Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 21. April 2005
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. Der 1958 geborene G.___ war seit dem 1. Oktober 2000 bei der A.___, X.___, als Mitarbeiter der internen Logistik beschäftigt (Urk. 8/1 = Urk. 3/1) und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als am 15. Mai 2001 gemäss der gleichentags erfolgten Unfallmeldung (Urk. 8/1 Ziff. 6) von einem Stapler zwei je rund 200 kg schwere Kartons seitlich herunterfielen und ihn unter sich begruben. Gemäss den erstbehandelnden Ärzten des Spital Z.___ erlitt er dabei eine subtrochantere Femurfraktur rechts, welche durch eine Osteosynthese mit langem Gamma-Nagel versorgt wurde; deswegen war der Versicherte vom 15. bis zum 31. Mai 2001 hospitalisiert (Urk. 8/5). Das Osteosynthesematerial wurde am 30. August 2002 entfernt (Urk. 8/45).
Mit Verfügung vom 10. November 2003 stellte die SUVA ihre Leistungen per 1. November 2003 ein und verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 9 % den Anspruch auf eine Rente (Urk. 8/95 = Urk. 3/2). Dagegen erhoben die Krankenkasse B.___, am 19. November 2003 (Urk. 8/100) und der Versicherte, vertreten durch Dr. iur. Kamil Tankriöven, Zürich, am 1. Dezember 2003 (Urk. 8/102 = Urk. 3/3) Einsprache. Die Krankenkasse zog ihre Einsprache am 4. Februar 2004 zurück (Urk. 8/107). Die SUVA wies die Einsprache am 20. April 2004 ab (Urk. 8/109 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, am 5. Juli 2004 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, ihre Leistungen über den 1. November 2003 hinaus auszurichten (Urk. 1 S. 2 = Urk. 8/113 S. 2). Zudem sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
Mit Verfügung vom 8. Juli 2004 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Maron als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 5).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2004 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 31. August 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 ff.), weswegen, mit folgenden Ergänzungen, darauf verwiesen werden kann.
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 18 UVG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2003 weiterhin Leistungen zu erbringen hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, gemäss den ärztlichen Berichten sei die am rechten Oberschenkel erlittene Verletzung soweit abgeheilt, dass gemäss dem durch den Kreisarzt Dr. med. J.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil eine volle Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende Tätigkeiten im leichten bis mittelschweren Bereich bestehe (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2 b). Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ging sie von einem Valideneinkommen von Fr. 47'800.-- im Jahr 2003 aus (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2 c). Als hypothetisches Invalideneinkommen zog sie einerseits vier mögliche Arbeitsstellen gemäss Datenbank der Arbeitsplätze (DAP) bei, deren Durchschnittslohn sich auf Fr. 43'800.-- belief und andererseits zog sie Durchschnittslöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bei (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2 d). Gestützt darauf sei dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 49'135.-- anzurechnen (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2 d). Da das Valideneinkommen des Beschwerdeführers 17 % unter dem Durchschnittseinkommen im massgebenden Vergleichssektor Dienstleistungen von Fr. 57'575.-- liege, sei rechtsprechungsgemäss eine weitere Reduktion des zumutbaren Invalideneinkommens vorzunehmen, vorliegend ein solche von 10 %, was ein Invalideneinkommen von Fr. 44'221.-- ergebe (Urk. 2 S. 6 Ziff. 2 d). Da beide Berechungsweisen einen unter 10 % liegenden Invaliditätsgrad ergäben, sei ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen (Urk. 2 S. 6 Ziff. 2 e). Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurde ebenfalls verneint (Urk. 2 S. 6 Ziff. 3).
2.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Beschwerdegegnerin habe das Verfahren zu früh abgeschlossen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Gemäss Dr. Z.___ sei der Grund für die bestehende Oberschenkelmuskulaturdifferenz mittels Durchführung eines MRI zu eruieren. Er habe die Ärzte der Schulthessklinik am 21. Juni 2004 angewiesen, ein MRI durchzuführen. Deswegen sei die Untersuchung durch den Kreisarzt ungenügend gewesen (Urk. 1 S. 4) und die Einstellung der Leistungen zu früh erfolgt. Die Kosten für das Abklärungsverfahren seien somit weiter zu übernehmen, und auch für die Zeit nach dem 1. November 2003 seien Taggelder auszurichten (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6).
