UV.2004.00212

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 5. Januar 2006
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gsell
Schanzeneggstrasse 1, Postfach, 8039 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee



Sachverhalt:
1.       N.___, geboren 1956, war seit 5. Oktober 1998 bei der A.___ AG als Dachdecker beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 22. Juli 1999 von einem Gerüst stürzte (Urk. 8/1) und sich gemäss Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Z.___ (Z) eine Radiusfraktur beidseits und eine Gebissverletzung zuzog (Urk. 8/3).
         Mit Verfügung vom 30. September 2003 sprach die Suva dem Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 20 % und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 8 % zu (Urk. 8/99). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/102, Urk. 8/107) wies sie am 6. Mai 2004 ab (Urk. 8/109 = Urk. 2).
2.      Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gsell, Zürich, am 6. August 2004 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2004 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Zu den beigezogenen Akten der Invalidenversicherung (Urk. 13/1-62) nahmen die Parteien am 21. Oktober 2004 (Urk. 21) und am 27. Februar 2005 (Urk. 26) Stellung.
         Mit Verfügung vom 26. Oktober 2004 wurde Rechtsanwalt Gsell antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt (Urk. 22).
3.       Mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2005 und Verfügungen vom 15. Juni 2005 sprach die Invalidenversicherung dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 63 % vom Juli 2000 bis Dezember 2003 eine halbe und ab Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 30/1-3).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend das Erfordernis des Kausalzusammenhanges (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), den Rentenanspruch (Art. 18 UVG, Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und die Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 2a-e, S. 4 ff. Ziff. 3, S. 7 Ziff. 5a-c). Darauf kann verwiesen werden.

2.       Strittig ist erstens der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
         Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Leiden der Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS, LWS) sowie psychische Leiden unfallfremd seien und dass der Beschwerdeführer rein unfallbedingt ein Jahreseinkommen (Invalideneinkommen) von Fr. 47'000.-- erzielen könnte, so dass bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'500.-- ein Invaliditätsgrad von 20 % resultierte (Urk. 8/99 S. 2). Im angefochtenen Entscheid ermittelte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 49'140.--, was einem Invaliditätsgrad von 18 % entsprechen würde (Urk. 2 S. 6 Ziff. 4c-d).
         Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei die bestehende HWS-Symptomatik zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 1), der Unfall sei als schwer zu charakterisieren (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2) und die psychischen Unfallfolgen dürften nicht ausgeklammert werden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3).

3.
3.1     Am 22. Juli 1999 war der Beschwerdeführer damit beschäftigt, an einem Gerüst eine Schuttröhre („Schüttelrohr“) zu montieren. Dabei stellte er sich auf eines der oberhalb der Trottoirs verlaufenden, zum Schutz der Passanten schräg angebrachten Bretter. Dieses gab nach und er stürzte zirka 3,7 Meter tief auf den Boden (Urk. 8/9 S. 1 unten).
3.2     Der Beschwerdeführer wurde mit der Sanität in die Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ gebracht, wo er am Unfalltag und am Folgetag (22.-23. Juli 1999) hospitalisiert war (Urk. 8/3). Die gebrochenen Handgelenke wurden mit Gipsschienen versorgt und am 28. Juli 1999 nachkontrolliert; ein luxierter Zahn wurde fixiert. Als Befund wurde festgehalten: Wach, ansprechbar, Glasgow Coma Scale (GCS) 15, internmedizinisch und grob neurologisch ohne Befund (Urk. 8/3 Mitte).
         Im Zwischenbericht vom 5. Oktober 1999 wurde ein absolut komplikationsloser Verlauf im Vorderarmgips und der Behandlungsabschluss in der Klinik für Unfallchirurgie des Z.___ am 24. August 1999 festgehalten (Urk. 8/8).
3.3     Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, hielt in seinem Bericht vom 15. November 1999 fest, am 27. September 1999 seien Nackenprobleme aufgetreten (Urk. 8/13 Ziff. 2a), und berichtete am 20. Dezember 1999, der Beschwerdeführer habe sich beim Unfall eine nicht unerhebliche Traumatisierung der HWS zugezogen, woraus ein Schulter-Nacken-Syndrom resultiere (Urk. 8/16).
