UV.2004.00208

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 1. November 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Advokat Markus Schmid
Steinenschanze 6, 4051 Basel

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:


1.       Der 1942 geborene B.___ war seit 1979 als Polygraf und Drucker beziehungsweise als Geschäftsführer für die von ihm beherrschte B.___ AG tätig (Urk. 1 S. 2, 8/6) und war bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (vormals: Elvia Versicherungen; nachfolgend "Allianz" genannt) versichert. Am 30. April 1997 wurde der Versicherte in einen Auffahrunfall verwickelt, bei welchem das Auto eines anderen Verkehrsteilnehmers von hinten auf den von ihm gelenkten und vor einer auf rot schaltenden Ampel zum Stillstand gebrachten Personenwagen auffuhr (Urk. 8/6). Wegen Schwindel und Kopfschmerzen wurde der Versicherte nach dem Unfall ins Spital A.___ verbracht, wo eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) bei Auffahrunfall ohne Kopfstützen diagnostiziert wurde. Als Therapie wurden ein weicher Halskragen sowie Analgesie verordnet (Urk. 8/3). Am 28. Mai 1997 suchte der Versicherte, da er weiterhin an cervico-occipitalen Kopfschmerzen, Schlafstörungen und subjektiv unter Gehörsabnahme litt, seinen Hausarzt Dr. med. C.___ auf, der eine verstärkte analgetische Therapie und Physiotherapie einleitete und den Versicherten ab 22. Mai 1997 zu 100 % arbeitsunfähig schrieb (Urk. 8/7-8). Die Allianz anerkannte ihre Leistungspflicht (Taggeld und Heilbehandlung). Vom 13. Oktober bis 10. November 1997 wurde der Versicherte in der Klinik D.___ stationär, danach ambulant behandelt (Urk. 8/26, 8/39). Weitere Behandlungen erfolgten durch Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, und Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie FMH (Urk. 8/27). Anfang April 1999 wurde der Versicherte von Dr. med. F.___, Oberarzt der Klinik "___" und von Dipl.-Psych. G.___, orthopädisch und neuropsychologisch begutachtet (Urk. 8/62). Ab 24. März 2000 befand sich der Versicherte wegen einer schweren posttraumatischen Anpassungsstörung in Behandlung von Dr. med. H.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/72). Mit Verfügung vom 4. August 2000 sprach die IV-Stelle Zürich dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 1998 aufgrund eines IV-Grades von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 8/77). Am 19. Februar 2003 erfolgte eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Gutachten vom 16. April 2003; Urk. 8/115).
         Mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 stellte die Allianz ihre Leistungen per 1. Januar 2004 mangels Adäquanz der anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden ein (Urk. 8/86). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies die Allianz mit Entscheid vom 29. April 2004 ab (Urk. 2), nachdem die Visana ihre vorsorglich erhobene Einsprache vom 12. Dezember 2003 (Urk. 8/131) bereits am 29. Dezember 2003 wieder zurückgezogen hatte (Urk. 8/134).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2004 liess der Beschwerdeführer am 29. Juli 2004 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
         "1. Der Einsprache-Entscheid vom 29. April 2004, zugestellt am 30. April   2004, sei aufzuheben, und die Beschwerdebeklagte sei zu verpflichten,   dem Beschwerdeführer über das Datum des 31. Dezember 2003 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
           2. Die Beschwerdebeklagte sei zur Tragung der Vertretungskosten des Be- schwerdeführers zu verpflichten."
         In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. September 2004 beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 17. Dezember 2004 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest (Urk. 12). Nachdem auch die Allianz mit Duplik vom 8. März 2005 an ihrem bisherigen Antrag festgehalten hatte (Urk. 17), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. März 2005 geschlossen (Urk. 18).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Vorab rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 1 S. 16 Ziff. 14), da die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort Stellung genommen habe zu seinen Einwänden in seiner - vor Erlass der Verfügung vom 1. Dezember 2003 (Urk. 8/128) verfassten - Eingabe vom 25. September 2003 (Urk. 8/125) bezüglich der von der Haftpflichtversicherung in Auftrag gegebenen unfallanalytischen und biomechanischen Beurteilungen aus dem Jahr 1999 (Urk. 8/55, 8/59).
