Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00189
UV.2004.00189

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Sturzenegger


Urteil vom 22. März 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1970, ist alleinerziehende Mutter einer 1996 geborenen Tochter (Urk. 9/75 S. 5 unten) und arbeitete zuletzt als Serviceangestellte. Sie war seit August 1999 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet (Urk. 9/99; Urk. 8/5 S. 4 f.) und dadurch obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1). Bei einem Autounfall am 3. Februar 2001 wurde sie als Personenwagenlenkerin von vorne rechts von einem vortrittsbelasteten Fahrzeug angefahren - dabei erlitt sie gemäss Arztzeugnis vom 19. Februar 2001 von Dr. med. A.___, Z.___, betreffend die Erstbehandlung am 5. Februar 2001 eine Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion sowie multiple Kontusionen (Urk. 8/2).
         Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, Spital Y.___, stellten in ihrem Bericht vom 23. April 2001 die Diagnosen eines cervicospondylogenen Syndroms, Status nach HWS-Distorsionstrauma am 3. Februar 2001 sowie ausgeprägter muskulärer Dysbalance (Urk. 8/63 S. 1).
         Die Versicherte hielt sich vom 16. Juli bis zum 22. August 2001 in der Klinik X.___ auf, wo eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt sowie ein psychosomatischer Konsiliumsbericht erstattet wurden (Urk. 8/27-29). Dr. med. E.___, Spezialarzt Neurologie FMH, und lic. phil. F.___, Fachpsychologin Neuropsychologie FSP, nannten im neuropsychologischen Bericht vom 19. Juli 2001 die (neuropsychologische) Diagnose einer mittelschwer limitierten mentalen Belastbarkeit bei psychophysischer Entgleisung nach HWS-Distorsionstrauma am 3. Februar 2001, mit reduziertem sprachlichem Frischgedächtnis und Konzentrationsstörungen, welche am ehesten mit Leistungsdekompensation erklärbar sei (Urk. 8/27 S. 4). Dr. med. G.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. H.___, Psychiater, nannten als Diagnose in ihrem psychosomatischen Konsiliumsbericht vom 8. August 2002 eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, gemischt (ICD-10: F43.22; Urk. 8/28 S. 3).
         Die Versicherte hielt sich vom 5. Februar bis zum 5. März 2002 in der Klinik A.___ auf (Urk. 8/50). Dr. I.___, Oberarzt, und Dr. J.___, Assistenzarzt, nannten in ihrem Bericht vom 12. März 2002 als Diagnosen einen Status nach HWS-Distorsionstrauma am 3. Februar 2001 mit/bei chronischem cervicocephalem Syndrom, chronischem cervicospondylogenem Syndrom beidseits, Anpassungsstörung mit Angst- und Panikstörung sowie depressiver Reaktion, Differentialdiagnose prätraumatisch vorbestehende, nicht näher beschreibbare Psychopathologie sowie Untergewicht (Urk. 8/50 S. 1).
         Die Ärzte der Klinik B.___ erstatteten ein multidisziplinäres Gutachten (Urk. 9/74), beinhaltend unter anderem ein neurologisches Teilgutachten (Urk. 9/76), einen neuropsychologischer Untersuchungsbericht und ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/75). Dr. K.___, Spezialarzt Innere Medizin und Rheumatologie FMH, am 23. Dezember 2002 stellte folgende Diagnosen (Urk. 9/74 S. 20):
1.  Schädlicher Gebrauch von Sedativa (Tranquilizer, sedierendes Antide-pressivum; ICD-10: F13.1)
2.   Neurasthenie (ICD-10: F48.0)
3.   Cervicophales und cervicospondylogenes Schmerzsyndrom
     - Fehlhaltung der Wirbelsäule
     - muskuläre Dysbalance
     - schmerz- und neurastheniebedingtes mittelstark beeinträchtigtes neuro-  psychologisches Profil (ICD-10 M53.0, M53.1)
4.   Panikstörung
     - episodisch paroxysmale Angst (ICD-10: F41.0)
         Der Beschwerdeführerin sei es in einer angepassten Tätigkeit zumutbar, zu 50% arbeitstätig zu sein (Urk. 9/74 S. 27)
         Dr. med. L.___, Neurologe, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, nahm in seinem Bericht vom 2. September 2003 Stellung zum neurologischen und zum (das Gutachten X.___ ergänzenden) neuropsychologischen Teilgutachten der Klinik B.___ (Urk. 9/88). Danach drängten sich keine weiteren Abklärungen auf. Die pathologischen Befunde des rheumatologischen Status seien objektivierbar und von organischer Natur (Urk. 9/88 S. 2 Ziff. 3). Aus seiner Sicht liege ein körperlich bedingter Integritätsschaden von rund 20 % vor, bedingt durch die Schmerzen, Funktionseinschränkungen der Kopf-, Nacken- und Schulterbeweglichkeit sowie die muskulären Verspannungen (Urk. 8/99 S. 3 Ziff. 6).
