UV.2004.00200
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 20. Juli 2005
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 Z.___, geboren 1959, arbeitete ab Mai 1994 bei der Unternehmung X.___ AG als Bauarbeiter und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert.
1.2 Im Februar 1997 verletzte sich Z.___ bei einem Sturz von einem Baugerüst am linken oberen Sprunggelenk, am 26. Oktober 1997 stürzte er beim Aussteigen aus dem Bus und erlitt dabei eine Kontusion der rechten Hand und des rechten Handgelenks, und am 13. November 1997 zog er sich beim Arbeiten mit einer Tischfräse eine Schnittwunde im rechten Daumen zu. Alle Unfälle führten lediglich zu kürzer dauernden Arbeitsausfällen mit jeweiligem Fallabschluss innert einiger Wochen (vgl. die Unterlagen der SUVA in Urk. 22/1-3, in Urk. 9/1-3 und in Urk. 21/1-5).
1.3 Am 3. Juli 1998 verdrehte Z.___ beim Hochziehen eines schweren Kübels mit dem Seil das rechte Handgelenk (Unfallmeldung vom 7. Juli 1998, Urk. 8/1; Arztzeugnis UVG des Hausarztes Dr. med. A.___ vom 18. Juli 1998, Urk. 8/2), und es wurde ein Riss im ulnoradialen Komplex (TFCC) festgestellt (Bericht des Röntgeninstitutes der Klinik B.___ vom 29. Juli 1998, Urk. 8/4; Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Plastische und Wiederherstellungschirurgie, speziell, Handchirurgie, vom 3. August 1998, Urk. 8/5+6). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für diese Verletzung unter dem Titel einer unfallähnlichen Körperschädigung (vgl. die Aktennotiz des Kreisarztes Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie, vom 23. Juli 1998, Urk. 8/3) und liess am 12. August 1998 die erste kreisärztliche Untersuchung durchführen (Urk. 8/8). In der Folge nahm Dr. C.___ am 28. August 1998 die operative Sanierung des rechten Handgelenks mit Verkürzungsosteotomie der Ulna und Spongiosaplastik des Lunatums vor (Operationsbericht vom 1. September 1998, Urk. 8/10; Berichte von Dr. C.___ an den Hausarzt vom 9. Oktober sowie vom 6. und vom 25. November 1998, Urk. 8/11, Urk. 8/18 und Urk. 8/19). Danach untersuchte Dr. D.___ den Versicherten am 8. Dezember 1998 ein weiteres Mal (Urk. 8/21).
Nach Absprache zwischen der SUVA und der Arbeitgeberin nahm Z.___ Mitte Januar 1999 an der angestammten Arbeitsstelle versuchsweise leichtere Arbeiten auf (vgl. die Telefonnotizen vom 7. und vom 10. Dezember 1998, Urk. 8/20 und Urk. 8/23, die Aktennotiz von Dr. D.___ vom 8. Dezember 1998, Urk. 8/22, und das Schreiben der SUVA an den Versicherten vom 11. Dezember 1998, Urk. 8/24; vgl. auch den Bericht von Dr. C.___ vom 9. Januar 1999, Urk. 8/25). Dabei verstärkten sich die Schmerzen in der rechten Hand (Bericht von Dr. C.___ vom 22. Januar 1999, Urk. 8/26), und der Versicherte stellte die Arbeitstätigkeit deshalb wieder ein (Telefonnotizen vom 2. Februar und vom 31. März 1999, Urk. 8/27 und Urk. 8/32). Dr. D.___ führte daraufhin am 24. Februar 1999 auf Veranlassung von Dr. A.___ hin (Schreiben vom 5. Februar 1999, Urk. 8/28) wieder eine kreisärztliche Untersuchung durch (Urk. 8/30). In der Folge wurde am 23. März 1999 gestützt auf die Zuweisung von Dr. C.___ (Schreiben vom 3. März 1999, Urk. 8/31) eine Handgelenks-Arthroskopie mit Diskus-Teilresektion, dorso-ulnarem Knorpel-Débridement und lokaler Synvektomie vorgenommen (Operationsbericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Plastische und Wiederherstellungschirurgie sowie Handchirurgie, Urk. 8/33), und Anfang August 1999 entfernte Dr. C.___ das Osteosynthesematerial (Bericht vom 5. August 1999, Urk. 8/39). Es folgten erneute Bemühungen der Arbeitsaufnahme, die vorerst allerdings keinen längerdauernden Erfolg zeitigten (vgl. die Notizen des Schadeninspektors über Gespräche mit dem Versicherten und mit dessen Vorgesetztem aus dem Zeitraum August bis Oktober 1999, Urk. 8/40, Urk. 8/42 und Urk. 8/44, sowie die Berichte von Dr. A.___ und von Dr. C.___ vom 4. Dezember 1999, vom 6. März 2000, vom 29. April 2000 und vom 12. Mai 2000, Urk. 8/48, Urk. 8/54, Urk. 8/59 und Urk. 8/60), und Dr. D.___ berichtete am 19. Oktober 1999 und am 26. Januar 2000 über weitere kreisärztliche Untersuchungen (Urk. 8/45 und Urk. 8/52).
