UV.2004.00169
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 8. Dezember 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
Technikumstrasse 84, 8400 Winterthur
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1955, war seit 1. März 2001 bei der W.___, ___, als Chauffeur beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich am 2. März 2001 bei einem Verkehrsunfall Verletzungen zuzog (Urk. 12/1).
Mit Verfügung vom 17. Mai 2001 kürzte die SUVA ihre Leistungen wegen grober Fahrlässigkeit (Nichttragen der Sicherheitsgurte) um 10 % (Urk. 12/13 = Urk. 12/16 = Urk. 12/18).
Mit Verfügung vom 28. November 2002 stellte die SUVA ihre bisher erbrachten Leistungen per Ende November 2002 ein (Urk. 12/96). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann, Winterthur, am 23. Dezember 2002 Einsprache (Urk. 12/100), welche die SUVA am 30. März 2004 abwies (Urk. 12/132 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leemann, am 30. Juni 2004 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache mit der Auflage, ein multidisziplinäres Obergutachten einzuholen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Mit Verfügung vom 2. Juli 2004 wurde Rechtsanwalt Dr. Leemann antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt (Urk. 7).
Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2004 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
Am 31. August 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen über die Leistungen gemäss Art. 6, 10 und 16 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 4 f. Erw. 1). Darauf kann vorerst verwiesen werden.
2. Strittig ist, ob über den Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung per 30. November 2002 hinaus eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht.
Die Beschwerdegegnerin verneinte dies, da keine wahrscheinlichen organischen Unfallfolgen mehr nachweisbar gewesen seien und eine allfällige psychische Störung nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehe (Urk. 2 S. 5 f. Erw. 2-3).
Der Beschwerdeführer steht demgegenüber auf dem Standpunkt, sein Hausarzt habe eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3.1), die psychische Störung sei durch den Unfall verursacht worden (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3.2), als Chauffeur sei er nicht beziehungsweise nur bedingt - über den Führerausweis für Lastwagen verfüge er nicht mehr (vgl. Urk. 9) - arbeitsfähig und zwischen dem neurologischen Gutachten, auf das sich die Beschwerdegegnerin stützte, und der biomechanischen Beurteilung bestünden Widersprüche (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 3.4).
3.
3.1 Am 2. März 2001 befand sich der Beschwerdeführer um zirka 4 Uhr morgens auf dem Weg zur Arbeit; sein Personenwagen geriet auf Glatteis ins Schleudern und er prallte in einen parkierten Lastwagen (Urk. 12/11).
Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH und seit 1984 der Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 12/68 S. 2 lit. D1), behandelte diesen gleichentags und notierte in seinem Bericht vom 20. März 2002 (Urk. 12/3) als Befund: Kontusionsmarke Stirne links, schmerzhafte Bewegungseinschränkung des Nackens und Halses links, Hämatom und Schürfung über dem linken Ellbogen, Druckdolenz und Spontanschmerzen am Thorax anterolateral links (Urk. 12/3 Ziff. 4). Der Röntgenbefund der Halswirbelsäule (HWS) habe keine ossären Läsionen und keine degenerativen Veränderungen ergeben, jener von Ellbogen und Thorax sei unauffällig (Urk. 12/3 Ziff. 4).
Dr. B.___ diagnostizierte eine HWS-Distorsion, eine Schädel-Kontusion frontal links, eine Ellbogen-Kontusion links und eine Thorax-Kontusion links (Urk. 12/3 Ziff. 5).
3.2 Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. C.___ stellte am 11. Mai 2001 noch eine starke Bewegungseinschränkung der HWS fest. Auch werde über intermittierende Kopfschmerz- und Schwindelattacken geklagt (Urk. 12/10 S. 3 oben). Er veranlasste eine stationäre Rehabilitation (Urk. 12/10 S. 3 Mitte).