         Dr. med. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, nahm in ihrem Bericht vom 22. September 2003 Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. N.___, Klinik B.___ (Urk. 9/89). Man könne sich auf das Gutachten abstützen und es würden sich keine weiteren Abklärungen aufdrängen. Dementsprechend beständen keine psychiatrischen Diagnosen, die mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen seien (Urk. 9/89 Ziff. 3).
1. 2    Mit Verfügung vom 16. Januar 2004 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 1. Februar 2004 ein mit der Begründung, aufgrund der Begutachtung der Ärzte der Klinik B.___ vom 23. Dezember 2002 lägen keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vor. Die von der Versicherten geklagten Beschwerden seien organisch als Folge des erlittenen Unfalles nicht mehr erklärbar. Gemäss fachärztlicher Beurteilung seien psychische Gründe dafür verantwortlich. Die psychisch bedingten Beschwerden stünden jedoch nicht in einem rechtserheblichen Zusammenhang mit dem Unfall, weswegen die Leistungen eingestellt würden (Urk. 9/107).
         Gegen die Verfügung vom 16. Januar 2004 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Zürich, am 20. Januar 2004 Einsprache (Urk. 9/108), welche am 26. Februar 2004 ergänzt wurde (Urk. 9/117). Die SUVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 1. Juni 2004 ab (Urk. 9/125 = Urk. 2) ab.
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Glavas, am 13. Juli 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihr weiterhin die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Eventualiter sei eine Oberexpertise in Auftrag zu geben, um die unfallbedingten von unfallfremden Leiden zu trennen, damit daraufhin eine erneute erwerbliche Entscheidung getroffen werden könne. Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2004 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, die Abweisung der Beschwerde.
         Mit Verfügung vom 21. September 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.      
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
1.5 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).          Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.6     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
         Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfall-bezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbs-unfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.8     Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die SUVA im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der SUVA beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 212 Erw. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).
1.9     Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdeführerin monierte, die Beschwerdegegnerin habe ihren Entscheid auf die Ausführungen der Ärzte der Klinik B.___ gestützt. Dieses Gutachten sei jedoch aus dem Recht zu weisen, da es einerseits nicht die gewünschten Gutachter Dr. O.___ und Prof. P.___ erstellt hätten, sondern andere Fachmediziner, denen keine Zustimmung zur Durchführung der Untersuchungen sowie zur Erstellung eines Gutachtens erteilt worden sei (Urk. 1 S. 2 unten). Andererseits hätten diese die gestellten Zusatzfragen nicht beantwortet (Urk. 1 S. 3 oben). Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin sei auf dem biomechanischen Kurzbericht zu behaften, da nicht ersichtlich sei, wieso bei einer Seitenkollision nicht darauf abgestützt werde, obwohl das Delta-v über dem von der Assekuranz als Bagatellgrenze geltenden Wert von 10 bis 15 km/h gelegen sei. Zudem sei eine Oberexpertise unumgänglich, nachdem im Gutachten der Ärzte der Klinik B.___ der Beschwerdeführerin ein Missbrauch von Medikamenten vorgeworfen werde (Urk. 1 S. 4 unten). Da Dr. L.___ als Neurologe eine Integritätsentschädigung auf 20 % geschätzt habe, welche sich auf die somatischen Beschwerden stütze, habe die Beschwerdegegnerin rechtsprechungsgemäss dafür aufzukommen (Urk. 1 S. 5 unten).
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Beurteilungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten habe, wobei die psychischen Beschwerden relativ früh nach dem Unfallereignis vom 3. Februar 2001 im Vordergrund gestanden hätten und auch heute noch stünden (Urk. 2; Urk. 9/107). Da die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung für ein Gutachten in der Klinik B.___ gegeben habe, ein Einfluss auf den organisatorischen Ablauf des Spitals nicht möglich sei und eine Begründung für eine zum Zeitpunkt des vereinbarten Termins unmöglich durchzuführende Begutachtung durch Dr. O.___ und Prof. P.___ abgegeben worden sei, sei das Gutachten nicht aus dem Recht zu weisen, zumal keine konkreten Ausstands- oder Ablehnungsgründe geltend gemacht worden seien (Urk. 7 S. 3). Bezüglich der biomechanischen Beurteilung habe sich die Beschwerdegegnerin sehr wohl auf dieses Gutachten abgestützt. Danach dürften "die üblichen Überlegungen bezüglich Harmlosigkeitsgrenze für nicht unerhebliche HWS-Beschwerden bei Frontal- und Heckkollisionen" nicht angewandt werden, weil es sich um eine Seitenkollision gehandelt habe. Gemäss den vorliegenden Analysen bei der Kollision hätten keine Belastungen vorgelegen, die aus biomechanischer Sicht eine relevante Schädigung hätten erwarten lassen (Urk. 7 S. 4 ad. 1). Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sei verneint worden, weil der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und dem Unfallereignis nicht habe bejaht werden können (Urk. 7 S. 6 ad. 7).

