Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00191
UV.2004.00191

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär S. Gasser


Urteil vom 29. April 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Regula Schwaller
Frankengasse 6, 8001 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1966, war bis zu seiner Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen im Oktober 2001 bei der B.___ im Hausdienst angestellt und durch die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (Zürich) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert.
         Am 9. Mai 2001 begab sich der Versicherte wegen starker Kopfschmerzen in die Notfallaufnahme des C.___, wo ein pulsierender postcoitaler Kopfschmerz diagnostiziert und Schmerzmittel abgegeben wurden (Urk. 3/2, 8/Z3, 9/ZM1, 10/62). Nach einer erneuten Konsultation am 22. Mai 2001 im C.___ wurden dort vom 22. Juni bis zum 12. Juli 2001 weitere ambulante Untersuchungen durchgeführt (Urk. 10/61, 10/62). Vom 24. August 2001 bis zum 2. Oktober 2001 war der Versicherte bei Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumaerkrankungen, in Behandlung (Urk. 10/60), und vom 31. Oktober bis zum 13. November 2001 hielt er sich in der Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation in E.___ zur Rehabilitation auf (Urk. 10/64, 10/65). Neben der weiteren Betreuung durch den Hausarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, war der Versicherte ab dem 26. März 2002 bei Dr. med. G.___, Psychotherapeutin und Fachärztin für Allgemeine Medizin, in Behandlung (Urk. 10/63). Zudem wurden seine Beschwerden mittels Akupunktur behandelt (Urk. 9/ZM2). Ab dem 11. Juni 2001 war der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/Z1, 10/2).
         Erst am 18. November 2002 liess A.___ durch seinen ehemaligen Arbeitgeber einen Betriebsunfall melden. Demnach habe sich am 9. Mai 2001 eine automatische Türe beim Passieren mit einem Transportwagen vorzeitig geschlossen, wobei ihm der aufgeladene Container mit Grünabfuhr gegen den Rücken geprallt sei und ihn in der Lendengegend, am Kopf und am Arm getroffen habe (Urk. 8/Z1). Auf Zuweisung des Hausarztes fanden am 4. und am 9. Dezember 2002 zwei neurologische Untersuchungen bei Dres. med. H.___ und I.___er, Fachärzte für Neurologie, und am 13. Dezember 2002 eine radiologische Untersuchung mittels Kernspintomographie bei Dr. med. J.___, Facharzt für medizinische Radiologie, statt (Urk. 9/ZM4, 9/ZM5, 9/ZM6). Am 31. Januar 2003 wurde der Versicherte zudem durch Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie mit Spezialisierung in Sportmedizin, Manueller Medizin und Ergonomie, untersucht (Urk. 9/ZM7). Auftrags des Unfallversicherers wurde am 19. und 20. August 2003 im L.___ eine Begutachtung durchgeführt, wobei der Versicherte durch Dr. med. M.___, Facharzt für innere Medizin, durch Dr. med. N.___, Fachärztin für Rheumatologie sowie durch Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie, untersucht wurde (Urk. 9/ZM11, 9/ZM12, 9/ZM13). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2003 verneinte der Unfallversicherer seine Leistungspflicht, da gemäss dem Gutachten des L.___ ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der damaligen gesundheitlichen Problematik und dem geschilderten Ereignis eher unwahrscheinlich sei (Urk. 8/Z25). Dagegen erhoben der Krankenversicherer am 20. Oktober 2003 und der Versicherte am 14. November 2003 Einsprache, wobei dieser der Einsprache die Stellungnahme zum Gutachten des L.___ von Dr. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. November 2003 beilegte (Urk. 8/Z28, 8/Z30/1, 8/Z30/2). Am 3. Dezember 2003 zog der Krankenversicherer seine vorsorgliche Einsprache zurück (Urk. 8/Z34). Mit Einspracheentscheid vom 8. April 2004 wies die Zürich Versicherungs-Gesellschaft die Einsprache von A.___ ab (Urk. 2).

