Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00198
UV.2004.00198

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer


Urteil vom 19. Mai 2005
in Sachen
Konkursmasse der Krankenkasse KBV
Badgasse 3, 8402 Winterthur
Beschwerdeführerin

vertreten durch das Konkursamt Winterthur-Altstadt
Stadthausstrasse 12, Postfach 648, 8401 Winterthur,

diese vertreten durch den Notariatsinspektorat des Kantons Zürich
Mobile Equipe, Christa Sedelberger
Postfach, 8023 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee



weitere Verfahrensbeteiligte:

1. W.___
 
Beigeladener

2. Helsana Versicherungen AG
Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Zürich
Beigeladene

Beigeladener 1 vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Brem & Borer
Militärstrasse 76, Postfach 3976, 8021 Zürich

Beigeladene 2 Zustelladresse die Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich


Sachverhalt:
1.       Der 1968 geborene W.___ arbeitete als Carrosserie-Spengler bei der Firma A.___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert, als er im Januar 1989 im Geschäft seiner Arbeitgeberin die Treppe hinauf stürzte und sich am linken Knie verletzte (Urk. 13/1). Dabei zog er sich einen Meniskusriss medial links zu, weshalb am 5. Juni 1989 in der Klinik B. eine Knie-Arthroskopie mit Teilmeniskusentfernung vorgenommen wurde (Urk. 13/2). Für die Folgen des Unfalls richtete die SUVA Versicherungsleistungen aus (vgl. Urk. 13/12).
         Nachdem er die Motorrad-Rekrutenschule absolviert hatte, meldete der Versicherte am 4. Dezember 1989 der SUVA einen Rückfall (Urk. 13/6). Der behandelnde Arzt stellte rezidivierende Schwellungen fest, die in Zusammenhang mit der arthroskopisch festgestellten Knorpelveränderung am linken Knie stünden (Urk. 13/7). Für die diesbezügliche Behandlung kam die Militärversicherung auf (Urk. 13/11).
         Am 27. Mai 2002 meldete der Versicherte der SUVA, dass er beim Aussteigen aus dem Auto eine Fehlbewegung gemacht und sich dadurch wiederum eine Verletzung am linken Knie zugezogen habe (Urk. 13/23). Aufgrund der Diagnose einer medialen und lateralen Meniskusläsion, Chondocalzinose und Chondromalazie mediales Kompartiment linkes Knie wurde der Versicherte am 23. August 2002 operiert (Urk. 13/31). Zum Aufbau der Oberschenkelmuskulatur wurde ihm darauf eine Physiotherapie verordnet (Urk. 13/32). Das linke Knie verursachte dem Versicherten weiterhin Beschwerden; der behandelnde Arzt diagnostizierte eine mediale Osteochondrose Tibiaplateau und operierte den Versicherten am 23. Mai 2003 erneut (Urk. 13/42, 13/45 und 13/46). Die SUVA richtete in diesem Zusammenhang wiederum Versicherungsleistungen aus (vgl. Urk. 13/24, 13/30, 13/31, 13/34 und 13/44).
         Am 26. September 2003 hielt der behandelnde Arzt der Klinik C.___ im Zwischenbericht für die SUVA fest, dass es seit der Umstellung zur Osteotomie beim Versicherten immer wieder zu Lumbalgien aufgrund der Fehl-/ Überbelastung komme. Seit zwei Monaten erfolge erneut eine Stockentlastung und dabei eine Exazerbation der tieflumbalen Beckenbeschwerden. Am Vortag habe der Patient bei einer Rotations-/Flexionsbewegung ein akutes Zwicken lumbal verspürt. Es bestünden akute Myogelosen. Der zuständige Arzt diagnostizierte eine akute ISG-Blockade respektive eine Pseudoischialgie bei Stock-Fehlbelastung. Im selben Bericht werden am 6. Oktober 2003 erneut massive ISG-Schmerzen links mit pseudoradikulärer Ausstrahlung erwähnt; am 10. Oktober 2003 sowie am 2. Dezember 2003 wird auf eine reaktive Beckenringdysfunktion mit ISG-Dysfunktion/Blockade links hingewiesen (Urk. 13/57).
