Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2004.00214
UV.2004.00214

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 25. September 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wetli
Heimensteinstrasse 13, 8472 Seuzach

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1963, arbeitet als Schreiner beim A.___. Er ist bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft obligatorisch gegen Unfälle versichert.
         Am 18. September 2001 liess der Versicherte über seinen Arbeitgeber ein Unfallereignis von Mitte Juli 2001 (nachfolgend: Ereignis vom 15. Juli 2001) melden. Beim Sprung vom Tisch seien Schmerzen im Bereiche des Knies rechts medial als auch supra- und infrapatellär aufgetreten. Die Schmerzen verstärkten sich beim Bergabgehen (Urk. 19/1). Die Winterthur fragte den Versicherten nach den näheren Umständen des Unfalles (vgl. Urk. 19/2) und holte beim erstbehandelnden Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin, den Bericht vom 9. Oktober 2001 ein (Urk. 19/M1). Dieser erklärte am 3. Dezember 2001, der Versicherte habe sich seit dem 11. September 2001 nicht mehr gemeldet, so dass angenommen werden müsse, dass es ihm inzwischen gut gehe (Urk. 19/M2).
         Ende August 2002 begab der Versicherte sich erneut wegen Schmerzen am rechten Knie in ärztliche Behandlung (Urk. 3/4, 19/M3, 19/M4, 19/M5). Die Winterthur kam für die ärztliche Behandlung auf, gab dem Versicherten mit Schreiben vom 7. April 2003 aber bekannt, dass sie für die Zeit nach dem 12. März 2003 voraussichtlich keine Leistungen mehr erbringen werde (Urk. 19/8). Der Versicherte äusserte sich zur angekündigten Leistungseinstellung mit Eingabe vom 17. April 2003 (Urk. 19/9). Die Winterthur fragte den Versicherten noch einmal gezielt nach den genauen Umständen des Unfallherganges (Urk. 19/11). Am 27. August 2003 wurde der Versicherte zudem von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, Vertrauensarzt der Winterthur, untersucht (Urk. 19/M8; vgl. auch Urk. 19/M7, 19/10 und 19/11 S. 2).
         Mit Verfügung vom 30. September 2003 (Urk. 19/13) hielt die Winterthur fest, die Versicherungsleistungen blieben per 12. März 2003 eingestellt. An diesem Entscheid hielt der Unfallversicherer nach Einholung der zusätzlichen Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie, vom 16. April 2004 mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2004 fest (Urk. 19/M9 und Urk. 2).
2.       Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 9. August 2004 (Urk. 1) mit den hauptsächlichen Rechtsbegehren:
1.   Die Verfügung vom 30. September 2003 und der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2004 seien vollständig aufzuheben. ...
4.   Dann sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur gründlichen Abklärung zurückzuweisen und der Einsprecher sei von einem unabhängigen, vom Gericht zu bestimmenden Facharzt vollumfänglich zu untersuchen und es sei ein vollumfängliches Gutachten zu erstellen, welches die Beschwerden im rechten Knie des Beschwerdeführers berücksichtigt.
         Daneben liess der Versicherte verschiedene, vor allem prozessuale Anträge stellen (Urk. 1 S. 1 f.).
         Das Sozialversicherungsgericht gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. August 2004 Gelegenheit, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zu äussern (Urk. 5), welcher Aufforderung der Versicherte mit Eingaben vom 18. August 2004 nachkam. Er liess beantragen, die Beschwerdefrist sei wiederherzustellen (Urk. 7 und 8). Die Winterthur äusserte sich dazu mit Eingabe vom 2. September 2004 und beantragte für den Fall des Eintretens auf die Beschwerde deren Abweisung (Urk. 11). Mit Beschluss vom 23. August 2005 (Urk. 14) bewilligte das Sozialversicherungsgericht das Fristwiederherstellungsgesuch des Versicherten vom 18. August 2004 und zog bei der Winterthur insbesondere die vollständigen Akten des Falles bei (Urk. 14; vgl. Urk. 19/M1-M9, 19/1-29). Der Unfallversicherer nahm mit Eingabe vom 9. November 2005 ergänzend zur Beschwerde Stellung (Urk. 18). In der Replik vom 8. März 2006 liess der Versicherte an den in der Beschwerde gestellten Hauptanträgen festhalten und zusätzliche Nebenanträge stellen (Urk. 24 S. 1 f.). Der Unfallversicherer hielt in der Duplik vom 6. Juni 2006 an seinem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (Urk. 30). Mit Verfügung vom 7. Juni 2006 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 31).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1
1.1.1   In der Verfügung vom 30. September 2003 hatte die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Versicherungsleistungen damit begründet, dass die Kniebeschwerden des Versicherten spätestens ab dem 12. März 2003 nicht mehr im Zusammenhang mit dem Unfallereignis gestanden hätten beziehungsweise dass spätestens mit diesem Datum der status quo sine erreicht gewesen sei (Urk. 19/13). Im Einspracheentscheid vom 4. Mai 2004 bestritt sie neu, dass es sich beim Ereignis vom 15. Juli 2001 um ein Unfallereignis im Sinne des Gesetzes gehandelt habe. Gemäss der ersten und massgeblichen Schilderung des Unfallereignisses durch den Versicherten vom 9. Oktober 2001 fehle es an der ungewöhnlichen äusseren Einwirkung. Auch wenn die zweite Unfallschilderung vom 24. Mai 2003 herangezogen werde, so könne der Unfallbegriff nicht bejaht werden. Die Leistungsübernahme für die Dauer vom 15. Juli 2001 bis zum 12. März 2003 erweise sich deshalb als grosszügig (Urk. 2 S. 4 und 6).
