UV.2004.00185
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Urteil vom 30. März 2005
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Weber & Chopard Rechtsanwälte
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. G.___, geboren 1958, war seit 1990 als Chauffeur beim A.__Transportdienst tätig und über diesen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert, als am 12. Oktober 2001 ein Rollwagen gegen seinen linken Oberarm prallte (Urk. 11/1, 11/4, 11/28 S. 1). Er wurde zunächst ins Stadtspital B.___ gebracht. Weiter wurde er ab 18. Oktober 2001 in der C.___ betreut, weil er über starke Schmerzen im linken Arm klagte (Urk. 11/4). Ab 14. Januar 2002 fanden regelmässige Kontrollen in der Schulter-/Ellbogensprechstunde der Orthopädischen Klinik D.___ statt, wo eine posttraumatische frozen shoulder und unklare Ellbogenschmerzen diagnostiziert wurden (Urk. 11/6, 11/9, 11/14). Nach zahlreichen Physiotherapien konnte hinsichtlich der Beweglichkeit und der Schmerzhaftigkeit der Schulter im Spätsommer 2002 eine Besserung festgestellt werden (Urk. 11/14, 11/16, 11/23). Es wurde ein Arbeitsversuch mit leichterer Büroarbeit vorgenommen, der im Herbst 2002 scheiterte (Urk. 11/39 S. 3). Es wurden in der Folge chiropraktische Anwendungen bei Dr. E.___ verschrieben, der auch Injektionen applizierte (Urk. 11/19/2, 11/37). Am 12. März 2003 erfolgte eine Untersuchung durch Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie (Urk. 11/28). Dieser kam zum Schluss, dass der Versicherte im Umfang von 50 % und mit Beachtung einer Gewichtslimite von 25 kg wieder arbeiten solle. Ab 13. März 2003 nahm der Versicherte die Arbeit als Chauffeur leichterer Fahrten wieder auf und dehnte sie ab 5. Mai 2003 wieder auf die alte Tätigkeit und auf einen Umfang von 100 % aus (Bericht über einen Arbeitsplatzbesuch der SUVA vom 24. September 2003, Urk. 11/39). Am 3. Dezember 2003 nahm Kreisarzt Dr. med. G.___, Spezialarzt für Chirurgie, eine Beurteilung vor, weil der Versicherte dennoch über konstante Schmerzen klagte (Urk. 11/44). Auf Vorschlag von Dr. G.___ hin erfolgte am 23. Januar 2004 eine rheumatologische Abklärung bei Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation (Urk. 11/48). Der Fall wurde noch zur Aktenbeurteilung Kreisarzt Dr. med. I.___ vorgelegt (Urk. 11/49). Anschliessend stellte die SUVA mit Verfügung vom 10. Februar 2004 ihre Leistungen ab 1. März 2004 mit der Begründung ein, es lägen keine Unfallfolgen mehr vor (Urk. 3). Im dagegen erhobenen Einspracheverfahren liess die SUVA den Fall aktenmässig durch Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. K.___ beurteilen (Urk. 11/56). Danach wies sie am 16. April 2004 die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte am 12. Juli 2004 (Urk. 1) beziehungsweise am 5. August 2004 (Urk. 7) Beschwerde erheben und die Weiterausrichtung der Leistungen über den 1. März 2004 hinaus verlangen. Die SUVA liess in der Beschwerdeantwort vom 31. August 2004 die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 10). Die Frist zur Replik liess der Versicherte ungenutzt verstreichen, er liess jedoch einen Bericht des Stadtspitals B.___ vom 12. Oktober 2001 einreichen (Urk. 17). Seitens der SUVA erging keine Stellungnahme zu diesem Bericht, weshalb mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2). Diese Regel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wahrheit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss zudem nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig hat der Unfallversicherer den negativen Beweis zu erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit ist. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 28. Januar 2005, U 249/04, mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig ist die Einstellung der Leistungen durch die SUVA ab 1. März 2004.
