UV.2004.00194

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 29. August 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1957, arbeitet seit dem 1. Oktober 1999 als kaufmännische Angestellte bei der A.___ AG, Zürich, und ist in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 8/Z1). Am 7. März 2000 erlitt sie einen Unfall, als sie beim Skifahren stürzte. Die am nächsten Tag aufgesuchte Dr. med. B.___, Kinderärztin FMH, C.___, diagnostizierte eine Prellung des linken Armes und der Schulter und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für zehn Tage (Urk. 8/ZM1). Der nachbehandelnde Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, E.___, diagnostizierte am 3. April 2000 ein traumatisches Zervikalsyndrom, eine wahrscheinliche Commotio cerebri, ein Supraspinatussehnensyndrom links sowie eine Contusio des linken Ellbogens und schrieb die Versicherte einstweilen bis 27. März 2000 vollumfänglich, hernach bis 16. April 2004 im Ausmass von 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/ZM2). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld (Urk. 8/Z2).
1.2     Da sie weiterhin unter Kopf- und Nackenschmerzen litt, begab sich S.___ zu Dr. F.___, Chiropraktor SCG/ECU, E.___, in Behandlung, welcher am 3. Juli 2000 eine temporäre, vollständige Arbeitsunfähigkeit (22.-27. Juni, 2000) attestierte (Urk. 8/ZM6). Die Versicherte wurde weiter von G.___, Gesundheitspraxis H.___, alternativ behandelt (Urk. 8/ZM11). In der Folge liess die Zürich Versicherungs-Gesellschaft ein Gutachten an der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals Zürich (USZ) vom 2. April 2002 (Urk. 8/ZM16) erstellen. Die Ärzte attestierten aus neurologischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Die Versicherte begab sich sodann in eine Kraniosacraltherapie bei I.___ (Urk. 8/ZM17).
         Ein im September 2002 (Urk. 8/ZM19) angefertigtes MRI ergab diskrete uncarthrotische Degenerationen im Segment C3/4 und C4/5 rechts, worauf Dr. F.___ die Versicherte an Dr. med. J.___, FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin/Rehabilitation, E.___, überwies. Dieser berichtete am 12. Dezember 2002 (Urk. 8/ZM23) zu Händen der Zürich Versicherungs-Gesellschaft und konnte sich betreffend Zusammenhang der körperlichen Problematik mit dem Unfall nicht eindeutig äussern. Nach einer weiteren Überweisung an die Schulthess Klinik wurde S.___ am 29. Januar 2003 abgeklärt. Dr. med. K.___, Leitender Arzt Rheumatologie an der Klinik, empfahl am 2. Februar 2003 (Urk. 8/ZM28) physiotherapeutische Massnahmen sowie allenfalls Infiltrationen und Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule (HWS).
         Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft holte in der Folge ein Gutachten bei Dr. med. L.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, Zürich, vom 12. Juni 2003 (Urk. 8/ZM38) ein. Dieser empfahl eine intensive Triggerpunkt-Behandlung unter physiotherapeutischer Kontrolle, bestätigte das Erreichen des Endzustandes und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit.
1.3     Hierauf gewährte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft S.___ mit Verfügung vom 18. Juli 2003 (Urk. 8/Z64) die ärztlich empfohlene Therapie für die Dauer von drei Monaten und stellte die Leistungen alsdann ein.
         Der Krankenversicherer, die SWICA Gesundheitsorganisation, erhob hiergegen am 22. Juli 2003 (Urk. 8/Z66) Einsprache, zog diese indes am 2. September 2003 (Urk. 8/Z73) wieder zurück. S.___ ihrerseits erhob durch Rechtsanwalt Guy Reich am 10. September 2003 Einsprache (Urk. 8/Z76). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft holte darauf beim USZ, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ein weiteres Gutachten ein. Klinikdirektor Prof. Dr. med. M.___ erachtete die Versicherte am 22. März 2004 als vollumfänglich arbeitsfähig und schätzte den Integritätsschaden auf 10 % (Urk. 8/ZM42 S. 31 f.). Mit Entscheid vom 15. April 2004 (Urk. 2) hiess die Zürich Versicherungs-Gesellschaft die Einsprache vom 10. September 2003 teilweise gut, stellte die Leistungen erst per Ende September 2003 ein und richtete S.___ eine Integritätsentschädigung von 10 %, d.h. von Fr. 10'680.--, aus.

