Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00180
UV.2004.00180

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 8. November 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger
c/o Anwaltsbüro Waldvogel
Am Schanzengraben 27, Postfach, 8039 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1969, war seit 1988 als Maurer bei der Baugeschäft B.___ AG, C.___, tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 6. August 2000 in Griechenland einen Autounfall erlitt (Urk. 9/1), bei dem er sich eine Verletzung am rechten Oberarm (subkapitale Humerusfraktur) zuzog (Urk. 9/2 Ziff. 5).
         Mit Verfügung vom 17. April 2003 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 28 % mit Wirkung ab 1. Mai 2003 und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 17 % zu (Urk. 9/83).
         Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger, Zürich, am 23. Juni 2003 Einsprache (Urk. 9/88), welche die SUVA am 7. Juni 2004 abwies (Urk. 9/100 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Jäger, am 7. Juli 2004 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente von 60 % und einer Integritätsentschädigung von 25 % (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2004 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf, Sursee, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
         Am 22. Oktober 2004 wurde Rechtsanwalt Jäger antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 2) als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, und es wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).

3.       Die Eidgenössische Invalidenversicherung sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 eine befristete ganze Rente vom 1. Mai 2001 bis 28. Februar 2003 sowie drei Kinderrenten zu (Urk. 9/97), wobei sie von einem Invaliditätsgrad von 28 % ab 5. Februar 2003 ausging (Urk. 9/97 Verfügungsteil 2 S. 1 unten). Die dagegen erhobene Einsprache wurde am 25. Juni 2004 abgewiesen (Urk. 9/102). Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde beim hiesigen Gericht; das entsprechende Verfahren Nr. IV.2004.00449 wurde mit Urteil heutigen Datums erledigt.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den Anspruch auf Invalidenrente (Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) und den Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 2, S. 6 Ziff. 4a). Darauf kann verwiesen werden.

2.       Strittig ist einerseits der Invaliditätsgrad. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der Beschwerdeführer könnte - bei einem Valideneinkommen von Fr. 65'845.-- im Jahr 2003 - ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 47'700.-- erzielen (Urk. 2 S. 5). Der Beschwerdeführer machte demgegenüber unter Hinweis auf einzelne Arztberichte geltend, er sei auch in behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht zu 100 %, sondern höchstens zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 4 ff.).
         Strittig ist andererseits die Höhe der Integritätsentschädigung. Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf die Bemessung der Integritätseinbusse durch Kreisarzt Dr. med. D.___ (Urk. 2 S. 7 Ziff. 4b). Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, da Dr. D.___ von falschen Annahmen ausgegangen sei, habe dies auch Auswirkungen auf die Bestimmung des Integritätsschadens (Urk. 1 S. 7 Ziff. 11).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer zog sich am 6. August 2000 als Beifahrer eine Verletzung des rechten Oberarms zu und wurde ab 14. August 2000 von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, behandelt, der am 29. August 2000 eine subkapitale Humerusfraktur diagnostizierte und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab Unfalldatum attestierte (Urk. 9/2).
         Am 13. November 2000 nahm Dr. E.___ eine Mobilisation in Narkose vor (Urk. 9/12).
3.2     Vom 3. Januar bis 14. Februar 2001 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik F.___ (Austrittsbericht vom 21. Februar 2001; Urk. 9/22). Es wurden ein Hochstand des Tuberculum majus, ein dadurch verursachtes Impingement der rechten Schulter und eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Schultergelenks festgestellt (Urk. 9/22 S. 2 unten). Bis Mitte März 2001 betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 %, danach sei sie durch Dr. E.___ zu beurteilen (Urk. 9/22 S. 3 oben).
3.3     Am 28. Mai 2001 führte Dr. E.___ eine Operation (Schulterarthroskopie, Schultermobilisation, Acromioplastik, Abtragen eines Knochenvorsprungs des Tuberculum majus) durch (Urk. 9/26).
         In der Folge persistierten erhebliche Beschwerden und eine deutliche Bewegungseinschränkung der dominanten rechten Schulter und es wurde eine Frozen Shoulder diagnostiziert (Urk. 9/32 S. 1 Mitte).