3.
3.1 Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___, Chefarzt Chirurgie, Spital Z.___, stellten im ärztlichen Zwischenbericht vom 29. Mai 2001 die Diagnose einer subtrochanteren Femurfraktur rechts und führten aus, der postoperative Verlauf sei komplikationslos verlaufen (Urk. 8/6). Die Mobilisation habe sich ebenfalls problemlos gestaltet. Der Beschwerdeführer werde am 7. Juni 2001 zum Gehtraining sowie zum Unter- und Oberschenkelaufbautraining in die Klinik V.___ entlassen (Urk. 8/6).
3.2 Die Ärzte der Klinik V.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 6. Juni bis zum 1. August 2001 aufgehalten hatte, führten in ihrem Bericht vom 15. August 2001 aus (Urk. 8/12 S. 1), initial habe sich das Ansprechen auf die Therapien als zögerlich erwiesen, im Verlaufe der Hospitalisation sei jedoch eine sehr erfreuliche Regredienz der Schmerzen eingetreten (Urk. 8/12 S. 2 unten). Bezüglich der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit könnten noch keine definitive Angaben gemacht werden, da der Beschwerdeführer noch in Behandlung stehe (Urk. 8/12 S. 2 unten).
3.3 Dr. med. E.___, Oberarzt Chirurgie, Spital Z.___, der den Beschwerdeführer operiert hatte, führte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2001 aus, aus klinischer Sicht bestehe noch eine Muskelasymmetrie sowie ein Schonhinken rechts; der Beschwerdeführer gehe seit einer Woche erneut an einem Stock (nach einem längeren Aufenthalt in der Türkei). Mehr als dreistündige Wanderungen seien möglich; Urk. 8/13). Er empfehle wegen der erneuten Stockhilfe ab sofort eine muskelaufbauende Physiotherapie sowie eine Gangschulung unter Vollbelastung und ohne Stöcke (Urk. 8/13 S. 2). Radiologisch sei die Fraktur im dorsalen Anteil noch nicht vollständig konsolidiert, jedoch im Begriff zu konsolidieren. Die Vollbelastung könne deswegen freigegeben werden, wobei vorläufig für schwere körperliche Arbeiten noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 8/13 S. 2).
3.4 In seinem Bericht vom 20. November 2001 beschrieb Dr. E.___ die nun komplette Konsolidierung der Fraktur in zufriedenstellender Stellung (Urk. 8/15). Sodann führte er in seinem Bericht vom 21. November 2001 aus, es bestehe noch ein leichtes Schonhinken, für welches er klinisch aktuell keinen Grund mehr finde; wahrscheinlich bestehe noch ein psychologisches Hindernis (Urk. 8/16 S. 2). Die Ober- und Unterschenkelmuskulatur habe sich mit leichter Asymmetrie deutlich verbessert. Es bestehe keine Rotationsfehlstellung. Die Kraftentwicklung sei symmetrisch, die Sensibilität, Zirkulation sowie die Motorik peripher allseits intakt (Urk. 8/16 S. 1). Er attestierte dem Beschwerdeführer ab 3. Dezember 2001 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte, sitzende Arbeit und erachtete nach einem weiteren Monat allenfalls eine solche von 100 % als zumutbar (Urk. 8/16 S. 2).
3.5 Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 10. Januar 2002 aus, es beständen immer noch deutliche muskuläre Defizite und eine Rotationseinschränkung bei Status nach Gamma-Nagelung einer subtrochanteren Femurfraktur rechts (Urk. 8/22 S. 2 unten). Aufgrund des momentanen Zustandes könne dem Beschwerdeführer eine sitzende Tätigkeit mit kurzen Geh- und Stehphasen zugemutet werden, nicht aber das Tragen von Gewichten oder längeres Stehen und Gehen. Insofern scheine die Attestierung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit als adäquat (Urk. 8/22 S. 3).