2.       Hiergegen erhob S.___ durch Rechtsanwalt Guy Reich am 15. Juli 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2004 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Oktober 2004 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma oder mit einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per Ende September 2003 eingestellt hat. Dies ist dann zu bejahen, wenn zwischen dem Unfall vom 7. März 2000 und den ab 1. Oktober 2003 noch vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen kein adäquater Kausalzusammenhang (mehr) besteht.
2.2     Die am 8. März 2000 erstbehandelnde Ärztin am Unfallort in C.___, Dr. B.___, schilderte eine ausgeprägte Druckdolenz über beiden Humeruskondylen, eine diffuse Druckdolenz am ganzen Humerus, eine Schwellung der Finger sowie eine Druckdolenz im Bereiche des Humeruskopfes. Sie diagnostizierte in ihrem Bericht vom 24. März 2000 (Urk. 8/ZM1) eine Prellung des linken Armes und der Schulter, verabreichte der Beschwerdeführerin zur Ruhigstellung eine Armtraggurte und schrieb sie voraussichtlich bis zum 17. März 2000 vollumfänglich arbeitsunfähig.
2.3
2.3.1   Der behandelnde Hausarzt Dr. D.___, welcher die Beschwerdeführerin am 20. März 2000 erstmals wegen der Folgen des Skiunfalls behandelte, fand eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS und einen massiven Hartspann im Bereich der linken Nackenmuskulatur vor. Auf den angefertigten Röntgenaufnahmen erkannte er einen Knick in der HWS, jedoch keine Fraktur. Weiter erwähnte er im Bericht vom 3. April 2000 (Urk. 8/ZM2) eine 1994 erfolgte Behandlung wegen eines kurzzeitigen Zervikalsyndroms. Dr. D.___ diagnostizierte ein traumatisches Zervikalsyndrom, eine wahrscheinliche Commotio cerebri, ein Supraspinatussehnensyndrom links sowie eine Contusion des linken Ellbogens. Er verabreichte der Beschwerdeführerin Lokalinfiltrationen sowie einen Kragen und leitete eine physiotherapeutische Behandlung ein.
2.3.2   Im Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen vom 25. April 2000 (Urk. 8/ZM3) bestätigte Dr. D.___ das Vorliegen eines leichten Schwindels anlässlich der Erstkonsultation sowie ab dem zweiten Unfalltag geklagte gelegentliche Schlafstörungen und Depressionen. Am 20. März 2000 stellte er Spontanschmerzen in Nacken und der Schulter sowie eine Bewegungseinschränkung der HWS fest.
2.3.3   Im Bericht vom 25. April 2000 (Urk. 8/ZM4) erwähnte Dr. D.___ erstmals Erbrechen der Beschwerdeführerin im Anschluss an den Unfall sowie diffuse Kopfschmerzen. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis 27. März 2000, gefolgt von einer 50%igen bis 16. April 2000. Anschliessend befand er sie als wieder vollumfänglich arbeitsfähig.
2.3.4   Wegen Zunahme der Beschwerden schrieb Dr. D.___ die Beschwerdeführerin vom 22. bis 28. Juni 2000 temporär vollumfänglich arbeitsunfähig (Bericht vom 12. Juli 2000, Urk. 8/ZM7).