Mit Verfügung vom 14. Juli 2000 ermittelte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, einen Invaliditätsgrad von 18 % und verneinte ihre Leistungspflicht (Urk. 8/66). Diese Verfügung blieb unangefochten. Ab Mitte des Jahres 2000 arbeitete der Versicherte dann wieder regelmässig im angestammten Betrieb; die Arbeitgeberin stufte ihn aber auch für die zugewiesenen leichten Arbeiten bei weitem nicht als voll leistungsfähig ein (vgl. die Telefonnotiz des Schadeninspektors über ein Gespräch mit der Arbeitgeberin vom 16. August 2000, Urk. 8/67). Dr. A.___ ersuchte daher am 12. Oktober 2000 um eine nochmalige kreisärztliche Untersuchung (Urk. 8/70), die Dr. D.___ in der Folge am 10. November 2000 im Sinne einer Abschlussuntersuchung vornahm (Bericht vom 14. November 2000, Urk. 8/73). Am 14. Februar 2001 beurteilte Dr. D.___ ausserdem den Integritätsschaden (Urk. 8/76).
1.4 Inzwischen hatte Dr. A.___ den Versicherten wegen einer Atrophie der Schultermuskulatur auf der rechten Seite zunächst Dr. C.___ zugewiesen. Dieser liess eine neurologische Abklärung durch Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neurologie, durchführen (Schreiben von Dr. C.___ an Dr. A.___ vom 8. Februar 2001, Urk. 8/78; Bericht von Dr. F.___ vom 28. Februar 2001, Urk. 8/79) und überwies den Versicherten danach mit Schreiben vom 9. März 2001 zurück an den Hausarzt zur weiteren Behandlung (Urk. 8/80). Unter Berücksichtigung der neuen medizinischen Unterlagen nahm Dr. D.___ daraufhin am 9. April 2001 eine weitere kreisärztliche Untersuchung vor (Urk. 8/84).
1.5 Nach entsprechender Ankündigung (Schreiben vom 6. August 2001, Urk. 8/90) erliess die SUVA die Verfügung vom 11. Dezember 2001 und sprach dem Versicherten ab dem 1. November 2001 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 8/104). Der Versicherte liess mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 durch Y.___ Einsprache erheben (Urk. 8/109). Mit Eingabe vom 26. Februar 2002 liess er, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Felicitas Huggenberger, die Einsprache ergänzen und geltend machen, sein Invaliditätsgrad betrage mindestens 31 % und seine Integritätseinbusse sei auf 10 % festzusetzen (Urk. 8/112).
