UV.2004.00171

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 7. Oktober 2005
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte
Kanzleistrasse 80, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       Der 1965 geborene E.___ arbeitete als Paketbote für die A.___ und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 21. November 2001 teilte der Personaldienst der A.___ der SUVA mit, der Versicherte sei, als er am 20. November 2001 mit dem Botenschubkarren eine Treppe hinunter gestiegen sei, gestrauchelt und hingefallen (Urk. 14/1). Im undatierten Arztzeugnis des Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, wurden eine Rückenkontusion sowie Kontusionen des linken Armes und des Hinterkopfes bei Treppensturz diagnostiziert, gleichzeitig wurde dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 14/2). Die SUVA übernahm die Heilungskosten und erbrachte Taggeldleistungen. Ein Arbeitsversuch ab 21. Januar 2002 musste am 29. Januar 2002 wegen eines Rückfalls wieder abgebrochen werden (Urk. 14/7). Per 31. Mai 2002 löste die A.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf (Urk. 14/11). Vom 24. Juli bis 27. August 2002 hielt sich der Versicherte zur stationären Rehabilitation in der Klinik D.___ auf (Urk. 14/27). Vom 26. September bis 20. Dezember 2002 fand im Rahmen von 30 Sitzungen ein Ergonomie-Trainingsprogramm in der Klinik D.___ statt (Urk. 14/34). Am 10. März 2003 wurde der Versicherte - nach dem 27. Mai 2002 (Urk. 14/18) - zum zweiten Mal kreisärztlich untersucht (Urk. 14/40). Am 23. September 2003 erstattete Dr. med. F.___ von der Klinik G.___ einen ärztlichen Zwischenbericht zuhanden der SUVA (Urk. 14/46).
         Mit Verfügung vom 17. November 2003 stellte die SUVA die Heilkostenleistungen ab gleichem Datum ein - die Geldleistungen hatte sie bereits per 6. Januar 2003 eingestellt - und lehnte den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ab mit der Begründung, die weitere medizinische Behandlung erfolge nicht mehr wegen der Unfallfolgen und eine erhebliche Schädigung der Integrität liege nicht vor (Urk. 14/47). Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 5. April 2004 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 30. Juni 2004 mit folgendem Rechtsbegehren Beschwerde erheben (Urk. 1):
         "1.        Die Verfügung vom 17. November 2003, bzw. der        Einspracheentscheid vom 5. April 2004 der Suva seien             aufzuheben;
          2.         dem Beschwerdeführer seien die Heilungskosten weiterhin      zu vergüten;
          3.         der Entscheid bezüglich Integritätsentschädigung sei später     nach Einholung eines aktuellen Arztberichts zu fällen;
          4.         dem Beschwerdeführer seien keine Verfahrenskosten aufzu-   erlegen;
          5.         dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Prozessent-        schädigung zuzusprechen;
          6.         dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessfüh-        rung zu bewilligen und ihr in der Person des Unterzeich-     neten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."
         Mit Eingabe vom 9. Juli 2004 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des medizinischen Zentrums H.___ vom 5. Juli 2004 zu den Akten (Urk. 6 und 7). In der Beschwerdeantwort vom 8. September 2004 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Am 20. September 2004 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs Rechtsanwalt Christoph Erdös als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 16). Mit Replik vom 18. Oktober 2004 (Urk. 18) und Duplik vom 24. November 2004 (Urk. 21) hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest. Am 25. November 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 22).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
         Ob die geklagten Beschwerden adäquat kausale Unfallfolgen sind, ist erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 6. Mai 2003, U 6/03, Erw. 4.2.1, in Sachen R. vom 9. September 2002, U 412/01, Erw. 3.4 und in Sachen A. vom 6. November 2001, U 8/00, Erw. 3 mit Hinweisen). Ist die Frage zu verneinen, stellt die tatsächliche Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld den spätesten Zeitpunkt dar, bis zu welchem Leistungen dieser Art rechtlich geschuldet sind.
1.2     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.     
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.5     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).

2.       Streitig und zu prüfen ist vorweg, ob die SUVA zu Recht die Heilbehandlungsleistungen per 17. November 2003 einstellte.
