Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00207
UV.2004.00207

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 29. Oktober 2005
in Sachen
M.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch A.___

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     M.___, geboren 1966, war ab September 1997 vollzeitlich als Verkäuferin bei X.___ angestellt und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen obligatorisch versichert. Nachdem sie im August 2000 bei einem Treppensturz multiple Kontusionen mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit bis Ende September 2000 erlitten hatte (vgl. die Unterlagen der SUVA in Urk. 8/115/2-5), war M.___ am 15. Mai 2001 von einem Auffahrunfall betroffen; sie stand als Lenkerin ihres Personenwagens an einem Lichtsignal, als der nachfolgende Wagen auffuhr (Unfallmeldung UVG vom 29. Mai 2001, Urk. 8/1; Unfallprotokoll, Urk. 8/5). Sie suchte unverzüglich ihren Hausarzt Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin, auf (Arztzeugnis UVG vom 12. Juli 2001, Urk. 8/2), der sie in der Folge zur weiteren Behandlung an die Klinik C.___ überwies (Berichte der Klinik C.___ vom 6. Juli und vom 2. August 2001, Urk. 8/11 und Urk. 8/14; vgl. auch den Bericht über eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule vom 8. August 2001, Urk. 8/19).
         Die SUVA liess einen Besuch der Versicherten am Wohnort durchführen (Bericht vom 5. Juli 2001, Urk. 8/6) und nahm ihre Angaben zum Unfallhergang entgegen ("Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen", Urk. 8/4). Sodann liess sie die Versicherte durch ihren Kreisarzt Dr. med. D.___ untersuchen (Bericht vom 10. August 2001, Urk. 8/16) und gab eine biomechanische Kurzbeurteilung in Auftrag (Bericht von Dr. E.___, Facharzt für Rechtsmedizin, speziell Forensische Biomechanik, und Dr. sc. techn. F.___ vom 13. September 2001, Urk. 8/22; vgl. auch die Unterlagen der G.___ als Haftpflichtversicherin in Urk. 8/10).
1.2     Vom 5. September 2001 bis zum 10. Oktober 2001 hielt sich die Versicherte zur weiteren Abklärung und Behandlung in der Klinik H.___ auf (Austrittsbericht von Dr. med. J.___ und Dr. med. K.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 16. Oktober 2001, Urk. 8/26; Bericht über das psychosomatische Konsilium von Dr. med. L.___ und Dr. med. N.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. September 2001, Urk. 8/25). Die SUVA liess im Dezember 2001 Gespräche mit der Versicherten und mit deren Vorgesetzten im Hinblick auf eine Wiedereingliederung am Arbeitsplatz durchführen (Bericht vom 21. Dezember 2001, Urk. 8/27). Ferner holte sie bei der Psychiaterin Dr. med. O.___, welche die Versicherte auf Zuweisung der Klinik H.___ ab Oktober 2001 behandelte, den Bericht vom 18. Februar 2002 ein (Urk. 8/30), nahm den Zwischenbericht von Dr. B.___ vom 21. März 2002 entgegen (Urk. 8/35) und ordnete schliesslich nach Rücksprache mit Dr. D.___ (Beurteilung vom 10. April 2002, Urk. 8/38) und nach einem weiteren Besuch der Versicherten am Wohnort (Bericht vom 17. Mai 2002, Urk. 8/40) eine neurootologische Abklärung in ihrer arbeitsmedizinischen Abteilung an (Bericht von Dr. med. P.___, Spezialarzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie sowie Arbeitsmedizin, vom 31. Juli 2002, Urk. 8/52). Des Weiteren liess sie durch Dr. B.___ die Berichte vom 5. August 2002 und vom 12. Oktober 2002 (Urk. 8/56 und Urk. 8/74) und durch Dr. O.___ den Bericht vom 2. September 2002 (Urk. 8/60) erstellen.