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin rügte, das Gutachten der Ärzte der Klinik B.___ sei aus dem Recht zu weisen, einerseits weil einzig eine Einwilligung für eine Begutachtung durch Dr. O.___ und Prof. Dr. P.___ erteilt worden sei, andererseits, weil die gestellten Zusatzfragen nicht beantwortet worden seien (vgl. vorstehend Erw. 2.1; Urk. 1). Diese Einwände formeller Natur sind vorab zu behandeln.
3.2     Aus den Akten geht hervor, dass nicht die Beschwerdegegnerin, sondern der Motorfahrzeughaftpflichtversicherer (Winterthur Versicherungen) des Unfallverursachers eine Begutachtung in der Klinik B.___ am 15. Januar 2001 in Auftrag gegeben hatte (Urk. 8/39; Urk. 8/73; Urk. 9/75 S. 1; Urk. 9/77).
         Es besteht kein Grund, dass das Gutachten nicht als Beweismittel zur Entscheidfindung dienen kann (vgl. vorstehend Erw. 1.7 und 1.8). Das Gutachten erscheint umfassend und schlüssig. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin beantwortet es auch Fragen, die der Rechtsvertreter unterbreitet hat (vgl. Urk. 9/75 S. 2 oben und Urk. 9/74 S. 32 ff.).

4.
4.1     In materieller Hinsicht ist streitig, ob die geklagten physischen und psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin mit dem Unfallereignis vom 3. Februar 2001 in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang stehen und damit zusammenhängend, ob die Beschwerdegegnerin über den 31. Januar 2004 hinaus leistungspflichtig ist.
4.2     Dr. med. A.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, der die Beschwerdeführerin zwei Tage nach dem Unfall vom 3. Februar 2001 erstbehandelte, diagnostizierte mit Bericht vom 19. Februar 2001 eine HWS-Distorsion sowie diverse Kontusionen (Urk. 8/2 Ziff. 5). Der Röntgenbefund habe keine ossäre Läsion ergeben (Urk. 8/2 Ziff. 4). Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab Unfalldatum eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/2 Ziff. 8). Er veranlasste zudem eine Überweisung an Dr. Q.___.
4.3     Dr. med. Q.___, Spezialarzt Physikalische Medizin speziell Rheumatologie FMH, führte in seinem Bericht vom 13. März 2001 aus, die Wirbelsäulenhaltung der Beschwerdeführerin sei im Normbereich, bei einer minimen S-förmigen thoracolumbalen Skoliosierung (Urk. 8/4). Die globale Halswirbelsäulenbeweglichkeit liege ebenfalls im Normbereich. Es bestehe eine segmentale Bewegungsstörung sowie eine Druckdolenz C3/4/5, sowie eine thoracovertebrale Dolenz T2/3 links. Er nannte als Diagnose ein posttraumatisches cervicothoracales Schmerzsyndrom (Status nach Distortionstrauma). 
         In seinem Bericht vom 2. April 2001 diagnostizierte Dr. Q.___ ein therapieresistentes cervicospondylogenes und thoracocostales Syndrom (Urk. 8/8). Nachdem die Beschwerdeführerin trotz Physiotherapie und Behandlung mit diversen nicht-steroidalen Antirheumatika nach wie vor über massive Cervicalgie, Schwindel und Erbrechen klagte, überwies er sie wegen einer Chronifizierungsgefahr an die Rheumapoliklinik, Spital Y.___.
4.4     Dr. med. D.___, Assistenzarzt, und Dr. med. C.___, Oberarzt, Rheumapoliklinik, Spital Y.___, stellten in ihrem Bericht vom 23. April 2001 die Diagnose eines cervicospondylogenen Syndroms, Status nach HWS-Distorsionstrauma am 3. Februar 2001 und ausgeprägter muskulärer Dysbalance (Urk. 8/63 S. 1). In ihrem Überweisungsbericht an die Klinik X.___ vom 18. Juni 2001 nannten sie als Diagnosen ein HWS-Distorsionstrauma am 3. Februar 2001 bei Fahrzeugkollision, ein ausgeprägtes cervicospondylogenes Syndrom sowie neuropsychologische Defizite mit Merkstörungen, Konzentrationsstörungen Schwindel und Sehstörungen (Urk. 8/64 S. 1).
