Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00177
UV.2004.00177

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Sturzenegger


Urteil vom 8. Juni 2005
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:

1.


1.1     H.___, geboren 1980, arbeitete seit 15. Januar 2001 als Verkäuferin bei der Z.___, W.___, und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert (vgl. Urk. 10/1). Als Beifahrerin erlitt sie am 2. Oktober 2001 im Auto ihrer Schwester einen Auffahrunfall, als diese an einem Fussgängerstreifen hielt und ein anderes Fahrzeug mit dem Heck ihres Autos kollidierte (Urk. 10/1, Urk. 3/3 S. 2, Urk. 10/20). Sie suchte gleichentags Dr. med. A.___ auf, welche einen leichten Schock feststellte und eine Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte (Urk. 10/3 Ziff. 4); Dr. A.___ verschrieb ihr neben Medikamenten, einen Halskragen und Physiotherapie (Urk. 10/3 Ziff. 7a, Urk. 17/2 Rückseite) und attestierte am 13. November 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis am 7, Oktober 2001 und anschliessend eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 10/3 Ziff. 8-9). Ab 8. Januar 2002 nahm die Versicherte ihre Arbeit wieder ganztags auf (Urk. 10/19 S. 4 Ziff. g).
1.2     Mit Berichten vom 18. September 2002 (Urk. 10/4) und 24. Oktober 2002 (Urk. 10/7) meldete Dr. A.___, die Behandlung der Versicherten sei wieder aufgenommen worden, nachdem diese hauptsächlich über Nackenmuskelverspannungen geklagt habe. Am 20. März 2003 berichtete Dr. A.___, die Versicherte habe sich seit der letzten Konsultation vom 18. November 2002 erst wieder am 28. Februar 2003 bei ihr gemeldet und mitgeteilt, dass sie seit dem 1. Oktober 2002 nicht mehr gearbeitet habe und einen Taggeldanspruch geltend machen wolle (Urk. 10/25). Am 3. Juni 2003 wurde eine Rückfallmeldung eingereicht (Urk. 10/17).
1.3     Mit Verfügung vom 6. November 2003 verneinte die SUVA ihrer Leistungspflicht ab Herbst 2002, da kein mindestens wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den festgestellten Beschwerden und dem Unfall vom 2. Oktober 2001 festgestellt worden sei (Urk. 10/38). Gegen die Verfügung vom 6. November 2003 erhob der Krankenversicherer B.___ am 12. November 2003 vorsorglich Einsprache (Urk. 10/42), verzichtete dann mit Hinweis auf die Einsprache der Versicherten auf eine Begründung derselben (Urk. 10/48). Am 12. Dezember 2003 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener, Zürich, ebenfalls Einsprache (Urk. 10/46/1). Mit Einspracheentscheid vom 7. April 2004 wies die SUVA die Einsprachen ab (Urk. 10/50 = Urk. 2). 
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Riedener, am 5. Juli 2004 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Mit der Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2004 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Nach Eingang der Replik vom 20. Dezember 2004 (Urk. 16) und der Duplik vom 13. Januar 2005 (Urk. 20) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Januar 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 21).


Das Gericht zieht in Erwägung:  

1.
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
1.2     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1
1.3     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.4     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e). Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann.
1.5     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
1.6     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.7     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.8     Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.9     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs-pflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hin-weisen).
         Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
1.10   Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die im Herbst 2002 gemeldeten Beschwerden der Beschwerdeführerin mit dem Auffahrunfall vom 2. Oktober 2001 in kausalem Zusammenhang stehen.
2.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beschwerdegegnerin müsse beweisen, dass der Gesundheitsschaden keine unfallbedingte Ursachen mehr habe, da sie ursprünglich den natürlichen Kausalzusammenhang anerkannt und die gesetzlichen Leistungen erbracht habe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Diesen Beweis habe die Beschwerdegegnerin nicht erbracht (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4). Zusammen mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt Neurologie FMH, vom 17. Juni 2004 ins Recht (Urk. 3/3). Dr. C.___ zufolge hätten die durchgeführten Abklärungen abnorme Stellungen und Beweglichkeiten der HWS-Wirbel ergeben, welche er als Unfallfolge bezeichnet habe. Neben den Nackenschmerzen habe Dr. C.___ auch die Migräne als unfallkausal bezeichnet. Somit sei der Beweis erbracht, dass die HWS- und Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin nach wie vor unfallkausal seien, weswegen die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen weiterhin zu erbringen habe. Zumindest sei der gegenteilige Beweis der Beschwerdegegnerin als gescheitert zu betrachten (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5).