         Dr. E.___ attestierte in seinem Bericht vom 14. Dezember 2001 zu Handen der Invalidenversicherung weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab Unfalldatum (Urk. 3/3/2 S. 1 lit. b) und erachtete eine behinderungsangepasste Tätigkeit als halbtags (10-20 Stunden pro Woche) zumutbar (Urk. 3/3/3 Beiblatt S. 2). Analog äusserte sich der behandelnde Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, am 18. Dezember 2001; eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei „allenfalls“ halbtags zumutbar (Urk. 3/4/1).
         Am 21. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik H.___ untersucht (Urk. 9/37), wo in der Folge am 24. Mai 2002 eine weitere Operation (Schulterarthroskopie, Re-Acromioplastik, Kapsulotomie, Narkosemobilisation) durchgeführt wurde (Urk. 9/48).
3.4     Vom 29. Mai bis 10. Juli 2002 weilte der Beschwerdeführer wiederum in der Rehaklinik F.___ (Austrittsbericht vom 15. Juli 2002; Urk. 9/52). Es wurde festgestellt, das arbeitsrelevante Problem betreffe den rechten, dominanten Arm, der aktuell nur im Rahmen der Physiotherapie belastbar sei. Bewegungen über die Horizontale seien noch nicht möglich (Urk. 9/52 S. 2 unten). Der Beschwerdeführer befinde sich noch in der medizinischen Phase (Urk. 9/52 S. 3 oben).
3.5     Am 24. November 2002 erstattete Dr. med. I.___, Assistenzarzt Klinik H.___, einen Bericht zu Handen der Invalidenversicherung (Urk. 3/5/1). Er diagnostizierte eine persistierende schmerzhafte Schultersteife rechts (Urk. 3/5/1 S. 1 Ziff. 2) und empfahl berufliche Massnahmen in Richtung einer leichten, nicht schulterbelastenden Tätigkeit (Urk. 3/5/1 S. 2 Ziff. 5), die er als halbtags möglich erachtete (Urk. 3/5/1 Beiblatt S. 2).
         Im Bericht an den Kreisarzt vom 18. Dezember 2002 hielten Dr. med. J.___, Assistenzarzt, und Dr. med. K.___, Oberarzt, Klinik H.___, eine weiterhin deutliche Frozen Shoulder rechts fest; eine erneute Operation habe der Beschwerdeführer definitiv abgelehnt (Urk. 9/60 S. 1 unten). Als Maurer sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig, leichte Tätigkeiten bis Bauchhöhe sollten ihm möglich sein (Urk. 9/60 S. 2 oben).
3.6     Am 5. Februar 2003 berichtete Dr. D.___ über die gleichentags durchgeführte kreisärztliche Abschlussuntersuchung (Urk. 9/61). In seiner Beurteilung hielt er fest, es bestehe ein wetterabhängiger Ruheschmerz. Der Schmerz intensiviere sich bei Bewegung und Belastung im rechten Schultergelenk. Der Beschwerdeführer sei morgens und abends auf Schmerzmittel angewiesen. Es bestehe ein Funktions- und Kraftverlust (Urk. 9/61 S. 2).
         Zumutbar sei ein leichte Arbeit ganztags. Tätigkeiten bis auf Bauchhöhe könnten zugemutet werden. Das Gewicht von zu hebenden Lasten sei auf 5-10 kg limitiert. Arbeiten bis Brusthöhe oder Überkopfarbeiten sowie repetitiv weit ausreichende Arbeiten mit dem rechten Arm seien ausgeschlossen (Urk. 9/61 S. 2 unten).
         Zum Integritätsschaden führte Dr. D.___ aus, gemäss der massgebenden Tabelle 1.2 betrage der Referenzwert bei einer Beweglichkeit bis zur Horizontalen im Schultergelenk 15 %. Mit je 80° Elevation und Flexion erreiche der Beschwerdeführer nicht einmal die Horizontale. Der Integritätsschaden betrage deshalb 17 %. Damit sei auch die Relation zu einer mässigen bis schweren Form einer Periarthrosis humeroscapularis (PHS) gewahrt (Urk. 9/71).