4.5     Dem Austrittsbericht der Ärzte der Klinik X.___ vom 18. September 2001 (Urk. 8/29) lag ein psychosomatischer Konsiliumsbericht (vgl. Urk. 8/28) sowie ein neuropsychologischer Bericht (vgl. Urk. 8/27) zugrunde. Darin nannten Dr. med. E.___, Spezialarzt Neurologie FMH, und Dr. med. R.___, Assistenzärztin, als funktionelle Diagnosen ein cervicozephales Schmerzsyndrom mit ausgeprägten Kopfschmerzen, eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F. 43.22) und eine mittelschwer limitierte mentale Belastbarkeit bei psychophysischer Entgleisung nach HWS-Distorsionstrauma (Urk. 8/29 S. 1). Als weitere Diagnosen wurden ein Status nach Pneumonie im Alter von fünf Jahren, ein Status nach Ovarialzystenoperation (ca. 1996) und eine Schwindelsymptomatik (Urk. 8/29 S 1) aufgeführt. Nach wie vor bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/29 S. 4). Als weiteres Prozedere wurde die Behandlung der im Vordergrund stehenden psychiatrischen Symptomatik ambulant bei Dr. S.___ empfohlen (Urk. 8/29 S. 3 unten), da bezüglich der HWS-Symptomatik trotz Suchens verschiedener Zugänge keine therapeutischen Massnahmen griffen (Urk. 8/29 S. 2).
         Im psychosomatischen Teilbericht vom 8. August 2001 führten Dr. H.___, Psychiater, und Dr. med. G.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, es lasse sich der Eindruck der Voruntersucher bestätigen, wonach sich bei der Beschwerdeführerin deutliche depressive Symptome fänden, die sich vermutlich hinter Körpersymptomen versteckten (larvierte Depression) und der Beschwerdeführerin selbst nicht als depressive Zeichen bewusst seien (Urk. 8/28 S. 3). Auch ohne Unfallereignis habe sie sich vermutlich chronisch überfordert. Die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, gemischt, sei multifaktoriell zu verstehen, das heisst, der Unfall sei wohl eine Teilursache, die zur wesentlichen Beschwerdeverstärkung geführt habe (Urk. 8/28 S. 3).
         Im neuropsychologischen Bericht vom 19. Juli 2001 führten Dr. med. E.___ und lic. phil. F.___, Fachpsychologin Neuropsychologie FSP, aus, es sei nicht klar, ob die Beschwerdeführerin beim Unfall am 3. Februar 2001 eine Bewusstseinsalteration und damit definitionsgemäss neben dem HWS-Distorsionstrauma auch eine milde traumatische Hirnverletzung durchgemacht habe. Wieweit und ob hirnorganische mitbedingte Funktionsstörungen am jetzigen Beschwerdebild beteiligt seien, könne nicht gesagt werden (Urk. 8/27 S. 3 unten).
4.6     Dr. med. S.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der die Therapie an die Psychologin T.___ delegierte, führte in seinem Bericht vom 8. Januar 2002 aus, dass nach wie vor ein mittel- bis schwergradiger depressiver Zustand mit Resignation, hochgradiger Erschöpfbarkeit, schweren Schlafstörungen und Appetitlosigkeit bestehe (Urk. 8/36 S. 1). Die Beschwerdeführerin sei körperlich und psychisch deutlich reduziert belastbar, sei könne ihre Aufgaben als Mutter und Hausfrau nur knapp selbständig erfüllen. Aus seiner Sicht sei sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig und werde es auch noch für längere Zeit bleiben (Urk. 8/36 S. 2).
4.7     Dr. med. U.___, Spezialarzt Allgemeine Medizin FMH und behandelnder Arzt, führte in seinem Bericht vom 30. Januar 2002 aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei in den letzten Monaten stabil und unbefriedigend (Urk. 8/42). Die Beschwerdeführerin sei knapp in der Lage, ihren Haushalt zu erledigen. Von einer Arbeitsfähigkeit könne keine Rede sein. Sie leide unter intermittierendem Schwindel, vegetativer Symptomatik und häufigen Kopf-Halsschmerzen. Psychisch entwickle sich eine zunehmende Depression (Urk. 8/42 Ziff. 2a).
4.8     Dr. med. I.___ und Dr. J.___, Klinik A.___, führten in ihrem Bericht vom 12. März 2002 aus, die Beschwerdeführerin sei vom 5. Februar 2002 bis zum 5. März 2002 in der Klinik stationiert gewesen (Urk. 8/50). Sie stellten die im Sachverhalt erwähnten Diagnosen (vgl. S. 2; Urk. 8/50 S. 1). Bei einer ungenügenden Besserung trotz andauernder ambulanter psychologischer Betreuung empfahlen sie eine psychiatrische Überprüfung zur Evaluation einer prätraumatischen Psychopathologie, mithin von prätraumatischen Belastungsmomenten in der Biographie (Urk. 8/50 S. 2 unten).
