UV.2004.00202

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 14. März 2005
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser
Seidenhofstrasse 12, Postfach 3445, 6002 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     I.___, geboren 1954, war seit 20. Juli 1996 als Isoleur bei der A.___ AG und zuvor bei der B.___ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 6/1, Urk. 7/1). Am 24. Februar 1995 rutschte der Versicherte auf einem Schaltbrett aus und verdrehte sich das linke Knie (Urk. 6/1, Urk. 6/6). Es wurde die Diagnose eines Status nach Kniedistorsion und Kniekontusion am 24. Februar 1995 gestellt (vgl. unter anderem Bericht der E.___ vom 5. Juli 1995, Urk. 6/11). Am 18. September 1996 fiel dem Versicherten ein Stück Bitumen auf den rechten Fuss, worauf er am 6. Januar 1997 in der Universitätsklinik C.___ operiert wurde (Urk. 7/1, Urk. 7/16). Im Operationsbericht vom 14. Januar 1997 wurde die Diagnose einer posttraumatischen oberen Sprunggelenks-Arthrose rechts mit einem grossen Osteophyten an der Tibia-Vorderkante und am dorsalen Talushals rechts gestellt (Urk. 7/16). Am 3. April 1997 verfügte die SUVA die Einstellung der Versicherungsleistungen, da am rechten Fussgelenk keine Folgen des Unfalles vom 18. September 1996 mehr vorliegen würden und der Versicherte ab 1. April 1997 50 % und ab dem 14. April 1997 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/33). Wegen der verbliebenen Beeinträchtigung aus dem Vorfall vom 24. Februar 1995 sprach die SUVA dem Versicherten am 7. April 1998 eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 6/48). Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Mai 1998 (Urk. 6/52) wies die SUVA mit Entscheid vom 21. August 1998 (Urk. 6/55) ab.
1.2     Am 1. November 2000 meldete die A.___ AG einen Rückfall zum Vorfall vom 18. September 1996 (Urk. 7/48). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen, stellte aber mit Schreiben vom 22. November 2001 die Taggeldleistungen ab 29. August 2001 wieder ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen, da der Versicherte in der Lage sei, verschiedene Tätigkeiten ohne Einschränkungen auszuüben (Urk. 7/79).
1.3     Der Versicherte meldete sich am 14. August 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 24. April 2002 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/86). Am 22. Juli 2002 erfolgte eine erneute Anmeldung bei der IV-Stelle. Das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Mai 2003 und Einspracheentscheid vom 20. Februar 2004 wiederum ab (Urk. 7/117).
1.4     Am 22. Juli 2002 ersuchte der Versicherte, vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, Zürich, die SUVA um Ausrichtung einer Rente infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 7/89). Mit Verfügung vom 12. Mai 2003 sprach die SUVA für die verbliebenen Beeinträchtigungen aus den Unfällen vom 24. Februar 1995 und 18. September 1996 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 7/108). Dagegen erhob der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, am 10. Juni 2003 Einsprache (Urk. 7/113). Mit Schreiben vom 3. März 2004 stellte die SUVA die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/118). Mit Einspracheentscheid vom 15. April 2004 verneinte die SUVA einen Anspruch auf eine Invalidenrente und hob die Verfügung vom 12. Mai 2003 diesbezüglich auf. Sodann bestätigte sie die zugesprochene Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % (Urk. 7/119 = Urk. 2/2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2004 (Urk. 2/2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ilg, mit Eingabe vom 16. Juli 2004 beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Weiterausrichtung der Taggelder, eventualiter die Ausrichtung einer 100%igen Rente und einer 60%igen Integritätsentschädigung. Sodann stellte er das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 2/1 S. 2). Mit Verfügung vom 21. Juli 2004 überwies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde vom 16. Juli 2004 an das hiesige Gericht (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2004 hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest (Urk. 5). Am 18. November 2004 wurde das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bewilligt, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Mit ihnen sind verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 15. April 2004) eingetretenen Sachverhalt ab (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Juni 2004 in Sachen G., U 192/03 Erw. 1.1, BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356. Erw. 1, je mit Hinweisen).