2.2 Im vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Bericht des Stadtspitals B.___ vom 12. Oktober 2001 über die Erstbehandlung nach dem Unfall wurde von einer Schulter- und Bizepskontusion links berichtet, die der Beschwerdeführer erlitten habe. Er sei von einem Postwagen an der linken Schulter angefahren und mit dem rechten Unterarm gegen eine Wand gedrückt worden. Der Versicherte klage über Schmerzen am linken Humerusschaft und über ein Taubheitsgefühl in den rechten Fingern 4 und 5, am rechten Unterarm zeige sich eine Prellmarke. Ossäre Läsionen ergaben weder die Röntgenbilder dieser Klinik noch diejenigen der C.___ vom 1. November 2001 (Urk. 17, 11/4). Anlässlich der zahlreichen ärztlichen Betreuungen in der Klinik D.___ wurde von Schulterschmerzen und Ellbogenschmerzen links berichtet, die trotz der physiotherapeutischen Behandlungen persistierten. Ebenso klagte der Versicherte zunächst über Sensibilitätsstörungen und über ein Kältegefühl im Bereich des linken Daumens, später über solche im linken Ring- und Kleinfinger (Urk. 11/6, 11/9). Die Ärzte der Klinik D.___ veranlassten neurologische Abklärungen zur Klärung der Ellbogenschmerzen und der Sensibilitätsstörungen, konnten jedoch kein morphologisches Korrelat dafür finden, weshalb sie am 16. April 2002 neben einer posttraumatischen frozen shoulder unklare posttraumatische Ellbogenbeschwerden links diagnostizierten (Urk. 11/9). Die Schulterbeweglichkeit und -schmerzhaftigkeit verbesserte sich, weshalb die Ärzte die Aufnahme einer leichteren Tätigkeit im Bürobereich empfahlen (Bericht der Klinik D.___ vom 10. Juni 2002, Urk. 11/14). Mangels Kenntnissen des Versicherten im administrativen Bereich schlug dieser Arbeitsversuch jedoch fehl (Urk. 11/20, 11/21/2, 11/39 S. 3). Im September und Dezember 2002 wurden in der Klinik D.___ weitere Verbesserungen hinsichtlich der Schulterbeweglichkeit und der Ellbogenschmerzhaftigkeit festgestellt (Urk. 11/16, 11/22). Die Ärzte überwiesen den Versicherten dennoch an den Chiropraktor Dr. E.___ (Urk. 11/19/2), weil der Versicherte über linksseitige Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen ins linke Ohr und über Schmerzen im ulnaren Vorderarm bis in den kleinen Finger klagte. Die Ärzte der Klinik D.___ schlossen im Dezember 2002 die Behandlung der Schultersteife mit der Äusserung einer guten Prognose ab, sie empfahlen einzig noch selbständig auszuführende Mobilisationsübungen und gleichzeitig die Weiterführung der chiropraktischen Anwendungen für die Zervikalgien (Urk. 11/22).
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung im März 2003 klagte der Beschwerdeführer über noch immer vorhandene Schulter-, Oberarm-, Ellbogen- und linksseitige Nackenschmerzen, und das linke Handgelenk sei wie eingeschnürt. Ebenfalls vorhanden seien Sensibilitätsstörungen in den Fingern 1, 4 und 5 der linken Hand. Dr. F.___ stellte fest, die Schulterbeweglichkeit sei klinisch weitgehend wiederhergestellt. Die Schmerzen im Ellbogen seien unklar, ebenso wie die Hypästhesie in den Fingern. Eine Traumatisierung der Halswirbelsäule habe nicht stattgefunden. Mangels anfänglicher Schmerzhaftigkeit des Nackens, des Ellbogens und des Handbereichs müssten diese Beschwerden als Symptomausweitungen gedeutet werden, die Halswirbelsäulenbeschwerden dürften den leichten degenerativen Veränderungen entsprechen. Der Kreisarzt empfahl einen sofortigen Wiedereinstieg in die Arbeitstätigkeit und ab 1. Mai 2003 die Einstellung der Leistungen bezüglich der Halswirbelsäulensymptomatik (Urk. 11/28).
