfähigkeit überwiegend mit dem linken Arm bzw. der linken Hand ausgeführt werden müsste. Eine Teilarbeitsfähigkeit wäre nach Dr. D.___ unter Umständen auch ganztags zumutbar, falls dem Beschwerdeführer regelmässige zeitliche Unterbrüche (4-6) zur Erholung von den Schmerzen gewährt würden (Urk. 14/1 S. 13).
Prof. G.___ erhebt eine Vielzahl von Diagnosen, ohne im Einzelnen darzulegen, ob und inwiefern ein Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Unfall besteht (insbesondere der Rücken- und Kniebeschwerden). Im Weiteren ist aus seiner Diagnosestellung nicht ersichtlich, welche der von ihm erhobenen Befunde relevante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben und welche keine Beeinträchtigung derselben bewirken. Bei der Beurteilung (vgl. Urk. 14/2 S. 9 f.) stellt er wohl fest, im Mittelpunkt des Beschwerdebildes stehe das schmerzhafte rechte Handgelenk. Weiter führt er ein Schulter-Hand-Syndrom, eine Restsymptomatik des durchgemachten Morbus Sudeck, Beschwerden am linken Arm (welche er als Folge des Unfalles vom 20. Februar 2002 bezeichnet), Knie-, Bein- und Kreuzbeschwerden sowie eine mögliche Anpassungsstörung an, ohne aber deren Anteile an der gesamten, von ihm postulierten Arbeitsunfähigkeit von 70 % zu quantifizieren. Eine derart weitgehende Arbeitsunfähigkeit ist aufgrund seiner Ausführungen nicht nachvollziehbar. Wie Dr. C.___ erachtet er den Beschwerdeführer für leichte Tätigkeiten, welche den Einsatz des rechten Armes vorwiegend als Hilfsarm verlangen, grundsätzlich als möglich (vgl. Urk. 14/2 S. 10 unten). Weshalb aber dem Beschwerdeführer eine derart angepasste Tätigkeit nur in einem geringen Umfang von 30 % zumutbar sein soll, geht aus den Ausführungen von Prof. Dr. G.___ - wie im Übrigen auch aus denjenigen von Dr. D.___ - nicht hervor.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat bei einem Versicherten, welchen es als "faktischen Einhänder" bezeichnete, eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit angenommen (vgl. Urteil EVG in Sachen S. vom 4. April 2003, U 263/01, Erw. 5 f.). Zum möglichen Einsatzbereich hat es ausgeführt, dem Leiden des Versicherten entsprechende Tätigkeiten seien am ehesten im Bereich der Dienstleistungen zu finden, da im Produktionsbereich auch bei leichten Tätigkeiten in der Regel beide Hände benötigt würden, oder es müsse die verletzte rechte Hand regelmässig und repetitiv als Hilfshand eingesetzt werden (vgl. Erw. 6.2.2). Davon ist auch im vorliegenden, ähnlich gelagerten Fall auszugehen. Es besteht kein Anlass, eine andere Beurteilung vorzunehmen.
2.4 Zu prüfen bleiben demnach die erwerblichen Auswirkungen einer ganztägigen, den Beeinträchtigungen angepassten Erwerbstätigkeit.
Da der Beschwerdeführer keine zumutbare Verweisungstätigkeit aufgenommen hat, hat die Beschwerdegegnerin die massliche Bestimmung des Invalideneinkommens korrekterweise aufgrund der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vorgenommen (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Sie hat dabei aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Maurer-Vorarbeiter tätig war, geschlossen, dass er auch als Invalider eine Tätigkeit ausüben könne, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt, und ihm demnach ein Einkommen gemäss Anforderungsniveau 3 der LSE-Tabelle A1 anzurechnen sei (Urk. 2 S. 7). Dem kann so nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ist zwar gelernter Maurer und arbeitete seit 1974 im selben Betrieb. Offensichtlich hat er sich im Laufe der Zeit zum Gruppenführer hochgearbeitet. Mit seiner Behinderung wird er aber im Bausektor voraussichtlich keine Arbeit mehr finden. Er wird sich in eine gänzlich neue Tätigkeit einarbeiten müssen, bei welcher ihm die auf dem Bau erworbenen Kenntnisse kaum von grossem Nutzen sein werden. Eine Ausbildung, welche ihn auch in einer bisher fremden Tätigkeit zu einer ähnlichen Stellung befähigen würde, hat er soweit ersichtlich nicht. Er ist deshalb als Neueinsteiger auf dem Niveau einer ungelernten Hilfskraft zu betrachten. Das Invalideneinkommen ist aus diesen Gründen anhand des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) zu bestimmen. Dieses betrug im hier massgeblichen Dienstleistungssektor für Männer gemäss Tabelle A1 Zeile 50-93 der LSE 2002 Fr. 4'206.-- pro Monat bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit für 2003 von 41.8 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2005 S. 86 Tabelle B9.2 Zeile G-O) und unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung 2003 von 1.56 % (Die Volkswirtschaft 11/2005 S. 87 Tabelle B10.2 Durchschnitt Zeilen G-O) ergibt sich ein monatliches Einkommen 2003 von Fr. 4'463.80, was jährlich einen Betrag von Fr. 53'565.60 ausmacht.