Nachdem Dr. A.___ die SUVA über die bevorstehende Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Versicherten sowie über dessen zunehmende Beschwerden in Kenntnis gesetzt hatte (Schreiben vom 26. Februar und vom 12. und 16. April 2002, Urk. 8/113 und Urk. 8/115+116), fand am 14. Juni 2002 eine letzte kreisärztliche Untersuchung durch Dr. D.___ statt, in deren Rahmen auch Röntgenaufnahmen beider Hände und Handgelenke angefertigt wurden (Bericht von Dr. D.___ vom 26. Juni 2002, Urk. 8/120; Röntgenbefund des Spitals G.___ vom 24. Juni 2002, Urk. 8/119). Anschliessend liess die SUVA Aktenbeurteilungen durch verschiedene Ärzte ihres medizinischen Dienstes erstellen (Notizen von Dr. med. H.___, Spezialarzt für Chirurgie, vom 9. August und vom 10. September 2002, Urk. 8/122 und Urk. 8/123; Beurteilung von Dr. med. J.___, Spezialarzt für Chirurgie, vom 20. September 2002, Urk. 8/124) und nahm des Weiteren medizinische Berichte über neurologische Abklärungen der Schulterpathologie durch Dr. med. K.___, Spezialarzt für Neurologie, Elektromyographie und Elektroencephalographie, entgegen (Schreiben von Dr. A.___ vom 19. September 2002, Urk. 8/126/1; Bericht von Dr. K.___ vom 26. August 2002 über den elektroneurographischen und den elektromyographischen Befund, Urk. 8/126/2; Bericht des Röntgeninstitutes der Klinik B.___ vom 6. September 2002 über eine MRI-Arthrographie der rechten Schulter, Urk. 8/126/3; Berichte von Dr. K.___ vom 16. und vom 27. September 2002, Urk. 8/126/4 und Urk. 8/126/5; vgl. auch die Eingabe der Rechtsvertreterin des Versicherten vom 26. September 2002, Urk. 8/125/1). Im Anschluss an eine nochmalige Zuschrift von Dr. A.___ vom 6. November 2002 (Urk. 8/127) liess die SUVA sodann durch Dr. med. L.___, Spezialarzt für Chirurgie, eine Kausalitätsbeurteilung der Schulterproblematik anhand der Akten vornehmen (Bericht von Dr. L.___ vom 30. Dezember 2002, Urk. 8/128). Danach gewährte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 10. Januar 2003 Gelegenheit zur Stellungnahme (Urk. 8/129) und bezog ferner die M.___ als Krankenkasse des Versicherten in das Verfahren ein. Der Versicherte liess seine Stellungnahme mit Eingabe vom 20. Februar 2003 abgeben (Urk. 8/133); die M.___ teilte schliesslich mit Schreiben vom 5. April 2004 mit, dass sie ihre Leistungspflicht für die Schulterpathologie anerkenne (Urk. 8/143).
Die SUVA war inzwischen in den Besitz von Berichten der Klinik N.___ vom 12. Dezember 2003 und vom 10. Februar 2004 gelangt, die sich ebenfalls mit der rechten Schulter des Versicherten befassten (Urk. 8/140 und Urk. 8/141). Nach Einholung einer Stellungnahme hierzu bei Dr. L.___ (Schreiben vom 8. April 2004 und darauf angebrachte Notiz, Urk. 8/144) erliess sie den Einspracheentscheid vom 21. April 2004 (Urk. 2 = Urk. 8/145). In Bezug auf die beantragte 10%ige Integritätsentschädigung hiess sie die Einsprache gut, in Bezug auf die Rente wies sie sie ab. Dabei führte sie aus, dass sie die Schulterbeschwerden auf der rechten Seite als unfallfremd beurteile und deshalb dafür keine Leistungen erbringe.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2004 liess der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin Felicitas Huggenberger, mit Eingabe vom 20. Juli 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung vom 11. Dezember 2001 und der Einsprache-Entscheid vom 21. April 2004 seien aufzuheben.
2. Es sei ein polymedizinisches Gutachten anzuordnen, welches insbesondere die Auswirkungen der Schulterbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit und die Unfallkausalität überprüft.
3. Es sei dem Beschwerdeführer nach der medizinischen Abklärung eine Invalidenrente auf Grund des ermittelten Invaliditätsgrades, mindestens aber 31 % ab dem 01. November 2001 zuzusprechen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, liess in der Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2004 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 7). In der Replik vom 3. Januar 2005 (Urk. 14) und in der Duplik vom 17. Januar 2005 (Urk. 17) blieben die Parteien bei ihren Standpunkten, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Januar 2005 geschlossen wurde (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1). Vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 war der Unfallbegriff in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vergleichbar definiert; an dessen Auslegung hat sich mit dem ATSG nichts geändert.
Von der Kompetenz, Körperschädigungen in die Versicherungen einzubeziehen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein (BGE 129 V 467 Erw. 2.2).
