UV.2004.00179

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 30. November 2005
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Geisseler
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern,

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     H.___, geboren 196X, war seit dem 14. März 1994 als Flight Attendant bei der A.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 6. September 1997 bei einem Helikopterabsturz verletzte (Urk. 10/1).
         Die medizinische Erstversorgung fand im Universitätsspital B.___, statt (Hospitalisation vom 6. bis 24. September 1997). Klinikdirektor Prof. Dr. C.___ und Assistenzarzt Dr. D.___ diagnostizierten eine instabile LWK 2-Fraktur ohne Neurologie, eine Nasenbeinfraktur und eine laterale Bandruptur am oberen Sprunggelenk rechts (Urk. 10/2). Die Versicherte wurde am 7. und 9. September 1997 operiert („Dorsale Stabilisierung L1 - L3 mit Fixateur interne [MOSS/MIAMI], intraoperative Myelographie am 7.9.97. Retroperitonealer Zugang links, Einsetzen eines cortico-spongiösen Blockes L1 - L2 am 9.9.97“ [Urk. 10/2]). Am 23. April 1998 fand ein erneuter operativer Eingriff statt (Entfernung des Fixateur interne; Urk. 10/12).
         In der Folge beauftragte die SUVA Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, mit der Erstellung eines Gutachtens. Am 23. April 2002 reichte Dr. E.___ sein Gutachten zu den Akten (Urk. 10/65). Mit Eingabe vom 7. Juni 2002 (Urk. 10/70) liess die Versicherte zum Gutachten Stellung nehmen (vgl. auch Urk. 10/61).
1.2     Mit Verfügung vom 7. August 2003 (Urk. 10/82) sprach die SUVA der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Den Anspruch auf eine Invalidenleistung verneinte die SUVA mit der Begründung, dass gemäss den gutachterlichen Abklärungen die Restfolgen des Unfalles die Erwerbsfähigkeit der Versicherten nicht erheblich verminderten. Eine ärztliche Behandlung sei nicht mehr notwenig, weshalb der Schadenfall abgeschlossen werde. Die Kosten für die Trainingstherapie würden jedoch bis auf weiteres übernommen.
         Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 1. September 2003 (Urk. 10/84; vgl. auch Urk. 10/87) Einsprache erheben. Mit Entscheid vom 5. April 2004 (Urk. 2) wies die SUVA die Einsprache ab.

2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 5. Juli 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1.    Der Einsprache-Entscheid vom 5.4.2004 sowie die Verfügung vom 7.8.2003 der Beschwerdegegnerin seien aufzuheben.
2.    Es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1.8.1998 das Taggeld auf der Basis der flugärztlich bescheinigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Vorunfallberuf als Flight Attendant auszurichten.
3.    Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Erwerbsunfähigkeitsrente auszurichten.
4.    Es sei der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von mehr als 15 % auszurichten.
5.    Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
         Die Beschwerdegegnerin liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. September 2004 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando liess die Versicherte an ihren Anträgen festhalten und zusätzlich eventualiter beantragen, es sei die Sache an die SUVA zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen und neuen Verfügung zurückzuweisen (Urk. 16). Duplicando liess die SUVA ihren Abweisungsantrag erneuern (Urk. 19). Mit Verfügung vom 25. Februar 2005 (Urk. 20) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
         Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
2.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
2.3     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
2.4
2.4.1   Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
         Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).
2.4.2   Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
         Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziffer 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziffer 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziffer 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziffer 2).
         Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
2.5
2.5.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.5.2   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
         Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid betreffend Reduktion der Taggeldleistungen ab 1. August 1998 beziehungsweise Einstellung dieser Zahlungen ab 1. November 1998 im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund der ärztlichen Beurteilung sowie der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin habe davon ausgehen dürfen, sie sei ab 1. November 1998 wieder voll arbeitsfähig gewesen, und zwar in ihrem angestammten Beruf als Flight Attendant. Den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte die Beschwerdegegnerin mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin angesichts des von Dr. E.___ erstellten Zumutbarkeitsprofils (wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 15 bis 20 kg) in einer kaufmännischen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen erzielen könne. Schliesslich verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von mehr als 15 % unter Hinweis darauf, dass die entsprechende Schätzung von Dr. E.___, die sich auf die SUVA-Tabelle 7 stütze, nicht zu beanstanden sei. Im Gegenteil erweise sie sich als grosszügig bemessen. Für eine Erhöhung der Integritätsentschädigung bleibe daher kein Raum.
3.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, den vorliegenden Fall mit der notwendigen Aufmerksamkeit zu begleiten. So sei die Untersuchung beim Gutachter erst am 3. Oktober 2001 vorgenommen worden. Der Gutachter Dr. E.___ habe die Beschwerdeführerin anlässlich seiner oberflächlichen Untersuchung abschätzig behandelt und unangebrachte Bemerkungen gemacht. Der Gutachter sei voreingenommen gewesen. Überdies sei die Einschätzung von Dr. E.___, wonach die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Flight Attendant wieder voll arbeitsfähig sei, auch materiell nicht haltbar. Der angefragte Vertrauensarzt des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) habe aus flugärztlicher Sicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit verneint. Überdies sei sie auch in ihrem ursprünglich erlernten Beruf als kaufmännische Angestellte nicht voll einsatzfähig; das werde selbst von Dr. E.___ erkannt. Es treffe weiter nicht zu, dass die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen erzielen könne. Schliesslich sei die Integritätsentschädigung zu tief bemessen worden, denn gemäss Anhang 3 zur UVV betrage die Integritätseinbusse bei einer - wie vorliegend - sehr starken schmerzhaften Funktionseinschränkung der Wirbelsäule 50 %. Zu berücksichtigen sei im vorliegenden Fall neben der erheblichen Schmerzsymptomatik auch die neurologische Affektion (Ausstrahlungen). Ferner sei gemäss SUVA-Tabelle 7 (Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektion) von Relevanz, dass ein Status nach Spondylodese gegeben sei, was allein schon eine Erhöhung des Grundwertes um 5 bis 15 % rechtfertige. Zudem habe die Beschwerdegegnerin die Unfallrestfolgen am rechten Sprunggelenk, die fachärztlich überhaupt nicht beurteilt worden seien, ausser Acht gelassen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sei von einer Integritätseinbusse von mindestens 25 % auszugehen.

4.
4.1.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Taggeldleistungen ab 1. August 1998 reduzierte und ab 1. November 1998 einstellte, weil die Beschwerdeführerin ab diesen Zeitpunkten wieder teilweise beziehungsweise vollständig arbeitsfähig gewesen sei. Weiter ist zu prüfen, ob Ansprüche auf eine Integritätsentschädigung von mehr als 15 % sowie auf eine Invalidenrente bestehen.
4.2     Prof. Dr. C.___ und Dr. F.___ führten in ihrem Bericht vom 29. April 1998 (Urk. 10/12) aus, dass der postoperative Verlauf komplikationslos gewesen sei. Die Wundheilung sei reizlos. Die Mobilisation habe sich als problemlos erwiesen; die radiologische Stellungskontrolle nach der Entfernung des Fixateur interne habe ein regelrechtes Ergebnis gezeigt.
         Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 3. August 1998 (Urk. 10/16) wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. August 1998. Falls die Arbeitsaufnahme - so Dr. G.___ weiter - die Rückenstabilität nicht beeinträchtige, könne die Beschwerdeführerin bei gutem Verlauf Ende 1998 wieder zu 100 % arbeitsfähig sein (vgl. auch Urk. 10/24).
         Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 23. April 2002 (Urk. 10/65) ein residuelles lumbovertebragenes Syndrom bei Status nach instabiler LWK 2-Verletzung (operiert und fusioniert), leichte degenerative Veränderungen L2/3 ohne segmentelle Instabilität, einen Status nach Nasenbeinverletzung und einen Status nach OSG-Distorsion. Die bisher durchgeführten Behandlungen hätten zu einer Konsolidierung der instabilen Fraktur an der Wirbelsäule mit einem geringen Korrekturverlust geführt. Die Nasenbeinfraktur und die Seitenbandruptur am rechten Sprunggelenk seien konsolidiert. Aktuell klage die Beschwerdeführerin über permanente Rückenbeschwerden, die bei Überbelastung zunehmen würden (ausstrahlend bis zum Beckenkamm). Die Nachtruhe sei nicht gestört, jedoch seien morgendliche Anlaufschmerzen mit einer verminderten Steh- und Sitzfähigkeit vorhanden. Das Gehen sei problemlos; eine Wetterfühligkeit liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe Mühe beim Bücken und bei Arbeiten in vorgeneigter Stellung. Gewisse Hausarbeiten, namentlich Gartenarbeit, seien nur reduziert machbar. Es bestehe kein Husten- oder Niesschmerz. Zudem klage sie über einen kalten rechten Fuss. Instabilitätszeichen seien nicht vorhanden. Anlässlich der Untersuchung vom 3. Oktober 2001 seien folgende Befunde erhoben worden: Es zeige sich ein diskreter Flachrücken mit nach distal verlagerter thorakaler Kyphose. Die Narben seien reizlos, wobei die Bauchwandnarbe links etwas verbreitert sei mit einer Gefühlsstörung medialseits. Der Gang sei normal, der Zehenspitzgang problemlos. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei altersentsprechend frei mit einer vollen Delordosierung in der Inklination. Der Fingerbodenabstand betrage 0 cm. Das Aufrichten sei ohne Abstützen möglich. Endphasig sei das Bending und die Reklination etwas empfindlich. Die paravertebrale Muskulatur sei normoton ohne Stauchungsschmerz. Die Hüft- und Kniebeweglichkeit sei frei. Die oberen Sprunggelenke seien seitengleich beweglich (ohne Instabilitätszeichen). Die Halswirbelsäulenbeweglichkeit und die stammnahe Gelenkbeweglichkeit an den oberen Extremitäten seien normal. Es bestehe eine leichte Wadenumfassungsmassendifferenz links gegenüber rechts von 0,5 cm. Die periphere Neurologie sei allseits normal.  Radiologisch handle es sich um einen Zustand nach einer Teilberstungsfraktur des LWK 2. Diese sei durch eine ventrale intercorporelle Aufrichtespondylodese und eine dorsale Instrumentierung aufgerichtet worden. Im Verlauf sei nach der Materialentfernung ein leichter Korrekturverlust eingetreten. Die Fusionsstrecke sei fusioniert. Im ersten unterliegenden Bewegungssegment seien leichte degenerative Veränderungen aufgetreten, jedoch zeige sich in den Funktionsaufnahmen keine Instabilität. Das Alignement in den weiteren unteren Bewegungssegmenten sei normal. Zudem bestehe eine Übergangsanomalie lumbosacral im Sinne einer Charnière encastrée mit einem hypertrophen Gelenkfortsatz links mit einer Nearthrose. Diese Übergangsanomalie sei jedoch ein Zufallsbefund und habe mit dem Unfallereignis nichts zu tun. Längere Arbeiten in vorgeneigter Stellung seien mühsam und nur partiell realisierbar. Es sei klar, dass stundenlange Gartenarbeiten in vorgeneigter Stellung nicht mehr möglich seien; mit gewissen Unterbrüchen könnten sie allerdings schon ausgeführt werden. Das längere Stehen bereite der Beschwerdeführerin Mühe; sie könne das jedoch durch Belastungswechsel von einem Bein zum anderen gut kompensieren. Durch ihre leichten Einschränkungen sei die Ausübung einer Tätigkeit als Flight Attendant wie auch als Hausfrau „nur wenig in der Dauer eingeschränkt. Lasten von über 20 kg in vorgeneigter Stellung sollten vermieden werden.