Der Beschwerdeführer arbeitete ab 5. Mai 2003 wieder zu 100 % in seiner angestammten Tätigkeit und gemäss Angaben der Arbeitgeberin auch mit voller Leistung. Gegenüber einem SUVA-Mitarbeiter legte der Beschwerdeführer dazu dar, er habe teilweise sehr starke Beschwerden. Noch immer stand er in chiropraktischer und injektionstherapeutischer Behandlung bei Dr. E.___ (Urk. 11/39), der diffuse Schulter-Armschmerzen, eine posttraumatische frozen shoulder, ein Zervikovertebralsyndrom und eine polyneurale Kompression diagnostizierte (Urk. 11/37). Der Kreisarzt Dr. G.___ erhob anlässlich seiner Untersuchung am 2. Dezember 2003 keine Befunde an der linken Schulter und am linken Arm. Es lägen diesbezüglich keine unfallkausalen Folgen mehr vor. Er erachtete die geklagten Beschwerden als muskulär bedingt im Sinne eines Fibromyalgiesyndroms und empfahl deshalb eine rheumatologische Abklärung (Urk. 11/44). Der Rheumatologe Dr. H.___ verneinte das Vorliegen einer Fibromyalgie, weil die definierenden tender points nicht gegeben seien. Er stellte eine praktisch normale Beweglichkeit der Halswirbelsäule anlässlich seiner Untersuchung fest, auch die Schulter links sei gegenüber rechts nur wenig eingeschränkt. Es bestehe eine leichte Hypästhesie in den Fingern 4 und 5 links. Festzustellen seien röntgenologisch einzig leichtgradige degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule. Der Arzt führte die Schmerzsymptomatik auf ein zerviko-thorakospondylogenes Syndrom rechts zurück. In der Folge der Schulterkontusion sei es zu einer gewissen Schmerz- und Symptomausweitung gekommen (Urk. 11/48). Ohne weitere Begründung erachtete Kreisarzt Dr. I.___ die vorliegenden Beschwerden als möglich unfallkausal (Urk. 11/49). Dr. K.___ begründete seine Ansicht, die gegenwärtigen Beschwerden seien nicht mehr unfallkausal, damit, dass es zu einer einfachen Schulterkontusion mit konsekutiver frozen shoulder gekommen sei, welche Verletzungen ausgeheilt seien. Eine klinisch fassbare Läsion im Schultergelenk und im Bereich des Plexus cervicalis sei ausgeschlossen worden (Urk. 11/56).
3.
3.1 Im Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen durch die SUVA war der Beschwerdeführer schon seit geraumer Zeit wieder im angestammten Beruf arbeits- und leistungsfähig, Taggeldleistungen stehen deshalb nicht zur Diskussion (Art. 16 Abs. 2 UVG). Hingegen war er noch in Behandlung beim Chiropraktor Dr. E.___, der gemäss Darlegungen des Beschwerdeführers für eine kurze Zeit jeweils eine Linderung der zahlreichen noch geklagten Beschwerden erbringen konnte (Urk. 11/39 S. 1 f.).
Ärztlicherseits gehen sowohl Dr. F.___ (Urk. 11/28) als auch Dr. H.___ (Urk. 11/48) und die Ärzte der Klinik D.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalles am 12. Oktober 2001 eine Kontusion der linken Schulter erlitten hat, in deren Folge sich eine frozen shoulder, mithin eine schmerzhafte Schulterstarre entwickelte (vgl. Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, S. 733). Im Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen durch die SUVA war nach den ebenfalls übereinstimmenden Äusserungen dieser Ärzte, die den Versicherten selber untersucht hatten, die Beweglichkeit der Schulter praktisch schmerzfrei wiederhergestellt (Urk. 11/16, 11/22, 11/28 S. 3, 11/48 S. 2), und der Versicherte bedurfte diesbezüglich keiner weiteren ärztlichen Behandlung mehr, dem Beschwerdeführer wurde einzig von den Ärzten der Klinik D.___ empfohlen, zu Hause selbständige Mobilisationsübungen zu machen (Urk. 11/22).
3.2 Drei Monate nach dem Unfall hatte der Versicherte über ein Taubheitsgefühl im Daumen geklagt (Urk. 11/6) und sechs Monate nach dem Unfall über Sensibilitätsstörungen in den Fingern 4 und 5 (Urk. 11/9). Über diese Sensibilitätsstörungen klagte der Beschwerdeführer konstant weiter, wenn auch in unterschiedlichem Ausmass (Urk. 17, 11/6, 11/8, 11/9, 11/14, 11/23). Für die Beschwerden konnte jedoch trotz elektrophysiologischer und MR-tomographischer Abklärungen in der Klinik D.___ die genaue Ursache nicht gefunden werden (Urk. 11/9). Sowohl diese als auch die wenige Monate nach dem Unfall aufgetretenen Ellbogenschmerzen wurden deshalb von den Ärzten der Klinik D.___ als unklar bezeichnet, ohne dass sich die Ärzte jedoch klar zur Kausalität zum Unfall und diesen Beschwerden äusserten, sie bezeichneten sie jedoch als "posttraumatisch" oder stellten sie in den Zusammenhang mit der sich nach dem Unfall entwickelten Schultersteife (Urk. 11/6, 11/8, 11/9, 11/23).