Vom 20. Juni bis 25. Juli 2001 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik D.___. In deren Austrittsbericht vom 20. August 2001 (Urk. 12/32) wurde ausgeführt, es bestehe aus neuropsychologischer Sicht eine leichte bis mittelschwere Störung mit Schwerpunkt bei den Aufmerksamkeitsfunktionen und herabgesetzter Gesamtbelastbarkeit bei anhaltender posttraumatischer Schmerzproblematik. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Fahrtauglichkeit insbesondere für Lastwagen derzeit noch nicht gegeben. Aus psychosomatischer Sicht (vgl. Konsilium vom 24. Juli 2001; Urk. 12/31) bestehe keine psychische Störung von Krankheitswert (Urk. 12/32 S. 4 Mitte).
Vom 9. Januar bis 13. Februar 2002 weilte der Beschwerdeführer noch einmal in der Rehaklinik D.___. Im Austrittsbericht vom 8. März 2002 (Urk. 12/61 = Urk. 3/5) wurden - unter Einbezug des neuropsychologischen Berichts vom 14. Januar 2002 (vgl. Urk. 12/60) und des psychosomatischen Konsiliums vom 21. Januar 2002 (vgl. Urk. 12/59) - ein zervikozephales Schmerzsyndrom und eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung nach milder traumatischer Hirnverletzung und HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert (Urk. 12/61 S. 1 f.).
Im Austrittszeitpunkt habe keine Arbeitsfähigkeit als Lastwagenchauffeur bestanden. Unfallbedingt seien dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne erhöhte konzentrative Anforderungen und Überkopfarbeiten oder allzu grosser Rückenmonotonie ganztags zumutbar (Urk. 12/61 S. 4 unten).
Es sei eine Abklärung der Fahreignung beim Strassenverkehrsamt eingeleitet worden. Ab 18. Februar 2002 sei eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren gegeben (Urk. 12/61 S. 4 f.).
3.3 Am 14. März 2002 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, statt (Urk. 12/63). Dieser führte aus, man könne sich des Eindrucks einer Überbewertung der Symptome nicht ganz entziehen (Urk. 12/63 S. 2 Mitte). Bezüglich der Diagnose einer leichten bis mittelschweren Hirnleistungsstörung bitte er um weitere Abklärungen, da ihm diese als Unfallfolge bei einem Unfall ohne Hirnverletzung nicht nachvollziehbar sei (Urk. 12/63 S. 2 unten).
Rein unfallbedingt seien dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne erhöhte konzentrative Anforderungen und Überkopfarbeiten oder allzu grosse Rückenbelastung ganztags zumutbar. Tätigkeiten mit erhöhter Sturz- beziehungsweise Absturzgefährdung sollten vermieden werden (Urk. 12/63 S. 3 oben).
3.4 Dr. B.___ berichtete am 19. April 2002, der Verlauf sei unbefriedigend und der Beschwerdeführer noch immer arbeitsunfähig (Urk. 12/69 S. 1 Ziff. 2a). Als möglicherweise mitspielende unfallfremde Faktoren nannte Dr. B.___ psychische Einflüsse (Urk. 12/69 S. 1 Ziff. 2b).
Am 25. Juni 2002 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, Ärzteteam Unfallchirurgie der Beschwerdegegnerin, eine neurologische Beurteilung (Urk. 12/76). Er stellte einen atypischen Verlauf bei einer HWS-Distorsion mit fehlenden Hinweisen auf eine strukturelle Läsion mit Inkonsistenz der anamnestischen Angaben und klinischen Befunde fest. Die vom Beschwerdeführer beklagten Schwindelbeschwerden müssten zusätzlich abgeklärt werden (Urk. 12/76 S. 4).
3.5 Am 9. September 2002 berichtete Dr. med. G.___, Verkehrsmedizinische Abteilung, Institut für Rechtsmedizin der Universität Z.___, über eine verkehrsmedizinische Begutachtung (Urk. 12/83 = Urk. 3/8). Das Gutachten stützte sich auf die Angaben des Beschwerdeführers, die erhobenen Befunde, Berichte von Dr. B.___, des Kreisarztes und der Rehaklinik D.___ sowie eine ärztlich begleitete Fahrprobe vom 2. September 2002.