1.2     Gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV) sowie Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
1.3     Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.4     Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.5     Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin sich in der Verfügung vom 1. Dezember 2003 (Urk. 8/128) und im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) nicht im Detail mit den Einwänden des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 25. September 2003 zu den Unfallgutachten des Haftpflichtversicherers auseinandergesetzt hat. Soweit der Beschwerdeführer das Verhalten der Allianz jedoch mit dem Fall gleichsetzt, bei dem die Invalidenversicherung im Vorbescheid-Verfahren (nach bisherigem Recht) nicht auf die Einwände des Versicherten einging, übersieht er, dass die Parteien gemäss Art. 42 Satz 2 (des seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden) ATSG vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre daher schon deshalb zu verneinen; ob eine solche vorliegt, kann aber ohnehin offen bleiben. Selbst wenn dies zutreffen sollte, hat der Beschwerdeführer im Laufe des gesamten Verfahrens mehrfach ausreichend Gelegenheit gehabt, materielle wie formelle Beanstandungen vorzubringen, sodass eine allfällige - jedenfalls nicht schwer wiegende - Gehörsverletzung angesichts der vollen Kognition des urteilenden Gerichts als geheilt betrachtet werden müsste (BGE 127 V438 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b, 112 Ib 175 Erw. 5e).
1.6     In formellrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer sodann in seiner Eingabe vom 17. Dezember 2004 (Urk. 12 S. 2, S. 3, S. 10, S. 16), dass die Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren die Originalakten zur Verfügung stelle. Bereits zuvor hatte er mehrfach gerügt, die Allianz habe die Edierung sämtlicher Originalakten verweigert (Urk. 1 S. 10, S. 14).
1.7     Die Akteneinsicht wird in Art. 47 ATSG sowie in der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) geregelt. Gemäss Art. 8 Abs. 2 ATSV wird die Akteneinsicht grundsätzlich am Sitz des Versicherers oder seiner Durchführungsorgane gewährt. Auf Wunsch der gesuchstellenden Person kann der Versicherer Kopien der Akten zustellen. Gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b ATSV hat der Versicherer die Akten oder Kopien davon - unter anderem - den Personen zuzustellen, die nach Artikel 2 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten können.
1.8     Aus den zitierten Bestimmungen lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Anspruch auf Zustellung der Originalakten ableiten (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 47 Rz. 17 ff.). Diesbezüglich ist der im Aufsichtsbeschwerdeverfahren vertretenen Auffassung des Bundesamtes für Gesundheit zuzustimmen (vgl. Urk. 8/144). Abgesehen davon wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich die Möglichkeit angeboten, die Originalakten am Sitz des Versicherers einzusehen (Urk. 8/150).
1.9 Unbestrittenermassen wurden dem Beschwerdeführer die Akten der Beschwerdegegnerin auch in Kopie zugestellt (Urk. 8/123, 8/125, 8/136, 8/137). Warum an der glaubhaften Versicherung der Beschwerdegegnerin, sie habe dem Beschwerdeführer sämtliche vorhandenen Akten in Kopie zugestellt (Urk. 7 S. 6), gezweifelt werden soll, ist nicht ersichtlich. Dass sich der Auftrag des Haftpflichtversicherers zur Erstellung der Unfallanalyse oder ein allfälliges Deckblatt nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin befinden, kann dieser nicht zum Vorwurf gemacht werden (Urk. 1 S. 4, Urk. 7 S. 5). Abgesehen davon sind von diesen Unterlagen keine für das vorliegende Verfahren relevanten Erkenntnisse zu erwarten. In Bezug auf die gerügte unvollständige Kopie des Arztberichtes des Dr. C.___ vom 20. Juli 1998 (Urk. 1 S. 10) handelte es sich offensichtlich um ein Versehen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 12), die den auf der Rückseite des betreffenden Zeugnisses angefügten Satzteil übersah (Urk. 8/39). Was die fehlenden Arztberichte von Dr. H.___ betrifft (Urk. 1 S. 14), geht aus den Akten hervor, dass diese sich - unter dem Hinweis auf das Berufsgeheimnis - weigerte, der Beschwerdegegnerin Arztberichte zuzustellen (Urk. 8/94, 8/95, 8/97, 8/100).
         Vom Beizug der Originalakten kann unter diesen Umständen auch im vorliegenden Verfahren abgesehen werden.

