UV.2004.00204

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 28. Februar 2006
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

K.___
 
Beigeladener


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1973, arbeitete seit dem 21. Februar 2000 als Betriebswirtschafter bei der A.___ AG in B.___ und war bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Allianz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 29. November 2003 beim Putzen einer Duschkabine am Rücken verletzte (Urk. 6/1).
         Die medizinische Erstversorgung fand durch die C.___ Zürich statt (Urk. 6/12). In der Folge wurde der Versicherte durch Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, behandelt; er diagnostizierte ein akutes Lumbovertebralsyndrom (Urk. 6/3).
         Mit Verfügung vom 18. Februar 2004 (Urk. 6/7) verneinte die Allianz ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass das Ereignis vom 29. November 2003 weder als Unfall noch als unfallähnliche Körperschädigung qualifiziert werden könne. Dagegen erhob die SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend SWICA) mit Eingaben vom 19. Februar 2004 (Urk. 6/8) und 5. März 2004 (Urk. 6/11) Einsprache. Mit Entscheid vom 28. Juni 2004 (Urk. 2) wies die Allianz die Einsprache der SWICA ab.

2.       Dagegen erhob die SWICA mit Eingabe vom 26. Juli 2004 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Allianz in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zu verpflichten, die Kosten für den am 9. Dezember 2003 (richtig wohl: 29. November 2003) entstandenen Gesundheitsschaden zu übernehmen. Die Allianz schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. September 2004 (Urk. 5) auf Abweisung (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SWICA). Mit Verfügung vom 8. September 2004 (Urk. 7) wurde dem Versicherten Gelegenheit zum Prozessbeitritt und zur Stellungnahme gegeben. Mit E-Mail vom 4. Oktober 2004 (Urk. 9) erklärte der Versicherte den Beitritt zum Prozess, äusserte sich jedoch inhaltlich nicht zu diesem. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1   Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in der zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.1.2   Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 2005 Nr. U 539 S. 121, 2004 Nr. U 515 S. 420).
1.2     Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a.  Knochenbrüche;
b.  Verrenkungen von Gelenken;
c.   Meniskusrisse;
d.  Muskelrisse;
e.   Muskelzerrungen;
f.   Sehnenrisse;
g.  Bandläsionen;
h.  Trommelfellverletzungen.