1.1.2   Nach der Rechtsprechung stellt die im vorliegenden Fall erfolgte Einstellung der durch Ausrichtung von Heilbehandlung anerkannten Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc e pro futuro kein Rückkommen auf die bisher gewährten Versicherungsleistungen dar. Nur wenn der Unfallversicherer die Leistungen zurückfordert, muss er den hiefür erforderlichen Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision ausweisen. Will er aber nicht so weit gehen, sondern die bisher zu Unrecht ausgerichteten Leistungen stehen lassen, ist Verfügungsgegenstand nur die zukünftige Leistungseinstellung, welche, wenn materiellrechtlich begründet und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, der Unfallversicherer ohne Rückkommensvoraussetzungen und damit ohne Bindung an früher ausgerichtete Leistungen vornehmen kann (BGE 130 V 384 Erw. 2.3.1). Der Unfallversicherer kann wie vorliegend erfolgt bei einer Leistungseinstellung ex nunx e pro futuro den Fall somit auch mit der Begründung abschliessen, es liege kein versichertes Ereignis vor (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen HOTELA, Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hoteliervereins, vom 3. Januar 2006, U 233/05, Erw. 2).    
         Einheitlicher Anfechtungsgegenstand der Verfügung vom 30. September 2003 und des Einspracheentscheids vom 4. Mai 2004 ist somit die per 12. März 2003 erfolgte Einstellung der Versicherungsleistungen. Die neue Begründung der Leistungseinstellung im angefochtenen Einspracheentscheid, es liege gar kein versichertes Ereignis vor, stellt keine (gegebenenfalls als unzulässig zu qualifizierende) Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes dar (vgl. BGE 130 V 384 Erw. 2.3.1; vgl. auch RKUV 1998 Nr. U 308 S. 454).
         Strittig und zu prüfen ist vorliegend neben der Unfallkausalität der am 12. März 2003 vorhandenen Einschränkungen somit primär auch, ob das Ereignis vom 15. Juli 2001 den Unfallbegriff erfüllt oder ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, mithin, ob dafür überhaupt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht.
1.2     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2). Die Rechtmässigkeit der per 12. März 2003 erfolgten Einstellung der Versicherungsleistungen ist mithin nach neuem Recht zu prüfen. Die Frage, ob das Ereignis vom 15. Juli 2001 ein versichertes Ereignis darstellt, ist dagegen nach den alten, vor Inkrafttreten des ATSG in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen (vgl. RKUV 2005 Nr. U 536 S. 58).

2.       In tatsächlicher Hinsicht ist ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich wegen des Ereignisses von Mitte Juli 2001 knapp zwei Monate später am 11. September 2001 erstmals in ärztliche Behandlung zu Dr. B.___ begab. Dieser hielt zum Unfallhergang "Sprung vom Tisch" fest. Bei den klinischen und radiologischen Untersuchungen wurden am rechten Knie einzig diskrete Schmerzen bei Patellarverschiebung und eine Druckdolenz medial als auch suprapatellär festgestellt. Dr. B.___ diagnostizierte einen Status nach Kniedistorsion rechts. Er verordnete eine medikamentöse Therapie sowie eine Genutrain-Kniebandage (Urk. 19/M1; vgl. auch Urk. 19/M8 S. 1; vgl. auch Urk. 19/M2).
         Auf die Frage der Beschwerdegegnerin nach dem genauen Unfallhergang und danach ob sich etwas Ungewohntes, Besonderes oder Aussergewöhnliches ereignet habe, gab der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2001 an, beim Sprung von der Leiter beziehungsweise beim Aufprall habe er einen heftigen Schmerz im rechten Knie verspürt. Dieser habe sofort eingesetzt und sei nie richtig abgeklungen (Urk. 19/2).
         Am 26. August 2002 suchte der Versicherte wegen vor allem nach grösseren Belastungen auftretenden Schmerzen das E.___ (nachfolgend: E.___), auf, wo als Befunde ein geringgradiger Erguss im rechten Knie und bei der McMurrey-Untersuchung wenig Schmerzen im Bereich parapatellar und medial bei Innenrotation des Unterschenkels festgestellt wurden und wo ein Anterior-knee-pain diagnostiziert wurde. Die bildgebenden Untersuchungen ergaben keine Hinweise für traumatische ossäre Läsionen. Es wurde Physiotherapie angeordnet sowie eine medikamentöse Therapie (Urk. 3/4). Am 24. September 2002 suchte der Beschwerdeführer wegen in Ruhe bestehender Kniebeschwerden zudem Dr. B.___ auf (Urk. 19/M3). Am 6. November 2002 berichtete Dr. med. F.___ vom E.___ von einem erfreulichen Verlauf und vom Abschluss der Behandlung im E.___ bei Weiterführung der Physio- und medikamentösen Therapie (Urk. 19/M4).