4.9     Die Beschwerdeführerin hielt sich für eine Begutachtung vom 2. September bis zum 5. September 2002 in der Klinik B.___ auf (Urk. 9/74 S. 1).
         Dr. med. V.___, Facharzt Neurologie FMH, führte im neurologischen Teilgutachten aus, bei der Beschwerdeführerin habe sich, trotz lege artis durchgeführter Therapien, frühzeitig nach dem Unfall eine Chronifizierung der cervico-frontalen Schmerzen entwickelt (Urk. 9/76 S. 9 oben). Gleichzeitig sei eine erhebliche psychische Alteration der Patientin deutlich in den Vordergrund der Beschwerden getreten, indem sie eine Angststörung mit Panikattacken gemischt mit Depressivität entwickelt habe. Als Diagnose nannte Dr. V.___ ein chronifiziertes cervico-frontales Kopfschmerzsyndrom. Im Vordergrund stehe jedoch die psychische Entgleisung der Beschwerdeführerin (Urk. 9/76 S. 9). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit der Patientin sei aus neurologischer Sicht keinerlei Einschränkung zu erkennen, die offensichtlichen Einschränkungen ergäben sich aus den psychiatrischen Problemen (Urk. 9/76 S. 10).
         Dr. med. N.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 7. November 2002 aus, die Beschwerdeführerin beklage sich über Kopfschmerzen, Nacken- und Schulterschmerzen, Gefühlsstörungen der Hände und Beine, das Empfinden von Kraftlosigkeit und Benommenheit, Übelkeit, Schwindel und Schlafstörungen (Urk. 9/75 S. 18). Aufgrund ihrer Aussagen in Bezug auf ihre Kraftlosigkeit, des Empfindens körperlicher Schwäche und der Benommenheit sei nebst der Annahme einer allgemeinen Dekonditionierung der Gebrauch von psychotropen Substanzen zu beachten (Urk. 9/75 S. 18 unten). Als Diagnosen nannte er einen schädlichen Gebrauch von Sedativa, eine Neurasthenie, ein cervicocephales Syndrom sowie eine Panikstörung (Urk. 9/75 S. 20 unten). Er stellte in der Gesamtschau der störungsrelevanten Beeinträchtigungen und Befunde fest, dass ein Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. Februar 2001 möglicherweise, nicht aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit oder Sicherheit bestehe (Urk. 9/75 S. 23 Mitte). Bezüglich der den Behandlungsaussichten und Prognosen führte Dr. N.___ aus, im Vergleich der erhobenen Untersuchungsbefunde von Februar 2001 bis anhin liessen sich keine bedeutsamen Unterschiede feststellen. Zudem sei er sich nicht im Klaren darüber, wie die laufenden psychologisch-psychotherapeutischen Bemühungen begründet würden (Urk. 9/75 S. 24 Ziff. 9). Die Arbeitsfähigkeit schätzte Dr. N.___ auf 50 % (Urk. 9/75 S. 27).
         Der multidisziplinäre Bericht enthält die Folgerungen aus sechs fachspezifischen Untersuchungen sowie den Vorakten (vgl. Urk. 9/74 S. 2). Aufgrund der Abklärungen sei der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte und wechselbelastende Verweistätigkeit halbtags möglich und zumutbar (Urk. 9/74 S. 27). Zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs führte Dr. K.___ aus, die geklagten Beschwerden im Bereich des Nackens und des Schultergürtels ständen nach überwiegender Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang zum Unfall vom 3. Februar 2001 (Urk. 9/74 S. 24). Es müsse jedoch festgehalten werden, dass mittels radiologischer Untersuchungen strukturelle Veränderungen und Pathologien an der Halswirbelsäule hätten ausgeschlossen werden können. Inwiefern noch gewisse funktionelle Residuen als Unfallfolgen beständen, könne er nicht beantworten, da sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der diversen Untersuchungen nicht kooperativ gezeigt habe (Urk. 9/74 S. 24). Die psychiatrischen Diagnosen seien möglicherweise auf das Unfallereignis zurückzuführen (Urk. 9/74 S. 25 Mitte).
4.10   Dr. med. S.___ führte in seinem Bericht vom 1. Februar 2003 aus, der Gesundheitsverlauf zeige sich als sehr langwierig, gesamthaft habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin kaum verändert (Urk. 9/83). Sie sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig und als Hausfrau sei sie zu rund einem Drittel in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt.
