Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 15. Juni 2005
in Sachen
W.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
c/o Schuhmacher Gabathuler Pfändler Furthmann Laur Rechtsanwälte
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. W.___, geboren 1958, war seit 1. April 1990 als Gemeindekrankenschwester bei der Stadt A.___ tätig (vgl. Urk. 3/9), und über diese bei der Winterthur Versicherungen obligatorisch gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als sie sich am 12. April 2002 bei einem Auffahrunfall Verletzungen im Nacken zuzog (Urk. 12/1 Ziff. 3 und Ziff. 8, Urk. 12/6 Ziff. 3 und Ziff. 9). Die Winterthur erbrachte in der Folge Leistungen (Heilungskosten und Taggelder). Nachdem Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, beratender Arzt der "Winterthur", im Rahmen seiner vertrauensärztlichen Untersuchung vom 31. Januar 2003 die noch vorliegenden Beschwerden als höchstens möglicherweise in einem kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 12. April 2002 stehend erachtete (Urk. 13/M10), stellte die "Winterthur" ihre Leistungen - mit Ausnahme derjenigen für die physikalischen und die medizinischen Kräftigungstherapien sowie einen Teil der Kosten der Craniosacraltherapie, die sie bis Ende Mai 2003 übernahm - per 31. Januar 2003 ein (Urk. 12/33).
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, am 14. Juli 2003 (Urk. 12/36 = Urk. 3/11) Einsprache. Mit Entscheid vom 13. April 2004 wies die "Winterthur" die Einsprache ab (Urk. 12/45 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. April 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Laur, mit Eingabe vom 14. Juli 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Erbringung der gesetzlichen Leistungen über den 31. Januar 2003 hinaus (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2004 beantragte die "Winterthur" die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 17. November 2004 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes besteht kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel; ein solcher kann, muss aber nicht angeordnet werden (§ 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Nachdem die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten der Beschwerdeführerin bekannt sind und in den Rechtsschriften weitgehend die bereits im Einspracheverfahren geäusserten Standpunkte dargelegt wurden, besteht aus prozessökonomischer Sicht keine Veranlassung zu dem beantragten (vgl. Urk. 1 S. 15) zweiten Schriftenwechsel.
2.
2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3. Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, die Übernahme der Heilungskosten - ausgenommen derjenigen für die physikalische und medizinische Kräftigungstherapie sowie der anteilsmässigen Kosten für die Craniosacraltherapie - und die Taggelder per Ende Januar 2003 einzustellen. Dies hängt insbesondere davon ab, ob zwischen dem Unfallereignis vom 12. April 2002 und den nach Ende Januar 2003 weiterhin geltend gemachten Beschwerden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.
4.
4.1 Am 30. April 2004, mithin gut zwei Wochen nach dem Auffahrunfall vom 12. April 2002, suchte die Beschwerdeführerin ihre Hausärztin, Dr. med. C.___, Fachärztin FMH, Allgemeine Medizin, auf. Diese stellte in ihrem Bericht vom 17. Mai 2002 die Diagnose einer Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion (Urk. 13/M2 Ziff. 5). Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte sie nicht (Urk. 13/M2 Ziff. 8).
In ihrem Bericht vom 13. Juli 2002 hielt sie bei gleichlautender Diagnose fest, die Beschwerdeführerin weise ausgeprägte Verspannungen nuchal auf, die zephal ausstrahlten und leide unter Einschlafstörungen (vgl. Urk. 13/M4 Ziff. 1-2). Zudem attestierte sie der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 9. Juli 2002 bis voraussichtlich 17. August 2002 (Urk. 13/M4 Ziff. 4).
Am 1. Oktober 2002 stellte Dr. C.___ sodann die Diagnose einer raschen Ermüdbarkeit und Kopfschmerzen bei Status nach HWS-Distorsion im April 2002 (Urk. 13/M5 Ziff. 1). Es persistierten deutliche Verspannungen nuchal mit Bewegungseinschränkung nach links. Zudem käme es zu Nausea bei Extension der HWS. Seit einem Monat leide die Beschwerdeführerin unter Kopfschmerzen, Ermüdbarkeit und Schlafstörungen. Das Schwitzen sei allmählich regredient (Urk. 13/M5 Ziff. 2). Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte sie nunmehr bis voraussichtlich Dezember 2002 (Urk. 13/M5 Ziff. 4).
