Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 26. August 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich
gegen
Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft
Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1957, war über ihren Arbeitgeber, Dr. med. dent. A.___, ___, bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Vaudoise) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als sie sich am 18. September 2003 beim Tennisspielen eine Verletzung am rechten Knie zuzog (Bagatellunfallmeldung vom 29. September 2003, Urk. 8/1). Wegen persistierenden Schmerzen begab sie sich am 25. September 2003 zu Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, in Behandlung (Arztzeugnis vom 23. Februar 2004, Urk. 8/3).
Mit Verfügung vom 23. März 2004 verneinte die Vaudoise jeden Leistungsanspruch, da die Versicherte keinen Unfall erlitten habe (Urk. 8/6). Die Einsprache vom 26. März 2004 (Urk. 8/9) wies der Versicherer mit Einspracheentscheid vom 26. April 2004 ab (Urk. 8/10 = Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffman, Zürich, mit Eingabe vom 19. Juli 2004 Beschwerde und stellte Antrag auf Verpflichtung des Unfallversicherers zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2004 ersuchte die Vaudoise um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
2.2 Am 9. September 2004 wurde die Beschwerdeführerin persönlich befragt (Prot. S. 3 f.) und A.___ als Zeuge einvernommen (Prot. S. 7 f.). Anschliessend äusserten sich die Parteien zum Beweisergebnis (Prot. S. 11), und nach durchgeführter Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung (Prot. S. 11) teilte die Versicherte am 20. September 2004 mit, dass sie an ihren Rechtsbegehren festhalte (Urk. 14).
Mit Gerichtsverfügung vom 11. Oktober 2004 wurde darauf der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt nach Art. 4 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Die bisherige Rechtsprechung zum Unfallbegriff und zu den einzelnen begriffscharakteristischen Merkmalen behält auch unter der Herrschaft des hier anwendbaren ATSG weiterhin Geltung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Juli 2004 in Sachen F., U 123/04, Erw. 1.2 in fine).
1.2 Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 2000 S. 100 Erw. 2b).
1.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 Erw. 2.1 mit Hinweisen; in BGE 130 V 380 f. nicht publizierte Erw. 31).
Ohne besonderes Vorkommnis ist jedoch bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (vgl. BGE 130 V 118 f.; die in BGE 130 V 380 f. nicht publizierten Erw. 3.2; RKUV 1999 S. 199 Erw. 3b/dd).
2. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die beim Tennisspiel zugezogene Knieverletzung auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor, beziehungsweise angesichts der Sportverletzung auf ein besonderes Vorkommnis zurückzuführen ist.
Die Beschwerdeführerin machte zur Hauptsache geltend, sie habe einen falschen Tritt getan beziehungsweise sie sei gestolpert und habe im Knie einen starken Schmerz verspürt; es habe sich mithin ein sinnfälliges Vorkommnis ereignet (Urk. 1 S. 3 f.; Prot. S. 11, Urk. 14).
Die Beschwerdegegnerin stellte dagegen eine besondere Bewegung oder ein sinnfälliges Ereignis in Abrede. Gestützt auf die Aussagen der ersten Stunde, welche zuverlässiger seien als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein könnten, sei von der Darstellung in der Unfallmeldung auszugehen. Darin habe die Beschwerdeführerin geschrieben, beim Tennisspielen habe es in ihrem rechten Knie gekracht. Ein Unfallereignis sei daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlich ausgewiesen (Urk. 7; Prot. S. 11).
3.
3.1 Zum Ereignis am 18. September 2003 hielt der Arbeitgeber in der Bagatellunfallmeldung vom 29. September 2003 fest: Beim Tennisspielen krachte es in meinem rechten Knie und ich sah bei Tag den Sternenhimmel. (Urk. 8/1).
Am 6. Oktober 2003 führte die Beschwerdeführerin auf die Frage, auf welche Tätigkeit/Umstände sie die Beschwerden zurückführe, aus: Eine Bewegung die das Knie arg in Mitleidenschaft zog so dass ich kaum mehr gehen konnte. (Urk. 8/2 = Urk. 3/6). Die Frage, ob etwas Besonderes passiert sei, beantwortete sie mit: falscher Tritt (Urk. 8/2).