4.11   Dr. med. L.___, Neurologe, führte in seinem abschliessenden Aktengutachten vom 2. September 2003 aus, der klassische neurologische Status ergebe keine Hinweise auf eine Strukturschädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems. Dauerhafte neurologische Störungen seien auch aus dem klinischen Verlauf und den früheren neurologischen Untersuchungsresultaten nicht zu erwarten gewesen. Die rheumatologischen Diagnosen seien die selben wie jene aus früheren Gutachten; Anlass zu Meinungsverschiedenheiten könnte einzig die Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Alltag, insbesondere im Beruf geben (Urk. 9/88 S. 2). Zweifelsfrei beständen selbstgesetzte Leistungseinschränkungen.
4.12   Auch Dr. med. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm, wie vorstehend unter Erwägung 1 ausgeführt, Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. N.___, Klinik B.___ (Urk. 9/89). Sie kam zum Schluss, die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % sei im Gutachten von Valens ausführlich begründet, weswegen darauf verwiesen werden könne (Urk. 9/89 Ziff. 5 und Ziff. 6). Die nur möglicherweise beziehungsweise nicht auf den Unfall zurückzuführenden psychischen Beschwerden stünden aktuell im Vordergrund (Urk. 9/89 Ziff. 8).

5.
5.1     Bei der gemeinhin als Schleudertrauma der HWS bezeichneten Einwirkung handelt es sich um einen Beschleunigungsmechanismus an der HWS - ohne Kopfanprall - mit der dazugehörigen Diagnose einer Distorsion der HWS respektive des Nackens (vgl. RKUV 1995 U 221 S. 112 Fall A 5).
         Anhand der Aussagen und der Akten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Kollision am 3. Februar 2001 eine HWS-Distorsion erlitten hat. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit ist somit zu bejahen (vgl. vorstehend Erw. 1.1 + 1.2).
5.2         Hinsichtlich der Frage der adäquaten Kausalität ist zunächst zu prüfen, ob im Verlaufe der Entwicklung vom Unfall- bis zum Beurteilungszeitpunkt das psychische Leiden die somatischen Beschwerden ganz in den Hintergrund treten liess (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
5.3         Anlässlich der Erstbehandlung durch Dr. A.___ vom 3. Februar 2001 wurde von einer psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin noch nichts erwähnt (Urk. 8/2); die darauffolgenden Berichte enthalten jedoch mehrheitlich Hinweise auf eine entsprechende Entwicklung. So führte bereits Dr. Q.___ mit Bericht vom 2. April 2001 aus, es bestehe eine Chronifizierungsgefahr (Urk. 8/8). Die Ärzte der Klinik X.___ hielten im Austrittsbericht vom 18. September 2001 fest, neben einem cervicozephalen Schmerzsyndrom mit ausgeprägten Kopfschmerzen, bestehe eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F. 43.22) sowie eine mittelschwer limitierte mentale Belastbarkeit bei psychophysischer Entgleisung nach HWS-Distorsionstrauma (Urk. 8/29 S. 1). Medikamentös wurde eine Erhöhung des Antidepressivums Surmontil bis auf eine antidepressiv wirksame Dosierung von ca. 100 bis 125 mg, alternativ tagsüber Zoloft eingesetzt werden (Urk. 8/28 S. 3 unten). Bereits im Zeitpunkt ihres Eintritts gab die Beschwerdeführerin an, Lexotanil (1.5 mg) bei Panikattacken einzunehmen (Urk. 8/29 S. 6 Mitte). Mit Bericht vom 8. Januar 2002 führte Dr. S.___ aus, es liege nach wie vor ein mittel- bis schwergradiger depressiver Zustand mit Resignation vor (Urk. 8/36 S. 1). Die Psychopharmakotherapie sei wegen der Nebenwirkungen der Antidepressiva nicht einfach, weswegen abends Surmontil wie auch Seropram eingesetzt werde, Zoloft jedoch abgesetzt worden sei (Urk. 8/36 S. 2). Dr. U.___ hielt in seinem Bericht vom 30. Januar 2002 fest, psychisch entwickle sich zunehmend eine Depression (Urk. 8/42 Ziff. 2a). Mit Bericht vom 12. März 2002 hielten die Ärzte der Klinik A.___ fest, es bestehe eine Anpassungsstörung mit Angst- und Panikstörung sowie depressiver Reaktion (Urk. 8/50 S. 1); diese Entwicklung sei nicht bloss auf eine posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen (Urk. 8/50 S. 2 Mitte). Sie empfahlen in nächster Zeit neben der bisherigen Medikation, darunter auch je nach Bedarf bis zu drei Lexotanil 1,5 mg pro Tag, die Einsetzung eines aktivierenden Antidepressivums (Urk. 8/50 S. 3).