         Im Oktober 2002 führte Dr. med. Q.___, Spezialarzt für Neurologie, im Auftrag der SUVA eine neurologische Begutachtung der Versicherten durch (Gutachten vom 13. November 2002, Urk. 8/75). Auf Zuweisung von Dr. B.___ fand sodann im Januar 2003 eine weitere neurologische Beurteilung durch Dr. med. R.___, Spezialarzt für Neurologie, statt (Bericht von Dr. R.___ vom 18. Januar 2003, Urk. 8/83; vgl. auch das Schreiben von Dr. B.___ an die SUVA vom 16. Dezember 2002, Urk. 8/80). Nachdem weitere Berichte von Dr. O.___ und Dr. B.___ hinzugekommen waren (Urk. 8/86, Urk. 8/93 und Urk. 8/109), liess die SUVA die Versicherte im September 2003 im Z.___ psychiatrisch-psychologisch begutachten (Gutachten von Dr. med. S.___ und Dipl.-Psych. T.___ vom 26. September 2003, Urk. 8/116).
         Per Ende November 2003 wurde das Arbeitsverhältnis mit X.___ aufgelöst (vgl. die E-mail-Mitteilung der Arbeitgeberin vom 13. Januar 2004, Urk. 8/127), nachdem die Versicherte ihre Arbeit seit dem Unfall nicht mehr aufgenommen hatte (vgl. Urk. 8/116 S. 3).
1.3     Nach einer Besprechung mit dem Rechtsvertreter der Versicherten, A.___ (vgl. Urk. 8/131), eröffnete die SUVA der Versicherten mit Verfügung vom 12. Februar 2004, dass die Leistungen per Ende Januar 2004 mangels Unfalladäquanz der fortbestehenden Beschwerden eingestellt würden (Urk. 8/132). Die Versicherte liess mit Schreiben vom 13. März 2004 durch ihren Rechtsvertreter Einsprache erheben (Urk. 8/138). Die Krankenkasse U.___ als Durchführerin der obligatorischen Krankenpflegeversicherung hatte mit Schreiben vom 18. Februar 2004 ebenfalls Einsprache erhoben (Urk. 8/134), diese aber nach Einsicht in die Akten wieder zurückgezogen (Schreiben vom 9. März 2004, Urk. 8/137). Nachdem die SUVA durch Dr. med. V.___, Spezialarzt für Chirurgie, die Aktenbeurteilung vom 1. April 2004 hatte vornehmen lassen (Urk. 8/141), wies sie die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 2. Juni 2004 ab (Urk. 2 = Urk. 8/143).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2004 liess M.___, wiederum vertreten durch A.___, mit Eingabe vom 30. Juli 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, die SUVA sei über Ende Januar 2004 hinaus zur Erbringung von Leistungen zu verpflichten, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückzuweisen (vgl. Urk. 1 S. 2). Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, liess in der Beschwerdeantwort vom 13. September 2004 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 7). Nachdem die Versicherte die ihr angesetzte Frist zur Replik (Verfügung vom 16. September 2004, Urk. 11) unbenützt hatte verstreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. November 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 13). Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 (Urk. 16) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Versicherten bei (Urk. 19/1-40), in denen sich insbesondere ein multidisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle W.___ vom 10. Mai 2005 befindet (Urk. 19/6). Die Versicherte nahm die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Akten der Invalidenversicherung innert der angesetzten Frist (Verfügung vom 28. Juni 2005, Urk. 20) nicht wahr; die SUVA liess ihre Stellungnahme am 15. September 2005 abgeben (Urk. 25). Mit Verfügung vom 23. September 2005 (Urk. 27) wurde der Versicherten nochmals Gelegenheit zu Ausführungen zur Beschwerdeantwort gegeben, nachdem das Gericht festgestellt hatte, dass ihr dieses Dokument bei der Aufforderung zur Replik versehentlich nicht zugestellt worden war. Sie liess daraufhin die Eingabe vom 9. Oktober 2005 (Urk. 29) mit Beilagen (Urk. 30/1-2), insbesondere mit einem Bericht von Dr. Y.___ vom 18. Dezember 2004 (Urk. 30/2), einreichen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.3.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.4   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines so genannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
         Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
1.3.5   Dort, wo die zum typischen Beschwerdebild eines so genannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nimmt das Eidgenössische Versicherungsgericht die Adäquanzbeurteilung im Sinne einer Ausnahme nicht nach den besonderen, für das Schleudertrauma aufgestellten Kriterien, sondern nach wie vor nach den Kriterien für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall vor, die allein auf dem Ausmass und den Auswirkungen der organisch nachweisbaren Unfallfolgen basieren (vgl. BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.). Dieser Ausnahmetatbestand setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eine eindeutige Dominanz aufweist beziehungsweise - über einen längeren Zeitraum hin betrachtet - dass im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (vgl. RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 Erw. 3b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 14. Oktober 2004, Erw. 4.2 mit Hinweisen).
         Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt darauf hingewiesen, dass die besondere Adäquanzbeurteilung, die nicht zwischen physischen und psychischen Komponenten eines Beschwerdebildes differenziert, den Fällen vorbehalten sei, wo sich die psychische Problematik als Teil des typischen organisch-psychischen Beschwerdebildes des so genannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule darstelle oder wo eine psychische Fehlentwicklung mit diesem organisch-psychischen Beschwerdebild eng verflochten sei. Von diesen Fällen unterscheidet das Eidgenössische Versicherungsgericht diejenigen Fälle, wo sich nach einem Unfall, losgelöst vom organisch-psychischen Beschwerdebild eines so genannten Schleudertraumas oder einer vergleichbaren Verletzung, eine selbständige, sekundäre psychische Gesundheitsschädigung manifestiert oder wo eine derartige selbständige psychische Beeinträchtigung vorbestanden hat und sich durch einen Unfall verschlimmert. Die Unfalladäquanz solcher selbständiger Gesundheitsschädigungen beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls nach den allgemeinen, für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 ff., 2000 Nr. U 397 S. 327 ff.; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 7. November 2002, U 377/01, und in Sachen B. vom 24. Oktober 2002, U 424/01).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über Ende Januar 2004 hinaus Leistungen zu erbringen hat.
2.2     Die medizinischen Fachpersonen, welche die Beschwerdeführerin im Laufe der Zeit behandelt und untersucht hatten, stimmen darin überein, dass die Beschwerdeführerin beim Auffahrunfall vom Mai 2001 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitten hatte. Diese Diagnose findet sich schon in den Berichten der Klinik C.___ (Urk. 8/11 S. 1 und Urk. 8/14 S. 1) und im Austrittsbericht der Klinik H.___ (Urk. 8/26 S. 1), sie wurde später von den Neurologen Dr. Q.___ und Dr. R.___ bestätigt (Urk. 8/75 S. 7, Urk. 8/83 S. 3), und im Gutachten der Begutachtungsstelle W.___, bei dessen Erstellung internistische, rheumatologische, neurologische, psychiatrische und neuropsychologische Untersuchungen durchgeführt worden sind, ist sie ebenfalls wieder aufgeführt (Urk. 19/6 S. 15, S. 19 und S. 25). Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik H.___ hatte die Beschwerdeführerin ausserdem eine milde traumatische Hirnverletzung durchgemacht (Urk. 8/26 S. 2), Dr. Q.___ hielt es immerhin für wahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerin neben der Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule auch eine Contusio capitis - allerdings ohne milde traumatische Hirnverletzung - zugezogen hatte (Urk. 8/75 S. 7 und S. 10), und auch die Ärzte der Begutachtungsstelle W.___ gingen von einer zusätzlichen Contusio capitis aus (Urk. 19/6 S. 19 und S. 25).
         Fest steht sodann auch, dass das Beschwerdebild in Form von Kopfschmerzen, in die Schultern und Arme ausstrahlenden Nackenschmerzen sowie auch von Schwindel, Seh- und Konzentrationsstörungen, wie es sich nach dem besagten Unfall entwickelte und in der Folge persisierte (vgl. Urk. 8/6, Urk. 8/11 S. 2, Urk. 8/14 S. 1, Urk. 8/16, Urk. 8/26 S. 7, Urk. 8/35, Urk. 8/52 S. 1, Urk. 8/75 S. 2 f., Urk. 8/83 S. 2, Urk. 8/116 S. 12, Urk. 19/6 S. 10 ff., S. 13 und S. 16 f.), im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Juni 2004 zumindest teilweise immer noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom Mai 2001 stand. Dr. Q.___ führte im November 2002 auf die entsprechende Frage hin aus, dass ein Teil der geklagten Beschwerden, nämlich die cervicalen Verspannungen mit Hartspann, Bewegungseinschränkung und lokalen Schmerzen sowie die initialen Kopfschmerzen, durch das Unfallereignis vom Mai 2001 ausgelöst worden seien (Urk. 8/75 S. 10), und Dr. R.___ sowie auch die Gutachter der Begutachtungsstelle W.___ zweifelten die Persistenz gewisser unfallkausaler Beschwerden ebenfalls nicht an (vgl. Urk. 8/83 S. 3 f. und Urk. 19/6 S. 15 und S. 19). Demgegenüber waren die Folgen des Treppensturzes vom August 2000 gemäss der Beurteilung von Dr. B.___ im Bericht vom 5. August 2002 (Urk. 8/56) folgenlos ausgeheilt. Daran ist nicht zu zweifeln in Anbetracht dessen, dass die damalige Behandlung Anfang Oktober 2000 hatte abgeschlossen werden können (vgl. Urk. 8/115/2) und dass die Beschwerdeführerin jenes Ereignis bei den Abklärungen zum späteren Unfall von sich aus nie erwähnte (vgl. den Hinweis im Gutachten des Z.___, Urk. 8/116 S. 3).