1.1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG, in Kraft seit dem 1. Januar 2003; vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung).
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.
1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird nach Art. 25 Abs. 1 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt, darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 115 V 147 Erw. 1 mit Hinweisen).
Für die Bemessung der Integritätsentschädigung im Einzelnen wird in Art. 36 Abs. 2 UVV auf die Richtlinien im Anhang 3 zur UVV verwiesen. Ausserdem hat die Medizinische Abteilung der SUVA in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (so genannte Feinraster) erarbeitet.
2. Nicht strittig ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Beschwerden im Bereich der rechten Hand, wie sie im Anschluss an das Ereignis vom 3. Juli 1998 auch nach den beiden Operationen vom 28. August 1998 und vom 23. März 1999 persistierten. Die Leistungspflicht ist insoweit auch nicht von Amtes wegen in Frage zu stellen. Dr. D.___ fragte sich anlässlich der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Juni 2002 zwar, ob sich der Beschwerdeführer beim besagten Ereignis - wie ursprünglich angenommen - tatsächlich eine Bandläsion zugezogen habe; zudem äusserte er Zweifel an der Relevanz einer solchen Läsion für den späteren Verlauf und bezweifelte schliesslich auch die Qualifikation des Ereignisses als unfallähnliches Geschehen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV und der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. Urk. 8/120 S. 3). Dr. J.___ hingegen hielt die TFCC-Läsion in der rechten Hand für eine wahrscheinliche Folge des Vorfalles vom 3. Juli 1998 und sprach dieser Läsion - anders als einer vorbestandenen Lunatum-Zyste - auch die klinische Bedeutung nicht ab (vgl. Urk. 8/124). Bei dieser Beurteilungssituation ist die Anerkennung der Handbeschwerden als unfallähnliche Körperschädigung (im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV) zumindest vertretbar, zumal der Vorfall vom 3. Juli 1998 im Arztzeugnis UVG nicht mehr wie in der Unfallmeldung (Urk. 8/1) lediglich als "Überlastung des rechten Handgelenkes" umschrieben wurde, sondern Dr. A.___ ausführte, der Beschwerdeführer habe das rechte Handgelenk verdreht und nach dorsal flektiert (vgl. Urk. 8/2). Es besteht somit kein Anlass, den leistungsgewährenden Entscheid der Beschwerdegegnerin im Grundsatz zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zeitpunkt der Rentenzusprache per November 2001 bereits während rund dreieinhalb Jahren erbracht hatte (zur Rechtslage in einem Fall, wo die vorangegangene Leistungsgewährung wesentlich kürzer, nämlich lediglich einige Monate, gedauert hatte, vgl. BGE 130 V 380).
3.
3.1 Strittig und näher zu prüfen ist demgegenüber, ob die Beschwerdegegnerin auch für die Schulterpathologie auf der rechten Seite leistungspflichtig ist.
3.2 Aufgrund der Ausführungen von Dr. D.___ im Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 14. November 2000 ist davon auszugehen, dass die verbliebene Beeinträchtigung im rechten Handgelenk zu Schmerzen führte, die über den Ort der Schädigung hinaus in den ganzen Arm ausstrahlten (vgl. Urk. 8/73 S. 2 sowie auch bereits die Angaben im Bericht von Dr. C.___ vom 6. März 2000, Urk. 8/54). Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für diese Ausstrahlungsschmerzen ist nicht in Frage gestellt.
