Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 20. Dezember 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. Der 1940 im ehemaligen Jugoslawien geborene M.___ arbeitete in der Schweiz als Bauarbeiter und wurde am 1. Oktober 1996 arbeitslos. Am 6. Oktober 1997 erlitt er in Serbien einen Unfall, bei dem die rechte Schulter verletzt wurde (Urk. 13/1). Aufgrund der diagnostizierten Schulterprellung war er in der Folge bis am 31. Oktober 1997 krankgeschrieben (Urk. 13/6). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz bescheinigte ihm Dr. med. A.___ vom 3. bis 14. November 1997 nochmals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/24). Die Arbeitslosenkasse meldete diesen Unfall am 3. November 1997 der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) an (Urk. 13/1), worauf diese einen Bericht des erstbehandelnden Arztes des Gesundheitszentrums B.___ beizog und M.___ am 29. Januar 1998 zum Unfallhergang und zum Heilungsverlauf befragte (Urk. 13/5-6, 13/8).
Am 5. September 2002 ersuchte Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, die SUVA um Kostengutsprache für Untersuchungen und Therapien der in der Beweglichkeit stark eingeschränkten rechten Schulter (Urk. 13/10). Die von ihm veranlasste Magnetresonanztomographien führten unter anderem zur Diagnose einer Ruptur der Rotatorenmanschette im Bereich der Supraspinatusportion (Urk. 13/12, 13/26). Am 17. Dezember 2002 erfolgte eine Untersuchung bei SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Urk. 13/15, 13/21), und es wurden die Unterlagen und Berichte der behandelnden Ärzte beigezogen (Urk. 13/24, 13/27, 13/29).
Nachdem der Kreisarzt zur medizinischen Situation am 12. März 2003 abschliessend Stellung genommen hatte (Urk. 9/32), verneinte die SUVA am 20. März 2003 das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfall von 1997 (Urk. 13/33). Eine entsprechende Verfügung erging am 23. April 2003 (Urk. 13/37). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 19. Mai 2003 wies die SUVA am 11. Mai 2004 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess M.___ durch seinen Rechtsvertreter am 27. Juli 2004 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die SUVA in Aufhebung des Einspracheentscheides zu verpflichten, die Versicherungsleistungen vollumfänglich zu erbringen und die Frage einer Invalidenrente und Integritätsentschädigung zu prüfen (Urk. 1). Am 18. August 2004 reichte er einen aktuellen Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, ein (Urk. 6-7). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2004 stellte die SUVA den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 12). Am 15. September 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
1.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Laut Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, wobei diese begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis anschliessen. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. SUVA-Kreisarzt Dr. D.___, auf dessen Beurteilung vom 12. März 2003 (Urk. 13/32) die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid stützt, ging aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte davon aus, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 6. Oktober 1997 nebst Verletzungen am Fussrücken und am rechten Unterschenkel eine Prellung der rechten Schulter erlitten habe und die Behandlung am 14. November 1997 abgeschlossen worden sei. Danach seien die Schulterbeschwerden nicht mehr oder zumindest nicht mehr massiv beeinträchtigend gewesen. Aufgrund der aktuellen MRI-Befunde beurteilte Dr. D.___ die Qualität des Supraspinatusmuskels als noch gut erhalten. Daraus und aus dem Fehlen einer Verfettung zog er den Schluss, dass der Riss der Supraspinatussehne erst in jüngerer Zeit, mindestens noch in diesem Jahrtausend, entstanden sei. Wäre der Riss schon mehrere Jahre alt, hätte sich in der Zwischenzeit eine fettige Atrophie des Supraspinatusmuskels gebildet. Es sei daher unwahrscheinlich, dass die Rotatorenmanschette der rechten Schulter beim Ereignis vom 6. Oktober 1997 wesentlich geschädigt worden sei. Der Riss sei vielmehr in jüngerer Zeit, wahrscheinlich vor ein bis zwei Jahren, auf degenerativer Basis entstanden, klassischerweise im Bereich der Supraspinatussehne bei einem leicht arthrotisch veränderten Gelenk. Eine solche Pathologie trete bei Patienten im Alter des gut 60-jährigen Beschwerdeführers öfters auf. Zwischen der heutigen Situation der einen Defekt der Rotatorenmanschette aufweisenden rechten Schulter und dem Ereignis vom 6. Oktober 1997 bestehe somit kein wahrscheinlicher Kausalzusammenhang.
3. Dr. D.___s Darlegung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet ohne weiteres ein. Seine Beurteilung erweist sich auch deshalb als zuverlässig, weil sie auf den eigenen klinischen Untersuchungen vom 17. Dezember 2002 (Urk. 13/32) beruht und der Kreisarzt sich mit den vorhandenen medizinischen Berichten sowie den MRI-Befunden eingehend auseinandersetzt. Zudem wird seine Kausalitätsbeurteilung weder durch Dr. Lohers Berichte vom 5. September 2002 und 13. Januar 2003 (Urk. 13/10, 13/27) noch durch den Bericht Dr. E.___s vom 9. August 2004 (Urk. 7) in Frage gestellt, so dass sich weitere Abklärungen erübrigen.