1.2     Vorliegend kann offen bleiben, ob aufgrund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) die ATSG-Normen insbesondere zur Frage der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) zu berücksichtigen sind. In BGE 130 V 343 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht anlässlich der Prüfung eines Rentenanspruchs in der Invalidenversicherung erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (BGE 130 V 344 f., 352 Erw. 2.2 und 3.5). Davon ist auch in der obligatorischen Unfallversicherung auszugehen. Hinsichtlich der allgemeinen, mit der Einführung des ATSG verfolgten Zielsetzung wie auch in Bezug auf die Entstehungsgeschichte der einzelnen, hievor genannten Legaldefinitionen kann dabei auf BGE 130 V 345 ff. Erw. 3 verwiesen werden.
1.3     Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen sind mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (vgl. dazu BGE 129 V 115 Erw. 2,2, 117 V 93 Erw. 6b).

2.      
2.1     Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen, namentlich betreffend Anspruch auf Invalidenrenten- (Art. 18 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) und Integritätsentschädigungsleistungen (Art. 24 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt (Urk. 2/2 S. 3 f. und S. 7). Darauf wird verwiesen.
2.2     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
2.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, inwieweit und bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist beziehungsweise, ob die Taggelder zu Recht eingestellt worden sind.
3.2     Am 24. Februar 1995 rutschte der Beschwerdeführer auf einem Schaltbrett aus und verdrehte sich dabei das linke Knie (Urk. 6/1, Urk. 6/6).
         Dr. med. D.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Klinik E.___, wo der Beschwerdeführer vom 7. Juni bis 5. Juli 1995 hospitalisiert war, diagnostizierte am 5. Juli 1995 subjektiv stark empfundene Belastungsschmerzen im Bereich des linken Knies und Gehstörungen bei wenig objektivierbaren Befunden bei einem Status nach Kniedistorsion und Kontusion am 24. Februar 1995 (Urk. 6/11 S. 1).
         In der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. März 1998 kam SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, FMH für Chirurgie, zum Schluss, dass ein Zustand nach unfallfremder, vorbestehender oberer Sprunggelenksarthrose rechts bestehe, welche durch ein Unfallereignis am 18. September 1996 traumatisiert und vorübergehend vermehrt schmerzhaft geworden sei. Diesbezüglich habe die Beschwerdegegnerin eine langwierige Behandlung inklusive Cheilotomie übernommen. Nunmehr dürfe angenommen werden, dass der Vorzustand erreicht und durch die Operation vermutlich sogar verbessert worden sei. Es könne somit ein Status quo ante angenommen und der Fall abgeschlossen werden. Bezüglich des linken Kniegelenks seien unfallkausale residuelle leichte Beschwerden anzunehmen in Form einer leichten bis mittelschweren vorderen Schubladeninstabilität und eines (schwierig zu deutenden) Schmerzbildes am medialen femorotibialen Gelenkspalt. Aufgrund der Beschwerden am linken Knie und am rechten Sprunggelenk sei der Beschwerdeführer in seiner Belastungsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 6/46 S. 1). Dr. F.___ schätzte den Integritätsschaden auf 5 % (Urk. 6/47).
         Gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ vom 12. März 1998 stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. April 1998 die Versicherungsleistungen ein und sprach eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 6/48, Urk. 6/55).
3.3     Am 18. September 1996 fiel dem Beschwerdeführer ein Stück Bitumen auf den rechten Fuss (Urk. 7/1). Vom 5. bis 10. Januar 1997 war der Beschwerdeführer in der Universitätsklinik C.___ hospitalisiert, wo am 6. Januar 1997 eine anteriore Arthrotomie zur offenen Gelenkstoilette rechts erfolgte (Urk. 7/20, Urk. 7/17). Im Operationsbericht vom 14. Januar 1997 wurde die Diagnose einer posttraumatischen oberen Sprunggelenks-Arthrose rechts mit einem grossen Osteophyten an der Tibia-Vorderkante und am dorsalen Talushals rechts gestellt (Urk. 7/17). Am 21. Januar 1997 (Urk. 7/21) und am 6. Februar 1997 (Urk. 7/23) erfolgten Verlaufskontrollen in der Fusssprechstunde der Universitätsklinik C.___. Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer ab 17. Februar 1997 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/23).
         Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. G.___, FMH für Chirurgie, attestierte am 27. März 1997 ab 1. April 1997 eine 50%ige und ab 14. April 1997 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und wies darauf hin, dass der Fall abgeschlossen werden sollte (Urk. 7/32 S. 3).
         Mit Verfügung vom 3. April 1997 stellte die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen ein (Urk. 7/34).
         Am 1. November 2000 meldete die A.___ AG einen Rückfall zum Vorfall vom 18. September 1996 (Urk. 7/48). Die Beschwerdegegnerin anerkannte am 13. Dezember 2000 ihre Leistungspflicht für die Folgen des Rückfalls (Urk. 7/53).
3.4     Dr. med. H.___, Oberarzt, Orthopädische Universitätsklinik C.___, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, untersuchten den Beschwerdeführer am 10. April 2001 in der Fusssprechstunde und diagnostizierten in ihrem Bericht vom 23. April 2001 eine posttraumatische obere Sprunggelenks-Arthrose rechts, einen Status nach offener Gelenkstoilette des unteren Sprunggelenks rechts am 6. Januar 1997 sowie einen Status nach VKB-Plastik und Teilmeniskektomie links am 13. November 1995. Sie hielten fest, dass sowohl klinisch und radiologisch (nach Durchführung der Infiltration) sich kein morphologisches Korrelat finde, welches die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden erklären könnte. Aus diesem Grund seien sie mit einem operativen Vorgehen (Anbohren der osteochondralen Läsion, Abtragen der Osteophyten) zurückhaltend. Sie baten den SUVA-Kreisarzt um Bestimmung der Arbeitsfähigkeit, eventuell sei eine Rehabilitationstherapie in K.___ indiziert (Urk. 7/63).
3.5     Vom 27. Juni bis 18. Juli 2001 hielt sich der Beschwerdeführer in der Rehabilitationsklinik K.___ auf. Dr. med. L.___, Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. M.___, Assistenzarzt, hielten im Austrittsbericht vom 14. August 2001 fest, dass 5 Jahre nach Kontusion des rechten oberen Sprunggelenks, 6 Jahre nach der vorderen Kreuzbandersatzplastik im linken Kniegelenk nach Distorsion und 4 1/2 Jahre nach offener Cheilotomie und Gelenkstoilette des rechten oberen Sprunggelenks in der Universitätsklinik C.___ sich ein weiterhin vor allem durch Beschwerden im oberen Sprunggelenk geplagter Patient zeige. Die Schmerzen seien dauernd, durch Belastung allerdings stark akzentuiert. Klinisch liege keine muskuläre Asymmetrie vor, keine asymmetrische Sudomotorik sowie keine Asymmetrie in der Behaarung. Ebenso sei die Beschwielung beider Fusssohlen absolut identisch. Im MRI vom 20. Februar 2001 lasse sich eine zystische osteochondrotische Läsion in der medialen Talusecke feststellen. Des weiteren erkenne man eine sekundäre Arthrose des oberen Sprunggelenks mit einem anterioren Sporn. Anhaltpunkte für eine Dystrophie würden nicht vorliegen. Zur Zeit der Hospitalisation sei kein Hinweis für eine plantare Fasziitis gegeben. Der durchgeführte Basistest habe kein funktionelles Zeichen zu Tage gebracht. Die rezidivierend durchgeführten sehr vorsichtigen klinischen Untersuchungen sowohl des linken Knies wie des linken oberen Sprunggelenks hätten wegen Gegeninnervation zu keinem objektivierbaren Resultat geführt. Sowohl den Physiotherapeuten wie auch ihnen sei eine Diskrepanz der Schonmechanismen in beobachtetem und unbeobachtetem Zustand aufgefallen. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sowie der massiven Verdeutlichungstendenz sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Arbeit zumutbar. Die bisherig angestammte berufliche Tätigkeit als Isolateur sei dem Beschwerdeführer zur Zeit nicht mehr zumutbar. Im Rahmen der Zumutbarkeit sei der Beschwerdeführer ab 23. Juli 2001 zu 75 % arbeitsunfähig, ab 30. Juli 2001 zu 50 % und ab 6. August 2001 sei er voll arbeitsfähig (Urk. 7/71 S. 3).