         Kreisarzt Dr. med. C.___, FMH für Chirurgie, führte im Bericht über seine am 17. Dezember 1999 erfolgte Untersuchung (Urk. 8/19) unter anderem aus, die Nackenprobleme seien erst im September 1999 aktenkundig geworden und wiesen heute nicht auf eine strukturelle Läsion, sondern lediglich auf eine gewisse muskuläre Verspannung hin. Bezüglich der Handverletzungen bestehe eine eindeutige Tendenz zur Symptomausweitung (Urk. 8/19 S. 3 Mitte).
3.4     Vom 10. Januar bis 9. Februar 2000 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik D.___, wo gemäss Austrittsbericht vom 1. März 2000 folgende funktionellen Diagnosen und Probleme erhoben wurden (Urk. 8/22 S. 1 f.):
1. Leichtgradige Funktionseinschränkung beider Handgelenke
mit
- leichter Bewegungseinschränkung bei allgemein schlechter Gelenkbeweglichkeit
- belastungsabhängigen Schmerzen, vor allem über dem Processus styloideus radii bei Ulnardiktion
- leichter Kraftminderung
- schmerzhaftem Schnappen im rechten Handgelenk
ohne
- trophische Störungen
bei
- Status nach distaler, nicht dislozierter Radiusfraktur beidseits, rechts intraartikulär
- diskreter Stufe in der Radiusgelenksfläche rechts
2. Leicht eingeschränkte Gebissfunktion oben
mit
- Schmerzen und Kauproblemen
- Problemen beim Artikulieren
bei
- Status nach Zahnextraktion 22 und Zahnverlust 21 und noch schlecht angepasster Zahnteilprothese
3. Cervicovertebrales Syndrom
mit
- Hartspann des M. trapezius
- schmerzhafter Bewegungseinschränkung der HWS
- Schwindel und Wetterfühligkeit
bei
- diskreten degenerativen Veränderungen und Streckhaltung der HWS
- möglicherweise Status nach Distorsion der HWS
4. Maladaptiver Umgang mit Schmerzen und körperlichen Beschwerden im Rahmen einer posttraumatischen Anpassungsstörung (ICD-10: F43.23)
         Als weitere Diagnose wurde ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom L1-L3 erwähnt (Urk. 8/22 S. 2 unten).
         An den Handgelenken finde sich eine leichtgradige Funktionseinschränkung mit Schmerzen, für die keine fassbaren Ursachen gefunden worden seien. Dabei handle es sich um Unfallfolgen (Urk. 8/22 S. 4 unten). Eine weitere Unfallfolge - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - sei die noch immer eingeschränkte Zahnfunktion (Urk. 8/22 S. 5 oben).
         Als limitierender Faktor hätten sich die als cervicovertebrales Syndrom interpretierten Nackenschmerzen erwiesen. Beim Sturz hätte der Beschwerdeführer auch eine Distorsion oder Kontusion der HWS erlitten haben können. Gegen eine traumatische Genese der Beschwerden spreche, dass sie erst zwei Monate nach dem Unfall in den Akten erwähnt würden. Für die Muskelverspannungen am Nacken-Schultergürtel sei auch die Schonhaltung der Hände ein begünstigender Faktor. Insgesamt erscheine ein Zusammenhang der Nackenbeschwerden mit dem Unfall zwar möglich, aber nicht wahrscheinlich (Urk. 8/22 S. 5 Mitte).
         Von psychosomatischer Seite sei ein maladaptiver Umgang mit Schmerzen und körperlichen Beschwerden im Rahmen einer posttraumatischen Anpassungsstörung diagnostiziert worden (Urk. 8/22 S. 5). Die lumbovertebrale Symptomatik sei nicht unfallbedingt (Urk. 8/22 S. 5).