         Am 8. Oktober 2003 ersuchte der behandelnde Arzt die SUVA diesbezüglich um Kostengutsprache für einen stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik D. (Urk. 13/52). Vorab mit Schreiben vom 17. Oktober 2003 und dann nach Einholung einer ärztlichen Beurteilung sowohl von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Facharzt Manuelle Medizin, SUVA Versicherungsmedizin, als auch von Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, lehnte die SUVA mit Verfügung vom 14. Januar 2004 eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den lumbovertebralen und pseudoradikulären linksseitigen Beschwerden mit ISG-Blockade, Muskelhartspann und Schmerzexazerbationen ab, da diese keine Unfallfolgen darstellen würden (Urk. 2, 7/53, 7/60 und 7/69). Auf Einsprache des Versicherten sowie dessen damaligen Krankenversicherers hin hielt sie mit Entscheid vom 7. Mai 2004 an ihrem Standpunkt fest (Urk.7/62, 7/64 und 7/71).
2.       Gegen diesen Entscheid erhob die Krankenkasse KBV, bei welcher der Versicherte bis zum Entzug ihrer Anerkennung als Krankenkasse durch das Eidgenössische Departement des Innern am 30. Juni 2004 versichert war, Beschwerde (Urk. 1).
         Die KBV stellte das Rechtsbegehren, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2004 beziehungsweise der Einsprache-Entscheid vom 7. Mai 2004 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Leistungen für die Rückenbeschwerden des Versicherten im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung UVG zu übernehmen (Urk. 1).
         Der Versicherte, der am 21. Juli 2004 zum Prozess beigeladen worden war (Urk. 4), liess mit Eingabe vom 6. August 2004 folgende Anträge stellen (Urk. 6):
         "1.      Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2004 sei gutzu- heissen, d.h. die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar          2004 bzw. der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2004 seien aufzuheben,        und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Leistungen für die         Rückenbeschwerden des Versicherten im Rahmen der obligatorischen           Unfallversicherung UVG zu übernehmen.
          2.       Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für den ärztli-          chen Bericht von Dr. G.___ vom 16. Februar 2004 zu überneh-       men.
          3.       Eventualiter sei vorgängig ein medizinisches Gutachten zur Frage, ob          die Rückenbeschwerden des Versicherten Folge der unfallbedingten Be-  handlung des Knies sind, zu veranlassen (vgl. dazu Rz 13 der Einsprache      des Versicherten vom 13. Februar 2004, Beilage 5).
          4.       Unter Kosten- und allfälligen Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be-         schwerdegegnerin."
         Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2004 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 12). Am 16. September 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14). Da die Krankenkasse KBV ihren Betrieb bereits per Ende Mai 2004 eingestellt und der Versicherte per 1. Juli 2004 den Helsana Versicherungen AG beigetreten war (Urk. 15, 17, 19), wurde dieser neue Krankenversicherer am 22. November 2004 ebenfalls beigeladen (Urk. 21). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2004 erklärte dieser, auf eine Vernehmlassung zu verzichten und sich der Beschwerde der KBV vollumfänglich anzuschliessen (Urk. 23). Ihr Beitritt zum Prozess als Beigeladene 2 wurde am 7. Dezember 2004 vorgemerkt (Urk. 24).
         Am 28. April 2005 wurde über die Krankenkasse KBV der Konkurs eröffnet (Urk. 26).
         Auf die Parteivorträge wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Streitig und zu prüfen ist, ob die am 8. Oktober 2003 angemeldeten Rückenbeschwerden des Beigeladenen 1 auf den Unfall vom 16. Januar 1989 beziehungsweise den Vorfall vom 27. Mai 2002 zurückzuführen sind, und ob die SUVA dafür leistungspflichtig ist.
         Die SUVA begründet ihren diesbezüglich abschlägigen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Rückenbeschwerden keine wahrscheinlichen Unfallfolgen darstellen (Urk. 2).
         Die Beschwerdeführerin und die beiden Beigeladenen stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Knieverletzung kausal sei für die Rückenbeschwerden und dementsprechend für letztere eine Leistungspflicht der SUVA bestehe.