3.6     SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ legte in der Abschlussuntersuchung vom 26. Oktober 2001 dar, dass eine weitere Behandlung in der aktuellen Phase keine nennenswerte Verbesserung der Situation herbeiführe. Der Beschwerdeführer habe den Hausarzt wechseln wollen, weil dieser ihn wieder arbeitsfähig geschrieben habe. Ein solcher Arztwechsel sei wenig sinnvoll. Die Federführung sollte bei der Universitätsklinik C.___ bleiben, im Sinne von grossmaschigen Kontroll-Untersuchungen. Im Vordergrund stünde eine berufliche Neuorientierung, da im bisherigen Beruf als Dachisoleur kaum mehr ein zählbares Rendement erzielt werden könne. Vollschichtig und ohne jegliche qualitative Reduktion könne der Beschwerdeführer sitzend arbeiten. Auch eine leichte wechselbelastende, jedoch vorwiegend sitzende Tätigkeit mit kurzen Geh- und Stehphasen auf ebener Unterlage wäre denkbar. Ungünstig und nicht zumutbar beziehungsweise realisierbar seien Tätigkeiten in kauernder oder kniender Position, Tätigkeiten mit Treppen- und Leiternsteigen oder das Anheben und Tragen schwerer Lasten. Realistisch sei letztlich nur ein weiterer Einsatz, wenn der Beschwerdeführer überwiegend sitzend beschäftigt werden könne. In diesem Sinne sollte der Fall nunmehr abgeschlossen werden, theoretisch entsprechend der Einschätzung der Rehabilitationsklinik K.___ mit leichter bis mittelschwerer Arbeit, de facto jedoch am besten und erfolgsversprechendsten im Sinne einer sitzenden Tätigkeit, da aufgrund der offensichtlichen Symptomausweitung eine anderweitige Arbeitsaufnahme kaum erfolgsversprechend realisiert werden könne (Urk. 7/75 S. 3).
3.7     Dr. med. N.___, Innere Medizin FMH, erklärte in seinem Bericht vom 19. August 2002, dass der Beschwerdeführer am 14. März 2002 erstmals in seine Sprechstunde gekommen sei. Hauptsächlicher Grund seien die belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Fuss mit einer störenden leichten periartikulären Schwellung gewesen. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer wegen Miktionsstörungen auf der urologischen Poliklinik des Universitätsspitals Y.___ in Behandlung gewesen. Nach der Durchsicht der umfangreichen Akten aus der Universitätsklinik C.___ und der Rehabilitationsklinik K.___ kam Dr. N.___ zum Schluss, dass es sich wahrscheinlich um eine Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk rechts handle, zusätzlich vermute er Schmerzverarbeitungsstörungen. Auch wenn bei der Untersuchung jeweils eine Aggravation der Beschwerden festgestellt worden sei, dürfte ein erheblicher Restschmerz übrig bleiben, welcher den Beschwerdeführer an täglichen Verrichtungen und an Erwerbstätigkeiten hindere. Um einen Arbeitsversuch zu machen, habe er diesen zu 100 % arbeitsfähig geschrieben. Im Rahmen eines Beschäftigungsprojekts des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum habe der Beschwerdeführer auch tatsächlich 8 Stunden leichtere Arbeiten durchgeführt. Im Verlauf seien dann auch die Schmerzen im Knie links stärker geworden. Objektiv habe ein leichter Erguss festgestellt werden können. Ab 26. Juni 2002 habe er deshalb eine 50%ige und ab 17. Juli 2002 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Neue Röntgenbilder habe er keine gemacht. Er habe den Beschwerdeführer allerdings in die Fusssprechstunde der Universitätsklinik C.___ angemeldet, wo eine Neubeurteilung erfolgen sollte. Schliesslich wies Dr. N.___ darauf hin, dass seit dem Entscheid der Rehabilitationsklinik K.___ keine wesentlichen Faktoren mehr hinzugekommen seien (Urk. 7/92).