3.6 Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 7. Februar 2002 eine Beschwerdepersistenz fest (Urk. 8/23). Der Beschwerdeführer habe sich nicht zur Physiotherapie angemeldet. Er habe sich über eine Zunahme der Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte und über Rückenschmerzen beklagt. Dr. E.___ konstatierte im Vergleich zur Voruntersuchung eine leichte Zunahme des Hinkens bei einer stationären Situation bezüglich der Ober- und Unterschenkelmuskelatrophie. Als weiteres Prozedere empfahl er wiederum einen intensiven Muskelaufbau sowie eine Gangschulung zur Vermeidung einer Fehlbelastung. Da noch keine Verbesserung eingetreten sei, attestierte er dem Beschwerdeführer weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Arbeiten (Urk. 8/23 S. 2).
3.7 Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 2. Juli 2002 aus, der Beschwerdeführer zeige ein deutliches Hinken, fühle sich aber sicher auf den Beinen (Urk. 8/34 S. 2). Die Operationsnarbe am rechten Oberschenkel sei reizlos, auf Druck seien in diesem Bereich Schmerzen auslösbar. Die Röntgenbilder vom 6. Juni 2002 zeigten eine regelrechte Konsolidation der subtrochanteren Femurfraktur in guter Stellung (Urk. 8/34 S. 2). Gegenüber der Voruntersuchung vom 10. Januar 2002 sei eine deutliche Besserung des Befundes feststellbar, auch wenn subjektiv die Schmerzen persistierten. Die Belassung der Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Arbeiten sei zumutbar; eine Steigerung bis zur vollen Arbeitsfähigkeit für Arbeiten ohne grössere körperliche Belastungen sei nach weiteren drei Monaten vertretbar (Urk. 8/34 S. 2 f.).
3.8 Dr. med. I.___, Co-Chefarzt Chirurgie, Spital Z.___, befürwortete in seinem Bericht vom 28. August 2002 die frühzeitige Osteosynthesematerial-Entfernung (OSME), da sich Hinweise auf das Vorliegen einer Traktionsirritationsproblematik durch die prominente Schenkelhalsschraube lateral am Hüftgelenk ergäben (Urk. 8/41 unten). Die Operation wurde am 30. August 2002 durchgeführt und verlief problemlos (Urk. 8/45). In seinem Bericht vom 23. Oktober 2002 nannte Dr. I.___ als Diagnose unverändert persistierende Schmerzen über dem Trochanter-major-Massiv rechts und fehlende Therapiefortschritte nach Gammanagel-Osteosynthese rechts im Mai 2001 bei subtrochanterer Femurfraktur und nach OSME am 30. August 2002 (Urk. 8/51). Der Beschwerdeführer gehe nun stets an einem Stock und zeige trotz korrekter Beinrotation ein abnormes Gangbild mit aussenrotiertem Bein und Ausweichmanöver (Urk. 8/51 S. 1). Dr. I.___ war mit dem postoperativen Verlauf nach OSME nicht zufrieden. Er sei nicht überzeugt, dass der Beschwerdeführer die Rehabilitation mit der nötigen Intensität betreibe, dies wegen der vagen Auskünfte darüber seitens des Beschwerdeführers sowie des muskulären Zustandes der Oberschenkelmuskulatur, welche für ein ausgeprägtes Schonen mit entsprechender Muskelatrophie spreche (Urk. 8/51 S. 2).