“ Durch ihr aktives Training sei die Beschwerdeführerin im täglichen Leben nur wenig beeinträchtigt. Sie sollte aber lang dauernde Arbeiten in vorgeneigter Stellung vermeiden. Betreffend Arbeitsfähigkeit könne er die vorhandenen Zeugnisse durchaus nachvollziehen. Seit dem Unfallereignis bis zum 31. Juli 1998 sei die Beschwerdeführerin sicher zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 1. August 1998 wäre sie zu 50 % und ab 1. November 1998 wieder voll arbeitsfähig gewesen, und zwar sowohl als Flight Attendant wie auch als Hausfrau. Aufgrund der verminderten Sitzfähigkeit sollte eine lang dauernde Arbeit an einem Computer vermieden werden. Besser sei eine abwechslungsreiche Tätigkeit (sitzend, stehend und gehend, ohne Heben von Lasten über 15 bis 20 kg). Durch den Unfall sei es zu einer dauernden Schädigung der körperlichen Integrität gekommen. Er schätze die Einbusse gemäss Tabelle 7 Anhang 3 auf 15 %.
         Dr. med. I.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, und Chefarzt Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, Vertrauensarzt des BAZL, vom Medizinischen Dienst der K.___ AG führten in ihrem Bericht vom 2. Oktober 2003 (Urk. 10/89) aus, dass die schweizerischen Fluggesellschaften in der Regel eine polyvalente Einsetzbarkeit der Flight Attendants verlangten. Aus organisatorischen Gründen könne keine Rücksicht auf individuell notwendige Sonderbehandlungen bezüglich Einsatzplanung, Einsatzdauer, Einsatztage und dergleichen genommen werden. Es sei beispielsweise betrieblich nicht möglich, lang dauernde Arbeiten in vorgeneigter Stellung (wie von Dr. E.___ vorgeschlagen) zu vermeiden. Es müsse zudem ein voller Einsatz und nicht nur ein „weitgehend voller Einsatz“ möglich sein. Entgegen der Annahme von Dr. E.___ sei es auch nicht möglich, dass gewisse Arbeiten, die normalerweise allein zu bewältigen seien, zu zweit ausgeführt würden. So könne ein schwerer Getränketrolley nicht zu zweit geschoben werden. Aufgrund der im Gutachten erhobenen Befunde bestehe zwar nicht unbedingt eine bleibende Fluguntauglichkeit, angesichts der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden erfülle sie aber derzeit die Bedingungen der sogenannten Joint Aviation Regulations (JAR) nicht, die von den Luftämtern von über 30 europäischen Ländern (darunter auch die Schweiz) aufgestellt worden seien. In Anbetracht der in den medizinischen Akten beschriebenen Schmerzsymptomatik komme ein uneingeschränkte Einsatz als Flight Attendant nicht in Frage. Demgegenüber sei es denkbar, dass die Beschwerdeführerin an einem geeigneten Arbeitsplatz in ihrem ursprünglichen Beruf als kaufmännische Angestellte voll arbeitsfähig wäre. Die Anforderungen für Flight Attendants könnten hingegen derzeit nicht erfüllt werden. Eine Teilflugfähigkeit gebe es in der Praxis nicht. Für eine volle Flugfähigkeit müsste nebst Beschwerdefreiheit auch gefordert werden, dass eine volle Arbeitsfähigkeit für eine berufliche Tätigkeit mit vergleichbaren Anforderungen ärztlich attestiert sei und auch habe realisiert werden können.