3.8     Die Ärzte der Universitätsklinik C.___, die den Beschwerdeführer am 15. Oktober 2002 in der Kniesprechstunde untersucht hatten, hielten in ihrem Bericht vom 6. November 2002 fest, dass es sich um ausgeprägte Knieschmerzen im medialen Kniegelenkskompartiment ohne eigentliches morphologisches Korrelat handle. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Symptome liessen sich klinisch als auch durch die Bildgebung nicht erklären. Eine Infiltration mit Steroiden sei vom Beschwerdeführer, mit dem Hinweis, dass dies sowieso nichts nütze, abgelehnt worden. Zum jetzigen Zeitpunkt bestünde keine Möglichkeit einer weiteren Therapie. Sie würden die symptomatische Behandlung mit steroidalen Antirheumatika empfehlen und die Vorstellung beim SUVA-Kreisarzt zur Beurteilung der weiteren Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/96).
3.9     SUVA-Kreisarzt Dr. med. O.___, Chirurgie FMH, der den Beschwerdeführer am 31. Januar 2003 untersucht hatte, erklärte in seinem Bericht vom 3. Februar 2003, dass sieben Jahre nach sekundärer Kreuzbandplastik links beim adipösen 49-jährigen, ehemaligen Dachisoleur, das Gelenk klinisch stabil sei. Es zeige sich jedoch zum jetzigen Zeitpunkt das Bild einer Reizgonarthrose mit Schwellung, Bewegungseinschränkung und medialbetontem Schmerzsyndrom. Im MRI vom 15. Oktober 2002 seien diskrete arthrotische Veränderungen ohne wesentliche weitere Schädigungen festgestellt worden. Eine Behandlung finde zurzeit für das Kniegelenk nicht statt.
         1996 habe der Beschwerdeführer am rechten Vorfuss, nämlich am oberen Sprunggelenk eine Kontusions-/Distorsionsverletzung bei nachgewiesenen vorbestehenden arthrotischen Veränderungen im oberen und unteren Sprunggelenk nach mehrjähriger Beschwerdefreiheit erlitten. Vor 2 Jahren sei ein Rückfall eingetreten, wobei keine traumatischen strukturellen Läsionen, jedoch weiterhin die degenerativen Veränderungen nachgewiesen worden seien.
         Eine Arbeitsfähigkeit sei anschliessend bei zunehmenden Symptomenkomplexen am oberen Sprunggelenk und Knie nie mehr erreicht worden. Eingehende Abklärungen an der Universitätsklinik C.___ hätten grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine invasive Therapie ergeben. Die Beschwerden hätten ohne nachgewiesene zusätzliche pathologische Veränderungen in beiden Gelenken zugenommen. Eine operative Intervention käme jedoch aufgrund der psychischen Konstellation und dem zu vermutenden Misserfolg nicht in Frage.
         In den letzten Monaten sei offenbar eine massive Verschlechterung der Beschwerden und Symptome, im Sinne einer extremen Ausweitung, eingetreten. Heute gehe es dem Beschwerdeführer sehr schlecht und er klage über ernorme Beschwerden, obwohl die nochmaligen orthopädischen Abklärungen im September und November 2002 keine wesentliche Veränderungen der vorbestehenden Situation ergeben hätten. Das bestehende Bild sei heute somatisch nicht mehr nachvollziehbar.
         Dem Beschwerdeführer sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, im Wechsel zwischen stehend, gehend, sitzend und vorwiegend sitzend, zumutbar. Zumutbar seien Gehstrecken mit kurzen Distanzen bis 20 Meter. Nicht zumutbar seien repetitive Tätigkeiten, Zusatzbelastungen über 5 kg, Zwangshaltungen für beide Beine, kauernde oder Tätigkeiten am Boden sowie schwere Arbeiten. Vorstellbar sei eine sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit aufzustehen an einer tischhohen Arbeitsfläche. Aufgrund des Gesamtbildes, das sich heute präsentiere, sei eine Arbeitsfähigkeit auch im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils vollschichtig und ganzzeitlich möglich. Aufgrund der unfallfremden psychischen Konstellationen und der Symptomausweitung sei zum jetzigen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben (Urk. 7/99 S. 3).
         Dr. O.___ schätzte den Integritätsschaden für das obere Sprunggelenk rechts auf 5 % und für das Knie auf 10 %, insgesamt somit auf 15 % (Urk. 7/100).

4.