2.4     Nachdem die chiropraktorische Behandlung bei Dr. F.___ ab 30. Mai 2000 nicht den gewünschten Erfolg gebracht hatte (Urk. 8/ZM6 und Urk. 8/ZM12), konnte im Rahmen der Behandlung bei G.___ (ab 14. November 2000) eine Beschwerdelinderung erzielt werden, namentlich eine Verminderung der Kopfwehhäufigkeit (Urk. 8/ZM11 und Urk. 8/ZM14).
2.5
2.5.1   Dr. med. N.___, Leiter Abteilung Kopfweh an der Neurologischen Klinik und Poliklinik des USZ, untersuchte die Beschwerdeführerin am 2. April 2002 im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens zu Händen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/ZM16).
         Die Schilderung des Unfalls seitens der Beschwerdeführerin gab er wie folgt wieder: Die Beschwerdeführerin sei mit Carving-Skiern aus eine Waldschneise auf die reguläre Piste gefahren, wobei sie mit einem Ski eingehängt und gestürzt sei. Das Bewusstsein habe sie nicht verloren, ebenso keinen „Filmriss“ erlitten. Sie habe sofort einen „blöden“ Kopf gehabt, aber nicht sehr starke Schmerzen, so dass sie auf den Skiern noch bis zur Talstation habe fahren können. Am gleichen Abend seien zunehmende Schmerzen im Nacken-/Kopfbereich aufgetreten sowie in der linken Schulter und im linken Arm. Später seien eine Nausea sowie Erbrechen aufgetreten, weshalb sie am nächsten Tag einen Arzt in C.___ aufgesucht habe.
2.5.2   Anlässlich der Untersuchung im USZ vom 2. April 2002 klagte die Beschwerdeführerin über Kopfschmerzen, Schulterschmerzen rechts sowie ein Taubheitsgefühl im rechten Arm und in der Hand. Namentlich leide sie seit dem Unfall an 8-10 Tagen pro Monat an Kopfweh (70 % vom Nacken beidseits holokraniell ausstrahlend, 20 % nur rechts, 10 % nur links).
         Dr. N.___ stellte ein neuropsychologisch und psychisch unauffälliges Verhalten im Gespräch fest, fand eine frei bewegliche HWS vor ohne Meningismus bei negativem HWS-Kompressionsmanöver (Urk. 8/ZM16 S. 4).
2.5.3   Der Gutachter bestätigte einen Status nach HWS-Distorsion und möglicher leichter Commotio cerebri, eine Migräne sowie ein episodisches Spannungstyp-Kopfweh. Zusätzlich bestehe ein leichtes Schulter-Arm-Syndrom rechts. Da die Begutachtete anamnestisch vor dem Unfall am 7. März 2000 nie an Kopfschmerzen gelitten habe und die aktuellen Kopfschmerzen unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten seien, seien sie gemäss der allgemein gebräuchlichen Einteilung als posttraumatische Kopfschmerzen zu interpretieren. Eine Schlussbeurteilung sei indes noch nicht möglich, da die Beschwerdeführerin noch nicht voll austherapiert sei und eine deutliche Abnahme der Kopfschmerzfrequenz erwartet werden könne.
         Dr. N.___ bestätigte aufgrund der zeitlichen Koinzidenz der Kopfschmerzen mit dem Unfall (Beginn innert 2 Wochen nach Unfall) die entsprechende Kausalität. Er erachtete die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht hingegen als aktuell vollumfänglich arbeitsfähig und empfahl zur weiteren Behandlung neben einer Schmerzmedikation die Durchführung einer Kraniosakraltherapie (Urk. 8/ZM16 S. 4).