Im Arztzeugnis vom 23. Februar 2004 hielt Dr. C.___ zu den Angaben der Beschwerdeführerin fest: Beim Tennisspielen plötzlich einschiessende Schmerzen Knie rechts, konsekutiv leichtere Hämatombildung im Bereiche des L. Patellae, persistierende Schmerzen. Er diagnostizierte einen Status nach Überlastung/Distorsion des rechten Knies mit Zerrung/partieller Läsion des vorderen Kreuzbandes beziehungsweise der Ligamenta patellae (Urk. 8/3 = Urk. 3/5).
Die Angaben zum Hergang präzisierte Dr. C.___ nach einer telefonischen Besprechung mit dem Unfallversicherer am 30. März 2004 und hielt nunmehr fest, er habe von der Beschwerdeführerin zusätzlich erfahren, dass sie beim besagten Tennisspielen nicht nur einen plötzlichen Schmerzauftritt anlässlich einer Distorsion gespürt habe, sondern dass sie gestolpert sei; es habe sich mithin um einen aufgefangenen Sturz gehandelt. Dies sei aufgrund seiner Akten beim Ausfüllen des Zeugnisses vom 23. Februar 2004 nicht ersichtlich gewesen (Urk. 8/4 = Urk. 3/7).
Einspracheweise machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe mit einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin über das Geschehene diskutiert und ihm erzählt, sie sei gestolpert und habe sich das Knie verdreht, was ihr den stechenden Schmerz und viele Sternlein beschert habe (Urk. 8/9).
An dieser Darstellung des Ereignisses hielt sie beschwerdeweise fest und führte zum Sachverhalt aus, anlässlich eines Tennisspieles am 18. September 2003 habe sie einen Fehltritt gemacht, sei dabei gestolpert und habe starke Schmerzen am rechten Knie verspürt (Urk. 1 S. 3). Sodann machte die Beschwerdeführerin geltend, weder dem Arbeitgeber noch dem Arzt seien die juristischen Begrifflichkeiten von Krankheit und Unfall bekannt, weshalb sie das Ereignis ausserordentlich kurz umschrieben hätten (Urk. 1 S. 5).
3.2 Anlässlich der persönlichen Befragung sagte die Beschwerdeführerin zum Vorfall vom 18. September 2003 aus, sie sei ans Netz gegangen und über die weisse Mittellinie gestolpert. Sie habe einen Return schlagen wollen. Sie sei "hinunter gegangen", sei aber nicht "am Boden gelegen". Mit der Hand sei sie am Boden gewesen. Darauf habe sie Sterne gesehen. Ihr Spielpartner sei ans Netz gekommen und habe gefragt, was sie da mache. Es habe einen Knall gegeben und innert Minuten habe sich unter und über dem Knie ein Hämatom gebildet. Die weisse Linie sei vorgestanden, weil der Platzwart Mitte September vielleicht nicht mehr so gut geschaut habe. Weiter erklärte sie, sie habe sich seitwärts nach rechts bewegt und sei an der Mittellinie hängen geblieben und gestürzt (Prot. S. 4).
Sodann führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe Dr. C.___ anlässlich der Erstbehandlung gesagt, sie sei beim Tennisspielen über diese Linie gefallen; wieso er das im Bericht vom 30. März 2004 (Urk. 8/4) nicht erwähnt habe, wisse sie auch nicht (Prot. S. 5).
3.3 Der Zeuge A.___ sagte aus, in einem kurzen Ballwechsel sei die Beschwerdeführerin in der Mitte des Platzes in der Nähe des Netzes gestolpert, wobei sie sich habe auffangen können; sie habe sich aufgestützt, sei stehen geblieben und habe Schmerzen gehabt (Prot. S. 8). Auf die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin gestolpert sei, antwortete der Zeuge, während des Spieles schaue man nicht darauf, es sei nicht anders möglich, als dass man über eine Linie falle, wenn man stolpere. Er bezeugte jedoch nicht, dass er das Stolpern über die Linie gesehen habe, denn "er habe auf den Ball und nicht auf die Füsse geschaut". Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob ihm die Beschwerdeführerin vom Stolpern über die Linie erzählt habe (Prot. S. 9). In Anbetracht der seit dem Vorkommnis vergangenen Zeit wisse er auch nicht mehr, ob er gesehen habe, dass die Beschwerdeführerin das Knie verdreht habe (Prot. S. 9).