         Im Weiteren wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin einen adäquaten Kausalzusammenhang verneint habe. Diese Prüfung könne jedoch erst erfolgen, nachdem der Heilungsprozess abgeschlossen sei beziehungsweise die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine Besserung mehr erwarten lasse. Da Dr. Hajek die Fortsetzung der Physiotherapie und eine neue Medikation empfohlen habe, sei der Zeitpunkt für eine Adäquanzprüfung vorliegend noch zu früh (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6). Eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen (Urk. 16 S. 4 Ziff. 4).
2.3     Die Beschwerdegegnerin wandte dagegen ein, die beteiligten Ärzte hätten keine objektivierbaren Unfallfolgen diagnostiziert, weswegen ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. Oktober 2001 und den im Herbst 2002 geklagten Beschwerden nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Deswegen habe sie zu Recht eine Leistungspflicht verneint (Urk. 2 S. 4 unten). Die geklagten Beschwerden stünden überdies eben so wenig in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall (Urk. 2 S. 3 f.). Selbst wenn davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin eine HWS-Distorsion erlitten habe und dass zumindest initial die zum typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen teilweise vorhanden gewesen wären, sei rechtssprechungsgemäss für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs an das Unfallereignis anzuknüpfen. Gestützt auf die Akten sei dieses als mittelschwer zu betrachten, weshalb weitere Zusatzkriterien zu überprüfen seien. Da diese Kriterien weder in gehäufter noch in ausgeprägter Weise erfüllt seien, sei ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den im Herbst 2002 rückfallweise gemeldeten Beschwerden und dem Unfall vom 2. Oktober 2001 und damit auch ihre Leistungspflicht zu verneinen (Urk. 2 S. 6 lit. c). 

3.
3.1     Dr. med. A.___, Dipl. Ärztin Allgemeinmedizin, führte in ihrem Bericht vom 13. November 2001 aus, sie habe die Beschwerdeführerin am Tag der Auffahrkollision vom 2. Oktober 2001 behandelt (Urk. 10/3 Ziff. 1-2). Als Befund beschrieb sie eine Nausea, Spontankopfschmerz occipital, Bewegungseinschränkung der HWS, paravertebralen HWS-Hartspann sowie eine Verspannung der Nacken- und Schultermuskulatur (Urk. 10/3 Ziff. 4). Der Röntgenbefund habe keine ossäre Läsion ergeben (Urk. 10/3 Ziff. 4). Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 2. bis zum 7. Oktober 2001 und danach eine solche von 50 % (Urk. 10/3 Ziff. 8-9). Sie verordnete Physiotherapie und sah den voraussichtlichen Behandlungsabschluss in sechs bis acht Wochen (Urk. 10/3 Ziff. 7a) und Ziff. 10).
3.2     In ihrem Bericht vom 18. September 2002 führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin befände sich seit 26. August 2002 wieder in Behandlung (Urk. 10/4 Ziff. 1). Gemäss eigenen Angaben sei sie seit dem Unfall am 2. Oktober 2001 nie ganz beschwerdefrei gewesen, sondern habe an Nackenmuskulaturverspannungen sowie an Kopfschmerzen gelitten. Trotzdem sei sie voll arbeitsfähig gewesen. Ab September 2002 wurde wiederum ambulante Physiotherapie verordnet (Urk. 10/4 Ziff. 4; Urk. 17/2 Rückseite). Dr. A.___ attestierte weiterhin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/4 Ziff. 8). Sie empfahl allenfalls eine neurologische HWS-Abklärung (Urk. 10/4 Ziff. 7).
3.3     Frau Dr. med. M. A. Keller-López, Oberärztin Radiologie, Medizinisches Diagnose-Zentrum Züricher Oberland, Uster, führte in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2002 aus, sie habe eine Magnet-Resonanz-Tomographie des Schädels durchgeführt. Diese habe eine chronische Sinusitis maxillaris links ergeben. Das Gehirn weise einen Normalbefund auf (Urk. 10/6).
3.4     Dr. med. E.___, Facharzt Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten speziell Hals- und Gesichtschirurgie FMH, führte in seinem Bericht vom 1. November 2002 aus, die Beschwerdeführerin beklage seit einigen Monaten rezidivierend in Abständen von Tagen bis Wochen Kopfschmerzen im Bereich der Stirn sowie des Hinterhaupts (Urk. 10/23). Die Nasenatmung sei höchstens gelegentlich morgens linksbetont etwas beeinträchtigt. Bei der endonasalen Untersuchung seien die Schleimhäute etwas verstärkt geschwollen gewesen. Beide mittleren Nasengänge seien eher etwas eng, jedoch entzündungs- und polypenfrei. Der Epipharynx, Pharynx und Larynx seien ebenso unauffällig wie der Palpationsbefund am äusseren Hals. Die Wertigkeit der MRI-mässig diagnostizierten chronischen Sinusitis maxillaris links sei unklar. Es könne sich durchaus um einen Zufallsbefund ohne klinische Relevanz handeln. Ein Zusammenhang der Beschwerden mit der Zervikalproblematik oder eine anderweitige neurologische Ursache seien ebenso denkbar (Urk. 10/23 unten).