         Am 15. Januar 2003 wurden der Beschwerdegegnerin wiederum Folgen des "Sprungs vom Arbeitstisch" gemeldet (vgl. Urk. 19/3). Dr. B.___ berichtete am 12. Februar 2003, dass wegen der nach wie vor persistierenden Schmerzen beim Knien, Joggen, beim Schwere-Lasten-Heben und beim längeren Stehen eine radiologische MRI-Untersuchung veranlasst werde (Urk. 19/M3). Diese ergab bei persistierenden Schmerzen im Knie rechts lateral mit Punktum maximum infrapatellär bei einem Status nach Sturz vom Tisch am 15. Juli 2001 ein deutliches Knochenmarködem am Unterpol der Patella sowie ein proximal aufgetriebenes und signalalteriertes Ligamentum patellae und ein deutliches Weichteilödem des darunterliegenden Hoffa-Fettkörpers. Der Befund sei gut vereinbar mit einem sogenannten Jumpers Knee (Tendinopathie/-itis des Ligamentum patellae) mit entzündlicher Mitreaktion des Unterpols der Patella und begleitender Hoffitis (Urk. 19/M5). Wegen der Diagnose des Jumpers Knee wurde von Dr. C.___ am 12. März 2003 auf einen lediglich noch möglichen Zusammenhang der Beeinträchtigungen mit dem Unfallereignis geschlossen (Urk. 19/M6). In seiner Stellungnahme vom 17. April 2003 hielt der Versicherte unter anderem fest, gemäss Dr. B.___ seien keine systemischen, rheumatischen Erkrankungen vom entzündlichen Formenkreis erkennbar. Die seit zwei Jahren persistierenden Beschwerden und die im Knie festgestellten Entzündungszeichen seien vielmehr als Folgebeschwerden des damaligen Unfalles zu werten (Urk. 19/9 S. 1).
         Im Mai 2003 erkundigte sich die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer, ob der Sprung vom Tisch oder von einer Leiter aus erfolgt, aus welcher Höhe gesprungen worden und ob der Sprung geplant gewesen sei (Urk. 19/11 Anhang). Der Beschwerdeführer gab an, er sei zum Holen eines auf einem Kasten liegenden Messgerätes über eine Leiter auf den Tisch gestiegen. Beim Zurückkehren habe er den Staub vom Messgerät abgewischt und sich deshalb nicht auf den Tisch konzentriert. So habe er nicht bemerkt, dass er bereits an der Tischkante angelangt gewesen sei. Erst als er über die Kante zur Leiter hingetreten sei, sei er beinahe zu Fall gekommen und habe sich mit einem Sprung vor dem Sturz retten können. Es sei somit kein kontrollierter Sprung möglich gewesen. Er habe zudem das Messgerät in der Hand gehalten, sodass er sich nicht habe abstützen können (Urk. 19/11 S. 1 f.).
         Dr. C.___ stellte bei seiner Untersuchung vom 27. August 2003 unter anderem eine vermehrte Schwellung über dem Ligamentum patellae sowie eine Druckdolenz über dem Patellaunterpol beziehungsweise dem Ansatz des Ligamentum patellae fest. Im linken Knie bestehe ebenfalls eine leichte Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des Patellaunterpols (Urk. 19/M8 S. 2 f.). Sowohl Anamnese als auch Klinik und speziell die bildgebende Abklärung mit MRI führten zur Diagnose eines Jumpers Knee rechts. Strukturelle Veränderungen, die auf ein einmaliges Trauma zurückgeführt werden könnten, liessen sich dagegen nicht nachweisen. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass die körperlich belastende Tätigkeit als Schreiner solche Veränderungen und Beschwerden auslösen könne. Beim Sprung vom 15. Juli 2001 sei es möglich gewesen, dass es zu einer sogenannten Kniedistorsion im Sinne einer Zerrung des Kapselbandapparates gekommen sei. Eine solche Knieverstauchung sei in der Regel aber nach rund drei Monaten abgeheilt. Zu einem Zeitpunkt nach dem Ereignis vom 15. Juli 2001 sei also die Kniedistorsion als abgeheilt zu betrachten. Dieser Zeitpunkt könnte die Konsulation vom 6. November 2002 im E.___ sein, wo ein reizloses Knie ohne Druckschmerzhaftigkeit festgestellt worden sei. Als eindeutigerer Zeitpunkt für das Abheilen der Kniedistorsion sei die MRI-Untersuchung des rechten Kniegelenkes vom 15. Februar 2003 zu betrachten, wo eindeutig ein sogenanntes Jumpers Knee rechts diagnostiziert worden, traumatisch verursachte Veränderungen aber nicht festgestellt worden seien (Urk. 19/M8 S. 3 f.).