1.3     Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
         Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliege, weil die am 29. November 2003 entstandene Gesundheitsbeeinträchtigung nicht durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor hervorgerufen worden sei. Das Ereignis vom 29. November 2003 sei vom Versicherten in unterschiedlicher Weise geschildert worden. Dabei komme in beweisrechtlicher Hinsicht praxisgemäss den so genannten „Aussagen der ersten Stunde“ eine grosse Bedeutung zu. Somit sei davon auszugehen, dass der Versicherte am 29. November 2003 beim Putzen einer Duschkabine eine ruckartige Bewegung gemacht habe. Es sei weder ein äusserer Faktor vorhanden, noch sei das Kriterium der Aussergewöhnlichkeit erfüllt. Das Ereignis vom 29. November 2003 könne somit nichts als Unfall im Rechtssinne qualifiziert werden. Es liege überdies auch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vor, weil der Versicherte weder einen der in dieser Bestimmung abschliessend aufgezählten Körperschäden erlitten habe, noch ein „unfallähnliches Ereignis“ (ein so genanntes „sinnfälliges Ereignis; ein äusserer Faktor) vorhanden sei.
2.2     Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalls verneine, weil sie ausschliesslich auf die Darstellung in der Bagatellunfallmeldung abstelle und das Frageblatt zum Unfallhergang gänzlich ausser Acht lasse. Dabei verkenne die Beschwerdegegnerin, dass die Bagatellunfallmeldung grundsätzlich vom Betrieb eingesandt werde. Die Meldung sei denn auch nicht vom Versicherten, sondern von der Arbeitgeberin unterzeichnet. Demgegenüber sei das Frageblatt vom Versicherten persönlich ausgefüllt, datiert und unterschrieben worden. Dieses Frageblatt diene als Ergänzung der Unfallmeldung. Sollte es unberücksichtigt bleiben, verlöre es seinen Sinn. Die Praxis der "Aussage der ersten Stunde" sei vorliegend nicht anwendbar, da kein Widerspruch vorliege. Der Versicherte mache im Frageblatt keine der Unfallmeldung widersprechende Sachverhaltsdarstellung, sondern ergänze diese bloss, indem als Ursache für die ruckartige Bewegung zusätzlich angefügt worden sei, er habe das Gleichgewicht verloren. Somit sei von einem Unfall auszugehen.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil das Ereignis vom 29. November 2003 nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist.
         Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten zu Recht nicht geltend, dass eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliege. Es ist nämlich offensichtlich keine der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend genannten Körperschädigungen (vgl. Erw. 1.2) vorhanden. Vielmehr liegt beim Beschwerdeführer ein Lumbovertebralsyndrom vor (Urk. 6/3; vgl. dazu das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Mai 2002 in Sachen SWICA gegen Versicherungskasse der Stadt Zürich [U 477/00], Erw. 1a; Alexandra Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003, S. 74, je mit Hinweisen).
3.2     Den Akten lässt sich folgendes zu dem Ereigniss vom 29. November 2003 entnehmen:
         In der Bagatellunfallmeldung vom 9. Dezember 2003 (Urk. 6/1) wurde das Ereignis vom 29. November 2003 folgendermassen beschrieben: „Beim Putzen der Duschkabine im UG der Wohnung mit einem Dampfreiniger den Ischias-Nerv durch eine ruckartige Bewegung eingeklemmt.“
         Am 28. Dezember 2003 erklärte der Versicherte auf dem Formular „Frageblatt zum Unfallhergang“, was folgt (Urk. 6/4): „Badezimmer der Wohnung. Ich war im Begriff die Duschkabine mit dem Dampfreiniger zu besprühen, als ich das Gleichgewicht verlor und eine ruckartige Bewegung machte, um nicht zu fallen.“
         Im Arztzeugnis UVG der C.___ Zürich vom 8. März 2004 (Urk. 6/12) finden sich nachfolgende Angaben zum Hergang des Ereignisses vom 29. November 2003: „Beim Zügeln + schweren Tragen falsche Trittbewegung + starke Schmerzen im Rücken“.
3.3     Vorweg ist festzuhalten, dass auf das Arztzeugnis der C.___ Zürich nicht abgestellt werden kann, denn es wird dort ein Sachverhalt geschildert, der von den Angaben des Versicherten diametral abweicht. Der Versicherte erklärte stets, dass sich der Gesundheitsschaden beim Reinigen einer Duschkabine ereignet habe. Vom Tragen von schweren Lasten im Rahmen eines Umzuges beziehungsweise einem Verhebetrauma war nie die Rede (zumal Dampfreiniger auch nicht besonders schwer sind). Das Arztzeugnis der C.___ Zürich dürfte insoweit wohl auf einem Missverständnis beruhen, als nicht anzunehmen ist, dass der Versicherte den Notfallärzten bewusst einen vollkommen anderen Sachverhalt als den in der Unfallmeldung schilderte.
3.4     Wie die streitentscheidende Frage, ob sich am 29. November 2003, als der Versicherte mit einem Dampfreiniger eine Duschkabine putzte, ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ereignete oder nicht, zu beantworten ist, hängt einzig davon ab, ob der in der Unfallmeldung vom 9. Dezember 2003 (Urk. 6/1) oder der im Frageblatt zum Unfallhergang vom 28. Dezember 2003 geschilderten Sachverhaltsdarstellung zu folgen ist. Während sich in der ersteren keine Hinweise auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor respektive auf etwas Programmwidriges finden, ist in der zweiten davon die Rede, dass der Beschwerdeführer das Gleichgewicht verloren habe und deshalb (um nicht zu stürzen) eine ruckartige Bewegung gemacht habe. Damit wäre der Unfallbegriff erfüllt (vgl. zu den so genannten „unkoordinierten“ beziehungsweise „reflexartigen“ Bewegungen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 4 Rz. 18 mit Hinweis).
         Aus folgenden Gründen ist jedoch auf die Schilderung in der Bagatellunfallmeldung vom 9. Dezember 2003 (Urk. 6/1) abzustellen: Nach dem oben wiedergegebenen Beweisgrundsatz betreffend „Aussagen der ersten Stunde“ (vgl. Erw. 1.3) weist diese Schilderung den höheren Beweiswert auf als diejenige vom 28. Dezember 2003 (Urk. 6/4). Die dagegen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente sind nicht stichhaltig. Ein Vergleich von Urk. 6/1 mit Urk. 6/4 zeigt, dass beide handschriftlich ausgefüllten Formulare offensichtlich vom Versicherten stammen, so dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass auf die Bagatellunfallmeldung nicht abgestellt werden könne, weil sie bloss von der Arbeitgeberin des Versicherten ausgefüllt worden sei (und nicht vom ihm selbst), ins Leere führt. Im vorliegenden Kontext ist es überdies ohnehin unerheblich, ob der Versicherte seine Aussagen selbst niedergeschrieben hat oder ob sie von einer Drittperson festgehalten worden sind.
         Auch der beschwerdeführerischen Auffassung, dass vorliegend kein Widerspruch vorliege, weshalb der Beweisgrundsatz betreffend „Aussagen der ersten Stunde“ nicht zur Anwendung komme, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist ihr insoweit zuzustimmen, als der Versicherte in seiner zweiten Sachverhaltsdarstellung der ersten nicht diametral widersprochen hat; indes hat er das ausschlaggebende Sachverhaltselement neu hinzugefügt, nämlich dass er das Gleichgewicht verloren habe. Das wiegt im Kontext mindestens so schwer wie ein offener Widerspruch im engeren Sinne.
         Da keine weiterführenden Beweiserhebungen in Betracht kommen (Zeugen waren nicht anwesend [vgl. Urk. 6/4]), muss es vorliegend mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass - dem Grundsatz betreffend „Aussagen der ersten Stunde“ folgend - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass sich am 29. November 2003 kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ereignet hat. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

4.       Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Es besteht kein Anlass von dieser Regel abzuweichen. Der Beschwerdegegnerin ist deshalb keine Prozessentschädigung zuzusprechen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- K.___
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).