4.1     Aufgrund der medizinischen Berichte steht fest, dass der Beschwerdeführer seit seinem Sturz vom 24. Februar 1995 an Kniegelenksbeschwerden links und seit dem Vorfall vom 18. September 1996 an Fussbeschwerden rechts leidet. Einhellig kamen die Ärzte zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Dachisoleur nicht mehr zugemutet werden könne. Die ärztlichen Befunde lassen diese Folgerung als nachvollziehbar erscheinen.
         Übereinstimmung besteht zudem darin, dass das bestehende Beschwerdebild des Beschwerdeführers somatisch nicht mehr nachvollziehbar ist. Die Ärzte der Universitätsklinik C.___ hielten am 23. April 2001 und 6. November 2002 fest, dass sich sowohl klinisch als auch radiologisch kein morphologisches Korrelat finde, welches die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden erklären könnte (Urk. 7/63, Urk. 7/96). Die Ärzte der Rehabilitationsklinik K.___ erklärten am 14. August 2001, dass die rezidivierend durchgeführten sehr vorsichtigen klinischen Untersuchungen sowohl des linken Knies wie des linken oberen Sprunggelenks zu keinem objektivierbaren Resultat geführt hätten. Aufgefallen sei eine Diskrepanz der Schonmechanismen in beobachtetem und unbeobachtetem Zustand (Urk. 7/71 S. 3). Dr. O.___ wies am 3. Februar 2003 schliesslich darauf hin, dass das bestehende Beschwerdebild somatisch nicht mehr nachvollziehbar sei (Urk. 7/99 S. 3).
         Fest steht sodann, dass der Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit vollzeitlich auszuüben vermag. Zu diesem Schluss gelangten sowohl die Ärzte der Rehabilitationsklinik K.___ in ihrer Beurteilung vom 14. August 2001 (Urk. 7/71 S. 3), als auch Dr. F.___ am 26. Oktober 2001 (Urk. 7/75 S. 3) und ebenso Dr. O.___ am 3. Februar 2003 (Urk. 7/99 S. 3). Die Ärzte der Rehabilitationsklinik K.___ hielten fest, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 7/71 S. 3). Dr. F.___ teilte die Einschätzung der Ärzte der Rehabilitationsklinik K.___, wies zusätzlich darauf hin, dass eine sitzende Tätigkeit am erfolgversprechendsten sei, da aufgrund der offensichtlichen Symptomausweitung eine anderweitige Arbeitsaufnahme kaum realisiert werden könnte (Urk. 7/75 S. 3). Dr. O.___ präzisierte die Zumutbarkeitsbeurteilung dahingehend, dass dem Beschwerdeführer eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, im Wechsel zwischen stehend, gehend, sitzend und vorwiegend sitzend, zumutbar sei. Zumutbar seien Gehstrecken mit kurzen Distanzen bis 20 Meter. Nicht zumutbar seien repetitive Tätigkeiten, Zusatzbelastungen über 5 kg, Zwangshaltungen für beide Beine, kauernde oder Tätigkeiten am Boden sowie schwere Arbeiten. Vorstellbar sei eine sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit aufzustehen an einer tischhohen Arbeitsfläche (Urk. 7/99 S. 3).
         Es ist somit auf diese, auf eingehenden medizinischen Abklärungen beruhenden Beurteilungen abzustellen. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit August 2001 in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.
4.2     Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern.
         Den Berichten der Ärzte der Rehabilitationsklinik K.___ vom 14. August 2001 (Urk. 7/71 S. 3) und von Dr. F.___ vom 26. Oktober 2001 (Urk. 7/75 S. 3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit ab August 2001 arbeitsfähig ist. Gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG besteht ein Anspruch auf Taggeld, wenn die versicherte Person infolge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist. Noch vor Inkrafttreten des ATSG hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) wiederholt entschieden, dass sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit in erster Linie im Hinblick auf die bisherige Tätigkeit der versicherten Person bemisst, dass er sich aber, wenn das Ausweichen auf einen anderen Tätigkeitsbereich zumutbar ist, unter Berücksichtigung des gesamten Arbeitsmarktes und gegebenenfalls einer Anpassungszeit bemisst (Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invalidenversicherung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri, Hrsg., Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 27-119, S. 31; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des EVG zum UVG, 3. Auflage Zürich 2003, S. 114 f., mit Hinweis auf BGE 115 V 133 und RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394; vgl. auch den Entscheid des EVG vom 28. März 2001 i. S. H., U 100/00). In der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung von Art. 16 Abs. 1 UVG wird auf den Begriff der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 6 ATSG verwiesen, dessen zweiter Satz ausdrücklich bestimmt, dass bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf berücksichtigt wird. Damit wurde die vorstehend erwähnte, auf dem Grundsatz der Schadensminderung beruhende altrechtliche Praxis übernommen (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 39 f.).