Zur Beurteilung, inwieweit die neuropsychologischen Defizite eine Relevanz für die Fahreignung aufwiesen, sei eine ärztlich begleitete Fahrprobe durchgeführt worden. Hierbei seien mit Ausnahme einer leichten Verlangsamung des Kopfdrehens keinerlei Auffälligkeiten festzustellen gewesen. Insbesondere verfüge der Beschwerdeführer über eine rasche und präzise Auffassung und schnelle Wahrnehmung. Somit lasse sich auch aufgrund der aktuellen Untersuchung eine mögliche Überbewertung der Symptome durch den Beschwerdeführer annehmen. Die neuropsychologischen Defizite zeigten auf das Fahrverhalten des Beschwerdeführers keine Wirkung, so dass die Fahreignung für die Kategorien B und D1 aus verkehrsmedizinischer Sicht mit der Auflage, nur bei Wohlbefinden zu fahren, gegeben sei (Urk. 12/83 S. 6 oben).
3.6 Am 24. Oktober 2002 fand die neurologische Untersuchung durch Dr. F.___ statt, worüber dieser am 31. Oktober 2002 berichtete (Urk. 12/87): Die Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung durch die Ärzte der Rehaklink D.___ habe auf den Angaben des Beschwerdeführers basiert, er sei bewusstlos gewesen und habe eine Amnesie erlitten; sie lasse sich jetzt weder anamnestisch, klinisch noch neuroradiologisch bestätigen. Die festgestellten neuropsychologischen Defizite seien unspezifisch und nicht auf eine Hirnläsion zurückzuführen (Urk. 12/87 S. 4).
Die beklagten Schwindelbeschwerden liessen sich otoneurologisch nicht erklären (vgl. Urk. 12/90, Urk. 12/86) und es seien keine Hinweise auf eine organische Ursache der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden zu finden. Die unterschiedliche Beweglichkeitseinschränkung der HWS bei der Untersuchung und im Gespräch lasse eine massive psychische Überlagerung vermuten (Urk. 12/87 S. 4 unten).
Es liessen sich keine Hinweise auf ein posttraumatisches somatisches Leiden feststellen. Aus neurologischer, otoneurologischer und gerichtsmedizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Lastwagenfahrer uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 12/87 S. 5 oben).
3.7 Am 17. Februar 2003 erstattete Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Invalidenversicherung (Urk. 12/108/4). Er stützte sich auf die Angaben des Beschwerdeführers über die Anamnese und die aktuellen Beschwerden, die vorhandenen Akten und seine eigenen Befunde (vgl. Urk. 12/108/4 S. 1 ff.).
Dr. H.___ diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) bei Status nach Schädelkontusion links und HWS-Distorsion infolge Autoselbstunfalls (Urk. 12/108/4 S. 5 Mitte). Als Chauffeur sei der Beschwerdeführer gegenwärtig - ab November 2002 - theoretisch als 100 % arbeitsfähig einzustufen (Urk. 12/108/4 S. 5 unten Ziff. 5). Die Arbeitsfähigkeit für eine (andere) körperlich und geistig angepasste Tätigkeit betrage ebenfalls 100 % (Urk. 12/108/4 S. 6 Ziff. 7).
3.8 Im Rahmen des Einspracheverfahrens - und auf seinen Antrag (vgl. Urk. 12/130 S. 1 Mitte) - wurde der Beschwerdeführer von Prof. Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, untersucht, der sein Gutachten, gestützt auf die Vorakten, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde, am 27. September 2003 erstattete (Urk. 12/125).
Prof. I.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe beim Unfall keine Distorsionsverletzung (Schleuderverletzung) der HWS erlitten, sondern eine Stauchung und Zerrung derselben (Urk. 12/125 S. 14 unten). Ferner habe er unzweifelhaft eine Schädelprellung erlitten; es sei aber weitaus wahrscheinlicher, dass diese keine Hirnbeteiligung, nicht einmal eine Commotio cerebri, zur Folge gehabt habe, als dass sie eine auch nur milde traumatische Hirnschädigung verursacht habe (Urk. 12/125 S. 14 f.).