         Bezüglich der Handgelenksverletzungen seien dem Beschwerdeführer theoretisch, rein aufgrund der objektivierbaren Unfallfolgen, leichte Arbeiten bis 10 kg zumutbar. Arbeit auf einer Leiter oder auf Dächern sei nicht zumutbar; ebenso sollten keine Schläge oder Vibrationen auf die Handgelenke oder repetitive Handgelenks- und Umwendbewegungen stattfinden (Urk. 8/22 S. 5 unten).
3.5     Am 5. Juni 2000 teilte Dr. B.___ mit, seitens der Handgelenke bestünden noch immer Beweglichkeitsdefizite. Viel schwerwiegender für den Beschwerdeführer sei jedoch die HWS, die eigentlich ständig Schmerzen bereite. Eine Umschulung werde sicherlich aus Motivationsgründen nicht einfach, da insbesondere die Nichtanerkennung der durch den Unfall ausgelösten HWS-Symptomatik für den Beschwerdeführer unverständlich sei (Urk. 8/37).
3.6     Im Bericht über seine Untersuchung vom 29. September 2000 führte Kreisarzt Dr. C.___ zur Unfallskausalität des Zervikalsyndroms aus, strukturelle Läsionen hätten nicht nachgewiesen werden können und die Rekonstruktion der Frühanamnese aufgrund objektiver Daten weise nicht auf eine wesentliche Traumatisierung der HWS hin, zumal entsprechende Beschwerden erst mehrere Wochen nach dem Sturz aktenkundig geworden seien. Die aktuell festgestellten Inkonsistenzen, die aktive Gegeninnervation bei jedem Untersuchungsversuch und die gleichzeitige Verdoppelung des Bewegungsausschlags bei Ablenkung sei praktisch beweisend für eine mehr oder weniger bewusstseinsnahe Akzentuierung der Beschwerden, deren organische Ursache zweifelhaft bleibe und nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit als Unfallfolge bezeichnet werden könne (Urk. 8/43 S. 5 oben).
         Die HWS- und LWS-Beschwerden könnten nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit als Unfallfolgen bezeichnet werden. Somit müsse die unfallbedingte Einschränkung der Zumutbarkeit aufgrund der Residuen an den Handgelenken festgelegt werden, wofür auf die Abklärungen in der Rehaklinik D.___ abgestellt werden könne (Urk. 8/43 S. 5 Mitte).
3.7     Am 17. April 2003 erstatteten Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie, und Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, F.___ ein Gutachten im Auftrag der Invalidenversicherung (Urk. 8/76). Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/76 S. 18 Ziff. 4.1):
- Chronisches cervico-thorakales und lumbosakrales Schmerzsyndrom
- bei degenerativen Veränderungen und Fehlhaltungen der Wirbelsäule
- Chronische Schmerzen in den Handgelenken beidseits
- bei Status nach distaler Radiusfraktur loco classico
- mit leichten degenerativen Veränderungen radio-karpal rechts
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- bei Persönlichkeit mit ängstlichen Zügen
         Im Zusammenhang mit dem chronischen cervicothorakalen und lumbosakralen Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen des Achsenorgans sei dem Beschwerdeführer eine körperlich beanspruchende Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Die Arbeit auf dem Bau sei praktisch nicht mehr möglich (Urk. 8/76 S. 19 oben Ziff. 5).
        
         Zusätzlich bestünden noch leichte Veränderungen an den Handgelenken bei Zustand nach Radiusfraktur loco classico beidseits. Die geklagten zum Teil sehr starken Schmerzen in beiden Handgelenken seien dadurch aber nicht vollständig erklärt. Im Verlauf sei eine Schmerzfehlverarbeitung eingetreten, welche die Belastbarkeit des Beschwerdeführers generell beeinträchtige. Zumutbar wäre das Ausüben einer körperlich leichten, rückenadaptierten Tätigkeit in Wechselhaltung im Umfang von 50 %. Die vom Beschwerdeführer auf 0 % eingeschätzte Arbeitsfähigkeit sei auch psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar. Sicher nicht möglich seien Überkopfarbeiten und das Heben und Tragen von Lasten, einseitig von mehr als 5 kg und beidhändig 10 kg. Günstig wäre eine Tätigkeit in Wechselhaltung, vor allem repetitive Zwangshaltungen kämen nicht in Frage (Ur. 8/76 S. 19 Ziff. 6).