2.6     Dr. K.___ von der Schulthessklinik, Rheumatologie, konnte bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2003 (Urk. 8/ZM28) keine verbindliche Hinweise für eine zervikale Instabilität erheben, hingegen ein falsches Bewegungsmuster vor allem bei Abduktion/Elevation des linken Armes. Erschwerend wirke eine ungünstige Kyphosierung der Brustwirbelsäule (BWS) mit kompensatorischer Lordose zervikal, wahrscheinlich verstärkt bei der Arbeit am PC. Eine radikuläre Kompression habe in der Bildgebung bereits ausgeschlossen werden können. Er diagnostizierte ein chronifiziertes Zervicobrachialsyndrom links bei Status nach Kopfkontusion, myofaszialer Problematik, Fehlhaltung der Wirbelsäule (Kyphose) sowie Subluxation des linken AC-Gelenkes.

2.7     Ab 27. September 2002 war die Beschwerdeführerin bei Dr. J.___ in Behandlung (Überweisung durch Dr. F.___). Der Rheumatologe berichtete am 12. Dezember 2002 (Urk. 8/ZM33) über eine geklagte Periarthropatia humero scapularis tendopathica mit Impingementsymptomatik sowie eine linksseitige Zervikobrachialgie mit sternocostalen Schmerzen Ende August/Anfang September 2002 spontan, ohne vorangegangenes Ereignis oder eine Erkrankung. Allerdings habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie nach einem Schleudertrauma vor zwei Jahren ähnliche, aber nie so intensive Schmerzen gehabt habe.
         Anlässlich der Erstkonsultation sei die linke Schulter im Vordergrund gestanden, aber auch Schmerzen an der Klavikula. Bei der Untersuchung hätten sich die Hauptschmerzen in den Zervikalbereich links und sternoklavikulär links lokalisiert. Die jüngste MRI-Untersuchung (vom 10. September 2002, Urk. 8/ZM34) habe lediglich eine diskrete uncarthrotische Degeneration C3 bis C5 rechts, im Übrigen aber keine pathologischen Befunde ergeben.
2.8     Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Dr. L.___ führte zum Zusammenhang zwischen dem Unfall und den noch vorliegenden Beschwerden in seiner Expertise vom 12. Juni 2003 (Urk. 8/ZM38 S. 3) aus, die klinisch reproduzierbar fassbaren Veränderungen entsprächen einer myofaszialen chronifizierten Triggerpunkt-Symptomatik im Bereiche parazervikal und Schultergürtelbereich links, radiologisch fehlten indes Hinweise für degenerative oder posttraumatische strukturelle Veränderungen, so dass bei einem eher moderaten Trauma eine richtunggebende Veränderung medizinisch nicht gefunden werden könne. Die in den Akten erwähnte posttraumatische Migräne scheine gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seit längerem und auch aktuell nicht mehr relevant zu sein, hingegen leide sie noch an Verspannungen im Nacken-Schultergürtelbereich. Rheumatologisch könne eine Kausalität zwischen Unfall und jetzigen myofaszialen Beschwerden nur bedingt begründet werden, es bestehe eine erhebliche muskuläre Insuffizienz mit diffusen Dysbalancen bei monotoner, zum Teil repetitiv belastender Tätigkeit mit Blick auf diese Region.
         Dr. L.___ empfahl die Durchführung einer intensiven Triggerpunkt-Behandlung mit Verbesserung der Kraftausdauer unter physiotherapeutischer Kontrolle. Er erachtete den Endzustand als noch nicht erreicht und fügte an, dass nach einer dreimonatigen Behandlung bei fehlenden richtunggebenden Veränderungen eine noch höhere als mögliche Unfallkausalität nicht mehr begründet werden könne (Urk. 8/ZM38 S. 4).
2.9
2.9.1   Anlässlich der Untersuchungen in der Rheumaklinik des USZ vom 16. März 2004 bei Prof. Dr. M.___ zur Erstellung des Gutachtens vom 22. März 2004 klagte die Beschwerdeführerin neben der Unmöglichkeit zur Ausführung schwererer Tätigkeiten über häufige Kopfschmerzen (viermal wöchentlich), welche mit einer Bewertung von 8 bis 9 auf einer Schmerzskala bis 10 aufträten. Gleichzeitig würde sich dann im linken Auge ein Flimmern ergeben. Die Schmerzen träten occipital auf mit Ausstrahlung in die linke Kopfhälfte bis zum linken Auge; bei starken Schmerzen könne der ganze Kopf betroffen sein. Die Kopfschmerzen träten praktisch immer zusammen mit den Nackenschmerzen auf, welche auch in den linken Arm ausstrahlten, selten bis in die Hand und die Finger links (Urk. 8/ZM42 S. 17 f.).