         Die SUVA stellte sich einerseits - gestützt auf den im Anschluss an das Ergonomietrainingsprogramm in der Klinik D.___ verfassten Bericht vom 20. Januar 2003 sowie auf den Untersuchungsbericht des Kreisarztes vom 10. März 2003 - auf den Standpunkt, von einer weiteren Heilbehandlung sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten (Urk. 2), anderseits machte sie geltend, dass zwischen dem Unfallereignis vom 21. November 2001 und den geklagten Beschwerden kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestehe (Urk. 13 S. 7).
         Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und geltend gemachten Beschwerden seien gegeben (Urk. 18). Zudem brachte er vor, entgegen der Darstellung im Einspracheentscheid sei der Heilungsverlauf noch nicht abgeschlossen (Urk. 1 S. 2).

3.
3.1     Gestützt auf die Akten stellt sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht wie folgt dar:
         Dr. C.___ stellte im April 2002 die Diagnose "Rückenkontusion, Restbeschwerden. St. n. Kontusion des linken Armes und des Hinterkopfs bei Treppensturz am 20.11.01" und verneinte - wie schon in den Berichten vom Dezember 2001 und Februar 2002 - den Einfluss von unfallfremden Faktoren im Heilungsverlauf (Urk. 14/2, 14/7, 14/16).
3.2     SUVA-Kreisarzt Dr. med. I.___, Orthopädische Chirurgie FMH, hielt am 27. Mai 2002 fest, der Patient zeige ein ausgeprägtes Hinken, das etwas theatralisch wirke, sowie eine umschriebene Druckdolenz im Bereich des ISG und der medialen Glutealmuskulatur links. Im Übrigen sei die Beweglichkeit der Wirbelsäule recht gut. Hinweise für relevante Wurzelreizungen fänden sich nicht. Entsprechend sei konservativ weiterzufahren mit physikalischer Therapie, nach dem jetzt bald halbjährigen Verlauf möglichst intensiv (Urk. 14/18 S. 2).
3.3     Dr. med. J.___ von der Klinik K.___ nahm am 6. August 2002 ein MRI der LWS und ISG vor und kam zu folgender Beurteilung: "Leichte Degeneration der Bandscheibe L4/5 mit breitbasiger Diskusprotrusion und Spondylarthrose leichten Grades, insgesamt keine Hinweise für eine Neurokompression. Vermutlich St. n. Kontusion der Massa lateralis des Sakrum bds. mit entsprechendem Knochenmarködem" (Urk. 14/26).
3.4     Im Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 2. September 2002 wurde folgende primären Unfall- und Krankheitsdiagnosen festgehalten: Hinterkopfkontusion, Armkontusion links, Rückenkontusion. Unter dem Titel "funktionelle Diagnosen und Probleme" diagnostizierten die berichtenden Ärzte ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit bewegungs-, belastungs- und witterungsabhängigen Beschwerden lumbosakral und im ISG-Bereich links (VAS 7/10), Ausstrahlung der Symptomatik ins linke Bein dorsal sowie leichtgradig schmerzhaft eingeschränkter LWS-Beweglichkeit ohne Anhaltspunkte für peripher-neurogene Ausfälle bei Status nach Treppensturz und Haltungsinsuffizienz (Flachrücken thorakal). Als "weitere Diagnosen" wurden eine rezidivierende Angina tonsillaris als Kind sowie eine Nebenhodenoperation links 1984 festgehalten. Des Weiteren hielten die Ärzte der D.___ fest, das chronifizierte Schmerzempfinden sowie die damit einhergehende Bewegungseinschränkung und Leistungsminderung liessen sich nicht allein durch die somatischen Befunde erklären. Fraglich bleibe, ob die soziale Situation (Arbeitslosigkeit nach erfolgtem und gescheitertem Arbeitsversuch) die Schmerzsympto- matik beeinflusse und zur Persistenz der Beschwerden beitrage. Eine psychosomatische Abklärung sei indes bei sonst unauffälligem psychischen Beschwerdebild nicht durchgeführt worden (Urk. 14/27 S. 3).
