Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 31. Januar 2005
in Sachen
E.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
Susanne Neill
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8070 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungen
Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
1.1.1 E.___, geboren 1969, arbeitete seit dem 1. August 1999 als Systemtechniker bei der A.___ AG in Zürich und war bei den Allianz Suisse Versicherungen (nachfolgend Allianz genannt; vormals ELVIA Versicherungen) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 30. Juli 2001 beim Fussballspielen eine Verletzung erlitt (Urk. 9/1).
Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. B.___, diagnostizierte eine Kontusion der unteren Lendenwirbelsäule (Urk. 9/4). In der Folge wurde der Versicherte unter anderem in der Schulthess Klinik (Urk. 9/6, 9/9-10, 9/12 und 9/21), der Klinik Hirslanden (Urk. 7 und 22) und der Universitätsklinik Balgrist (Urk. 9/23-24) untersucht und behandelt.
1.1.2 Mit Verfügung vom 6. November 2002 (Urk. 9/27) schloss die Allianz den Fall unter Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 20 % ab. Darin wurde ausdrücklich festgehalten, dass dem Versicherten ein Rückfallmelderecht zustehe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 19. Dezember 2002 wandte sich der Versicherte an die Allianz mit dem sinngemässen Ersuchen um Übernahme der Kosten für weitere Arztbesuche. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 (Urk. 9/29) erklärte sich die Allianz bereit, die Kosten der Behandlung bei Frau Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einstweilen zu übernehmen. In der Folge wurde dann der Versicherte von Dr. C.___ behandelt (vgl. Urk. 9/32-33). Am 15. Dezember 2003 stellte Dr. C.___ der Allianz Rechnung (Urk. 9/34) und mahnte sie (Urk. 9/35).
1.3 Mit Verfügung vom 29. Dezember 2003 (Urk. 9/36) hob die Allianz die Deckungszusage (für die Behandlung bei Dr. C.___) und die Verfügung vom 6. November 2002 wiedererwägungsweise auf und hielt fest, dass das Ereignis vom 30. Juli 2001 keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen begründe. Dagegen erhob die Krankenversicherung des Versicherten, die Sanitas, am 8. Januar 2004 vorsorglich Einsprache (Urk. 9/37). Mit Eingabe vom 23. Januar 2004 (Urk. 9/44) erhob auch der Versicherte Einsprache. Mit Schreiben vom 18. Februar 2004 (Urk. 9/52) verpflichtete sich die Allianz gegenüber Dr. C.___ ohne Anerkennung irgendeiner Rechtspflicht, die gestellten Rechnungen zu begleichen (Urk. 9/52). Am 19. Februar 2004 zog die Sanitas die vorsorglich erhobene Einsprache zurück (Urk. 9/53). Mit Eingabe vom 23. April 2004 (Urk. 9/58) liess der Versicherte an seiner Einsprache festhalten und diese ergänzen. Mit Entscheid vom 5. Mai 2004 (Urk. 2 = Urk. 9/60) wies die Allianz die Einsprache ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung vom 29. Dezember 2003 und der Einspracheentscheid vom 5. Mai 2004 seien aufzuheben;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Allianz schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. September 2004 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12 und 15). Mit Verfügung vom 2. November 2004 (Urk. 16) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
1.2
1.2.1 Da das Ereignis vom 30. Juli 2001 und die - rechtskräftige, aber später wiedererwägungsweise aufgehobene - Verfügung vom 6. November 2002 zeitlich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG liegen, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall - soweit es beispielsweise um die Frage geht, ob sich am 30. Juli 2001 ein Unfall im Rechtssinne ereignet hat beziehungsweise ob ein solcher rechtsgenügend nachgewiesen wurde - noch nicht zur Anwendung. Mit anderen Worten ist eine allenfalls erforderliche inhaltliche (materielle) Kontrolle der Verfügung vom 6. November 2002 nach den damals gültig gewesenen Rechtsnormen vorzunehmen. Bei den im Folgenden und im genannten Kontext zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2.2 Soweit es allerdings um die rechtliche Beurteilung der Wiedererwägungsverfügung vom 29. Dezember 2003 beziehungsweise um die Frage geht, ob die für den Erlass dieser Verfügung notwendigen Voraussetzungen erfüllt waren, kommt die Bestimmung von Art. 53 Abs. 2 ATSG zur Anwendung, weil es sich bei dieser Norm nicht um eine materielle, sondern eine formelle Bestimmung handelt, welche ohne weiteres seit 1. Januar 2003 anzuwenden ist (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG e contrario; vgl. dazu Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 82 Rz. 8).
2.