Über eigentliche Schulterbeschwerden hatte der Beschwerdeführer demgegenüber anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung noch nicht geklagt, und bei der Funktionsprüfung konnte die Schulter schmerzfrei und uneingeschränkt bewegt werden (vgl. Urk. 8/73 S. 2 und S. 3). Auch der Grund dafür, dass der Beschwerdeführer zu Anfang des Jahres 2001 den Hausarzt zur Untersuchung der rechten Schulter aufsuchte, lag gemäss den Angaben von Dr. C.___ im Schreiben vom 8. Februar 2001 nicht primär in Schmerzen, sondern vielmehr im Umstand, dass dem Beschwerdeführer rechts eine schwächere Ausprägung der Muskulatur im Vergleich zur linken Seite aufgefallen war (vgl. Urk. 8/78 S. 1). Für diese Auffälligkeit konnte Dr. C.___ ein Korrelat in Form einer Athrophie des Muskulus trapezium feststellen, neurologische Befunde konnten hingegen weder bei der Untersuchung durch Dr. F.___ vom Februar 2001 (vgl. Urk. 8/79 S. 2) noch bei derjenigen durch Dr. K.___ vom August 2002 (vgl. Urk. 8/126/2) erhoben werden. Bei der MRI-Arthrographie vom 6. September 2002 fanden sich demgegenüber ein millimeterbreiter longitudinaler Riss in der Sehne des Muskulus supraspinatus und eine Ruptur des inferioren glenohumeralen Ligamentes, und es wurde zudem der Verdacht auf eine Labrumläsion geäussert (Urk. 8/126/3; vgl. auch Urk. 8/126/5).
3.3 Die Ursache für diese Befunde erblickte Dr. L.___, auf den sich die Beschwerdegegnerin stützte (vgl. Urk. 2 S. 3 f., Urk. 7 S. 5, Urk. 17 S. 2 f.), in Anbetracht der Aktenlage jedoch nicht im Ereignis vom 3. Juli 1998 (Urk. 8/128 S. 2 f.), sondern vielmehr in degenerativen Erscheinungen (vgl. Urk. 8/144).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 14 S. 2 f.) leuchtet diese Beurteilung ein. Zwar führte Dr. K.___ in seinem Bericht vom 27. September 2002 tatsächlich aus, dass die rechtsseitige Schulterproblematik mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den Unfall von 1998 zurückgehe (Urk. 8/126/5 S. 2). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 7 S. 4 und S. 6), ging dieser Neurologe aber davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Beginn des Ereignisses vom Juli 1998 belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen im rechten Schultergelenk und im rechten Oberarm verspürt habe, die gelegentlich auch in die rechte Hand ausgestrahlt hätten. Richtigerweise verhielt es sich jedoch gerade umgekehrt; in den medizinischen Akten aus den Jahren 1998 bis 2000, namentlich in den kreisärztlichen Berichten und in den Berichten des behandelnden Dr. C.___, ist immer nur von Handgelenksbeschwerden und gelegentlich von den bereits erwähnten Ausstrahlungsschmerzen in den Arm die Rede (vgl. Urk. 8/6 S. 1, Urk. 8/8 S. 1, Urk. 8/21 S. 1, Urk. 8/25 S. 1, Urk. 8/30 S. 1, Urk. 8/31 S. 1, Urk. 8/45 S. 1, Urk. 8/52 S. 1, Urk. 8/54 S. 1 und Urk. 8/73 S. 1 f.).
Bei dieser Sachlage kann nicht auf die Kausalitätsbeurteilung von Dr. K.___ abgestellt werden, und es ist auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Überlegungen Dr. A.___ in seinem Schreiben vom 19. September 2002 zum Schluss gelangte, der pathologische Befund in der rechten Schulter sei "sicherlich unfallbedingt" (vgl. Urk. 8/126/1). In den übrigen medizinischen Berichten, die sich mit der festgestellten Schulterverletzung des Beschwerdeführers befassen, finden sich nämlich keine Hinweise mehr, aus denen sich mit hinreichender Gewissheit auf einen Zusammenhang zwischen dieser Verletzung und dem Ereignis vom Juli 1998 schliessen liesse, sondern die Klinik N.___ etwa wies in ihrem Bericht vom 12. Dezember 2003 im Gegenteil auf die unklare Ursächlichkeit der Schulterbeschwerden hin (vgl. Urk. 8/140 S. 2), und Dr. C.___ hatte in seinem Bericht vom 8. Februar 2001 - wenn auch noch vor der Durchführung der MRI-Arthrographie - bemerkt, dass die festgestellte Trapeziumatrophie seiner Ansicht nach nicht mit der Verletzung des Handgelenks zusammenhänge (Urk. 8/78).