         Da der Beschwerdeführer ab August 2001 in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig war, hatte er keinen Anspruch mehr auf Taggelder, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht eingestellt hat.
         Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass er vor dem Unfall keinerlei Beschwerden gehabt habe (Urk. 2/1 S. 4), vermag für die Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen Kausalität nicht zu genügen. Denn dies wäre eine Schlussfolgerung, die lediglich auf der Formel "post hoc ergo propter hoc" beruhen würde, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet würde, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989 S. 460 Anm. 1205), was rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb).

5.
5.1     Zu beurteilen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungseinbusse.
5.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände verdient hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3).
         Der Beschwerdeführer war seit 20. Juli 1996 als Isoleur bei der A.___ AG tätig (Urk. 7/1). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall weiterhin als Isoleur tätig gewesen wäre, weshalb es sich bei der Berechnung des Valideneinkommens rechtfertigt, an das bei der A.___ AG erzielte Erwerbseinkommen anzuknüpfen. Gemäss Auskunft der A.___ AG hätte der Beschwerdeführer ohne Unfall im Jahre 2001 einen Stundenlohn von Fr. 21.45, im Jahre 2002 von Fr. 21.90 und im Jahre 2003 von Fr. 22.30, je zuzüglich 10,6 % Ferien und 8,3 % Gratifikation bei 40,5 Stunden in der Woche erzielen können (Urk. 7/102), so dass sich im Jahre 2001 (Rentenbeginn) ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 50'000.-- (Stundenlohn von Fr. 21.45, zuzüglich 10,6 % Ferien und 8,3 % Gratifikation bei 40,5 Stunden/Woche) ergibt.
5.3    
5.3.1   Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Invalideneinkommen für eine dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeit mit durchschnittlich Fr. 48'450.-- (Urk. 2/2 S. 5-6 lit. c). Ihrer Verfügung vom 12. Mai 2003 (Urk. 7/108) lag noch ein Invalideneinkommen von Fr. 45'400.-- zugrunde, das sie gestützt auf fünf Profile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) betreffend Tätigkeiten als Betriebsangestellter und Maschinist/Verpacker (Urk. 7/106) errechnete. Da die herangezogenen DAP-Profile den geforderten medizinischen Faktoren einer leidensangepassten, insbesondere einer wechselbelastenden Tätigkeit nicht vollumfänglich Rechnung tragen, hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren hinsichtlich des Invalideneinkommens zu Recht auf lohnstatistische Zahlen abgestellt. Denn nach der Rechtsprechung können für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 12/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Vorliegend kann sodann angesichts der zu berücksichtigenden medizinischen Faktoren ganz allgemein festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer immer noch ein weites Feld von Erwerbsmöglichkeiten offen steht. Körperlich leichte Tätigkeiten sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchaus zu finden. Es ist nicht darauf abzustellen, ob eine versicherte Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen überhaupt vermittelt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob sie die ihr entsprechend ihrem Gesundheitszustand verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn konjunkturell die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, I 176/98).
         Somit sind vorliegend bei der Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne beizuziehen. Der im Rahmen der Lohnstrukturerhebung ermittelte Durchschnittslohn der Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten, belief sich im Jahre 2000 auf monatlich Fr. 4'437.-- (LSE 2000, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2002, Tabelle A1, Niveau 4, Total). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt. Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung von 2,5 % für das Jahr 2001 und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 94-95 Tabelle B9.2 und B.10.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2001 von Fr. 4'741.-- pro Monat beziehungsweise von Fr. 56'892.-- pro Jahr.