2.3
2.3.1   Ist damit der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom Mai 2001 und dem persistierenden Beschwerdebild gegeben, so stellt sich die weitere Frage nach der Adäquanz dieses Zusammenhangs.
2.3.2   Den Akten ist vorab zu entnehmen, dass der Unfall zu keinen organisch nachweisbaren Befunden von Dauer geführt hatte. Dr. B.___ hatte am Unfalltag wohl ein angedeutetes Brillenhämatom festgestellt (vgl. Urk 8/2), hingegen hatten die Röntgenaufnahmen vom Mai und vom Juni 2001 zwar eine Streckstellung der cervicalen Wirbelkörper, jedoch normale ossäre Strukturen gezeigt (vgl. Urk. 8/11 S. 3), und die Kernspintomographie der Halswirbelsäule vom August 2001 hatte ausser einem kleinen Hämatom auf der Höhe der Wirbel C5/6 nichts Auffälliges ergeben (vgl. Urk. 8/19). Neurologische Ausfälle sodann liessen sich weder in der Klinik C.___ (vgl. Urk. 8/11 S. 3, Urk. 8/14 S. 2) noch in der Klinik H.___ (vgl. Urk. 8/26 S. 2 und S. 3) nachweisen und zeigten sich auch bei den späteren Untersuchungen durch Dr. Q.___, Dr. R.___ und den Neurologen der Begutachtungsstelle W.___ nicht (vgl. Urk. 8/75 S. 7 und S. 10, Urk. 8/83 S. 2 f. und Urk. 19/6 S. 18 und S. 19); der Neurologe der Begutachtungsstelle W.___ hielt es auch nicht für ausreichend wahrscheinlich, dass die geklagten neuropsychologischen Defizite auf eine Hirnschädigung zurückzuführen seien (vgl. Urk. 19/6 S. 19). Die internistische Untersuchung in der Begutachtungsstelle W.___ brachte ebenfalls nichts Pathologisches zu Tage (vgl. Urk. 19/6 S. 12), und desgleichen führte die dortige rheumatologische Abklärung zu keinen objektivierbaren Befunden (vgl. Urk. 19/6 S. 15 f.). Die neurootologische Untersuchung durch Dr. P.___ schliesslich ergab keine Anhaltspunkte für eine organisch bedingte Störung des Gleichgewichtssystems (vgl. Urk. 8/52 S. 3).
         Damit kann die Unfalladäquanz des zur Diskussion stehenden Beschwerdebildes nicht von vornherein bejaht werden, sondern für deren Beurteilung sind die besonderen Kriterien heranzuziehen, wie sie die Rechtsprechung für die Folgen von Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule und Schädel-Hirn-Traumen ohne organisch nachweisbare Befunde aufgestellt hat. Ob die Kriterien massgebend sind, welche die Rechtsprechung eigens für die Adäquanzbeurteilung nach Halswirbelsäulendistorsionsverletzungen und Schädel-Hirn-Traumen entwickelt hat, oder die allgemeinen Kriterien für die Adäquanzbeurteilung von psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall, hängt nach den vorstehenden Ausführungen vom Stellenwert einer psychischen Problematik im Krankheitsverlauf und im Rahmen der Gesamtheit der Beschwerden ab.