Der Beschwerdeführer habe zu Beginn durchaus Folgen des Unfalls vom 2. März 2001 aufgewiesen. Gravierendere Verletzungen seien jedoch durch die immer wieder erfolgten Untersuchungen durch Dr. B.___ - der bereits einen Monat nach dem Unfall nur noch mit zwei weiteren Wochen Arbeitsunfähigkeit gerechnet habe (vgl. Urk. 12/4) - und das am Unfalltag angefertigte Röntgenbild ausgeschlossen (Urk. 12/125 S. 15 f.).
Die weitere Entwicklung des Beschwerdebildes habe dann im Widerspruch zur Unfallschwere und zu den objektiven Untersuchungsbefunden gestanden. Es seien immer mehr subjektive, nicht mit dem objektiven Untersuchungsbefund vereinbare Beschwerden in den Vordergrund gerückt (Urk. 12/125 S. 16 f.).
In Beantwortung der gestellten Fragen führte Prof. I.___ aus, die angegebenen Beschwerden (eingeschränkte Kopfbeweglichkeit, Druckdolenzen, rezidivierende Schübe von Nacken- und Kopfschmerzen) erachte er als nicht organischer Natur. Vielmehr handle es sich um somatoforme Schmerzstörungen und eine Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens (Urk. 12/125 S. 18 f. Ziff. 1). Es lägen keine typische Beschwerden nach HWS-Distorsionstraumen vor (Urk. 12/125 S. 19 Ziff. 2.1). Es sei unfallbedingt keine weitere medizinische Behandlung gerechtfertigt (Urk. 12/125 S. 20 Ziff. 7). In seinem jetzigen Befindlichkeitszustand könne der Beschwerdeführer nicht als Lastwagenchauffeur eingesetzt werden, dies jedoch nicht wegen Folgen des Unfalles, sondern wegen seiner psychischen Verhaltensweise (Urk. 12/125 S. 20 Ziff. 8). Aus medizinischer Sicht wäre der Beschwerdeführer für sehr viele weitere einfache Tätigkeiten voll arbeitsfähig (Urk. 12/125 S. 21 Ziff. 9).
3.9 Betreffend Führerausweis ist festzuhalten:
Gemäss Art. 3 der Verkehrszulassungsverordnung (SR 741.51) berechtigt der Führerausweis der Kategorie D zum Führen von Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht (D1: mehr als acht, aber nicht mehr als 16) Sitzplätzen, und jener der Kategorie C zum Führen von Motorwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg (C1: von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg).
Am 15. Februar 2002 teilte das Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen (AMA) dem Beschwerdeführer mit, es werde wegen des Verdachts auf gesundheitliche Störungen ein Administrativverfahren (vorsorglicher Entzug des Führerausweises, Überprüfung der Fahreignung) eingeleitet (Urk. 3/6).
Mit Verfügung vom 26. März 2002 stellte das AMA fest, der Beschwerdeführer habe freiwillig auf den Führerausweis der Kategorien C1, C, D1 und D verzichtet. Die allfällige Wiedererteilung werde vom Vorliegen eines günstig lautenden amtsärztlichen Gutachtens abhängig gemacht (Urk. 3/4).
Gestützt auf das verkehrmedizinische Gutachten vom 9. September 2002 erliess das AMA die Verfügung vom 13. November 2002, wonach dem Beschwerdeführer der Führerausweis Kategorie B belassen werde, mit der Auflage, nur bei Wohlbefinden zu fahren und bestimmte Laborwerte regelmässig kontrollieren zu lassen (Urk. 12/111 = Urk. 3/9).