2.       Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
         Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
         Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
         In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
         Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (AHI 2001 S. 115 Erw. 3c; BGE 122 V 161 mit Hinweis).

3.
3.1     Betreffend die Rückenbeschwerden, deren Unfallkausalität strittig ist, stellt sich der medizinische Sachverhalt wie folgt dar:
         Im Rahmen der diversen Untersuchungen, denen sich der Beigeladene 1 im Zusammenhang mit der Behandlung der auf den Unfall vom 16. Januar 1989 beziehungsweise die darauffolgenden weiteren Vorfälle vom 4. Dezember 1989 (Urk. 13/6) und vom Februar 2002 (Urk. 13/24) zurückzuführenden Beschwerden am linken Knie unterziehen musste, stellte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Sportmedizin SGSM, im Bericht der Klinik C. am 26. September 2003 die Diagnose einer akuten ISG-Blockade/Pseudoischialgie bei Stock-Fehlbelastung. Seit der Umstellung zur Osteotomie sei es beim Beigeladenen 1 immer wieder zu Lumbalgien aufgrund der Fehl-/Überbelastung gekommen. Seit zwei Monaten trage er zur Entlastung erneut Stöcke. Es seien eine Exazerbation der tieflumbalen Beckenbeschwerden und akute Myogelosen aufgetreten.
         Am 6. Oktober 2003 litt der Beigeladene 1 gemäss der im selben Bericht aufgeführten Diagnose von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, Sportmedizin SGSM, Manuelle Medizin SAMM, unter nach wie vor massiven ISG-Schmerzen links mit pseudoradikulärer Ausstrahlung. Es bestehe eine deutliche Dysfunktion, eine Blockade ISG links und ein verhärteter Piriformis. Beim Beigeladenen 1 komme es immer wieder zu Überlastungen des linken Kniegelenks sowie Fehlbelastungen im Bereich des Beckengürtels. Aus physiotherapeutischer wie auch ärztlicher Sicht sei ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt angemessen. Sodann wird im Bericht am 10. Oktober 2003 ebenfalls von Dr. G.___ festgehalten, dass weiterhin eine ESG-Irritation links und zudem ein paravertebraler Hartspann lumbal beidseits bestehe; insgesamt sei der Muskeltonus extrem erhöht. Als weiteres Vorgehen empfiehlt dieser Arzt eine reaktive Beckenringdysfunktion mit ISG Dysfunktion/Blockade links, Status nach Valgisation Osteotomie rechtes Kniegelenk, andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 %, Stockentlastung, Physiotherapie und nochmalige Manipulation. Er habe dem Beigeladenen 1 unbedingt zu einem stationären Rehabilitationsaufenthalt geraten. Am 17. Oktober 2003 besteht gemäss Dr. G.___ nach wie vor eine Verhärtung im Lumbalbereich, über dem rechten ISG teilweise gluteal rechtsbetont.
         Per 28. Oktober 2003 hält sodann Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, fest, dass sich die Situation in Bezug auf das Kniegelenk beruhigt habe, dagegen generelle Dysbalanceprobleme im Rücken- und ISG-Bereich bestünden, die sogar Stockentlastung benötigten. Eine stationäre Rehabilitation könne den Durchbruch bezüglich aller postoperativ aufgetretenen Entgleisungen bringen (Urk. 13/54 und 13/57). In einem weiteren Bericht der Klink C. erwähnt Dr. I.___ am 20. Januar 2004, in seinen Augen bestehe das chronisch rezidiviernede lumboischialgieforme Schmerzsyndrom aufgrund der Achsenkorrektur und unterschiedlichen Fehl- beziehungsweise Teilbelastung im Beckengürtelbereich.
         Am 9. Februar 2004 hält Dr. G.___ eine reaktive muskuläre Dysbalance und eine Beckenringdysfunktion linksbetont fest. Er weist darauf hin, dass das Extensionsdefizit bei Belastung in seinen Augen eine zusätzliche Fehlbelastung im Beckenringbereich darstelle und insofern ein Kausalzusammenhang mit den rezidivierenden ISG-Blockaden links bestehe (Urk. 13/66).