4.2 In seiner Stellungnahme vom 14. November 2002 zuhanden der Beschwerdegegnerin stellte Dr. med. D.___, Facharzt Neurologie FMH, folgende Diagnosen (Urk. 13/M7 S. 2 lit. III Ziff. 2):
"- Leichtes Cervicalsyndrom
- Status nach Heckauffahrkollision mit nachfolgendem Frontaufprall am 12.4.2002
- Persistierende vegetative Beschwerden, m.E. nicht mehr mit genügender Wahrscheinlichkeit unfallkausal
- neuropsychologische Beschwerden, m.E. nicht unfallkausal."
Die persistierenden Beschwerden rechtfertigten keine Arbeitsunfähigkeit mehr, auch wenn sie zum Teil kausal auf den Unfall vom 12. April 2002 zurückzuführen seien. Kopfschmerzen und neuropsychologische Ausfälle seien mit einer erheblichen Latenz zum Trauma aufgetreten. Seines Erachtens seien sie nicht unfallkausal. Die Kopfschmerzen erfüllten die Definition eines posttraumatischen Kopfschmerzes nicht. Die weitere Heilbehandlung sei aber gerechtfertigt (Urk. 13/M7 S. 2 lit. II).
Der Status quo ante/sine sei in Bezug auf das leichte Zervikalsyndrom noch nicht erreicht (Urk. 13/M7 S. 3 Ziff. 3).
4.3 Am 20. Dezember 2002 stellte Dr. C.___ sodann die Diagnose verminderter Belastbarkeit und Konzentration und Kopfschmerzen bei Status nach HWS-Distorsion im April 2002 (Urk. 13/M8 Ziff. 1). Ab 1. Dezember 2002 bis ungefähr Mitte Januar 2003 betrage die Arbeitsunfähigkeit noch 25 % (Urk. 13/M8 Ziff. 4).
4.4 Am 30. Dezember 2002 stellte die Chiropraktorin Dr. P.___ die Diagnose einer HWS-Distorsion begleitet von vegetativen Störungen (Urk. 13/M9 Ziff. 1). Die Arbeitsunfähigkeit habe vom 15. August bis 7. Oktober 2002 50 % betragen (Urk. 13/M9 Ziff. 4). Die Behandlung bei ihr sei abgeschlossen (Urk. 13/M9 Ziff. 3 lit. d).
4.5 Dr. B.___, Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, stellte in seiner Untersuchung vom 31. Januar 2003 folgende Diagnose (Urk. 13/M10 S. 2 Ziff. 1):
"Status nach HWS-Distorsion am 12. April 2002 bei einem Delta-v-Wert von 3,5 - 5,8 km/h ohne Bewusstseinsverlust und ohne Kontusion
- vermehrte Ermüdbarkeit, verminderte Konzentrationsfähigkeit, vegetative Dystonie mit zeitweise Auftreten von Nausea, Schwankschwindelbeschwer- den
- keine Hinweise für eine funktionelle oder strukturelle pathologische Ver- ränderung im Bereich des cervicalen Achsenskelettes, insbesondere ohne Weichteilveränderungen."
Die unfallwirksamen Kräfte seien gering, mit einem entsprechend tiefen Delta-v-Wert. Auch die Restbefunde seien gering, ohne derzeitige fassbare Weichteilveränderungen, wie sie bei erheblicheren HWS-Distorsionen regelmässig reflektorisch bedingt gefunden würden. Die beklagten Restbeschwerden seien vor allem im Zusammenhang mit der vegetativen Dystonie zu interpretieren und nicht als Unfallfolge entstanden, da dafür die wirksamen Kräfte zu gering gewesen seien. Die Angabe von rascher Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen beurteile er im Rahmen der vegetativen Dystonie, somatisch begründet seien diese Störungen nur dann, wenn eine traumatische Hirnschädigung angenommen werden müsste, was bei diesen Verletzungsangaben nicht möglich sei. Insofern bestehe auch keine Indikation für das Durchführen einer neuro-psychologischen Untersuchung (Urk. 13/M10 S. 2 f. Ziff. 2).
