UV.2004.00174
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 23. September 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene S.___ war bei der X.___ tätig und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) obligatorisch unfallversichert, als sie am 31. Oktober 2001 in einen Auffahrunfall verwickelt wurde. Ein Toyota Corolla kollidierte mit dem Heck des am Schluss einer Kolonne vor dem Lichtsignal Kreuzung Feld-/Hohlstrasse in Zürich wartenden Kia Sephia der Versicherten. Die Beteiligten füllten ein Unfallprotokoll aus, danach setzte die Versicherte die Fahrt nach Hause fort (Urk. 6/Z1-2). Am Folgetag suchte sie Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, auf, welcher ein Schleudertrauma der HWS (Halswirbelsäule) diagnostizierte und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte (Urk. 7/ZM1). Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Im weiteren Verlauf gingen die belastungsabhängigen Nacken- und Kopfschmerzen stetig etwas zurück. Ab 11. Februar 2002 nahm die Versicherte die Arbeit wieder zu 20 % auf; danach steigerte sie das Pensum schrittweise, bis ab 6. Januar 2003 die volle Arbeitsfähigkeit wieder erreicht war (vgl. Bericht von Dr. A.___ vom 2. Dezember 2003 [Urk. 7/ZM24] und Urk. 7/ZM21-22).
Nach Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens durch den Fachexperten B.___, Ingenieur HTL, (Urk. 8/T1) stellte die Zürich ihre Leistungen per Ende Dezember 2003 mangels Adäquanz zwischen den noch bestehenden Beschwerden und dem Unfall vom 31. Oktober 2001 ein (Verfügung vom 10. Dezember 2003, Urk. 6/Z60). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. April 2004 fest (Urk. 2).
2. Hiergegen liess S.___ durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Zug, mit Eingabe vom 5. Juli 2004 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2004 ersuchte die Zürich um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 11. August 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Am 7. Dezember 2004 liess die Versicherte mit einer als Novum bezeichneten Eingabe mitteilen, sie habe sich am 4. Juli 2004 bei einem weiteren Auffahrunfall erneut ein HWS-Distorsionstrauma mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit zugezogen (Urk. 11). Die Zürich lehnte eine Leistungspflicht ab, wogegen S.___ Einsprache erhob (Urk. 12/1-2). Die Zürich legte mit Eingabe vom 8. Juni 2005 (Urk. 13) die entsprechenden medizinischen Akten ins Recht (Urk. 14/1-13).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in BGE 117 V 360 Erw. 4b bezüglich des natürlichen Kausalzusammenhanges ausgeführt, dass dieser in der Regel zu bejahen ist, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und das für diese Verletzung typische Beschwerdebild vorliegt. In BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa hat das Gericht präzisierend festgehalten, auch bei Schleudermechanismen der HWS würden zuallererst die medizinischen Fakten wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektive Befunde, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen bilden; das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssten somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein; treffe dies zu und sei die natürliche Kausalität - auf Grund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten, so könne der natürliche Kausalzusammenhang ebenso aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten, ohne dass ausführliche Darlegungen zur Beweiswürdigung nötig wären (vgl. auch Urteil des EVG in Sachen M. vom 26. März 2003, U 125/01, Erw. 2.2).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Unfalles vom 31. Oktober 2001 über den von der Beschwerdegegnerin auf den 31. Dezember 2003 festgesetzten Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus weiterhin Anspruch auf Heilbehandlung und (eventuell) Taggelder hat.