2.
2.1     In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen der Einspracheentscheid der Sozialversicherung zwar nach dem 1. Januar 2003 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), für die Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues Recht (ATSG) zu Grunde zu legen (vgl. BGE 130 V 445 ff.). Da das ATSG allerdings an der Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden sowie der damit verbundenen Beeinträchtigung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nichts geändert hat, kann eine getrennte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterbleiben.
2.2     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.4     Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.5     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.6     Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.7     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.8     Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
         Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a der Sachverhalt zu Grunde liegt, dass sehr bald nach einem Unfall mit Schleudertrauma, gleichsam an diesen anschliessend, die psychische Problematik derart überwiegt, dass die mit dem Schleudertrauma einhergehenden, körperlichen Beeinträchtigungen (buntes Beschwerdebild) völlig in den Hintergrund treten. Soll die Rechtsprechung zur Adäquanz von psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall hingegen in einem späteren Zeitpunkt angewendet werden, so ist die Frage, ob die psychische Problematik die übrigen Beschwerden nach einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS ganz in den Hintergrund treten lässt, nicht nur auf Grund einer Momentaufnahme zu entscheiden. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die körperlichen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Wenn dies zutrifft, ist für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen nach einem Schleudertrauma der HWS abweichend von BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine und in Übereinstimmung mit BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa lediglich auf das Unfallereignis als solches und die dabei erlittenen körperlichen Gesundheitsschäden sowie deren objektive Folgen abzustellen (RKUV 2002 U 466 S. 438 Erw. 3a und b).
2.9     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auf Grund des Unfalles vom 30. April 1997 über den Zeitpunkt der von der Allianz auf Ende Dezember 2003 festgesetzten Leistungseinstellung hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat.
3.2     Es ist unbestritten und hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer am 30. April 1997 eine HWS-Distorsion und damit eine Verletzung erlitt, welche einem Schleudertrauma der HWS äquivalent ist. Laut dem von Dr. C.___ am 7. Juli 1997 ausgefüllten "Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen" klagte der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis über leichten Schwindel, Benommenheit, Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die rechte Schulter sowie über eine Bewegungseinschränkung der HWS. Anlässlich der ersten Konsultation bei Dr. C.___ klagte er zudem über Schlaf- und Konzentrationsstörungen (Urk. 8/9). Die zu dem - nach einem Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung nicht selten beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung als "typisch" bezeichneten - Beschwerdebild gehörenden Symptome (BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) waren somit, jedenfalls teilweise gegeben.
3.3     Unter den Verfahrensbeteiligten ist sodann unbestritten, dass der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzte natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem am 30. April 1997 erlittenen Verkehrsunfall und den über Ende Dezember 2003 hinaus anhaltenden Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations-, Seh- und Schlafstörungen, Müdigkeit) zumindest im Sinne einer Teilkausalität gegeben ist.
3.4 Umstritten ist jedoch die Adäquanz des Kausalzusammenhangs, wobei diesbezüglich zunächst zu prüfen ist, ob diese entsprechend der Praxis zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) zu beurteilen oder ob stattdessen die nicht zwischen psychischen und somatischen Beschwerden unterscheidende Rechtsprechung zu einem Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung (BGE 117 V 359) anzuwenden ist (vgl. Erw. 1.8 hievor).
3.5     Die Beschwerdegegnerin prüfte die Adäquanz im Einspracheentscheid gestützt auf die Rechtsprechung von BGE 117 V 359 (Urk. 2 S. 8 lit. d), brachte aber im Rahmen des Schriftenwechsels vor, es wäre durchaus berechtigt gewesen, die Praxis zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) anzuwenden (Urk. 7 S. 4 ad. 4., Urk. 7 S. 21 ad. 18.). Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Adäquanzbeurteilung sei zu Recht nach Massgabe von BGE 117 V 359 vorgenommen worden (Urk. 12 S. 3 Ziff. 2).
