UV.2004.00172

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Vieli
Urteil vom 16. März 2005
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Stadthausstrasse 131, Postfach 2197, 8401 Winterthur

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     R.___, geboren 1958, arbeitet als Gruppenleiter Verkauf seit dem Jahre 1990 bei der A.___ AG, ___, und ist über seine Arbeitgeberin bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft obligatorisch unfallversichert.
1.2     Am 27. Juli 2003 verletzte sich R.___ im Urlaub auf Korsika an der Wirbelsäule, als er mit einem Kopfsprung vom Rand eines Bootes ins Wasser sprang (Urk. 7/Z1).
1.3     Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. B.___, ___, stellte anlässlich der Untersuchung vom 4. August 2003 eine Halswirbel-Distorsion/-Kontusion fest (Urk. 8/ZM1). Bei der am 6. August 2003 durch das Radiodiagnostische Institut Winterthur (RIW) vorgenommenen Magnetresonanztomographie (MRT) fand sich eine geringfügige Dehydratation der Bandscheibe C5/C6 im Rahmen einer initialen Chondrosis bei gleichzeitiger umschriebener (leicht linksbetonter) Vorwölbung ihrer dorsalen Begrenzung gegen den Spinalkanal im Sinne einer kleinen links-paramedianen, subligamentären Diskushernie C5/C6 ohne Zeichen einer radikulären Kompromittierung (Urk. 8/ZM3).
1.4     Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft lehnte mit Verfügung vom 8. September 2003 ihre Leistungspflicht ab, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechtssinne vorliege (Urk. Z/78). Sie eröffnete ihren Entscheid auch der Krankenkasse des Versicherten, der SWICA Gesundheitsorganisation (Urk. 7/Z9).
1.5     Die gegen die Verfügung gerichtete Einsprache des Versicherten vom 30. September 2003 (Urk. 7/Z12) wies die Zürich Versicherungs-Gesellschaft mit Einspracheentscheid vom 21. April 2004 ab (Urk. 7/Z23).

2.
2.1 Hiergegen liess R.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur, mit Eingabe vom 1. Juli 2004 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
 "  Der Einspracheentscheid vom 21.04.2004 und die Verfügung vom 08.09.2003 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass es sich beim Ereignis vom 27.07.2003 um ein Unfallereignis nach Art. 4 ATSG handelt.
  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der BGin."
2.2 Nachdem die Zürich Versicherungs-Gesellschaft mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2004 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde hatte schliessen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. August 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 9).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen).
1.2     Weil sich der als Anspruchsgrundlage angerufene Sachverhalt am 27. Juli 2003, mithin unter Geltung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 verwirklicht hat, ist das ATSG materiell anwendbar (zur intertemporalen Anwendung der materiellen Bestimmungen des ATSG: BGE 130 V 329). Das ist von Belang, weil der Unfallbegriff in Art. 4 ATSG redaktionell neu gefasst wurde. Dies freilich, ohne dass der Gesetzgeber gegenüber der altrechtlichen, in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, aufgehoben durch Ziff. I der Verordnung vom 11. September 2002 [AS 2002 3914]) normierten Definition inhaltlich etwas ändern wollte (vgl. BBl 1999 4544 f.). Deshalb behält die bisherige Rechtsprechung zum Unfallbegriff und zu den einzelnen begriffscharakteristischen Merkmalen weiterhin Geltung (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz. 1 ff. zu Art. 4 ATSG mit weiteren Hinweisen).

2.
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2
2.2.1   Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
2.2.2   Der äussere Faktor ist gegeben, wenn äussere, vom menschlichen Körper unabhängige Kräfte auf diesen einwirken. Nicht als Unfallereignis anerkannt werden somit Ereignisse, die ihre Ursache ausschliesslich im Körperinnern haben. So verneint die Rechtsprechung etwa bei Tauchunfällen das Einwirken eines solchen Faktors, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das ungenügende oder fehlende Ausatmen des Tauchers zurückzuführen ist (vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich 2003, S. 23).