3. Nach Angaben der Beschwerdeführerin bemerkte sie unmittelbar nach dem Unfall zwar Kopfschmerzen und Schwindelgefühle, doch seien diese über Nacht abgeklungen. Erst am nächsten Tag seien während der Arbeit plötzlich Nackenschmerzen und Konzentrationsstörungen aufgetreten, weshalb sie den Neurologen Dr. A.___ aufgesucht habe (Urk. 6/Z14 S. 3). Laut dessen Zeugnis vom 9. November 2001 (Urk. 7/ZM1) bestand eine praktisch vollständige Blockierung der Beweglichkeit der HWS mit verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Zudem litt die Beschwerdeführerin an Schwindel, Übelkeit und Schlafstörungen (vgl. Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen vom 26. November 2001, Urk. 7/ZM3). Im Bericht vom 8. März 2003 bestätigte Dr. A.___ diesen Befund, wobei er angab, die Beschwerden seien teilweise regredient. Die Beschwerdeführerin benötige weiterhin Analgetika und möglichst maximale Schonung. Im Sinne eines Arbeitsversuchs habe sie die Arbeit wieder zu 20 % aufgenommen. Weitere Abklärungen seien zur Zeit medizinisch nicht erforderlich (Urk. 7/ZM7). Im Bericht vom 12. Juli 2002 spricht Dr. A.___ von einem recht günstigen Verlauf. Die Arbeitsfähigkeit habe nun auf 70 % gesteigert werden können (Urk. 7/ZM14). Am 2. Dezember 2003 berichtet Dr. A.___, anlässlich der letzten Konsultation vom 3. September 2003 habe die Beschwerdeführerin immer noch belastungsabhängige Nacken- und Kopfschmerzen angegeben. Er rechne indessen mit einer weiteren Besserung. An medizinischen Massnahmen seien nach Bedarf Physiotherapie und Analgetika vorgesehen. Die Arbeitsfähigkeit betrage seit dem 6. Januar 2003 wieder 100 % (Urk. 7/ZM24). Nebst der medizinischen Betreuung durch Dr. A.___ besuchte die Beschwerdeführerin auch Feldenkrais- und Craniosacral-Therapien (vgl. Urk. 7/ZM10-11; Urk. 6/Z45 S. 2). Letztere wurde offenbar am 13. März 2003 beendet, da sich die Beschwerdeführerin nach Angaben des Therapeuten wieder wohl fühlte (Urk. 7/ZM23).
Zusammenfassend ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass das für ein Schleudertrauma der HWS typische bunte Beschwerdebild (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b) bereits einen Tag nach dem Unfall teilweise vorlag und medizinisch dokumentiert ist (Bewegungseinschränkungen der HWS, Schwindel, Kopf- und Nackenschmerzen). Aufgrund dieser Angaben kann die natürliche Kausalität als erstellt gelten und wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (vgl. Urk. 6/Z60 und Urk. 2).
4.
4.1 Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, rechtfertigt es sich, im Einzelfall analog zur Methode vorzugehen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c, 117 V 365 Erw. 5d/bb, vgl. auch 115 V 138 Erw. 6).
Danach ist für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2)
4.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht stuft Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis ein. Zwar hat es in einzelnen Fällen auch bei Auffahrkollisionen einen leichten Unfall angenommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v unter 10 km/h) und - zusätzlich - weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall aufgetretenen Beschwerden. Auch bei einem als leicht zu qualifizierenden Auffahrunfall ist indessen der adäquate Kausalzusammenhang - als Ausnahme von der Regel - dann zu prüfen, wenn er unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die sich nicht offensichtlich als unfallunabhängig erweisen (z. B. Komplikationen durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf, langdauernde Arbeitsunfähigkeit). In diesem Fall sind die Adäquanzkriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 10. November 2004, U 174/03, Erw. 5.2 mit verschiedenen Hinweisen auf RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2).
4.3 Aus dem unfallanalytischen Gutachten (Urk. 8/T1), welches sich im Wesentlichen auf das nachträglich erstellte Polizeiprotokoll und die zugehörige Fotodokumentation (Urk. 9/3-5) sowie die Reparaturrechnungen der beteiligten Fahrzeuge (Urk. 8/T3-4) stützt, geht hervor, dass der am Unfall beteiligte Toyota Corolla ca. um die Hälfte nach rechts versetzt annhähernd geradlinig gegen das Heck des Kia Sephia der Beschwerdeführerin stiess. Angesichts der eher geringfügigen Beschädigungen am Fahrzeug der Beschwerdeführerin (leichte Verformungen des Stossfängers und des Heckblechs) kann davon ausgegangen werden, dass der Aufprall nicht besonders stark war. Dies bestätigt auch das Ergebnis der Unfallanalyse, welche eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin im Bereich von 5,1-10,2 km/h ergab. Dieser Wert liegt aber nicht eindeutig unter 10 km/h, weshalb nicht allein deshalb von einem leichten Unfall gesprochen werden kann (vgl. Erw. 4.2). Mit der Beschwerdegegnerin ist der Unfall deshalb als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren und die Adäquanz dementsprechend nach den Kriterien für mittlere Unfälle zu beurteilen (vgl. Urk. 2 S. 3).