Über die Ursache der global genannten vegetativen Dystonie könne er keine Aussage machen, da er die Beschwerdeführerin nicht kenne. Er könne sich aber auch nicht vorstellen, dass dieses Bagatelltrauma dazu geeignet sei, eine solche eher komplexe vegetative Dystonie zu begründen. Es sei insofern nicht erklärbar, dass sich diese Symptomatik erstmals nach dem Unfall manifestiert habe und die Beschwerdeführerin vor dem Unfall gänzlich beschwerdefrei und leistungsfähig gewesen sei. Aufgrund deren Ausführungen könne er eine Unfallkausalität nicht oder höchstens als möglich beurteilen, da aus seiner Sicht relevante unfallfremde Faktoren im Vordergrund stünden. In diesem Zusammenhang wolle er auf den Umstand hinweisen, dass die Beschwerdeführerin in Begleitung einer Kollegin zur Untersuchung erschienen sei, die sie offensichtlich auch unterstütze. Dass diese der Beschwerdeführerin auch beim Niederliegen geholfen habe, könne er im Rahmen einer Unfallfolge nicht beurteilen (Urk. 13/M10 S. 3 Ziff. 2).
Er beurteile die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit als nicht ausgewiesen beziehungsweise im Rahmen eines nur möglichen unfallkausalen Zusammenhanges. Über die zukünftige Entwicklung der Arbeitsfähigkeit könne er keine Auskunft geben. Er denke aber, dass andere Faktoren für die Entwicklung der beschriebenen Symptomatik relevant seien. Er empfehle, die Beschwerdeführerin zu mehr Aktivität zu motivieren. Diese sei allenfalls durch eine entsprechende Medikamentation zu unterstützen, da Schon- beziehungsweise Vermeideverhalten die Symptomatik im Sinne der Dekonditionierung verstärkten (Urk. 13/M10 S. 3 Ziff. 3).
Chirotherapien seien grundsätzlich bei Status nach HWS-Distorsion nicht zu empfehlen. Die Physiotherapie habe ausschliesslich das Instruieren einer Heimgymnastik, ohne muskuläre Stabilisationsmassnahmen beinhaltet, was bei offensichtlich erheblicher muskulärer Insuffizienz und konsekutiver Fehlhaltung kaum genügte, allfällige Restschmerzen zu kontrollieren. Die Craniosacraltherapie sei ebenfalls nicht unabdingbar, dürfte aber im Rahmen der vegetativen Dystonie durchaus wertvoll sein. Deshalb sei diese Therapiemassnahme zu unterstützen, aber zeitlich zu begrenzen (Urk. 13/M10 S. 3 Ziff. 4).
An sich könnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per sofort einstellen. Um ein gewisses Entgegenkommen anzubieten, empfehle er aber, für die begonnene Craniosacraltherapie bis Ende März 2003 die Kosten zu übernehmen (Urk. 13/M10 S. 4 Ziff. 7).
4.6 Daraufhin hielt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, am 10. März 2003 fest, nach der Untersuchung vom 27. Februar 2003 sei er zur Auffassung gelangt, dass noch posttraumatische Beschwerden vorlägen. Nach Rücksprache mit Dr. B.___ sei vereinbart worden, dass die physikalische Therapie beziehungsweise die medizinische Kräftigungstherapie noch drei Monate weitergehen solle (Urk. 13/M11).
4.7 Am 13. Oktober 2003 wurde ein von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenes Gutachten der O.___ erstellt. PD Dr. med. H.___, FMH Rheumatolgie, stellte in seinem auf Vorakten, Anamnese und eigenen Befunden sowie psychiatrischem Teilgutachten durch Dr. med. I.___, FMH für Psychiatrie und Psychiatrie, und neuropsychologischem Teilgutachten durch Dr. phil. J.___, beruhenden Gutachten folgende Diagnosen (Urk. 13/M15 S. 8):
"- Cervicocephalsyndrom bei Status nach Heckauffahrkollision mit nachfolgendem Frontalaufprall am 12.4.2002.