3.4 Ein Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom Juli 1998 und den im Jahr 2002 festgestellten Schädigungen im rechten Schultergelenk ist somit auf jeden Fall nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Auch die übrigen dokumentierten Ereignisse, namentlich der Sturz beim Aussteigen aus dem Bus im Oktober 1997 (Urk. 9/1-3), erscheinen mangels dokumentierter damaliger Schulterbeschwerden nicht als wahrscheinliche Ursache der gegenwärtigen Befunde. Es ist daher höchstens möglich, dass diese Befunde von einem Unfall oder von einem unfallähnlichen Ereignis herrühren, und es bleibt zudem offen, um welches Ereignis es sich dabei gehandelt haben könnte. Zusätzliche Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer beantragen liess (Urk. 1 S. 2 und S. 5 f., Urk. 14 S. 4), erscheinen nicht als geeignet, diesbezüglich neue Erkenntnisse hervorzubringen und am ermittelten Beweisgrad etwas zu ändern. Denn entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 14 S. 4) fallen gemäss der medizinischen Literatur rein degenerative Veränderungen als Ursache für Sehnenrisse im Bereich der Schulter sehr wohl in Betracht (vgl. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, Bern 2002, S. 725 und S. 726). Es liegt somit auf der Hand, dass sich die tatsächliche Ursache des vorliegend festgestellten Sehnenrisses bei der dargelegten Aktenlage auch durch weiteren Abklärungsaufwand nicht mehr genauer eruieren lässt.
Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin beschränkt sich damit auf das Beschwerdebild, das von der rechten Hand ausgeht, einschliesslich der Schmerzausstrahlungen in den Arm, und erstreckt sich nicht auch auf die 2001/2002 zu Tage getretene Schulterpathologie. Es ist allerdings ohnehin fraglich, ob aus dieser Pathologie überhaupt namhafte zusätzliche Beschwerden resultieren. Denn wie bereits erwähnt, waren die schulterspezifischen Abklärungen im Februar 2001 nicht in erster Linie wegen Schmerzen in die Wege geleitet worden. Im Bericht des Kreisarztes vom 26. Juni 2002 sodann - also kurz vor den Abklärungen durch Dr. K.___ - ist ebenfalls noch nicht von Schulterschmerzen die Rede, und die rechte Schulter erwies sich bei dieser letzten kreisärztlichen Untersuchung immer noch als ebenso beweglich (vgl. Urk. 8/120 S. 2) wie bei der Abschlussuntersuchung vom 14. November 2000 (vgl. Urk. 8/73 S. 2 und S. 3). Und schliesslich hielten die Ärzte der Klinik N.___ im Bericht vom 10. Februar 2004 fest, dass die Schulterbeschwerden nach durchgeführter medikamentöser Infiltration verschwunden seien (Urk. 8/141 S. 2).
4.
4.1 Damit ist die Invalidenrente zu überprüfen, welche die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund der von der rechten Hand ausgehenden Beschwerden zugesprochen hat.
4.2 Zuerst stellt sich die Frage nach der Art und dem Umfang der Tätigkeiten, die dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Beschwerden noch zuzumuten sind.
Im Bericht vom 14. November 2000 über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung hielt Dr. D.___ fest, dass Tätigkeiten, welche die rechte Hand übermässig beanspruchten - wie Pickeln und Hämmern mit einem schweren Hammer, häufiges Schaufeln und Anheben von Gewichten über 15 kg - ungünstig seien und dass das Gleiche auch für repetitive, stark kraftfordernde Umwendbewegungen - insbesondere oberhalb der Schulterhöhe - mit vermehrter Beanspruchung des Handgelenks gelte. Hingegen beurteilte Dr. D.___ die rechte Hand als einsetzbar für alle Tätigkeiten, welche einen mittelkräftigen Faustschluss erforderten, und führte aus, dass die Fingermobilität und die Daumenfunktion nicht in einem Mass eingeschränkt seien, welches die manuellen Fähigkeiten beeinträchtige (Urk. 8/73 S. 3). Für Arbeiten im Rahmen des beschriebenen Zumutbarkeitsprofils ging Dr. D.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/73 S. 3). Er wies auch darauf hin, dass die gegenwärtige Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer offenbar keine diesem Profil entsprechende Tätigkeit anbieten könne und hielt deshalb einen Wechsel der Arbeitsstelle für geboten, wobei er Tätigkeiten als Chauffeur, im Reinigungsdienst, im Magazin oder in der Montage empfahl, währenddem ihm der Beschwerdeführer für feinmotorische Aktivitäten aus unfallfremden Gründen weniger geeignet erschien (Urk. 8/73 S. 3).