5.3.2   Nach der Rechtsprechung gilt es sodann zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b).
         Der Beschwerdeführer kann nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, im Wechsel zwischen stehend, gehend, sitzend und vorwiegend sitzend, verrichten. Zumutbar sind Gehstrecken mit kurzen Distanzen bis 20 Metern. Nicht mehr zumutbar sind repetitive Tätigkeiten, Zusatzbelastungen über 5 kg, Zwangshaltungen für beide Beine, kauernde oder Tätigkeiten am Boden sowie schwere Arbeiten (vgl. Urk. 7/99 S. 3). Angesichts dieser medizinischen Einschränkungen in einer körperlichen leichten, wechselbelastenden Tätigkeit rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt 15 %. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 48'358.--.
5.4     Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 50'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 48'358.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 1'642.--. Der Invaliditätsgrad beläuft sich somit auf rund 3 %. Damit ist ein Anspruch auf eine Rente nicht ausgewiesen.

6.
6.1     Es bleibt die Bemessung des Integritätsschadens zu prüfen.
6.2     In Bezug auf den Integritätsschaden führte SUVA-Kreisarzt Dr. O.___ hinsichtlich der Restfolgen aus, dass beim oberen Sprunggelenk rechts eine erhebliche Belastungsintoleranz bei leichter Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk mit Schmerzsyndrom über dem gesamten Fussgelenk und Vorfuss bestünde, wobei die vorbestehende degenerativen arthrotischen Veränderungen einen wesentlichen Anteil an den Beschwerden verursachen würden. Beim linken Kniegelenk bestünde eine leichte Belastungsintoleranz und Bewegungsintoleranz bei medial gonarthrotischem Reizknie mit medial betontem Schmerzsyndrom und bei einem Status nach vorderer Kreuzbandersatzplastik.
         Gestützt auf die Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) sei aufgrund der röntgenologischen Befunde und der klinischen Gegebenheiten eine Einordnung der Integritätsschädigung bei 15 % (Panarthrose OSG/USG 10-30 %) gerechtfertigt. Der festgestellte Vorzustand mit degenerativen Veränderungen im oberen und unteren Sprunggelenk-Bereich, insbesondere bei Nachweis von fehlenden strukturellen posttraumatischen Läsionen, sei zu zwei Dritteln an den Restfolgen mitbeteiligt. Die Integritätsschädigung für das obere Sprunggelenk rechts betrage 5 %. Bezüglich des linken Knies sei eine Einordnung der Integritätsschädigung bei 10 % (Femorotibialarthrose 5-15 %) gerechtfertigt. Insgesamt ergebe sich eine Integritätsschädigung von 15 % (Urk. 7/100).
6.3     Die Beurteilung der Höhe der Integritätseinbusse ist ein primär medizinisches, nicht ein vorwiegend juristisches Problem (Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Freiburg 1998, S. 68). Abweichungen von der ärztlichen Beurteilung sind nur angezeigt, wenn der Arzt den Integritätsschaden pflichtwidrig geschätzt hat. Im vorliegenden Fall orientierte sich Dr. O.___ bei der Beurteilung der Höhe des Integritätsschadens an den einschlägigen Bestimmungen (Art. 36 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Anhang 3 zur UVV sowie SUVA-Tabelle 5 für Gelenkinstabilitäten) und setzte den Integritätsschaden nach Würdigung der medizinischen Befunde mit einer sachlichen und nachvollziehbaren Begründung auf 15 % fest.
         An der Zuverlässigkeit der Bemessung der Integritätsentschädigung durch Dr. O.___ ergeben sich nach dem Gesagten keine Zweifel, weshalb auch kein Grund besteht, von der Einschätzung des Integritätsschadens durch die Beschwerdegegnerin, welche sich im Rahmen der Tabelle 5 ihrer Medizinischen Abteilung hält, abzuweichen.

7.       Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 25. Februar 2005 einen Aufwand von 6,083 Stunden und Spesen von Fr. 43.50 geltend (Urk. 15), so dass er beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer mit Fr. 1'353.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, wird mit Fr. 1'353.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Rechtsanwalt Rudolf Keiser
- Bundesamt für Gesundheit
            sowie an:
            - die Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).