2.1 Laut Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Kriterium der zweifellosen Unrichtigkeit ist erst dann erfüllt, wenn kein vernünftiger Zweifel vorliegt, dass die rechtskräftige Verfügung falsch war. Es ist ein einziger Schluss - eben derjenige auf eine Unrichtigkeit - möglich (Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 20 mit Hinweisen). Als weitere Voraussetzung nennt das Gesetz, dass die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sein müsse, wobei die bisherige Praxis das Vorliegen dieses Kriteriums nur dann verneinte, wenn es lediglich um wenige Hundert Franken ging (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 21 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen).
Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor. Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (vgl. BGE 130 V 117 Erw. 2.1 und 2.2).
2.3
2.3.1 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien zur Mitwirkung heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
2.3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 6. November 2002 sowie der gemachten Deckungszusage (Kosten der Behandlung bei Dr. C.___) im Wesentlichen mit der Begründung, dass nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2001 einen Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV erlitten habe. Deshalb habe er keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung.
3.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht gegeben seien, weil weder die Deckungszusage noch die Verfügung vom 6. November 2002 zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG seien. Vielmehr ergebe sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2002 beim Fussballspielen einen Schlag in den Rücken erhalten habe. Dies werde von sämtlichen involvierten Personen (mit Ausnahme der Beschwerdegegnerin) bestätigt.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die rechtskräftige Verfügung vom 6. November 2002 sowie die gemachte Deckungszusage (Kosten der Behandlung bei Dr. C.___) zu Recht in Wiedererwägung gezogen und ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 30. Juli 2001 verneint hat. Dies wäre der Fall, wenn die rechtskräftige Verfügung vom 6. November 2002 beziehungsweise die gemachte Deckungszusage zweifellos unrichtig wären, weil nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt wurde, dass das Ereignis vom 30. Juli 2001 ein Unfall im Rechtssinne war.
4.2 In der Bagatellunfall-Meldung vom 9. August 2001 (Urk. 9/1) findet sich folgende Unfallbeschreibung: Schlag in den Rücken beim Fussball.
Dr. B.___ notierte sich am 14. August 2001 Folgendes (Urk. 9/3): Am 30.7.01 hat der Patient erneut beim Fussballspielen einen Schlag ins Kreuz erhalten.
Am 15. August 2001 schrieb Dr. B.___ was folgt (Urk. 9/4): Am 30.7.01 Schlag in den Rücken beim Fussballspielen erhalten.
Oberarzt Dr. D.___ von der Schulthess Klinik sprach am 30. August 2001 kurz von Kollision[en] beim Fussballspielen mit Sturz auf die LWS (Urk. 9/6).
Der Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin hielt in seinem Bericht vom 28. Januar 2002 (Urk. 9/17) Folgendes fest: [V]orliegender Unfall [Hervorhebung im Original]: Beim Fussballtraining erhielt er, anlässlich eines Kopfballes einen Schlag unterhalb des Nackens, was sich in sofortiger Bewegungseinschränkung mit Ausstrahlung in beide Beine auswirkte. Die Beine schienen einzuschlafen und die Muskulatur war völlig verspannt. Der Schadeninspektor führte weiter aus, dass unsere Leistungspflicht im vorliegenden Unfall gegeben sei. Eine Abklärung der Beteiligten entfällt, da ohnehin keine Haftung (Acceptation du risque).
Mit Schreiben vom 31. März 2004 (Urk. 9/58/1) schilderte der Beschwerdeführer das Ereignis vom 30. Juli 2001 folgendermassen: Wie das bei einem Eckball normal ist, standen ziemlich viele Leute nahe zusammen und belauerten sich. Als der Ball hoch in den Strafraum geflogen kam, versuchte ich einen Kopfball auszuführen. Leider funktionierte dies nicht, da ich den Ball knapp verpasst habe. Stattdessen spürte ich im Nacken/Rücken einen starken Schlag (ev. Faust, Ellbogen, Kopf oder ...?) von einem anderen Spieler. Sofort wirkte sich das aus, indem ich Schmerzen und vor allem massive Einschränkungen in der Beweglichkeit verspürt habe (kurzer Aussetzer der Beinbeweglichkeit und Ausstrahlung in die Beine).
Dr. B.___ hielt in seinem Schreiben vom 14. April 2004 (Urk. 9/58/2) fest, dass sich der Unfall vom 30. Juli 2001 gemäss seinen Aufzeichnungen in der Krankengeschichte und laut seinen Berichten vom 14. und 21. August 2001 so zugetragen habe: Beim Fussballspielen hat der Patient bei einem Zweikampf von einem Gegenspieler einen Schlag in den Rücken erhalten, worauf er auf den Rücken stürzte.