3.5     Dr. med. F.___, Spezialarzt Augenkrankheiten FMH, führte in seinem Bericht vom 16. Dezember 2002 aus, er habe die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2002 untersucht und beurteilte den Augenbefund beidseits als normal (Urk. 10/22 S. 2).
3.6     Dr. med. G.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, Klinik V.___, führte in seinem Bericht vom 2. Mai 2003 aus, bei der Beschwerdeführerin lägen bekannte Beschwerden im linken Schultergürtel bei bekannter Schulterdeformität von Glenoid und Humeruskopf mit posteriorer Subluxation und hypoplastischer Rotatorenmanschette vor (Urk. 10/27 S. 1). Seit dem Auffahrunfall vom 2. Oktober 2001 mit Distorsion der HWS klage die Beschwerdeführerin über ausstrahlende Schmerzen vom unteren HWS-Bereich in beide Schultern bis in den Oberarmbereich und links bis in den Handbereich, sowie Ausstrahlung via Hinterkopf über den ganzen Schädel mit starken Kopfschmerzen und teilweise Flimmern vor den Augen. Dr. G.___ stellte einen Hartspann in beide Trapezii, rechts mehr als links, sowie eine Druckdolenz in der unteren HWS fest. In der Retroversion, welche wenig eingeschränkt sei, konstatierte er Schmerzauslösung in den Rotationen in beide Schultern. Die Inklination sei praktisch frei und die Rotation ebenso ohne deutliche Schmerzauslösung. Im Bereich der linken Schulter sei die Flexion und Abduktion bis 120 Grad möglich mit massiv eingeschränkter Aussenrotation; gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe sich diesbezüglich seit 1997 keine Veränderung ergeben. Dr. G.___ beurteilte die Beschwerden als ein zervikospondylogenes Syndrom nach HWS-Distorsion vor eineinhalb Jahren. Die Schulter sei praktisch unverändert und für die Beschwerdeführerin im täglichen Leben nicht gross störend. Er überwies die Beschwerdeführerin zur Weiterabklärung der HWS an hausinterne Neurologen mit dem Hinweis, dass sich die Beschwerdeführerin im zweiten Schwangerschaftsmonat befinde (Urk. 10/27 S. 1).
3.7     Dr. med. I.___, Leitender Arzt Neurologie, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, Klinik V.___ führten in ihrem Bericht vom 13. Mai 2003 aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine deutliche Haltungsschwäche mit Tendenz zu Rund-Hohlrücken (Urk. 10/28 S. 1 unten).
         Die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule sei gut und schmerzfrei. Die Beweglichkeit der HWS sei ebenfalls allseits gut, schmerzarm und ohne Schmerzprovokation mit einem weich-elastischen Anschlag bei leichten Muskeldehnschmerzen. Über den oberen bis mittleren Segmenten links betont befänden sich verhärtete cervikale Muskelstränge, weniger auch paravertebral cervikal. Die Schulterbeweglichkeit rechts sei normal, links deutlich eingeschränkt vor allem für Aussenrotation und Elevation. Der Nackengriff sei links nicht möglich, Hand zu Stirne und Griff zum Gegenohr seien möglich, der Schürzengriff links bis Th12, rechts bis Th5. Die Röntgenaufnahmen vom 2. Oktober 2001 zeigten eine Schiefhaltung der HWS nach links bei recht gut erhaltener Lordosierung. Es sei eine beginnende Unkovertebralarthorse C4/5 und C3/4 feststellbar. Ansonsten könnten keine degenerativen Veränderungen oder ossäre Läsionen festgestellt werden (Urk. 10/28 S. 2).
         Es bestehe eine muskuläre Dysbalance im Nacken- und Schultergürtel links betont mit fokalen myofascialen Irritationen bei Haltungsschwäche und posttraumatischer chronischer Dysfunktion der linken Schulter mit chronischer Subluxation, hypoplastischer Rotatorenmanschette und Verdacht auf Axillarisläsion. Relevante Funktionseinschränkung der HWS oder cervikoradikuläre Ausfälle beständen keine. Neben der cervikokranialen Schmerzkomponente habe die Beschwerdeführerin Kopfschmerzen und  Visusstörungen beschrieben, welche mit Migräneattacken vereinbar seien (Urk. 10/28 S. 2).