3.9 Kreisarzt Dr. med. J.___, Facharzt Chirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 24. Oktober 2002 aus, es bestehe eine eindrückliche Gangasymmetrie nach rechts und eine mässige Belastungsintoleranz des rechten Oberschenkels (Urk. 8/48 S. 2 Mitte). Vor der Metallentfernung habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden, welche zwischenzeitlich wieder erreicht sei. Der eigenartige Gang sei mit den vorhandenen klinischen Befunden und aufgrund der Berichte aus dem Spital Affoltern a.A. nicht erklärbar (Urk. 8/48 S. 2 unten). Es bestehe eine mässige muskuläre Insuffizienz der rechtsseitigen Oberschenkelmuskulatur, welcher mittels Physiotherapie und Eigentraining intensiv entgegengewirkt werden sollte. Er hoffe, dass in den nächsten zwei Monaten durch intensives Training, insbesondere durch kontrolliertes Gehtraining mit richtigem Bewegungsablauf für das rechte Bein eine bedeutende Besserung eintreten werde, so dass auf Anfang 2003 die Arbeitsfähigkeit rasch gesteigert werden könne. Da der Beschwerdeführer keine fest zugeordnete Tätigkeit ausüben müsse (Verlust der Arbeitsstelle, Urk. 8/26 S. 4), könne aufgrund des Zumutbarkeitsprofils eine Vollzeitbeschäftigung erreicht werden (Urk. 8/48 S. 3). Das Profil sehe eine Wechselbelastung stehend, gehend, sitzend und ohne Zwangshaltungen für das rechte Bein vor. Zumutbar seien vereinzelte Gehstrecken bis zu 100 Metern sowie das Heben und Tragen von Gewichten bis zu 10 kg, sowie Arbeiten auf ebenem Untergrund. Nicht mehr zumutbar seien kniende und kauernde Tätigkeiten, Gerüstarbeiten sowie Leitern- und Treppensteigen (Urk. 8/48 S. 3).
3.10 Dr. J.___ führte in seinem Bericht vom 16. Juni 2003 aus, der Beschwerdeführer manifestiere einen völlig asymmetrischen Gang, wobei der rechte Fuss 30 Grad aussenrotiert werde (Urk. 8/75 S. 1). Der Einbeinstand sei knapp möglich. Der ganze Körper wiege auf die Gegenseite. Auch beim normalen Stehen werde das Gewicht nach links verlagert, so dass das rechte Bein praktisch dauernd unbelastet sei. Das Becken sei waagrecht, die Beinachsen leicht varisch und die Wirbelsäule im Lot. Der Beschwerdeführer verfüge über eine kräftige paravertebrale Muskulatur, welche im lumbalen Bereich druckdolent sei. Am rechten Oberschenkel befänden sich reizlose Inzisionen, wobei einige leicht druckdolent seien (Urk. 8/75 S. 2 oben). Es beständen keine Anhaltspunkte für eine Muskelhernie; die Ober- und Unterschenkelmuskulatur seien kräftig und die Muskel- und Gelenkskonturen erhalten. Eine Druckdolenz bestehe über dem Hüftgelenk und über dem Trochanter major. Das Kniegelenk sei unauffällig. Trotz adäquater Behandlung und komplikationsloser Frakturheilung sei seit dem Unfall im Mai 2001 die Arbeitsfähigkeit nie mehr erreicht worden, obwohl aus medizinischer Sicht eine angepasste Tätigkeit mindestens teilzeitlich, in optimaler Kombination vollzeitlich möglich wäre (Urk. 8/75 S. 3). Dr. J.___ umschrieb diese als wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten für das rechte Bein stehend, gehend, sitzend zu je einem Drittel, ohne Zwangspositionen. Vereinzelt seien Gehstrecken bis zu 200 Metern und Zusatzbelastungen von 5 bis 15 kg zumutbar. Nicht zumutbar sei Treppensteigen, Arbeiten auf Gerüsten und Leitern, Gehen auf unebenem Untergrund und Zusatzbelastungen über 15 kg repetitiv und schwere Arbeiten (Urk. 8/75 S. 3).
Aus medizinischer Sicht bestehe eine mässige Atrophie der Muskulatur des rechten Beines, eine Belastungseinschränkung und eine praktisch vollständige Beweglichkeit. Aufgrund der Röntgenbilder und des klinischen Befundes sei die Funktionseinschränkung des Beines nur bedingt erklärbar (Urk. 8/75 S. 2 unten). Da die Therapien keine Verbesserung der Funktion gebracht hätten, seien diese berechtigterweise sistiert worden. Er empfehle eine fachärztliche orthopädische Beurteilung in der Universitätsklinik Balgrist (Urk. 8/75 S. 2).