2.3.3   Unter den medizinischen Fachpersonen besteht Einigkeit darüber, dass am vorliegenden Beschwerdebild eine derartige psychische Problematik beteiligt ist. Bereits die Ärzte der Klinik C.___ hatten auf eine depressive Symptomatik hingewiesen (Urk. 8/11 S. 2, Urk. 8/14 S. 1), und auf Dr. D.___ hatte die Beschwerdeführerin bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. August 2001 ebenfalls einen depressiven Eindruck gemacht (Urk. 8/16 S. 1 und S. 2). In der Klinik H.___ wurde dann die psychiatrische Diagnose einer spezifischen, unfallreaktiven Angststörung (Code F43.28 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) mit den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung und ausserdem die Diagnose einer unfallreaktiven depressiven Episode (ICD-10 F32.0) gestellt (Urk. 8/25 S. 1, Urk. 8/26 S. 1), und Dr. O.___ bestätigte das Vorliegen einer Angststörung und eines depressiven Zustandes - in schwerer Ausprägung - in ihrem Bericht vom 18. Februar 2002 (Urk. 8/30).
         In der Folge stellten die Gutachter des Z.___ fest, dass die Elemente einer posttraumatischen Belastungsstörung nunmehr praktisch nicht mehr zu finden seien, sondern sich das Bild quasi verselbständigt habe in Richtung einer Anpassungsstörung, deren Bezug zum Unfall kaum noch sichtbar sei, und dass vor allem Störungen auffielen, die dissoziativen Charakter hätten (Urk. 8/116 S. 11; vgl. auch bereits die Beobachtungen in der Klinik H.___, Urk. 8/26 S. 3). Dementsprechend stellten sie neu die Diagnose einer dissoziativen Störung mit einem nicht ganz auszuschliessenden Verdacht auf ein Ganser Syndrom als Sekundärphänomen (ICD-10 F44.80) und zogen ferner auch eine Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von Gefühlen (ICD-10 F43.23) in Betracht (Urk. 8/116 S. 11 und S. 13). Der Psychiater der Begutachtungsstelle W.___ beobachtete die dissoziative Symptomatik ebenfalls und ordnete sie als gemischte dissoziative Störung (ICD-10 F44.7) mit Anteilen einer dissoziativen Amnesie (ICD-10 F44.0) und einer dissoziativen Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) ein. Daneben konnte auch er den geäusserten Verdacht des Z.___ auf ein Ganser-Syndrom nicht von der Hand weisen und ging ferner von einer langanhaltenden depressiven Episode leichten bis mittelschweren Grades aus (ICD-10 F32.0 beziehungsweise F32.10; Urk. 19/6 S. 23 und 24). Desgleichen sprach Dr. Y.___ im neu eingereichten Bericht vom 18. Dezember 2004 von einer depressiven Störung und einer Angststörung (Urk. 30/2 S. 3).
2.3.4   Was den Stellenwert der unbestrittenermassen vorhandenen psychischen Problematik anbelangt, so wirkte die Beschwerdeführerin schon bei der ersten Untersuchung in der Klinik C.___ vom 5. Juli 2001 - also wenige Wochen nach dem Unfall von Mitte Mai 2001 - depressiv (Urk. 8/11 S. 2). Bei der drei Wochen später durchgeführten weiteren Untersuchung vom 25. Juli 2001 stellte der Arzt dann bereits eine im Vergleich zur Voruntersuchung stark ausgeprägte depressive Symptomatik fest (Urk. 8/14 S. 1 und S. 2). Die medizinischen Fachpersonen der Klinik H.___ sodann stellten im September/Oktober 2001 neben den oben erwähnten psychiatrischen Diagnosen zwar die körperliche Diagnose eines HWS-Syndroms mit mässigen myofascialen Befunden, Kopfschmerzen und einer ausgedehnten Schmerzhaftigkeit (Urk. 8/26 S. 1). In der erläuternden Beurteilung hielten sie aber fest, dass aktuell die psychischen Symptome der unfallreaktiven Angststörung mit den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Vordergrund stünden, dass zusätzlich die Symptome einer depressiven Episode vorlägen und dass die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund ein HWS-Syndrom mit myofascialen Befunden und Schmerzausstrahlung bis in die Hände zeige (Urk. 8/26 S. 4). Ihrer Auffassung nach war somit auch die körperlich empfundene, ausgedehnte Schmerzproblematik nicht in erster Linie durch somatische Faktoren, sondern vielmehr durch die festgestellte psychische Problematik bedingt; trotz der massiven Schmerzangaben hatten sie denn auch nur leichte Muskelverspannungen erkennen können (vgl. Urk. 8/26 S. 8).