3.5     Kreisarzt Dr. I.___ berichtete am 10. März 2003, es zeige sich nach wie vor ein gewisses Hinken und eine umschriebene Druckdolenz nahe der Mittellinie am dorsalen Beckenkamm links. Die Ausdehnung der schmerzhaften Zone sei geringer geworden; die Beweglichkeit des Patienten besser. Eine klare pathologisch/anatomische Grundlage sei nicht vorhanden, am ehesten handle es sich um Ursprungs- und Ansatztendinosen. Es dürfe erwartet werden, dass sich die Situation mittelfristig weiterhin bessere. Von spezifischen Massnahmen würde er absehen. Er habe den Patienten gebeten, möglichst aktiv zu bleiben und wenig zu Hause herumzusitzen. Da kein klarer definitiver Schaden vorliege, könne nicht von einer Integritätseinbusse gesprochen werden. Er hoffe vielmehr, die - verglichen mit dem Mai letzten Jahres - aktuell doch geringeren Beschwerden würden sich noch vollständig zurückbilden (Urk. 14/40 S. 2 f.).
3.6     Dr. F.___ hielt in ihrem Bericht vom 23. September 2003 fest, seit der letzten Beurteilung durch den Kreisarzt am 10. März 2003 hätten sich Beschwerdebild und Beschwerden nicht verändert. Objektiv habe der Patient - anlässlich einer Untersuchung, die zur Beurteilung der Tauglichkeit eines Arbeitslosenprogramms durchgeführt worden sei - eine in allen Bewegungsrichtungen zu zwei Dritteln eingeschränkte LWS, eine Einschränkung der BWS-Rotation beidseits zu ebenfalls zwei Dritteln und ein fraglich positives Laseguephänomen links bei 45° sowie eine Zunahme der Beschwerden im linken Bein beim Bragardmanöver gezeigt. Bei Prüfung der Berührungsempfindlichkeit habe sich eine leichte Verminderung im Bereich des Dermatoms L5 links gefunden. ASR und PSR hätten fraglich ausgelöst werden können. Insgesamt sei eine klinische Untersuchung nur erschwert möglich gewesen, da der Patient bei geringster Bewegung Schmerzen angegeben habe und prüfende Bewegungen kaum präzise hätten durchgeführt werden können. Objektiv seien jedoch gewisse Unregelmässigkeiten bei den Laborbefunden vorhanden. Als unfallfremden Faktor, der im Heilungsverlauf mitspiele, erwähnte Dr. F.___ eine Chronifizierung der Schmerzen (Urk. 14/46).
3.7     Dr. med. L.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie vom medizinischen Zentrum H.___, diagnostizierte im Zusammenhang mit dem Unfall vom November 2001 eine Kontusion lumbosakral mit gebessertem, lumbospondylogenem Syndrom links und sekundärer muskulärer Dysbalance. Als unfallfremde Diagnosen führte er eine beginnende Osteochondrose L4/5 mit medianer Diskusprotrusion, eine beginnende Spondylarthrose L5/S1 sowie Adipositas auf. Im Übrigen hielt Dr. L.___ fest, während die Verletzungen im Bereiche des Kopfes und des linken Armes ausgeheilt seien, persistierten bis heute Beschwerden im lumbosakralen Bereich mit einer linksseitigen Ausstrahlungssymptomatik. Unter ambulanter und stationärer physikalischer Therapie so wie unter einem Ergonomietrainingsprogramm hätten die Beschwerden verbessert werden können, allerdings sei es nicht zu einer Ausheilung gekommen. Das aktuelle Beschwerdeniveau bleibe krankheitsrelevant mit Einschränkung der körperlichen Belastungsfähigkeit. Als Teilursache des Beschwerdebildes komme am ehesten eine degenerative Bandscheibenerkrankung L4/5 in Frage. Klinisch sei dieser Abschnitt wenig auffällig. Radiologisch und insbesondere kernspintomographisch lasse sich eine Degeneration dieser Bandscheibe objektivieren mit Dehydration und medianer Protrusion. Die Intervertebralgelenke L3/4, L4/5 und deutlicher L5/S1 seien beginnend degenerativ verändert. Eine spinale oder foraminale Stenose bestehe nicht, ebenso wenig ein intraspinaler Prozess. Als unfallkausale Teilursache könne eine persistierende Symptomatik nach Sakrumkontusion zumindest nicht ausgeschlossen werden. Es gebe anamnestische und befundmässige Indizien für diese Annahme. Das Knochenmarksödem der Massa lateralis des Sakrum, welches in der Kernspintomographie vom 6. August 2002 nachweisbar gewesen sei, lasse kaum eine andere Ursache in Frage kommen. Weder radiologisch noch klinisch bestehe eine seronegative Spondarthropathie, die allenfalls einen solchen Befund erklären könnte. Bekanntlich könnten Knochenmarksödeme als Ausdruck einer Knochenkontusion während langer Zeit kernspintomographisch noch nachweisbar sein. Die Ausstrahlungssymptomatik, die bei genauer Evaluation des Schmerzareals dem Dermatom L5 zuweisbar sei, liesse sich allenfalls durch eine Mitbeeinträchtigung des dem Sakrum nahe gelegenen lumbosakralen Wurzelplexus erklären. Diese Erklärung bleibe allerdings etwas hypothetisch, da eine solche Beeinträchtigung nicht direkt objektiviert werden könne (Urk. 14/64 S. 4 f.).