- Leichte neuropsychologische Funktionsstörung nach HWS Distorsionstrauma nach Autounfall vom 12.4.2002
- Leichte Anpassungsstörung (Angst und depressive Reaktion gemischt; ICD 10: F43.22)."
Die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang zum Unfallereignis vom 12. April 2002 (Urk. 13/M15 S. 9 Ziff. 2.1).
Laut Aussagen der Beschwerdeführerin und laut Informationen aus den Unterlagen sei diese vor dem Unfall im Bereich Nacken und Kopf beschwerdefrei gewesen (Urk. 13/M15 S. 9 Ziff. 2.2).
Zur unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit führte Dr. H.___ aus, die Beschwer-deführerin sei derzeit wieder voll im Arbeitsprozess. Mit adäquater Organisation ihrer Arbeit sowie medikamentöser und allfälliger physiotherapeutischer Unterstützung könne sie diese Arbeitsfähigkeit erhalten. Da sie aber erst seit Anfang September wieder vollzeitlich arbeite, könne diese Frage eigentlich erst in einem halben Jahr beantwortet werden (Urk. 13/M15 S. 9 Ziff. 3).
Hinsichtlich der durchgeführten Therapiemassnahmen gehe er mit Dr. B.___ einig, dass eine Craniosacraltherapie keine naturwissenschaftliche Grundlage aufweise. Eine manipulative Therapie bei frischen Verletzungen erachte er als nicht sinnvoll. Aus rheumatologischer Sicht empfehle er die Weiterführung einer dosierten Gymnastik, mit oder ohne Geräte, um die Dysbalance auszugleichen. Als passive Therapie könne in diesen Situationen eine Lymphdrainage helfen (Urk. 13/M15 S. 10 Ziff. 4).
4.8 In seiner Stellungnahme vom 10. März 2004 hielt Dr. med. K.___, Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, fest, dass er den Bericht von Dr. B.___ als ausgezeichnet, schlüssig und dessen Gesamtbeurteilung als durchaus nachvollziehbar erachte (Urk. 13/M19 Ziff. 1).
Das O.___-Gutachten sei, insbesondere was den neuropsychologischen und psychiatrischen Anteil betreffe, nicht schlüssig. Einerseits sei die Diagnose einer Anpassungsstörung höchst fraglich, da dafür ein dramatisches Ereignis zugrunde liegen müsse und eine solche Störung nach ungefähr sechs Monaten spontan abgeklungen sein müsste. Andererseits liege eine deutliche depressive Komponente vor, die wiederum geeignet sei, die leichte neuropsychologische Störung zu induzieren (Urk. 13/M19 Ziff. 2).
Aus morphologischer Sicht finde sich als sogenannt weicher Befund eine Verspannung der Trapeziusmuskulatur und eine verspannte Paravertebralmuskulatur. Die radiologisch nachgewiesene Streckhaltung der oberen HWS habe keine wesentliche Aussagekraft. Tatsächlich könne ein solcher Zustand zu Zervikalgien und auch zu Kopfschmerzen führen. Möglicherweise stehe dies noch in einem Kausalzusammenhang zum Unfall. Der Gutachter bejahe die diesbezügliche Kausalität. Das Vorkommen von zervikalen Beschwerden in einer randomisierten, selektierten Bevölkerung innerhalb eines Jahres betrage ungefähr 34 %, ohne dass die Probanden je eine Traumatisierung der HWS erlitten hätten. Die Bejahung der Kausalität im Gutachten beruhe aus seiner Sicht auf der Annahme post hoc ergo propter hoc (Urk. 13/M19 Ziff. 2).
Immerhin handle es sich um eine leichte Symptomatik, die auf die Arbeits-unfähigkeit kaum Auswirkung haben dürfte (Urk. 13/M19 Ziff. 2).
Es handle sich weitgehend um die Beurteilung einer subjektiven Situation. Objektivieren lasse sich allenfalls eine leichte neuropsychologische Störung und ein depressives Verhalten. Grundsätzlich teile er die Beurteilung von Dr. B.___ (Urk. 13/M19 Ziff. 4).