2.       Dagegen liess A.___, vertreten durch Regula Schwaller, am 14. Juli 2004 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erheben:
         "1.      In Aufhebung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin datiert                 vom 8. April 2004 sei diese zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen                zu erbringen.
           2.     Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung und Neuentscheidung zurück-                zuweisen."
         In der Beschwerdeantwort vom 10. September 2004 hielt die Zürich Versicherungs-Gesellschaft an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nach Eingang der Replik vom 11. November 2004 (Urk. 15) und der Duplik vom 22. Dezember 2004 (Urk. 18) schloss das Gericht am 23. Dezember 2004 den Schriftenwechsel (Urk. 19).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und mit Wirkung ab 1. Januar 2004 sind im Rahmen der 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung auch einige Änderungen im Bereich des Unfallversicherungsgesetzes (UVG)  in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und das umstrittene Ereignis vom 9. Mai 2001 datiert, hat sich der zu prüfende Sachverhalt vor Inkrafttreten des ATSG verwirklicht. Daran ändert nichts, dass der Einspracheentscheid der SUVA - der an die Stelle der Verfügung trat (BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen) - erst am 8. April 2004 ergangen ist (nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. September 2004 in Sachen R., U 202/04, Erw. 2.2).

2.      
2.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2).
         Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
         Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt um so mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.4     Für die Beurteilung der Fragen des tatsächlichen Vorliegens einer geltend gemachten Gesundheitsschädigung, des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsbeeinträchtigung und schliesslich der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz dieser Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gericht auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen.
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die geklagten Beschwerden liessen sich gemäss dem Gutachten des L.___ nicht natürlich kausal auf das gemeldete Unfallereignis vom 9. Mai 2001 zurückführen, weshalb hierfür keine Leistungen des Unfallversicherers geschuldet seien. Zudem sei fraglich, ob am 9. Mai 2001 tatsächlich ein Unfall stattgefunden habe. So werde von den Dres. F.___ und G.___ ein Arbeitsunfall im April beziehungsweise Juli 2001 geschildert, während Dr. D.___ die Beschwerden auf die schwere Arbeit im April 2001 zurückführe (Urk. 2 und 7).
3.2     Mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. P.___ vom 7. November 2003 zum Gutachten des L.___ wird seitens des Beschwerdeführers auf Widersprüche in diesem Gutachten hingewiesen und eine erneute Begutachtung durch Experten der Traumatologie gefordert. Zudem wird geltend gemacht, es sei auch in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2001 ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) erlitten habe, was ebenfalls in einer weiteren Begutachtung zu berücksichtigen sei (Urk. 1, 15).

4.
4.1     Obgleich im Gutachten des L.___ vom 20. September 2003 einzig der Kausalzusammenhang zwischen den damals noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfall vom 9. Mai 2001 als eher unwahrscheinlich bezeichnet worden war (Urk. 9/ZM13 S. 19) und der Unfallversicherer in der Verfügung vom 15. Oktober 2003 festhielt, dass zwischen der heutigen gesundheitlichen Problematik und dem gemeldeten Ereignis vom 9. Mai 2001 ein Kausalzusammenhang nicht gegeben und die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung als unfallfremd zu betrachten sei, verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht für das nachträglich gemeldete Unfallereignis vom 9. Mai 2001 rückwirkend und gänzlich (Urk. 8/Z25 S. 2). Im Einspracheentscheid vom 8. April 2004 bestätigte der Unfallversicherer die Verfügung vom 15. Oktober 2003 und hielt fest, dass zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Unfall kein Zusammenhang bestehe (Urk. 2).
         Streitig und zu prüfen ist, ob die Gesundheitsbeeinträchtigung natürlich und adäquat kausal auf das Unfallereignis und insbesondere auf ein damals erlittenes Schleudertrauma oder eine ähnliche Verletzung zurückzuführen ist.