Als Urk. 3/6 reichte der Beschwerdeführer schliesslich die unterzeichnete Bestätigung eines gewissen F.___ vom 7. Juni 2004 (Urk. 3/6) ins Recht. Sie lautet: Mit diesem Schreiben bestätige ich, dass ich gesehen habe, wie Hr. E.___ einen Schlag eines Gegenspielers in die Nackengegend erhalten hat. Zum Zeitpunkt dieses Geschehens hielt ich mich an der Seitenlinie des Spielfeldes auf.
4.3 Die herrschende Aktenlage lässt - wie die soeben zitierten Passagen belegen - keinen vernünftigen Zweifel daran zu, dass sich am 30. Juli 2001 ein Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV ereignet hat. Was die Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, beruht auf Spekulationen. Die Beschwerdegegnerin versucht, allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer anfangs nicht ausdrücklich angegeben hatte, den Schlag in den Rücken/Nacken von einer Drittperson erhalten zu haben, auf das Fehlen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu schliessen. Aus der Formulierung einen Schlag in den Rücken erhalten oder dergleichen ergibt sich zwar theoretisch nicht in jedem denkbaren Fall zwingend, dass der Schlag von einer Drittperson geführt wurde. Zu berücksichtigen ist jedoch der konkrete Einzelfall. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation geradezu typisch für das Fussballspiel ist und namentlich bei der Ausführung von Eckbällen regelmässig beobachtet werden kann. So versuchen die auf engstem Raum in Tornähe aufgestellten Spieler den von der Eckfahne geschlagenen Ball vorab mit dem Kopf, Oberkörper oder Fuss zu erreichen. Alternativ besteht die Taktik darin, einen günstiger positionierten Gegenspieler unter Einsatz erheblicher Körperkraft abzudrängen, um diesen am Ballkontakt zu hindern und so zu neutralisieren. Mit dem Ziel, einen Spielvorteil zu erreichen, werden in diesen Spielsituationen - oft nicht immer regelkonform - alle Körperteile eingesetzt. Schläge oder Stösse in den Rücken des gegnerischen Spielers mit irgend einem Körperteil sind charakteristisch für entsprechende Strafraumszenen. Wenn ein Fussballspieler in einem solchen Kontext von Schlag in den Rücken erhalten spricht, meint er damit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass ihn eine Drittperson geschlagen, gehauen, getreten, gestossen oder sonst wie physisch attackiert hat. Eine andere Interpretation ist nach Treu und Glauben nicht möglich.
Die von der Beschwerdegegnerin vertretene (aber offenbar durch nichts belegte) These, wonach es sich um einen Schlag in den Rücken, welcher durch einen versuchten Kopfball und ohne Drittbeteiligung ausgelöst worden sei, gehandelt habe oder gehandelt haben könnte (vgl. Urk. 2 S. 10), ist nicht nur angesichts der vom erstbehandelnden Arzt Dr. B.___ erhobenen Diagnose (Kontusion der unteren LWS) schwer nachvollziehbar. Auch die Vorstellung, dass ein Schlag durch einen versuchten (sic!) Kopfball ausgelöst wurde, erscheint im vorliegenden Kontext nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen wurde die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers - wie oben ausgeführt - durch F.___ schriftlich bestätigt (Urk. 3/6). Es ist zwar zutreffend, dass der Beweiswert dieser Bestätigung als eher gering einzustufen ist, zumal nicht einmal festgehalten wird, ob die Bestätigung das Ereignis vom 30. Juli 2001 betrifft. Auf eine Einvernahme des F.___ als Zeugen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, weil - wie ausgeführt - bereits die vorhandenen Akten keinen vernünftigen Zweifel daran zulassen, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2001 beim Fussballspielen einen von einer Drittperson geführten Schlag in den Rücken/Nacken erhalten hat. Weiter ist Fussball zwar wie erwähnt eine mit viel Körpereinsatz betriebene Sportart, was jedoch nichts daran ändert, dass der vom Beschwerdeführer vorgesehene Bewegungsablauf durch die äussere Einwirkung eines Gegenspielers (Schlag in den Rücken/Nacken) gestört wurde, mithin das Unfallmerkmal eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu bejahen ist.
4.4 Daraus folgt ohne weiteres, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Wiedererwägungsverfügung vom 29. Dezember 2003 (Urk. 9/36) nicht gegeben waren, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist. Die rechtskräftige Verfügung vom 6. November 2002 besitzt nach wie vor Geltung und könnte grundsätzlich vollstreckt werden.
5. Gemäss § 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend erscheint - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer durch eine Rechtschutzversicherung vertreten wird - eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 5. Mai 2004 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherung
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).