3.6     Den ersten aktenkundigen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer psychischen Problematik bildet die Bemerkung des Dr. C.___ im Zusatzfragebogen vom 7. Juli 1997, der psychische Zustand des Patienten sei beeinträchtigt, er sei depressiv verstimmt und leide unter Schlafstörungen (Urk. 8/9). Gemäss Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 22. Dezember 1997 präsentierte sich die Beschwerdesituation auf psychischer und neurovegetativer Ebene nach den Angaben des Beschwerdeführers wie folgt: "Ruhiger, manchmal fast apathisch. Ständige Müdigkeit. Einschlaf- und Durchschlafstörungen wegen Schmerzen oder Gedankenkreisen - schlafe höchstens 2-3 Stunden am Stück. Sozialer Rückzug. Niedergeschlagenheit - teilweise vorbestehend. Öfters Suizidgedanken - die Familie würde ihn aber zurückhalten" (Urk. 8/28 S. 3). Im Gutachten von Dipl.-Psych. G.___ vom 15. Juni 1999 war nur am Rande von einer psychischen Problematik die Rede. Es wurde darauf hingewiesen, dass die klinisch-psychologische Beurteilung eine Persönlichkeit erkennen lasse, die in jeder Beziehung überfordert sei. Der Proband erlebe die ihn umgebende Umwelt mit Versagensängsten. Er sei immer bestrebt gewesen, das Bestmögliche zu leisten. Seine Grundpersönlichkeit könne als heroisch geschildert werden (Urk. 8/62 S. 22). Im Herbst 1999 wurde der Beschwerdeführer gemäss seinem Hausarzt Dr. C.___ zunehmend depressiv, so dass er sich ab März 2000 in psychiatrische Behandlung zu Dr. H.___ begab, die am 14. April 2000 eine schwere posttraumatische Anpassungsstörung diagnostizierte (Urk. 8/72). Dr. I.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 16. April 2003 zusätzlich zur Anpassungsstörung den Verdacht auf ein postkontusionelles Syndrom (organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma, F07.2). Für diese Diagnose sprächen die Dauerkopfschmerzen, der Schwindel sowie der Tinnitus. Als weitere typische Beschwerden lägen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen mit Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit vor sowie erhöhte Reizbarkeit und emotionale Labilität, mit einschiessenden Angstzuständen und auch Schlafstörungen. Die Symptomatik überschneide sich aber stark mit dem zusätzlich vorhandenen depressiven Syndrom, welches in Übereinstimmung mit Frau Dr. H.___ als Anpassungsstörung (F43.21) zu interpretieren sei. Die depressive Symptomatik zeichne sich vor allem durch Interesse- und Freudlosigkeit, Niedergeschlagenheit und ein Gefühl der Wertlosigkeit aus. Die Symptome Müdigkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen überschnitten sich mit der ersten Diagnose, so dass eine klare Zuordnung schwierig sei (Urk. 8/115 S. 6).
3.7 Angesichts dieser Aktenlage sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a, 115 V 133 ff. nicht als erfüllt anzusehen. Weder stand das psychische Beschwerdebild unmittelbar nach dem Unfallereignis im Vordergrund, noch spielte die physische Komponente im Verlauf des gesamten Beurteilungszeitraums nur eine sehr untergeordnete Rolle. Die dem bunten Beschwerdebild zuzurechnenden Symptome (Kopfschmerzen und Schwindelbeschwerden) waren auch nach Verstärkung der psychischen Problematik im Herbst 1999 weiterhin gegeben (Urk. 8/99). Auch im Rahmen der Begutachtung durch Dr. I.___ klagte der Beschwerdeführer über einen Dauerschmerz im Hinterkopf, welcher mit sporadischen, blitzartigen Schmerzen in die Stirne verbunden sei. Weiter gab er an, an einem zunehmend stärker werdenden Tinnitus, an Sehstörungen, Schwindel und Schlafstörungen zu leiden (Urk. 8/115 S. 5). Angesichts des Fehlens anders lautender Hinweise ist die psychische Problematik als Teil des typischen Beschwerdebildes anzusehen, welches auch eine depressive Entwicklung umfassen kann (BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist aufgrund des Gesagten nach der Praxis zu den Folgen eines Schleudertraumas der HWS ohne organisch nachweisbare Befunde oder einer einem solchen äquivalenten Verletzung (BGE 117 V 359; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29) zu beurteilen, welche nicht zwischen physischen und psychischen Anteilen differenziert.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen einer Adäquanz zwischen Ereignis und Leiden mit der Begründung verneint, die Auffahrkollision vom 30. April 1997 sei als leichter Unfall zu qualifizieren. Selbst wenn man das Ereignis als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einstufen würde, seien lediglich zwei der für die Adäquanzbeurteilung relevanten unfallbezogenen Kriterien erfüllt: das Kriterium der Dauerschmerzen und das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit, letzteres jedoch nur ansatzweise, was für eine Bejahung der Adäquanz nicht genüge (Urk. 2 S. 11). Der Beschwerdeführer geht dagegen von einem Unfall im mittleren Bereich aus und bezeichnet insgesamt vier Kriterien als ausgewiesen (Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit, Dauerbeschwerden, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, besondere Art der erlittenen Verletzung), womit die Adäquanz zu bejahen sei (Urk. 1 S. 22).