3.7     Anfang November 2002 beauftragte die Beschwerdegegnerin die L.___ AG damit, dem Beschwerdeführer bei der Stellensuche behilflich zu sein. Deren Abschlussbericht vom 10. Februar 2003 (Urk. 9/64 S. 2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einerseits selber schon eine normale Bewegung des Armes als fast unmöglich erachte und andererseits grosse Hoffnungen habe, später wieder auf den Bau zurück zu kehren; etwas anderes könne er sich nicht vorstellen. Nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung wurde der Fall abgeschlossen. Die L.___ AG stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht vermittelbar sei.

4.
4.1     Die vorhandenen Arztberichte stimmen darin überein, dass der Beschwerdeführer an einer schmerzhaften Schulterversteifung leidet, deren weitere konservative Behandlung nicht mehr als erfolgversprechend erachtet wurde. Einen nochmaligen operativen Eingriff - es wäre inklusive die Mobilisation unter Narkose vom November 2000 der vierte Eingriff gewesen - lehnte der Beschwerdeführer ab, was Dr. D.___ als verständlich bezeichnete (Urk. 9/61 S. 2).
         Ebenfalls übereinstimmend ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls bis und mit dem zweiten Aufenthalt in der Rehaklinik F.___ im Mai/Juli 2002 in der (medizinischen) Behandlungsphase befand. Im November/Dezember 2002 (Klinik H.___) und anfangs Februar 2003 (Kreisarzt Dr. D.___) sodann wurde der Zustand als - ausgenommen eine weitere Operation - dauerhaft eingeschätzt.
4.2     Zu klären bleibt die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer ab Februar 2003 durch die Schulterproblematik eingeschränkt ist und welche Tätigkeiten ihm in welchem zeitlichen Rahmen als zumutbar zu erachten sind.
         Zur Beantwortung dieser Frage kann nicht auf die Berichte von Dr. E.___ und von Dr. G.___ vom Dezember 2001 abgestellt werden: In diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer noch eindeutig in der Behandlungsphase, in der insbesondere eine weitere Operation (Januar 2002) und der zweite Rehabilitationsaufenthalt (Mai/Juli 2002) erst noch bevorstanden. Die Beurteilungen von Dr. E.___ und von Dr. G.___ vom Dezember 2001 bezogen sich auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in jenem Zeitpunkt und geben keinen Aufschluss über den Gesundheitszustand im massgebenden Zeitpunkt (Februar 2003).
         Nicht abschliessend verwendbar erscheinen sodann die Beurteilungen durch die Ärzte der Klinik H.___ vom November/Dezember 2002, da sie sich widersprechen: Assistenzarzt Dr. I.___ bezeichnete im November 2002 gegenüber der Invalidenversicherung eine behinderungsangepasste Tätigkeit als halbtags zumutbar; Assistenzarzt Dr. J.___ und Oberarzt Dr. K.___ erachteten im Dezember 2002 leichte Tätigkeiten bis Bauchhöhe als möglich, ohne zeitliche Limiten zu nennen.
         Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung durch Kreisarzt Dr. D.___ im Februar 2003, die nach eigener Untersuchung, in Kenntnis der Akten und in Würdigung der angegebenen Beschwerden erstellt wurde, als die überzeugendste. Sie ist auch insofern nachvollziehbar begründet, als einerseits - in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Ärzte der Klinik H.___ vom Dezember 2002 - eine körperlich leichte Tätigkeit ohne zeitliche Limite, also ganztags, als möglich beurteilt wurde, und sich andererseits jedoch die Schulterproblematik in einem Katalog spezifisch genannter Einschränkungen für den Einsatz des rechten Armes niederschlug.
4.3     Somit ist auf die Zumutbarkeitsbeurteilung durch Dr. D.___ (Urk. 9/61 S. 2 unten) abzustellen, mithin leichte Arbeit ganztags und Tätigkeiten bis auf Bauchhöhe als zumutbar zu qualifizieren, während Lastenheben nur bis 5-10 kg möglich und Arbeiten bis Brusthöhe oder Überkopfarbeiten sowie repetitiv weit ausreichende Arbeiten mit dem rechten Arm ausgeschlossen sind.

5.
5.1     Als Valideneinkommen im Jahr 2003 hat die Beschwerdegegnerin Fr. 65'845.-- eingesetzt (Urk. 9/83 S. 2). Dies wurde nicht beanstandet und erweist sich aufgrund der Akten (vgl. Urk. 9/73) als zutreffend, so dass davon auszugehen ist.