4.
4.1     Zu klären ist vorerst, welche der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen.
         Dass das lumbosakrale Schmerzsyndrom (Rückenbeschwerden) nicht mit dem Unfall in Zusammenhang steht, ist unbestritten und angesichts der diesbezüglich übereinstimmenden medizinischen Beurteilungen offenkundig.
4.2     Das cerviko-thorakale Schmerzsyndrom (Nackenbeschwerden) ist gemäss dem Standpunkt des Beschwerdeführers durch eine HWS-Verletzung verursacht, die er sich beim Sturz zugezogen habe (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 1).
         Nackenbeschwerden wurde gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 15. November 1999 erstmals am 27. September 1999 festgestellt (Urk. 8/13 Ziff. 2a). Dafür, dass sie schon vorher bestanden hätten, aber wegen Sprachproblemen oder dominierenden anderen Beschwerden nicht genannt beziehungsweise nicht aufgezeichnet worden wären, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Immerhin wurde der Beschwerdeführer am 23. Juli 1999 in die Nachbehandlung durch Dr. B.___ entlassen und es ist kein Grund ersichtlich, dass dieser Ende September 1999 auf Nackenschmerzen aufmerksam geworden sein sollte, nicht aber vorher, wenn solche schon vorher bestanden hätten.
         Überdies sprechen die in der Klinik für Unfallchirurgie erhobenen Eintrittsbefunde ebenfalls gegen die These von weitergehenden Verletzungen als den diagnostizierten: 15 Punkte auf der Glasgow Coma Scale entsprechen der Maximalpunktzahl, die erreicht wird, wenn Augenöffnen spontan erfolgt, die Motorik nach Aufforderung und die Sprache orientiert und klar ist (Pschyrembel, 259. Auflage, S. 604).
         Die Ärzte der Rehaklinik D.___ kamen in Abwägung der verschiedenen Gesichtspunkte zum Schluss, dass ein Zusammenhang der Nackenbeschwerden mit dem erlittenen Unfall wohl möglich, aber nicht wahrscheinlich sei (Urk. 8/22 S. 5 Mitte).
         Damit übereinstimmend ist auf die Gerichtspraxis hinzuweisen, wonach entsprechende Beschwerden notwendigerweise binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall aufgetreten sein müssen, um diesem zugerechnet werden zu können (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 ff.).
         Die mit einer Latenzzeit von über 2 Monaten aufgetretenen Nackenbeschwerden können somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem erlittenen Unfall zugerechnet werden und fallen als lediglich mögliche Unfallfolge ausser Betracht.
4.3     Im Dezember 1999 stellte Kreisarzt Dr. C.___ eine Tendenz zur Symptomausweitung fest (Urk. 8/19 S. 3 Mitte), im März 2000 wurde im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ unter anderem ein maladaptiver Umgang mit Schmerzen und körperlicher Belastung im Rahmen einer posttraumatischen Anpassungsstörung (Urk. 8/22 S. 2 Ziff. 4) und im Gutachten der Ärzte des F.___ wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 8/76 S. 18 Ziff. 4.1) diagnostiziert.
         Es stellt sich somit die Frage, ob diese psychischen Beeinträchtigungen in rechtsgenüglichem, insbesondere in adäquatem Kausalzusammenhang (vgl. Urk. 2 S. 3 f. Erw. 2d-e) zum erlittenen Unfall stehen.
         Die Beschwerdegegnerin hat das Unfallereignis der mittleren Kategorie zugeordnet, während der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt steht, es sei als schwerer Unfall zu charakterisieren (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat Stürze über rund 8 Meter mit erlittener offener Fussfraktur, über rund 6-8 Meter mit Halswirbelbruch und über 7-8 Meter als Unfälle im mittleren Bereich an der Grenze zu einem schweren Unfall eingeordnet (RKUV 2005 Nr. U 555 S. 324 f. Erw. 3.4.1). Vor diesem Hintergrund kann der hier zu beurteilende Sturz über rund 3,7 Meter mit beidseitiger nicht dislozierter Handgelenksfraktur weder in die Kategorie der schweren noch im Grenzbereich der mittleren zu den schweren Unfällen eingeordnet werden. Die Charakterisierung als Unfall im mittleren Bereich durch die Beschwerdegegnerin erweist sich auch im Quervergleich als zutreffend und ist somit nicht zu beanstanden.