4.2
4.2.1   Für die Qualifikation eines Unfalls als schwer, mittelschwer oder leicht ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen (BGE 117 V 366 Erw. 6a). Gemäss Rapport der Stadtpolizei "___" vom 30. April 1997 verlief der Unfall vom gleichen Tag wie folgt: Der Beschwerdeführer fuhr mit seinem Personenwagen in "___" von "___" kommend durch die "___"strasse stadteinwärts. Der Unfallverursacher fuhr mit seinem Auto in derselben Fahrtrichtung direkt hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers. Bei der Kreuzung "___"-/"____"strasse musste der Beschwerdeführer seinen Wagen abbremsen, weil die dortige Lichtsignalanlage von grün auf gelb wechselte. Da der hinter ihm fahrende Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand bringen konnte, prallte er mit der Front seines Personenwagens gegen das Heck des Autos des Beschwerdeführers. Auf der regennassen Fahrbahn konnten keine Brems- oder Blockierspuren festgestellt werden (Urk. 8/4 S. 3 f.).
4.2.2   Der unfallverursachende ausländische Verkehrsteilnehmer wurde vom diensttuenden Polizisten auf Englisch befragt und machte dabei sinngemäss folgende Aussagen: "Ich fuhr mit meinem Fahrzeug von "___" kommend durch die "___"strasse Richtung Stadtzentrum. Ich trug die Sicherheitsgurte. Die Geschwindigkeit meines PW betrug etwa 30-40 km/h im ersten Gang. Die Örtlichkeit ist mir unbekannt. Der Abstand zum vor mir fahrenden Fahrzeug betrug etwa 3 m. Als wir uns dem Lichtsignal näherten, sah ich, dass dieses von grün auf gelb wechselte. Da ich dachte, dass das vordere Fahrzeug die Kreuzung noch bei orange passieren würde, bremste ich mein Fahrzeug nicht sofort ab. Das vorgenannte Fahrzeug bremste jedoch 15 m vor der Ampel. Ich bremste sofort, rutschte aber mit meinem PW auf der regennassen Fahrbahn. Folglich prallte ich beinahe ungebremst mit der Front meines PW gegen das Heck des vor mir stehenden PW" (Urk. 8/4 S. 4).
4.2.3   Der Beschwerdeführer äusserte sich gegenüber der Stadtpolizei "___" zum Unfallhergang wie folgt: "Ich fuhr mit meinem Fahrzeug von "___" kommend durch die "___"strasse stadteinwärts. Die Örtlichkeit ist mir bekannt. Ich trug die Sicherheitsgurte. Da wir in einer Kolonne fuhren, betrug meine Geschwindigkeit nur etwa 30-40 km/h im 3. Gang. Etwa bei Beginn der dortigen Mittelinsel, wechselte die Lichtsignalanlage von grün auf orange. Ich bremste mein Fahrzeug sofort ab, weil ich sonst das Lichtsignal bei Rotlicht passiert hätte. Das vor mir fahrende Fahrzeug überquerte die Kreuzung noch bei orange. Mein Fahrzeug kam beim Haltebalken der Lichtsignalanlage zum Stillstand. Plötzlich gab es einen Knall und mein PW wurde etwa 1-2 m nach vorne geschoben. Zum Zeitpunkt der Kollision stand ich auf der Fussbremse, da die Zürcherstrasse an dieser Stelle, stadteinwärts gesehen, ein leichtes Gefälle aufweist" (Urk. 8/4 S. 4 f.).