         Im Einspracheverfahren zog die Winterthur die Beurteilung ihres Vertrauensarztes Dr. D.___ vom 16. April 2004 bei. Dieser hielt fest, das Ereignis habe nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geführt und der Status quo sine sei längstens eingetreten. Bereits auf den Röntgenaufnahmen vom 11. September 2001 finde sich am Unterpol der rechten Patella im Ansatzbereich des Ligamentum patellae eine knöcherne Ausziehung, die typisch sei als Ausdruck für eine chronische Überlastung des Streckapparates und prädestiniert für Schmerzen im Sinne eines Jumpers Knee. Die gleichen Befunde fänden sich wiederum in den Röntgenaufnahmen vom 26. August 2002 und in klassischer Weise im MRI vom 15. Februar 2003. Es handle sich eindeutig nicht um Unfallfolgen, sondern um Veränderungen im Sinne einer anlagebedingten oder überlastungsbedingten Situation. Solche Veränderungen seien prädestinierend für das Auftreten der Symptomatik im Sinne eines Jumpers Knee (Urk. 19/M9).

3.      
3.1
3.1.1   Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
3.1.2   Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; in Kraft bis 31. Dezember 2002) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen; heute: Art. 4 ATSG).
         Von der Kompetenz gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
         h. Trommelfellverletzungen.
3.1.3   Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 2005 Nr. U 539 S. 121, 2004 Nr. U 515 S. 420).
         Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung oder in einer (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Überanstrengung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Dies trifft etwa dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (vgl. BGE 130 V 118 Erw. 2.1; RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft vom 1. Februar 2005, U 313/04, Erw. 2.1).
3.1.4   Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht, zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zweck auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfalles nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (SVR 1997 UV Nr. 74 S. 256 Erw. 2c mit Hinweisen). Die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein können, und daher den Angaben, welche die versicherte Person kurz nach dem Ereignis macht, meistens grösseres Gewicht zukommt als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 Erw. 2a; RKUV 2004 Nr. U 515 S. 420 Erw. 1.2, je mit Hinweisen). Sofern der Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblättern detailliert erhoben und damit seine Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erfüllt hat, überzeugt es rechtsprechungsgemäss nicht, wenn die versicherte Person den entsprechenden Sachverhalt erst nach der abschlägigen, einlässlich begründeten Verfügung darlegt; der Unfallversicherer ist nicht gehalten, diesfalls die versicherte Person zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (RKUV 2004 Nr. U 515 S. 422 Erw. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gegen U. vom 2. Dezember 2004, U 148/04, Erw. 2.1).
3.2     Im Einspracheentscheid vom 4. Mai 2004 hatte die Beschwerdegegnerin primär auf die erste Schilderung des Unfallereignisses durch den Versicherten vom 9. Oktober 2001 abgestellt, welche als "Aussage der ersten Stunde" zu berücksichtigen sei, und den Unfallcharakter des darin geschilderten Sprunges verneint (Urk. 2 S. 4). Im vorliegenden Verfahren stellt sie sich in erster Linie auf den Standpunkt, die Art und Weise des Absprungs von Tisch oder Leiter sei unmassgeblich. Entscheidend sei, wie der Beschwerdeführer am Boden gelandet sei. Die Landung sei nicht unkontrolliert oder programmwidrig erfolgt, weshalb der Unfallcharakter des Ereignisses vom 15. Juli 2001 in jedem Fall verneint werden müsse (Urk. 18 S. 4 f., Urk. 30 S. 4). Der Beschwerdeführer demgegenüber lässt unter anderem geltend machen, die Programmwidrigkeit liege darin, dass er sich wegen seines Fehltritts mit dem Sprung vor einem Sturz habe retten wollen (Urk. 1 S. 14). Bei einem unkoordinierten, programmwidrigen Absprung könne die Landung kaum als koordiniert bezeichnet werden. Vielmehr habe er gar keine Zeit gehabt auf den Aufprall zu reagieren und ihn abzufedern (Urk. 1 S. 18, 24 S. 8). Seine Unfallschilderungen vom 9. Oktober 2001 und vom 24. Mai 2003 seien nicht widersprüchlich (Urk. 1 S. 16 f., 24 S. 12 f.).
3.3
3.3.1   Gemäss der zweiten Schilderung des Ereignisses von Mitte Juli 2001 vom 24. Mai 2003 hatte der Beschwerdeführer sich wegen eines Fehltrittes mit dem reflexartigen Sprung vom Tisch oder von der Leiter vor einem Sturz gerettet. Er sei hart auf den Beinen gelandet und es habe einen heftigen Schlag auf sein rechtes Knie und durch den Körper gegeben. Alles habe sich sehr schnell abgespielt (Urk. 19/11 S. 1 f.).