Mit Verfügung vom 19. März 2004 teilte das AMA dem Beschwerdeführer mit, unter Einhaltung bestimmter (einzeln genannter) Auflagen sei er führertauglich (Urk. 3/10). Auf Nachfrage ergab sich, dass diese Feststellung nur für die Führerausweiskategorien galt, für welche der Beschwerdeführer noch zugelassen war beziehungsweise ist (Urk. 9 S. 2 f.).
4.
4.1 Das Gutachten von Prof. I.___ vom September 2003 ist für die streitigen Belange umfassend, basiert auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und die vorhandenen Akten und enthält einlässlich begründete Schlussfolgerungen. Es genügt somit den praxisgemässen Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a) vollumfänglich, so dass in erster Linie darauf abzustellen ist.
Prof. I.___ hat dargelegt, dass und warum davon auszugehen ist, dass es beim Unfall im März 2001 zu einer Stauchung und Zerrung der HWS, nicht aber zu einer Hirnverletzung gekommen ist, und dass im Zeitpunkt der Begutachtung keine typischen Beschwerden nach HWS-Distorsionstrauma vorlagen (Urk. 12/125 S. 14 ff., S. 18 f.). Er hat auch, wie bereits Dr. F.___ (vgl. Urk. 12/87 S. 4), nachvollziehbar begründet, dass die in der Rehaklinik D.___ gestellte Diagnose einer milden traumatischen Hirnverletzung auf unzutreffenden anamnestischen Angaben basierte und unzutreffend war.
Zur biomechanischen Beurteilung (vgl. Urk. 12/42) besteht, anders als vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 3.4), keine Differenz: Im Anhang zur biomechanischen Beurteilung wurde erläutert, dass diese zum Zweck der frühzeitigen Triage die Beschwerden angesichts der Unfallumstände in die Kategorien „nicht erklärbar“, „eher nicht erklärbar“, „eher erklärbar“ und „erklärbar“ einordne, wobei dies keine ausreichend abgesicherte Grundlage für die juristische Auseinandersetzung im Hinblick auf die Kausalität sei (Urk. 12/42 Anhang). In diesem Sinne wurde im spezifischen Teil der Beurteilung ausgeführt, dass die beim Beschwerdeführer festgestellten Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung „eher erklärbar“ seien (Urk. 12/42 S. 4 oben). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Beurteilung den Feststellungen von Prof. I.___ widersprechen sollte.
Die Erkenntnisse im Gutachten von Prof. I.___ stehen sodann im Einklang mit der Feststellung, zu der Dr. F.___ nach seiner Untersuchung im Oktober 2002 gelangt war, wonach sich die beklagten Schwindelbeschwerden wie auch allfällige neuropsychologischen Defizite nicht organisch, sondern nur als Ausdruck einer psychischen Überlagerung erklären lassen (Urk. 12/87 S. 4).
Zu berücksichtigen ist ferner, dass im verkehrsmedizinischen Gutachten ausdrücklich festgehalten wurde, dass neuropsychologische Defizite auf das Fahrverhalten des Beschwerdeführers keine Wirkung hätten und dass die ärztlich begleitete Fahrprobe eine rasche und präzise Auffassung und schnelle Wahrnehmung ergeben habe.
Gestützt auf das Gutachten von Prof. I.___ und die diesbezüglich übereinstimmenden früheren Beurteilungen ist deshalb festzuhalten, dass allfällige Beschwerden nicht Ausdruck organischer Unfallfolgen sind, sondern auf eine Fehlverarbeitung des Unfalls im psychischen Bereich schliessen lassen.
4.2 Zu prüfen ist nunmehr, welchen Stellenwert die erwähnte psychische Problematik hat. Grundlage zur Beantwortung dieser Frage bildet das fachmedizinische Gutachten, das Dr. H.___ im Februar 2003 erstattet hat. In seinem psychiatrischen Gutachten diagnostizierte Dr. H.___ einerseits eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Andererseits hielt er ausdrücklich fest, es bestehe für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 12/108/4 S. 5).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch eine fachärztlich festgestellte psychische Erkrankung nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist. Erforderlich ist vielmehr, dass unabhängig von der Diagnose eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c).