4.2.4   Die auf dem Beifahrersitz mitfahrende Ehefrau des Beschwerdeführers machte zum Unfallablauf folgende Aussagen: "Wir fuhren mit unserem PW mit einer Geschwindigkeit von etwa 30-40 km/h, von "___" kommend, durch die "___"strasse stadteinwärts. Ich trug die Sicherheitsgurte. Vor der Kreuzung "___"-/"___"strasse wechselte die Lichtsignalanlage von grün auf orange. Mein Mann musste bremsen, da wir sonst die Kreuzung bei rot passiert hätten. Das vor uns fahrende Fahrzeug überquerte die Kreuzung noch bei orange. Ich kann nicht sagen, ob sich die Vorderachse unseres Fahrzeugs beim Stillstand hinter oder vor dem Haltebalken befand. Dann hörte ich plötzlich ein Bremsgeräusch. Unmittelbar danach gab es einen Knall und unser Fahrzeug wurde ein Stück nach vorne geschoben" (Urk. 8/4 S. 5).
4.2.5   Laut Rapport wurde beim Aufprall die Front des auffahrenden Skodas beschädigt (Sachschaden ca. Fr. 2'000.--). Der unfallverursachende Lenker zog sich keine Verletzungen zu. Am Fahrzeug des Beschwerdeführers musste das Endstück des Auspuffrohres durch die J.___ AG in "___" ersetzt werden (Sachschaden Fr. 160.--). Die Ehefrau des Beschwerdeführers klagte wie dieser selbst über Schmerzen (Urk. 8/4 S. 2 f.).
4.2.6   In der vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers in Auftrag gegebenen Unfallanalyse vom 23. April 1999 wurde gestützt auf die Beschädigungs- und Konstruktionsmerkmale der beteiligten Fahrzeuge sowie die Weg-Zeit-Betrachtung basierend auf den aktenkundigen Grundlagen der Schluss gezogen, das die Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers infolge der Auffahr-/Heckkollision eindeutig unter 10 km/h betragen habe, und im "Erwartungsbereich" von 3-6 km/h liege (Urk. 8/55 S. 9). In einer weiteren Unfallanalyse des Haftpflichtversicherers vom 20. August 2004 wurde eine maximale kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des Fahrzeugs des Beschwerdeführers von 7.1 km/h berechnet (Urk. 8/150/1 S. 3). Das vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Gutachten des Dr. K.___ wiederum ging von einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des Wagens des Beschwerdeführers von 6.94 bis 8.75 km/h aus (Urk. 13/3 S. 7).
4.2.7   Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal regelmässig als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft (nicht veröffentlichte Urteile E. vom 21. Juni 1999, U 128/98, K. vom 20. März 1998, U 262/97 und D. vom 6. Juni 1997, U 187/95). In einzelnen Fällen hat es sogar einen leichten Unfall angenommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v unter 10 km/h; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 7. August 2001, U 33/01).
4.2.8   Das Ereignis vom 30. April 1997 ist dementsprechend entweder ebenfalls als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu beurteilen oder - mit Blick auf die vorhandenen Unfallanalysen, in welchem eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von deutlich unter 10 km/h angegeben wird, und angesichts der doch eher geringfügigen Beschädigungen an den beteiligten Fahrzeugen - sogar den leichten Unfällen zuzuordnen. Dies kann aber letztlich offen bleiben, und von einer weiteren unfallanalytischen Begutachtung (vgl. Urk. 1 S. 5) kann abgesehen werden; denn da die Adäquanzfrage ist - als Ausnahme von der Regel - auch bei leichten Unfällen zu prüfen, wenn ein als leicht zu qualifizierender Unfall unmittelbare Folgen zeitigt, die sich nicht offensichtlich als unfallunabhängig erweisen (z.B. Komplikationen durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf, langdauernde Arbeitsunfähigkeit); dabei sind die Kriterien, die für Unfälle in mittleren Bereich gelten, heranzuziehen (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, zumal der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach dem Unfall über Schwindel und Kopfschmerzen klagte und von der Polizei ins Spital A.___ gebracht wurde (Urk. 8/4 S. 3), wo im Rahmen einer ersten ärztlichen Konsultation eine HWS-Distorsion (mit Druckdolenz und Hartspann im mittleren Bereiche des M. trapezius rechts; Beweglichkeit im Endbereich schmerzhaft, jedoch nicht eingeschränkt) diagnostiziert wurde. Zudem besteht - bei im Wesentlichen unverändert gebliebenem Beschwerdebild - seit Mai 1997 durchgehend eine ganze oder zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit. Unter diesen Umständen muss unabhängig davon, ob der Unfall als leicht oder als mittelschwer zu qualifizieren ist, eine besondere Adäquanzbeurteilung Platz greifen. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist daher nach den Kriterien zu prüfen, wie sie für dem mittleren Bereich (im Grenzbereich zu den leichten) zuzuordnende Unfälle gelten. Sie ist zu bejahen, falls ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erheblicher Grad und lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit) in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 117 V 367 f.).