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2005 S. 82 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.3     Gemäss Zumutbarkeitsprofil (vorstehend Erw. 4.3) sind dem Beschwerdeführer körperlich leichte Arbeiten ganztags zumutbar. Hingegen bestehen Einschränkungen im Einsatz des rechten, dominanten Armes.
         Dies rechtfertigt es, zwar auf den mittleren Lohn, welchen Männer im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2002 erzielten, abzustellen. Gleichzeitig ist aber den genannten Einschränkungen Rechnung zu tragen. Sie beeinträchtigen die Lohnperspektiven des Beschwerdeführers im Vergleich zu gesunden Mitbewerbern, so dass sich ein Abzug rechtfertigt. Angesicht der doch erheblichen Einschränkungen erscheint deshalb ein Abzug vom statistischen Tabellenlohn in der Höhe von jedenfalls 15 % gerechtfertigt.
         Der mittlere Lohn, welchen Männer im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten, betrug im Jahr 2002 Fr. 4'557.-- pro Monat (LSE 2002, S. 43, Tab. TA1, Niveau 4), was Fr. 54'684.-- im Jahr entspricht (Fr. 4'557.-- x 12). Angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und die Nominallohnentwicklung von 1,4 % im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 10/2005, S. 83, Tab. B 10.2) resultiert damit ein hypothetisches Invalideneinkommen - noch ohne Abzug - von Fr. 57’806.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7 x 1,014).
5.4     Der bei einem Valideneinkommen von Fr. 65'845.-- verfügte Invaliditätsgrad von 28 % basiert auf einem Invalideneinkommen von Fr. 47'408.-- (Fr. 65'845.-- x 0,72). Vergleicht man diesen Wert mit dem vorstehend ermittelten Tabellenlohn ohne Abzug von Fr. 57'806.--, so zeigt sich, dass das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Invalideneinkommen einem Abzug vom Tabellenlohn von 18 % entspricht (Fr. 47'408.-- : Fr. 57'806.-- = 0,82).
         Die Beschwerdegegnerin hat also den Einschränkungen, die sich aus den begrenzten Einsatzmöglichkeiten des rechten Arm des Beschwerdeführers ergeben, mit einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 18 % Rechnung getragen. Dies ist im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nicht zu beanstanden.
         Damit erweist sich die Zusprache einer Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 28 % als rechtens, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6. Hinsichtlich der ärztlichen Bemessung des Integritätsschadens hat der Beschwerdeführer keine abweichende fachmedizinische Beurteilung angeführt, sondern lediglich geltend gemacht, Dr. D.___ sei von falschen Annahmen ausgegangen.
         Dies stellt keinen ausreichenden Grund dar, die einzige vorhandene ärztliche Beurteilung des Integritätsschadens in Frage zu stellen, dies umso mehr, als Dr. D.___ seine Einschätzung nachvollziehbar begründete. Einerseits stellte er darauf ab, dass eine Beweglichkeit nur bis zur Horizontalen (also 90°) mit 15 % bewertet wird, so dass beim Beschwerdeführer, der den Arm nicht bis 90°, sondern lediglich bis 80° heben kann, statt 15 % der höhere Wert von 17 % einzusetzen ist. Andererseits verwies er auf die Vergleichbarkeit mit der Einschränkung durch eine PHS, bei welcher - ebenfalls gemäss Tabelle 1.2 - die leichte Form mit 0 %, die mässige Form mit 15 % und die schwere Form mit 25 % bewertet wird.
         Mithin besteht keine Veranlassung, von der fachmedizinisch erfolgten Bemessung des Integritätsschadens abzuweichen. Die diesbezügliche Leistungszusprache ist ebenfalls nicht zu beanstanden und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

7.       Mit Honorarnote vom 23. September 2005 machte der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einen Aufwand von 13 Stunden und Barauslagen von Fr. 125.50 für das vorliegende und das parallele Verfahren Nr. IV.2004.00449 geltend (Urk. 15-16), was beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ein Total von rund Fr. 2'940.-- ergibt und nicht zu beanstanden ist.
         Angesichts des deutlich geringeren Aufwandes im vorliegenden Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hier mit Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, während Fr. 1'940.-- im Verfahren Nr. IV.2004.00449 zu berücksichtigen sind.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Jäger, Zürich, wird mit Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Jäger
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).