4.9 Am 16. Juni 2004 erstellte Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, im Auftrag der Beschwerdeführerin ein Gutachten. Die Untersuchung führte er am 14. Juni 2004 durch (Urk. 3/13 S. 1). Aufgrund der erhobenen Anamnese, den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und eigenen Untersuchungen stellte er die Diagnose eines posttraumatischen zerviko-zephalen Schmerzsyndroms bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 12. April 2002 (Urk. 3/13 S. 1).
Weiter führte er aus, die Beschwerdeführerin habe am 12. April 2002 ein typisches Beschleunigungstrauma der HWS infolge Heckauffahrkollision mit danach ebenso typischem zervikozephalem Beschwerdebild erlitten. Dieses habe sich teilweise zurückgebildet, bedürfe aber weiterhin einer regelmässigen Behandlung. Das Aufbautraining bei Dr. F.___ scheine ideal zu sein. Die Arbeitsfähigkeit sei vorläufig noch um insgesamt 20 % reduziert, je 10 % hinsichtlich der Tätigkeit als Gemeindeschwester und als Masseurin (Urk. 3/13 S. 3).
Die Unfallkausalität zwischen den noch vorliegenden Beschwerden und dem Unfallereignis sei aus neurologischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen, da die Beschwerdeführerin ein typisches Beschwerdebild nach einem HWS-Trauma mit ebenso typischen Untersuchungsbefunden zeige (Urk. 3/13 S. 3).
5.
5.1 Nach der Rechtsprechung ist bei Vorliegen einer Diagnose eines Schleudertraumas der HWS sowie eines für diese Verletzung typischen Beschwerdebildes mit einer Häufung von Beschwerden wie namentlich diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression und Wesensveränderung in der Regel von einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Indessen setzt die Rechtsprechung für die Bejahung dieses Zusammenhangs auch eine relativ kurze Latenzzeit zwischen dem Unfall und dem Einsetzen der Beschwerden voraus. So hält das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, nach gesicherter medizinischer Erkenntnis könne ein HWS-Schleudertrauma nur bei Auftreten der typischen Beschwerden innert einer Latenzzeit von 24 bis maximal 72 Stunden angenommen werden, und es begegnete entsprechenden Diagnosen, die erstmals Wochen oder gar Monate nach dem Unfallereignis gestellt wurden, mit einer gewissen Zurückhaltung (vgl. RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 ff. und Nr. U 391 S. 307 f.).
5.2 Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden traten erst mehr als zwei Wochen nach dem Unfallereignis vom 12. April 2002 in einer Stärke auf, welche die Beschwerdeführerin zur Konsultation ihrer Hausärztin, Dr. C.___, bewog. Diese stellte am 30. April 2002 die Diagnose einer HWS-Distorsion (Urk. 13/M2 Ziff. 5) und hielt am 1. Oktober 2002 das Vorliegen mehrerer für ein Schleudertrauma der HWS typischen Symptome fest (Urk. 13/M5 Ziff. 4). Es ist aufgrund der medizinischen Akten unbestritten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 12. April 2002 ein Schleudertrauma der HWS erlitt (vgl. vorstehend Erw. 4.1-9), so dass hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ab Oktober 2002 geltend gemachten Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 12. April 2002 anzunehmen ist. Zu prüfen ist somit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den jedenfalls nach dem 31. Januar 2003 noch bestehenden Beschwerden.
6.
6.1 Das Unfallereignis vom 12. April 2002 ereignete sich, als es zu einer Auf-fahrkollision anlässlich eines Staus vor einem Kreisel kam. Dabei wurde der Personenwagen, in dem die Beschwerdeführerin sass, von dem sich hinter ihr befindenden Fahrzeug infolge Heckanstosses mit einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von zwischen 3,5 und 5,8 km/h in das vor ihr stehende Auto geschoben. Da es sich bei der aufprallbedingten Geschwindigkeit um Schritttempogeschwindigkeit handelte, ist grundsätzlich auf einen leichten Unfall zu schliessen, bei dem die Adäquanz eines Schleudertraumas ohne Verletzungen, die mit bildgebenden Methoden nachweisbar sind, in der Regel zu verneinen ist, zumal die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise doch zu prüfende Adäquanz (vgl. RKUV 1998 Nr. 11 197 S. 244 Erw. 2b) nicht gegeben sind.