3.4 Aufgrund dieser Aussagen darf als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin beim Tennisspiel am 18. September 2003 am Netz gestolpert ist und dabei einen Sturz mit dem Berühren der Hand am Boden aufgefangen hat. Auch wenn die Beschwerdeführerin in der vom Zeugen A.___ unterzeichneten und von ihr selbst ausgefüllte Unfallmeldung vom 29. September 2003 (vgl. Prot. S. 6 oben) das Stolpern nicht erwähnte (Urk. 8/1), war hernach seitens der Beschwerdeführerin selbst (Urk. 8/2, Urk. 8/9), des behandelnden Arztes (Urk. 8/4) sowie des Zeugen A.___ (Prot. S. 9) stets von einem falschen Tritt beziehungsweise einem Stolpern die Rede. Diese übereinstimmenden Aussagen sind stärker zu gewichten als der allgemeine Grundsatz der Beweiswürdigung, wonach den Aussagen der ersten Stunde erhöhte Beweiskraft zukommt, weshalb von einem Stolpern auszugehen ist.
Dagegen kann der Behauptung der Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Befragung, sie sei über die vorstehende Mittellinie gestolpert, nicht gefolgt werden. Diesen Umstand beschrieb sie erstmals in der Einvernahme, während noch in der Beschwerde bloss von einem Fehltritt beziehungsweise einem Stolpern die Rede war (Urk. 1 S. 3). Selbst A.___ konnte mit dem Hinweis, er habe auf den Ball und nicht auf die Füsse geschaut, nicht bezeugen, dass die Beschwerdeführerin über die Linie gestolpert sei; er hat diesen Vorgang offenbar nicht gesehen, sondern lediglich geschlossen, das Stolpern sei nicht anders zu erklären, als durch das Fallen über die Linie (Prot. 9). Da es Sache des Gerichts und nicht des Zeugen ist, Schlüsse aus deren Wahrnehmungen zu ziehen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, N 2 zu § 165), kann das Stolpern über die Linie beweismässig nicht als erstellt gelten.
Die Schilderung in Bezug auf die vorstehende Mittellinie findet auch in den übrigen Akten keine Stütze. Wenn im Zeitpunkt des Ereignisses der Tennisplatz tatsächlich nicht mehr so gepflegt und deshalb die Linien hervorstehend gewesen wären, wie die Beschwerdeführerin dartut, hätte sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Fragebogen vom 6. Oktober 2003 (Urk. 8/2) wohl auf diesen unfallträchtigen Zustand des Tennisplatzes hingewiesen. Dort erwähnte sie den angeblich mangelhaften Platzzustand mit keinem Wort, sondern beantwortete die Frage, ob die Tätigkeit unter normalen Bedingungen verlaufen sei, mit ja spiele seit Jahren Tennis. Auf die Frage, ob etwas Besonderes (Schlag, Ausgleiten, Sturz, usw.) passiert sei, gab sie lediglich an: Falscher Tritt.
Der Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe (auch) dem erstbehandelnden Arzt Dr. C.___ vom Stolpern über die Linie erzählt, was dieser in die Krankengeschichte geschrieben habe (Prot. S. 5), kann aufgrund der Berichte von Dr. C.___ (Urk. 8/3-4) nicht gefolgt werden. Dr. C.___ sprach zunächst lediglich von beim Tennisspiel plötzlich einschiessenden Schmerzen im rechten Knie (Urk. 8/3), welche Darstellung er sodann nach Rücksprache mit beiden Parteien dahingehend präzisierte, er habe von der Beschwerdeführerin zusätzlich erfahren, sie habe nicht einen plötzlichen Schmerzauftritt gespürt, sondern sei gestolpert; es habe sich um einen aufgefangenen Sturz gehandelt. Im Weiteren hielt er fest, dass dies beim Ausfüllen des Zeugnisses, welches er aufgrund seiner Akten ausgefüllt habe, nicht ersichtlich gewesen sei (Urk. 8/4).