         Bei der Untersuchung durch Dr. Q.___ vom Oktober 2002 nannte die Beschwerdeführerin dann zuerst die Kopfschmerzen und danach die Angst als die einschneidensten Beeinträchtigungen (Urk. 8/75 S. 4; vgl. auch S. 8), und Dr. Q.___ hielt aufgrund dieser Angaben fest, dass im aktuellen Zustand einerseits Kopfschmerzen und anderseits psychische Veränderungen im Vordergrund stünden (Urk. 8/75 S. 9). In Bezug auf die Ätiologie der Kopfschmerzen räumte er zwar ein, dass schon leichtere Schädelprellungen die Ursache von sehr protrahierten Kopfschmerzbildern sein könnten, was auch bei der Beschwerdeführerin in Betracht falle. Er vermutete aber, dass die durchgemachte Contusio capitis vorliegendenfalls das chronische Schmerzbild wohl eingeleitet habe, dass die Chronifizierung als solche jedoch durch weitere Faktoren wie eine Überforderungs- und Erschöpfungssituation, einen dauernden Schmerzmittelkonsum und die depressive Entwicklung bewirkt worden sei (Urk. 8/75 S. 7 f.). Demgemäss stufte er als ausschlaggebend für die vorhandene Arbeitsunfähigkeit nicht die Kopf- und Nackenschmerzen, sondern vielmehr die psychischen Veränderungen ein (Urk. 8/75 S. 9 und S. 12) und führte auf die entsprechende Frage hin aus, dass die Gesundheitsstörungen des typischen Beschwerdebildes nach einem Halswirbelsäulendistorsionstrauma gegenüber den psychischen Beschwerden tatsächlich in den Hintergrund träten, wenn man die Kopfschmerzen als multifaktoriell betrachte (Urk. 8/75 S. 11). Diese Dominanz der psychischen Problematik, die nach Dr. Q.___ auch Dr. R.___ wieder betonte (vgl. Urk. 8/83 S. 4), bestätigte sich im Rahmen der nachfolgenden psychiatrischen und multidisziplinären Abklärungen. So ist im Gutachten des Z.___ von einem "Symptomaufbau" in den beiden Jahren nach dem Unfall und von einer reaktiven Entwicklung und Fixierung der psychischen Problematik die Rede (Urk. 8/116 S. 11 und S. 12). Der Rheumatologe der Begutachtungsstelle W.___ sodann bemerkte, dass die im rheumatologischen Status beschriebenen Befunde mit Druckschmerzhaftigkeit und Bewegungseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule als Ausdruck einer Überlagerungssymptomatik zu werten und nicht im Sinne eines rheumatologischen Krankheitsbildes zu verstehen seien (Urk. 19/6 S. 15). Und in der neurologischen Teilbeurteilung sowie in der Gesamtbeurteilung wurde das festgestellte cervicale und cervico-cephale Syndrom zwar als somatisch objektivierbar bezeichnet (vgl. Urk. 19/6 S. 19 und S. 26), in der Gesamtbeurteilung wurde aber die deutliche Diskrepanz zwischen den als bescheiden bezeichneten somatischen Befunden und dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden hervorgehoben (Urk. 19/6 S. 26).
2.3.5   Die psychische Problematik war somit aufgrund der dargelegten medizinischen Beurteilungen schon in den ersten Wochen nach dem Unfall in auffälligem Ausmass in Erscheinung getreten, hatte bereits nach wenigen Monaten eine vorherrschende Rolle im Krankheitsgeschehen gespielt und sich nach einiger Zeit auch in Richtung einer verselbständigten, vom typischen Beschwerdebild einer Halswirbelsäulendistorsion oder eines Schädel-Hirn-Traumas losgelösten psychiatrischen Störung entwickelt. Unter diesen Umständen hat die Adäquanzbeurteilung entsprechend dem zutreffenden Standpunkt der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4) nicht nach den schleudertraumaspezifischen Kriterien, sondern nach den Kriterien für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall zu erfolgen.