2.2.3   Die Ungewöhnlichkeit besteht in einer Programmwidrigkeit (etwa Ausgleiten auf Glatteis) oder kann sich aus einem das im jeweiligen Lebensbereich Alltägliche oder Übliche überschreitenden Ausmass (etwa besonders hohes Gewicht, besonders starke Einwirkung) ergeben. Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
         Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., S. 176 f.) oder in einer (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 Erw. 2) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c).
2.2.4   Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der den Anspruch erhebenden Person glaubhaft zu machen. Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die so genannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen; in RKUV 2000 Nr. U 377 S. 183 nicht veröffentlichte Erw. 2c des Urteils S. vom 3. Januar 2000, U 236/98; Urteil W. vom 21. August 2001, U 26/00, Erw. 1b in fine).
2.3
2.3.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt sodann voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3.2   Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

3.
3.1 Vorliegend ist zwischen den Parteien strittig und zu prüfen, ob der durch den Beschwerdeführer ausgeführte Kopfsprung vom Boot ins Wasser mit angezogener Taucherbrille den Unfallbegriff nach UVG erfüllt. Weiter ist zu untersuchen, ob die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Diskushernie eine natürliche Folge des Ereignisses vom 27. Juli 2003 ist.
3.2     Gemäss Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 4. August 2003 erlitt der Beschwerdeführer am 27. Juli 2003 während eines Urlaubs in Korsika durch Kopfsprung vom Bootsrand mit Taucherbrille einen Schlag auf die Wirbelsäule (Urk. 7/Z1). Am 7. August 2003 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin telefonisch an, er sei mit einem Kopfsprung vom Boot ins Wasser gesprungen, dabei habe er die Taucherbrille angehabt. Schon beim Auftauchen habe er Schmerzen im Nacken/Schulterbereich verspürt und zu seiner Frau gesagt, es stimme etwas nicht. Er habe kaum noch schwimmen können (Urk. 7/Z4). Am 31. August 2003 führte der Beschwerdeführer schriftlich Folgendes aus: "Mit aufgesetzter Taucherbrille tätigte ich stehend vom Boot aus einen Kopfsprung. Beim Eintauchen spürte ich einen starken Schlag im Nacken. Es war mir kaum möglich noch Schwimmzüge auszuführen infolge sehr akuten Schmerzen im Rücken-/Wirbelbereich. Eine Rückkehr ins Boot schaffte ich nicht mehr alleine." (Urk. 7/Z7/1).
         Nach Erhalt der ablehnenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2003 (Urk. 7/Z8/1) machte der Beschwerdeführer sodann einspracheweise geltend, es habe am Unfalltag viel Wellengang gehabt und das Boot habe im Bereich des Riffes, wo der Unfall passiert sei, stark geschaukelt. Durch das schaukelnde Boot sei der Absprung nicht einwandfrei koordiniert gewesen. Deswegen und infolge des starken Wellenganges sei der Aufprallwinkel des Kopfes mit der aufgesetzten Taucherbrille absolut parallel zur Wasseroberfläche respektive der Aufprallwinkel der Scheibe derart ungünstig gewesen, dass beim Eintauchen der ungewöhnliche Schlag ins Genick aufgetreten sei (Urk. 7/Z12). Beschwerdeweise liess der Beschwerdeführer schliesslich geltend machen, er sei am 27. Juli 2003 mit einem Kopfsprung von einem schaukelnden Boot aus mit aufgesetzter Taucherbrille und angehängtem Schnorchel ins unruhige Meer gesprungen. Dabei sei er anstatt in einem normalen Winkel (45-60°) relativ flach auf der Wasseroberfläche gelandet. Der Aufprall mit dem Wasser sei in einem sehr spitzen Winkel (nahezu Bauchlandung) erfolgt. Dies habe infolge der verhältnismässig grossen Fläche der Taucherbrille dazu geführt, dass der Kopf abrupt nach hinten geschleudert worden sei, was zu einem starken Schlag in den Nacken geführt habe. Er sei daher kaum noch in der Lage gewesen, zum Boot zurück zu schwimmen. Eine selbständige Rückkehr ins Boot habe er nicht mehr alleine geschafft (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. II.4). Weiter liess er ausführen, er sei nicht mit dem Kopf, sondern mit dem Gesicht auf die Wasseroberfläche aufgeschlagen. Dabei habe die Wasseroberfläche beinahe wie Beton gewirkt, weshalb sein Kopf nach hinten geknickt worden sei, was zur Verletzung der Wirbelsäule geführt habe. Dass der Kopf bei einem Kopfsprung zwischen den ausgestreckten Armen gehalten werde, nütze bei einem flachen Aufprall auf die Wasseroberfläche nichts, da das Gesicht zuerst aufschlage und so die Arme keinen Schutz bieten würden. Er sei folglich programmwidrig flach auf dem Wasser gelandet (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.5). Es sei nicht alltäglich, dass man bei einem Kopfsprung ins Wasser zu flach lande und quasi eine Bauchlandung mache (Urk. 1 S. 4 Ziff. II.6).