4.3     Dem Unfallereignis vom 30. April 1997 kommt unbestrittenermassen (vgl. Urk. 2 S. 10 lit. h, Urk. 1 S. 22) weder besondere Eindrücklichkeit zu, noch war es mit besonders dramatischen Begleitumständen verbunden.
4.4     Die Beschwerdegegnerin hat sodann das Adäquanzkriterium der Dauerbeschwerden zu Recht bejaht (Urk. 2 S. 11). Der Beschwerdeführer litt im Zeitpunkt des Einspracheentscheides - beinahe sieben Jahre nach dem Unfall - immer noch an den erwähnten, mannigfaltigen Beschwerden, wobei nach BGE 117 V 359 nicht zu untersuchen ist, ob sie somatischen oder psychosomatischen Charakter haben.
4.5     Soweit die Beschwerdegegnerin das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nur ansatzweise bejahte (Urk. 2 S. 11), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ist seit Mai 1997 ganz oder teilweise arbeitsunfähig. Ab 22. Mai 1997 bestand bis am 10. November 1997 während über fünf Monaten eine - nur durch einen gescheiterten Arbeitsversuch (50 %) Mitte August 1997 (Urk. 8/28 S. 2) unterbrochene - ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/7, 8/9, 8/35). In der Folge war der Beschwerdeführer während rund zweieinhalb Jahren zu 66 2/3 % (Urk. 8/28 S. 5, 8/35), und anschliessend ab März 2000 während rund drei Jahren bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. I.___ im April 2003 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/72, 8/85). Seit jenem Zeitpunkt und für die Zukunft ist für die frühere Tätigkeit als Druckereiinhaber von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 bis 70 % auszugehen, wobei gemäss Einschätzung Dr. I.___s der Endzustand erreicht ist (Urk. 8/115 S. 9 Ziff. 6). Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdegegnerin ist damit das Kriterium einer hinsichtlich Grad und Dauer erheblichen Arbeitsunfähigkeit eindeutig als erfüllt zu betrachten (vgl. RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 f. [U 56/00], mit Hinweisen). Was die Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere kann ihr nicht gefolgt werden, soweit sie ausführt, es könne nicht auf die Arbeitsfähigkeit bis zum Verfügungsdatum abgestellt werden, da die Adäquanzprüfung gestützt auf das Gutachten von Dipl.-Psych. G.___ bereits im Jahr 1999 spätestens aber im Jahr 2000 hätte durchgeführt werden müssen, nachdem der Endzustand längst erreicht worden sei (Urk. 7 S. 20). Dipl. Psych. G.___ hielt im Gutachten vom 15. Juni 1999 fest, durch intensive konservative und bewegungstherapeutische Behandlungsmassnahmen sollte durchaus eine Besserung der jetzigen Beschwerdesymptomatik möglich sein (Urk. 8/62 S. 33 Ziff. 6). Durch eine isometrisch stabilisierende Krankengymnastik und physikalische Anwendungen sollte es zu einer Verbesserung der Muskelverspannungen und einer Ausweitung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule kommen (Urk. 8/62 S. 33 Ziff. 6.2). Wegen spontaner Heilungsvorgänge und aufgrund adäquater weiterer spezifischer Behandlungsmassnahmen sei von einer weiteren Besserung auszugehen. Ob über den Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall hinaus noch wesentliche Beeinträchtigungen bestehen blieben, könne nur durch eine Nachuntersuchung nach obengenanntem Zeitpunkt geklärt werden, da erfahrungsgemäss Beschwerden nach Beschleunigungsverletzungen der Halswirbelsäule auch noch in diesem Zeitraum ausheilen könnten (Urk. 8/62 S. 36 Ziff. 8). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann somit aus dem Gutachten von Dipl. Psych. G.___ nicht geschlossen werden, dass der normale, unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess im Zeitpunkt der Begutachtung bereits abgeschlossen war beziehungsweise von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine Besserung mehr erwartet werden konnte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 16. Juni 2004, U 133/03; in Sachen K. vom 11. Februar 2004, U 246/03; in Sachen P. vom 15. Oktober 2003, U 154/03; in Sachen K. vom 6. Mai 2003, U 6/03).