4.3     Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung enthält keine besonderen Regeln betreffend persönliche Anforderungen an Gutachter. Diesbezüglich sind die Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren  (VwVG) zu beachten, die nicht nur für die SUVA, sondern sinngemäss auch für die nach Art. 68 Abs. 1 UVG zugelassenen Privatversicherer gelten (BGE 120 V 361 Erw. 1c). Gemäss Art. 19 VwVG finden auf das Beweisverfahren ergänzend die Art. 37, 39-41 und 43-61 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess (BZP) sinngemäss Anwendung. Nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BZP hat der Sachverständige nach bestem Wissen und Gewissen zu amten und sich der strengsten Unparteilichkeit zu befleissen (vgl. auch Art. 23 lit. c des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG], auf welche Bestimmung Art. 58 Abs. 1 BZP verweist).
         Die von der Beschwerdegegnerin vertretene Auffassung, dass unerheblich sei, ob die von der Beschwerdeführerin „erhobenen Vorwürfe an die Adresse des Gutachters berechtigt“ seien oder nicht (vgl. etwa Urk. 9 S. 5), ist offensichtlich falsch, denn die Beschwerdeführerin liess Vorfälle rügen, die (wenn sie denn zutreffen sollten) den Gutachter ohne weiteres disqualifizieren würden. So soll Dr. E.___ die Beschwerdeführerin mit der Bemerkung konfrontiert haben, in Amerika habe man seit dem 11. September 2001 wohl andere Probleme als die Beschwerdeführerin mit ihren Rückenschmerzen. Weiter habe Dr. E.___ die Meinungen vertreten, dass man mit zwei kleinen Kindern ohnehin nicht zur Arbeit gehen, sondern zu Hause bleiben soll und dass Flight Attendants heutzutage ohnehin nur noch Brötchen reichen würden, was man auch mit Rückenschmerzen tun könne (vgl. Urk. 10/61).
         Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich nie eine Stellungnahme von Dr. E.___ einverlangt. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin liegen somit vom Gutachter unbestritten im Raum. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorwürfe der Beschwerdeführerin ist vor allem zu beachten, dass das entsprechende Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2001 datiert (Urk. 10/61). Es wurde am Tag nach der Untersuchung von Dr. E.___ verfasst. Es handelt sich somit nicht um Vorwürfe, die erst im Nachhinein (etwa als das Gutachten schon bekannt war) konstruiert wurden. Hinzu kommt, dass auch von dritter Seite, nämlich vom involvierten Haftpflichtversicherer, Bedenken bezüglich des Verhaltens des Gutachters geäussert wurden. So teilte der zuständige Rechtskonsulent des Haftpflichtversicherers der Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2002 schriftlich mit, dass er mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dahingehend einig sei, „dass Dr. E.___ offenbar anlässlich der Untersuchung gewisse Äusserungen ‚weltanschaulicher’ Natur gemacht [habe], die im Rahmen einer medizinischen Untersuchung nichts zu suchen“ hätten (Urk. 10/72).
         Aufgrund der herrschenden Aktenlage kann die Frage, ob Dr. E.___ tatsächlich befangen war beziehungsweise ob er zumindest der Anschein von Befangenheit erweckte, nicht abschliessend beantwortet werden, die von der Beschwerdeführerin erhobenen gravierenden Vorwürfe erscheinen allerdings nicht von vornherein als unglaubhaft. Diese Frage kann jedoch letztlich offen bleiben, weil auf das Gutachten von Dr. E.___ (auch) aus inhaltlichen Gründen nicht abgestellt werden kann, wie sogleich zu zeigen sein wird.