         Die Ärzte empfahlen eine konsequente Physiotherapie mit Haltungskorrektur, lokal detonisierenden Massnahmen und gezielter innerer paravertebraler Stabilisierung mit Muscle-Balancing. Nach dem Schwangerschaftsende solle eine adäquate Migränetherapie überprüft werden. Die körperliche Belastungs- und Arbeitsfähigkeit werde mehr durch die eingeschränkte Funktionsfähigkeit des linken Arms als durch die cervikokraniale Problematik bestimmt. Von Seite der Wirbelsäule bestehe längerfristig keine verminderte Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/28 S. 2).
3.8     Dr. A.___ fasste in ihrem Bericht vom 14. Juli 2003 die Einschätzungen der Ärzte der Klinik V.___ zusammen und führte aus, sie habe die Beschwerdeführerin seit dem 23. April 2003 nicht mehr gesehen, bis sie Ende Juni 2003 um die Festlegung einer Arbeitsunfähigkeit nachgefragt habe. Dr. A.___ erachtete die Beschwerdeführerin ab 14. Mai 2003 im vorherigen Pensum als voll arbeitsfähig (Urk. 10/30).
3.9     Dr. med. C.___, Facharzt Neurologie FMH, führte in seinem Unter-suchungsbericht vom 17. Juni 2004 aus, die Beschwerdeführerin habe im Alter von elf Jahren einen Unfall mit Verletzung der linken Schulter und Ellbogen erlitten, als sie nach einem Purzelbaum auf die linke Schulter gefallen sei, weswegen sie im Spital Uster notfallmässig behandelt worden sei (Urk. 3/3 S. 1). Am linken Ellbogen sei sie operiert worden, nicht jedoch an der linken Schulter. Trotz Einschränkung der linken Schulterbeweglichkeit habe sie Schulzeit und Lehre ohne Probleme absolvieren können. Später habe sie keine Schmerzen in der Schulterregion verspürt; sie habe die Klinik V.___ aus kosmetischen Gründen aufgesucht (Urk. 3/3 S. 1). Zum Zeitpunkt des Unfalles sei die Beschwerdeführerin vollzeitig arbeitsfähig, Mutter eines rund einjährigen Kindes und Hausfrau gewesen (Urk. 3/3 S. 2 oben). Seit dem Unfall beklage die Beschwerdeführerin Kopfschmerzen, die vom Nacken aufstiegen und dann nach fronto-orbital ausstrahlten, ein Flimmern vor den Augen verursachten und eine Art Schwindel ohne Erbrechen provozierten (Urk. 3/3 S. 2 und Mitte, Urk. 3/3 S. 3 oben). Nach der Physiotherapie hätten die Beschwerden abgenommen und das Augenflimmern sei verschwunden (Urk. 3/3 S. 3 oben). Nach dem Unfall habe sie nicht zuhause bleiben wollen, da sie gerne gearbeitet habe und sie auch im Geschäft geschont worden sei. Da die Beschwerden nicht zurück-gegangen seien, habe sie sich im Oktober 2002 entschlossen, die Arbeit niederzulegen (Urk. 3/3 S. 2 Mitte). Am Schlimmsten seien aktuell die Nacken-beschwerden, welche in die Brustwirbelsäule bis Mitte thorakal ausstrahlen, in die Schulter beidseits sowie in den Kopf bis fronto-parietal. Die Beweglichkeit des Kopfes sei eingeschränkt; auch im Gespräch habe sich die Beschwerde-führerin mit dem ganzen Körper gedreht (Urk. 3/3 S. 2 unten). Dr. Hajek gab die Beweglichkeit der HWS nach links für die Rotation mit 60 Grad, für rechts mit 45 Grad an. Die Rotation kombiniert mit Inklination nach rechts sei ein Drittel eingeschränkt, dolent, nach links ziemlich frei (Urk. 3/3 S. 3 Mitte). Die Rotation kombiniert mit Reklination sei beidseits fast bis in die Endexkursion durchführbar. Die Seitneigungen seien beidseits symmetrisch ohne wesentliche Einschränkung; alle Bewegungen erfolgten vorsichtig und langsam, bei Nackenschmerzen. Druckdolenzen beständen im Bereich der nuchalen Muskelansätze, der Dornfortsätze der HWS, des Trapezius beidseits, weniger ausgeprägt im Bereich des Levator scapulae und der Dornfortsätze der BWS (Urk. 3/3 S. 3 unten). Eine HWS-Computertomographie vom 3. Juni 2004 habe keine Hinweise auf neurale Kompressionen bei normaler Weite des Spinalkanals und der Foramina sowie normal konfigurierte Bandscheiben ergeben (Urk. 3/3 S. 4 oben). Eine Funktionscomputertomographie vom 9. Juni 2004 habe Fehlstellungen am cervico-cranialen Übergang von C1 nach rechts, C2 und C3 nach links, Kippung von C1 von links superior nach rechts interior, und paradoxe Rotationen C6 und C7 nach rechts ergeben. Die Befunde seien vereinbar mit ausgeprägter muskulärer Dysbalance in die Tiefe (Urk. 3/3 S. 4 Mitte). Er gehe, angesichts der heutigen anhaltenden Beschwerden und der erhobenen klinischen und radiologischen Befunde davon aus, dass die Beschwerdeführerin kontinuierlich Beschwerden gehabt habe, abnehmend bei Schonung und zunehmend bei Belastung. Die Migräne-Äquivalente seien überwiegend wahrscheinlich als unfallkausal zu betrachteten (Urk. 3/3 S. 5).