4.
4.1     Die SUVA gelangte nach Würdigung der vorhandenen Akten zur Auffassung, von einer weiteren Heilbehandlung sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Dem ist beizupflichten. Die berichtenden Ärzte der Klinik D.___ empfahlen nach absolviertem Ergonomie-Trainingsprogramm am 20. Januar 2003 bezüglich weiterer Behandlung die "Selbstbehandlung der Muskelverspannungen in der Kreuzgegend mit einem Elektromyostimulationsgerät" (Urk. 14/34 S. 2). Kreisarzt Dr. I.___ hielt am 10. März 2003 fest, eine eigentliche ärztliche Behandlung finde zur Zeit nicht statt und sei auch nicht nötig (Urk. 14/40 S. 3). Dr. F.___ schlug am 23. September 2003 eine Kontrolle zum Ausschluss eines knochenpathologischen Prozesses vor, empfahl aber ansonsten ebenfalls keine weitere Behandlung (Urk. 14/46 S. 2). Dr. L.___ bemerkte schliesslich am 5. Juli 2004, dass das Behandlungsresultat durch angemessene medizinische Massnahmen wohl kaum noch weiter verbessert werden könne (Urk. 14/64 S. 5). Daraus ergibt sich, dass mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) von einer weiteren Behandlung der reinen Unfallfolgen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann.
4.2     Aufgrund der zitierten medizinischen Stellungnahmen steht sodann fest, dass zwar unfallfremde degenerative Veränderungen objektiviert werden konnten, sich der verbliebenen Schmerzproblematik im Rückenbereich aber trotz eingehender klinischer und bildgebender Abklärungen kein eindeutiges unfallbedingtes organisches Substrat gegenüberstellen lässt. Insbesondere fehlt es an traumatischen Schädigungen oder peripher-neurogenen Ausfällen (vgl. Urk. 14/6, 14/27 S. 1). Die Ärzte der Klinik D.___ hielten fest, das chronifizierte Schmerzempfinden und die damit einhergehende Bewegungseinschränkung und Leistungsminderung liessen sich nicht allein durch die somatischen Befunde erklären (Urk. 14/27 S. 3). Kreisarzt Dr. I.___ vertrat die Ansicht, eine klare pathologisch/anatomische Grundlage sei nicht vorhanden (Urk. 14/40 S. 3). Dr. F.___ machte auf eine unfallfremde Chronifizierung der Schmerzen aufmerksam (Urk. 14/46). Von klar unfallbedingten organisch nachweisbaren Beschwerden kann somit entgegen dem Beschwerdeführer nicht die Rede sein.
4.3     Nichts Anderes ergibt sich diesbezüglich aus dem Bericht des Dr. L.___ vom 5. Juli 2004, der zwar nach dem angefochtenen Einspracheentscheid verfasst wurde, aber dennoch in die richterliche Beurteilung miteinzubeziehen ist, soweit er Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides herrschende Situation zulässt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 14. Juni 2004 Erw. 1, BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b, 99 V 102, je mit Hinweisen). Zwar konnte Dr. L.___ eine persistierende Symptomatik nach Sakrumkontusion als unfallkausale Teilursache zumindest nicht ausschliessen (Urk. 14/64 S. 5); die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches jedoch - wie bereits erwähnt (vgl. hievor Ziff. 1.3) - nicht. Das von Dr. L.___ erwähnte Knochenmarksödem der Massa lateralis des Sakrums, welches in der Kernspintomographie vom 6. August 2002 nachweisbar war (Urk. 14/64 S. 5, Urk. 14/26), konnte in der Kernspintomographie vom 25. März 2004 nicht bestätigt werden (Urk. 14/64 S. 4, Urk. 14/61). Die festgestellte dorsale Protrusion der Bandscheibe L4/5 (Urk. 14/61) führte Dr. L.___ auf eine degenerative Bandscheibenerkrankung zurück.