4.2     Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Arztberichte, die vor der Unfallmeldung datieren, ein Unfallereignis am 9. Mai 2001 äusserst fraglich erscheint, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet (Urk. 2, 7). So erwähnte der Hausarzt Dr. F.___ in seinem Arztbericht zu Handen der Invalidenversicherung vom 12. Juli 2002 einen Arbeitsunfall im April 2001 (Urk. 10/69), während Dr. D.___ in seinem Bericht an die Invalidenversicherung vom 10. September 2002 einzig von lumbalen Beschwerden im Zusammenhang mit strenger Arbeit seit April 2001 berichtete (Urk. 10/60). Gegenüber Dr. G.___ schilderte der Beschwerdeführer hingegen einen Unfall im Juli 2001 (Urk. 10/63). Auffallend ist zudem, dass der Beschwerdeführer das Unfallereignis gegenüber dem behandelnden Arzt in der Notfallaufnahme des C.___ nicht erwähnt hat, obgleich nach der Schilderung der Rechtsvertreterin nach dem Ereignis derart heftige Schmerzen aufgetreten seien, dass sich der Beschwerdeführer für eine halbe Stunde in den Toilettenraum zurückgezogen habe und er darauf in der Nacht wegen der gleichen Schmerzen durch seine Frau notfallmässig ins Spital eingeliefert worden sei (Urk. 8/Z4, 8/Z7). Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten des C.___ und der Klinik E.___ das angeblich die Schmerzen auslösende Ereignis vom 9. Mai 2001 auch später nicht erwähnt hat, obgleich er nach dem Ereignis unter andauernden starken Schmerzen gelitten habe, wie Dr. P.___ in seiner Darstellung des Geschehens ausführt (Urk. 3/2 S. 3). Es bestehen daher erhebliche Zweifel, ob die geklagten Beschwerden tatsächlich im Anschluss an ein Unfallereignis aufgetreten sind. Weitere Sachverhaltsabklärungen sind indessen nicht angezeigt, da eine Leistungspflicht des Unfallversicherers für die geklagten Beschwerden bereits aus anderen Gründen nicht gegeben ist.
4.3     Die im Recht liegenden Akten zeigen folgendes Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie über dessen Arbeitsfähigkeit:
         Anlässlich der Notfallbehandlung im C.___ Zürich am 9. Mai 2001 wurden beim Beschwerdeführer pulsierende Kopfschmerzen in der Gegend der Stirn und Nackenschmerzen festgestellt. Der behandelnde Arzt diagnostizierte darauf postcoitale Kopfschmerzen, wobei er differentialdiagnostisch auch ein Aneurysma, eine Leukozytose mit Lymphozytose oder eine postentzündliche, hämatologische Krankheit in Betracht zog (Urk. 8/Z3).
         Nach der Notfallbehandlung fand am 22. Mai 2001 in der Neurologischen Poliklinik eine weitere Konsultation statt, wobei sich die klinische Untersuchung bis auf eine schmerzhafte Kopfinklination unauffällig zeigte und aufgrund der Röntgenuntersuchung eine strukturelle Pathologie des Schädels, insbesondere ein Aneurysma, ausgeschlossen werden konnte (Urk. 10/62).
         Gemäss dem Bericht vom 18. Juli 2001 über die ambulanten Untersuchungen im Zeitraum vom 22. Juni bis zum 12. Juli 2001 traten beim Versicherten im April und Mai 2001 zweimal postcoitale, starke, von der Lende ausgehende Kopfschmerzen auf, wobei seit der ersten Attacke leichte, okzipital betonte Kopfschmerzen persistierten. Anlässlich der Untersuchungen zeigte sich an der Wirbelsäule des Versicherten eine leichte Lendenlordose, eine Kyphose der Brustwirbelsäule und eine leichte Kyphosierung am zervikothorakalen Übergang. Während sich die HWS trotz eines Endphasenschmerzes in allen Richtungen uneingeschränkt bewegen liess, konnte die Lendenwirbelsäule wegen einer massiven Gegeninnervation nicht beurteilt werden. Bis auf Druckdolenzen und einem erhöhten Muskeltonus liessen sich auch radiologisch keine pathologischen Veränderungen erkennen. Die untersuchenden Ärzte diagnostizierten ein therapieresistentes zervikozephales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom, wobei eine Schmerzverarbeitungsstörung im Vordergrund stehe. Zusammenfassend berichteten die Ärzte über eine massive Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und den klinischen Befunden sowie von einem auffälligen Verhalten mit inadäquaten Schmerzreaktionen während der Untersuchungen. Aus rheumatologischer Sicht konnte keine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule festgestellt werden, weshalb der Versicherte in seinem angestammten Beruf als Hauswart zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/61).