3.10   Dr. med. K.___, Neurologe, Versicherungsmedizin, SUVA, gab am 20. September 2004 eine Stellungnahme zum Bericht von Dr. C.___ ab (Urk. 11 S. 1). Dr. C.___ habe seine Befunde und die andauernden Beschwerden der Beschwerdeführerin, nämlich die Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in die Schulter und den Kopf, die eingeschränkte Nackenbeweglichkeit und ein „Migräne-Äquivalent" dreieinhalb Jahre nach dem Ereignis als unfallkausal bezeichnet (Urk. 11 S. 2 Mitte). Die Beurteilung beruhe auf einer zeitlichen Kontinuität von Beschwerden nach dem Unfall ohne klar nachgewiesenen Verletzungen, die eine so schlechte Prognose hätten erwarten lassen. Diese Kausalitätsbeurteilung nach dem „post hoc, ergo propter hoc-Prinzip" stelle keinen naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweis dar. Dr. Hajek habe sich offensichtlich nicht um den Umstand gekümmert, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall mehr als ein Jahr gearbeitet, jedoch zur Zeit seiner Untersuchung bereits mehr als ein Jahr nicht mehr gearbeitet habe. Dies stelle besonders deshalb einen Mangel dar, weil keine entsprechenden medizinischen Berichte vorlägen, die einen solchen Zustand dokumentiert hätten und weil diese Verschlimmerung keinesfalls dem natürlichen Heilungsverlauf entspreche (Urk. 11 S. 2 unten). Auffällig sei ausserdem, dass die Beschwerdeführerin gemäss Dr. Hajek die Nackenbeschwerden als „am schlimmsten" bezeichnet habe und dies im Gespräch dadurch gezeigt habe, dass sie sich mit dem ganzen Körper gedreht hätte. Bei der Untersuchung habe Dr. Hajek jedoch eine HWS-Rotation von 60 Grad nach links und 45 Grad nach rechts festgestellt. Die Kopfrotation in Inklination sei nach rechts ein Drittel eingeschränkt und nach links „ziemlich frei" gewesen. Diese Befunde erklärten das Verhalten der Beschwerdeführerin im Gespräch nicht und Dr. Hajek habe diese Diskrepanz ebenso wenig kommentiert (Urk. 11 S. 3 oben). Vergleiche man ausserdem die HWS-Befunde von Dr. I.___ mit jenen von Dr. Hajek, so fände sich eine deutliche Verschlechterung der Bewegungen und Beweglichkeit, die Dr. Hajek nicht erklärt habe, welche jedoch für die Kausalitätsbeurteilung wesentlich gewesen wäre (Urk. 11 S. 3 Mitte). Die allgemeinen Gesetzmässigkeiten von Heilungsverläufen liessen sich auch auf leichte HWS-Verletzungen anwenden. Sie besagten, dass eine zuvor gesunde Person eine geringe HWS-Distorsion ohne oder mit geringen bleibenden Beeinträchtigungen überstehe, ausser wenn zusätzliche ungünstige Einflüsse diesen Verlauf änderten. Dr. Hajek sei eine Erklärung für die eingetretene Verschlechterung schuldig geblieben. Deswegen seien seine Kausalitätsbeurteilungen nur Hypothesen (Urk. 11 S. 3).