2.9.2   Prof. M.___ erhob als Befunde eine eingeschränkte Kopfrotation nach links, einen muskulären Hartspann linksseitig paravertebral-thorakal sowie - besonders zervikal - Schmerzen bei Überkopfheben des Armes, insbesondere aber Ventralisierung gegen Kraft (Knacken und Schmerzen im klavikulosternalen und akromiosternalen Übergang bei Insuffizienz) sowie ein Taubheitsgefühl in den Fingern II-III ½ links (Urk. 8/ZM42 S. 27). Er diagnostizierte ein chronisches, stark schwankendes zervikospondylogenes Syndrom links bei Status nach Skiunfall am 7. März 2000, mit linksseitigen bis globalen Kopfschmerzen, Schulter-/Armschmerzen links, akromioklavikulärer und sterno-klavikulärer Insuffizienz links, Parästhesien/Hypästhesie der radialen Finger (leichtes Carpaltunnelsyndrom möglich), ein rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom (belastungsabhängig) sowie weiter zurückliegende, vorliegend nicht relevante Krankheiten (Urk. 8/ZM42 S. 27 f.).
2.9.3   Zum Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall führte Prof. M.___ sodann aus, die Kopfschmerzen, die Nacken-/Armbeschwerden links sowie die Schmerzen im Bereich der oberen und vorderen Schulterpartie seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 7. März 2000 zurückzuführen, wobei keine allfällig vorbestandenen körperlichen Beeinträchtigungen mitspielten. Der Unfall selber sei geeignet, die gegenwärtigen Beschwerden auszulösen, insbesondere auch die Insuffizienz des akromioklavikulären und sterno-klavikulären Überganges (Urk. 8/ZM42 S. 28 f.).
2.9.4   Von einer weiteren ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen erwartete Prof. M.___ keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes. Trotz ausgiebiger Behandlung mit Physiotherapie und anderen Massnahmen sei der Verlauf in den letzten Monaten stagnierend. Erfahrungsgemäss lasse sich auch eine Insuffizienz des akromioklavikulären sowie sterno-klavikulären Überganges nicht durch weitere Massnahmen verbessern. Es sei deshalb von einem stationären Verlauf auszugehen. Intermittierend stärkere Beschwerdeexazerbationen, insbesondere wenn verbunden mit Blockaden der HWS oder/und muskulären Myogelosen und grösseren Muskelverhärtungen würden jeweils einer lokalen Therapie bedürfen. Die Beschwerden seien jedoch in etwa stationär seit Ende 2002, weshalb damals der Endzustand erreicht gewesen sei (Urk. 8/ZM42 S. 29 f.).
2.9.5   Im Beruf als kaufmännische Angestellte erachtete Prof. M.___ die Arbeitsfähigkeit als nicht eingeschränkt. Längere sitzende Tätigkeiten müssten wohl gelegentlich unterbrochen werden durch Aufrichtübungen beziehungsweise kurzes Herumgehen, was sich indes nicht in einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auswirke. Allerdings sei zwischenzeitlich mit Arbeitsunfähigkeiten zu rechnen, da intermittierend stärkere Beschwerden auftreten könnten (Urk. 8/ZM42 S. 30 f.).

3.       Die Parteien gehen gemeinsam davon aus, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den ab Oktober 2003 nach wie vor bestehenden Leiden und dem Skiunfall vom 7. März 2000 gegeben ist. Dies ist aufgrund der einhelligen Einschätzung sämtlicher Ärzte nicht zu beanstanden, hielten sie doch - mit Ausnahme von Dr. L.___, welcher allerdings auch nicht das Gegenteil feststellte - fest, dass die Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind.