3.3     Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 19. August 2004 (Urk. 6 S. 3 Ziff. 2a) zu Recht geltend macht, führte der Beschwerdeführer bis zum Erhalt der ablehnenden Verfügung zum Unfallhergang dreimal übereinstimmend aus, er habe vom Bootsrand mit aufgesetzter Taucherbrille einen Kopfsprung ausgeführt, was zu den gesundheitlichen Beschwerden am Nacken geführt habe. Dies, obwohl er insbesondere im Frageblatt der Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen wurde, welche fünf Elemente erfüllt sein müssten, damit der Unfallbegriff gegeben sei (vgl. Urk. 7/Z7/1 S. 2 unten), und auch aufgefordert wurde, den Vorgang im Detail, präzis und vollständig zu schildern, da der Versicherer auf spätere Ergänzungen nicht eintreten müsse (a.a.O., S. 1). Auch wenn die später gemachten Schilderungen des Unfallherganges auch als Präzisierungen und nicht unbedingt als eigentlicher Widerspruch zur ursprünglichen Aussage gesehen werden können, so fällt dennoch auf, dass die nun geltend gemachten Umstände des starken Wellengangs, des Schaukelns des Bootes oder des flachen Eintauchens allesamt erst vorgebracht wurden, nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht verneint hatte. Der Beschwerdegegnerin kann daher darin beigepflichtet werden, dass aus den ursprünglichen Schilderungen geschlossen werden darf, dass der Beschwerdeführer selber nicht davon ausging, dass beim Kopfsprung vom Boot - ausser den schmerzhaften Folgen - etwas Besonderes vorgefallen war. Es ist daher in Anwendung der Rechtsprechung zur Aussage der ersten Stunde davon auszugehen, dass sich bei der Ausführung des Sprunges nichts ereignete, was der Versicherte selber als etwas Besonderes erlebt hätte.
         Nebenbei sei bemerkt, dass auch in der Tatsache, dass beim Absprung starker Wellengang geherrscht haben soll, keine Programmwidrigkeit erblickt werden konnte, war dies doch dem Beschwerdeführer beim Absprung bekannt. Eine Beweisabnahme darüber erübrigt sich daher allein schon aus diesem Grund.
         Ohne besondere Vorkommnisse beziehungsweise Programmwidrigkeiten ist aber bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen. So lehnte das Eidgenössische Versicherungsgericht u.a. die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gegenüber einer Versicherten ab, die sich im Rahmen des obligatorischen Turnunterrichts bei einem Rückwärtspurzelbaum Verletzungen im Nacken- und Schulterbereich zugezogen hatte (Urteil Z. vom 7. Oktober 2003, U 322/02, Erw. 4.3). Ebenso verneinten alle Instanzen das Vorliegen eines Unfalles bei einer Lehrerin, die in einer Turnstunde eine Rolle vorwärts ausgeführt hatte und in der Folge behandlungsbedürftige Schmerzen im Nackenbereich verspürte (Urteil D. vom 28. Juni 2002, U 98/01).