3.11 Dr. med. K.___, Teamleiter Hüftchirurgie, und Dr. med. L.___, Assistenzarzt, Orthopädie, Klinik U.___, führten in ihrem Bericht vom 28. August 2003 aus, der Beschwerdeführer zeige einen Barfussgang mit starkem Schon- und Insuffizienzhinken rechts (Urk. 8/86 S. 1 = Urk. 8/98 S. 1). Der Fuss sei in einer ausgeprägten Aussenrotationsstellung. Der Einbeinstand rechts sei nicht möglich. Klinisch wie radiologisch liege keine Rotationsfehlstellung der Hüfte vor (Urk. 8/86 S. 2). Von Seiten des Hüftgelenks seien klinisch keine Anzeichen für Beschwerden ersichtlich. Es bestehe eine ausgeprägte Muskelschwäche für die Hüftabduktoren und ihres Erachtens bestehe auch eine Aggravationstendenz. Operativ bestehe keine Therapiemöglichkeit. Die Ärzte empfahlen ein gezieltes Kräftigen und Dehnen der Hüftabduktoren und der ischiocruralen Muskulatur mittels Physiotherapie (Urk. 8/86 S. 2).
3.12 Dr. med. M.___, Schlieren, führte in seinem Bericht vom 26. April 2004 zuhanden der SUVA aus, der heutige Zustand des Beschwerdeführers sei identisch mit dem von Dr. J.___ Ende Oktober 2002 beschriebenen (Urk. 8/73). Der medizinische Verlauf habe gezeigt, dass von einer weiteren ambulanten Behandlung keine nennenswerte Besserung der Unfallfolgen mehr zu erwarten sei. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht erhöht werden, weswegen er nochmals einen stationären Aufenthalt in der Klinik V.___ vorschlage (Urk. 8/73).
4.
4.1 Die erwähnten medizinischen Berichte lassen erkennen, dass die erfolgte Konsolidierung der Fraktur problemlos verlaufen war und das Osteosynthesematerial vorzeitig entfernt werden konnte (vgl. vorstehend Erw. 3.1, 3.3-4, 3.7). Sämtliche Ärzte erachteten ein Muskelaufbau- und ein Gangtraining als notwendig (vgl. vorstehend Erw. 3.1-12). Deswegen wurden diverse stationäre und ambulante Rehabilitations- und Physiotherapien angeordnet. Während des Aufenthaltes in der Klinik V.___ sowie nach einer intensiven ambulanten Physiotherapie liessen diese eine sehr erfreuliche Regredienz der Schmerzen eintreten (vgl. vorstehend Erw. 3.2 und Erw. 3.4). Zwei Monate nach der OSME stellte Dr. I.___ jedoch fest, dass die Schmerzen trotz problemloser Operation(en) persistierten und Therapiefortschritte ausblieben (vgl. vorstehend Erw. 3.8). Für die Gangasymmetrie und für die fehlende Belastung des rechten Beines sogar im Stehen konnten die Ärzte übereinstimmend weder klinische noch radiologische Erklärungen finden (vgl. vorstehend Erw. 3.9-12).
Im Bericht vom 16. Juni 2003 führte Dr. J.___ aus, die Therapien seien mit Fug sistiert worden, da sie keine weitere Besserung der Funktion gebracht hätten (vgl. vorstehend Erw. 3.10). Der Hausarzt Dr. Marika führte ebenfalls aus, dass er von ambulanten Massnahmen keine nennenswerte Besserung mehr erwarte (vgl. vorstehend Erw. 3.12).