4.4
4.4.1   Soweit Dr. E.___ davon ausging, dass die Beschwerdeführerin als Flight Attendant seit dem 1. November 1998 wieder „weitgehend voll“ arbeitsfähig sei und dass „gewisse Arbeiten wie Heben von schweren Lasten“ durchaus zu zweit durchgeführt werden könnten (Urk. 10/65 S. 18), wurde er von Dr. I.___ und Dr. J.___ wiederlegt (vgl. Urk. 10/89). Diese beiden Ärzte, die über spezifische flugärztliche Erfahrungen verfügen (Dr. J.___ ist zudem Vertrauensarzt des BAZL), legten in ihrem Bericht vom 2. Oktober 2003 (Urk. 10/89) nachvollziehbar dar, dass an die Arbeitsfähigkeit im Tätigkeitsbereich Flight Attendant sehr hohe Anforderungen gestellt werden, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die körperliche Belastbarkeit (Heben, Tragen und Schieben von Lasten sowie Beweglichkeit der Gelenke). Die beengten Platzverhältnisse in Verkehrsflugzeugen machten es überdies unmöglich, „gewisse Arbeiten“ zu zweit zu erledigen. Auch die von den beiden Ärzten zitierten JAR fordern von jedem Mitglied der Kabinenbesatzung nicht nur allgemein eine gute Gesundheit (Ziffer 3 JAR-OPS 1 [Anhang zu Urk. 10/89]), sondern ausdrücklich eine umfassende Beschwerdefreiheit („Free from any physical or mental illness which might lead to incapacitation or inability to perform crew duties [Ziffer 3 lit. b JAR-OPS 1]). Dass die Beschwerdeführerin - gemessen an diesem strengen Massstab - von den flugärztlichen Experten als nicht flugtauglich beziehungsweise arbeitsfähig betrachtet wurde, ist nachvollziehbar. Daran können weder die nicht näher spezifizierten Berichte des Allgemeinpraktikers Dr. G.___ (Urk. 10/16 und 10/24) noch die Erklärung der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 1998 (Urk. 10/25; vgl. dazu auch die gegenteilige Erklärung vom 27. Januar 1999 [Urk. 10/26]) etwas Entscheidendes ändern.
         In dieses Bild fügt sich, dass auch die Verordnung vom 23. November 1973 über die Betriebsregeln im gewerbsmässigen Luftverkehr (VBR I; SR 748.127.1) namentlich in Ziffern 12.3.2.1 und 12.3.3.2 umfassende und dem Anschein nach auch körperlich anspruchsvolle - jährlich zu wiederholende - Trainingsprogramme für Kabinenbesatzungsmitglieder vorsieht, so etwa die drillmässige Handhabung der Not- und Rettungseinrichtungen an Bord eines Flugzeuges (zur Alltagsarbeit eines Flight Attendant vgl. Urk. 10/39).
4.4.2   Der Einschätzung von Dr. E.___ kann auch bezüglich Höhe der Integritätseinbusse nicht gefolgt werden. Diesbezüglich führte er in seinem Gutachten Folgendes aus (Urk. 10/65 S. 14): „Durch den Unfall ist es zu einer dauernden Schädigung der körperlichen Integrität gekommen. Diese schätze ich nach Tabelle 7 Anhang 3 bei 15 %.“ Eine Begründung, wie er zu dieser Prozentzahl kam, bietet Dr. E.___ nicht an. Die Beschwerdegegnerin sah sich denn auch veranlasst, die Schätzung von Dr. E.___ in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. September 2004 (Urk. 9 S. 7) eingehend und mit eigenen Argumenten zu erklären. Die Beschwerdegegnerin verkennt dabei allerdings, dass es die Aufgabe des Gutachters gewesen wäre, den Parteien und dem Gericht nachvollziehbar darzulegen, wie er zu seiner Schätzung gekommen ist. Nachträgliche Spekulationen darüber, was der Gutachter allenfalls gemeint und wie stark gewichtet haben könnte, genügen in einem justizförmigen Verfahren hingegen nicht.