         Der natürliche Ablauf der Körperbewegung des Gehens (auf dem Tisch) und des Abstiegs vom Tisch wurde damit programmwidrig gestört. Um einen Sturz (über die Leiter) zu vermeiden, musste reflexartig (ab)gesprungen und gelandet werden. Die harte Landung ist deshalb noch in engem Zusammenhang mit dem Fehltritt und dem unerwarteten Absprung zu sehen, so dass nicht von einem in verschiedene Teilphasen zerlegbaren Geschehen auszugehen ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 345 S. 426 f.; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen SWICA Gesundheitsorganisation vom 21. September 2001, U 134/00, Erw. 2b, und in Sachen E. vom 15. Dezember 2000, U 205/99, Sachverhalt A). Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, wenn er den Sprung geplant gehabt hätte, die Landung am Boden bewusst und kontrolliert hätte abfedern können und diese mithin weniger hart ausgefallen wäre. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer seine Hände wegen des Gerätes, das er in Händen hielt, nicht frei hatte und deshalb Gleichgewicht und Abfederung nicht uneingeschränkt mit seinem ganzen Körper unterstützen konnte. Es verhält sich damit ähnlich, wie wenn jemand, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrbewegung ausführt, wobei im vorliegenden Fall Absprung und Landung gemeinsam als eine reflexartige Abwehrbewegung zu betrachten sind (vgl. Erw. 3.4; vgl. auch Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1989, S. 584 f.). Ausgehend von der Unfallschilderung vom 24. Mai 2003 wäre damit vom Unfallcharakter des Ereignisses vom 15. Juli 2001 auszugehen.
3.3.2   Wäre dagegen dem Sprung vom Tisch oder der Leiter kein Fehltritt des Versicherten vorausgegangen, so läge im in diesem Fall geplanten Absprung vom Tisch oder der Leiter aus einer Höhe von circa 70 bis 80 cm mit Landung auf den Füssen keine Programmwidrigkeit. Auch von einer erheblichen "Überlastung" könnte angesichts der Absprunghöhe und selbst bei der Annahme, der Beschwerdeführer habe das Messgerät in den Händen gehalten, nicht ausgegangen werden (vgl. Maurer, a.a.O., S. 584 f.).
3.4     Zu prüfen ist somit, von welchem Verlauf des Ereignisses vom 15. Juli 2001 auszugehen ist.
         Die ursprünglichen und späteren Angaben des Versicherten zum Unfallereignis sind nicht widersprüchlich. Vielmehr vermochte der Versicherte die aufgrund der ersten Angaben scheinbar bestandene Widersprüchlichkeit, nämlich dass teils von einem Sprung vom Tisch und teils von einem Sprung von der Leiter die Rede war (vgl. Urk. 19/1, 19/M1 und 19/2), auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin in der Stellungnahme vom 24. Mai 2003 überzeugend zu erklären (Urk. 19/11). Dass er für das Besteigen des Tisches eine kleine Leiter benutzt und bei der Rückkehr über den Tisch infolge Unaufmerksamkeit nicht bemerkt hat, dass er am Tischende und bei der Leiter angelangt war und dass ihm nicht klar ist, ob er letztlich vom Tisch oder der Leiter gesprungen ist, ist nachvollziehbar (vgl. Urk. 19/11).
         Der Versicherte hat aber seine ursprünglichen Angaben am 24. Mai 2003 namentlich mit den wesentlichen Aspekten des Fehltrittes und des unvorhergesehenen Absprungs ergänzt, die für den Unfallcharakter des Ereignisses vom 15. Juli 2001 entscheidend sind (Erw. 3.3). Nicht nur bei ausgewiesenen Widersprüchen, sondern auch bei späten und insbesondere nach erfolgter Leistungseinstellung unaufgefordert eingereichten Ergänzungen des Sachverhaltes ist beweismässig gegebenenfalls auf die ersten Aussagen der versicherten Person abzustellen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Hotela, Kranken- und Unfallkasse, vom 3. Januar 2006, U 233/05, Erw. 3.4, und in Sachen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt vom 2. Dezember 2004, U 148/04, Erw. 2.3). Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Versicherte die Sachverhaltsergänzungen nicht von sich aus vorgenommen, sondern dass die genauere Sachverhaltsschilderung auf die konkrete Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin erfolgt ist (Urk. 19/11). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zwar zudem bereits die Einstellung der Versicherungsleistungen angekündigt, dies allerdings ohne dies mit dem fehlenden Unfallereignis zu begründen, sondern damit, der status quo sine sei mittlerweile erreicht (Gewährung rechtliches Gehör vom 7. April 2003, Urk. 19/8). Die damit beim Beschwerdeführer wohl dennoch eingetretene Sensibilisierung, welche eventuell mit zur ausführlichen Darstellung im Schreiben vom 24. Mai 2003 beigetragen haben mag, kann nun nicht ihm zur Last gelegt werden (Urk. 19/11). Vielmehr war die Beschwerdegegnerin aufgrund der von Anfang an bestandenen Unklarheit, ob ein Sprung vom Tisch oder von der Leiter stattgefunden hat, und der deshalb insbesondere fehlenden, wesentlichen Angabe über die Höhe des Absprungortes, verpflichtet, den Sachverhalt ergänzend abzuklären, was sie im Mai 2003 denn auch getan hat (Urk. 19/11). Die eingeholte Stellungnahme vom 24. Mai 2003 und die darin enthaltenen Ergänzungen dienten damit der notwendigen Sachverhaltsabklärung. Den Angaben des Versicherten vom 24. Mai 2003 kommt insgesamt kein geringerer Beweiswert als den ersten Angaben vom 9. Oktober 2001 zu und die damit erfolgten Ergänzungen sind dementsprechend ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Erw. 3.1.4; Bühler, Der Unfallbegriff, in: Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung, St. Gallen 1995, S. 207).