Dies erweist sich vorliegend als entscheidend. Der Psychiater Dr. H.___ hat zwar eine entsprechende Diagnose gestellt. Er hat aber gleichzeitig nicht nur daraus keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet, sondern er hat im Gegenteil und unmissverständlich aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert.
Somit ist gestützt auf das Gutachten von Dr. H.___ festzuhalten, dass die von Dr. F.___ und Prof. I.___ aus somatischer Sicht festgestellte psychische Komponente aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit begründet und deshalb im Hinblick auf die strittigen Leistungsansprüche unbeachtlich ist. Damit ist insbesondere auf die Frage nicht weiter einzugehen, ob die psychischen Beeinträchtigungen in natürlichem und bejahendenfalls adäquatem Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall stehen. Immerhin sei angemerkt, dass die Argumentation des Beschwerdeführers, der Unfall habe die psychischen Beeinträchtigungen bewirkt (vgl. Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3.2), lediglich die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs beschlägt, während die bei psychischen Beeinträchtigungen zusätzlich geforderte Adäquanz (vgl. BGE 115 V 133) wohl entsprechend den Erwägungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 6 Erw. 3) zu verneinen wäre.
4.3 Die verkehrsmedizinische und -rechtliche Betrachtung schliesslich spielt nur am Rande eine Rolle. Verkehrsmedizinisch wurde gutachterlich festgestellt, dass - allfällige - neuropsychologische Defizite die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers offensichtlich nicht beeinträchtigen, sondern dass er, abgesehen von einer leichten Verlangsamung des Kopfdrehens, eine rasche und präzise Auffassung und schnelle Wahrnehmung unter Beweis gestellt hat.
Wie sich diese Erkenntnis auf die Zulassung für die verschiedenen Führerscheinkategorien auswirkt, ist eine verkehrsrechtliche und administrative Frage, welche die auf medizinischen Gutachten basierende Feststellung einer vollen Arbeitsfähigkeit nicht beeinflusst. Der Beschwerdeführer hat angesichts des angekündigten Überprüfungsverfahrens auf die Fahrberechtigung der Kategorien C (Lastwagen) und D (Transporte von mehr als 8 Personen) verzichtet. In der Verfügung, mit welcher sein Verzicht festgehalten wurde, wurde eine allfällige Wiedererteilung vom Vorliegen eines günstig lautenden amtsärztlichen Berichts abhängig gemacht. Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom September 2002 wurde sodann seine Fahrtauglichkeit für die Kategorie B (gewöhnliche Personenwagen) und die Kategorie D1 (Transporte bis 16 Personen) bestätigt.
Vor diesem Hintergrund erscheint es als ohne weiteres vorstellbar, dass der Beschwerdeführer die Zulassung für die Kategorie D ohne Beschränkung auf 16 Personen (wenn dies zur Berufsausübung erforderlich ist), sowie insbesondere für die Kategorie C (Lastwagen) wieder erlangt, indem er den erforderlichen amtsärztlichen Bericht beibringt. Immerhin hat - nebst der grundsätzlich ausgesprochen positiven verkehrsmedizinischen Beurteilung vom September 2002 - der begutachtende Neurologe festgehalten, allfällige Einschränkungen seien nicht somatisch begründet, sondern (lediglich) durch den „Befindlichkeitszustand“ des Beschwerdeführers, und der begutachtende Psychiater hat eine volle Arbeitsfähigkeit als Chauffeur festgestellt. Es ist somit am Beschwerdeführer, die für die Verwertung dieser Arbeitsfähigkeit erforderlichen Bewilligungen wieder zu erlangen.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zwischen nach dem 30. November 2002 bestehenden Beschwerden und dem erlittenen Unfall zu Recht verneint hat.
Demnach ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
5. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 30. November 2004 einen Aufwand von 12,16 Stunden und Barauslagen von Fr. 101.-- geltend gemacht (Urk. 15-16). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 2'725.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtkasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann, Winterthur, wird mit Fr. 2'725.-- aus der Gerichtkasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).