Die medizinischen Berichte lassen sodann erkennen, dass im hier massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 20. April 2004 ein seit Oktober 2002 unveränderter Gesundheitszustand vorgelegen hat (vgl. vorstehend Erw. 3.8-12). Nachdem seit Oktober 2002 keine nennenswerte Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, wurden die ambulanten Massnahmen im Juni 2003 sistiert. Aufgrund des Heilungsverlaufes, der seit Oktober 2002 ausgebliebenen Therapieerfolge und des zweifelhaften Willens des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend Erw. 3.8; vgl. auch Urk. 8/51 S. 1) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen bezüglich ärztlicher Heilbehandlungen per 31. Oktober 2003 zu Recht ein. Ebenso wenig konnte von einer wiederholten stationären Behandlung in der Klinik V.___ eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden, da sogar intensive Physiotherapien (drei Mal wöchentlich, vgl. Urk. 8/48 S. 1) keine nennenswerten Änderungen des Gesundheitszustandes mit sich gebracht hatten. Daran ändert nichts, dass die Ärzte der Universitätsklinik Balgrist eine Physiotherapie zur Kräftigung der Muskulatur vorschlugen. Sie beobachteten ebenfalls eine Aggravationstendenz und bezogen die bereits erfolgten medizinischen und physiktherapeutischen Bemühungen offensichtlich nicht in ihre Erwägungen ein (Urk. 8/86).
4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Beschwerdeführerin habe das Verfahren zu früh eingestellt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5), da schon in der Tatsache, dass bei der Oberschenkelmuskulatur eine Differenz bestehe, ein guter Hinweis auf eine körperliche Ursache liegt, für deren Ausschluss eine MRI-Untersuchung notwendig gewesen wäre. Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass diese Differenz bereits im August 2001 bestand (Urk. 8/12 S. 5) und andererseits, dass sich weder Dr. J.___ noch die Ärzte der Klinik U.___ dadurch eine Erklärung für die Muskelatrophie versprachen. Nachdem ebenfalls die Ärzte der Universitätsklinik Balgrist einzig im Falle einer starken Beschwerdezunahme weitere Abklärungen in Betracht gezogen hätten (vgl. Urk. 8/86 S. 2), bestand kein Raum für weitere medizinische Abklärungen.
4.3 Dr. E.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 3. Dezember 2001 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Arbeiten und erachtete eine rasche Steigerung auf eine volle Arbeitsfähigkeit als zumutbar (vgl. vorstehend Erw. 3.4). Aufgrund der ausgebliebenen Verbesserung des Gesundheitszustandes beliessen die Ärzte nach weiteren Konsultationen die zumutbare Arbeitsfähigkeit auf 50 % (vgl. vorstehend Erw. 3.5-8). Im Oktober 2002 führte Dr. J.___ aus, dem Beschwerdeführer sei im Anschluss an ein intensives Training ab Januar 2003 die stufenweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar (vgl. vorstehend Erw. 3.9). In seinem Bericht vom 6. Juni 2003 bestätigte Dr. J.___ eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit für das rechte Bein stehend, gehend, sitzend zu je einem Drittel (vgl. vorstehend Erw. 3.10). Da die Berichte von Dr. J.___ die praxisgemässen Anforderungen an ärztliche Berichte zur Beweisverwertung erfüllen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) ist auf diese Einschätzungen abzustellen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar beim rechten Bein des Beschwerdeführers noch Restfolgen des Unfalls feststellbar sind, diese aber bei angepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zulassen (vgl. vorstehend Erw. 3.10). Der Gesundheitszustand ist derart, dass von einer medizinischen Behandlung keine wesentliche Besserung erwartet werden kann.
5.
5.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a).
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 F. Erw. 3b). Der Beschwerdeführer war zuletzt als Mitarbeiter in der internen Logistikabteilung bei der A.___ tätig (Urk. 8/1 Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf das bei der A.___ erzielbare Einkommen für das Jahr 2003 von Fr. 47'800.-- inkl. Gratifikation (Urk. 8/82). Für die Berechnung des Valideneinkommens ist von diesem Lohn auszugehen.
Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen ermittelt, indem sie auf vier Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) abgestellt hat (Urk. 10/92, Urk. 10/93). Es handelt sich dabei um Tätigkeiten mit Tragbelastungen bis höchstens 5 kg. Im Vergleich zum medizinischen Anforderungsprofil (vorstehend Erw. 3.10) können sowohl das Erfordernis einer körperlich leichten Tätigkeit als auch Möglichkeiten zum Positionswechsel grundsätzlich als erfüllt betrachtet werden. Da gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 129 V 472 mit Hinweisen) fünf DAP-Profile vorliegen müssen, damit auf diese abgestellt werden kann, erscheint fraglich, ob das Invalideneinkommen auf dieser Grundlage ermittelt werden kann.