Wohl bezeichnen Dr. C.___ und Dr. E.___ das in der rechten Schulter vorhandene PHS als posttraumatisch seit ca. 1997. Der Begriff posttraumatisch als solcher gibt allerdings zur Kausalitätsfrage keinen Aufschluss, bezieht er sich doch in erster Linie auf die zeitliche Abfolge von Unfall und Gesundheitsstörung. Keiner der beiden Ärzte bezeichnet denn auch das PHS-Syndrom oder die Rotatorenmanschettenruptur explizit als Folge des Unfalles von 1997. Auch die Ausführungen Dr. E.___s, wonach aufgrund der Anamnese und des Untersuchungsbefundes davon auszugehen sei, dass es beim Beschwerdeführer zu einer Rotatorenmanschettenruptur gekommen sei, indem plötzlich die Gelenkexkursionen rechts stark reduziert worden seien, stellen lediglich eine allgemeine Erklärung zur Entstehung einer Rotatorenmanschettenruptur dar, ohne dass auf die differenzierten Schlussfolgerungen, die Dr. D.___ aus den konkreten MRI-Befunden hinsichtlich des Zeitpunkts der Entstehung der Läsion zieht, Bezug genommen wird.
Nebst den Untersuchungsbefunden scheint nach Dr. E.___ in erster Linie die Anamnese für einen gewissen Zusammenhang zwischen der Rotatorenmanschettenruptur und dem Unfall von 1997 zu sprechen. Denn er weist darauf hin, dass seit dem Sturz auf die rechte Schulter im Jahr 1997 progrediente, vor allem belastungsabhängige Schmerzen mit stark eingeschränkter Beweglichkeit bestanden hätten. Einen solchen Beschwerdeverlauf, von dem auch Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, im Bericht vom 26. Februar 2002 (Urk. 13/9) ausging, hatte Dr. D.___ aber zu Recht ausgeschlossen. Die Aussage des Beschwerdeführers in der kreisärztlichen Untersuchung vom 17. Dezember 2002, er habe nach dem Behandlungsabschluss vom 14. November 1997 immer wieder Beschwerden im Bereich der rechten Schulter verspürt und sich deswegen wiederholt bei seinem damaligen Hausarzt Dr. A.___ untersuchen lassen (Urk. 13/21 S. 3), liess sich nämlich nicht erhärten. Im Gegenteil erklärte Dr. med. A.___ am 6. Januar 2002, beim Behandlungsabschluss sei das banale Trauma ausgeheilt gewesen, und der Versicherte sei deswegen in der folgenden Zeit nicht mehr bei ihm in Behandlung gewesen (Urk. 13/24). Der Beschwerdeführer selber hatte denn auch bereits am 29. Januar 1998 angegeben, in der rechten Schulter nur "noch etwas Schmerzen" zu haben, aber keine Behandlung mehr zu benötigen (Urk. 13/8), und es war ihm im Jahr 2000 möglich gewesen, während mehreren Monaten als Magaziner zu arbeiten (Urk. 13/20). Behandlungsbedürftige Schulterbeschwerden sind erst wieder seit dem obgenannten Bericht von Dr. F.___ vom 26. Februar 2002 ausgewiesen, worin von Bewegungseinschränkungen und ständigen Schmerzen im rechten Arm sowie - unter Bezugnahme auf ein Arthro-MRI - von einer deutlichen Rotatorenmanschettenruptur die Rede ist (Urk. 13/9).
Demnach ging die SUVA zu Recht davon aus, dass der am 6. Oktober 1997 erlittene Gesundheitsschaden in der rechten Schulter beim Behandlungsabschluss vom 14. November 1997 behoben war und die nunmehr vorhandene Rotatorenmanschettenruptur keine direkte oder indirekte Unfallfolge darstellt. Erneute Leistungen für die Schulterbeschwerden fallen daher nicht in Betracht.
Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2002 eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht (Urk. 3/1, vgl. Urk. 1 S. 2), nichts zu ändern. Denn dieser Sozialversicherungsträger hat für sämtliche Gesundheitsstörungen einzustehen, unabhängig davon, ob es sich um Unfallfolgen oder handelt oder nicht, wohingegen die Leistungspflicht des Unfallversicherers zusätzlich vom Vorhandensein eines natürlichen und allenfalls adäquaten Kausalzusammenhangs zum versicherten Unfall abhängt.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- Supra Krankenkasse, Kornhausbrücke 3, Postfach, 8031 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).