Dass über diese anamnestischen Angaben hinaus das Stolpern über die Linie in seiner Krankengeschichte vermerkt sein soll, darf bei dieser Sachlage ausgeschlossen werden, denn es ist nicht erkennbar, wieso er in seiner Präzisierung vom 30. März 2004 diesen Umstand - soweit er ihm bekannt gewesen wäre - nicht erwähnt hätte.
3.5 Zu prüfen ist demnach, ob das Stolpern beziehungsweise der Fehltritt den Unfallbegriff erfüllt.
Beim Tennis ist es durchaus üblich, dass ein Schlag des Gegners ungenau erfolgt und ein Ball mit schnellen Schritten erlaufen werden muss. In diesen Fällen wie auch bei Angriffen des Gegners müssen Bälle regelmässig mit aussergewöhnlichen Körperbewegungen zurück gespielt werden. Diese Bewegungsabläufe werden denn auch trainiert.
Insbesondere auf Sandplätzen wird auf dem Sand gerutscht, um namentlich kurze Bälle zu erlangen. In der letzten Phase und bei Verlangsamung des Bewegungsablaufes geht eine schnelle Abfolge kurzer Schritte oft in eine Art Stolpern oder Rutschen über; ein Sturz wird in der Regel aufgefangen. Solche Bewegungen insbesondere im Bereich des Netzes fallen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster dieses Sports, und zwar grundsätzlich unabhängig von der Leistungsfähigkeit der Akteure, wobei hier in Betracht fällt, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren Tennis spielt (Urk. 8/2) und daher in diesen Bewegungsabläufen geübt sein musste. Zudem kann beim Sport nicht jede geringfügige Abweichung vom optimalen Bewegungsablauf einen Unfall im Rechtssinne begründen.
Demnach ist nicht ersichtlich, inwiefern der Bewegungsablauf der Beschwerdeführerin durch etwas Programmwidriges gestört worden ist, weshalb das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles mit der Beschwerdegegnerin zu verneinen ist.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob für die Meniskusläsion Versicherungsleistungen im Rahmen von unfallähnlichen Körperschädigungen zu erbringen sind.
Zwar lässt sich der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu. Dabei ist zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis oder Trauma im medizinischen Sinne kann neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse umfassen, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (vgl. die in BGE 130 V 380 nicht publizierte Erw. 1 mit Hinweis).
4.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
4.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies unter anderem für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2, Erw. 4.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Oktober 2003 in Sachen H., U 94/03, Erw. 2.1).
5.
5.1 Am 4. Oktober 2004 führte Dr. med. D.___, Klinik E.___, ein MRI des rechten Knies durch mit folgendem Befund: der mediale Meniskus zeige vorwiegend intramurale Signalanhebungen ohne sichere Ausdehnung an die freie Oberfläche; der laterale Meniskus zeuge ähnliche Signalanhebungen; das vordere Kreuzband sei eher schmal, aber vollständig durchgängig; das hintere Kreuzband, die Seitenbänder sowie die Ligamenta patellae seien intakt. Weiter berichtete Dr. D.___ von leichter Knorpelverschmälerung am femoralen Leitlager lateral für die Patella (Urk. 8/5).
5.2 Hausarzt Dr. C.___ diagnostizierte am 23. Februar 2004 im Wesentlichen gestützt auf dieses MRI - jedoch in Abweichung von dessen Befund - einen Status nach Überlastung/Distorsion des rechten Knies mit Zerrung, partieller Läsion des vorderen Kreuzbandes beziehungsweise der Ligamenta patellae. Er führte diese Diagnosen ausschliesslich auf Unfallfolgen zurück (Urk. 8/3).