         Festzuhalten bleibt zudem, dass der Beschwerdeführer bereits in der ersten Schilderung vom 9. Oktober 2001 von einem "beim Sprung von der Leiter beziehungsweise beim Aufprall" aufgetretenen heftigen Schmerz sprach und im Bericht der Klinik Hirslanden vom 17. Februar 2003 von einem "Status nach Sturz vom Tisch am 15. Juli 2001" die Rede war, was ebenfalls nicht auf einen normalen Sprung, sondern auf ein heftigeres, unkontrolliertes Geschehen hindeutet, wobei diese Angaben vor der ersten Ankündigung der Leistungsablehnung am 7. April 2003 und vor der Sachverhaltsergänzung vom 24. Mai 2003 erfolgt sind (Urk. 19/2 und 19/M5).
         Es sind damit die gesamten Angaben des Versicherten zum Ereignis vom 15. Juli 2001 zu berücksichtigen und es ist somit von einer plötzlichen, nicht beabsichtigten Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper auszugehen (vgl. Erw. 3.3.1). Auch von einer schädigenden Einwirkung ist angesichts der beim Versicherten aufgetretenen sofortigen akuten Schmerzen, welche nicht sofort wieder abgeklungen seien, grundsätzlich auszugehen (vgl. Maurer, a.a.O., S. 172; vgl. Urk. 19/11, 30 S. 4).
4.
4.1     Zu prüfen bleibt damit nachfolgend, ob nach dem 12. März 2003 noch Unfallfolgen vorgelegen haben, welche Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung begründen.
4.2
4.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
4.2.2   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
4.2.3   Nach der Rechtsprechung kommt auch Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und auch keine Indizien bestehen, die gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität oder auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Experten allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis; vgl. auch RKUV 2003 Nr. U 484 S. 251; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen I. vom 14. April 2003, U 273/01, Erw. 3.2.2).
4.3     Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die Beurteilungen von Dr. C.___ vom 19. September 2003 und von Dr. D.___ vom 16. April 2004 (Urk. 18 S. 5). Den ärztlichen Berichten sei zu entnehmen, dass das Knie des Beschwerdeführers durch das Ereignis vom 15. Juli 2001 keine Schädigung erfahren habe, sondern lediglich den durch chronische Überlastung entwickelten Vorzustand habe schmerzhaft werden lassen. Die chronische Überlastung führe zu einem sogenannten Jumpers Knee, welches aber nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. Juli 2001 zu sehen sei (Urk. 18 S. 4, Urk. 30 S. 4). Der Beschwerdeführer demgegenüber lässt unter anderem geltend machen, Dr. C.___ sei bereits voreingenommen an die Untersuchung vom 27. August 2003 herangegangen, da er sich bereits vordem, ohne zuvor seriöse Abklärungen zu treffen, in ablehnendem Sinne geäussert habe (Urk. 1 S. 9). Zudem habe er weder über die vorhandenen Röntgenbilder verfügt noch habe er die Berichte des Hausarztes gekannt (Urk. 1 S. 10 und 12). Die Ausführungen von Dr. D.___ seien zudem nicht hinreichend begründet (Urk. 1 S. 21 f.). Ein umfassender Arztbericht hätte auch die physikalischen Tatsachen, den heftigen Kraftstoss auf das Kniegelenk beim Aufprall, zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 19).
4.4    
4.4.1   Vorweg festzuhalten ist, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich befugt und bei erkannter Abklärungsbedürftigkeit sogar verpflichtet ist, im Einspracheverfahren weitere Abklärungen zu tätigen, namentlich auch eine zusätzliche Stellungnahme eines Arztes einzuholen, und dass sie gestützt darauf den Einspracheentscheid zu erlassen hat. Dies versetzt das Verfahren grundsätzlich nicht in das Stadium vor Erlass der Verfügung zurück (vgl. BGE 131 V 407; Urk. 24 S. 3).
4.4.2   Aus den ärztlichen Berichten und den erfolgten bildgebenden und klinischen Untersuchungen ergibt sich, dass der Versicherte sich beim Unfall vom 15. Juli 2001 am rechten Knie keine nachweisbare Verletzung der Knochen oder der Bänder zugezogen hat. Bereits der erstbehandelnde Arzt Dr. B.___ fand am 11. September 2001 klinisch keine Anhaltspunkte für eine Meniskus-, Seitenband- oder Kreuzbandläsion und die angefertigten Röntgenbilder zeigten unauffällige, regelrechte ossäre Strukturen (Urk. 19/M1). Dies wurde namentlich auch im Rahmen der Abklärungen im E.___ und durch das MRI vom 15. Februar 2003 bestätigt (Urk. 3/4, 19/M4, 19/M5). Soweit somit Dr. C.___ ausführt, die beim Unfall vom 15. Juli 2001 möglicherweise eingetretene Knieverstauchung im Sinne einer Dehnung des Kapselbandapparates sei in der Regel etwa nach drei Monaten abgeheilt und müsse deshalb mittlerweile und spätestens nach Vorliegen der Ergebnisses der MRI-Untersuchung vom 15. Februar 2003 als abgeheilt gelten, vermögen seine Ausführungen grundsätzlich zu überzeugen (Urk. 19/M8 S. 4). 