         In seinem Gesuch um Kostenübernahme des Rehabilitationsaufenthaltes durch den Krankenversicherer des Beigeladenen 1 schrieb Dr. G.___ am 25. November 2003 unter anderem, das Beschwerdebild stehe für ihn eindeutig in Zusammenhang mit der Umstellungsosteotomie und sei eine Reaktion auf die Fehlbelastung und die veränderten Stellungs- und somit muskulären Verhältnisse (Urk. 13/4).
         SUVA-Arzt Dr. F.___ nahm aufgrund der Akten am 12. Januar 2004 eine Beurteilung der natürlichen Kausalität vor. Er hielt dabei fest, dass durch die Stockentlastung der unteren Extremitäten mechanisch auch die Wirbelsäule, vor allem im Becken- und unteren Wirbelsäulenbereich, entlastet werde. Folglich könne nicht von einer Be-, sondern von einer zusätzlichen Entlastung ausgegangen werden. Die aufgetretenen Beschwerden seien daher nicht auf die Langzeitentlastung durch Amerikanerstöcke zurückzuführen. Weder sei es klinisch nachvollziehbar noch bestünden entsprechende Hinweise in der Literatur, dass durch symmetrische oder asymmetrische Stockentlastung der unteren Extremitäten ein lumbovertebrales Syndrom oder ISG-Blockaden auftreten könnten. Dr. F.___ gelangte zum Schluss, dass die lumbovertebralen und pseudoradikulären linksseitigen Beschwerden mit ISG-Blockade, Muskelhartspann und Schmerzexazerbationen im Rahmen der unfallbedingten Nachbehandlung nach der Knieoperation nicht als Unfallfolge eingeordnet werden könnten. Da die Beschwerden unfallfremd seien, habe die Krankenversicherung für die vorgeschlagenen rehabilitativen Massnahmen aufzukommen (Urk. 8/3).
         Dr. med. J.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, widerspricht in seinem Schreiben vom 2. Februar 2004 der Ansicht des Kreisarztes Dr. F.___. Auch bei der Stockentlastung werde das gesunde Bein mit dem gesamten Körpergewicht belastet. Hieraus folge logischerweise eine einseitige Belastung im Becken-Rückenbereich. Auch das zeitliche Eintreffen der lumbovertebralen Beschwerden, welche eindeutig mit der Operation begonnen hätten, liessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen, dass diese Beschwerden eine Folge der Knieoperation seien (Urk. 8/7).
         SUVA-Arzt Dr. E.___, vertrat am 30. März 2004 gestützt auf die Akten die Ansicht, dass die Rückenbeschwerden des Beigeladenen 1 nicht in einem wahrscheinlichen, höchstens in einem möglichen ursächlichen Zusammenhang mit den Folgen des Unfalls stünden, wobei selbst dies noch fraglich sei. Das ISG-Syndrom sei klinisch im Alltag ein sehr häufiges Syndrom; es werde meist durch eine funktionelle Störung, eine sogenannte Dysfunktion, verursacht. So habe beispielsweise Dr. Fröhlich, ein Altmeister der manuellen Medizin in der Schweiz und Instruktor SAMM, in seiner Praxis wöchentlich drei bis vier solcher ISG-Dysfunktionen gegenüber lediglich vier iliosakralen Bechterew-Manifestationen in 18 Jahren gesehen. Zudem habe der genannte Arzt auch erwähnt, dass ISG-Funktionsstörungen häufig mit von Diskopathien ausgehenden Syndromen verwechselt würden. Gemäss Dr. E.___ sind die Ursachen von ISG-Funktionsstörungen vielgestaltig. Meist genüge eine dumme, unkoordinierte Bewegung, längeres Verharren in unphysiologischer Stellung, ein Sturz auf Gesäss oder Becken und Ähnliches. Sogenannte über- oder unterbelastungsbedingte ISG-Syndrome habe er weder je gesehen, noch seien solche in der im Internet zugänglichen Literatur zu finden. Erstaunlich sei vorliegend, dass trotz des wechselvollen Heilungsverlaufs nach der Operation vom 26. Mai 2003 erst vier Monate später erstmals die Diagnose einer ISG-Symptomatik gestellt worden sei, und dies gar als akute