3.11   Dr. Hajek nahm am 19. November 2004 noch einmal Stellung und hielt an seiner Beurteilung fest (Urk. 17/1). Er sei keineswegs dem „post hoc ergo propter hoc“-Prinzip gefolgt; es sei eine alltägliche Erfahrung und Tatsache, dass Patienten nach HWS-Distorsionen in erster Linie über Nackenbeschwerden klagten und man nicht selten auch jahrelang nach dem Unfall immer wieder die gleichen Schmerzstellen finde. Die Symptomatik könne natürlich auch wechselhaft sein (Urk. 17/1 S. 1). Aus ärztlicher Sicht bestehe überhaupt kein Grund, in der Anamneseerhebung und Diagnostik zwischen Patienten mit Krankheit oder mit Unfall zu unterscheiden. Die Angaben des Patienten könne nur der behandelnde Arzt beurteilen. Komme er zum Schluss, dass diese korrekt und nachvollziehbar seien, dann könne er seine Beurteilung darauf aufbauen. Diese wichtigen Elemente und Finessen könnten beim blossen Aktenstudium niemals vorhanden sein (Urk. 17/1 S. 2).

4.      
4.1     Von den vorhandenen medizinischen Beurteilungen ist vorab der Bericht von Dr. Hajek zu würdigen (vgl. vorstehend Erw. 1.10).
         Der Bericht von Dr. Hajek beinhaltet widersprüchliche Angaben, wie dies in zutreffender und nachvollziehbarer Weise von Dr. K.___ aufgezeigt wurde und an dieser Stelle keiner Wiederholung bedarf (vgl. vorstehend Erw. 3.10). Auch der von Dr. Hajek geltend gemachte Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall vom 2. Oktober 2001 voll arbeitsfähig gewesen sei und keinerlei Nacken- und Kopfschmerzen gehabt habe (Urk. 3/3 S. 2 oben), vermag für die für die Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen Kausalität nicht zu genügen. Denn dies wäre eine Schlussfolgerung, die lediglich auf der Formel „post hoc ergo propter hoc" beruhen würde, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet würde, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S 460, Anm. 1205), was rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb).
         Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass Dr. Hajek in seiner Stellungnahme zu den Ausführungen von Dr. K.___ auf dessen wichtigsten Kritikpunkt mit keinem Wort eingegangen ist, nämlich den Umstand, dass die Beschwerdeführerin von Anfang 2002 während längerer Zeit voll arbeitsfähig gewesen war und erst anschliessend zunehmende Beschwerden aufgetreten seien, was verlaufsmässig gegen einen Zusammenhang mit der erlittenen HWS-Verletzung spreche. Stattdessen bekannte sich Dr. Hajek dazu, aus ärztlicher Sicht nicht zwischen Krankheits- und Unfallfolgen zu unterscheiden und den ihm plausibel scheinenden Angaben des Patienten höheres Gewicht beizumessen als den Vorakten.
         Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass die Beurteilung durch Dr. Hajek den praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.10) in verschiedener Hinsicht nicht genügt. Ein Abstützen auf die Schlussfolgerungen von Dr. Hajek fällt somit ausser Betracht.
4.2     Die Beschwerdeführerin erlitt im Alter von elf Jahren einen Unfall, wurde am linken Ellbogen operiert und ist seither in der Beweglichkeit der linken Schulter stark eingeschränkt (vgl. vorstehend Erw. 3.6-7, 3.9). Demnach ist zu prüfen, ob und allenfalls wann bezogen auf den Unfall vom 2. Oktober 2001 der Status quo sine oder der Status quo ante eingetreten ist (vgl. vorstehend Erw. 1.7).
         Dr. A.___ diagnostizierte am 2. Oktober 2001 eine HWS-Distorsion, stellte unter anderem einen HWS-Hartspann fest und attestierte ihr eine einwöchige Arbeitsunfähigkeit, welche anschliessend auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne und verschrieb Physiotherapie (vgl. vorstehend Erw. 3.1), welche am 5. Februar 2002 abgeschlossen wurde (Urk. 17/2 Rückseite). 
         Den Unfallakten (Urk. 10/1-2) sowie den Berichten von Dr. A.___ vom 13. November 2001 (Urk. 10/3 Ziff. 1: "Wiederaufnahme der Behandlung") und vom 18. September 2002 (Urk. 10/4) ist zu entnehmen, dass die Behandlung im Jahre 2001 abgeschlossen wurde und die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig war (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 1).
         Da keine weiteren Behandlungen stattfanden beziehungsweise beantragt wurden und keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aktenkundig sind, ist davon auszugehen, dass im Frühjahr 2001 der Status quo ante wieder erreicht war.