5.3 Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung auch Tabellenlöhne beigezogen werden können; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 8/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4 Trotz seines Gesundheitsschadens verfügt der Beschwerdeführer noch über ein namhaftes Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten. Zumutbar sind ihm grundsätzlich alle leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten (je ein Drittel stehend, gehend und sitzend) ohne Zwangspositionen für das rechte Bein und dies in einem Vollzeitpensum. Damit stehen ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Stellen offen, welche sich keineswegs nur auf einen Sektor beschränken.
Es rechtfertigt sich somit, aus der Lohnstatistik den alle Wirtschaftszweige berücksichtigenden Durchschnittswert zu verwenden: Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002 S. 31 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2003 von 1,4 % (Die Volkswirtschaft, 7/2004 S. 91 Tabelle B.10.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2003 von Fr. 57'806.-- (Fr. 57'008.-- x 1,014).
5.5 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug erfüllt, weil der Beschwerdeführer nur noch für leichte Arbeiten mit der Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel der Körperposition eingesetzt werden kann, bei denen er keine Gewichte von über rund 10 kg heben und tragen darf, kein Knien, Kauern und keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten erfordern, so dass er auch im Rahmen angepasster Tätigkeiten möglicherweise mit einem geringeren Lohn zu rechnen hat. Dagegen fallen die übrigen Kriterien nicht oder nur in geringem Masse in Betracht. Namentlich besteht unter dem Titel des sogenannten Schwerarbeiterabzuges kein Grund zur Vornahme von Abzügen unter Berücksichtigung des Lebens- und Dienstalters sowie der Sprachkenntnisse und des Analphabetismus (Urk. 10/24/2 S. 3).
Ein sogenannter Schwerarbeiterabzug von 15 % erweist sich unter diesen Umständen als angemessen.
Bei einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 % resultiert bei Vollzeitbeschäftigung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 49135.-- (Fr. 57'806.-- x 0,85).
5.6 Der aufgrund der Arbeitgeberangaben ermittelte Lohn (Fr. 47'800.--; vgl. vorstehend Erw. 5.2) des Beschwerdeführers lag rund 17 % (Fr. 9'946.--: Fr. 57'746.-- x 100 %) und damit deutlich unter dem indexierten und der Arbeitszeit angepassten, branchenüblichen Ansatz im Dienstleistungssektor für Männer im Jahr 2003 (LSE 2002 TA1 S. 43 Ziff. 50-93, Niveau 4; 4'206.-- x 12 x 45 : 40 x 1,017 = Fr. 57'746.--).
Selbst wenn man einen Teil dieser Differenz auf invaliditätsfremde Gründe wie mangelhafte Ausbildung, Sprachkenntnisse oder Ausländerstatus zurückführen würde und dies praxisgemäss (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 15. Januar 2004, U 173/02; RKUV 1993 Nr. U 168, S. 104) auch beim Invalideneinkommen berücksichtigen würde, resultierte daraus kein Invaliditätsgrad. Ein Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 47'800.-- per 2003 mit dem um 15 % reduzierten Invalideneinkommen von Fr. 49'135.-- ergibt keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad.
An diesem Resultat vermag sich nichts zu ändern, wenn auch beim Invalideneinkommen ein Abzug gemacht würde. Ein Abzug von 7 % würde zu einem massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 45'696.-- führen. Ein Vergleich dieses Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen von Fr. 47'800.-- ergäbe eine Einbusse von Fr. 2'104.-- was einem Invaliditätsgrad von 4,4 % entspräche und nicht rentenbegründend wäre, da der Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 18 UVG einen Mindestinvaliditätsgrad von 10 % erfordert.
Der anspruchsverneinende Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Maron, ist ausgehend von der Honorarnote vom 7. April 2005 (Urk. 11/2) und einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 1'481.45 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, wird mit Fr. 1'481.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- an die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).