         Beim Versicherten besteht aber gemäss den Befunden des MRI ein aufgetriebenes Ligamentum patellae und ein deutliches Knochenmarködem am Unterpol der Patella sowie ein Weichteilödem des darunterliegenden Hoffa-Fettkörpers (Urk. 19/M5). Diagnostiziert wurde ein Jumpers Knee beziehungsweise eine Tendinopathie/-itis des Ligamentum patellae mit entzündlicher Mitreaktion des Unterpols der Patella und begleitender Hoffitis (Urk. 19/M5). Zu prüfen ist, ob dieser Befund ganz oder teilweise durch den Unfall vom 15. Juli 2001 verursacht wurde.
4.4.3   Sowohl chronische Überlastungen, Mikrotraumen, Stoffwechsel- oder Durchblutungsstörungen können Ursache für eine Insertions- und eine Tendopathie sein (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin 2002, S. 1640). Das Jumpers Knee im Besonderen stellt ein Krankheitsbild dar, welches durch Überlastung der Kniescheibensehne durch wiederholte, ungewohnte und / oder heftige Zugbeanspruchungen hervorgerufen wird. Dabei spielen äussere Einflussfaktoren - wie die Beschwerde verursachende Tätigkeit - sowie innere Einflussfaktoren - wie etwa ein Kniescheibenhochstand - eine Rolle. Beim Jumpers Knee liegen degenerative nicht jedoch entzündliche Veränderungen vor (www.dr-gumpert.de/html/patellaspitzensyndrom.html).
4.4.4   Dr. G.___, die die MRI-Untersuchung durchgeführt hatte, stellte in ihrer kurzen Beurteilung keinen Zusammenhang zwischen dem im Rahmen der MRI-Untersuchung festgestellten Befund und dem ebenfalls festgehaltenen Ereignis vom 15. Juli 2001 her (Urk. 19/M5). Dr. C.___ geht in seinem Bericht vom 19. September 2003 davon aus, die nachträglich festgestellte Symptomatik im Sinne eines Jumpers Knee sei unabhängig vom Ereignis vom 15. Juli 2001 zu betrachten (Urk. 19/M8 S. 4). Dr. D.___ stellte bereits auf den ersten Röntgenaufnahmen vom 11. September 2001 Hinweise auf eine chronische Überlastung des Streckapparates fest, und er geht von einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes durch das Ereignis vom 15. Juli 2001 aus (Urk. 19/M9 S. 1 f.).
4.4.5   Obwohl diese drei Berichte in ihrer Schlussfolgerung übereinstimmen, vermögen sie die Frage, ob das diagnostizierte Jumpers Knee auch durch den Unfall vom 15. Juli 2001 verursacht wurde, nicht ausreichend zuverlässig zu beantworten.
         Dr. G.___ begründete nicht, weshalb sie keinen Zusammenhang zwischen dem Befund und dem Ereignis vom 15. Juli 2001 herstellt (vgl. Urk. 19/M5).
         Dr. C.___ verneinte sowohl in der ersten Stellungnahme vom 13. März 2003 als auch im ausführlicheren Bericht vom 19. September 2003 einen Zusammenhang zwischen Unfall und erhobenen Befund von vorneherein, weil ein solcher Befund eines Jumpers Knee nicht durch ein einmaliges Ereignis hervorgerufen werde (vgl. Urk. 19/M6, 19/M8 S. 3 f.). Er verkennt, dass auch dann eine - gegebenenfalls vorübergehende - Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht, wenn der Unfall lediglich eine Teilursache der aufgetretenen gesundheitlichen Störung ist. Auch Dr. D.___ schliesst im Ergebnis, indem er den Ausführungen von Dr. C.___ vollumfänglich beipflichtet, von vorneherein aus, dass die aktuell diagnostizierte Tendinopathie durch den Unfall mitverursacht worden sein kann (vgl. Urk. 19/M9 S. 1). Diese ärztlichen Beurteilungen vermögen nicht zu überzeugen (vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 8. Oktober 2002, U 181/01, Erw. 2.1 und 2.2, wo eine posttraumatische Tendopathie der Rotatorenmanschette diagnostiziert worden war). 
         Der Umstand, dass erst mit dem MRI vom 15. Februar 2003 die Diagnose der Tendinopathie des Ligamentum patellae gestellt wurde, lässt zudem den Schluss nicht zu, diese Beeinträchtigung habe nicht bereits früher vorgelegen und könne schon deshalb nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis und dessen unmittelbaren Folgen stehen (vgl. Urk. 19/M8 S. 4). Unter Umständen könnten nämlich die bei der ersten Untersuchung vom 11. September 2001 geltend gemachten Schmerzen insbesondere beim Bergabgehen und der Verlauf auf eine bereits damals bestandene entsprechende Problematik hinweisen (vgl. Urk. 19/M1, 19/M9 S. 2). Dr. C.___ hält denn ja ebenfalls fest, dass sowohl Anamnese als auch Klinik und bildgebende Untersuchung zur Diagnose eines Jumpers Knee rechts geführt hätten (Urk. 19/M8 S. 3). In ähnlichem Sinne äusserte sich auch Dr. D.___, welcher als einziger Arzt bereits auf den am 11. September 2001 angefertigten Röntgenbildern am Unterpol der rechten Patella im Ansatzbereich des Ligamentum patellae eine knöcherne Ausziehung bemerkt hat, die Ausdruck sei für eine chronische Überlastung des Streckapparates, was ebenfalls auf ein früheres Auftreten der Problematik des Jumpers Knee hindeuten könnte (Urk. 19/M9 S. 2).