4.3     Die ab Herbst 2002 geltend gemachten Beschwerden sind daher als Rückfall zu behandeln, dessen Kausalität zum Unfallgeschehen wiederum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (vgl. vorstehend Erw. 1.8). In Bezug auf einen streitigen Rückfall kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eines natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c am Ende). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten will (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Oktober 2004 in Sachen D, U 163/03 Erw. 3.2).
         Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter Nacken- und Kopfschmerzen leidet (Urk. 10/28 S. 2). Die fachärztlichen Untersuchungen konnten organische Ursachen ausschliessen (vgl. vorstehend Erw. 3.3-7). Gemäss Dr. I.___ bestand bei der Beschwerdeführerin eine muskuläre Dysbalance im Nacken-Schultergürtel links betont, eine cervicokranialen Schmerzkomponente und Kopfschmerzen mit Visusstörungen, welche mit Migräneattacken vereinbar seien (vgl. vorstehend Erw. 3.7). Relevante Funktionseinschränkungen der HWS oder cervikoradikuläre Ausfälle kamen keine vor. Durch HWS-Bewegungen konnten keine eigentlichen Schmerzen ausgelöst werden. Von Seiten der Wirbelsäule bestehe längerfristig keine verminderte Arbeitsfähigkeit, die körperliche Belastungs- und Arbeitsfähigkeit werde mehr durch die eingeschränkte Funktionsfähigkeit des linken Armes bestimmt.
         Der Bericht von Dr. I.___ ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden. Da die medizinischen Zusammenhänge dargelegt werden und die Schlussfolgerungen begründet sind, ist rechtsprechungsgemäss darauf abzustellen (vgl. vorstehend Erw. 1.10).
         Somit sind die von der Beschwerdeführerin angegebenen akzentuierten cervikokranialen Beschwerden und die subjektive Beschwerdezunahme (vgl. Urk. 10/28 S. 1 Mitte) einerseits ebenfalls im Zusammenhang mit der Schulter-/Nackenproblematik zu suchen und können andererseits angesichts des grossen zeitlichen Abstands nicht mit dem Unfall von 2001 in Verbindung gebracht werden. Dieser Schluss ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. G.___, der auf „bekannte Schultergürtelbeschwerden links" hinwies, die als Folgen des Kindheitsunfalls zu betrachten sind (vgl. vorstehend Erw. 3.6). Die Kopfschmerzen sind als Migräne zu qualifizieren, wobei das damit zusammenhängende Auftreten von Flimmern vor den Augen einerseits gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nach der Physiotherapie verschwunden sei (vgl. Urk. 3/3 S. 3 oben) und andererseits von Dr. F.___ ein normaler augenärztlicher Befund erhoben wurde (vgl. vorstehend Erw. 3.5). Aus der medizinischen Aktenlage ist zudem nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer zweiten Schwangerschaft eine empfohlene Migränetherapie besucht hätte. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2002 nicht mehr zur Arbeit erschien, lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal ihr zu jenem Zeitpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde.
         Ein Kausalzusammenhangs der seit Herbst 2002 akzentuierten cervikokranialen Beschwerden und den Kopfschmerzen mit dem Unfallereignis ist in Würdigung aller Umstände nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, mithin zu verneinen.
4.4     Wie sich aus den Akten ergibt, übernahm die Beschwerdegegnerin ohne weitergehende Abklärungen die Kosten der Physiotherapieserie ab September 2002 (Urk. 10/38). Rechtsprechungsgemäss vermögen ausgerichtete Heilkostenleistungen jedoch die später vorgenommene Kausalitätsabklärung nicht zu beeinflussen (vgl. BGE 130 V 380 Erw. 2.3.1).
4.5     Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten und aufgrund der Beweiswürdigung ist die Kausalität zwischen den ab Herbst 2002 Beschwerden und dem Ereignis vom 2. Oktober 2001 zu verneinen.
         Bei dieser Beweislage hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Einspracheentscheid vom 7. April 2004 zur Recht verneint.

5.
5.1     Selbst wenn der natürliche Kausalzusammenhang bejaht würde, wäre der adäquate aus folgenden Erwägungen zu verneinen:
5.2     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
5.3     Das EVG stuft Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis ein (Urteile in Sachen P. vom 22. November 2002, U 207/01, Erw. 5; in Sachen G. vom 6. November 2002, U 99/01, Erw. 4.1; in Sachen B. vom 22. Mai 2002, U 339/01, Erw. 4b/aa mit Hinweisen; in Sachen S  vom 8. April 2002, U 357/01, Erw. 3b/bb). In einzelnen Fällen hat es demgegenüber einen leichten Unfall angenommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Urteil B. vom 7. August 2001, U 33/01, Erw. 3a) und bei weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Beschwerden (Urteil in Sachen S. vom 29. Oktober 2002, U 22/01, Erw. 7.1).