4.
4.1     Uneinig sind sich die Parteien demgegenüber bezüglich des Vorliegens des adäquaten Kausalzusammenhangs. Die Beschwerdeführerin stellte die Anwendbarkeit der einschlägigen Rechtsprechung zur Adäquanz in Abrede, da ein objektiver Befund betreffend die HWS-Beschwerden vorliege, weshalb die Beschwerden adäquat kausal zum Unfallgeschehen seien (Urk. 1 S. 5).
4.2
4.2.1   Organisch nachweisbare Beschwerden stellte Dr. D.___ nach dem Unfall im Sinne eines massiven Hartspanns im Bereich der linken Nackenmuskulatur fest. Weiter erkannte er auf den Röntgenbildern einen Knick in der HWS, jedoch keine Fraktur (Urk. 8/ZM2). Zwei Jahre nach dem Unfall fanden sich dann keine organisch nachweisbaren Funktionsausfälle mehr. So erkannte Dr. N.___ am 2. April 2002 (Urk. 8/ZM16) eine frei bewegliche HWS ohne Meningismus bei negativem HWS-Kompressionsmanöver. Auch Dr. K.___ von der Schulthessklinik konnte am 2. Februar 2003 (Urk. 8/ZM28) wohl eine Kyphosierung der BWS mit kompensatorischer Lordose zervikal bestätigen, verwies indes auf das infolge der bildgebenden Untersuchungen auszuschliessende Vorliegen einer Kompression. Dr. J.___ ersah Ende 2002 (Urk. 8/ZM33) aus der MRI-Untersuchung vom 10. September 2002 lediglich eine diskrete uncarthrotische Degeneration C3 bis C5 rechts und konnte keine pathologischen Befunde erheben. Dr. L.___ erwähnte am 12. Juni 2003 (Urk. 8/ZM38 S. 3) die klinisch reproduzierbar fassbaren Veränderungen als eine myofasziale chronifizierte Triggerpunkt-Symptomatik, wobei radiologisch Hinweise für degenerative und posttraumatische strukturelle Veränderungen fehlten. Prof. M.___ erhob am 16. März 2004 wohl eine eingeschränkte Kopfrotation nach links sowie einen muskulären Hartspann linksseitig paravertebral-thorakal, liess aber jegliche Hinweise auf objektiv darzustellende Funktionsausfälle vermissen (Urk. 8/M42).
4.2.2   Aus den geschilderten Erhebungen ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin wohl eine Pathologie vorliegt, die geklagten Beschwerden durch bildgebende Untersuchungen aber nicht darzustellen sind. Dies wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch erforderlich, um auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle schliessen zu können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 17. März 2003, U 206/01). Zudem konnte im Wesentlichen bloss eine eingeschränkte Kopfrotation sowie ein muskulärer Hartspann festgestellt werden, was als objektivierbare Grundlage für die geklagten Beschwerden nicht genügt.
4.2.3   Nach dem Gesagten ist die Adäquanzbeurteilung nach der zitierten Rechtsprechung (BGE 117 V 359) vorzunehmen.
4.3
4.3.1   Währenddem die Beschwerdegegnerin das Geschehen vom 7. März 2000 als leichten Unfall qualifizierte, schloss die Beschwerdeführerin auf einen solchen im mittleren Bereich.
         Die Beschwerdeführerin führte zum Unfallhergang aus, sie sei mit Carving-Skiern aus einer Waldschneise auf die reguläre Piste gefahren, wobei sie mit einem Ski eingehängt und gestürzt sei. Sie sei mit dem Kopf und der linken Schulter auf eine gefrorene Schneewand gestürzt, habe indes das Bewusstsein nicht verloren (Urk. 8/ZM16).