         Die gemäss Dr. C.___ beim Unfall möglicherweise eingetretene Distorsion des Kniegelenks im Sinne der Zerrung des Kapselbandapparates ist von einem allfälligen Schmerzhaftwerden und der Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes zu unterscheiden (vgl. Urk. 19/M8 S. 3 f.). Müsste davon ausgegangen werden, dass beim Unfall vom 15. Juli 2001 ein bestehender Vorzustand schmerzhaft und manifest geworden ist, so müsste eine eigene und begründete Beurteilung darüber erfolgen, ob insoweit mittlerweile von einem status quo sine auszugehen ist. Vorliegend fehlt es aber bereits am klaren Festhalten eines wegen des Unfalls schmerzhaft gewordenen Vorzustandes. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin lässt sich den Ausführungen von Dres. C.___ und D.___ weder schlüssig entnehmen, dass das Ereignis vom 15. Juli 2001 lediglich einen durch chronische Überlastung entwickelten Vorzustand hatte schmerzhaft werden lassen, noch dass damit keine richtunggebende, das heisst dauernde Verschlimmerung eingetreten ist (vgl. Urk. 18 S. 4).
4.4.6   Da es an einer umfassend begründeten ärztlichen Stellungnahme fehlt, wird die Beschwerdegegnerin den Bericht eines Kniespezialisten oder einer Kniespezialistin beizuziehen haben, der oder die sich aufgrund einer Untersuchung des Beschwerdeführers und einer vollständigen Anamneseerhebung und in Auseinandersetzung mit den im Verlauf erhobenen klinischen Befunden sowie den Röntgenbildern zu einem allfälligen Vorzustand und den sich beim Ereignis vom 15. Juli 2001 zugezogenen Verletzungen zu äussern haben wird. Weiter wird der Bericht sich auch zum Verlauf zu äussern und Auskunft darüber zu geben haben, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 12. März 2003 noch Unfallfolgen vorgelegen haben. Dabei wird unter anderem auch zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer nach dem ersten Aufsuchen von Dr. B.___ am 11. September 2001 erstmals am 26. August 2002 überhaupt wieder ärztliche Hilfe in Anspruch nahm (vgl. Urk. 19/M2, 3/4) sowie dass bei der Untersuchung durch Dr. C.___ am 27. August 2003 auch am linken Knie eine leichte Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des Patellaunterpols festgestellt worden ist (vgl. Urk. 19/M8 S. 3). Der Vollständigkeit wegen wird auch zu einer berufsbedingten Verursachung der Einschränkungen Stellung zu nehmen sein (vgl. Urk. 19/M8 S. 3). Gegebenenfalls wird auch über allfällige Leistungsansprüche für nach dem 12. März 2003 festgestellte Unfallfolgen zu befinden sein. In diesem Sinne ist die Beschwerde des Versicherten gutzuheissen.
         Dem Antrag des Beschwerdeführers, die Gutachterperson sei vom Sozialversicherungsgericht zu bestimmen (Urk. 1 S. 2), ist dagegen nicht stattzugeben, da die Sachverhaltsabklärung im Verwaltungsverfahren Sache der Beschwerdegegnerin ist und eine derartige Anweisung ein Überschreiten der gerichtlichen Kompetenzen beinhaltete (vgl. RKUV 1998 Nr. U 313 S. 476 f.). 

5.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Dabei gilt nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3).
         Für die Aufwendungen, die im vorliegenden Verfahren angefallen sind, steht dem im Hauptpunkt obsiegenden Beschwerdeführer daher eine Prozessentschädigung zu, welche auf Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (vgl. auch Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kanton Zürich, Zürich 1999, S. 246, Rz 15 zu § 34). 
         Da nach Art. 52 Abs. 3 ATSG im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigung auszurichten ist, erfolgt hingegen keine Anweisung an die Beschwerdegegnerin, sie habe aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens über einen Anspruch auf Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu befinden. Besondere Umstände, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten würden, liegen nicht vor. Insoweit in der Beschwerde beantragt worden war, es seien dem Beschwerdeführer die bisher entstandenen, vorprozessualen Anwaltskosten gegen Vorlegen der Abrechnung vollumfänglich zu vergüten und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, gegen Vorlegung der Abrechnung dem Beschwerdeführer die Anwaltskosten zu vergüten, welche neu bis zum durch die Rückweisung bedingten Neuentscheid anfallen (Anträge 5 und 7, Urk. 24 S. 1 f.) ist die Beschwerde des Versicherten aus den genannten Gründen von vorneherein abzuweisen, soweit auf diese Begehren überhaupt einzutreten ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Mai 2004 aufgehoben und die Sache an die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über ihre Leistungspflicht ab dem 12. März 2003 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Wetli
- Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
- H.___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).