ISG-Blockade. Schon daraus lasse sich schliessen, dass die Funktionsstörung offenbar recht plötzlich und heftig aufgetreten sei. So lange Zeit nach der Ent- respektive Teilbelastung sei dies nicht erklärlich. Eine akute Blockade des gleichseitigen Beines durch die Entlastung des linken Beines sei ohnehin nicht erklärbar, wäre dies doch viel eher, wenn überhaupt, im Sinne einer 'überlastungsbedingten' ISG-Funktionsstörung am gegenseitigen rechten ISG zu erwarten. Gegen einen Zusammenhang von ISG-Dysfunktionen und Voll- oder Teilentlastung nach gleichseitiger Extremitätenoperation spreche im Weiteren auch die Tatsache, dass dieses Krankheitsbild in solchen Fällen praktisch nie beobachtet werde. Er habe selber unzählige Patienten nach verschiedensten Eingriffen an den unteren Extremitäten, auch mit Beinachsenkorrektur, operiert oder nachbetreut und nie ein in der Nachbehandlung aufgetretenes ISG-Syndrom beobachten können. Im Übrigen gebe es relativ viele Literaturhinweise, wonach Hinken oder einseitige Belastung, auch Beinverkürzungen, nicht in einem Kausalzusammenhang zu Vertebralsyndromen stünden. Allerdings sei vorliegend zu präzisieren, dass das Entlasten mit Stöcken ohnehin gerade nicht zu einem Hinken, sondern zu einer Entlastung der operierten Extremitäten und einer normalen Belastung der gesunden Extremitäten führe (Urk. 13/69 respektive 8/4).
         Dr. G.___ hielt schliesslich am 16. Februar 2002 in einer Stellungnahme zu Handen der Rechtsvertreterin des Beigeladenen 1 im Wesentlichen fest, dass dieser nach der Knieoperation vom 26. Mai 2003 mehrere Serien ambulanter Physiotherapie unter zunächst Voll- und dann Teilstockentlastungen absolviert habe. Er habe augrund eines protrahierten Verlaufes mit rezidivierenden Schwellungen, Reizergüssen und Schmerzen mit Bewegungsbeschränkungen immer wieder das Belastungsmuster ändern müssen, weshalb es zu einem regelmässigen Wechsel von Teil- und Vollbelastung gekommen sei. Während dieser Zeit seien beim Beigeladenen 1 zunehmend Lumbalgien aufgetreten. Beim Übergang zur Vollbelastung habe er unter einer gravierenden Pseudoischialgie mit akuter ISG-Blockade links gelitten, weshalb schliesslich das Gesuch um Kostengutsprache für einen stationären Rehabilitationsaufenthalt bei der SUVA gestellt worden sei. Bezüglich der darauf mit Begründung der scheinbar mangelnden Kausalität erfolgten Ablehnung der Kostenübernahme sei klar darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene 1 entgegen der Meinung von Dr. F.___ im Vergleich zur Gegenseite eine Valgusfehlstellung von über fünf Grad aufweise. Dadurch komme es natürlicherweise zu einer bis dato völlig differenten Belastung für die Bein- und Beckenachse. Hinzu komme die Inaktivitätsatrophie der linken Beinmuskulatur, die wiederum die Dysbalance im Beckenbereich verstärke. Entgegen den Ausführungen von Dr. F.___ sei die Dysbalance nicht durch die Stockentlastung zustande gekommen, sondern durch die beginnende Vollbelastung bei Fehlstellung und somit hervorgerufener Dysbalance im Beckenbereich. Was die reaktiven Lumbalgien anbetreffe, werde nicht umsonst eine Gehschule an den Stöcken durchgeführt, klagten die Patienten doch oft aufgrund der neu auftretenden Anforderungen an die Rumpfstabilisatoren unter Rückenschmerzen. Das Verhalten der SUVA und die Begründung von Dr. F.___ seien vor diesem Hintergrund in keiner Weise nachvollziehbar (8/6).