Am 30. März 2004 bestätigte er seine Einschätzung und fügte bei, eine im MRI feststellbare Zerrung der Ligamenta patellae sowie eine partielle Läsion (Rissbildung) des vorderen Kreuzbandes, kombiniert mit einer auch leichten Hämatombildung deute, auch ohne anamnestische Angaben, klar auf einen Unfall hin. Es könne sich insbesondere nach medizinischer Sachkenntnis nicht um eine Krankheit handeln. Die Befunde würden auch die Unfalldefinition erfüllen, diese Organschädigung könne nicht im Sinne eines Krankheitsgeschehens entstehen, sondern entspreche klar einer äusseren Gewalteinwirkung; jedenfalls sei die Schädigung im Sinne einer unfallähnlichen Schädigung zu übernehmen (Urk. 8/4).
Diese Beurteilung bekräftigte Dr. C.___ am 30. April 2004 und ergänzte, aus der Art der entstandenen Schädigung könne auf die Ätiologie geschlossen werden, weshalb nach Art. 9 Abs. 2 UVG (richtig: UVV) unfallähnliche Körperschädigungen wie Muskel-, Sehnen- und Meniskusrisse Unfällen gleichgestellt seien. Sodann sei das praxisgemäss geforderte plötzliche Auftreten der Schädigung vorliegend gegeben (Urk. 8/11).
5.3 Dr. med. F.___, Traumazentrum E.___, berichtete am 26. März 2004 von einem Knie-Distorsionsvalgus-Stress-Trauma, welches er eindeutig auf den Unfall vom 18. September 2003 zurückführte. Wegen eines Verdachtes auf mediale und laterale Meniskusläsion liess er eine Kniearthroskopie mit Meniskusresektion durchführen (Urk. 8/8), deren Ergebnis nicht aktenkundig ist.
5.4 Aufgrund dieser medizinischen Aktenlage kann ein Meniskusriss nicht ohne weiteres verneint werden. Der Hausarzt stellte zwar entgegen dem eigenen Befund (vgl. Urk. 8/3) die Diagnosen einer Zerrung, partieller Läsion des vorderen Kreuzbandes beziehungsweise der Ligamenta patellae, ohne dass im MRI-Bericht von einem Riss die Rede gewesen wäre. Doch äusserte auch Dr. F.___ am 26. März 2004 einen Verdacht auf Meniskus- und Kreuzbandläsion (Urk. 8/8). Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, die Ergebnisse der Operation vom 6. April 2004 beizuziehen, welche wohl über das Vorliegen eines Meniskusrisses Aufschluss geben würden.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Akten ergänze und anschliessend neu über den Leistungsanspruch befinde.
6.
6.1 Soweit sich aus medizinischer Sicht eine unfallähnliche Körperschädigung wird nachweisen lassen, wären diesbezüglich die weiteren Leistungsvoraussetzungen zu prüfen.
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen bei den unfallähnlichen Körperschädigungen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor; denn ein so verstandenes, nahe bei der unfallmässigen Einwirkung liegendes äusseres Ereignis rechtfertigt die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (BGE 129 V 467 Erw. 2.2; RKUV 2001 Nr. U 435 S. 333 Erw. 2c).
6.2 Aufgrund des vorstehend Gesagten (Erw. 3.4), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin beim Tennisspiel gestolpert ist. Dies ist für die Bejahung eines äusseren Faktors mit erheblichem Schädigungspotential hinreichend, denn rechtsprechungsgemäss ist das Stolpern beim Sport eine Tätigkeit, welche im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage erfolgt (BGE 129 V 471 Erw. 4.3 und in Erw. 4.1 genannten Beispiele).
Somit ist von einem unfallähnlichen Ereignis auszugehen, weshalb die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin - soweit sich mit der Aktenergänzung die Diagnose eines Meniskusrisses erhärten lässt - zu bejahen wäre.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und ist vorliegend auf Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. April 2004 aufgehoben und die Sache an die Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen wird, damit diese nach der Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Vaudoise Allgemeine Versicherungs Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).