6.2 Selbst wenn man das Ereignis vom 12. April 2002 als mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichteren Unfällen qualifizieren würde, wäre die Adäquanz nur dann zu bejahen und die Leistungspflicht des Unfallversicherers würde nach Ablauf einer gewissen Zeit nur weiterbestehen, wenn die nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien in gehäufter Weise (oder eines davon in ausgeprägter Weise) erfüllt wären. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.
Das Unfallereignis vom 12. April 2002 war weder eindrücklich noch geschah es unter besonders dramatischen Umständen.
Entgegen der beschwerdeweise vorgebrachten Einschätzung (Urk. 1 S. 13 Ziff. 33) waren die dabei erlittenen Verletzungen nicht von besonderer Art und Schwere, denn es würde dieses Kriterium seiner Funktion beraubt, wenn bereits die HWS-Distorsion als solche zu seiner Bejahung genügen würde.
Zur ärztlichen Behandlung ist festzuhalten, dass die chiropraktorische Behandlung im Dezember 2002 abgeschlossen wurde (vorstehend Erw. 4.4) und die physikalische Therapie beziehungsweise medizinische Kräftigungstherapie bis Mai 2003 dauerte (vorstehend Erw. 4.6). Selbst die von der Beschwerdeführerin konsultieren Gutachter beschränkten sich im Oktober 2003 darauf, eine dosierte Gymnastik zu empfehlen, und von hausärztlicher Seite findet gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin lediglich eine Betreuung statt. Aus diesen Umständen kann nicht, wie es die Beschwerdeführerin tut (Urk. 1 S. 14 Ziff. 36), auf eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung geschlossen werden.
Die geklagten Beschwerden (Ermüdbarkeit, verminderte Konzentrationsfähigkeit, Nausea und Schwindel) treten, auch gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin, belastungs- und wetterabhängig auf (vgl. Urk. 1 S. 14 Ziff. 35). Damit fehlt es zur Erfüllung des Kriteriums körperlicher Dauerschmerzen sowohl an der Dauerhaftigkeit als auch an den Schmerzen.
Es trifft zu, dass Dr. B.___ die Chirotherapie grundsätzlich als bei Status nach HWS-Distorsion nicht empfehlenswert bezeichnete (vgl. vorstehend Erw. 4.5). Die erfolgte Chirotherapie dürfte deshalb als unzweckmässige Vorkehr zu bewerten sein, woraus aber nicht bereits auf eine eigentliche ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen verschlimmert hätte (vgl. Urk. 1 S. 15 Ziff. 38), geschlossen werden kann. Auch dieses Kriterium ist nicht erfüllt.
Selbst wenn - gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 14 Ziff. 37) - bislang keine vollständige Heilung erreicht worden sein sollte, wäre dies nicht einem schwierigen und komplikationsbehafteten Heilungsverlauf gleichzusetzen; auch dieses Kriterium ist nicht erfüllt.
Im Anschluss an den Unfall vom 12. April 2002 wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, vom 9. Juli bis Dezember 2002 sodann eine solche von 50 % (Urk. 13/M4 Ziff. 4). Mit Ausnahme von Dr. L.___, der noch eine um 20 % verminderte Arbeitsfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 3/13 S. 3), wurde der Beschwerdeführerin sodann von allen Ärzten übereinstimmend - erstmals ab Mitte Januar 2003 (Urk. 13/M8 Ziff. 4) - wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 13/M9 Ziff. 4, Urk. 13/M10 S. 3 Ziff. 3, Urk. 13/M15 S. 9 Ziff. 3). Es kann somit - entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 13 Ziff. 34) - keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden, so dass dieses Kriterium ebenfalls nicht erfüllt ist.
7. Im Ergebnis steht somit fest, dass die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Versicherungsleistungen - ausgenommen derjenigen für die physikalische und medizinische Kräftigungstherapie sowie der anteilsmässigen Kosten für die Craniosacraltherapie - nach dem 31. Januar 2003 aufgrund des fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs zu Recht abgelehnt hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. April 2004 kann daher nicht beanstandet werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).