4.4     Im Übrigen entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen. Ein Unfallereignis fällt nur ausnahmsweise als eigentliche Ursache einer Diskushernie in Betracht, nämlich wenn es von besonderer Schwere und geeignet ist, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und wenn die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich auftreten und eine sofortige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben; in den übrigen Fällen wird eine Diskushernie durch einen Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht (RKUV 2000 U Nr. 379 S. 193; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 29. Oktober 2002 Erw. 5.1, U 22/01). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, zumal der Unfall vom 20. November 2001 aufgrund des geschilderten Geschehensablaufs (vgl. Urk. 14/8) nicht als besonders schwer qualifiziert werden kann, worauf - wie die SUVA zu Recht ausführte (Urk. 13 S. 6) - auch der Umstand hinweist, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben nach dem Sturz die zur Abholung gemeldeten Sendungen noch auf die zuständige Postfiliale brachte (Urk. 14/8) und erst am folgenden Tag einen Arzt aufsuchte (Urk. 14/2). Auf Grund der konkreten Umstände kann somit eine derart massive Gewalteinwirkung auf die Wirbelsäule, die als traumatische Ursache für eine Diskushernie hätte in Frage kommen können, ausgeschlossen werden.
4.5     Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass nach derzeitigem medizinischen Wissensstand der Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden kann, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss. Handelt es sich um einen Unfall ohne strukturelle Läsionen am Achsenskelett, ist die Chronifizierung der Beschwerden zunehmend auf andere (unfallfremde) Faktoren zurückzuführen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 11. April 2005, U 354/04, Erw. 2.2, in Sachen H. vom 18. September 2002, U 60/02, jeweils mit Hinweisen auf die medizinische Literatur).
4.6     Ob und allenfalls inwieweit bereits vor dem Unfall (klinisch stumme) degenerative Erkrankungen vorhanden waren, die durch den Unfall vom 20. November 2001 verschlimmert worden sind, braucht nicht näher geprüft zu werden, da es einer medizinischen Erfahrungstatsache entspricht, dass eine traumatische Verschlimmerung solcher Erkrankungen in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr abgeschlossen ist und länger dauernde Beschwerden nach einer einfachen Kontusion oftmals auf eine psychische Anpassungsstörung oder Fehlentwicklung zurückgehen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 11. April 2005, U 354/04, Erw. 2.2, in Sachen H. vom 18. September 2002, U 60/02). Von diesen allgemeinen Erkenntnissen abzugehen besteht umso weniger Anlass, als die Kontusion vom 11. September 2001 - wie bereits dargelegt - nicht besonders schwer war und sich keine posttraumatischen ossären Läsionen nachweisen liessen (Urk. 14/6). Von weiteren medizinischen Abklärungen ist abzusehen, zumal es für die Beendigung der Leistungspflicht der Unfallversicherung genügt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Status quo ante vel sine eingetreten ist.
         Mit der SUVA - und entgegen dem Beschwerdeführer - ist somit davon auszugehen, dass die Unfallkausalität der somatischen Beeinträchtigungen im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 17. November 2003 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben war.
4.7     Gestützt auf die medizinischen Akten ist sodann davon auszugehen, dass keine psychischen Gesundheitsschäden mit Krankheitswert und Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegen, so dass sich die Frage der adäquaten Kausalität und der dort zu prüfenden Elemente (BGE 115 V 133) nicht stellt.
4.8     Weitere Abklärungen erübrigen sich, so dass sich nach dem Gesagten die Einstellung der Heilbehandlung per 17. November 2003 nicht beanstanden lässt. Zufolge fehlenden Kausalzusammenhangs müssen auch die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Integritätsentschädigung verneint werden.

5.       Der zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, machte mit Honorarnote vom 29. September 2005 (Urk. 24) einen Aufwand von insgesamt 13 Stunden und 30 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 79.70.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) geltend. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist der unentgeltliche Rechtsvertreter deshalb mit Fr. 2'992.45 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 2'992.45 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Erdös
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
            sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).