Diese Zumutbarkeitsbeurteilung, insbesondere auch die Attestierung einer vollen Arbeitsfähigkeit für angepasste Arbeiten, ist plausibel angesichts dessen, dass sich auf der rechten Seite nicht nur das Schulter- und das Ellbogengelenk als voll beweglich erwiesen, sondern dass auch die Funktionsprüfung des Handgelenks nur leichte Einschränkungen ergab und dass die Muskulatur des rechten Armes abgesehen von einer leichten Verschmächtigung ordentlich ausgebildet war (vgl. Urk. 8/73 S. 2). Es kann daher auf diese Beurteilung abgestellt werden. Sie gilt zudem über November 2000 hinaus auch für die Folgezeit bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. April 2004. Denn Dr. D.___ erhob bei den nachfolgenden kreisärztlichen Untersuchungen wieder ähnliche klinische Befunde und verwies in den Berichten vom 9. April 2001 und vom 26. Juni 2002 ausdrücklich auf die vorangegangene Zumutbarkeitsbeurteilung im kreisärztlichen Abschlussbericht (vgl. Urk. 8/84 S. 2 und Urk. 8/120 S. 2 und S. 3). Und dass sich danach in Bezug auf die rechte Hand noch etwas verändert hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht.
4.3 Damit steht ferner fest, dass im November/Dezember 2001, dem Zeitpunkt, auf den die Beschwerdegegnerin den Rentenbeginn festgelegt hatte (vgl. Urk. 2 S. 1 und Urk. 8/104 sowie das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2002 betreffend die Verlegung des Rentenbeginns vom November auf den Dezember 2001, Urk. 8/107), von der ärztlichen Behandlung keine wesentliche Verbesserung des Zustandes der rechten Hand mehr zu erwarten war. Da die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer zudem keine beruflichen Massnahmen gewährt hatte (vgl. Urk. 8/66 sowie die Telefonnotiz vom 17. Januar 2001, Urk. 8/75), ist der festgelegte Rentenbeginn in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 UVG nicht zu beanstanden.
4.4
4.4.1 Es bleibt zu prüfen, welche Erwerbseinbusse der Beschwerdeführer ab November/Dezember 2001 infolge der Umstellung auf eine angepasste Tätigkeit der oben dargelegten Art erleidet.
4.4.2 Das Valideneinkommen des Jahres 2001 in der Höhe von Fr. 56'497.-- (vgl. Urk. 2 S. 5) ist nicht strittig und wurde korrekt ermittelt. Es resultiert aus den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, dass der Stundenlohn im Jahr 2001 Fr. 24.70 betragen habe (vgl. das Schreiben vom 17. Mai 2001, Urk. 8/86), dass gesamtarbeitsvertraglich eine Jahresarbeitszeit von 2112 Stunden vereinbart sei (Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2001, Urk. 8/92, wobei in der Jahresarbeitszeit von 2112 Stunden entgegen der missverständlichen Formulierung in der Telefonnotiz auch die Ferien- und Feiertage enthalten sind; vgl. Art. 24 des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe) und dass ein 13. Monatslohn (8,3 % der Lohnsumme) geschuldet sei.
4.4.3 In Bezug auf das Invalideneinkommen war die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 11. Dezember 2001 anhand der Angaben zu fünf konkreten Arbeitsstellen der Arbeitsplatzdokumentation der SUVA (DAP; Urk. 8/96-100, beigezogen von der SVA, IV-Stelle; vgl. das Schreiben vom 13. Februar 2001, Urk. 8/77) davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit einer gesundheitlich zumutbaren vollzeitlichen Arbeit dazu in der Lage wäre, ein Einkommen von 13 x Fr. 3'600.--, also ein Jahreseinkommen von Fr. 46'800.--, zu erzielen (vgl. Urk. 8/104 S. 2).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens anhand von wenigstens fünf realen Arbeitsplätzen zwar als zulässig erklärt, sofern diese fünf Stellen tatsächlich repräsentativ für die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien (vgl. BGE 129 V 480 Erw. 4.2.2). Angesichts dessen, dass zwei der fünf vorgeschlagenen Tätigkeiten feinmotorisches Geschick erfordern (vgl. Urk. 8/96 und Urk. 8/97) und für den Beschwerdeführer daher aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung eher nicht in Frage kommen (zur Unzulässigkeit des Abstellens auf realitätsfremde Einsatzmöglichkeiten vgl. ZAK 1989 S. 321 f. Erw. 4a und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 28. Januar 2004, Erw. 4.2), hat die Beschwerdegegnerin aber im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 5) richtigerweise noch die Tabellenlöhne herangezogen, wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. BGE 129 V 475 f. Erw. 4.2.1, 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen).