         Die Plötzlichkeit des Ereignisses gehört definitionsgemäss zum Unfallbegriff (vgl. Art. 4 Abs. 1 ATSG), während ein Sturz über eine gewisse Höhe zwangsläufig von einer gewissen Eindrücklichkeit ist. Besonders dramatische Umstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls im Sinne des entsprechenden Kriteriums sind jedoch nicht gegeben. Die Fraktur beider Handgelenke sowie der erlittene Zahnschaden sind weder ausgesprochen schwere Verletzungen oder sonst wie von besonderer, psychische Fehlentwicklungen begünstigender Art. Die ärztliche Behandlung der Handgelenksfrakturen war nach einem wenige Wochen dauernden komplikationslosen Heilverlauf abgeschlossen und bezüglich des Gebisses wurde die im September 1999 eingesetzte provisorische Prothese später durch eine definitive ersetzt (vgl. Urk. 8/69, Urk. 8/74), so dass das Kriterium einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht als erfüllt betrachtet werden kann. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers standen für ihn die Nackenbeschwerden, welche aus den erwähnten Gründen vorliegend ausser Betracht fallen, zunehmend im Vordergrund; die auch angegebenen und nur teilweise erklärbaren Schmerzen an den Handgelenken vermögen das Kriterium körperlicher Dauerschmerzen nicht zu erfüllen. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung oder einen schwierigen, komplikationsbehafteten Heilungsverlauf. Von Seiten der Handgelenke war die Heilung nach wenigen Wochen abgeschlossen; die weiterhin attestierte Arbeitsunfähigkeit bezog sich auf die vorliegend ausser Betracht fallenden Nackenbeschwerden und die sich akzentuierende psychisch bedingte Schmerzfehlverarbeitung, soweit sie nicht mit der ohnehin unfallfremden Rückenproblematik zusammenhing. Das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist somit ebenfalls nicht erfüllt.
         Keines der praxisgemässen Kriterien ist erfüllt. Somit fehlt es einem allfälligen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem erlittenen Unfall an der Adäquanz, so dass diesbezüglich keine Leistungspflicht besteht.
4.4     In rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen somit die Beeinträchtigungen an den beiden Handgelenken, nicht aber Rücken-, Nacken- und psychische Beschwerden.
         Entsprechend der Beurteilung durch die Ärzte der Rehaklinik D.___ sind dem Beschwerdeführer bezüglich der Handverletzungen körperliche leichte Arbeiten bis 10 kg ohne Schläge oder Vibrationen auf die Handgelenke oder repetitive Handgelenks- und Umwendbewegungen vollzeitlich zumutbar (Urk. 8/22 S. 5 unten).
         Die Zumutbarkeitsbeurteilung im Gutachten der Ärzte des F.___ (Urk. 8/76 S. 19 Ziff. 6) erstreckte sich auf sämtliche Leiden des Beschwerdeführers, was insbesondere in der Beschränkung auf rückenadaptierte Tätigkeiten seinen Niederschlag gefunden hat, die offensichtlich nicht mit der Handgelenksproblematik zusammenhängt. Nachdem vorliegend nur die Beeinträchtigung seitens der Handgelenke zu berücksichtigen ist, erweist sich der Hinweis des Beschwerdeführers auf weitere Einschränkungen, welche sich aus nicht unfallkausalen Leiden ergeben (vgl. Urk. 26 S. 2 unten), als nicht stichhaltig.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin ist verfügungsweise von einem Valideneinkommen von Fr. 58'500.-- im Jahr 2003 (Urk. 8/99 S. 2) und im angefochtenen Entscheid von einem solchen von Fr. 59'800.-- (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4a) ausgegangen. Aufgrund der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (vgl. Urk. 8/52, Urk. 8/80, Urk. 8/94) erweist sich der erstgenannte Betrag als zutreffend, während für den zweitgenannten, höheren Betrag keine Begründung ersichtlich ist. Diese Beträge wurden auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 26 S. 2 Mitte). Zu seinen Gunsten kann von einem Valideneinkommen im Jahr 2003 von Fr. 59'800.-- ausgegangen werden.