         In seinem zweiten Schreiben an den Krankenversicherer des Beigeladenen 1 hält Dr. J.___ am 7. Juni 2004 unter Verweis auf seinen Brief vom 2. Februar 2004 an der Ansicht, die Rückenschmerzen stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit der Knieoperation, fest und nimmt Stellung zu den Ausführungen von Dr. E.___. Dieser berufe sich ausschliesslich auf Literatur, welche einerseits bereits 21-jährig und andererseits lediglich eine Dokumentation für Anfängerkurse in manueller Medizin sei. Er verweise im Weiteren lediglich auf die Erfahrungen von Dr. Fröhlich. Dieser praktiziere bereits seit mehreren Jahren nicht mehr; zudem vermöge die Argumentation ausschliesslich mit den eigenen Erfahrungen eines einzelnen Arztes nicht zu überzeugen, handle es sich vorliegend doch um einen eher seltenen Fall. Zudem behandle Dr. E.___ nur die Frage des ISG und verweise diesbezüglich auf eine angeblich nur akute Symptomatik. Er lasse dabei die lumbale Symptomatik und die piriformis-Symptomatik ausser Acht. Die Beurteilung durch Dr. E.___ sei insgesamt daher eher etwas oberflächlich und sehr subjektiv (Urk. 8/8).
         Am 14. April 2004 hält die Therapeutin des Beigeladenen 1, L.___, schliesslich betreffend Rückenbeschwerden fest, der Beigeladene sei beim schnellen Gehen dem normalen Bewegungsablauf ausgewichen, dadurch sei es zu einer Schonhaltung gekommen, welche sich negativ auf die muskuläre Belastung des unteren Rückenbereiches ausgewirkt habe. Dies habe wiederum zu Verspannungen und Schmerzen geführt. Die Behandlung habe darin bestanden, das muskuläre Ungleichgewicht im Bein- und Rückenbereich auszubalancieren (Urk. 8/9).
3.2     Die behandelnden Ärzte sowie die Therapeutin bringen demnach die Rückenbeschwerden mit der Knieoperation respektive den Unfällen des Beigeladenen 1 in Zusammenhang und bezeichnen diesen als überwiegend wahrscheinlich. Sie gehen davon aus, dass das Stocktragen zur Entlastung des linken Knies im Rahmen der unfallbedingten Nachbehandlung beim Beigeladenen 1 eine Fehl- beziehungsweise Überbelastung bewirkt und dadurch die Rückenbeschwerden verursacht hat. Die beiden Ärzte der SUVA kommen indes in ihrer jeweiligen Beurteilung zu einem gegenteiligen Ergebnis.
         Die Befürworter eines Kausalzusammenhanges begründen ihre Meinung ausführlich und fundiert. Doch ist zu beachten, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte aufgrund ihrer Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erw. 2). Andrerseits ist auch an die Unparteilichkeit der versicherungsinternen Gutachter ein strenger Massstab anzulegen (BGE 123 V 333 f. Erw. 1c mit Hinweisen); den sich - ebenfalls mit guten Gründen - gegen einen Kausalzusammenhang aussprechenden Berichten der SUVA-Ärzte kommt daher nicht von vornherein ein erhöhter Beweiswert zu.
         Bei dieser Beweislage bedarf die Frage der Kausalität der Rückenbeschwerden einer verwaltungsunabhängigen Begutachtung. Die Sache ist daher an die SUVA zurückzuweisen. Zu einer Einstellung des Prozesses aufgrund von Art. 207 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Anlass.

4.
4.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).4.2Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis). Zu Recht haben sich daher die beschwerdeführende und die beigeladene Krankenkasse eines Antrags auf Prozessentschädigung enthalten.
         Da Beigeladene, die mit ihren Anträgen durchdringen, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Erstattung ihrer Parteikosten haben (BGE 109 V 62 Erw. 4), ist die SUVA hingegen zu verpflichten, dem amtlich vertretenen Beigeladenen 1 eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2004 aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über ihre Leistungspflicht in Bezug auf die Rückenbeschwerden des Beigeladenen 1 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die SUVA wird verpflichtet, dem Beigeladenen 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Notariatsinspektorat des Kantons Zürich
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).