         Im Bericht zu Handen der Invalidenversicherung vom 10. September 2002 über die Behandlung vom 24. August bis zum 2. Oktober 2001 berichtete Dr. D.___ über eine erhebliche Einschränkung der lumbalen Beweglichkeit bei einer weitgehend frei beweglichen HWS. Myofasciale Befunde zeigten sich einzig im Lenden- und Beckenbereich. Obgleich mittels Kernspintomographie eine Degeneration der lumbosakralen Bandscheiben sowie eine kleine Diskushernie erkennbar waren, konnte eine somatische Ursache des geschilderten panvertebralen Schmerzsyndroms nicht festgestellt werden, weshalb Dr. D.___ dringend eine ergänzende medizinische Beurteilung und vor allem eine psychiatrische Abklärung empfahl (Urk. 10/60).
         Im Bericht über den Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik E.___ vom 29. November 2001 wurden in die HWS und in den Kopf ausstrahlende Kreuzschmerzen geschildert, die seit etwa Mai 2001 aufgetreten seien und auch zu starken Kopfschmerzen führten. Da sich der Beschwerdeführer von einer Weiterführung der Rehabilitation in der Klink E.___ keinen Erfolg versprach, wurde sie nach einem Aufenthalt vom 31. Oktober bis zum 13. November 2001 vorzeitig abgebrochen. Da kein organisches Korrelat für die geschilderten Beschwerden eruiert werden konnte und der Beschwerdeführer während der stationären Behandlung durch ein nervöses und angespanntes Verhalten auffiel, vermuteten die Ärzte der Rehabilitationsklinik E.___ beim Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 10/65).
         Im Arztbericht vom 12. Juli 2002 schilderte Dr. F.___ einen chronifizierten Verlauf, so dass bereits geringfügige Arbeitsversuche zu massiven lumbalen Beschwerden sowie Nacken- und Kopfschmerzen führen würden. Er diagnostizierte ein vorwiegend zervikal und lumbal rezidivierendes chronisches Panvertebralsyndrom sowie eine depressive Entwicklung mit Somatisierungstendenzen (Urk. 10/69).
         Dr. P.___ konnte aufgrund seiner Untersuchungen am 24. Oktober und 8. November 2002 psychopathologisch nur eine geringe Depressivität erkennen. Angesichts der festgestellten neurologischen Auffälligkeiten und des Gesamtbildes könne jedoch aus psychiatrischer Sicht noch keine Diagnose gestellt werden. Um eine organische Ursache der Beschwerden auszuschliessen, müssten zwingend noch weitere Abklärungen erfolgen (Urk. 10/39).
         Anlässlich der Untersuchung vom 5. Dezember 2002 konnte Dr. H.___ neben neurologisch normalen Befunden nur eine beidseitig endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS und druckdolente Muskelverspannungen im Schulter-/Nackenbereich feststellen. Die glaubhaften Beschwerden im Schulter-/Nackenbereich würden einem zervikovertebralen Syndrom entsprechen und seien auf Muskelverspannungen zurückzuführen, die zweifelsfrei nicht mehr auf das Unfallereignis, sondern auf eine Fehlhaltung entsprechend einer neurotischen Entwicklung zurückzuführen seien (Urk. 9/ZM4).