3.4
3.4.1   Ob Taucherbrillen grundsätzlich ein gewisses Verletzungsrisiko für den Hals bzw. Nacken in sich bergen, wenn der Träger einer solchen Schutzausrüstung einen Kopfsprung macht, wie dies der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen Warnhinweis bei einer von einer Bekannten gekauften Taucherbrille geltend macht (vgl. Urk. 7/Z12; wobei er nicht angibt, welcher Art das Risiko genau sein solle), ist fraglich, kann aber offengelassen werden. Denn wie zu zeigen sein wird, handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzung um eine solche, welche degenerativer Ursache ist. Damit fehlt aber der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 27. Juli 2003 und den in der Folge aufgetretenen Nackenschmerzen.
3.4.2   Der erstbehandelnde Arzt, Dr. B.___, ___, stellte beim Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus den Ferien am 4. August 2003 eine Distorsion und Kontusion der Halswirbelsäule fest (Urk. 8/ZM1). Die Untersuchung am Radiodiagnostischen Institut Winterthur vom 6. August 2003 ergab MR-tomographisch eine geringfügige Dehydratation der Bandscheibe C5/C6 im Rahmen einer initialen Chondrosis bei gleichzeitiger umschriebener (leicht linksbetonter) Vorwölbung ihrer dorsalen Begrenzung gegen den Spinalkanal im Sinne einer kleinen links-paramedianen, subligamentären Diskushernie C5/C6 ohne Zeichen einer radikulären Kompromittierung. Im Übrigen lag jedoch ein normales vertebro-spinales MRT im dargestellten Bereich vor, ohne Nachweis weiterer posttraumatischer Läsionen bzw. allfälliger fokaler Myelonläsionen (Urk. 8/ZM3). Dr. med. C.___, ___, untersuchte den Versicherten am 5. und 12. November 2003. In seinem Bericht vom 25. November 2003 (Urk. 8/ZM4) diagnostizierte er eine nach seinen Angaben wahrscheinlich posttraumatische, kleine links paramediane Diskushernie C5/6 sowie diskrete Osteochondrose C5/6 bei im Übrigen normal konfigurierten Bandscheiben. Bei dieser Beurteilung ging Dr. C.___  davon aus, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 27. Juli 2003 ohne Kopf- und Nackenschmerzen (ausser gelegentlich Migräne) war und keine Behandlungen beanspruchte.
3.4.3   Aus den obigen Arztberichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer an den Folgen einer Diskushernie der Halswirbel C5/6 leidet. Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besondern Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen. Im nicht veröffentlichten Urteil H. vom 18. August 2000, U 4/00, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht einem Versicherten, der einen Motorradunfall erlitten und sich eine Femurschaft- und Unterschenkelfraktur links zugezogen hatte, die besondere Schwere des Unfallereignisses verneint. Ebenso wenig kann im vorliegenden Fall eines gewöhnlichen Kopfsprungs ins Wasser die besondere Schwere des Unfallereignisses bejaht werden. Demzufolge ist vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer erlittene Diskushernie (entgegen der von Dr. C.___ vermuteten traumatischen Ursache) krankhafter Natur und der Tauchsprung lediglich Anlass zur Manifestation war. Für diese Sichtweise spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits 3-4 Jahre vor dem Unfall wegen Nackenproblemen im Spital Uster in Behandlung gewesen war (Urk. 7/Z4).

4. Zusammenfassend stellt somit weder das Ereignis vom 27. Juli 2003 einen Unfall im Rechtssinne dar noch handelt es sich bei den Nacken- und Rückenbeschwerden, unter welchen der Beschwerdeführer leidet, um eine natürliche Folge des Ereignisses vom 27. Juli 2003. Es besteht daher keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, was zur vollständigen Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
- SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8401Winterthur
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).