2.4
2.4.1 Auffahrunfälle in stehenden Kolonnen stuft das Eidgenössische Versicherungsgericht regelmässig als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ein (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 12. Januar 2004, U 41/03, Erw. 4.1 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall kann als etwas erschwerend gewichtet werden, dass die Beschwerdeführerin den Kopf angeschlagen hatte (vgl. Urk. 8/2, Urk. 8/4 S. 2, Urk. 8/22 S. 3). Angesichts dessen, dass in der Unfallanalyse aber eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung im Bereich von lediglich 10-15 km/h angenommen wurde (Urk. 8/22 S. 2), liegt der Unfall vom Mai 2001 immer noch in der unteren Hälfte der mittelschweren Unfälle.
         Damit sind in die Beurteilung der Unfalladäquanz die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien einzubeziehen, wobei lediglich die rein körperlich begründeten Beeinträchtigungen massgebend sind.
2.4.2 Hinweise auf besonders dramatische Begleitumstände oder auf eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles fehlen. Des Weiteren kann von besonders schweren körperlichen Verletzungen zweifellos nicht die Rede sein, und das Eidgenössische Versicherungsgericht stuft die Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule als solche auch nicht bereits als Verletzung besonderer Art ein (vgl. die Urteile in Sachen P. vom 24. September 2003, U 361/02, Erw. 3.3, und in Sachen D. vom 16. August 2001, U 21/01, Erw. 3d mit Hinweisen). Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung bestehen ebenfalls nicht, und allein in körperlicher Hinsicht erscheint der Heilungsverlauf nicht als kompliziert oder langwierig, waren doch für das Fortdauern und das Ausmass der Beschwerden die psychischen und nicht die somatischen Faktoren bestimmend. Dementsprechend kann auch nicht von körperlichen Dauerschmerzen ausgeprägten Grades gesprochen werden. Die ärztliche Behandlung, soweit sie auf den körperlichen Anteil des Beschwerdebildes ausgerichtet war, erscheint ferner nicht als ungewöhnlich lang. Denn die medizinischen Fachpersonen der Klinik H.___ hatten nach dem dortigen Abklärungs- und Behandlungsaufenthalt als körperlich orientierte Massnahme neben der Verabreichung von Schmerzmitteln nur noch ambulante Physiotherapie empfohlen (vgl. Urk. 8/26 S. 4), und Dr. Q.___ riet im November 2002 sogar zum Absetzen der Schmerzmittel und ferner zur Aufnahme einer Aktivierungstherapie im Sinne einer medizinischen Trainingstherapie, jedoch zu keinen eigentlichen ärztlichen Vorkehrungen somatischer Art (vgl. Urk. 8/75 S. 11). Desgleichen hielten die Ärzte der Begutachtungsstelle W.___ lediglich die Fortsetzung der laufenden Psychotherapie bei Dr. Y.___ (vgl. Urk. 19/6 S. 10 und die Angabe von Dr. B.___ in Urk. 8/109) noch für angezeigt (Urk. 19/6 S. 27). Was schliesslich die physisch bedingten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit anbelangt, so muteten die medizinischen Fachpersonen der Klinik H.___ der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Austritts im Oktober 2001, also fünf Monate nach dem Unfall, aus rein somatischer Sicht die Arbeitsaufnahme zu mindestens 50 % mit sukzessiven Steigerungen bereits wieder zu (Urk. 8/26 S. 4), und Dr. Q.___ hielt ein Jahr später fest, dass die hauptsächliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus der psychischen Lage resultiere, wogegen die Beschwerdeführerin wegen ihrer Kopfschmerzen und dem Cervicalsyndrom allein kaum zu mehr als 30 % reduziert sein sollte (Urk. 8/75 S. 12). Auf eine somatisch bedingte Einschränkung höheren Ausmasses lässt auch die Beurteilung der Ärzte der Begutachtungsstelle W.___ nicht schliessen, zumal der Beschwerdeführerin im betreffenden Gutachten selbst unter Berücksichtigung der psychischen Problematik noch eine Teilarbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 19/6 S. 27).
2.4.3   Somit sind von den insgesamt sieben Adäquanzkriterien höchstens zwei - gewisse physische Dauerbeschwerden und eine gewisse Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit - in zudem eher schwacher Ausprägung erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 15. Mai 2001 und den Beschwerden, wie sie im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung per Ende Januar 2004 fortbestanden, zu Recht verneint.
2.5 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage je einer Kopie von Urk. 29 und Urk. 30/1-2
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).