         Auch Dr. I.___er fand anlässlich der neurologischen Untersuchung des Versicherten am 9. Dezember 2002 einen vollständig normalen neurologischen Befund vor und erachtete die Beschwerden am ehesten als zervikoradiculär bedingt (Urk. 9/ZM5).
         Die Untersuchung mittels Kernspintomographie vom 13. Dezember 2002 zeigte eine mittelgrosse linksseitige mediolaterale Discushernie auf der Höhe der Halswirbelköper 5/6, die wahrscheinlich zu einer Irritation der Nervenwurzel C6 links führe, sowie eine diskrete Spondylose auf dieser Höhe (Urk. 9/ZM6).
         Dr. K.___ diagnostizierte anlässlich seiner Untersuchung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2003 eine chronische Schmerzkrankheit bei einem persistierenden Zervikovertebral- und Zervikookzipitalsyndrom mit segmentalen Dysfunktionen und zervikospondylogenen Anteilen mit nachgewiesener zervikaler Diskushernie C5/6 sowie einem chronischem Lumbovertebralsyndrom mit ebenfalls segmentalen Dysfunktionen. Zudem seien ein vegetativer Symptomkomplex und eine depressive Entwicklung vorhanden (Urk. 9/ZM7).
         Gemäss dem Arztzeugnis vom 25. April 2003 konnte Dr. F.___ keine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule feststellen. Radiologisch habe sich einerseits auf der Höhe L5/S1 eine kleine Diskushernie ohne Neurokompression und auf der Höhe C5/6 eine mittelgrosse Diskushernie mit Reizung der Nervenwurzel C6 gezeigt. Dabei beurteilte der Hausarzt die Unfallkausalität als undurchsichtig und erhob die Verdachtsdiagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, wobei er auch eine depressive Entwicklung erkannte (Urk. 9/ZM10).
         Anlässlich der Begutachtung durch das L.___ am 19. und 20. August 2003 wurde der Beschwerdeführer umfassend medizinisch abgeklärt. Bei der rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung liessen sich dabei kaum objektivierbare Befunde finden. Es zeigte sich aber eine auffallende Diskrepanz zwischen der spontanen Bewegung der HWS im Vergleich zur unbeweglichen Kopfhaltung während der Untersuchungssituation selbst. Bei relativ guter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und unauffälliger Muskulatur liess sich einzig eine Druckdolenz der Dornfortsätze im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule feststellen. Klinisch handle es sich um ein chronifiziertes zervikozephales Schmerzsyndrom ohne rheumatologisch-orthopädisches Substrat. In der psychiatrischen Exploration liessen sich keine Auffälligkeiten in den mnestischen Funktionen feststellen. Beim Beschwerdeführer habe sich die Schmerzsymptomatik verselbständigt und fixiert, weshalb aufgrund der Untersuchung, der Anamnese und der vorhandenen Akten die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) gestellt werden müsse (Urk. 9/ZM13 S. 17). Ein kausaler Zusammenhang zwischen den bestehenden Beschwerden und dem Ereignis vom 9. Mai 2001 hielten die untersuchenden Ärzte zudem für eher unwahrscheinlich (Urk. 9/ZM13 S. 19).

5.
5.1     In seiner Stellungnahme zum Gutachten des L.___ vom 7. November 2003 übt Dr. P.___ am Gutachten Kritik und weist darauf hin, er habe Widersprüche im Gutachten selbst und in anderen ärztlichen Berichten entdeckt. Dabei handelt es sich jedoch nur um vermeintliche Widersprüche, zumal Dr. P.___ die psychiatrische Anamnese einzig anders beurteilt und die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung in Frage stellt (Urk. 3/2 S. 1 und 2). Auch die näheren Umstände und den Ablauf des Ereignisses werden von Dr. P.___ anders beschrieben, was aber die Darstellung des L.___ noch nicht widersprüchlich erscheinen lässt (Urk. 3/2 S. 2 und 3). Effektiv widersprüchliche Aussagen im Gutachten des L.___ werden durch ihn nicht aufgezeigt und sind in diesem auch nicht ersichtlich. Das Gutachten entspricht den rechtsprechungsgemäss geforderten Voraussetzungen, weshalb darauf abgestellt werden kann.