4.4 Die von der Rechtsprechung entwickelten massgeblichen Kriterien (BGE 117 V 367 Erw. 6a) wurden von der Beschwerdegegnerin korrekt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3d/aa). Das Unfallereignis vom 31. Oktober 2001 war weder mit dramatischen Begleitumständen verbunden noch besonders eindrücklich. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Verletzung besonderer Art erlitten (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf die Rechtsprechung in Urk. 2 S. 4 Ziff. 3d/bb). Die ärztliche Behandlung erschöpfte sich in der Abgabe von Analgetika und in der Aufforderung zur Schonung (vgl. Urk 7/ZM14 und 7/ZM20). Konsultationen fanden bis Ende 2002 monatlich, danach im Abstand von 2-3 Monaten statt (Urk. 7/ZM21 und 7/ZM24). Die eigentliche ärztliche Behandlung dauerte damit nicht ungewöhnlich lange, und ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen liegen ebensowenig vor wie eine Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte. Selbst wenn man die verbleibenden beiden Kriterien (Dauerschmerzen und Dauer der Arbeitsunfähigkeit) als erfüllt betrachten wollte, wären höchstens zwei und damit nicht mehrere der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden unfallbezogenen Kriterien erfüllt, und dies auch nicht in auffallender Weise. Dem Unfallereignis vom 31. Oktober 2001 kommt demnach keine rechtlich massgebende Bedeutung für die über den 1. Januar 2004 hinaus bestehenden Beschwerden zu, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist.
4.5 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit macht sie geltend, dass sie nie mehr als ca. 2/3 bis 3/4 arbeitsfähig gewesen sei. Sie habe sich aus freien Stücken entschieden, mehr als gesundheitlich zumutbar zu arbeiten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). Aus den medizinischen Akten ergeben sich indessen keine entsprechenden Anhaltspunkte. In seinem Bericht vom 2. Dezember 2003 (Urk. 7/ZM24) erwähnt Dr. A.___ ohne jegliche Vorbehalte, dass die Beschwerdeführerin seit 6. Januar 2003 100%ig arbeitsfähig sei. Weitere Abklärungen und Behandlungen erachtete er nicht mehr bzw. nur noch nach Bedarf als notwendig. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er den eigentlichen Heilungsprozess prinzipiell für abgeschlossen hielt und weitere Verbesserungen im Rahmen der Spontanheilung als möglich erachtete. Unter diesen Umständen ist die Adäquanzbeurteilung bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 5. April 2004 - und einer somit mehr als dreijährigen Periode zwischen Unfallereignis und Prüfungszeitpunkt - nicht als verfrüht zu betrachten.
Soweit ferner die Beschwerdeführerin die nunmehr langjährige Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Bezug auf die Beurteilung der sogenannten Schleudertraumafälle als untauglich bezeichnet (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.), ist darauf nicht näher einzutreten. Es besteht für das hiesige Gericht kein Anlass, im vorliegenden Fall von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
5. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 7. Dezember 2004 (Urk. 12/1), mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch für einen am 4. Juli 2004 erlittenen weiteren Auffahrunfall verneinte, aufzuheben. Auf diesen Antrag kann schon deshalb nicht eingetreten werden, weil noch kein Einspracheentscheid vorliegt (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Zudem beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Rechtmässigkeit eines strittigen Entscheides in der Regel nach dem bis zum Zeitpunkt des Erlasses eingetretenen Sachverhalt (vorliegend 5. April 2004; BGE 121 V 366 Erw. 1b).
6. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Max Sidler unter Beilage des Doppels von Urk. 13
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft unter Beilage des Doppels von Urk. 11
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).