         In einem in RKUV 1995 Nr. U 122 S. 114 auszugsweise veröffentlichten Entscheid hat das EVG ein Unfallereignis, bei dem das von der versicherten Person gelenkte Fahrzeug bei einer Kollision mit einem anderen Personenwagen durch einen Aufprall hinten links nach links abgedreht wurde und anschliessend an einen Pfosten prallte und um 180° abgedreht wurde und schliesslich nach rund sieben Metern zum Stillstand kam, als mittelschweren Unfall (im engeren Sinne) qualifiziert. Desgleichen bezeichnete das EVG ein Unfallereignis, bei dem die versicherte Person in ihrem Personenwagen seitlich von einem Tram gerammt wurde und anschliessend an einem seitlichen Distorsionstrauma der HWS, an einer Commotio cerebri und an einer reaktiven Depression litt (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 ff.), als Unfall im mittleren Bereich (im engeren Sinne).
5.4     Zum Unfallhergang lässt sich aus den Akten entnehmen, dass ein Personenwagen von hinten auf jenen der Schwester der Beschwerdeführerin auffuhr, als diese an einem Fussgängerstreifen anhielt (Urk. 10/1 Ziff. 6). Gemäss einer biomechanischen Kurzbeurteilung durch Prof. Dr. med. L.___, Spezialarzt Rechtsmedizin FMH, Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, habe die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) für den Ford Escort der Schwester der Beschwerdeführerin inner- oder oberhalb eines Geschwindigkeitsbereiches von 10-15 km/h gelegen; durch die dabei wirksamen Beschleunigungskräfte haben sich die Insassen relativ zum Fahrzeug nach hinten bewegt (Urk. 10/29 S. 2 unten). Als Harmlosigkeitsgrenze für nicht unerhebliche HWS-Beschwerden nach Heckkollisionen dürfe im "Normalfall" ein Wert für die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des angestossenen Fahrzeuges im Bereich von 10 bis 15 km/h angenommen werden. Biomechanisch relevante Besonderheiten seien nicht aktenkundig, weshalb vom Normalfall auszugehen sei (Urk. 10/29 S. 3 oben).
5.5     In Gesamtwürdigung dieser Umstände ist das Unfallereignis vom 2. Oktober 2001 dem Bereich der mittelschweren im Grenzgebiet zu den leichten Unfällen zuzuordnen.
5.6     Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist somit erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien in ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass mehrere Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb; vgl. vorstehend Erw. 1.8). Diese Kriterien sind bei psychischer Fehlverarbeitung von Unfällen nur zu berücksichtigen, soweit sie somatisch bedingt sind (BGE 115 V 140, RKUV 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b).
5.7     Der Unfall vom 2. Oktober 2001 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet und war nicht von besonderer Eindrücklichkeit. Auch hat die Beschwerdeführerin keine Verletzungen von besonderer Schwere und insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, Fehlentwicklungen auszulösen (vgl. Urk. 10/3, vgl. Urk. 11 S. 2).
Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung: Die Beschwerdeführerin war vom 10. Dezember 2001 bis zum 5. Februar 2002 neun Mal in einer ambulanten Physiotherapie (Urk. 17/2 Rückseite). Danach meldete sie sich Ende August 2002 erneut bei Dr. A.___, welche ihr wiederum Physiotherapie verschrieb (Urk. 10/4). Des Weiteren sind auch in der Folge einzig weitere sporadische Arztbesuche aktenkundig, die keine Hinweise auf eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung liefern. Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die körperlichen Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, oder einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen kann ebenfalls nicht gesprochen werden.
Nicht als erfüllt gelten kann sodann das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Rund zwei Monate nach dem Unfall war die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig. Im Oktober 2002 ging sie nicht mehr arbeiten, ohne dass eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden wäre und Dr. A.___ attestierte ab 14. Mai 2003 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/30).
Ob die belastungsabhängigen Nacken- und Schulterbeschwerden das Kriterium der körperlicher Dauerschmerzen erfüllen, kann im Hinblick auf die nachstehende Gesamtwürdigung offen bleiben.
5.8     Da weder ein einzelnes Beurteilungskriterium in besonders ausgeprägter Weise noch mehrere der massgebenden Beurteilungskriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, wäre auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden der Beschwerdeführerin und dem versicherten Unfallereignis vom 2. Oktober 2001 zu verneinen.
         Der Einspracheentscheid vom 7. April 2004 erweist sich somit als rechtmässig, und die Beschwerde ist auch unter Einbezug dieser Erwägungen abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).