         Von Dr. P.___ wird sodann die Hypothese aufgestellt, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2001 möglicherweise eine Distorsion der HWS erlitten habe, was die geklagten Beschwerden erklären würde. Zudem sei nicht hinreichend abgeklärt worden, ob die Diskushernie im Bereich der HWS nicht durch den Unfall entstanden sei und die aufgetretenen Kopfschmerzen nicht doch auf den Unfall zurückzuführen seien. Aufgrund der zeitlichen Abfolge sei es nicht ersichtlich, weshalb ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden letztlich nicht bestehen soll (Urk. 3/2 S. 5 ff.).
5.2     Die Rechtsprechung verlangt für eine glaubwürdige Diagnose eines Schleudertraumas bzw. einer Distorsion der HWS zwar nicht, dass innerhalb der ersten drei Tage bereits das Vollbild des sogenannten bunten Beschwerdebildes nach einem HWS-Trauma vorliegt, es müssen sich aber mindestens die typischen Schmerzen im Nacken- und Hinterkopfbereich mit Hartspann am Nacken und Bewegungseinschränkungen eingestellt haben (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29). Zwar wurden anlässlich der Notfalluntersuchung unmittelbar nach dem Ereignis vom 9. Mai 2001 beim Beschwerdeführer neben den Kopfschmerzen auch Nackenschmerzen festgestellt (Urk. 8/Z3), unter Schmerzmitteln wurde der Versicherte indessen nach ein paar Stunden beschwerdefrei. In der Folge persistierte neben einer Lärmempfindlichkeit einzig ein komisches Gefühl im Hinterkopf und im Bereich des Schädeldachs. Anlässlich der Untersuchung vom 22. Mai 2001 zeigte sich dann auch ein klinisch unauffälliger Befund, wobei insbesondere auch die Halswirbelsäule bis auf eine schmerzhafte Kopfinklination eine normale Beweglichkeit aufwies (Urk. 10/62). In den umfassenden klinischen Untersuchungen im C.___ vom 22. Juni bis zum 12. Juli 2001 war die Halswirbelsäule ebenfalls in allen Richtungen frei beweglich und einzig endphasig dolent. Es liessen sich zwar Druckdolenzen an den Muskelansätzen beidseits am Hinterkopf und rechts neben den Halswirbeln sowie am Musculus levator scapulae und zudem ein erhöhter Tonus feststellen, ein Muskelhartspann war indessen nicht vorhanden (Urk. 10/62).
         Die von Dr. P.___ aufgeworfene Hypothese, nach der es beim geschilderten Ereignis vom 9. Mai 2001 möglicherweise zu einer Distorsion der Halswirbelsäule gekommen sei, wird daher durch die anschliessenden Untersuchungen und die damals festgestellten Befunde nicht gestützt. Es haben sich keine Myogelosen gezeigt, und die Halswirbelsäule ist bis auf eine schmerzhafte Kopfinklination unauffällig gewesen. Nach der erwähnten Rechtsprechung, wonach die bei einem Schleudertrauma oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung auftretenden typischen Nackenschmerzen und Bewegungseinschränkungen der HWS bereits kurz nach dem Unfall vorhanden sein müssen, kann daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Verletzung des Versicherten ausgeschlossen werden. Zudem erachten auch die Gutachter des L.___ die Verursachung der Kopf- und Nackenschmerzen durch ein Trauma der Halswirbelsäule als unwahrscheinlich (Urk. 9/ZM13 S. 20).
5.3     Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 12. Februar 2004, U 185/03; RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190 und Nr. U 379 S. 192; vgl. auch Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl. Bern 1985, S. 162 ff.; Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl. Berlin 1993, S. 164 ff.).