In der LSE 2000 (S. 31 Tabelle TA1) ist für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'437.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [so genannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden); die Beschwerdegegnerin machte korrektermassen diese Angabe zum Ausgangspunkt ihrer Berechnung. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von durchschnittlich 2,5 %, die die Männerlöhne vom Jahr 2000 auf das Jahr 2001 hin erfahren haben (vgl. die Publikation Lohnentwicklung 2003, S. 38, Tabelle T1.1.93) und umgerechnet auf die im Jahr 2001 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2005, S. 82, Tabelle B9.2) resultiert als Ausgangswert für das Invalideneinkommen ein Monatslohn von Fr. 4'741.-- beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 56'892.-- (12 x Fr. 4'741.--).
4.4.4 Zutreffenderweise hat die Beschwerdegegnerin sodann auf die höchstrichterliche Praxis hingewiesen, wonach durch eine gewisse Reduktion des tabellarisch ermittelten Lohnes dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind, und wonach eine solche Reduktion darüber hinaus auch der Berücksichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen dient, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat auch korrekt wiedergegeben, dass der entsprechende Abzug gesamthaft, unter Einbezug aller genannten Faktoren, das Mass von 25 % nicht übersteigen darf (vgl. BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc).
Beim von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 18 % gelangt man ausgehend vom unbestrittenen Validen-Jahreslohn von Fr. 56'497.-- zu einem Invaliden-Jahreslohn von Fr. 46'328.--. Dieses Ergebnis entspricht einer Reduktion des Tabellen-Jahreslohnes von Fr. 56'892.-- um fast 20 % (18,57 %), was gemäss der zutreffenden Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 5) als grosszügig erscheint angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seine rechte Hand immer noch vielseitig einsetzen kann.
4.5 Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid hinsichtlich der Zusprechung einer Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % ab dem 1. November beziehungsweise ab dem 1. Dezember 2001 zu bestätigen, und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
5. Die Integritätsentschädigung von 10 %, wie die Beschwerdegegnerin sie dem Beschwerdeführer auf dessen Einsprache hin zugesprochen hat, blieb im vorliegenden Beschwerdeverfahren an sich unbeanstandet. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts erwächst ein Entscheid hinsichtlich des unbeanstandet gebliebenen Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung allerdings dann nicht in Teilrechtskraft, wenn Kausalitätsfragen strittig sind, die ihrer Natur nach nicht nur für den Rentenanspruch, sondern auch für den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von Bedeutung sind (vgl. RKUV 1999 Nr. U 323 S. 98 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 8. Oktober 2003, U 152/01, Erw. 3).
Da jedoch die Unfallkausalität der im Jahr 2002 festgestellten Veränderungen in der rechten Schulter und damit auch die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für diese Veränderungen zu verneinen ist, hat es bei der Integritätsentschädigung von 10 % zu bleiben. Die entsprechende, anhand von Tabelle 5 der SUVA-Richtwerte vorgenommene Schätzung von Dr. D.___ vom 14. Februar 2001 (Urk. 8/76), auf die sich die Beschwerdegegnerin stützte, ist nicht zu beanstanden, und ebenfalls nicht zu bemängeln ist, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Beurteilung von Dr. J.___ vom 20. September 2002 (Urk. 8/124) auf die ursprünglich vorgenommene Kürzung infolge krankhaften Vorzustandes (vgl. Urk. 36 Abs. 2 UVG) zurückgekommen ist.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach auch hinsichtlich der Gewährung einer Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu bestätigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19, Urk. 21/1-5 und Urk. 22/1-3
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage einer Kopie von Urk. 23
- M.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).