4.6     Was sodann das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen anbelangt, vermag zwar die Diagnose eines Schleudertraumas dieses für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besondere Umstände (wie etwa eine ungünstige Körperhaltung; vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245 Erw. 3c), welche das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 24. September 2003, U 361/02). Solche Umstände sind vorliegend gegeben: Gemäss dem Gutachten von Dr. I.___ leidet der Beschwerdeführer an Dauerschmerzen vor allem im Hinterkopf (Urk. 8/115 S. 5). In Anbetracht der persistierenden Schmerzen sowie ihrer erheblichen Auswirkungen auf den Alltag, das Berufs- und Privatleben sowie auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführer (vgl. BGE 117 V 369) kann das erwähnte Kriterium als - wenn auch nur knapp - erfüllt gelten. Offen bleiben kann deshalb, ob und allenfalls inwieweit die HWS-Distorsion durch den Umstand, dass der Wagen des Beschwerdeführer über keine Kopfstützen verfügte (Urk. 1 S. 21, 8/3) beeinflusst wurde.
4.7 Bezüglich der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist eine Behandlungsbedürftigkeit während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem Beschwerdebild noch als in einem üblichen Rahmen liegend zu betrachten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 19. Mai 2004, U 330/03). Der Beschwerdeführer steht seit dem Unfall mehr oder weniger dauernd in ärztlicher Behandlung. Anfangs wurden eine analgetische Therapie und Physiotherapie angewandt, die aber nur wenig Besserung brachten (Urk. 8/8). Während des Aufenthaltes in der Klinik D.___ im Oktober/November 1997 wurden Heublumenwickel eingesetzt, und es wurden Gymnastik, Massagen und Akupunktur durchgeführt (Urk. 8/28 S. 5). Im Jahre 1998 bedurfte der Beschwerdeführer weiterhin physiotherapeutischer sowie ärztlicher Behandlung und Kontrolle (Urk. 8/38, 8/39, 8/40). Auch danach stand er wegen bestehender Nacken- und Hinterkopfbeschwerden sowie Schwindel in Behandlung seines Hausarztes Dr. C.___ (Urk. 8/62 S. 7). Ab April 2000 begab er sich schliesslich in psychotherapeutische Behandlung bei Dr. H.___ (Urk. 8/72); gleichzeitig dauerte auch die Behandlung durch Dr. C.___ an (Urk. 8/85, 8/99, 8/102). Unter diesen Umständen ist eine drei Jahre übersteigende und damit ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung zu bejahen. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, Physiotherapie sowie "alternative Therapien" wie Akupunktur oder Akupressur seien bei der Beurteilung des Kriteriums der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht zu berücksichtigen (Urk. 7 S. 21, Urk. 17 S. 12), kann nicht gefolgt werden, steht diese Auffassung doch im Widerspruch zur Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (vgl. unter vielen: Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 28. Juni 2005, U 376/04, Erw. 3.2.2; in Sachen J. vom 20. Mai 2005, U 279/04, Erw. 3.3.4; in Sachen K. vom 25. Oktober 2004, U 61/03, Erw. 4.4.5; in Sachen F vom 10. September 2003, U 343/02, Erw. 4.3; in Sachen K. vom 5. April 2001, U 481/00, Erw. 3b).
4.8 Gesamthaft gesehen sind somit vier der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien erfüllt. Damit liegen die unfallbezogenen Adäquanzkriterien in gehäufter Weise vor, und der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 30. April 1997 und den seither beim Beschwerdeführer vorhandenen Gesundheitsstörungen ist zu bejahen. Die Allianz ist damit über den 31. Dezember 2003 hinaus leistungspflichtig.

5.       Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses ist sie mit Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft vom 29. April 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin über den 31. Dezember 2003 hinaus leistungspflichtig ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Markus Schmid
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).