         Gemessen an den zitierten medizinischen Erfahrungswerten sind die Kräfte beim Anprall des Containers gegen den Rücken viel zu gering gewesen, um eine Diskushernie zu verursachen. Dass die Diskushernie C5/6 durch das Unfallereignis vom 9. Mai 2001 verursacht worden ist, wie Dr. P.___ vermutet, lässt sich daher ausschliessen. Zudem haben sich in den verschiedenen und umfassenden Untersuchungen kurz nach dem Unfall die für eine Diskushernie C5/6 typischen radikulären Symptome mit Ausfallerscheinungen im Versorgungsgebiet der entsprechenden Nerven noch nicht gezeigt (vgl. Urk. 10/60, 10/61, 10/62). Der Versicherte hat anlässlich der neurologischen Untersuchung vom 9. Dezember 2002 erstmals ein Kribbeln in der linken Hand beschrieben, das durch Dr. I.___er als eine cervico-radikulär bedingte Gefühlsstörung interpretiert worden ist (Urk. 8/ZM5). In der gestützt auf diesen Befund veranlassten radiologischen Untersuchung vom 16. Dezember 2002 hat darauf auch eine linksseitige mediolaterale Diskushernie auf der Höhe der Wirbel C5/6 mit wahrscheinlicher Irritation der Nervenwurzel nachgewiesen werden können (Urk. 9/ZM6). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die festgestellte Diskushernie im Bereich C5/6 nicht durch das Ereignis vom 9. Mai 2001 schmerzhaft geworden ist, da in diesem Fall die typischen Beschwerden bereits früher, unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten wären.
         Die anlässlich der Kernspintomographie vom 29. August 2001 festgestellte Diskushernie im Bereich der Lumbalwirbelsäule ist daher ebenfalls nicht als unfallkausal zu beurteilen, zumal Dr. D.___ anlässlich seiner Untersuchungen vom 24. August bis zum 2. Oktober 2001 auch keine somatische Ursache für die geklagten Beschwerden hat eruieren können (vgl. Urk. 10/60).
5.4     Da sich die Ursache der am Abend nach dem Unfall aufgetretenen Kopfschmerzen gemäss dem Gutachten des L.___ retrospektiv nicht mehr feststellen lässt (Urk. 9/ZM13 S. 20), ist, wie Dr. P.___ richtig eingewendet hat (vgl. Urk. 3/2 S. 5), zwar noch nicht nachgewiesen, dass diese Kopfschmerzen nicht auf den Unfall am Nachmittag zurückzuführen sind. Ebenso wenig kann aber einzig aus dem zeitlichen Ablauf eine ursächliche Bedeutung des Unfalls hergeleitet werden. Aus der Tatsache, dass das Schmerzbild erst nach dem Ereignis am Nachmittag aufgetreten ist, kann - in Anwendung der Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach ein Gesundheitsschaden schon als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb) - nicht ohne weiteres auf einen Zusammenhang mit den danach aufgetretenen Beschwerden geschlossen werden. Neben einem klaren zeitlichen Ablauf müssen die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch auf eine bestimmte Ursache zurückgeführt werden können, damit die Gesundheitsbeeinträchtigung letztlich mit dem weitgehend unklaren Ereignis vom 9. Mai 2001 in einen Zusammenhang gestellt werden kann.
         Dass zwischen dem Ereignis und den danach geklagten Kopfschmerzen ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, kann somit nach dem Gesagten nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt werden. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 111 V 201. 107 V 164 mit Hinweisen, ZAK 1984 S. 124 Erw. 1b). Da im vorliegenden Fall der Leistungsanspruch für das gemeldete Ereignis strittig ist, hat der Beschwerdeführer die Konsequenzen der verspäteten Anzeige und der damit verbundenen Beweislosigkeit zu tragen.