Ab Herbst 2002 standen linksseitige Nackenschmerzen und die linksseitige Brachialgie mit Schmerzen im ulnaren Vorderarm bis in den kleinen Finger im Vordergrund (Urk. 11/22), die der Anlass für die zahlreichen chiropraktischen Anwendungen waren und weiterhin sind (Urk. 11/28 S. 4). Zur Unfallkausalität dieser Zervikobrachialgie äusserte sich die Klinik D.___ nicht. Der Chiropraktor Dr. E.___, der zu Beginn seiner Behandlung eine erhebliche Einschränkung der Halswirbelsäule und Verhärtungen im Bereich des Schultergürtels und im Bereich der Rotatorenmanschetten vorfand (Urk. 11/19/2), erachtete die Beschwerden als unfallkausal, allerdings ohne dies zu begründen, und gab an, dass eine vollständige Restitution der Beschwerden fraglich sei (Urk. 11/19/1, 11/37 Frage 2b). Eine aussagekräftige Antwort auf die Frage der Unfallkausalität dieser weiterhin behandlungsbedürftigen Beschwerden ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. F.___ nicht. Dieser betonte einzig, dass "die direkten Folgen der direkten Traumatisierung des linken proximalen Oberarms und auch die unfallbedingte posttraumatische frozen shoulder" abgeheilt seien, was jedoch keine Antwort auf die hier relevante Frage allfälliger mittelbarer Unfallfolgen nach der Kontusion und von allfälligen mittelbaren Folgen der frozen shoulder ergibt. Sein Schluss, die Beschwerden seien als Symptomausweitung zu sehen, weil aus den initialen Zeugnissen weder eine Schmerzhaftigkeit des Nackens noch Beschwerden im Ellbogen- oder Handbereich hervor gingen (Urk. 11/28 S. 4), vermag so nicht zu überzeugen. Zum einen entstanden die Ellbogenschmerzen und Sensibilitätsstörungen im Daumen relativ kurze Zeit nach dem Unfall, als sich bereits eine frozen shoulder entwickelt hatte. Die Ärzte der Klinik D.___ stellten diese - wie überhaupt die ganzen Schulter-/ Armbeschwerden - diagnostisch in den Zusammenhang mit der erlittenen frozen shoulder, ohne sich jedoch - wie erwähnt - ihrerseits klar zur Kausalitätsfrage zu äussern (Urk. 11/23). Damit ist es für einen medizinischen Laien jedoch denkbar, dass diese Beschwerden als somatische Restanz dieser Komplikation der Schulterkontusion anzusehen sind, worüber sich weder der Bericht der Klinik D.___ noch der Bericht von Dr. F.___ äussern. Die Zusammenhänge zeigt auch Dr. G.___ nicht auf. Vielmehr erklärte er die Schmerzen mit einem Fibromyalgiesyndrom, welche Diagnose vom Rheumatologen jedoch klar verworfen wurde. Von einer gewissen Schmerz- und Symptomausweitung sprach auch Dr. H.___ (Urk. 11/48). Er legte jedoch nicht dar, ob er damit eine psychische Schmerzproblematik meinte, oder ob er damit sagen wollte, dass die Beschwerden als mittelbare, somatisch bedingte Schmerzen nach der Schulterversteifung anzusehen sind.
3.3 Auch mittelbare natürlich kausale Unfallfolgen sind vom Unfallversicherer zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten der Behandlung der Zervikobrachialgie über eine längere Zeit hinweg bezahlt. Entgegen ihrer Auffassung hat sich jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt keiner der involvierten Ärzte unter Kenntnis der vollständigen Aktenlage und in Erklärung der medizinischen Zusammenhänge überzeugend zur aufgehobenen Unfallkausalität, auf die sich die Beschwerdegegnerin bei der Einstellung der Leistungen beruft (Urk. 2), geäussert. Im Gegenteil erachtete es der Kreisarzt Dr. I.___ als "möglich", dass die Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind (Urk. 11/49). Sollte dies jedoch der Fall sein, könnte bei einer ursprünglichen Bejahung der Zervikobrachialgie als Unfallfolge nicht von einem gänzlichen Wegfallen sämtlicher unfallkausaler Umstände die Rede sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. November 2004 in Sachen G., U 183/04).
Der Fall erweist sich mithin nicht als spruchreif, vielmehr hat die Beschwerdegegnerin, an die die Sache zurückzuweisen ist, nach weiteren medizinischen Abklärungen über ihre Pflicht zur Weiterausrichtung von Heilbehandlungen ab 1. März 2004 neu zu befinden.
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 16. April 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach weiteren medizinischen Abklärungen über ihre Leistungspflicht für Heilbehandlungen ab 1. März 2004 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse L.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).