5.4     Dr. K.___ führte in seinem Bericht vom 23. Dezember 2002 bezüglich der psychiatrischen Diagnosen aus, diese seien im vorliegenden Fall bei störungsbezogener Betrachtung der Auswirkungen auf die allgemeine Befindlichkeit und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich schwerwiegender als das gleichzeitig bestehende cervicozephale und cercivospondylogene Schmerzsyndrom (Urk. 9/74 S. 20). Auch Dr. V.___ kam im September 2003 zum Schluss, eine erhebliche psychische Alteration der Beschwerdeführerin sei deutlich in den Vordergrund der Beschwerden getreten, indem sie eine Angststörung mit Panikattacken gemischt mit Depression entwickelt habe (Urk. 9/76 S. 9).
5.5         Aufgrund dieser Einschätzung und der weiteren medizinischen Unterlagen ist davon auszugehen, dass neben den somatischen Unfallfolgen auch eine deutliche psychische Problematik bereits im Zeitraum zwischen September und Dezember 2002 bestand. Während der neurologische und auch der neuropsychologische Bericht deutliche Hinweise enthalten, wonach "eine erhebliche psychische Alteration der Patientin deutlich in den Vordergrund der Beschwerden" (trete) (neurologisches Teilgutachten vom 5. September 2002, Urk. 8/76 S. 9) und wonach "eine hohe emotionale und psychische Belastung" vorliege (neuropsychologischer Untersuchungsbericht B.___ vom 2. Oktober 2002, Urk. 8/76), erwähnte der die Teilgutachten zusammenziehende Gutachter bei der Beantwortung der Schlussfragen, die somatischen und psychiatrischen Befunde seien je zur Hälfte am vorliegenden Störungsbild beteiligt (Urk. 8/74 S. 25). Die Gutachter von B.___ gingen schliesslich davon aus, dass eine weitere somatische Therapie keinen Erfolg haben werde, sondern in erster Linie eine psychologische Behandlung zwecks der Eingrenzung des schädigenden Substanzmissbrauchs geboten sei (Urk. 8/74 S. 30). Angesichts dieser Einschätzung könnte gar die Frage aufgeworfen werden, ob nicht bereits Ende 2002 das psychische Beschwerdebild im Vordergrund gestanden habe. Da die Beschwerdegegnerin indessen den Zeitpunkt, in dem das psychische Leiden im Vordergrund stand, faktisch erst auf Ende Januar 2004 festgelegt hat, ist davon auszugehen.
         Die genannten Berichte genügen den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte (vgl. vorstehend Erw. 1.7). Es bestehen - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - keine Anzeichen dafür, dass die Berichte nicht neutral abgefasst worden wären. Die sowohl in den verwaltungsinternen wie -externen Beurteilungen gemachten Angaben sind schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei; es sind keine Indizien ersichtlich, die gegen ihre Zuverlässigkeit sprächen (vgl. vorstehend Erw. 1.8 und 1. 9). Zweifel sind einzig am Bericht von Dr. S.___ angebracht, weil er ausführt, die Beschwerdeführerin sei im Haushaltsbereich zu einem Drittel eingeschränkt, gleichzeitig sei sie in einer Erwerbstätigkeit überhaupt nicht arbeitsfähig (Urk. 9/83 S. 2). Da diese Angaben nicht nachvollziehbar sind, können sie nicht verwertet werden.
         Da der Sachverhalt für die vorliegend im Streite stehende Frage der Unfallkausalität somit als rechtsgenügend abgeklärt erscheint, kann, entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2), von weiteren Beweismassnahmen - und insbesondere vom Beizug der Akten der Invalidenversicherung, von der Anordnung eines ergänzenden medizinischen Oberexpertise oder der Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen - abgesehen werden.

6.
6.1 Nachdem die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen im Vergleich zur vorhandenen ausgeprägten psychischen Problematik nicht mehr im Vordergrund stehen, ist die Beurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach den für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (vgl. vorstehend Erw. 1.4 - 1.6).
6.2     Das EVG stuft Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis ein (Urteile in Sachen P. vom 22. November 2002, U 207/01, Erw. 5; in Sachen G. vom 6. November 2002, U 99/01, Erw. 4.1; in Sachen B. vom 22. Mai 2002, U 339/01, Erw. 4b/aa mit Hinweisen; in Sachen S  vom 8. April 2002, U 357/01, Erw. 3b/bb). In einzelnen Fällen hat es demgegenüber einen leichten Unfall angenommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Urteil B. vom 7. August 2001, U 33/01, Erw. 3a) und bei weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden Beschwerden (Urteil in Sachen S. vom 29. Oktober 2002, U 22/01, Erw. 7.1).