5.2     Praxisgemäss kann das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelt werden, insbesondere wenn der Versicherte - wie vorliegend - keine erneute Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (vgl. Urk. 2 S. 5 Ziff. 3c). Vom Tabellenlohn ist ein Abzug von maximal 25 % zulässig, um den behinderungsbedingt zu erwartenden Lohnnachteilen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3).
5.3     Angesichts der medizinischen Beschränkung auf körperlich leichte und handgelenkschonende Arbeiten erfordern, steht dem Beschwerdeführer eine weite Palette möglicher Tätigkeiten offen, so dass auf den Lohn abzustellen ist, den Männer im Jahr 2002 mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige erzielen konnten, mithin Fr. 4'557.-- (LSE 2002, S. 43, Tab. TA1, Niveau 4), entsprechend Fr. im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Angepasst an eine Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und die Nominallohnentwicklung 2003 von 1,4 % (Die Volkswirtschaft 10/2005, S. 83, Tab. B 10.2) ergibt dies Fr. 57'806.-- im Jahr 2003 (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7 x 1,014).
         Berücksichtigt man die behinderungsbedingten Einschränkungen mit einem Abzug von 17 %, so resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 47'979.-- (Fr. 57'806.-- x 0,83). Dies ergibt im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 59'800.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 11'281.--, was einem Invaliditätsgrad von 19,8 % und damit der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Erwerbseinbusse von 20 % entspricht.
         Mit einem Abzug von 17 % vom Tabellenlohn hat die Beschwerdegegnerin den behinderungsbedingten Einschränkungen, wie sie sich aus dem ärztlichen Zumutbarkeitsprofil ergeben, angemessen Rechnung getragen und es besteht keine Veranlassung, in diese pflichtgemässe Ermessensbetätigung einzugreifen.
         Somit erweist sich der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Invalidenrente als rechtens, was diesbezüglich zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.
6.1     Strittig ist zweitens die Höhe der Integritätseinbusse und -entschädigung.
         Die Beschwerdegegnerin hat auf die Beurteilung durch Kreisarzt Dr. C.___ vom 29. September 2000 (Urk. 8/44) abgestellt, wonach die Funktionsfähigkeit beider Hände um rund 10 % vermindert sei, was beim Tabellenwert von 40 % für den Verlust einer Hand eine Integritätseinbusse von je 4 % (40 % x 0,1) und gesamthaft von 8 % (4 % + 4 %) ergab.
         Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei nicht nur die Beeinträchtigung der Handgelenke, sondern der ganze Gesundheitsschaden in die Bemessung einzubeziehen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3).
6.2     Wie dargelegt, stehen lediglich die Beeinträchtigungen der Handgelenke in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall, nicht aber die übrigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vorstehend Erw. 4.4).
         Soweit der Gesundheitsschaden nicht als unfallkausal zu beurteilen ist, entfällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Dem Ansinnen des Beschwerdeführers kann deshalb nicht entsprochen werden und es hat mit der Integritätsentschädigung für die Einbussen an den beiden Handgelenken sein Bewenden.
6.3     Die Bemessung der Integritätseinbusse an den Handgelenken wurde - zu Recht - nicht in Zweifel gezogen. Sie ist ärztlicherseits nachvollziehbar begründet und nicht zu beanstanden.
         Damit erweist sich der angefochtene Entscheid auch in dieser Hinsicht als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.



7.       Mit Honorarnote vom 22. November 2005 machte der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einen Aufwand von 8 Stunden 35 Minuten und Barauslagen von Fr. 106.-- geltend (Urk. 31/2), was als angemessen erscheint. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 1'965.--(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Gsell, Zürich, wird mit Fr. 1'965.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Gsell
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).