UV.2004.00206

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 29. August 2005
in Sachen
Z.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

SKBH Schweizerische Krankenkasse für das Bau- und Holzgewerbe und verwandte Berufe
Membre du Groupe Mutuel
Rue du Nord 5, 1920 Martigny
Beklagte


Sachverhalt:
1.       Der 1970 geborene Z.___ war als Augenoptiker bei der Firma X.___ Optik in "___" angestellt und damit bei der Unfallversicherung der Krankenkasse SKBH obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am Morgen des 11. September 2003 auf der nassen Strasse ausrutschte und auf den Rücken fiel. Am 13. September 2003 suchte er wegen der nach dem Sturz aufgetretenen Rückenschmerzen Dr. med. A.___, FMH für Allgemeinmedizin, "___", auf, der eine Rückenprellung mit traumatischer Diskushernie L5/S1 diagnostizierte und Analgetika sowie Ruhigstellung verordnete (Zeugnis vom 17. Oktober 2003, Urk. 7/5). Nach einer neurologischen Untersuchung bei Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, "___", welche keine grundlegend neuen Erkenntnisse zu Tage förderte (Bericht vom 2. Dezember 2003, Urk. 7/9), stellte die SKBH ihre Leistungen per 30. September 2003 ein, da die weiterhin bestehenden Beschwerden in keinem kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 11. September 2003 mehr stünden (Verfügung vom 16. Dezember 2003, Urk. 7/11). An dieser Beurteilung hielt sie im Einspracheentscheid vom 6. Mai 2004 fest (Urk. 2).

2. Hiergegen erhob Z.___ mit Eingabe vom 30. Juli 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2004 ersuchte die SKBH um Abweisung der Beschwerde (Urk. 2). Mit Verfügung vom 25. August 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

2.       Strittig ist, ob zwischen dem Unfall vom 11. September 2003 und der im Anschluss daran festgestellten Diskushernie ein Kausalzusammenhang besteht.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneint einen derartigen Zusammenhang, indem sie sich auf die einschlägige Rechtsprechung zu den traumatisch bedingten Diskushernien beruft und im Weiteren darauf hinweist, dass beim Beschwerdeführer ein gewisser Vorzustand bestanden haben müsse. Aus diesen Gründen beschränkte sie ihre Leistungen auf die direkten Unfallfolgen, nämlich die beim Sturz erlittene Rückenkontusion (vgl. Urk. 2 und Urk. 6). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, der Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerden lediglich während dreier Wochen als unfallbedingt anzusehen seien, stünden die Berichte von Dr. A.___ und Dr. B.___ entgegen, welche beide die Unfallkausalität bejahten (vgl. Urk. 1).
2.2     Nach der Rechtsprechung kann eine Diskushernie als weitgehend unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen. Vorausgesetzt wird weiter, dass die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. Ein Unfall ist nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen würden, als dass die Bandscheibe verletzt würde. Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsbewegungen herbeigeführt werden
         Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 13. Juni 2005, U 441/04, Erw. 3.1 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
2.3     Dr. A.___ erwähnt in seinem Bericht vom 8. Januar 2004, der Beschwerdeführer habe anamnestisch im Jahr 1994 unter Rückenschmerzen gelitten, welche mittels Magnetresonanz abgeklärt worden seien. Eine Diskushernie sei dabei nicht festgestellt worden. Danach sei er jahrelang beschwerdefrei gewesen, nur gelegentlich habe er unter Rückenschmerzen, jedoch ohne Ausstrahlung, gelitten (Urk. 7/14). Der entsprechende Röntgenbericht vom 19. September 1994 (Urk. 7/1) bestätigt diese Aussage nicht so eindeutig, wird darin doch immerhin von einer minimalen Verwölbung dorsal der Bandscheibe L5/S1 gesprochen, welche noch nicht als Hernie bezeichnet werden könne. Damit ist - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 6) - ein gewisser pathologischer Vorzustand anzunehmen, wie er in den von Dr. A.___ anamnestisch erwähnten Rückenschmerzen zum Ausdruck kommt (vgl. auch dessen Bericht vom 3. Dezember 2003, Urk. 7/10).
         Beim Unfall vom 11. September 2003 handelte es sich um einen gewöhnlichen Sturz auf den Rücken, nachdem der Beschwerdeführer auf der nassen Strasse ausgerutscht war. Nach seiner Unfallschilderung muss er hangaufwärts gestürzt sein, womit die Fallhöhe noch geringer gewesen sein dürfte als auf ebener Strasse. Dieser Vorfall ist in seinem Schweregrad weit davon entfernt, dass er geeignet wäre, eine gesunde Bandscheibe zu schädigen, zumal auch nicht von einer rein axialen Belastung auszugehen ist. Damit fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen dem Ereignis vom 11. September 2003 und der nachfolgend festgestellten Diskushernie, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht lediglich die Rückenkontusion als direkte Unfallfolge anerkannt und hierfür bis Ende September 2003 Leistungen erbracht hat.
         An dieser Beurteilung ändern auch die Ansichten von Dr. A.___ und Dr. B.___ nichts, welche beide von einer traumatisch bedingten Diskushernie ausgehen. Zwar mag der Unfall die behandlungsbedürftige Diskushernie ausgelöst haben, doch dass der Unfall auch eine gesunde Wirbelsäule geschädigt hätte - was zur Bejahung der Kausalität erforderlich wäre (vgl. Erw. 2.2) -, lässt sich den Berichten der beiden Ärzte nicht entnehmen. Letztlich ist es einzig der zeitliche Zusammenhang der Rückenschmerzen mit dem Unfall, welcher als Begründung für die traumatische Entstehung der Diskushernie angeführt wird (vgl. Urk. 7/14). Diese beweisrechtlich unzureichende Überlegung nach der Formel "post hoc, ergo propter hoc" (BGE 119 V 341 unten) vermag keinen Ausnahmefall im Sinne der in Erw. 2.2 dargestellten Rechtsprechung zu begründen.

3. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- SKBH
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).