Betreffend behinderungsbedingter Abzüge hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 126 V 79 Erw. 5b festgehalten, dass sich die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, nach den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) im konkreten Einzelfall bestimmt, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass eine schwere Handverletzung bei einem bis anhin handwerklich tätigen Versicherten eine ins Gewicht fallende Einschränkung darstellt und er sich bereits in fortgeschrittenem Alter befindet. Im Übrigen aber sind ihm leidensangepasste Tätigkeiten ganztägig zumutbar (vgl. Erw. 2.4 ), weshalb der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene maximale behinderungsbedingte Abzug von 25 % als zu hoch erscheint; den Umständen angemessen ist vielmehr ein Abzug von 20 %. Damit beträgt das massgebende Invalideneinkommen Fr. 42'852.50, was bei einem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 80'300.-- (vgl. Urk. 2 S. 7 und Urk. 1 S. 7 oben) zu einer Einkommenseinbusse von Fr. 37'447.50 und damit zu einem Invaliditätsgrad von 46.6 % bzw. gerundet 47 % führt (BGE 130 V 121).
3. Strittig ist schliesslich die Höhe des Integritätsschadens. Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass eine mässige Arthrose des Handgelenks mit Bewegungseinschränkung vorliege, und hat eine Integritätseinbusse von 10 % angenommen, während der Beschwerdeführer von einer solchen von 30 % ausgeht, welche sich aus Schäden beider Handgelenke und des linken Ellbogens zusammensetze (vgl. Urk. 1 S. 7).
3.1 Kreisarzt Dr. C.___ hat im Bericht vom 24. September 2003 aufgrund einer mässigen Arthrose des Handgelenks mit Bewegungseinschränkung eine Integritätseinbusse von 10 % angenommen. Indem er an den oberen Rand der gemäss Tabelle 5.2 über die Integritätsentschädigung gemäss UVG für eine mässig Arthrose vorgesehenen Bandbreite von 5-10 % ging, berücksichtigte er auch die leichte Einschränkung der Umwendbewegung (vgl. Urk. 8/33).
Demgegenüber stuft Dr. D.___ im Gutachten vom 5. Juli 2004 die Arthrose als schwer oder zumindest mittelschwer ein. Er räumt dabei ein, dass zwar rein radiologisch nicht massive Veränderungen sichtbar seien, doch stütze er sich bei der Bewertung des Schweregrades auf die allseitig durch Schmerzen begrenzte Beweglichkeit des Handgelenkes. Aus den entsprechenden Tabellenwerten (schwere Handgelenk-Arthrose 10-25 %, Handwurzel-Arthrose 10-15 %, Ulnaköpfchen allein 5 %) schätze er die Integritätseinbusse der rechten Hand gesamthaft auf 22 %. Hinzu kämen noch eine gewisse Instabilität im DRUG sowie ein Anteil des linken Armes bzw. des linken Ellbogen mit Schmerzen und Parästhesien im Ulnaris-Gebiet von ca. 2 %, woraus für beide Arme gesamthaft eine Integritätseinbusse von 24 % resultiere (Urk. 14/1 S. 14 f.).
3.2 Dr. F.___ wiederum hält in seiner Stellungnahme zum Gutachten von Dr. D.___ fest, die Handgelenks-Beweglichkeit rechts betrage immerhin 32-0-54° (Flexion/Extension) bei normaler Beweglichkeit der Finger. Der Gesamtbefund (inkl. Inkongruenz im DRUG) sei funktional und kosmetisch doch wesentlich besser als beispielsweise eine totale Handgelenksversteifung (Arthrodese). Eine solche werde gemäss Tabelle 1 mit einer Integritätseinbusse von 15 % bewertet. Es gebe deshalb keinen Grund, von der plausiblen Beurteilung des Kreisarztes abzuweichen. Dieser Auffassung kann zugestimmt werden. Es ist in der Tat nicht einsichtig, dass ein zwar eingeschränkt, aber immerhin noch teilweise bewegliches Handgelenk eine höhere Integritätseinbusse bewirken sollte als ein vollständig versteiftes. Hinzu kommt, dass sich die subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers - welche Dr. D.___ zur Einstufung der Arthrose als schwer bewogen haben - nicht durch entsprechende radiologische Befunde erhärten liessen. Es muss somit bei der von der Beschwerdegegnerin festgelegten Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.--, entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 %, sein Bewenden haben, was zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt führt.
4. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinen Anträgen im vorliegenden Verfahren nur teilweise. Entsprechend steht ihm eine reduzierte Parteientschädigung zu, welche sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie nach der Schwierigkeit des Prozesses bemisst (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetz über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. März 2004 dahingehend abgeändert, dass die Invalidenrente von 35 % auf 47 % heraufgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).