5.5     Gemäss den eingereichten Arztberichten hat trotz vielfältiger Untersuchungen bereits unmittelbar nach dem Unfall eine somatische Ursache für die geklagten Beschwerden nicht gefunden werden können (Urk. 10/60, 10/61, 10/62). Im Arztbericht des C.___ über die ambulanten Untersuchungen vom 22. Juni bis zum 12. Juli 2001 kommen die untersuchenden Ärzte zum Schluss, dass ein erheblicher Teil der Schmerzen nicht somatischer Genese und aus rheumatologischer Sicht die Wirbelsäule voll belastbar sei (Urk. 10/61 S. 2). Dr. D.___, der den Beschwerdeführer vom 24. August bis zum 2. Oktober 2001 behandelt hat, verneint eine somatische Genese der geklagten Rückenbeschwerden und schliesst differentialdiagnostisch wie bereits die Ärzte des C.___ auf eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 10/60). Zum gleichen Schluss gelangen sodann auch die begutachtenden Ärzte des L.___, die weder neurologische noch rheumatologische Ursachen für die geklagten Beschwerden haben finden können (Urk. 9/ZM13 S. 8-12). Die anlässlich der Begutachtung festgestellten eindeutig positiven Waddellzeichen sind dabei typisch für ein nichtorganisches Schmerzverhalten und weisen ebenfalls auf eine psychische Problematik hin (vgl. Debrunner; Orthopädie Orthopädische Chirurgie; 4. vollständig neu bearbeitete Auflage; Bern, Göttingen, Toronto, Seattle 2002; S. 851). Dies lässt den Schluss zu, dass das Ereignis vom 9. Mai 2001 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu somatisch nachweis- und erklärbaren Beschwerden geführt hat.
5.6     Selbst wenn das Ereignis vom 9. Mai 2001 als teilkausal für eine aufgetretene psychische Störung betrachtet würde, müsste die Adäquanz des Kausalzusammenhangs verneint werden, da im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Katalogisierung der Vorfall vom 9. Mai 2001 dem Bereich der leichten und banalen Unfälle zuzuordnen ist. Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis der Betroffenen massgeblich, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91). Unter der Schwere eines Unfalls sind in erster Linie die objektiv beteiligten, zerstörenden und verletzenden Kräfte zu beurteilen, die beim fraglichen Geschehen eingewirkt haben, sodann der augenfällige Geschehensablauf (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/bb).
         Nach der Beschreibung des Unfallhergangs durch die Rechtsvertreterin hat sich eine automatische Türe beim Passieren mit einem Elektromobil und einem Grüngutcontainer vorzeitig geschlossen, wodurch der Container gegen Rücken, Arm und Kopf des Versicherten geprallt ist (Urk. 8/Z4). Dieser Unfallmechanismus ist etwa vergleichbar mit einer leichten Auffahrkollision im Strassenverkehr. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat Auffahrkollisionen regelmässig als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (in SZS 2001 S. 432 f. erwähnte Urteile vom 30. Juni 1997 in Sachen V., U 231/96 und vom 29. Dezember 1998 in Sachen A., U 100/97; Urteil vom 16. August 2001 in Sachen D., U 21/01). Im Vergleich zu einem Verkehrsunfall sind aber beim vorliegenden Unfall die beteiligten Kräfte eindeutig viel geringer gewesen, weshalb das Ereignis vom 9. Mai 2001 nicht mehr der mittleren Gruppe zugeordnet werden kann, sondern als leichter Unfall zu qualifizieren ist. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einer allenfalls vorhandenen psychischen Störung und dem Ereignis vom 9. Mai 2001 ist somit ohne weiteres zu verneinen.

6.       Da einerseits die geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf eine unfallbedingte, organische Ursache zurückzuführen sind, andererseits aber auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einer möglichen psychischen Störung und dem Ereignis vom 9. Mai 2001 zu verneinen ist, hat die Zürich ihre Leistungspflicht hiefür zu Recht verneint.
         Die Beschwerde ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
- Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Postfach, 8081 Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).