4.4.3   Auch in Bezug auf das erstellte Zumutbarkeitsprofil, wonach der Beschwerdeführerin lang dauernde Arbeiten in vorgeneigter Stellung mit Heben von schweren Lasten (über 15 bis 20 kg) sowie monotone Arbeiten wie langes Sitzen nicht mehr zumutbar seien (vgl. Urk. 10/65), überzeugt das Gutachten nicht. Einerseits ist zweifelhaft, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, die vom Gutachter - soweit ersichtlich - grundsätzlich als glaubhaft angesehen wurden, tatsächlich in ausreichendem Ausmass in seine Zumutbarkeitsbeurteilung eingeflossen sind. So machte die Beschwerdeführerin auch Beschwerden beim Bücken geltend (Urk. 10/65 S. 11). Dr. E.___ bezog dazu aber nicht weiter Stellung. Auch die geschilderten Beschwerden am rechten Fuss (Urk. 11/65 S. 11) wurden nicht weiter thematisiert. Andererseits ist aber auch dem Einwand des Haftpflichtversicherers bezüglich Unfallkausalität der vom Gutachter festgestellten degenerativen Veränderungen am Rücken nachzugehen (vgl. Urk. 10/67 Ziffer 1). Es kann zwar sein, dass diese degenerativen Veränderungen unfallbedingt sind, wovon der Gutachter zwar auszugehen scheint, nachvollziehbar begründet wurde dies hingegen nicht.
4.5     Die Sache erweist sich, da der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt wurde, als nicht spruchreif. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. April 2004 (Urk. 2) ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie alle noch notwenigen Abklärungen veranlasst. Dazu wird die Beschwerdegegnerin insbesondere ein verwaltungsunabhängiges Gutachten einzuholen haben, wobei sämtliche Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin zu beachten sein werden und insbesondere dafür zu sorgen ist, dass die als Sachverständige zu bestellende Person nicht nur über spezifische Erfahrung als Flugarzt verfügt, sondern auch jeden Anschein von Befangenheit vermeidet. Bei der Instruktion des Sachverständigen wird die Beschwerdeführerin diesen ausdrücklich hinweisen, dass das Gutachten von Dr. E.___ beziehungsweise die von ihm erhobenen Befunde und Rückschlüsse möglicherweise von sachfremden Überlegungen beeinflusst wurden (vgl. Erw. 4.3).
         Angesichts der in den Akten dokumentierten, unbegründeten und ausschliesslich von der Beschwerdegegnerin zu vertretenden Verzögerungen bei der Behandlung der vorliegenden Sache (vgl. etwa Urk. 10/73-74 und 10/77-80) werden die angeordneten Beweiserhebungen nunmehr ohne jeden weiteren Verzug in die Wege zu leiten sein. Die Beschwerdegegnerin wird auf Art. 26 Abs. 2 ATSG hingewiesen.
         Dem zu bestellenden Sachverständigen ist im Übrigen auch die Frage zur Beantwortung vorzulegen, ob beziehungsweise wann der sogenannte Endzustand erreicht wurde. Dieser Zeitpunkt ist zur Beantwortung der Fragen, bis wann Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen zu erbringen sind und ab wann eine allfällige Invalidenrente auszurichten ist, von besonderer Bedeutung. Soweit die Beschwerdegegnerin ausführen liess, dass die Taggeldleistungen ab dem 1. November 1998 ohnehin und von vornherein nur für eine kurze Übergangszeit geschuldet worden wären, weil für eine zumutbare Verweistätigkeit mit Sicherheit volle Arbeitsfähigkeit bestanden hätte (Urk. 9 S. 8), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nichts Derartiges verfügt hat, was aber angesichts dessen, dass es sich dabei um eine erhebliche Anordnung handeln würde, erforderlich gewesen wäre (vgl. Art. 99 Abs. 1 Satz 1 UVG beziehungsweise Art. 49 Abs. 1 ATSG).

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als Obsiegen gilt insoweit auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (BGE 110 V 57 Erw. 3a). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 5. April 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese - nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen - über ihre Leistungen ab 1. August 1998 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Robert Geisseler
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).