         Aus der Schilderung des Unfalls, den nicht schweren Verletzungen und dem Umstand des fehlenden Bewusstseinsverlust trotz Sturz auf den Kopf ist grundsätzlich auf ein leichtes Unfallgeschehen zu schliessen. Da indes nicht mehr eruiert werden kann, wie heftig der Aufprall auf der Schneewand war, kann mit der Beschwerdeführerin auch ein mittelschweres Geschehen nicht ausgeschlossen werden, diesfalls aber lediglich im unteren Segment desselben.
4.3.2   Der Unfall kann indes weder als besonders eindrücklich bezeichnet werden, noch waren besonders dramatische Begleitumstände vorhanden. Die Beschwerdeführerin stürzte im Wesentlichen um und schlug dabei gegen eine Schneewand, was die genannten Kriterien nicht erfüllt. Sodann lagen auch keine besonders schweren Verletzungen vor, und die Beschwerdeführerin konnte ihre Fahrt ins Tal fortsetzen.
         Die ärztliche Behandlung dauerte lange, litt doch die Beschwerdeführer auch Jahre nach dem Unfall immer noch unter Nacken- und Kopfschmerzen, welche indes nicht die Qualität von Dauerschmerzen haben, ist doch die Beschwerdeführerin zeitweise beschwerdefrei. In diesem Sinne kann wohl von einem schwierigen Heilungsverlauf gesprochen werden, welcher jedoch nicht von erheblichen Komplikationen gezeichnet war.
         Eine ärztliche Fehlbehandlung fand nicht statt, und der Grad sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit waren gering, kehrte doch die Beschwerdeführerin bereits nach drei Wochen im Umfang von 50 % wieder an die Arbeit zurück und war sie nach fünf Wochen wieder vollumfänglich arbeitsfähig. Die regelmässigen Arbeitsunfähigkeiten in den dem Unfall nachfolgenden Jahren waren jeweils von kurzer Dauer, weshalb dieses Kriterium nicht erfüllt ist.
4.3.3   Damit ist von den massgeblichen sieben Kriterien nur eines gegeben (lange Dauer der ärztlichen Behandlung), wogegen deren zwei teilweise erfüllt sind (Dauerbeschwerden, schwieriger Heilungsverlauf). Angesichts des fern von schwer zu qualifizierenden Unfalls genügt diese Häufung bzw. Intensität der Kriterien nicht, um die adäquate Kausalität der ab Oktober 2003 und damit dreieinhalb Jahre nach dem Unfall noch vorhandenen Schmerzen mit dem Skiunfall vom 7. März 2000 bejahen zu können.
         An diesem Ergebnis ändert die in Höhe unbestritten gebliebene und aufgrund der Akten ausgewiesene Zusprache einer Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % nichts. Denn allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin der Einschränkung der Lebensqualität insgesamt, den strukturellen Veränderungen im akromioklavikulären Gelenk, im klavikulo-sternalen Übergang und der eingeschränkten Rotation in der HWS bei ausgeprägtem zerviko-zephalem Syndrom (Urk. 8/ZM42 S. 32) mit einer entsprechenden Entschädigung Rechnung trug, kann nicht gefolgert werden, dass der Fall nie abgeschlossen werden kann und die Adäquanz bis in ferne Zukunft zu bejahen ist. Denn bei der von der Rechtsprechung eingeführten Adäquanzprüfung geht es genau darum, im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Falles zu einer versicherungsmässig vernünftigen und gerechten Abgrenzung zwischen haftungsbegründenden und haftungsausschliessenden Unfällen zu gelangen (BGE 122 V 417), bei welchen der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist.
4.4     Zusammenfassend ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Leistungserbringung per 30. September 2003 die mit dem Unfall in natürlichem Kausalzusammenhang stehenden somatischen Beschwerden mangels Adäquanz nicht in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen. Somit trifft die Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht mehr. Der angefochtene Entscheid erweist sich als richtig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).