         In einem in RKUV 1995 Nr. U 122 S. 114 auszugsweise veröffentlichten Entscheid hat das EVG ein Unfallereignis, bei dem das von der versicherten Person gelenkte Fahrzeug bei einer Kollision mit einem anderen Personenwagen durch einen Aufprall hinten links nach links abgedreht wurde und anschliessend an einen Pfosten prallte und um 180° abgedreht wurde und schliesslich nach rund sieben Metern zum Stillstand kam, als mittelschweren Unfall (im engeren Sinne) qualifiziert. Desgleichen bezeichnete das EVG ein Unfallereignis, bei dem die versicherte Person in ihrem Personenwagen seitlich von einem Tram gerammt wurde und anschliessend an einem seitlichen Distorsionstrauma der HWS, an einer Commotio cerebri und an einer reaktiven Depression litt (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 ff.), als Unfall im mittleren Bereich (im engeren Sinne).
6.3     Zum Unfallhergang lässt sich aus den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Lenkerin eines Personenwagens auf Vorderradhöhe mit einem vortrittsbelasteten, von rechts kommenden Mittelklassefahrzeug auf einer Strassenkreuzung kollidierte (Urk. 8/7). Gemäss einer biomechanischen Kurzbeurteilung durch Prof. Dr. med. W.___, Spezialarzt Rechtsmedizin FMH, Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, habe der Suzuki Swift der Beschwerdeführerin durch diese Seitenkollision eine Geschwindigkeitsänderung nach links erfahren, die innerhalb oder oberhalb eines Bereichs von 10 bis 15 km/h gelegen habe (Urk. 8/47 S. 3 oben). Die Beschwerdeführerin selbst habe sich somit relativ zu ihrem Fahrzeug nach rechts bewegt (Urk. 8/47 S. 3 oben und unten). Die üblichen Überlegungen bezüglich Harmlosigkeitsgrenzen für nicht unerhebliche HWS-Beschwerden bei Frontal- oder Heckkollisionen könnten bei dieser Seitenkollision nicht angewandt werden. Das rechte Knie dürfte gegen den Mitteltunnel geprallt sein. Die Belastung auf die Halswirbelsäule könne nicht gross gewesen sein. Aus biomechanischer Sicht ergebe sich aufgrund der technischen Triage und der medizinischen Unterlagen, dass die anschliessend an das Ereignis bei der Beschwerdeführerin festgestellten Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung schwierig zu erklären seien (Urk. 8/47 S. 3 unten).
         In Gesamtwürdigung dieser Umstände ist das Unfallereignis vom 3. Februar 2001 der Kategorie der mittelschweren Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen.
6.4     Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist daher erforderlich, dass ein einzelnes der nach der Rechtsprechung massgebenden unfallbezogenen Kriterien erfüllt ist oder dass mehrere Kriterien gegeben sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb; vgl. vorstehend Erw. 1.10). Diese Kriterien sind bei psychischer Fehlverarbeitung von Unfällen nur zu berücksichtigen, soweit sie somatisch bedingt sind (BGE 115 V 140, RKUV 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b).

7.
7.1     Der Unfall vom 3. Februar 2001 hat sich nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet und war nicht von besonderer Eindrücklichkeit. Auch hat die Beschwerdeführerin keine Verletzungen von besonderer Schwere und insbesondere keine Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung: Das Beschwerdebild war bereits vier Monate nach dem versicherten Unfall von einer behandlungsbedürftigen psychischen Störung zumindest mitbestimmt, wobei im Laufe der Behandlung die psychischen Beschwerden immer stärker in den Vordergrund traten (vgl. vorstehend Erw. 5.3 f.) Entsprechend ist das für die Adäquanzbeurteilung massgebende Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der somatisch erforderlichen ärztlichen Behandlung ebenso wenig erfüllt wie dasjenige körperlicher Dauerschmerzen (vgl. vorstehend Erw. 6.4). Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die körperlichen Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, oder einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen kann ebenfalls nicht gesprochen werden.
Nicht als erfüllt gelten kann sodann das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Es ist davon auszugehen, dass die Ar-beitsunfähigkeit nach dem Unfall spätestens ab Ende Januar 2004 überwiegend auf unfallfremde psychische Gründe zurückzuführen war (vgl. vorstehend Erw. 5.3 f.).
7.2     Da somit weder ein einzelnes Beurteilungskriterium in besonders ausgeprägter Weise noch mehrere der massgebenden Beurteilungskriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den überwiegend psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und dem versicherten Unfallereignis vom 3. Februar 2001 zu verneinen.
         Da es somit am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der nach dem 1. Februar 2004 weiterbestehenden überwiegend auf psychischen Gründen beruhenden Leistungsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin und dem versicherten Unfall mangelt ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 16. Januar 2004 und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 1. Juni 2004 die Versicherungsleistungen einstellte. Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Juni 2004 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.  



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).